Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2904/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3701/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.07.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des von der Klägerin am 18.06.2011 erlittenen Reitunfalls als Arbeitsunfall streitig.
Die am 1980 geborene Klägerin war ab November 2008 bei dem bei der Beklagten veranlagten und unter Pferdetransporte F. H. firmierenden Betrieb als Bürokraft (Bürotätigkeiten) und Pferdepflegerin (Ausbildung und Beritt von Pferden) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 20.11.2008, Bl. 129/132 VerwA), wobei die Bürotätigkeiten 80% und die Stall- und Pferdearbeiten 20% umfassen (vgl. Angaben der Klägerin Bl. 127 VerwA). Die Klägerin war die Lebensgefährtin und ist zwischenzeitlich die Ehefrau des Firmeninhabers F. H. (F.H.), der - so der frühere Internetauftritt des Unternehmens (vgl. Bl. 64/66 VerwA) - in einer "Pferdefamilie" (Eltern aktive Reiter und Pferdebesitzer; Vater des F.H. ist mit seiner privaten Reittierhaltung Mitglied der Beigeladenen zu 1) aufgewachsen ist und im Springsport sehr erfolgreich war, zwischenzeitlich jedoch wegen seines sehr schnell wachsenden Pferdetransportunternehmens kaum noch Zeit findet, seine Pferde selbst zu reiten, weshalb diese nun von seiner Freundin M. und seiner Schwester bei Turnieren vorgestellt würden. Die Klägerin ist ebenfalls seit Jahren im Pferdesport aktiv, u.a. auch mit eigenen Pferden. Sie startete ab 2005 für vier verschiedene Reitsportvereine und nahm bis September 2016 mit insgesamt 15 verschiedenen Pferden an insgesamt 125 Turnieren teil, im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2014 u.a. auch mit dem Pferd K. (vgl. Bl. 60/89 Senatsakte). Mit diesem Pferd nahm die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall an nahezu 30 Turnieren (F.H. an einem Turnier) teil (vgl. Bl. 116/120 VerwA) und nachfolgend ab März 2013 an weiteren 22 Turnieren (vgl. Bl. 50/59 Senatsakte).
Am 18.06.2011 nahm die Klägerin - wie schon im Jahr zuvor - mit dem Pferd K. an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter, einem vom PSC W. in I. veranstalteten Wettbewerb teil, wobei das Pferd in der Geländeprüfung an einem Baumstamm hängen blieb, sich überschlug und die zu Boden gestürzte Klägerin überrollte. Dabei zog sich die Klägerin eine Beckenringfraktur zu. Das Pferd blieb unverletzt.
Mit Unfallanzeige vom 24.06.2011 meldete F.H. diesen Unfall bei der Beklagten und gab an, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt in der Pferdevermarktung tätig gewesen. Das Pferd hätte bei dem Turnier in I. zum Zwecke des Verkaufs vorgestellt werden sollen. Auf Rückfrage erklärte F.H., das Pferd sei auf den Betrieb angemeldet. Er betreibe einen Pferdetransport und einen Pferdehandel; letzterer mache 10% seines Unternehmens aus. Nach den weiteren Ermittlungen hatte F.H. das Pferd K. dem ebenfalls im Pferdesport aktiven F. K. zum Kauf angeboten, wobei dieser die Qualität des Pferdes vor seiner Kaufentscheidung auf dem Turnier in I. beurteilen wollte (vgl. Angaben des F. K. vom 19.10.2011, Bl. 87 VerwA).
Mit Bescheid vom 23.03.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. An dem Reitturnier in I. habe die Klägerin mit einem Pferd aus der privaten Reittierhaltung des F.H. teilgenommen. Hierbei habe es sich nicht um eine in innerem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Firma Pferdetransporte F. H. stehende Tätigkeit gehandelt.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Pferd sei im Besitz der Firma Pferdetransporte F. H. , wie sich aus der Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung (Bl. 114 VerwA) ergebe. Sie habe dieses Pferd auf Anweisung ihres Chefs auf dem Turnier in I. geritten. Das Turnier habe der Vorstellung des Pferdes an den potentiellen Käufer gedient. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der weiteren Begründung zurück, bei dem Unternehmen ihres Arbeitgebers handele es sich um ein reines Transportunternehmen, ein zusätzlicher gewerblicher Handel mit Pferden finde nicht statt. Entsprechend handele es sich bei den Pferden, die auf Turnieren geritten bzw. in unregelmäßigen Abständen ver- bzw. gekauft würden, nicht um Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Transportunternehmen stünden. Die Klägerin sei nicht bei einer im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bei dem Transportunternehmen stehenden Tätigkeit verunglückt, sondern als Springreiterin bei einem Turnier und damit bei einer eigenwirtschaftlichen (unversicherten) Tätigkeit.
Am 22.10.2012, einem Montag, hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, das Pferd K. habe zum Betriebsvermögen des Unternehmens Pferdetransporte F. H. gehört. Ein t. Reiter habe dieses Pferd in F. gekauft und es zunächst mit einem Sammeltransport zu ihrem Arbeitgeber verbringen lassen. Nachdem deutlich geworden sei, dass das Pferd an einer für die Einreise in die Türkei hinderlichen Bluterkrankung gelitten habe, habe dieser weder die Transportkosten noch die Kosten der tierärztlichen Untersuchungen bezahlt, weshalb ihr Arbeitgeber an dem Pferd ein Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht erworben habe. Er habe sich seither bemüht, das Pferd zu verkaufen, um seine Forderungen zu befriedigen. Da ein Sportpferd nur bei regelmäßigen Turnierteilnahmen seinem Wert bzw. seiner Qualität entsprechend verwertet werden könne, sei es für ihren Arbeitgeber wichtig gewesen, dass das Pferd auf Turnieren vorgestellt wird, um Interessenten zu finden. Entsprechend habe er sie beauftragt, das Pferd am Unfalltag auf dem Turnier vorzustellen. Sie habe daher einen Arbeitsunfall erlitten.
Das SG hat die Klägerin am 11.12.2013 persönlich angehört sowie F. K. als Zeugen vernommen (vgl. Niederschrift vom 11.12.2013, Bl. 27/28 SG-Akte), nachfolgend die V. (Beigeladene zu 1) und die U. B. (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren beigeladen und in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2014 als weiteren Zeugen F.H. vernommen (vgl. Niederschrift vom 09.07.2014, Bl. 51/53 SG-Akte). Mit Urteil vom selben Tag hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 18.06.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen ihrer angestellten Tätigkeit für das Unternehmen des F.H. an dem unfallbringenden Reitturnier teilgenommen. Das in das Betriebsvermögen des Unternehmens gelangte Pferd habe einerseits zum Werterhalt an Turnieren teilnehmen müssen und seine Teilnahme an dem konkreten Turnier habe andererseits Verkaufszwecken gedient. Das Vorstellen bei dem konkreten Turnier habe daher in sachlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen und ihrem versicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei habe das Turnierreiten zumindest auf Grund stillschweigender Vereinbarung zu den Aufgaben der Klägerin gehört. Mit den Betriebspferden habe die Klägerin auch aus fremdwirtschaftlichem Interesse an den Turnieren teilgenommen, da die entsprechende Teilnahme nur zum Zwecke des Werterhalts und des Verkaufs erfolgt sei.
Gegen das der Beklagten am 08.08.2014 zugestellte Urteil hat diese am 28.08.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und Zweifel daran geäußert, dass das Pferd K. tatsächlich dem Betriebsvermögen des Transportunternehmens des F.H. zuzuordnen sei. Dies sei bisher nicht belegt, obwohl aussagekräftige Betriebsunterlagen vorhanden sein müssten. Zudem habe F.H. gegenüber ihrem Mitarbeiter des Prüfdienstes angegeben, keinen Pferdehandel zu betreiben, sondern nur selbst als Privatperson zwei Pferde zu besitzen und gelegentlich als Privatperson Pferde zu kaufen bzw. zu verkaufen. Soweit die Klägerin am Unfalltag daher ein Pferd aus dem Privatbesitz des F.H. geritten habe, liege keine betriebsbezogene Tätigkeit vor. Im Übrigen habe das SG die Handlungstendenz der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Nachdem diese als ausgesprochene Pferdeliebhaberin selbst langjährig im Amateursport tätig gewesen sei, regelmäßig auch mit eigenen Pferden an Turnieren teilgenommen habe und allein das Pferd K. bereits ca. 30 mal auf verschiedenen Turnieren - und sicherlich ohne irgendwelche Kaufinteressenten - geritten habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass das Reiten bei dem Turnier am Unfalltag im Wesentlichen dazu gedient habe und davon geprägt gewesen sei, dem eigenen Hobby bzw. dem Interesse am Pferdesport/Springreiten nachzugehen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Anmeldung zu dem Turnier bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Zeuge K. noch keine Kaufabsichten geäußert habe, die Teilnahme an dem Turnier daher überwiegend aus ihrem eigenen Interesse am Pferdeturniersport erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie verweist auf die Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung, die belege, dass das Pferd K. zum Betriebsvermögen des Transportunternehmens des F.H. gehöre. Die Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag umfasse ohne weiteres auch die Teilnahme an Turnieren. Denn der Beritt und die Ausbildung erfasse zwangsläufig auch die Erprobung auf einem Turnier unter Wettbewerbsbedingungen. Völlig irrelevant sei im Übrigen, dass sie auch in ihrer Freizeit an Reiturnieren teilnehme. Selbstverständlich könne sie ihre privaten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Betrieb des F.H. einbringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus privater Liebhaberei agiert habe, bestünden nicht, insbesondere deshalb nicht, weil sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vorstellung der Pferde gehabt habe. Jedenfalls liege jedoch eine Wie-Beschäftigung vor, da die von ihr verrichtete Tätigkeit keinesfalls geringfügig und daher auch im Rahmen der persönlichen Beziehungen nicht üblich sei.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2012 nicht verurteilen dürfen, den Unfall der Klägerin vom 18.06.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der von ihr erlittene Reitunfall war kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Recht-sprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu die-nen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvoll¬ziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70).
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Gemessen hieran scheidet vorliegend ein Arbeitsunfall aus, weil der von der Klägerin erlittene Sturz sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignete.
Der Sturz ereignete sich insbesondere nicht bei einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Klägerin ist bei der Firma Pferdetransporte F. H. beschäftigt. Gegenstand des Betriebes ist der Transport von Pferden im Inland und ins Ausland, einschließlich der Einholung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Gesundheitszeugnisse und Genehmigungen. Ob F.H. als Teil dieses Unternehmens, wie von ihm gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben, auch einen Pferdehandel betreibt (siehe hierzu aber die gegenteiligen Angaben des F.H. Bl. 100 VerwA und Bl. 2 SG-Akte), kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn nach Auffassung des Senats ist dieses Pferd nicht im Rahmen eines Handels, sondern deshalb wirtschaftlich dem Betriebsvermögen des Transportunternehmens zuzurechnen, weil diesem - so der übereinstimmende Vortrag der Klägerin und die Angaben des F.H. anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch das SG - ein zum Besitz berechtigendes Pfandrecht (vgl. § 464 Handelsgesetzbuch) an dem Pferd zustand, nachdem der Eigentümer des Pferdes seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der angefallenen Transportkosten nicht nachgekommen war. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Veranlassung diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die vorgelegte Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung in Einklang damit als Besitzer des in Rede stehenden Pferdes die Firma Pferdetransporte H. ausweist.
Soweit die Klägerin mit dem Pferd K. am 18.06.2011 bei den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter an der sturzbringenden Geländeprüfung teilnahm, handelte es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings nicht um eine dem Pferdetransportunternehmen dienende Tätigkeit. Denn die Teilnahme an Reitturnieren gehörte nicht zu den Aufgaben der Klägerin als Beschäftigte des F.H.
Die Klägerin ist bei dem Pferdetransportunternehmen des F.H als Bürokraft und Pferdepflegerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden eingestellt. Ausweislich des aktenkundigen Arbeitsvertrages umfasst der Aufgabenbereich der Klägerin dabei vor allem Bürotätigkeiten sowie Ausbildung und Beritt von Pferden. Der Zeitanteil der jeweiligen Tätigkeiten hat die Klägerin dahingehend spezifiziert, dass die Büroarbeiten 80% und die "Stall/Pferdearbeit" 20% ausmachen (vgl. Bl. 127 VerwA). Im Rahmen ihrer Klagebegründung hat sie ihre zuletzt genannten Aufgaben im Unternehmen unter der Bezeichnung "Pferdebetreuerin" näher dahingehend erläutert, dass die zu transportierenden Pferde oftmals am Firmensitz des Arbeitgebers aufgestallt würden bis eine LKW-Ladung für den Transport zu weitergelegenen Zielorten zusammengestellt und die amtstierärztlichen Formalitäten erledigt seien, weshalb sie über den Bürojob hinaus auch Stallarbeiten erledigen müsse. Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin für das Transportunternehmen die Teilnahme an Reitsportwettbewerben und dabei insbesondere den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter sein könnte. Dies ist schon angesichts des geringen, für die Pferdearbeit vorgesehenen Anteils von 20% an der Gesamtarbeitszeit von zwölf Stunden wöchentlich, mithin bei 2,4 Stunden pro Woche, nicht vorstellbar, wenn man berücksichtigt, dass Kernpunkt des Aufgabenbereichs der Klägerin als "Pferdebetreuerin" die Stallarbeiten sind, also die Versorgung der für den Transport am Firmensitz des Transportunternehmens aufgestallten Pferde. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet hat, die Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag (Ausbildung und Beritt) umfasse ohne Weiteres auch die Teilnahme an Turnieren und damit die Erprobung auf einem Turnier unter Wettbewerbsbedingungen, überzeugt dies deshalb nicht. Auch das SG hat in der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflicht zu Ausbildung und Beritt von Pferden keine Verpflichtung der Klägerin zur Turnierteilnahme gesehen und die Turnierteilnahme lediglich aus einer insoweit für ausreichend erachteten stillschweigenden Vereinbarung - und zwar im Rahmen der vereinbarten Teilzeittätigkeit - hergeleitet. Soweit nach Auffassung des SG für eine solche Vereinbarung spreche, dass die Klägerin kein zusätzliches Entgelt erhalten habe und etwaige Preisgelder dem Unternehmen zugeflossen seien, überzeugt dies allerdings nicht. Denn angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Teilzeittätigkeit (zwölf Stunden wöchentlich) mit einem weit überwiegenden Anteil an Bürotätigkeiten (80%) erschließt sich nicht, dass innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zusätzlich auch noch Arbeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Reitwettbewerben erbracht werden konnten. Hätte die Klägerin zusätzlich zu ihren im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Pflichten daher auch noch an Reitturnieren teilnehmen sollen, hätte es nahegelegen, den insoweit anfallenden Zeitaufwand entsprechend § 4 des Arbeitsvertrags über die monatliche Bruttovergütung von 550 EUR hinaus als Überstunden zu vergüten. Eine solche Vergütung erhielt die Klägerin jedoch nicht, obwohl sie nach Übergang des Pferdes K. in den Besitz ihres Arbeitgebers Anfang des Jahres 2009 beginnend ab April 2009 bis zu dem streitgegenständlichen Unfall im Juni 2011 an nahezu 30 Turnieren und nachfolgend ab März 2013 an weiteren 22 Turnieren allein mit diesem Pferd teilnahm und - so die Angaben der Klägerin im Erörterungstermin des SG - darüber hinaus auch noch mit anderen "Firmenpferden" bei Turnieren startete. Allein schon die hierfür eingesetzte Zeit, der keine Vergütung gegenübersteht, spricht gegen die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für das Pferdetransportunternehmen des F.H an Reitturnieren und gerade auch an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter, bei denen sie verunglückte, teilnahm.
Der in Rede stehende Sturz ereignete sich auch nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N. und Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 m.w.N.), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirt¬schaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen. Eine per¬sönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte.
Diese Regelung schützt Personen, die unter einer Beschäftigung vergleichbaren Umständen, nämlich fremdnützig tätig werden, weshalb das Handlungsrisiko dem nutzbringenden Unternehmen zugerechnet wird. Die Handlungstendenz muss demnach fremdbezogen, d.h. darauf gerichtet sein, einem anderen Unternehmen zu dienen.
Bei der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit (Teilnahme mit einem fremden Pferd an einem Springturnier) handelt es sich zwar um eine Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von einer Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte, hingegen verneint der Senat insoweit eine Handlungstendenz zugunsten des F.H.
Die Teilnahme der Klägerin an den unfallbringenden B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter diente der Verfolgung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Klägerin hat große Freude am Umgang mit Pferden und ist leidenschaftliche Springreiterin. Ihrem Pferdesport ging die Klägerin intensiv nach, wie hinreichend dadurch dokumentiert wird, dass sie im Zeitraum von September 2005 bis September 2016 - mit Unterbrechung auf Grund des Unfalls bis März 2012 - an insgesamt 125 Reitturnieren mit zahlreichen - insgesamt 15 - verschiedenen Pferden teilnahm. Dabei startete die Klägerin, die die Lebensgefährtin des F.H. war und dessen Freude am Springreiten teilt, sowohl - so ihre Angaben - mit eigenen Pferden als auch mit dessen privaten Pferden bzw. Betriebspferden. Auch mit dem von ihr am Unfalltag gerittenen Pferd K. nahm die Klägerin von April 2009 bis zum Unfalltag schon an nahezu 30 Turnieren teil. Die Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter erfolgte nach Überzeugung des Senats daher in erster Linie aus eigener Freude am Springreitsport und dem Wunsch, sich mit anderen Springreitern im Rahmen eines Wettbewerbs zu messen. Der unfallbringende Ritt diente daher eigenwirtschaftlichen, privaten Zwecken, nämlich der Ausübung des Springreitsports als Hobby. Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wegen der schwierigen Handhabung des Pferdes K. hätte sie mit diesem Pferd ohne betrieblichen Hintergrund nicht an Turnieren teilgenommen, vermag an der Überzeugung des Senats nichts zu ändern. Denn der Beurteilung des Senats, sie habe den Reitsport als Hobby betrieben, hat die Klägerin nicht widersprochen. Insoweit hat die Klägerin die Absicht eingeräumt, durch erfolgreiche Turnierteilnahmen in der persönlichen Leistungsklasse aufzusteigen, was eine persönliche, eigenwirtschaftliche Verfolgung privater Ziele belegt. Dass sie sich dabei des Pferdes K. quasi nur gezwungenermaßen bediente, ist vor dem Hintergrund, dass sie bis zum Unfall an nahezu 30 Turnieren mit diesem Pferd teilnahm, obwohl sie alternativ auch andere, z.B. eigene Pferde hätte einsetzen können, nicht glaubhaft. Vielmehr gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Klägerin zur Verfolgung ihrer sportlichen Ambitionen von F.H. betriebliche Mittel (jedenfalls das Pferd und dessen Transporte zu den Turnieren) zur Verfügung gestellt wurden. Eine betriebliche Handlungstendenz kommt damit nicht zum Ausdruck.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, F.H. habe das Pferd K. verkaufen wollen und es habe deshalb auf Wunsch des F.H. einem Kaufinteressenten, und zwar dem Zeugen K. , bei dem Turnier in I. am 18.06.2011 vorgestellt werden sollen, rechtfertigt dies trotz einer dann in Bezug auf das Pfandrecht und dessen beabsichtigter Verwertung durch Verkauf (unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer solchen Absicht) möglichen betrieblichen Handlungstendenz keine abweichende Beurteilung.
Zwar hat der Zeuge K. im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt, dass F.H. ihm das Pferd zum Kauf angeboten habe und er grundsätzlich immer Interesse am Kauf guter Springpferde habe, weshalb er sich das Pferd am 18.06.2011 auch angeschaut habe. Hingegen stellt dies die private Handlungstendenz der Klägerin, aus Freude am Springsport an dem Turnier teilzunehmen, nicht in Frage. Denn soweit die Klägerin geltend macht, sie habe an dem Turnier in I. angesichts des Kaufinteresses des Zeugen K. (nur) deshalb teilgenommen, um diesem das Pferd K. unter Wettbewerbsbedingungen vorzustellen, trifft dies nicht zu. Vielmehr erwies sich die Teilnahme der Klägerin an diesem Turnier lediglich als Möglichkeit für den Zeugen K. , die Fähigkeiten von K. unter Wettbewerbsbedingungen zu begutachten. Denn nach Überzeugung des Senats war die Klägerin zur Teilnahme an diesem Turnier bereits angemeldet, als F.H. mit dem Zeugen K. übereinkam, dass dieser sich das Pferd in I. anschauen würde. So gab F.H. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem SG an, dass die Anmeldung zu dem Turnier ca. vier Wochen vorher erfolgt sei, was er nachvollziehbar damit begründet hat, dass es eine Anmeldefrist gebe. Zwar sei auch eine kurzfristige Anmeldung möglich, jedoch würde dies höhere Kosten verursachen. Nach den Aussagen des Zeugen K. nahm F.H. jedoch erst maximal zwei Wochen vor dem Turnier in I. mit ihm Kontakt wegen seines möglichen Interesses am Kauf des Pferdes K. auf, mithin zu einem Zeitpunkt als die Teilnahme der Klägerin an dem Turnier schon feststand. Passend hierzu hat der Zeuge K. erläutert, dass er sich - wie dies üblich sei - ein günstig gelegenes Turnier ausgesucht habe, um sich das ihm angebotene Pferd anzuschauen. Entsprechend entschied sich der Zeuge K. für das Turnier in I. am 18.06.2011 und fuhr - so seine weiteren Angaben - auch nur wegen des Pferdes K. zu diesem Turnier. Soweit F.H. seine ersten Angaben in seiner Vernehmung vor dem SG, die Turnieranmeldung sei vier Wochen vorher erfolgt, mit Nichtmehrwissen relativiert hat, als ihm vorgehalten worden ist, zum Kontakt mit dem Zeugen K. sei es erst zwei Wochen vor dem Turnier gekommen, ändert dies nichts an der Bewertung des Senats. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen die Angabe, die Turniermeldung sei vier Wochen zuvor erfolgt, falsch sein sollte. Vielmehr deutet dies auf eine ergebnisorientierte Aussagetendenz des F.H. zur Begründung einer betrieblichen Handlungstendenz hin, wie sie bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens mit der Abgabe einer nachweislich unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung (wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin: 40 Stunden) erkennbar ist.
Die Klägerin nahm an dem in Rede stehenden Turnier nicht teil, um einem Kaufinteressenten, dem Zeugen K. , das Pferd K. unter Wettbewerbsbedingungen vorzuführen, vielmehr stellte sich die schon vorgesehene Teilnahme der Klägerin an dem Turnier in I. lediglich als günstige Gelegenheit für den Zeugen K. dar, sich das Pferd im Rahmen eines Turniers anzusehen. Ohne weiteres verständlich erscheint daher auch, dass F.H. den Zeugen K. erst kurz vor dem Turnier - so die Angaben des Zeugen K. - kontaktierte und ihn darauf hinwies, dass er vielleicht etwas Interessantes für ihn hätte.
Sofern der Klägerin am Unfalltag bekannt war, dass der Zeuge K. einen Kauf des Pferdes K. in Betracht zog und es sich bei dem Turnier in I. anschauen wollte, ließe sich neben der oben dargestellten privatwirtschaftlichen zwar zusätzlich eine betriebliche Handlungstendenz der Klägerin begründen, so dass von einer gespaltenen Handlungstendenz ausgegangen werden könnte. Allerdings steht eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz nur dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 und vom 26.06.2014 in SozR 4-2700 § 8 Nr. 52). Einen derartigen sachlichen Zusammenhang mit dem betrieblichen Zweck der Tätigkeit verneint der Senat. Denn ohne die private Motivation der Klägerin, sich am 18.06.2011 bei den B. Meisterschaften mit dem Pferd K. am Wettbewerb der Vielseitigkeitsreiter zu beteiligen, hätte sich dem Zeugen K. an diesem Tag nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Eindruck von dem genannten Pferd zu gewinnen. Denn ohne die aus privaten Gründen erfolgte Anmeldung spätestens vier Wochen vor dem Turnier wäre eine Teilnahme nicht erfolgt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass für F.H. oder den Zeugen K. der Verkauf bzw. der Kauf des Pferdes von solcher Dringlichkeit war, dass F.H. die Klägerin und das Pferdes K. bei dem Turnier noch nachgemeldet hätte, sind nicht ersichtlich. Zudem wäre eine Nachmeldung zum Turnier nachweislich teurer gewesen (Angaben des F.H. vor dem SG, Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren, vgl. Bl. 33 Senatsakten). Dem entsprechend und auf Grund der Angaben des Zeugen K. geht der Senat davon aus, dass sich F.H. und der Zeuge K. ein späteres Turnier für die Begutachtung des Pferdes ausgesucht hätten. Damit wäre die in Rede stehende Turnierteilnahme der Klägerin ohne die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erfolgt.
Soweit die Klägerin insoweit geltend gemacht hat, der Zeitpunkt der Anmeldung zu dem Turnier biete keine Anhaltpunkte für eine private Veranlassung der Teilnahme an dem Turnier, weil es üblich sei, ein Pferd zunächst anzumelden und es erst dann im Hinblick auf das Turnier zu bewerben, lässt sich hieraus nichts Abweichendes herleiten. Denn die in Bezug auf den Springreitsport und die Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter oben dargestellte privatwirtschaftliche Handlungstendenz der Klägerin wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Insbesondere vermag der Senat aus der geschilderten zeitlichen Abfolge der Anmeldung zu einem Turnier und der Bewerbung eines zum Verkauf vorgesehenen Pferdes auch nicht abzuleiten, dass jegliche Teilnahme der Klägerin an einem Springreitwettbewerb und deshalb auch die Anmeldung und Teilnahme an dem unfallbringenden Turnier ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz fand. So mag zwar zutreffend sein, dass F.H. anlässlich von Turnierteilnahmen des Pferdes K. sich ggf. ergebenden Verkaufsgesprächen aufgeschlossen gegenüber stand, allerdings sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass anlässlich der nahezu 30 Turnierteilnahmen der Klägerin bis zu dem erlittenen Unfall tatsächlich eine konkrete Aussicht auf Verkaufsverhandlungen bestand und ihre Teilnahme daher zum Zwecke des Verkaufs des genannten Pferdes erfolgte. Angesichts der Kosten für die Turnierteilnahmen und der sonstigen hierfür erforderlichen Aufwendungen, wie bspw. der Transportkosten, überzeugt es den Senat nicht, wenn die Klägerin Glauben machen will, ihre Teilnahme an den Reitturnieren habe - auch ohne konkreten Kaufinteressenten - immer (nur) Verkaufszwecken gedient - so ihre Angaben gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 11.12.2013 - und sie seien daher jeweils schon vom Ansatz her (nur) mit betrieblicher Handlungstendenz erfolgt.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Sprache gekommene Umstand, dass F.H. die Kosten für die Turnierteilnahmen der Klägerin mit K. auf sein Unternehmen übernahm, also auch jene des unfallbringenden Turniers, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in gleicher Weise verfuhr F.H. bei Teilnahme der Klägerin an Turnieren mit deren eigenen Pferden oder seinen Privatpferden, wie die Klägerin auf Nachfrage angegeben hat. Die bloße steuerwirksame Übernahme von Kosten auf das Unternehmen führt nicht zur Annahme, dass die damit finanzierte Verrichtung auch betrieblich veranlasst ist oder gar mit betrieblicher Handlungstendenz erfolgt.
Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Teilnahme an Turnieren habe (neben dem Verkaufszweck) insbesondere dem Werterhalt des Pferdes gedient und damit habe sie auch mit ihrer Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter den Werterhalt des Pferdes K. , mithin betriebliche Zwecke verfolgt. Auch insoweit sind für den Senat keinerlei objektiven Umstände ersichtlich, die eine entsprechende Handlungstendenz belegen könnten. Es mag sein, dass ein Springpferd, seine Qualität und damit auch seinen Wert durch die Teilnahme an Turnieren und ansprechende Platzierungen dokumentiert und damit ggf. auch sein ursprünglicher Wert erhalten bleibt bzw. gesteigert wird. Der Senat bezweifelt allerdings, dass sich die Klägerin bei jeder Turnierteilnahme hierdurch leiten ließ und damit die betrieblichen Interessen des F.H. verfolgte. Hiergegen spricht bereits die ganz im Vordergrund stehende eigenwirtschaftliche Motivation der Klägerin, ihrer Leidenschaft für den Pferdespringsport nachzugehen, die durch eine Vielzahl an Turnierteilnahmen mit verschiedensten Pferden für vier verschiedene Reitsportvereine dokumentiert ist. Jedenfalls liegen objektive Umstände, die eine betriebliche Handlungstendenz des Werterhalts bestätigten würden, nicht vor. Vielmehr sprechen die objektiven Umstände gegen eine solche Handlungstendenz. Denn wäre Zweck der Teilnahme des Pferdes K. an Springturnieren tatsächlich dessen Werterhalt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass F.H. das Pferd - ggf. durch Einsatz eines Dritten - auch nach dem Unfall der Klägerin weiterhin bei Turnieren einsetzt. Demgegenüber startete dieses Pferd nachfolgend bis zur Genesung der Klägerin bei keinem weiteren Turnier und wurde erst wieder im Jahr 2012 durch die Klägerin bei einem Turnier vorgestellt.
Nach alledem ereignete sich der Unfall der Klägerin nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit für das Transportunternehmen des F.H., weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die für dieses Unternehmen zuständige Beklagte die Anerkennung des Reitunfalls der Klägerin als Arbeitsunfall ablehnte.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen ist von vornherein auszuschließen. Anders als die Beklagte (gewerbliche Reittierhaltung) sind die Beigeladenen allein für die private Reittierhaltung zuständig (vgl. Bl. 49 SG-Akte, Bl. 14 Senatsakte, Bl. 103 VerwA). Zwar hielt F.H. auch privat Reitpferde. Doch war das Pferd K. auf Grund des von F.H. erworbenen Transportunternehmerpfandrechts Teil des Betriebsvermögens. Damit war die Beklagte und keine der Beigeladenen der für dieses Pferd dem Grunde nach zuständige Unfallversicherungsträger.
Da die Entscheidung des SG keinen Bestand haben kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des von der Klägerin am 18.06.2011 erlittenen Reitunfalls als Arbeitsunfall streitig.
Die am 1980 geborene Klägerin war ab November 2008 bei dem bei der Beklagten veranlagten und unter Pferdetransporte F. H. firmierenden Betrieb als Bürokraft (Bürotätigkeiten) und Pferdepflegerin (Ausbildung und Beritt von Pferden) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 20.11.2008, Bl. 129/132 VerwA), wobei die Bürotätigkeiten 80% und die Stall- und Pferdearbeiten 20% umfassen (vgl. Angaben der Klägerin Bl. 127 VerwA). Die Klägerin war die Lebensgefährtin und ist zwischenzeitlich die Ehefrau des Firmeninhabers F. H. (F.H.), der - so der frühere Internetauftritt des Unternehmens (vgl. Bl. 64/66 VerwA) - in einer "Pferdefamilie" (Eltern aktive Reiter und Pferdebesitzer; Vater des F.H. ist mit seiner privaten Reittierhaltung Mitglied der Beigeladenen zu 1) aufgewachsen ist und im Springsport sehr erfolgreich war, zwischenzeitlich jedoch wegen seines sehr schnell wachsenden Pferdetransportunternehmens kaum noch Zeit findet, seine Pferde selbst zu reiten, weshalb diese nun von seiner Freundin M. und seiner Schwester bei Turnieren vorgestellt würden. Die Klägerin ist ebenfalls seit Jahren im Pferdesport aktiv, u.a. auch mit eigenen Pferden. Sie startete ab 2005 für vier verschiedene Reitsportvereine und nahm bis September 2016 mit insgesamt 15 verschiedenen Pferden an insgesamt 125 Turnieren teil, im Zeitraum von April 2009 bis Mai 2014 u.a. auch mit dem Pferd K. (vgl. Bl. 60/89 Senatsakte). Mit diesem Pferd nahm die Klägerin vor dem streitgegenständlichen Unfall an nahezu 30 Turnieren (F.H. an einem Turnier) teil (vgl. Bl. 116/120 VerwA) und nachfolgend ab März 2013 an weiteren 22 Turnieren (vgl. Bl. 50/59 Senatsakte).
Am 18.06.2011 nahm die Klägerin - wie schon im Jahr zuvor - mit dem Pferd K. an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter, einem vom PSC W. in I. veranstalteten Wettbewerb teil, wobei das Pferd in der Geländeprüfung an einem Baumstamm hängen blieb, sich überschlug und die zu Boden gestürzte Klägerin überrollte. Dabei zog sich die Klägerin eine Beckenringfraktur zu. Das Pferd blieb unverletzt.
Mit Unfallanzeige vom 24.06.2011 meldete F.H. diesen Unfall bei der Beklagten und gab an, die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt in der Pferdevermarktung tätig gewesen. Das Pferd hätte bei dem Turnier in I. zum Zwecke des Verkaufs vorgestellt werden sollen. Auf Rückfrage erklärte F.H., das Pferd sei auf den Betrieb angemeldet. Er betreibe einen Pferdetransport und einen Pferdehandel; letzterer mache 10% seines Unternehmens aus. Nach den weiteren Ermittlungen hatte F.H. das Pferd K. dem ebenfalls im Pferdesport aktiven F. K. zum Kauf angeboten, wobei dieser die Qualität des Pferdes vor seiner Kaufentscheidung auf dem Turnier in I. beurteilen wollte (vgl. Angaben des F. K. vom 19.10.2011, Bl. 87 VerwA).
Mit Bescheid vom 23.03.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. An dem Reitturnier in I. habe die Klägerin mit einem Pferd aus der privaten Reittierhaltung des F.H. teilgenommen. Hierbei habe es sich nicht um eine in innerem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Firma Pferdetransporte F. H. stehende Tätigkeit gehandelt.
Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Pferd sei im Besitz der Firma Pferdetransporte F. H. , wie sich aus der Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung (Bl. 114 VerwA) ergebe. Sie habe dieses Pferd auf Anweisung ihres Chefs auf dem Turnier in I. geritten. Das Turnier habe der Vorstellung des Pferdes an den potentiellen Käufer gedient. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der weiteren Begründung zurück, bei dem Unternehmen ihres Arbeitgebers handele es sich um ein reines Transportunternehmen, ein zusätzlicher gewerblicher Handel mit Pferden finde nicht statt. Entsprechend handele es sich bei den Pferden, die auf Turnieren geritten bzw. in unregelmäßigen Abständen ver- bzw. gekauft würden, nicht um Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Transportunternehmen stünden. Die Klägerin sei nicht bei einer im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung bei dem Transportunternehmen stehenden Tätigkeit verunglückt, sondern als Springreiterin bei einem Turnier und damit bei einer eigenwirtschaftlichen (unversicherten) Tätigkeit.
Am 22.10.2012, einem Montag, hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, das Pferd K. habe zum Betriebsvermögen des Unternehmens Pferdetransporte F. H. gehört. Ein t. Reiter habe dieses Pferd in F. gekauft und es zunächst mit einem Sammeltransport zu ihrem Arbeitgeber verbringen lassen. Nachdem deutlich geworden sei, dass das Pferd an einer für die Einreise in die Türkei hinderlichen Bluterkrankung gelitten habe, habe dieser weder die Transportkosten noch die Kosten der tierärztlichen Untersuchungen bezahlt, weshalb ihr Arbeitgeber an dem Pferd ein Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrecht erworben habe. Er habe sich seither bemüht, das Pferd zu verkaufen, um seine Forderungen zu befriedigen. Da ein Sportpferd nur bei regelmäßigen Turnierteilnahmen seinem Wert bzw. seiner Qualität entsprechend verwertet werden könne, sei es für ihren Arbeitgeber wichtig gewesen, dass das Pferd auf Turnieren vorgestellt wird, um Interessenten zu finden. Entsprechend habe er sie beauftragt, das Pferd am Unfalltag auf dem Turnier vorzustellen. Sie habe daher einen Arbeitsunfall erlitten.
Das SG hat die Klägerin am 11.12.2013 persönlich angehört sowie F. K. als Zeugen vernommen (vgl. Niederschrift vom 11.12.2013, Bl. 27/28 SG-Akte), nachfolgend die V. (Beigeladene zu 1) und die U. B. (Beigeladene zu 2) zu dem Verfahren beigeladen und in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2014 als weiteren Zeugen F.H. vernommen (vgl. Niederschrift vom 09.07.2014, Bl. 51/53 SG-Akte). Mit Urteil vom selben Tag hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall vom 18.06.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe im Rahmen ihrer angestellten Tätigkeit für das Unternehmen des F.H. an dem unfallbringenden Reitturnier teilgenommen. Das in das Betriebsvermögen des Unternehmens gelangte Pferd habe einerseits zum Werterhalt an Turnieren teilnehmen müssen und seine Teilnahme an dem konkreten Turnier habe andererseits Verkaufszwecken gedient. Das Vorstellen bei dem konkreten Turnier habe daher in sachlichem Zusammenhang mit dem Unternehmen und ihrem versicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dabei habe das Turnierreiten zumindest auf Grund stillschweigender Vereinbarung zu den Aufgaben der Klägerin gehört. Mit den Betriebspferden habe die Klägerin auch aus fremdwirtschaftlichem Interesse an den Turnieren teilgenommen, da die entsprechende Teilnahme nur zum Zwecke des Werterhalts und des Verkaufs erfolgt sei.
Gegen das der Beklagten am 08.08.2014 zugestellte Urteil hat diese am 28.08.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und Zweifel daran geäußert, dass das Pferd K. tatsächlich dem Betriebsvermögen des Transportunternehmens des F.H. zuzuordnen sei. Dies sei bisher nicht belegt, obwohl aussagekräftige Betriebsunterlagen vorhanden sein müssten. Zudem habe F.H. gegenüber ihrem Mitarbeiter des Prüfdienstes angegeben, keinen Pferdehandel zu betreiben, sondern nur selbst als Privatperson zwei Pferde zu besitzen und gelegentlich als Privatperson Pferde zu kaufen bzw. zu verkaufen. Soweit die Klägerin am Unfalltag daher ein Pferd aus dem Privatbesitz des F.H. geritten habe, liege keine betriebsbezogene Tätigkeit vor. Im Übrigen habe das SG die Handlungstendenz der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Nachdem diese als ausgesprochene Pferdeliebhaberin selbst langjährig im Amateursport tätig gewesen sei, regelmäßig auch mit eigenen Pferden an Turnieren teilgenommen habe und allein das Pferd K. bereits ca. 30 mal auf verschiedenen Turnieren - und sicherlich ohne irgendwelche Kaufinteressenten - geritten habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass das Reiten bei dem Turnier am Unfalltag im Wesentlichen dazu gedient habe und davon geprägt gewesen sei, dem eigenen Hobby bzw. dem Interesse am Pferdesport/Springreiten nachzugehen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Anmeldung zu dem Turnier bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Zeuge K. noch keine Kaufabsichten geäußert habe, die Teilnahme an dem Turnier daher überwiegend aus ihrem eigenen Interesse am Pferdeturniersport erfolgt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.07.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie verweist auf die Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung, die belege, dass das Pferd K. zum Betriebsvermögen des Transportunternehmens des F.H. gehöre. Die Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag umfasse ohne weiteres auch die Teilnahme an Turnieren. Denn der Beritt und die Ausbildung erfasse zwangsläufig auch die Erprobung auf einem Turnier unter Wettbewerbsbedingungen. Völlig irrelevant sei im Übrigen, dass sie auch in ihrer Freizeit an Reiturnieren teilnehme. Selbstverständlich könne sie ihre privaten Kenntnisse und Fähigkeiten in den Betrieb des F.H. einbringen. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus privater Liebhaberei agiert habe, bestünden nicht, insbesondere deshalb nicht, weil sie kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vorstellung der Pferde gehabt habe. Jedenfalls liege jedoch eine Wie-Beschäftigung vor, da die von ihr verrichtete Tätigkeit keinesfalls geringfügig und daher auch im Rahmen der persönlichen Beziehungen nicht üblich sei.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das SG hätte die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2012 nicht verurteilen dürfen, den Unfall der Klägerin vom 18.06.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der von ihr erlittene Reitunfall war kein Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.
Die für den Versicherungsschutz notwendige Handlungstendenz kommt in dem von der Recht-sprechung verwendeten Begriff der dem Unternehmen "dienlichen", "dienenden" oder "zu die-nen bestimmten" Tätigkeit zum Ausdruck. Die Tätigkeit muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten, so genannter eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten, erfolgen. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvoll¬ziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen anderen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Organisation des Unternehmens einerseits und die Einordnung der Gesamttätigkeit des in diesem Unternehmen wie ein Beschäftigter Tätigen andererseits. Weiter sind Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit(en) zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70).
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Gemessen hieran scheidet vorliegend ein Arbeitsunfall aus, weil der von der Klägerin erlittene Sturz sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignete.
Der Sturz ereignete sich insbesondere nicht bei einer Tätigkeit der Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Die Klägerin ist bei der Firma Pferdetransporte F. H. beschäftigt. Gegenstand des Betriebes ist der Transport von Pferden im Inland und ins Ausland, einschließlich der Einholung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Gesundheitszeugnisse und Genehmigungen. Ob F.H. als Teil dieses Unternehmens, wie von ihm gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben, auch einen Pferdehandel betreibt (siehe hierzu aber die gegenteiligen Angaben des F.H. Bl. 100 VerwA und Bl. 2 SG-Akte), kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn nach Auffassung des Senats ist dieses Pferd nicht im Rahmen eines Handels, sondern deshalb wirtschaftlich dem Betriebsvermögen des Transportunternehmens zuzurechnen, weil diesem - so der übereinstimmende Vortrag der Klägerin und die Angaben des F.H. anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch das SG - ein zum Besitz berechtigendes Pfandrecht (vgl. § 464 Handelsgesetzbuch) an dem Pferd zustand, nachdem der Eigentümer des Pferdes seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der angefallenen Transportkosten nicht nachgekommen war. Ebenso wie das SG sieht auch der Senat keine Veranlassung diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal die vorgelegte Versicherungsbestätigung der R. Tierversicherung in Einklang damit als Besitzer des in Rede stehenden Pferdes die Firma Pferdetransporte H. ausweist.
Soweit die Klägerin mit dem Pferd K. am 18.06.2011 bei den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter an der sturzbringenden Geländeprüfung teilnahm, handelte es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings nicht um eine dem Pferdetransportunternehmen dienende Tätigkeit. Denn die Teilnahme an Reitturnieren gehörte nicht zu den Aufgaben der Klägerin als Beschäftigte des F.H.
Die Klägerin ist bei dem Pferdetransportunternehmen des F.H als Bürokraft und Pferdepflegerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden eingestellt. Ausweislich des aktenkundigen Arbeitsvertrages umfasst der Aufgabenbereich der Klägerin dabei vor allem Bürotätigkeiten sowie Ausbildung und Beritt von Pferden. Der Zeitanteil der jeweiligen Tätigkeiten hat die Klägerin dahingehend spezifiziert, dass die Büroarbeiten 80% und die "Stall/Pferdearbeit" 20% ausmachen (vgl. Bl. 127 VerwA). Im Rahmen ihrer Klagebegründung hat sie ihre zuletzt genannten Aufgaben im Unternehmen unter der Bezeichnung "Pferdebetreuerin" näher dahingehend erläutert, dass die zu transportierenden Pferde oftmals am Firmensitz des Arbeitgebers aufgestallt würden bis eine LKW-Ladung für den Transport zu weitergelegenen Zielorten zusammengestellt und die amtstierärztlichen Formalitäten erledigt seien, weshalb sie über den Bürojob hinaus auch Stallarbeiten erledigen müsse. Ausgehend hiervon sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin für das Transportunternehmen die Teilnahme an Reitsportwettbewerben und dabei insbesondere den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter sein könnte. Dies ist schon angesichts des geringen, für die Pferdearbeit vorgesehenen Anteils von 20% an der Gesamtarbeitszeit von zwölf Stunden wöchentlich, mithin bei 2,4 Stunden pro Woche, nicht vorstellbar, wenn man berücksichtigt, dass Kernpunkt des Aufgabenbereichs der Klägerin als "Pferdebetreuerin" die Stallarbeiten sind, also die Versorgung der für den Transport am Firmensitz des Transportunternehmens aufgestallten Pferde. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet hat, die Tätigkeitsbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag (Ausbildung und Beritt) umfasse ohne Weiteres auch die Teilnahme an Turnieren und damit die Erprobung auf einem Turnier unter Wettbewerbsbedingungen, überzeugt dies deshalb nicht. Auch das SG hat in der arbeitsvertraglich vereinbarten Pflicht zu Ausbildung und Beritt von Pferden keine Verpflichtung der Klägerin zur Turnierteilnahme gesehen und die Turnierteilnahme lediglich aus einer insoweit für ausreichend erachteten stillschweigenden Vereinbarung - und zwar im Rahmen der vereinbarten Teilzeittätigkeit - hergeleitet. Soweit nach Auffassung des SG für eine solche Vereinbarung spreche, dass die Klägerin kein zusätzliches Entgelt erhalten habe und etwaige Preisgelder dem Unternehmen zugeflossen seien, überzeugt dies allerdings nicht. Denn angesichts der verhältnismäßig geringfügigen Teilzeittätigkeit (zwölf Stunden wöchentlich) mit einem weit überwiegenden Anteil an Bürotätigkeiten (80%) erschließt sich nicht, dass innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit zusätzlich auch noch Arbeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Reitwettbewerben erbracht werden konnten. Hätte die Klägerin zusätzlich zu ihren im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Pflichten daher auch noch an Reitturnieren teilnehmen sollen, hätte es nahegelegen, den insoweit anfallenden Zeitaufwand entsprechend § 4 des Arbeitsvertrags über die monatliche Bruttovergütung von 550 EUR hinaus als Überstunden zu vergüten. Eine solche Vergütung erhielt die Klägerin jedoch nicht, obwohl sie nach Übergang des Pferdes K. in den Besitz ihres Arbeitgebers Anfang des Jahres 2009 beginnend ab April 2009 bis zu dem streitgegenständlichen Unfall im Juni 2011 an nahezu 30 Turnieren und nachfolgend ab März 2013 an weiteren 22 Turnieren allein mit diesem Pferd teilnahm und - so die Angaben der Klägerin im Erörterungstermin des SG - darüber hinaus auch noch mit anderen "Firmenpferden" bei Turnieren startete. Allein schon die hierfür eingesetzte Zeit, der keine Vergütung gegenübersteht, spricht gegen die Annahme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für das Pferdetransportunternehmen des F.H an Reitturnieren und gerade auch an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter, bei denen sie verunglückte, teilnahm.
Der in Rede stehende Sturz ereignete sich auch nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus (hierzu und zum Nachfolgenden BSG Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N. und Urteil vom 31.05.2005, B 2 U 35/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 m.w.N.), dass es sich um eine ernstliche Tätigkeit von wirt¬schaftlichem Wert handelt, die dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz), die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht und nicht auf einer Sonderbeziehung z.B. als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen. Eine per¬sönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen ist demgegenüber nicht erforderlich. Ohne Bedeutung für den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch, ob der Verletzte gegen ein Entgelt oder unentgeltlich handelte.
Diese Regelung schützt Personen, die unter einer Beschäftigung vergleichbaren Umständen, nämlich fremdnützig tätig werden, weshalb das Handlungsrisiko dem nutzbringenden Unternehmen zugerechnet wird. Die Handlungstendenz muss demnach fremdbezogen, d.h. darauf gerichtet sein, einem anderen Unternehmen zu dienen.
Bei der von der Klägerin zum Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit (Teilnahme mit einem fremden Pferd an einem Springturnier) handelt es sich zwar um eine Tätigkeit, die ihrer Art nach auch von einer Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden könnte, hingegen verneint der Senat insoweit eine Handlungstendenz zugunsten des F.H.
Die Teilnahme der Klägerin an den unfallbringenden B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter diente der Verfolgung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die Klägerin hat große Freude am Umgang mit Pferden und ist leidenschaftliche Springreiterin. Ihrem Pferdesport ging die Klägerin intensiv nach, wie hinreichend dadurch dokumentiert wird, dass sie im Zeitraum von September 2005 bis September 2016 - mit Unterbrechung auf Grund des Unfalls bis März 2012 - an insgesamt 125 Reitturnieren mit zahlreichen - insgesamt 15 - verschiedenen Pferden teilnahm. Dabei startete die Klägerin, die die Lebensgefährtin des F.H. war und dessen Freude am Springreiten teilt, sowohl - so ihre Angaben - mit eigenen Pferden als auch mit dessen privaten Pferden bzw. Betriebspferden. Auch mit dem von ihr am Unfalltag gerittenen Pferd K. nahm die Klägerin von April 2009 bis zum Unfalltag schon an nahezu 30 Turnieren teil. Die Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter erfolgte nach Überzeugung des Senats daher in erster Linie aus eigener Freude am Springreitsport und dem Wunsch, sich mit anderen Springreitern im Rahmen eines Wettbewerbs zu messen. Der unfallbringende Ritt diente daher eigenwirtschaftlichen, privaten Zwecken, nämlich der Ausübung des Springreitsports als Hobby. Die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wegen der schwierigen Handhabung des Pferdes K. hätte sie mit diesem Pferd ohne betrieblichen Hintergrund nicht an Turnieren teilgenommen, vermag an der Überzeugung des Senats nichts zu ändern. Denn der Beurteilung des Senats, sie habe den Reitsport als Hobby betrieben, hat die Klägerin nicht widersprochen. Insoweit hat die Klägerin die Absicht eingeräumt, durch erfolgreiche Turnierteilnahmen in der persönlichen Leistungsklasse aufzusteigen, was eine persönliche, eigenwirtschaftliche Verfolgung privater Ziele belegt. Dass sie sich dabei des Pferdes K. quasi nur gezwungenermaßen bediente, ist vor dem Hintergrund, dass sie bis zum Unfall an nahezu 30 Turnieren mit diesem Pferd teilnahm, obwohl sie alternativ auch andere, z.B. eigene Pferde hätte einsetzen können, nicht glaubhaft. Vielmehr gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Klägerin zur Verfolgung ihrer sportlichen Ambitionen von F.H. betriebliche Mittel (jedenfalls das Pferd und dessen Transporte zu den Turnieren) zur Verfügung gestellt wurden. Eine betriebliche Handlungstendenz kommt damit nicht zum Ausdruck.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, F.H. habe das Pferd K. verkaufen wollen und es habe deshalb auf Wunsch des F.H. einem Kaufinteressenten, und zwar dem Zeugen K. , bei dem Turnier in I. am 18.06.2011 vorgestellt werden sollen, rechtfertigt dies trotz einer dann in Bezug auf das Pfandrecht und dessen beabsichtigter Verwertung durch Verkauf (unabhängig von der Rechtmäßigkeit einer solchen Absicht) möglichen betrieblichen Handlungstendenz keine abweichende Beurteilung.
Zwar hat der Zeuge K. im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt, dass F.H. ihm das Pferd zum Kauf angeboten habe und er grundsätzlich immer Interesse am Kauf guter Springpferde habe, weshalb er sich das Pferd am 18.06.2011 auch angeschaut habe. Hingegen stellt dies die private Handlungstendenz der Klägerin, aus Freude am Springsport an dem Turnier teilzunehmen, nicht in Frage. Denn soweit die Klägerin geltend macht, sie habe an dem Turnier in I. angesichts des Kaufinteresses des Zeugen K. (nur) deshalb teilgenommen, um diesem das Pferd K. unter Wettbewerbsbedingungen vorzustellen, trifft dies nicht zu. Vielmehr erwies sich die Teilnahme der Klägerin an diesem Turnier lediglich als Möglichkeit für den Zeugen K. , die Fähigkeiten von K. unter Wettbewerbsbedingungen zu begutachten. Denn nach Überzeugung des Senats war die Klägerin zur Teilnahme an diesem Turnier bereits angemeldet, als F.H. mit dem Zeugen K. übereinkam, dass dieser sich das Pferd in I. anschauen würde. So gab F.H. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem SG an, dass die Anmeldung zu dem Turnier ca. vier Wochen vorher erfolgt sei, was er nachvollziehbar damit begründet hat, dass es eine Anmeldefrist gebe. Zwar sei auch eine kurzfristige Anmeldung möglich, jedoch würde dies höhere Kosten verursachen. Nach den Aussagen des Zeugen K. nahm F.H. jedoch erst maximal zwei Wochen vor dem Turnier in I. mit ihm Kontakt wegen seines möglichen Interesses am Kauf des Pferdes K. auf, mithin zu einem Zeitpunkt als die Teilnahme der Klägerin an dem Turnier schon feststand. Passend hierzu hat der Zeuge K. erläutert, dass er sich - wie dies üblich sei - ein günstig gelegenes Turnier ausgesucht habe, um sich das ihm angebotene Pferd anzuschauen. Entsprechend entschied sich der Zeuge K. für das Turnier in I. am 18.06.2011 und fuhr - so seine weiteren Angaben - auch nur wegen des Pferdes K. zu diesem Turnier. Soweit F.H. seine ersten Angaben in seiner Vernehmung vor dem SG, die Turnieranmeldung sei vier Wochen vorher erfolgt, mit Nichtmehrwissen relativiert hat, als ihm vorgehalten worden ist, zum Kontakt mit dem Zeugen K. sei es erst zwei Wochen vor dem Turnier gekommen, ändert dies nichts an der Bewertung des Senats. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen die Angabe, die Turniermeldung sei vier Wochen zuvor erfolgt, falsch sein sollte. Vielmehr deutet dies auf eine ergebnisorientierte Aussagetendenz des F.H. zur Begründung einer betrieblichen Handlungstendenz hin, wie sie bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens mit der Abgabe einer nachweislich unrichtigen Arbeitsplatzbeschreibung (wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin: 40 Stunden) erkennbar ist.
Die Klägerin nahm an dem in Rede stehenden Turnier nicht teil, um einem Kaufinteressenten, dem Zeugen K. , das Pferd K. unter Wettbewerbsbedingungen vorzuführen, vielmehr stellte sich die schon vorgesehene Teilnahme der Klägerin an dem Turnier in I. lediglich als günstige Gelegenheit für den Zeugen K. dar, sich das Pferd im Rahmen eines Turniers anzusehen. Ohne weiteres verständlich erscheint daher auch, dass F.H. den Zeugen K. erst kurz vor dem Turnier - so die Angaben des Zeugen K. - kontaktierte und ihn darauf hinwies, dass er vielleicht etwas Interessantes für ihn hätte.
Sofern der Klägerin am Unfalltag bekannt war, dass der Zeuge K. einen Kauf des Pferdes K. in Betracht zog und es sich bei dem Turnier in I. anschauen wollte, ließe sich neben der oben dargestellten privatwirtschaftlichen zwar zusätzlich eine betriebliche Handlungstendenz der Klägerin begründen, so dass von einer gespaltenen Handlungstendenz ausgegangen werden könnte. Allerdings steht eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz nur dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteile vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 39, vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 und vom 26.06.2014 in SozR 4-2700 § 8 Nr. 52). Einen derartigen sachlichen Zusammenhang mit dem betrieblichen Zweck der Tätigkeit verneint der Senat. Denn ohne die private Motivation der Klägerin, sich am 18.06.2011 bei den B. Meisterschaften mit dem Pferd K. am Wettbewerb der Vielseitigkeitsreiter zu beteiligen, hätte sich dem Zeugen K. an diesem Tag nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Eindruck von dem genannten Pferd zu gewinnen. Denn ohne die aus privaten Gründen erfolgte Anmeldung spätestens vier Wochen vor dem Turnier wäre eine Teilnahme nicht erfolgt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass für F.H. oder den Zeugen K. der Verkauf bzw. der Kauf des Pferdes von solcher Dringlichkeit war, dass F.H. die Klägerin und das Pferdes K. bei dem Turnier noch nachgemeldet hätte, sind nicht ersichtlich. Zudem wäre eine Nachmeldung zum Turnier nachweislich teurer gewesen (Angaben des F.H. vor dem SG, Angaben der Klägerin im Berufungsverfahren, vgl. Bl. 33 Senatsakten). Dem entsprechend und auf Grund der Angaben des Zeugen K. geht der Senat davon aus, dass sich F.H. und der Zeuge K. ein späteres Turnier für die Begutachtung des Pferdes ausgesucht hätten. Damit wäre die in Rede stehende Turnierteilnahme der Klägerin ohne die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erfolgt.
Soweit die Klägerin insoweit geltend gemacht hat, der Zeitpunkt der Anmeldung zu dem Turnier biete keine Anhaltpunkte für eine private Veranlassung der Teilnahme an dem Turnier, weil es üblich sei, ein Pferd zunächst anzumelden und es erst dann im Hinblick auf das Turnier zu bewerben, lässt sich hieraus nichts Abweichendes herleiten. Denn die in Bezug auf den Springreitsport und die Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter oben dargestellte privatwirtschaftliche Handlungstendenz der Klägerin wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Insbesondere vermag der Senat aus der geschilderten zeitlichen Abfolge der Anmeldung zu einem Turnier und der Bewerbung eines zum Verkauf vorgesehenen Pferdes auch nicht abzuleiten, dass jegliche Teilnahme der Klägerin an einem Springreitwettbewerb und deshalb auch die Anmeldung und Teilnahme an dem unfallbringenden Turnier ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz fand. So mag zwar zutreffend sein, dass F.H. anlässlich von Turnierteilnahmen des Pferdes K. sich ggf. ergebenden Verkaufsgesprächen aufgeschlossen gegenüber stand, allerdings sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass anlässlich der nahezu 30 Turnierteilnahmen der Klägerin bis zu dem erlittenen Unfall tatsächlich eine konkrete Aussicht auf Verkaufsverhandlungen bestand und ihre Teilnahme daher zum Zwecke des Verkaufs des genannten Pferdes erfolgte. Angesichts der Kosten für die Turnierteilnahmen und der sonstigen hierfür erforderlichen Aufwendungen, wie bspw. der Transportkosten, überzeugt es den Senat nicht, wenn die Klägerin Glauben machen will, ihre Teilnahme an den Reitturnieren habe - auch ohne konkreten Kaufinteressenten - immer (nur) Verkaufszwecken gedient - so ihre Angaben gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 11.12.2013 - und sie seien daher jeweils schon vom Ansatz her (nur) mit betrieblicher Handlungstendenz erfolgt.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Sprache gekommene Umstand, dass F.H. die Kosten für die Turnierteilnahmen der Klägerin mit K. auf sein Unternehmen übernahm, also auch jene des unfallbringenden Turniers, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in gleicher Weise verfuhr F.H. bei Teilnahme der Klägerin an Turnieren mit deren eigenen Pferden oder seinen Privatpferden, wie die Klägerin auf Nachfrage angegeben hat. Die bloße steuerwirksame Übernahme von Kosten auf das Unternehmen führt nicht zur Annahme, dass die damit finanzierte Verrichtung auch betrieblich veranlasst ist oder gar mit betrieblicher Handlungstendenz erfolgt.
Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, die Teilnahme an Turnieren habe (neben dem Verkaufszweck) insbesondere dem Werterhalt des Pferdes gedient und damit habe sie auch mit ihrer Teilnahme an den B. Meisterschaften der Vielseitigkeitsreiter den Werterhalt des Pferdes K. , mithin betriebliche Zwecke verfolgt. Auch insoweit sind für den Senat keinerlei objektiven Umstände ersichtlich, die eine entsprechende Handlungstendenz belegen könnten. Es mag sein, dass ein Springpferd, seine Qualität und damit auch seinen Wert durch die Teilnahme an Turnieren und ansprechende Platzierungen dokumentiert und damit ggf. auch sein ursprünglicher Wert erhalten bleibt bzw. gesteigert wird. Der Senat bezweifelt allerdings, dass sich die Klägerin bei jeder Turnierteilnahme hierdurch leiten ließ und damit die betrieblichen Interessen des F.H. verfolgte. Hiergegen spricht bereits die ganz im Vordergrund stehende eigenwirtschaftliche Motivation der Klägerin, ihrer Leidenschaft für den Pferdespringsport nachzugehen, die durch eine Vielzahl an Turnierteilnahmen mit verschiedensten Pferden für vier verschiedene Reitsportvereine dokumentiert ist. Jedenfalls liegen objektive Umstände, die eine betriebliche Handlungstendenz des Werterhalts bestätigten würden, nicht vor. Vielmehr sprechen die objektiven Umstände gegen eine solche Handlungstendenz. Denn wäre Zweck der Teilnahme des Pferdes K. an Springturnieren tatsächlich dessen Werterhalt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass F.H. das Pferd - ggf. durch Einsatz eines Dritten - auch nach dem Unfall der Klägerin weiterhin bei Turnieren einsetzt. Demgegenüber startete dieses Pferd nachfolgend bis zur Genesung der Klägerin bei keinem weiteren Turnier und wurde erst wieder im Jahr 2012 durch die Klägerin bei einem Turnier vorgestellt.
Nach alledem ereignete sich der Unfall der Klägerin nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit für das Transportunternehmen des F.H., weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die für dieses Unternehmen zuständige Beklagte die Anerkennung des Reitunfalls der Klägerin als Arbeitsunfall ablehnte.
Die Zuständigkeit der Beigeladenen ist von vornherein auszuschließen. Anders als die Beklagte (gewerbliche Reittierhaltung) sind die Beigeladenen allein für die private Reittierhaltung zuständig (vgl. Bl. 49 SG-Akte, Bl. 14 Senatsakte, Bl. 103 VerwA). Zwar hielt F.H. auch privat Reitpferde. Doch war das Pferd K. auf Grund des von F.H. erworbenen Transportunternehmerpfandrechts Teil des Betriebsvermögens. Damit war die Beklagte und keine der Beigeladenen der für dieses Pferd dem Grunde nach zuständige Unfallversicherungsträger.
Da die Entscheidung des SG keinen Bestand haben kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
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