Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 13 AS 1358/17
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 27/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Beschwerde.
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe:
Das Sozialgericht München (S 32 AS 2238/17) hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (S 13 AS 1385/17) verweisen (Beschluss vom 16.10.2017). Das Sozialgericht Nürnberg hat das Verfahren am 12.12.2017 für erledigt erklärt, weil bereits ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand beim Sozialgericht Nürnberg rechtshängig ist (S 13 AS 1306/17). Ein weiteres Streitverfahren wäre wegen doppelter Rechtshängigkeit auch unzulässig gewesen.
Der Beschwerdeführer hat damit "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht München (S 32 AS 2238/17) hat den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (S 13 AS 1385/17) verweisen (Beschluss vom 16.10.2017). Das Sozialgericht Nürnberg hat das Verfahren am 12.12.2017 für erledigt erklärt, weil bereits ein Verfahren mit identischem Streitgegenstand beim Sozialgericht Nürnberg rechtshängig ist (S 13 AS 1306/17). Ein weiteres Streitverfahren wäre wegen doppelter Rechtshängigkeit auch unzulässig gewesen.
Der Beschwerdeführer hat damit "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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