S 37 AS 2120/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 37 AS 2120/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 236/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 unter Abänderung des Bescheides vom 06.08.2012 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.11.2012, 27.05.2013 und 16.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. November 2012 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zustehen.

Die am ...1973 geborene Klägerin trennte sich zu Beginn des Jahres 2012 von ihrem Ehemann und zog am 22.05.2012 mit ihrem am ...2002 geborenem Sohn, dem Kläger zu 2), in das Haus des Zeugen D ...

Bei dem Beklagten beantragte sie am selben Tag erstmals Grundsicherungsleistungen und gab in der Anlage KdU an, dass 560,21 EUR Nebenkosten und 273,74 EUR Schuldzinsen für den 3-Personen-Haushalt anfallen würden (Bl. 17 der Verwaltungsakte [VA]). Die Unterkunft werde unentgeltlich zur Verfügung gestellt (Bl. 20 VA). Der Zeuge D. sei ein langjähriger Bekannter, der ihr angeboten habe, die ungenutzten Räume seiner 8-Raumwohnung zu nutzen. Da er lediglich aller 4-6 Wochen zu Hause sei, sei er froh gewesen, wenn sich während seiner Abwesenheit jemand um das Haus kümmern würde (Bl. 21 VA). Zum Nachweis der Kosten reichte die Klägerin am 24.06.2012 eine vom Vermieter ausgefüllte Rentabilitätsberechnung ein, wonach sich die Gesamtausgaben des Hauses auf 5926,13 EUR (exklusive Heizkosten) belaufen würden.

Mit Schreiben vom 07.07.2012 teilte sie mit, dass sie sich mit 300 EUR an den Unterkunftskosten beteiligen würde. Darin seien Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Schornsteinfeger und die Gebäudeversicherung enthalten (Bl. 16 VA).

Der Kläger zu 2) bezog Kindergeld iHv 184 EUR monatlich. Die Klägerin ging einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der ... AG nach, woraus sie ein monatlich unterschiedlich hohes Einkommen erzielte. Bis August 2012 musste sie zur Arbeitsstätte an 2 Tagen die Woche fahren, wobei die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 18 km betrug. Ab September erfolgte ein tägliches Pendeln nach C ... zur Arbeitsstätte.

Mit Bescheid vom 06.08.2012 (Bl. 73 VA) bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 22.05.2012 bis 31.05.2012 monatlich Leistungen in unterschiedlicher Höhe. Hierbei berücksichtigte der Beklagte keinen Unterkunftskostenbedarf, da die Klägerin mit der Anlage HG bestätigt habe, dass ihr die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde.

Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung am 15.08.2012 Widerspruch ein, dass sie pauschal 300 EUR für Unterkunft und Heizung bezahlen müsse. Die Angaben im Antragsformular seien fehlerhaft gewesen. Soweit zur Klarstellung die Fixierung eines schriftlichen Mietvertrages erforderlich sein sollte, werde um Mitteilung gebeten.

Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2012 (Bl. 124 VA) berücksichtigte der Beklagte die Einkommensnachweise für die Monate März 2012 bis August 2012 mit Zufluss im Folgemonat. Gleichzeitig hob er mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 27.11.2012 die der Klägerin gewährten Leistungen für Mai 2012 iHv 8,46 EUR und für Juli 2012 in Höhe von 0,31 EUR teilweise auf (Bl. 133, 129 VA).

Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.05.2013 hob der Beklagte die der Klägerin für die Zeit vom 01.Oktober 2013 bis 30. November 2013 gewährten Leistungen ganz auf und forderte einen Betrag von 11,76 EUR zurück (Bl. 183 VA).

Mit Schreiben vom 20.06.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung (mit Aufschlüsselung der Miete einschließlich der kalten und warmen Nebenkosten sowie Haushaltsstrom) einzureichen.

In der vom Zeugen D. ausgefüllten Mietbescheinigung vom 14.07.2013 (Bl. 223 VA) ist eine Gesamtmiete von 300 EUR monatlich angegeben. Die derzeitigen Mietschulden aus den letzten 12 Monaten würden ca. 3.300 EUR betragen.

Mit Änderungsbescheiden vom 16.06.2014 (377, 380, 382) bewilligte der Beklagte den Klägern nunmehr für die Zeit vom 22. Mai 2012 bis 31. August 2012 sowie 01.Oktober 2012 bis 31. Oktober 2012 Leistungen im monatlich unterschiedlicher Höhe, ohne bei dem Kläger zu 2) Unterhaltszahlungen als Einkommen anzurechnen. Er hob die für Mai, Juli und Oktober 2012 ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.11.2012 auf. Im November 2012 verbliebe es bei der Aufhebung, da auch ohne Unterhaltsanrechnung kein Anspruch bestünde. Die mit Bescheid vom 27.05.2013 festgesetzte Überzahlung sei indes nicht zu erstatten.

Nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 16.06.2014 wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2014 als unbegründet zurück. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) könnten nicht anerkannt werden, da die am 10.09.2013 vorgelegte Mietbescheinigung nur unzureichend ausgefüllt wurden sei und den für die Monate 05/12 bis 12/12 vorgelegten Kontoauszügen eine Zahlung der vereinbarten Miete nicht habe entnommen werden können. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnung sei ebenso nicht möglich gewesen, da die Klägerin auf Anfragen zu einer Terminvereinbarung nicht geantwortet habe. Zwar seien der vorgelegten Mietbescheinigung Mietrückstände von ca. 3.300 EUR zu entnehmen, indes habe die Klägerin, die in dem Monat September 2009 ein Nettoeinkommen von 924,93 EUR, in 10/12 von 614,25 EUR und in 11/12 von 825,52 EUR erzielt habe, gleichwohl keine Mietzahlungen vorgenommen. Von einer Mietkündigung sei in keinem Schreiben der Klägerin die Rede gewesen.

Die Kläger haben am 16.08.2014 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß dem mündlichen Mietvertrag zu gewähren. Zur Begründung der Klage haben sie unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen ergänzend vorgetragen, dass es für den Anspruch auf KdUH nicht relevant sei, ob die Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt wurden, sondern ob im Bewilligungszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung bestanden habe.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.11.2012, 27.05.2013 und 16.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 abzuändern und den Klägern Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,00 Euro monatlich zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die angefochtenen Entscheidungen, insbesondere den Widerspruchsbescheid und den Inhalt der Verwaltungsakte. Ergänzend führt er aus, dass die Klägerin unstreitig keinen schriftlichen Mietvertrag vorgelegt habe. Sie sei keinem ernsthaften Zahlungsverlangen aus einem ggf. mündlich vereinbarten Mietverhältnis ausgesetzt, da keine glaubhaften Nachweise vorlägen, die darauf schließen ließen, dass ein tatsächlich praktiziertes Mietverhältnis vorliegen würde. Aus den Kontoauszügen würden sich keine Zahlungen oder Teilzahlungen ergeben. Ausweislich des Außendienstberichtes vom 02.09.2013 sei ein Zugang zur Wohnung durch den Außendienst des Beklagten nicht möglich gewesen. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien keinerlei Schritte zur Beendigung des Mietverhältnisses (Mahnungen, Kündigungsandrohung, Kündigung, Zwangsräumung etc.) unternommen wurden, obwohl die Kläger seit Mai 2012 keine Miete zahlen würden.

Das Gericht hat die Klägerin zu 1) persönlich zum mündlich geschlossenen Mietvertrag angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Vermieters D. als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2016 verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Der angefochtene Bescheid vom 06. August 2012 begrenzt die Leistungsbewilligung auf diesen Zeitraum. Die Kläger haben zudem den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG] handelt es sich bei der Entscheidung über Leistungen für Unterkunft und Heizung um eine gesondert anfechtbare Verfügung (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage; zur Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II zum 1. Januar 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I 435: BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R).

Die Kläger begehren entsprechend ihres Klageantrages den Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], weil die Kläger mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG keinen bezifferten Betrag, sondern (nur) höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenbedarfs begehren. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Grundurteils in einem Höhenstreit geht das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aus (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R; Urteil vom 27.Januar 2009 - B 14/7b AS 8/07 R; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 35/12 R; Urteil vom 23. August 2012 - B 4 AS 167/11 R; Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Grundurteils im Höhenstreit ist lediglich, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird.

Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Die Kläger erfüllen jeweils die Grundvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), während ein Ausschlusstatbestand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 4, 5 SGB II) nicht vorliegt. Der Beklagte hat den Klägern auch grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der strittigen Zeit bewilligt; Anhaltspunkte, die einer Leistungsgewährung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen. Umstritten ist nur, ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen haben, weil der Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen ist.

Die Klage ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft ist. Denn die Kläger begehren die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes mit dem ihnen ein Recht und die Gewährung einer Leistung, auf die ein Anspruch besteht, verwehrt wurde. §§ 19 ff SGB II stellen auch keine Ermessensleistungen dar. Denn die Leistungen sind zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die auf ein Grundurteil gerichtete Klage ist teilweise begründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 06 August 2012 in der Form des Änderungsbescheides vom 27. November 2012, 27. Mai 2013 und 16. Juni 2013 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Denn sie haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. November 2012.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger sind die §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach diesen Vorschriften erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind bei Mietern sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung über die Unterkunft ergeben. Bei Mietverhältnissen setzt sich der Unterkunftsbedarf üblicherweise aus dem Mietzins (Nettokaltmiete), den sog. kalten Betriebskosten sowie ggf. den Heizkosten zusammen. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Kosten; ihre Höhe ergibt sich im Normalfall aus dem Mietvertrag. Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Leistungsberechtigte einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R). Eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen kommt dann in Betracht, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entweder bekannt ist oder bekannt sein müsste. Denn Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R).

Einen schriftlichen Mietvertrag für den streitigen Zeitraum konnten die Kläger nicht vorlegen. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrages ist es indes nicht notwendig, dass dieser schriftlich abgeschlossen ist, da Mietverträge über Wohnraum nach § 550 BGB grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden können. Dem Grunde nach erforderlich aber auch ausreichend ist eine mündliche oder schlüssige Einigung zwischen Vermieter und Mieter, wenn auch zu Beweiszwecken gerade bei freundschaftlicher Verbundenheit zur Abgrenzung der kostenfreien Nutzungsüberlassung eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung vorzuziehen ist (Schur in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 550 BGB, Rn. 1).

Zur Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Mietabrede ist nicht nur auf die Angaben der Mietvertragsparteien abzustellen. Vielmehr sind diese Angaben auch hinsichtlich des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts zu überprüfen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2013 – L 16 AS 428/11; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2012 – L 5 AS 67/09).

So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist, oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat. Grundsicherungsrechtlich ist es sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Vermietverhältnis unter Fremden der Fall wäre ( BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R)

Der Senat konnte nach umfassender Gesamtwürdigung der Umstände des Vertragsschlusses, unter Auswertung des Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten unter Berücksichtigung des - widersprüchlichen - Vortrags des Klägers sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Einvernahme der Mutter als Zeugin) mit hinreichender Sicherheit weder einen Bindungswillen des Klägers noch einen Bindungswillen der Zeugin bezüglich des Mietvertrages vom 1. Januar 2007 feststellen.
Rechtskraft
Aus
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