Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1084/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 461/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader".
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er ist blind. Die Beklagte versorgte ihn im November 2011 entsprechend seinem Antrag vom 30.09.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS und im Jahr 2013 mit einer Braillezeile.
Unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung vom 27.11.2013 und eines Kostenvoranschlages der Q GmbH & Co.KG vom 16.12.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mittels der Software "Omnipage 19 Ultimate" einschließlich Auslieferung, Installation und Einweisung. Mit Bescheid vom 17.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei der begehrten Software um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2014 Widerspruch ein. Er könne einen herkömmlich gekauften Scanner weder installieren noch bedienen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 beantragte er, ihm eine hinreichende Ausstattung zur Bearbeitung seiner Korrespondenz zur Verfügung zu stellen. Dies bedeute "einen Scanner mit entsprechender Software und Einweisung durch beispielsweise die Firma Q" oder "ein Vorlesesystem (wie Sie es schon 2011 (den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr) bewilligt haben". Die Beklagte solle schnell entscheiden, auf seinem Schreibtisch stapele sich die Post. Dieser Antrag ging spätestens am 07.08.2014 bei der Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei "OmniPage 19 Ultimate" handele es sich sowohl aus Sicht des Herstellers als auch der Verbraucher um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nachweislich nicht ausschließlich zum Gebrauch durch Behinderte und Kranke bestimmt sei. Auch der Sozialhilfeträger könne die Kosten nicht übernehmen.
Auf den Antrag des Klägers mit Kostenvoranschlag vom 13.08.2015 stellte die Beklagte dem Kläger ein Update für JAWS auf die technisch aktuelle Version einschließlich erneuter vollständiger Einweisung zur Verfügung. Seit 2012 enthält diese Software eine Optical Character Recognition-Funktion (OCR-Funktion; Texterkennung aus beispielsweise vom Scanner gelieferter Bilddatei).
Der Kläger hat am 18.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat sich zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014 gewandt und Versorgung mittels eines Scanners, entsprechender Software und Einweisung, alternativ die Versorgung mittels eines Vorlesesystems begehrt. Seinen Hauptantrag auf die Versorgung mittels einer Software zum Scannen von Schriftstücken hat er zurückgenommen. Seinen Klageantrag hat er dahingehend konkretisiert, dass er nunmehr noch die Verurteilung der Beklagten begehre, ihm das Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" zu gewähren. Damit sei er in der Lage, sich seine Briefpost in Papierform unabhängig von der Hilfe Dritter vorlesen zu lassen. Im Gegensatz zu der Screenreadersoftware JAWS, mit deren Hilfe er sich den Inhalt eines Bildschirmes vorlesen lassen könne, lese das begehrte Vorlesesystem Schriftstücke vor, so dass eine Doppelversorgung nicht bestehe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn mit dem Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" als Sachleistung zu versorgen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzt, dass der Kläger am 20.11.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS versorgt worden sei. Am 14.08.2015 sei ein Update dieses System auf die aktuelle Version erfolgt. Durch diese Bewilligung habe sich der Antrag vom 15.07.2014 erledigt. Die Versorgung mittels eines Vorlesesystems "Enhanced Vision Smart Reader" stelle eine Doppelversorgung dar. Außerdem handele es sich um einen mobilen Scanner. Ein Scanner sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 verurteilt, den Kläger mit einem Vorlesesystem als Sachleistung zu versorgen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mittels eines Vorlesesystems als Sachleistung. Er habe spätestens am 07.08.2014 hinreichend bestimmt die Versorgung mittels eines Vorlesesystems beantragt. Weder habe die Beklagte darüber entschieden noch habe sich der Antrag durch Versorgung mit einem Update der Screenreadersoftware JAWS auf die aktuelle Version am 14.08.2015 erledigt. Bei der Versorgung mittels einer Screenreadersoftware und mittels eines Vorlesesystems handele es sich um unterschiedliche Begehren. Es sei fernliegend anzunehmen, der Kläger habe erneut eine Screenreadersoftware begehrt, obgleich es ihm um die Zugänglichmachung gedruckter Texte gehe. Soweit der Kläger das Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" als Sachleistung begehre, sei die Klage jedoch unbegründet. Der seinem Anspruch aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V zugrundeliegende Antrag bezeichne kein bestimmtes Vorlesesystem.
Gegen den ihr am 19.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.06.2016 Berufung eingelegt. Der Auffassung des SG, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2014 nicht die erneute Versorgung mit einer Screenreadersoftware begehrt habe, könne nicht gefolgt werden. Schon begrifflich beschränke sich eine "Bearbeitung von Korrespondenz" im allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs auf gedruckte Texte. Maßgebend für die Beklagte habe der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers sein dürfen, ein Vorlesesystem zu erhalten wie sie es ihm schon 2011 mit der Screenreadersoftware JAWS bewilligt habe. Diese Software setze Sprachtechnologie ein, die auf der Grundlage des Windows-Betriebssystems den Einsatz aller gängigen Softwareanwendungen und den Zugang zum Internet möglich mache. Sie verwende eine integrierte Sprachausgabe über die Soundkarte des Computers, um den aktuellen Bildschirminhalt wiederzugeben. Gleichzeitig könne die Ausgabe auf einer Braillezeile erfolgen. Mit einem handelsüblichen Flachbettscanner mit OCR-Software zur Texterkennung könnten Schriftstücke auf Papier eingescannt und beispielsweise im PDF-Format in einem beliebigen Verzeichnis abgespeichert werden. Solche Dateien könnten mit JAWS vorgelesen werden. Durch das Update im August 2015 habe sich der Antrag vom 15.07.2014 also tatsächlich erledigt. Für eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V bleibe kein Raum. Bei dem streitigen "Enhanced Vision Smart Reader" handele es sich um ein geschlossenes Vorlesesystem mit einer eingebauten Kamera und Texterkennung. Die Sprachausgabe ermögliche ein Lesen durch Zuhören. Über den angebrachten Monitor sei auch eine Ansicht in Farbe, verstärkt positivem oder verstärkt negativem Kontrast möglich. Maßgeblicher Vorteil für den Kläger dürfte die Portabilität des Gerätes sein. Mit JAWS werde beim Kläger das elementare Grundbedürfnis "Aufnahme von Informationen und Informationsbeschaffung" ausreichend sichergestellt. Ein Versorgungsdefizit bestehe nicht, weil mit dieser Software jegliche Post und sonstige Schriftstücke auf Papier nach Transformation in geeignete Dateien vorgelesen werden könnten. Ein über diese Leistung hinausgehender Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Vorlesesystem bestehe nicht. Ein Vorlesen von Papierdokumenten sei auch nach einem Scanvorgang unter Benutzung eines handelsüblichen Smartphones oder Tablets in Kombination mit entsprechender OCR-Software möglich.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Köln vom 17.05.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger trägt vor, der Screenreader JAWS sei nicht mit einem Vorlesesystem zu verwechseln. Er sei ausschließlich daran interessiert, ein Vorlesegerät zu erhalten, mit dem er selbstständig seine Post lesen könne. Das begehrte Gerät ermögliche ihm, mit relativ geringem aber immer noch beeindruckend hohem Zeitaufwand seine Post zu bearbeiten. JAWS 17 komme mit Windows 10 kaum und mit Word gar nicht klar. Ein Vorlesesystem arbeite ohne irgendwelche Softwareunterstützung und sei daher jederzeit einsetzbar. Bisher werde ihm die Post einmal pro Woche von seiner Vorleserin vorgelesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist in der Terminladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Engegen der Auffassung des SG ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger mit einem Vorlesesystem als Sachleistung zu versorgen. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Vorlesesystem kraft Genehmigungsfiktion (dazu 2.).
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf die OCR-Software "Omnipage 19 Ultimate" hat. Nachdem der Kläger seine Klage gegen den Bescheid 17.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014 zurückgenommen hat, hatte bereits das SG nur noch über die allgemeine Leistungsklage zu entscheiden. Der Senat hat nur über die Berufung der Beklagten zu befinden. Im Übrigen enthält die Version von JAWS, mit der der Kläger seit 2015 versorgt ist, eine OCR-Software.
1. Die Klage auf Versorgung mit einem Vorlesesystem war als allgemeine Leistungsklage (nur) insoweit zulässig, als ein Anspruch aus § 13 Abs. 3a SGB V geltend gemacht wird. Ursprünglich hat der Kläger die Versorgung mit Scanner und Software beantragt. Demgegenüber stellt das Begehr eines "Vorlesesystems" eine Klageänderung dar. Eine solche ist nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat der Klageänderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Die allgemeine Leistungsklage ist nur zulässig, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 54 Rn. 41). Das ist im Fall der Hilfsmittelversorgung nur dann der Fall, soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 13 Abs. 3a SGB V stützt. Andernfalls ist nicht nur ein vorheriger Antrag bei der Behörde (vgl. § 33 Abs. 5a SGB V) sondern auch ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 SGG) durchzuführen und danach ggf. eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben. Ist hingegen die Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid gleich (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R, B 1 KR 7/17 R, B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R - , 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R und B 1 KR 6/17 R - und 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R -).
2. Die Klage war jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Vorlesesystem nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Er erfüllte mit seinem Schreiben vom 15.07.2014 nicht die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den Lauf der Frist auslösenden Antrags. Damit eine Leistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits i. S. v. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinreichend bestimmt ist. Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat objektiv in der Lage ist, den Regelungsgehalt des Verfügungssatzes zu erkennen und der Verfügungssatz ggf. eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bildet. So liegt es, wenn der Verfügungssatz in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteile vom 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R, B 1 KR 7/17 R, B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R - , 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R und B 1 KR 6/17 R - und 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R -).
Das Hilfsmittelverzeichnis unterscheidet bei den Hilfsmitteln für Blinde ohne speziellen Anwendungsort (Positionsnummern 07.99.XX) u.a. zwischen Systemen zur Schriftumwandlung (geschlossene Kompaktgeräte/-systeme; Positionsnummern 07.99.01.XXXX), Systemen zur Schriftumwandlung (vorkonfigurierte, offene Systeme; Positionsnummern 07.99.02.XXXX) und spezieller Software zur behinderungsgerechten Anpassung von Computern (Positionsnummern 07.99.03.2XXX). JAWS gehört mit der Positionsnummer 07.99.03.2001 zur speziellen Software. Der Smart Reader von Enhanced Vision Inc gehört mit der Positionsnummer 07.99.01.2019 zu den geschlossenen Kompaktgeräten/-systemen zur Schriftumwandlung.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 hatte der Kläger beantragt: "Ich beantrage ein Vorlesesystem (wie Sie es schon 2011 (den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr) bewilligt haben." Dieser Antrag war in sich widersprüchlich. Den Begriff "Vorlesesystem" kennt das Hilfsmittelverzeichnis nicht. Auch mittels Auslegung wird nicht erkennbar, welches Hilfsmittel der Kläger beantragen wollte. Der Wortteil "Vorlese" lässt darauf schließen, dass er eine Sprachausgabe wünschte. 2011 hatte die Beklagte kein geschlossenes System zur Schriftumwandlung in synthetische Sprache, sondern eine spezielle Software mit Sprachausgabe bewilligt. Auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese vorherige Bewilligung lag daher der Schluss nahe, dass der Kläger eine erneute Versorgung mit JAWS wünschte. Dazu im Widerspruch steht jedoch der übrige Inhalt des Schreibens, mit dem der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit einem Scanner und entsprechender Software weiter verfolgt hatte. Diesen Scanner benötigte er nach seinem ganzen Vorbringen, um Schriftstücke einzulesen und dann mit JAWS vorlesen zu lassen. Demnach wollte er also nicht einen Scanner oder JAWS, sondern einen Scanner, um die JAWS-Version, mit der er seit 2011 versorgt war, in größerem Umfang nutzen zu können. Das lässt den Schluss zu, dass es ihm mit dem Antrag vom 15.07.2014 nicht um eine spezielle Software sondern (auch) um Hardware bzw. irgendein Gerät ging, dass ihm das Einlesen von Schriftstücken ermöglicht. Was genau für ein System (offen/geschlossen) er begehrte, lässt sich dem Antrag aber nicht im entferntesten entnehmen. Weder das eine noch das andere System hatte die Beklagte in 2011 bewilligt. Der Antrag war damit mangels ausreichender Bestimmtheit nicht genehmigungs- und fiktionsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist eine Versorgung mit dem geschlossenen Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader".
Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er ist blind. Die Beklagte versorgte ihn im November 2011 entsprechend seinem Antrag vom 30.09.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS und im Jahr 2013 mit einer Braillezeile.
Unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung vom 27.11.2013 und eines Kostenvoranschlages der Q GmbH & Co.KG vom 16.12.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Versorgung mittels der Software "Omnipage 19 Ultimate" einschließlich Auslieferung, Installation und Einweisung. Mit Bescheid vom 17.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es sich bei der begehrten Software um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2014 Widerspruch ein. Er könne einen herkömmlich gekauften Scanner weder installieren noch bedienen. Mit Schreiben vom 15.07.2014 beantragte er, ihm eine hinreichende Ausstattung zur Bearbeitung seiner Korrespondenz zur Verfügung zu stellen. Dies bedeute "einen Scanner mit entsprechender Software und Einweisung durch beispielsweise die Firma Q" oder "ein Vorlesesystem (wie Sie es schon 2011 (den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr) bewilligt haben". Die Beklagte solle schnell entscheiden, auf seinem Schreibtisch stapele sich die Post. Dieser Antrag ging spätestens am 07.08.2014 bei der Beklagten ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei "OmniPage 19 Ultimate" handele es sich sowohl aus Sicht des Herstellers als auch der Verbraucher um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der nachweislich nicht ausschließlich zum Gebrauch durch Behinderte und Kranke bestimmt sei. Auch der Sozialhilfeträger könne die Kosten nicht übernehmen.
Auf den Antrag des Klägers mit Kostenvoranschlag vom 13.08.2015 stellte die Beklagte dem Kläger ein Update für JAWS auf die technisch aktuelle Version einschließlich erneuter vollständiger Einweisung zur Verfügung. Seit 2012 enthält diese Software eine Optical Character Recognition-Funktion (OCR-Funktion; Texterkennung aus beispielsweise vom Scanner gelieferter Bilddatei).
Der Kläger hat am 18.12.2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat sich zunächst gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014 gewandt und Versorgung mittels eines Scanners, entsprechender Software und Einweisung, alternativ die Versorgung mittels eines Vorlesesystems begehrt. Seinen Hauptantrag auf die Versorgung mittels einer Software zum Scannen von Schriftstücken hat er zurückgenommen. Seinen Klageantrag hat er dahingehend konkretisiert, dass er nunmehr noch die Verurteilung der Beklagten begehre, ihm das Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" zu gewähren. Damit sei er in der Lage, sich seine Briefpost in Papierform unabhängig von der Hilfe Dritter vorlesen zu lassen. Im Gegensatz zu der Screenreadersoftware JAWS, mit deren Hilfe er sich den Inhalt eines Bildschirmes vorlesen lassen könne, lese das begehrte Vorlesesystem Schriftstücke vor, so dass eine Doppelversorgung nicht bestehe.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihn mit dem Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" als Sachleistung zu versorgen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzt, dass der Kläger am 20.11.2011 mit der Screenreadersoftware JAWS versorgt worden sei. Am 14.08.2015 sei ein Update dieses System auf die aktuelle Version erfolgt. Durch diese Bewilligung habe sich der Antrag vom 15.07.2014 erledigt. Die Versorgung mittels eines Vorlesesystems "Enhanced Vision Smart Reader" stelle eine Doppelversorgung dar. Außerdem handele es sich um einen mobilen Scanner. Ein Scanner sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 verurteilt, den Kläger mit einem Vorlesesystem als Sachleistung zu versorgen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mittels eines Vorlesesystems als Sachleistung. Er habe spätestens am 07.08.2014 hinreichend bestimmt die Versorgung mittels eines Vorlesesystems beantragt. Weder habe die Beklagte darüber entschieden noch habe sich der Antrag durch Versorgung mit einem Update der Screenreadersoftware JAWS auf die aktuelle Version am 14.08.2015 erledigt. Bei der Versorgung mittels einer Screenreadersoftware und mittels eines Vorlesesystems handele es sich um unterschiedliche Begehren. Es sei fernliegend anzunehmen, der Kläger habe erneut eine Screenreadersoftware begehrt, obgleich es ihm um die Zugänglichmachung gedruckter Texte gehe. Soweit der Kläger das Vorlesesystem "Enhanced Vision Smart Reader" als Sachleistung begehre, sei die Klage jedoch unbegründet. Der seinem Anspruch aus § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V zugrundeliegende Antrag bezeichne kein bestimmtes Vorlesesystem.
Gegen den ihr am 19.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 17.06.2016 Berufung eingelegt. Der Auffassung des SG, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2014 nicht die erneute Versorgung mit einer Screenreadersoftware begehrt habe, könne nicht gefolgt werden. Schon begrifflich beschränke sich eine "Bearbeitung von Korrespondenz" im allgemeinen Sprachgebrauch keineswegs auf gedruckte Texte. Maßgebend für die Beklagte habe der ausdrücklich erklärte Wille des Klägers sein dürfen, ein Vorlesesystem zu erhalten wie sie es ihm schon 2011 mit der Screenreadersoftware JAWS bewilligt habe. Diese Software setze Sprachtechnologie ein, die auf der Grundlage des Windows-Betriebssystems den Einsatz aller gängigen Softwareanwendungen und den Zugang zum Internet möglich mache. Sie verwende eine integrierte Sprachausgabe über die Soundkarte des Computers, um den aktuellen Bildschirminhalt wiederzugeben. Gleichzeitig könne die Ausgabe auf einer Braillezeile erfolgen. Mit einem handelsüblichen Flachbettscanner mit OCR-Software zur Texterkennung könnten Schriftstücke auf Papier eingescannt und beispielsweise im PDF-Format in einem beliebigen Verzeichnis abgespeichert werden. Solche Dateien könnten mit JAWS vorgelesen werden. Durch das Update im August 2015 habe sich der Antrag vom 15.07.2014 also tatsächlich erledigt. Für eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V bleibe kein Raum. Bei dem streitigen "Enhanced Vision Smart Reader" handele es sich um ein geschlossenes Vorlesesystem mit einer eingebauten Kamera und Texterkennung. Die Sprachausgabe ermögliche ein Lesen durch Zuhören. Über den angebrachten Monitor sei auch eine Ansicht in Farbe, verstärkt positivem oder verstärkt negativem Kontrast möglich. Maßgeblicher Vorteil für den Kläger dürfte die Portabilität des Gerätes sein. Mit JAWS werde beim Kläger das elementare Grundbedürfnis "Aufnahme von Informationen und Informationsbeschaffung" ausreichend sichergestellt. Ein Versorgungsdefizit bestehe nicht, weil mit dieser Software jegliche Post und sonstige Schriftstücke auf Papier nach Transformation in geeignete Dateien vorgelesen werden könnten. Ein über diese Leistung hinausgehender Anspruch auf Versorgung mit einem mobilen Vorlesesystem bestehe nicht. Ein Vorlesen von Papierdokumenten sei auch nach einem Scanvorgang unter Benutzung eines handelsüblichen Smartphones oder Tablets in Kombination mit entsprechender OCR-Software möglich.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Köln vom 17.05.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger trägt vor, der Screenreader JAWS sei nicht mit einem Vorlesesystem zu verwechseln. Er sei ausschließlich daran interessiert, ein Vorlesegerät zu erhalten, mit dem er selbstständig seine Post lesen könne. Das begehrte Gerät ermögliche ihm, mit relativ geringem aber immer noch beeindruckend hohem Zeitaufwand seine Post zu bearbeiten. JAWS 17 komme mit Windows 10 kaum und mit Word gar nicht klar. Ein Vorlesesystem arbeite ohne irgendwelche Softwareunterstützung und sei daher jederzeit einsetzbar. Bisher werde ihm die Post einmal pro Woche von seiner Vorleserin vorgelesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist in der Terminladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Engegen der Auffassung des SG ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger mit einem Vorlesesystem als Sachleistung zu versorgen. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Vorlesesystem kraft Genehmigungsfiktion (dazu 2.).
Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf die OCR-Software "Omnipage 19 Ultimate" hat. Nachdem der Kläger seine Klage gegen den Bescheid 17.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2014 zurückgenommen hat, hatte bereits das SG nur noch über die allgemeine Leistungsklage zu entscheiden. Der Senat hat nur über die Berufung der Beklagten zu befinden. Im Übrigen enthält die Version von JAWS, mit der der Kläger seit 2015 versorgt ist, eine OCR-Software.
1. Die Klage auf Versorgung mit einem Vorlesesystem war als allgemeine Leistungsklage (nur) insoweit zulässig, als ein Anspruch aus § 13 Abs. 3a SGB V geltend gemacht wird. Ursprünglich hat der Kläger die Versorgung mit Scanner und Software beantragt. Demgegenüber stellt das Begehr eines "Vorlesesystems" eine Klageänderung dar. Eine solche ist nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat der Klageänderung zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Die allgemeine Leistungsklage ist nur zulässig, wenn ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, 2012, § 54 Rn. 41). Das ist im Fall der Hilfsmittelversorgung nur dann der Fall, soweit der Kläger seinen Anspruch auf § 13 Abs. 3a SGB V stützt. Andernfalls ist nicht nur ein vorheriger Antrag bei der Behörde (vgl. § 33 Abs. 5a SGB V) sondern auch ein Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 SGG) durchzuführen und danach ggf. eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu erheben. Ist hingegen die Genehmigung einer beantragten Leistung kraft Fiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V erfolgt, steht dies der Bewilligung der beantragten Leistung durch einen Leistungsbescheid gleich (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R, B 1 KR 7/17 R, B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R - , 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R und B 1 KR 6/17 R - und 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R -).
2. Die Klage war jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Vorlesesystem nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Er erfüllte mit seinem Schreiben vom 15.07.2014 nicht die Voraussetzungen eines genehmigungsfähigen, den Lauf der Frist auslösenden Antrags. Damit eine Leistung als genehmigt gelten kann, bedarf es eines fiktionsfähigen Antrags. Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits i. S. v. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinreichend bestimmt ist. Ein Verwaltungsakt ist - zusammengefasst - inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat objektiv in der Lage ist, den Regelungsgehalt des Verfügungssatzes zu erkennen und der Verfügungssatz ggf. eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bildet. So liegt es, wenn der Verfügungssatz in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts (BSG, Urteile vom 07.11.2017 - B 1 KR 2/17 R, B 1 KR 7/17 R, B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R - , 26.09.2017 - B 1 KR 8/17 R und B 1 KR 6/17 R - und 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R -).
Das Hilfsmittelverzeichnis unterscheidet bei den Hilfsmitteln für Blinde ohne speziellen Anwendungsort (Positionsnummern 07.99.XX) u.a. zwischen Systemen zur Schriftumwandlung (geschlossene Kompaktgeräte/-systeme; Positionsnummern 07.99.01.XXXX), Systemen zur Schriftumwandlung (vorkonfigurierte, offene Systeme; Positionsnummern 07.99.02.XXXX) und spezieller Software zur behinderungsgerechten Anpassung von Computern (Positionsnummern 07.99.03.2XXX). JAWS gehört mit der Positionsnummer 07.99.03.2001 zur speziellen Software. Der Smart Reader von Enhanced Vision Inc gehört mit der Positionsnummer 07.99.01.2019 zu den geschlossenen Kompaktgeräten/-systemen zur Schriftumwandlung.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 hatte der Kläger beantragt: "Ich beantrage ein Vorlesesystem (wie Sie es schon 2011 (den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht mehr) bewilligt haben." Dieser Antrag war in sich widersprüchlich. Den Begriff "Vorlesesystem" kennt das Hilfsmittelverzeichnis nicht. Auch mittels Auslegung wird nicht erkennbar, welches Hilfsmittel der Kläger beantragen wollte. Der Wortteil "Vorlese" lässt darauf schließen, dass er eine Sprachausgabe wünschte. 2011 hatte die Beklagte kein geschlossenes System zur Schriftumwandlung in synthetische Sprache, sondern eine spezielle Software mit Sprachausgabe bewilligt. Auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese vorherige Bewilligung lag daher der Schluss nahe, dass der Kläger eine erneute Versorgung mit JAWS wünschte. Dazu im Widerspruch steht jedoch der übrige Inhalt des Schreibens, mit dem der Kläger seinen Antrag auf Versorgung mit einem Scanner und entsprechender Software weiter verfolgt hatte. Diesen Scanner benötigte er nach seinem ganzen Vorbringen, um Schriftstücke einzulesen und dann mit JAWS vorlesen zu lassen. Demnach wollte er also nicht einen Scanner oder JAWS, sondern einen Scanner, um die JAWS-Version, mit der er seit 2011 versorgt war, in größerem Umfang nutzen zu können. Das lässt den Schluss zu, dass es ihm mit dem Antrag vom 15.07.2014 nicht um eine spezielle Software sondern (auch) um Hardware bzw. irgendein Gerät ging, dass ihm das Einlesen von Schriftstücken ermöglicht. Was genau für ein System (offen/geschlossen) er begehrte, lässt sich dem Antrag aber nicht im entferntesten entnehmen. Weder das eine noch das andere System hatte die Beklagte in 2011 bewilligt. Der Antrag war damit mangels ausreichender Bestimmtheit nicht genehmigungs- und fiktionsfähig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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