L 11 VS 38/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 132 VS 121/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 VS 38/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird festgestellt, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 keine wirksame Entscheidung über die Klage vom 4. August 2017 ist. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 4. August 2017 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin Untätigkeitsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland (ihrer Auffassung nach vertreten durch das Bundesministerium für Verteidigung) erhoben und beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen die rechtsmittelfähigen Zahlungsmitteilungen der DRV Bund zur "Soldatenrente" Versorgung 15/6368 – 599/91 zu bescheiden". In ihrer Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 73 Abs. 7 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie § 13 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch durch K H (H) "vertreten" werde. Für letzteren hat sie zugleich eine "Handlungsvollmacht" vom 3. Juli 2017 vorgelegt, in der es u. a. heißt, dass H die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 SGG nicht erfülle und "insoweit [ ...] für jedes Verfahren separat die Zulassung als Beistand nach § 73 Abs. 7 SGG unter Vorlage dieser Handlungsvollmacht beantragt [werde]"; sämtlicher Schriftverkehr sei ausschließlich über ihre Anschrift zu führen.

Das Sozialgericht hat H als Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfasst und den Facharzt für Innere Medizin und Pulmologie Dr. med. TB (Dr. B) als weiteren Kläger eingetragen. Des Weiteren hat es einen von der Klägerin zum Klageverfahren S VS gereichten Schriftsatz vom 3. August 2017 zur Gerichtsakte genommen, in dem die Klägerin u. a. angekündigt hatte, bis zur Erfüllung von ihr im Einzelnen formulierter Voraussetzungen jeden Kalendertag eine weitere Klage anhängig zu machen.

Mit Schreiben vom 28. August 2017 hat das Sozialgericht die Klägerin und die Beklagte darauf hingewiesen, dass die erhobene Untätigkeitsklage mit Blick auf den zum Verfahren S VS überreichten Schriftsatz der Klägerin vom 3. August 2017 sowie den Umstand, dass bereits weitere (Untätigkeits-)Klagen bei Gericht eingegangen seien, als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unzulässig sein dürfte. Zugleich hat es angekündigt, über die Klage, sollte sie aufrechterhalten werden, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden und gegen H als Prozessbevollmächtigten der Klägerin Missbrauchskosten in Höhe von mindestens 150 Euro festsetzen zu wollen. Dieses Schreiben hat es auf Klägerseite an H als Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet und letzterem mit Zustellungsurkunde auch förmlich zugestellt. Nach Ablauf der in dem Anhörungsschreiben gesetzten Frist zur Stellungnahme hat es einen Gerichtsbescheid formuliert, in dessen Aktivrubrum die Klägerin – vertreten durch H – als Klägerin zu 1. sowie der Arzt Dr. B als Kläger zu 2. aufgeführt worden sind. In dem Tenor des auf den 10. Oktober 2017 datierten Gerichtsbescheid heißt es, dass die Klage abgewiesen werde und die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten hätten; dem Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. würden nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGG Gerichtskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt. Im Tatbestand des Gerichtsbescheides hat das Sozialgericht u. a. mitgeteilt, dass der von dem Bevollmächtigten der Klägerin zu 1. am 4. August 2017 eingereichte Klageschriftsatz den als Kläger zu 2. erfassten Arzt als weiteren Kläger benenne, ohne dass insoweit eine Bevollmächtigung ersichtlich sei; dieser Kläger habe sich auch selbst nie zur Gerichtsakte gemeldet. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Klage unzulässig sei; denn sie sei rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen hat das Sozialgericht im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 28. August 2017 wiederholt und weiter vertieft.

Das in der Gerichtsakte abgeheftete Exemplar des Gerichtsbescheides ist von dem aus dem Rubrum ersichtlichen Richter nicht eigenhändig unterschrieben worden, sondern schließt mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe seines Namens. Vor dem Gerichtsbescheid findet sich in der Gerichtsakte eine von dem vorgenannten Richter eigenhändig unterschriebene Verfügung vom 10. Oktober 2017, wonach der anliegende Gerichtsbescheid expediert und das Verfahren statistisch erledigt werden solle. Ein Aktenzeichen oder sonstige der Identifikation dienende Merkmale sind in dieser Verfügung nicht aufgeführt. Am 13. Oktober 2017 ist der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 zusammen mit einem gerichtlichen Anschreiben vom 11. Oktober 2017 H mittels Zustellungsurkunde zugestellt worden. Der Beklagten ist der Gerichtsbescheid gegen Empfangsbekenntnis am 17. Oktober 2017 zugestellt worden. An den Arzt Dr. B ist der Gerichtsbescheid nicht auf den Weg gebracht worden.

Am 23. Oktober 2017 ist bei dem Sozialgericht ein Faxschreiben der Klägerin vom 22. Oktober 2017 eingegangen, in dem die Klägerin – u. a. verknüpft mit der Bezeichnung "Berufungsklage" – im Betreff auf das am 13. Oktober 2017 zugestellte gerichtliche Schreiben vom 11. Oktober 2017 Bezug genommen und in ihren Ausführungen zur Sache darauf hingewiesen hat, dass für H keine Prozessvollmacht, sondern lediglich eine Handlungsvollmacht vorgelegt worden sei. Das Sozialgericht hat das Faxschreiben dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) vorgelegt, wo aufgrund dieses Schreibens ein Berufungsaktenzeichen vergeben worden ist. Im Aktivrubrum des Berufungsverfahrens ist nur die Klägerin als Berufungsklägerin erfasst worden. Eine Erfassung von H als Prozessbevollmächtigtem ist unterblieben.

Die Vorsitzende des erkennenden Senats hat der Klägerin unter dem 3. November 2017 mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass sie mit dem Schreiben vom 23. Oktober 2017 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 Berufung eingelegt habe und (jedenfalls) im Berufungsverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Zugleich hat die Vorsitzende die Klägerin gebeten, dem LSG das ihr vorliegende Exemplar des Gerichtsbescheides zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder dem LSG dieses Exemplar zumindest per Telefax oder in Kopie zu übermitteln. Hierzu hat sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass das in der Gerichtsakte befindliche Exemplar des Gerichtsbescheides nicht von dem aus dem Rubrum ersichtlichen Richter unterschrieben worden sei. Es müsse deshalb von Amts wegen geprüft werden, ob das der Klägerin vorliegende Exemplar möglicherweise die Originalunterschrift des vorgenannten Richters trage. Sollte dies nicht der Fall sein und sollte auch das der Beklagten übermittelte Exemplar nicht von dem vorgenannten Richter original unterschrieben worden sein, spräche vieles dafür, dass die Beteiligten bislang nur einen bloßen Entscheidungsentwurf erhalten hätten und das Sozialgericht noch gar keine anfechtbare Entscheidung getroffen habe. Das LSG könnte dann auf die Berufung der Klägerin wohl allenfalls feststellen, dass es sich bei dem als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstück vom 10. Oktober 2017 nicht um einen Gerichtsbescheid handele. Das Klageverfahren wäre dann weiterhin bei dem Sozialgericht anhängig. Die Beklagte sei ebenfalls gebeten worden, dem LSG das ihr vorliegende Exemplar des Gerichtsbescheides vom 10. Oktober 2017 zumindest per Telefax oder in Fotokopie zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Nach weiterem Schriftverkehr hat die Klägerin u. a. mitgeteilt, dass ihr gegenüber kein Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 bekannt gegeben worden sei; der Senat möge sich deshalb wegen des Gerichtsbescheides ausschließlich an H wenden, der bereits im Klageverfahren nicht ihr Prozessbevollmächtigter gewesen sei. H hat darauf hingewiesen, dass er die Klägerin bereits im Klageverfahren nicht vertreten habe; er sei nicht berechtigt, in Sachen "G W(Stabsfeldwebel der Bundeswehr) u. a." Schriftsätze, die an ihn gerichtet seien, an Dritte weiterzuleiten. Die Beklagte hat dem Senat eine Ablichtung der ihr zugestellten beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides vom 10. Oktober 2017 übersandt. Danach enthält die beglaubigte Abschrift lediglich den von der zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 11. Oktober 2017 unterschriebenen Beglaubigungsvermerk; der Name des aus dem Rubrum ersichtlichen Richters ist lediglich maschinenschriftlich wiedergegeben.

Mit ihrem Schreiben vom 1. Februar 2018 hat die Vorsitzende des erkennenden Senats die Beteiligten sodann darauf hingewiesen, dass der Senat nach Lage der Akten derzeit davon ausgehe, dass das Sozialgericht noch keine anfechtbare Entscheidung getroffen habe. Denn das in der Gerichtsakte befindliche Original des Gerichtsbescheides vom 10. Oktober 2017 trage keine Originalunterschrift des zur Entscheidung berufenen Richters. Zudem sei nach den insoweit von der Beklagten vorgelegten Fotokopien auch das der Beklagten übermittelte Exemplar des Gerichtsbescheides nicht von dem zur Entscheidung berufenen Richter handschriftlich unterzeichnet worden und auch die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass das H zugestellte Exemplar des Gerichtsbescheides von dem zur Entscheidung berufenen Richter original unterschrieben worden sei. Damit dürfte auf die von der Klägerin eingelegte Berufung allenfalls festzustellen sein, dass es sich bei dem als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstück vom 10. Oktober 2017 nicht um einen Gerichtsbescheid handele.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch gegen die rechtsmittelfähigen Zahlungsmitteilungen der DRV Bund zur "Soldatenrente" Versorgung 15/6368 – 591/91 zu bescheiden. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 keine Sach- oder Rechtsfehler aufweise.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn sie ist mit der ihr ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig. Mit ihrem am 23. Oktober 2017 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 hat die Klägerin bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 Berufung eingelegt, was sich insbesondere aus dem Betreff dieses Schriftsatzes ergibt. Denn in diesem Betreff hat die Klägerin - verknüpft mit der Bezeichnung "Berufungsklage" - insbesondere auf das gerichtliche Schreiben vom 11. Oktober 2017 Bezug genommen, mit dem der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 H am 13. Oktober 2017 zugestellt worden ist. Auch das Zustellungsdatum hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2017 benannt.

Mit ihrer Berufung begehrt die nach ihren weiteren Ausführungen im Berufungsverfahren ersichtlich unvertretene Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagte, die entgegen der Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nach Nr. 101 der Anordnung zur Übertragung der Vertretungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland auf ressorteigene Behörden in gerichtlichen Prozessen und anderen Verfahren vom 22. Oktober 2015 (Vertretungsanordnung BMVg – abgedruckt in GMBl 2015 Nr. 67, S. 1335) durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vertreten wird, "zu verurteilen, den Widerspruch gegen die rechtsmittelfähigen Zahlungsmitteilungen der DRV Bund zur "Soldatenrente" Versorgung 15/6368 – 599/91 zu bescheiden".

Die Berufung mit dem vorgenannten Begehren ist indes nur teilweise zulässig, was allerdings noch nicht daraus folgt, dass der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 am 13. Oktober 2017 nicht der Klägerin, sondern H zugestellt worden ist. Das Sozialgericht hat insoweit zwar verkannt, dass die Klägerin auch schon im Klageverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, weil ihre insoweit allerdings missverständlichen Ausführungen in der Klageschrift vom 4. August 2017 zusammen mit ihren Darlegungen in der zur Gerichtsakte gereichten "Handlungsvollmacht" bei sachdienlicher Auslegung nicht erkennen lassen, dass sie sich gemäß § 73 Abs. 1 SGG in dem Rechtsstreit durch H vertreten lassen wollte. H sollte vielmehr lediglich in den Grenzen des § 73 Abs. 7 SGG als ihr Beistand fungieren, weshalb sich seine Erfassung als Prozessbevollmächtigter der Klägerin als falsch erweist. Dementsprechend hätten Zustellungen des Gerichts gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG nicht an ihn, sondern an die Klägerin selbst gerichtet werden müssen, woraus hier jedoch im Ergebnis nichts folgt. Denn der sich aus § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG ergebende Zustellungsmangel ist im vorliegenden Fall gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i. V. m. § 189 der Zivilprozessordnung als geheilt anzusehen. Soweit danach das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellte Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, ist hier davon auszugehen, dass eine Heilung des Zustellungsmangels spätestens am 23. Oktober 2017 eingetreten ist, an dem der Berufungsschriftsatz der Klägerin (fristgerecht) bei dem Sozialgericht Berlin eingegangen ist. Denn spätestens an diesem Tag ist der Gerichtsbescheid nachweislich in die Hände der Klägerin gelangt, weil sie anderenfalls unter Nennung der richtigen Daten mit ihrer Berufung hierauf nicht hätte reagieren können.

Die Berufung ist jedoch deshalb nur teilweise zulässig, weil es sich bei dem mit ihr angegriffenen Gerichtsbescheid nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des Sozialgerichts, sondern lediglich um einen Nicht- oder Scheingerichtsbescheid handelt, der mit der Berufung nur insoweit angegriffen werden kann, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist.

Gemäß dem für Urteile geltenden § 134 Abs. 1 SGG, der gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, ist der Gerichtsbescheid vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der in der Gerichtsakte befindliche Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 trägt keine Unterschrift des im Rubrum angegebenen Richters. Der Senat kann auch ausschließen, dass das Sozialgericht versehentlich das Original des Gerichtsbescheides an H oder die Beklagte übersandt hat. Denn nach den von der Beklagten vorgelegten Fotokopien hat sie lediglich eine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides erhalten, die lediglich eine Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nicht jedoch eine Unterschrift des zuständigen Richters aufweist. Zudem hat auch die hierzu durch die Vorsitzende des Senats mehrfach befragte Klägerin nicht vorgetragen, dass das H zugestellte und in ihre Hände gelangte Exemplar des Gerichtsbescheides von dem im Rubrum angegebenen Richters unterschrieben worden ist.

Dass der Name des Richters in dem in der Gerichtsakte befindlichen Exemplar des Gerichtsbescheides maschinenschriftlich unter die Rechtsmittelbelehrung gesetzt worden ist, trägt den Anforderungen an eine Unterschrift nicht ausreichend Rechnung. Die Unterschrift des Richters soll u. a. dafür bürgen, dass die Formel des schriftlichen Urteils/des Gerichtsbescheides mit der getroffenen Entscheidung übereinstimmt. Deshalb ist es für die Beteiligten nicht nur wichtig zu wissen, wer das Urteil/den Gerichtsbescheid unterzeichnet hat, sondern auch, ob es überhaupt unterzeichnet ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Februar 1981 – 2 RU 37/80 – juris). Das Urteil/der Gerichtsbescheid muss zur ausreichenden Kennzeichnung der Identität deshalb den individuellen, d. h. handschriftlichen, sich als Namensunterschrift darstellenden Schriftzug des Richters enthalten (BSG, Urteil vom 4. Juni 1975 – XI RA 189/74 – juris).

Die von dem im Rubrum des Gerichtsbescheides angegebenen Richters unterschriebene Verfügung vom 10. Oktober 2017 ersetzt die fehlende Unterschrift unter dem Gerichtsbescheid selbst im vorliegenden Fall nicht. Denn unabhängig davon, ob eine Verfügung grundsätzlich ausreichen kann, dem aus § 134 Abs. 1 SGG folgenden Unterschriftsgebot zu genügen, fehlt es hier jedenfalls an einer konkreten Verknüpfung zwischen dem Gerichtsbescheid und der Verfügung. Denn die Verfügung findet sich auf einem separaten Blatt und ist weder mit einem Aktenzeichen noch sonstigen der Identifikation dienenden Merkmalen versehen.

Damit handelt es sich bei der hier vorliegenden Entscheidung lediglich um einen Entwurf, verglichen mit dem Entwurf eines Urteils, das noch nicht verkündet ist, weil es an der auf die Setzung eines Rechtsakts gerichteten Willensäußerung des Richters fehlt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1985 – 2 BvR 498/84 – juris). Demgemäß entfaltet der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 rechtlich keine Wirkung. Eine solche Wirkung kann im laufenden Berufungsverfahren auch nicht etwa dadurch hergestellt werden, dass der aus dem Rubrum ersichtliche Richter die Unterschrift nachholt. Denn die Unterschrift ist gerade Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier fehlerhafterweise dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann.

Das Klageverfahren ist damit weiterhin bei dem Sozialgericht anhängig, das nunmehr eine formwirksame Entscheidung über das Begehren der Klägerin zu treffen haben wird. Um der Klägerin ausreichenden Schutz zu geben, kann sie mit ihrer Berufung jedoch den von dem Nicht- oder Scheingerichtsbescheid ausgehenden Anschein beseitigen lassen, dass bereits ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist. Diesem Anliegen wird in ausreichendem Maße bereits durch die bloße Feststellung Rechnung getragen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts keine wirksame Entscheidung über die am 4. August 2017 erhobene Untätigkeitsklage ist. Nur insoweit erweist sich die Berufung deshalb als statthaft und ist aus den vorstehenden Gründen zugleich begründet. Im Übrigen ist die Berufung indes unzulässig, weil es wegen der fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters an einer wirksamen Entscheidung des Sozialgerichts fehlt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: Beschluss des mit dem erkennenden Senat personenidentisch besetzten 25. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010 – L 25 AS 1969/10 B ER – juris).

Da der Gerichtsbescheid nicht wirksam ist, ist unerheblich, dass das Sozialgericht den Arzt Dr. B als Kläger zu 2. in das Aktivrubrum seiner Entscheidung aufgenommen hat. Der Senat weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich den Ausführungen der Klägerin an keiner Stelle Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der vorgenannte Arzt in irgendeiner Art und Weise in das vorliegende Verfahren einbezogen werden müsste. Ihm ist deshalb zumindest im Ergebnis auch zutreffend der Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2017 nicht übermittelt worden.

Die sich allein auf das hiesige Berufungsverfahren beziehende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Begehren im Wesentlichen nicht durchgedrungen ist.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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