Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 2667/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1893/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Abführung von Beiträgen zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 1. März 2015.
Der 1950 geborene kinderlose Kläger ist seit 1. Mai 2009 Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1), bei der die zu 2 beklagte Pflegekasse errichtet ist. Die Beklagte zu 1 führt ihn wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Er erhält aus Anrechten seiner am 15. Oktober 2008 verstorbenen Ehefrau eine Firmenpension der M. KGaA (im Folgenden M KGaA), seit 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich EUR 364,02 und ab 1. März 2015 in Höhe von monatlich EUR 393,46, sowie eine Witwerpension der Pensionskasse für die D. W. VVaG (im Folgenden Pensionskasse), monatlich ab 1. November 2008 in Höhe von EUR 26,72, ab 1. Juli 2009 in Höhe von EUR 26,93 und ab 1. März 2011 EUR 27,19. Die Krankenkasse unterrichtete die M KGaA und die Pensionskasse, aus diesen Zahlungen seien Beiträge wegen Versorgungsbezugs abzuführen.
Bereits unter dem 8. Februar 2010 hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger nach dessen telefonischer Anfrage schriftlich die Gründe der Abführung der Beiträge erläutert und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA ab 1. Mai 2009 auf EUR 8,01 (Einnahmen: EUR 364,02, Beitragssatz 2,2 v.H.) sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. Mai 2009 auf EUR 0,59 (Einnahmen ab 1. Mai 2009: EUR 26,72 und ab 1. Juli 2009 EUR 26,93; Beitragssatz 2,2 v.H.) beziffert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge erhalten. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hatte der Widerspruchsausschuss hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA auf EUR 8,01 sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse auf EUR 0,60 beziffert. Den vom Kläger beantragten Erlass von Beiträgen hatte die Krankenkasse abgelehnt (Bescheid vom 12. September 2011).
Der Kläger hatte am 16. September 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 9 KR 3194/11). Weiter hatte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) und die Pensionskasse zu verpflichten, keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Diesen Antrag hatte das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2011 (S 9 KR 1874/11 ER) abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg diesen Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht dieser Beiträge angeordnet. Im Übrigen hatte es die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 3. Januar 2012 - L 5 KR 3579/11 ER-B -). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung hatte das LSG Baden-Württemberg damit begründet, dass die Beklagte zu 1 als Krankenkasse für die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht der Beiträge in eigenem Namen nicht zuständig gewesen sei. Deswegen sei der Bescheid (vom 8. Februar 2010) aus formellen Gründen rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, dass die Krankenkasse im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 2 beklagten) Pflegekasse habe handeln wollen. Dies ändere allerdings bei der kraft Gesetzes bestehenden Beitragspflicht auch hinsichtlich der Pflegeversicherung nichts.
Das SG hatte die Klage mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 abgewiesen. Das SG hatte im Rubrum dieses Gerichtsbescheids als Beklagte allein die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) genannt. Es führte aus, entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg werde davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 8. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 sowohl im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 1 beklagten) Krankenkasse als auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 2 beklagten) Pflegekasse erlassen worden sei. Die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) habe in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 (ergänzt durch ein Schreiben vom 31. Mai 2011) unter Anführung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ausführlich dargelegt, weshalb und in welcher Höhe eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe.
Im Hinblick auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012 verfügt, dass aus den Versorgungsbezügen der M KGaA und der Pensionskasse folgende Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten seien:
Versorgungsbezug Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 364,02 2,2 v.H. EUR 8,01 EUR 62,25 EUR 27,19 2,2 v.H. EUR 0,60 EUR 4,65
Ferner hatte sie den Kläger informiert, die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge künftig gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in einem gemeinsamen Beitragsbescheid, soweit eine Beitragsfestsetzung erforderlich sei. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hatte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012). Zur Begründung hatte er diejenige des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 wiederholt.
Das SG hatte die hiergegen erhobene Klage (S 5 P 1844/12) mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2013 abgewiesen. Soweit der Kläger eine Niederschlagung und Erstattung der bereits abgeführten Beiträge beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil ein Verwaltungsverfahren über die Niederschlagung der Beiträge nicht durchgeführt sei. Die Beklagte erhebe zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Pflegeversicherung. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten sei für den Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner ausgeschlossen. Ob der Kläger überhaupt angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters die besonderen Bedingungen der Krankenversicherung der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfülle, könne dahinstehen.
Die gegen Gerichtsbescheid am 11. November 2013 eingelegte Berufung hatte der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen (L 4 P 4821/13). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012. Nach dem 25. Januar 2012 ergangene weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung seien weder nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 treffe nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses, da für die zukünftige Festsetzung der abzuführenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlagen zukünftig die gemeinsam von der Krankenkasse und der Beklagten erlassenen Bescheide maßgeblich sein sollten. Die zulässige Berufung des Klägers sei nicht begründet. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 stehe einer Entscheidung nicht entgegen. Denn die im Verfahren beklagte Pflegekasse (hiesige Beklagte zu 2) sei nicht Beteiligte des Klageverfahren S 9 KR 3194/11 gewesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 25. Januar 2012 sei gerade noch hinreichend bestimmt, soweit es seine Regelung in zeitlicher Hinsicht betreffe. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension seien beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Denn diese Leistungen seien solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie würden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschritten zusammen auch die Mindestbemessungsgrenze. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung habe der Kläger alleine zu tragen. Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trage, sei unerheblich. Zu Recht habe die Beklagte verfügt, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Beklagte zu 1 zu zahlen seien, da der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Erstattung von Beiträgen von der Beklagten zu 2 begehrt habe, habe er dies im Berufungsverfahren nicht weiter aufrechterhalten. Im Übrigen sei dieses Begehren wegen fehlender vorangegangener Entscheidung durch die Beklagte zu 2 unzulässig.
Anschließend führten die Zahlstellen, angepasst an die jeweils gültigen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Beiträge an die Beklagten ab.
Auf Anfrage des Klägers stellte die Beklagte zu 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 20. April 2015 fest, sein Beitrag bleibe unverändert. Unter Bezugnahme hierauf teilte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. April 2015 die Höhe der ab 1. März 2015 zu entrichtenden Beiträge mit. Der Kläger erhalte Versorgungsbezüge von der Pensionskasse in Höhe von EUR 27,19 und der M KGaA in Höhe von EUR 393,46, insgesamt EUR 420,65. Hieraus seien folgende Beiträge zu entrichten:
Versorgungsbezug ab Beitragssatz Krankenversicherung Beitragssatz Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 420,65 1. März 2015 15,50 v.H. 2,60 v.H. EUR 76,15
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 8. Mai 2015). Seine Tätigkeit habe am 30. April 2015 geendet. Hierzu legte er Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers, den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vor. Mit Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 18. Juni 2015 erläuterten die Beklagten zu 1 und 2 dem Kläger die Rechtslage. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 20.04.2015 in der Fassung vom 23.04.2015" zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015). Der Kläger erhalte von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
Versorgungsbezug Beitragssatz Krankenversicherung Beitrag Krankenversicherung Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 393,46 15,50 v.H. EUR 60,99 2,60 v.H. EUR 10,23 EUR 71,22 EUR 27,19 15,50 v.H. EUR 4,21 2,60 v.H. EUR 0,72 EUR 4,93 gesamt: EUR 76,15
Der Kläger erhob am 31. August 2015 beim SG Klage. Die von ihm "beantragte Auskunft benötige (er) für die Gewährung von Rente". Bei den Versorgungsbezügen der M KGaA seien ihm Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 948,88 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 159,16 abgezogen worden. Er beantrage, ihm die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen. Aktuell sei er Student. Er studiere Zahnmedizin.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach Abschluss des Verfahrens werde sie über den Antrag auf Erlass der Beiträge entscheiden. Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2017 ab. Die Beklagten erhöben zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb könne der Kläger auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn diese seien nicht zu Unrecht entrichtet worden. Fehler bei der Berechnung der Beiträge seien weder geltend gemacht, noch feststellbar.
Gegen den ihm am 11. April 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2017 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 aufzuheben und festzustellen, dass für die Leistungen der Pensionskasse und der M KGaA ab 1. März 2015 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind,
ihm die bereits geleisteten Beiträge zu erstatten,
sowie festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind",
hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Die aus den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden direkt von den Zahlstellen abgeführt. Diese ermittelten die Höhe der abzuführenden Beiträge in eigener Zuständigkeit. Es seien Meldungen über die Höhe der gewährten Zahlungen erfolgt. Die Beklagte habe daher keine Beitragsbescheide zu erlassen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats – auch im Verfahren L 4 P 4821/13 -, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft Beiträge für einen Zeitraum ab 1. März 2015 und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage ausdrücklich nur die zu 1 beklagte Krankenkasse als Beklagte genannt hat, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite – auch noch im Berufungsverfahren – möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 75/14 – in juris, vom 21. November 2014 – L 4 KR 1792/13 – und vom 12. Dezember 2014 – L 4 KR 3408/11 – nicht veröffentlicht). Denn die Klage betraf von Anfang an nicht nur die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch zur Pflegeversicherung. Der Kläger wandte sich von Anfang an, auch bereits im Widerspruchsverfahren, sowohl gegen die Beiträge zur Krankenversicherung als auch gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung.
3. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015. Weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ergangen. Gegenteiliges haben die Beteiligten auch nicht vorgetragen.
4. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend haben die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die aus den Versorgungsbezügen des Klägers von ihm zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung der von den Beklagten genannten Beitragssätze errechnet (a). Der Kläger kann eine Erstattung der geleisteten Beiträge von den Beklagten nicht verlangen (b). Der Kläger kann nicht begehren festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind" (c). Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung des Klägers betrifft nicht die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beitragshöhe (d).
a) aa) Die als sachdienlich zu unterstellende (§ 123 SGG) kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Der Kläger kann eine verbindliche Entscheidung über die von ihm zu tragenden Beiträge aus den Versorgungsbezügen nur durch eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten und eine Feststellungsklage erreichen (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 7/08 R – juris Rn. 9). Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 wurde nach zunächst fehlgeschlagener Zustellung am 29. Juli 2015 an die Postfachadresse des Klägers abgesandt. Ausgehend von einer Bekanntgabe am 1. August 2015 (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wurde die Klage vom 31. August 2015 innerhalb eines Monats erhoben.
bb) Die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 sind rechtmäßig. Da die Beklagten die Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers nicht von diesem selbst, sondern nur von der Zahlstelle fordern dürfen (§ 256 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)), haben sie in den angefochtenen Bescheiden zu Recht nur die Höhe der vom Kläger zu tragenden Beiträge betragsmäßig festgestellt und die von ihnen zugrunde gelegten Werte (aktueller Beitragssatz, Höhe der Versorgungsbezüge) als Berechnungselemente zur Begründung angeführt (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 7/08 R – juris Rn. 10).
(1) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden.
Vorliegend war der Kläger für den streitigen Zeitraum seit 1. März 2015 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI auch in der Pflegeversicherung. Eine Versicherungspflicht als Student nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI scheidet aus. Denn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nur bis zum 37. Lebensjahr, das eine absolute Höchstgrenze ist, möglich (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R - juris Rn. 14). Im Jahr 2015 hatte der 1950 geborene Kläger das 37. Lebensjahr schon weit überschritten.
(2) Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind der Beitragsbemessung u.a. zugrunde zu legen der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung unter anderem die §§ 226 bis 238 SGB V entsprechend.
Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn diese Leistungen sind solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschreiten zusammen (ab 1. März 2015 EUR 420,65) auch die Mindestbemessungsgrenze des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (monatliche Bezugsgröße 2015 EUR 2.835,00, 2016 EUR 2.905,00, 2017 EUR 2.975,00 sowie 2018 EUR 3.045,00; ein Zwanzigstel 2015 EUR 141,75, 2016 EUR 145,25, 2017 EUR 148,75 und 2018 EUR 152,25).
(3) Die Beiträge zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger alleine zu tragen. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen alleine. Dies gilt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI unter anderem für die - wie der Kläger - nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung entsprechend.
Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trägt, ist unerheblich.
(4) Zu Recht verfügten die Beklagte weiter, dass die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen sind. Dies folgt aus § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
(5) Die Feststellung der Höhe des monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es wurde zutreffend für die Zeit ab 1. März 2015 ein Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 v.H., mithin EUR 65,20 (EUR 60,99 + EUR 4,21) zugrunde gelegt (§ 241 SGB V). Die Beiträge zur Pflegeversicherung beträgt bei dem für kinderlose Versicherungspflichtige, die - wie der Kläger - das 23. Lebensjahr vollendet haben, maßgeblichen erhöhten Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI) für die Zeit ab 1. März 2015 2,6 v.H., mithin EUR 10,95 (EUR 10,23 + EUR 0,72). Die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 76,15 ist damit zum 1. März 2015 rechnerisch richtig. Die weiteren Aktualisierungen erfolgten durch die Zahlstellen.
b) Das Begehren auf Erstattung der seit 1. März 2015 gezahlten Beiträge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagten bis zu dessen klageweiser Geltendmachung zu keinem Zeitpunkt mit diesem befasst waren. Denn die Beklagten stellten in den Bescheiden vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 lediglich die Höhe der vom Kläger zu tragenden Beiträge betragsmäßig fest.
c) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren begehrt, festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind", handelt es sich um eine nicht zulässige Klageerweiterung. Die Beklagten haben dieser nicht zugestimmt und sich nicht sachlich eingelassen. Sie ist auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage nicht zulässig wäre. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats ist für dieses Begehren nicht gegeben. Die Beklagten haben eine Entscheidung hierzu noch nicht getroffen.
d) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung betrifft nicht die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Abführung von Beiträgen zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ab 1. März 2015.
Der 1950 geborene kinderlose Kläger ist seit 1. Mai 2009 Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1), bei der die zu 2 beklagte Pflegekasse errichtet ist. Die Beklagte zu 1 führt ihn wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Er erhält aus Anrechten seiner am 15. Oktober 2008 verstorbenen Ehefrau eine Firmenpension der M. KGaA (im Folgenden M KGaA), seit 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich EUR 364,02 und ab 1. März 2015 in Höhe von monatlich EUR 393,46, sowie eine Witwerpension der Pensionskasse für die D. W. VVaG (im Folgenden Pensionskasse), monatlich ab 1. November 2008 in Höhe von EUR 26,72, ab 1. Juli 2009 in Höhe von EUR 26,93 und ab 1. März 2011 EUR 27,19. Die Krankenkasse unterrichtete die M KGaA und die Pensionskasse, aus diesen Zahlungen seien Beiträge wegen Versorgungsbezugs abzuführen.
Bereits unter dem 8. Februar 2010 hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger nach dessen telefonischer Anfrage schriftlich die Gründe der Abführung der Beiträge erläutert und die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA ab 1. Mai 2009 auf EUR 8,01 (Einnahmen: EUR 364,02, Beitragssatz 2,2 v.H.) sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. Mai 2009 auf EUR 0,59 (Einnahmen ab 1. Mai 2009: EUR 26,72 und ab 1. Juli 2009 EUR 26,93; Beitragssatz 2,2 v.H.) beziffert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge erhalten. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hatte der Widerspruchsausschuss hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA auf EUR 8,01 sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse auf EUR 0,60 beziffert. Den vom Kläger beantragten Erlass von Beiträgen hatte die Krankenkasse abgelehnt (Bescheid vom 12. September 2011).
Der Kläger hatte am 16. September 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 9 KR 3194/11). Weiter hatte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) und die Pensionskasse zu verpflichten, keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Diesen Antrag hatte das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2011 (S 9 KR 1874/11 ER) abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hatte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg diesen Beschluss abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht dieser Beiträge angeordnet. Im Übrigen hatte es die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 3. Januar 2012 - L 5 KR 3579/11 ER-B -). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung hatte das LSG Baden-Württemberg damit begründet, dass die Beklagte zu 1 als Krankenkasse für die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht der Beiträge in eigenem Namen nicht zuständig gewesen sei. Deswegen sei der Bescheid (vom 8. Februar 2010) aus formellen Gründen rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, dass die Krankenkasse im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 2 beklagten) Pflegekasse habe handeln wollen. Dies ändere allerdings bei der kraft Gesetzes bestehenden Beitragspflicht auch hinsichtlich der Pflegeversicherung nichts.
Das SG hatte die Klage mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 abgewiesen. Das SG hatte im Rubrum dieses Gerichtsbescheids als Beklagte allein die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) genannt. Es führte aus, entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg werde davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 8. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 sowohl im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 1 beklagten) Krankenkasse als auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren zu 2 beklagten) Pflegekasse erlassen worden sei. Die Krankenkasse (hiesige Beklagte zu 1) habe in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 (ergänzt durch ein Schreiben vom 31. Mai 2011) unter Anführung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ausführlich dargelegt, weshalb und in welcher Höhe eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe.
Im Hinblick auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hatte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012 verfügt, dass aus den Versorgungsbezügen der M KGaA und der Pensionskasse folgende Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten seien:
Versorgungsbezug Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 364,02 2,2 v.H. EUR 8,01 EUR 62,25 EUR 27,19 2,2 v.H. EUR 0,60 EUR 4,65
Ferner hatte sie den Kläger informiert, die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge künftig gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in einem gemeinsamen Beitragsbescheid, soweit eine Beitragsfestsetzung erforderlich sei. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch hatte der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012). Zur Begründung hatte er diejenige des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 wiederholt.
Das SG hatte die hiergegen erhobene Klage (S 5 P 1844/12) mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2013 abgewiesen. Soweit der Kläger eine Niederschlagung und Erstattung der bereits abgeführten Beiträge beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil ein Verwaltungsverfahren über die Niederschlagung der Beiträge nicht durchgeführt sei. Die Beklagte erhebe zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Pflegeversicherung. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten sei für den Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner ausgeschlossen. Ob der Kläger überhaupt angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters die besonderen Bedingungen der Krankenversicherung der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfülle, könne dahinstehen.
Die gegen Gerichtsbescheid am 11. November 2013 eingelegte Berufung hatte der Senat mit Urteil vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen (L 4 P 4821/13). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012. Nach dem 25. Januar 2012 ergangene weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung seien weder nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 treffe nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses, da für die zukünftige Festsetzung der abzuführenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlagen zukünftig die gemeinsam von der Krankenkasse und der Beklagten erlassenen Bescheide maßgeblich sein sollten. Die zulässige Berufung des Klägers sei nicht begründet. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 stehe einer Entscheidung nicht entgegen. Denn die im Verfahren beklagte Pflegekasse (hiesige Beklagte zu 2) sei nicht Beteiligte des Klageverfahren S 9 KR 3194/11 gewesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 25. Januar 2012 sei gerade noch hinreichend bestimmt, soweit es seine Regelung in zeitlicher Hinsicht betreffe. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension seien beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Denn diese Leistungen seien solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie würden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschritten zusammen auch die Mindestbemessungsgrenze. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung habe der Kläger alleine zu tragen. Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trage, sei unerheblich. Zu Recht habe die Beklagte verfügt, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Beklagte zu 1 zu zahlen seien, da der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Erstattung von Beiträgen von der Beklagten zu 2 begehrt habe, habe er dies im Berufungsverfahren nicht weiter aufrechterhalten. Im Übrigen sei dieses Begehren wegen fehlender vorangegangener Entscheidung durch die Beklagte zu 2 unzulässig.
Anschließend führten die Zahlstellen, angepasst an die jeweils gültigen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung, die Beiträge an die Beklagten ab.
Auf Anfrage des Klägers stellte die Beklagte zu 1 mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 20. April 2015 fest, sein Beitrag bleibe unverändert. Unter Bezugnahme hierauf teilte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. April 2015 die Höhe der ab 1. März 2015 zu entrichtenden Beiträge mit. Der Kläger erhalte Versorgungsbezüge von der Pensionskasse in Höhe von EUR 27,19 und der M KGaA in Höhe von EUR 393,46, insgesamt EUR 420,65. Hieraus seien folgende Beiträge zu entrichten:
Versorgungsbezug ab Beitragssatz Krankenversicherung Beitragssatz Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 420,65 1. März 2015 15,50 v.H. 2,60 v.H. EUR 76,15
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 8. Mai 2015). Seine Tätigkeit habe am 30. April 2015 geendet. Hierzu legte er Lohnabrechnungen seines Arbeitgebers, den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2015 sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vor. Mit Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 18. Juni 2015 erläuterten die Beklagten zu 1 und 2 dem Kläger die Rechtslage. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1 und 2 wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 20.04.2015 in der Fassung vom 23.04.2015" zurück (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015). Der Kläger erhalte von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge setzten sich wie folgt zusammen:
Versorgungsbezug Beitragssatz Krankenversicherung Beitrag Krankenversicherung Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 393,46 15,50 v.H. EUR 60,99 2,60 v.H. EUR 10,23 EUR 71,22 EUR 27,19 15,50 v.H. EUR 4,21 2,60 v.H. EUR 0,72 EUR 4,93 gesamt: EUR 76,15
Der Kläger erhob am 31. August 2015 beim SG Klage. Die von ihm "beantragte Auskunft benötige (er) für die Gewährung von Rente". Bei den Versorgungsbezügen der M KGaA seien ihm Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 948,88 und zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 159,16 abgezogen worden. Er beantrage, ihm die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen. Aktuell sei er Student. Er studiere Zahnmedizin.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach Abschluss des Verfahrens werde sie über den Antrag auf Erlass der Beiträge entscheiden. Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2017 ab. Die Beklagten erhöben zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Deshalb könne der Kläger auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass diese Versorgungsbezüge nicht der Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn diese seien nicht zu Unrecht entrichtet worden. Fehler bei der Berechnung der Beiträge seien weder geltend gemacht, noch feststellbar.
Gegen den ihm am 11. April 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. Mai 2017 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 5. April 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 aufzuheben und festzustellen, dass für die Leistungen der Pensionskasse und der M KGaA ab 1. März 2015 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind,
ihm die bereits geleisteten Beiträge zu erstatten,
sowie festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind",
hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Die aus den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung würden direkt von den Zahlstellen abgeführt. Diese ermittelten die Höhe der abzuführenden Beiträge in eigener Zuständigkeit. Es seien Meldungen über die Höhe der gewährten Zahlungen erfolgt. Die Beklagte habe daher keine Beitragsbescheide zu erlassen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats – auch im Verfahren L 4 P 4821/13 -, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft Beiträge für einen Zeitraum ab 1. März 2015 und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Obwohl der Kläger bei Erhebung der Klage ausdrücklich nur die zu 1 beklagte Krankenkasse als Beklagte genannt hat, richtete sich die Klage des Klägers von vornherein nicht nur gegen die zu 1 beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen die zu 2 beklagte Pflegekasse, weshalb eine Berichtigung des Rubrums auf Beklagtenseite – auch noch im Berufungsverfahren – möglich und keine Klageänderung im Sinne des § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist (vgl. Urteile des Senats vom 12. September 2014 – L 4 KR 75/14 – in juris, vom 21. November 2014 – L 4 KR 1792/13 – und vom 12. Dezember 2014 – L 4 KR 3408/11 – nicht veröffentlicht). Denn die Klage betraf von Anfang an nicht nur die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch zur Pflegeversicherung. Der Kläger wandte sich von Anfang an, auch bereits im Widerspruchsverfahren, sowohl gegen die Beiträge zur Krankenversicherung als auch gegen die Beiträge zur Pflegeversicherung.
3. Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015. Weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht ergangen. Gegenteiliges haben die Beteiligten auch nicht vorgetragen.
4. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend haben die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die aus den Versorgungsbezügen des Klägers von ihm zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung der von den Beklagten genannten Beitragssätze errechnet (a). Der Kläger kann eine Erstattung der geleisteten Beiträge von den Beklagten nicht verlangen (b). Der Kläger kann nicht begehren festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind" (c). Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung des Klägers betrifft nicht die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Feststellung der Beitragshöhe (d).
a) aa) Die als sachdienlich zu unterstellende (§ 123 SGG) kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Klägers ist zulässig. Der Kläger kann eine verbindliche Entscheidung über die von ihm zu tragenden Beiträge aus den Versorgungsbezügen nur durch eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten und eine Feststellungsklage erreichen (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 7/08 R – juris Rn. 9). Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist gewahrt. Der Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2015 wurde nach zunächst fehlgeschlagener Zustellung am 29. Juli 2015 an die Postfachadresse des Klägers abgesandt. Ausgehend von einer Bekanntgabe am 1. August 2015 (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) wurde die Klage vom 31. August 2015 innerhalb eines Monats erhoben.
bb) Die Bescheide der Beklagten vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 sind rechtmäßig. Da die Beklagten die Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers nicht von diesem selbst, sondern nur von der Zahlstelle fordern dürfen (§ 256 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)), haben sie in den angefochtenen Bescheiden zu Recht nur die Höhe der vom Kläger zu tragenden Beiträge betragsmäßig festgestellt und die von ihnen zugrunde gelegten Werte (aktueller Beitragssatz, Höhe der Versorgungsbezüge) als Berechnungselemente zur Begründung angeführt (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 7/08 R – juris Rn. 10).
(1) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V und § 54 Abs. 1 SGB XI werden die Mittel der Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beurteilt sich nach dem Versichertenstatus des Klägers in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden.
Vorliegend war der Kläger für den streitigen Zeitraum seit 1. März 2015 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und damit nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI auch in der Pflegeversicherung. Eine Versicherungspflicht als Student nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI scheidet aus. Denn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nur bis zum 37. Lebensjahr, das eine absolute Höchstgrenze ist, möglich (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R - juris Rn. 14). Im Jahr 2015 hatte der 1950 geborene Kläger das 37. Lebensjahr schon weit überschritten.
(2) Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind der Beitragsbemessung u.a. zugrunde zu legen der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung unter anderem die §§ 226 bis 238 SGB V entsprechend.
Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn diese Leistungen sind solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschreiten zusammen (ab 1. März 2015 EUR 420,65) auch die Mindestbemessungsgrenze des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (monatliche Bezugsgröße 2015 EUR 2.835,00, 2016 EUR 2.905,00, 2017 EUR 2.975,00 sowie 2018 EUR 3.045,00; ein Zwanzigstel 2015 EUR 141,75, 2016 EUR 145,25, 2017 EUR 148,75 und 2018 EUR 152,25).
(3) Die Beiträge zur sozialen Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger alleine zu tragen. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen alleine. Dies gilt nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI unter anderem für die - wie der Kläger - nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung entsprechend.
Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trägt, ist unerheblich.
(4) Zu Recht verfügten die Beklagte weiter, dass die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen sind. Dies folgt aus § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
(5) Die Feststellung der Höhe des monatlichen Beitrags zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es wurde zutreffend für die Zeit ab 1. März 2015 ein Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5 v.H., mithin EUR 65,20 (EUR 60,99 + EUR 4,21) zugrunde gelegt (§ 241 SGB V). Die Beiträge zur Pflegeversicherung beträgt bei dem für kinderlose Versicherungspflichtige, die - wie der Kläger - das 23. Lebensjahr vollendet haben, maßgeblichen erhöhten Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XI) für die Zeit ab 1. März 2015 2,6 v.H., mithin EUR 10,95 (EUR 10,23 + EUR 0,72). Die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 76,15 ist damit zum 1. März 2015 rechnerisch richtig. Die weiteren Aktualisierungen erfolgten durch die Zahlstellen.
b) Das Begehren auf Erstattung der seit 1. März 2015 gezahlten Beiträge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagten bis zu dessen klageweiser Geltendmachung zu keinem Zeitpunkt mit diesem befasst waren. Denn die Beklagten stellten in den Bescheiden vom 20. und 23. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2015 lediglich die Höhe der vom Kläger zu tragenden Beiträge betragsmäßig fest.
c) Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren begehrt, festzustellen, dass "keine Beiträge aus der Zusatzversorgung des Landes Baden-Württemberg während der Ausbildung zum Chemielaboranten an der Universität Heidelberg (vom) August 1978 bis zum 31.1.1982 zu leisten sind", handelt es sich um eine nicht zulässige Klageerweiterung. Die Beklagten haben dieser nicht zugestimmt und sich nicht sachlich eingelassen. Sie ist auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage nicht zulässig wäre. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats ist für dieses Begehren nicht gegeben. Die Beklagten haben eine Entscheidung hierzu noch nicht getroffen.
d) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufrechnung betrifft nicht die hier allein streitgegenständliche Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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