Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 R 364/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass im Versicherungsverlauf als Anlage zu dem Rentenbescheid vom 27.11.2014 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 der Bezug von "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt ist.
Der Kläger bezog in den Jahren 2005 bis 2010 vom Jobcenter H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). In seinem Versicherungsverlauf bei der Beklagten vom 23.4.2010 wurde für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2009 vermerkt "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit". Der Kläger stellte am 30.10.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bescheinigte das Jobcenter H. am 14.11.2013 der Beklagten auf Anfrage, dass der Kläger seit dem 1.1.2005 bis zum Datum der Bescheinigung arbeitslos gemeldet sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 17.12.2013 nahm der Kläger den Rentenantrag bei der Beklagten zurück.
Die Beklagte erließ am 7.3.2014 einen Bescheid, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich feststellte. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf wurde für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt.
Am 8.9.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 27.11.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1.1.2015 in Höhe von laufend monatlich 158,41 EUR. In dem als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf wurde für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27.11.2014 Wiederspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Widerspruch gegen den im Versicherungsverlauf vermerkten Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 richte, in dem nunmehr Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit eingetragen worden sei. Der Kläger führte weiter aus, dass sein Gesundheitszustand seit vielen Jahren strittig sei. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihn gegen seinen Willen aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen. Er selbst halte sich für gesund. Das Jobcenter H. habe ab dem 1.1.2005 aufgrund eines Beschlusses des Landessozialgerichts Hamburg von Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Das Landessozialgericht Hamburg habe danach entschieden, dass Leistungen nach dem SGB II auch zu zahlen seien, wenn der Gesundheitszustand ungeklärt oder strittig sei. Es sei entsprechend Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit gezahlt worden, da er nicht in der Vermittlung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren schickte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.1.2015 eine Kopie des Schreibens des Jobcenters H. vom 14.11.2013 zur Kenntnis. Mit weiterem Schreiben vom 24.2.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Probeberechnung. Sie führte aus, dass in der Probeberechnung fiktiv davon ausgegangen worden sei, dass während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II von 2005 bis 2010 keine Arbeitslosigkeit vorgelegen hätte. Wie der Probeberechnung zu entnehmen sei, würde dies jedoch nicht zu einer Änderung der Rente führen. Die innerstaatliche Berechnung würde zu 6,2069 Entgeltpunkten und die zwischenstaatliche Berechnung zu 6,2070 Entgeltpunkten führen. Im Vergleich zum Bescheid vom 27.11.2014 ergäbe sich keine Abweichung. Der Kläger sei somit rechtlich nicht beschwert, so dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Der Kläger nahm daraufhin ergänzend Stellung mit Schreiben vom 15.2.2015. Der Versicherungsverlauf sei mit gerichtlichem Anerkenntnis vom 9.8.2008 beim Sozialgericht Hamburg festgelegt worden und sei deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht mehr zu ändern gewesen. Es sei weiter für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die vom Jobcenter H. mit Schreiben vom 14.11.2013 gemachten Angaben nicht richtig seien.
Am 7.4.2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt schriftlich, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7.5.2015 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 Bezug von Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit bescheinigt wird, und die Beklagte zu verurteilen, für den genannten Zeitraum (2005-2010) Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 7.5.2014 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger durch den Bescheid vom 27.11.2014 rechtlich nicht beschwert sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.5.2015 ergänzend bzgl. des Begriffs der Beschwer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.12.2014 (NJW 15, 610) hingewiesen. Mit Schreiben vom 31.7.2015 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Zahlung von Rente oder deren Höhe sei. Er wolle in einem ordnungsgemäßen Verfahren geklärt haben, ob er geisteskrank sei oder nicht. Mit Schriftsatz vom 28.8.2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, Anspruchsgrundlage seines Klagebegehrens seien nicht die rentenrechtlichen Vorschriften, sondern § 84 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X). Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Vermittlungs- und Leistungsakten betreffend den Kläger beim Jobcenter H ...
Mit Schreiben vom 27.2.2017 hat das Gericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu und zur Sache vorzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen.
1. Die Klage ist bereits unzulässig mangels Klagebefugnis. Statthafte Klageart ist nach dem Klagebegehren gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist diese Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGG). Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist; ob diese Verletzung tatsächlich eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BSG, Urteil v. 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R, Rn. 18 m.w.N., zitiert nach juris). An die Substantiierungspflicht dürfen dabei keine zu großen Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 27.10.1987 - 6 RKa 57/86, Rn. 13, zitiert nach juris). Es genügt, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifende Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.202 - B 13 RJ 19/01 R, Rn. 20, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, das geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung treffe zwar zu, aber nicht der dafür angeführte Grund (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rn. 9).
Ein behaupteter Eingriff durch den angefochtenen Altersrentenbescheid vom 27.11.2014 ist für das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger sieht sich beschwert dadurch, dass im Versicherungsverlauf für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt ist. Der Bescheid vom 27.11.2014 regelt nach seinem Verfügungssatz aber allein die Gewährung einer Regelaltersrente in Höhe von monatlich 158,41 EUR ab dem 1.1.2015. Der Kläger trägt selbst vor, dass er sich gegen diese Regelung nicht wendet, weder gegen die gewährte Altersrente im Allgemeinen noch die Rentenhöhe. Zwar fußt die Berechnung der konkreten Rentenhöhe auf den Daten im Versicherungsverlauf. Es ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig und wird vom Gericht ebenfalls nicht angezweifelt, dass sich die Höhe der Rente auch bei der vom Kläger begehrten Änderung für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 in "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" nicht ändern würde. Es ist aus diesen Gründen für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 27.11.2015 mit seinem Regelungsgehalt, der sich aus dem Verfügungssatz ergibt, eine rechtswidrige, in die Rechtssphäre des Klägers eingreifende Verwaltungsmaßnahme darstellt. Ergänzend sei angefügt, dass der Bescheid vom 27.11.2015 nach seinem Wortlaut gerade nicht verbindlich die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten feststellt, wie dies z.B. durch Bescheid vom 7.3.2014 für die Zeit bis 31.12.2007 bereits - nach Aktenlage bestandskräftig - geschehen ist.
Das Gericht kommt auch unter Berücksichtigung der von Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 2.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert werde. Die Gerichte müssten bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen, insbesondere dürften sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für den Kläger, Rechtsschutz zu suchen, ist vorliegend nicht gegeben. Das Gericht prüft vielmehr lediglich die gesetzlich im Sozialgerichtsgesetz vorgesehene besondere Prozessvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Beschwer unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage.
Das Gericht konnte von weiteren Ermittlungen sowohl von Amts wegen als auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 23.10.2015 gestellten Beweisantrags des Klägers absehen. Der genannte Beweisantrag, die Akten des Jobcenters H. beizuziehen, ist abzulehnen. Das Gericht darf von einer Beweisaufnahme absehen, d.h. einen Beweisantrag eines Beteiligten ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103, Rn. 8). Wie bereits ausgeführt, kommt es im hiesigen Rechtsstreit nicht auf die Frage darauf an, ob der Kläger vom Jobcenter H. Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit bezogen hat, da sich der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
3. Der Gerichtsbescheid ist berufungsfähig (vgl. § 143, 144 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass im Versicherungsverlauf als Anlage zu dem Rentenbescheid vom 27.11.2014 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 der Bezug von "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt ist.
Der Kläger bezog in den Jahren 2005 bis 2010 vom Jobcenter H. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II). In seinem Versicherungsverlauf bei der Beklagten vom 23.4.2010 wurde für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2009 vermerkt "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit". Der Kläger stellte am 30.10.2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bescheinigte das Jobcenter H. am 14.11.2013 der Beklagten auf Anfrage, dass der Kläger seit dem 1.1.2005 bis zum Datum der Bescheinigung arbeitslos gemeldet sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 17.12.2013 nahm der Kläger den Rentenantrag bei der Beklagten zurück.
Die Beklagte erließ am 7.3.2014 einen Bescheid, mit dem sie nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, also die Zeiten bis 31.12.2007, verbindlich feststellte. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf wurde für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt.
Am 8.9.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 27.11.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 1.1.2015 in Höhe von laufend monatlich 158,41 EUR. In dem als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlauf wurde für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27.11.2014 Wiederspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich der Widerspruch gegen den im Versicherungsverlauf vermerkten Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 richte, in dem nunmehr Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit eingetragen worden sei. Der Kläger führte weiter aus, dass sein Gesundheitszustand seit vielen Jahren strittig sei. Die Bundesagentur für Arbeit habe ihn gegen seinen Willen aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen. Er selbst halte sich für gesund. Das Jobcenter H. habe ab dem 1.1.2005 aufgrund eines Beschlusses des Landessozialgerichts Hamburg von Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Das Landessozialgericht Hamburg habe danach entschieden, dass Leistungen nach dem SGB II auch zu zahlen seien, wenn der Gesundheitszustand ungeklärt oder strittig sei. Es sei entsprechend Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit gezahlt worden, da er nicht in der Vermittlung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren schickte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.1.2015 eine Kopie des Schreibens des Jobcenters H. vom 14.11.2013 zur Kenntnis. Mit weiterem Schreiben vom 24.2.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Probeberechnung. Sie führte aus, dass in der Probeberechnung fiktiv davon ausgegangen worden sei, dass während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II von 2005 bis 2010 keine Arbeitslosigkeit vorgelegen hätte. Wie der Probeberechnung zu entnehmen sei, würde dies jedoch nicht zu einer Änderung der Rente führen. Die innerstaatliche Berechnung würde zu 6,2069 Entgeltpunkten und die zwischenstaatliche Berechnung zu 6,2070 Entgeltpunkten führen. Im Vergleich zum Bescheid vom 27.11.2014 ergäbe sich keine Abweichung. Der Kläger sei somit rechtlich nicht beschwert, so dass der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Der Kläger nahm daraufhin ergänzend Stellung mit Schreiben vom 15.2.2015. Der Versicherungsverlauf sei mit gerichtlichem Anerkenntnis vom 9.8.2008 beim Sozialgericht Hamburg festgelegt worden und sei deshalb bereits aus Rechtsgründen nicht mehr zu ändern gewesen. Es sei weiter für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die vom Jobcenter H. mit Schreiben vom 14.11.2013 gemachten Angaben nicht richtig seien.
Am 7.4.2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt schriftlich, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7.5.2015 insoweit aufzuheben, als im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 Bezug von Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit bescheinigt wird, und die Beklagte zu verurteilen, für den genannten Zeitraum (2005-2010) Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 7.5.2014 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger durch den Bescheid vom 27.11.2014 rechtlich nicht beschwert sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29.5.2015 ergänzend bzgl. des Begriffs der Beschwer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.12.2014 (NJW 15, 610) hingewiesen. Mit Schreiben vom 31.7.2015 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Zahlung von Rente oder deren Höhe sei. Er wolle in einem ordnungsgemäßen Verfahren geklärt haben, ob er geisteskrank sei oder nicht. Mit Schriftsatz vom 28.8.2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, Anspruchsgrundlage seines Klagebegehrens seien nicht die rentenrechtlichen Vorschriften, sondern § 84 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X). Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 hat der Kläger beantragt, Beweis zu erheben durch Beiziehung der Vermittlungs- und Leistungsakten betreffend den Kläger beim Jobcenter H ...
Mit Schreiben vom 27.2.2017 hat das Gericht den Beteiligten schriftlich mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist und ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu und zur Sache vorzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit hatten, hierzu und zur Sache Stellung zu nehmen.
1. Die Klage ist bereits unzulässig mangels Klagebefugnis. Statthafte Klageart ist nach dem Klagebegehren gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist diese Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGG). Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist; ob diese Verletzung tatsächlich eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BSG, Urteil v. 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R, Rn. 18 m.w.N., zitiert nach juris). An die Substantiierungspflicht dürfen dabei keine zu großen Anforderungen gestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 27.10.1987 - 6 RKa 57/86, Rn. 13, zitiert nach juris). Es genügt, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifende Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (vgl. BSG, Urteil v. 14.11.202 - B 13 RJ 19/01 R, Rn. 20, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, das geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung treffe zwar zu, aber nicht der dafür angeführte Grund (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rn. 9).
Ein behaupteter Eingriff durch den angefochtenen Altersrentenbescheid vom 27.11.2014 ist für das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger sieht sich beschwert dadurch, dass im Versicherungsverlauf für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 "Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit" vermerkt ist. Der Bescheid vom 27.11.2014 regelt nach seinem Verfügungssatz aber allein die Gewährung einer Regelaltersrente in Höhe von monatlich 158,41 EUR ab dem 1.1.2015. Der Kläger trägt selbst vor, dass er sich gegen diese Regelung nicht wendet, weder gegen die gewährte Altersrente im Allgemeinen noch die Rentenhöhe. Zwar fußt die Berechnung der konkreten Rentenhöhe auf den Daten im Versicherungsverlauf. Es ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig und wird vom Gericht ebenfalls nicht angezweifelt, dass sich die Höhe der Rente auch bei der vom Kläger begehrten Änderung für den Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2010 in "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" nicht ändern würde. Es ist aus diesen Gründen für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 27.11.2015 mit seinem Regelungsgehalt, der sich aus dem Verfügungssatz ergibt, eine rechtswidrige, in die Rechtssphäre des Klägers eingreifende Verwaltungsmaßnahme darstellt. Ergänzend sei angefügt, dass der Bescheid vom 27.11.2015 nach seinem Wortlaut gerade nicht verbindlich die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten feststellt, wie dies z.B. durch Bescheid vom 7.3.2014 für die Zeit bis 31.12.2007 bereits - nach Aktenlage bestandskräftig - geschehen ist.
Das Gericht kommt auch unter Berücksichtigung der von Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 2.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss aus, dass die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert werde. Die Gerichte müssten bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen, insbesondere dürften sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwernis für den Kläger, Rechtsschutz zu suchen, ist vorliegend nicht gegeben. Das Gericht prüft vielmehr lediglich die gesetzlich im Sozialgerichtsgesetz vorgesehene besondere Prozessvoraussetzung der Klagebefugnis bzw. Beschwer unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage.
Das Gericht konnte von weiteren Ermittlungen sowohl von Amts wegen als auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 23.10.2015 gestellten Beweisantrags des Klägers absehen. Der genannte Beweisantrag, die Akten des Jobcenters H. beizuziehen, ist abzulehnen. Das Gericht darf von einer Beweisaufnahme absehen, d.h. einen Beweisantrag eines Beteiligten ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103, Rn. 8). Wie bereits ausgeführt, kommt es im hiesigen Rechtsstreit nicht auf die Frage darauf an, ob der Kläger vom Jobcenter H. Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit bezogen hat, da sich der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
3. Der Gerichtsbescheid ist berufungsfähig (vgl. § 143, 144 i.V.m. § 105 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved