L 3 U 260/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 8 U 18/10 WA
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 260/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 82/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung im Verfahren L 3 U 14/12.

Der 1966 geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Fachschule für Technik/Heizung – Klima – Sanitär der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen des Kreises Gütersloh in B Stadt besuchte, erlitt am 18. Oktober 1993 auf der Fahrt von seinem Wohnort C-Stadt in Richtung seiner Wohnung in B-Stadt einen Unfall, bei dem er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn gegen eine Leitplanke fuhr.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die rückwirkende Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Rente.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 lehnte die Beklagte auf der Grundlage der aktenkundigen ärztlichen Berichte (Prof. Dr. D., Kreiskrankenhaus Bad Hersfeld, vom 21. Oktober 1993; Dr. E. vom 8. November 1993; Durchgangsarzt Dr. F. vom 8. November 1993 und vom 24. November 1993; Neurologe Dr. G. vom 9. November 1993; Radiologe H. vom 29. November 1993; Radiologe Dr. J. vom 23. Oktober 1995; Klinik für Neurochirurgie des Städtischen Klinikums Fulda vom 9. Januar 1996; neurologisch-psychiatrische Untersuchung durch Dr. K. vom 19. März 2007) den Antrag ab, da die fortbestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) nicht auf den Unfall zurückzuführen seien, bei dem der Kläger sich allenfalls eine Verstauchung der HWS zugezogen habe. Es könne daher offen bleiben, ob es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. L. vom 10. August 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Auf die hiergegen bei dem Sozialgericht erhobene Klage ist in dem dortigen Verfahren S 8 U 70/07 zunächst ein orthopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten des Dr. M. vom 11. Januar 2011 eingeholt worden, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das streitgegenständliche Unfallereignis weder alleinige noch anteilige Ursache für die am Achsenorgan des Klägers bestehenden Gesundheitsstörungen (Bandscheibenerkrankung der unteren HWS, degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke bei anlagebedingter Fehlstatik, Bandscheibenvorfall der Brustwirbelsäule in Höhe Th7/8, Morbus Scheuermann mit Bandscheibenvorfall L 2/3 und segmentaler Fehlstatik sowie Bandscheibenerkrankung im präsakralen Bewegungssegment der Lendenwirbelsäule) sei; auch sei es durch den Unfall nicht zu einer Verschlimmerung einer schicksalhaften Gesundheitsstörung gekommen. Außerdem hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. N. vom 14. Januar 2011 eingeholt, der einen chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp, Strabismus divergens und eine Konvergenzparese sowie eine Dysathrophonie, eine Gangstörung und ein hirnorganisches Psychosyndrom als Folge eines Hydrocephalus internus diagnostiziert hat. Diese Gesundheitsstörungen seien jedoch nicht Folgen des Unfallereignisses vom 18. Oktober 1993; die dadurch hervorgerufenen Schäden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seien folgenlos ausgeheilt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Dezember 2011 abgewiesen, wogegen der Kläger am 12. Januar 2012 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt hat.

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolger des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe nach § 75 Abs. 2, 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen.

Mit Urteil vom 25. März 2014 hat der Senat das Urteil des Sozialgerichts abgeändert, den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2007 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 18. Oktober 1993 ein Arbeitsunfall war, für den die Beigeladene der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Die weitergehende, auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 14. Oktober 2014 als unzulässig verworfen.

Mit seiner am 8. Dezember 2015 beim Hessischen Landessozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des mit Urteil vom 25. März 2014 abgeschlossenen Verfahrens L 3 U 14/12.

Der Kläger hat eine Vielzahl von Unterlagen, u.a. medizinische Berichte, Unterlagen aus anderen von ihm geführten Verfahren (in Schwerbehindertenangelegenheiten, in Rentenangelegenheiten, aber auch aus von ihm vor den Zivilgerichten geführten Verfahren), Auszüge aus medizinischen und juristischen Veröffentlichungen und ein Schreiben des O. O. vom 26. August 2014 vorgelegt. Nach den Angaben des Herrn O. hat dieser den Kläger am Unfalltag im Kreiskrankenhaus Bad Hersfeld abgeholt. Auf dem Rückweg habe der Kläger noch sein Auto ausräumen müssen, das an einer Autobahntankstelle in einer Halle gestanden. Das Fahrzeug sei erheblich deformiert gewesen, die Vorderachse um 90° vedreht.

Der Kläger beantragt,
das durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 abgeschlossene Verfahren L 3 U 14/12 wieder aufzunehmen, das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014, L 3 U 14/12, abzuändern, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Beigeladene unter Anerkennung der in den Gutachten des Dr. M. vom 11. Januar 2011 und des Dr. N. vom 14. Januar 2011 festgestellten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Oktober 1993 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen (sinngemäß),
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
als unbegründet abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Wiederaufnahmeverfahrens, die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens ist unzulässig.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist vom Gesetz nur ausnahmsweise vorgesehen im Falle der zulässigen und auch begründeten Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. 578 ff. ZPO). Ein Fall der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 ZPO kann nicht vorliegen. Die im Gesetz hierfür genannten Gründe (nicht vorschriftsgemäß besetzter erkennender Senat bei Erlass des Urteils; Mitwirkung eines Richters, der kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt worden war; fehlende gesetzliche Vertretung der Partei) liegen offensichtlich nicht vor und sind auch vom Kläger nicht, auch nicht sinngemäß, geltend gemacht worden.

Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 1 bis Nr. 8 ZPO sind nicht gegeben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr. 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr. 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr. 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr. 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr. 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr. 6), wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr. 7a und b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (Nr. 8).

Auch für die Zulässigkeit der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden. Zudem setzen gemäß § 581 Abs. 1 ZPO die Fälle der Nr. 1-5 des § 580 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt oder ein Strafverfahren trotz rechtzeitiger Strafanzeige oder Vorlage von Beweismitteln durch den Restitutionskläger aus anderen Gründen als Mangel an Beweisen (z.B. wegen Verjährung, Amnestie, Tod des Täters oder Geringfügigkeit der Tat) nicht stattgefunden hat (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung – ZPO -, 38. Aufl. 2017, § 581 Rn. 1).

Die vorliegenden Eingaben des Klägers beziehen sich im Wesentlichen auf die medizinischen Grundlagen, auf die sich das Urteil des Senats vom 25. März 2014, Az. L 3 U 14/12, stützt. Vor dem Hintergrund der Restitutionsklage sind diese als geltend gemachte Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 2 und 3 ZPO auszulegen. Im Hinblick darauf ist die Restitutionsklage aber bereits unzulässig, da die in § 581 Abs. 1 ZPO bestimmten besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vorliegen. Eine solche auf Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 2 und 3 gestützte Klage ist nur zulässig, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder wenn die Einleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine Bedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Kern/Diehm, ZPO, § 581 Rdnr. 1), die an eine Vorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat durch die dafür institutionell zuständigen Strafgerichte und Staatsanwaltschaften anknüpft (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Liegen diese besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahmeverfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen und dem Sozialgericht eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behauptung versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37 für die Zivilgerichte). So ist es hier.

Die durch § 581 Abs. 1 ZPO angeordnete grundsätzliche Abhängigkeit der Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Ergebnis eines vorangegangenen Strafverfahrens wirkt nach beiden Seiten. Mit der rechtskräftigen Verurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch oder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO oder eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach § 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urteil vom 21. November 1961, VI ZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37). Eine strafrechtliche Verurteilung der Sachverständigen nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des §§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO liegen nicht vor. Bei dem Erfordernis einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO und der Zulassung einer Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO handelt es sich nicht um gleichberechtigte Alternativen, zwischen denen die Partei für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wählen könnte. Vielmehr ist die strafrechtliche Verurteilung vorrangig und ein Absehen von dieser Voraussetzung nur in – hier nicht gegebenen – Ausnahmefällen möglich. § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO ist eine aus Gründen der Billigkeit eröffnete Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine rechtskräftige Verurteilung die Restitutionsklage ermöglicht. Sie ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich geworden ist (vgl. RGZ 139; 44).

Aus den vorliegenden Eingaben des Klägers ist nicht eindeutig ersichtlich, ob er sein Vorbringen auch auf andere Restitutionsgründe nach § 580 ZPO stützt. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da insoweit für die Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 ZPO die gleichen Ausschlussgründe gemäß § 581 Abs. 1 ZPO vorliegen. Nicht einschlägig – und vom Kläger auch nicht geltend gemacht – sind vorliegend die weiteren Restitutionsgründe, nämlich dass das Urteil eines anderen Gerichts, auf welches das Urteil im rechtskräftig beendeten Verfahren gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (§ 580 Nr. 6 ZPO), dass der Kläger ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird (§ 580 Nr. 7a ZPO) oder dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht (§ 580 Nr. 8 ZPO).

Im Hinblick auf den Restitutionsgrund § 580 Nr. 7b ZPO ist die Wiederaufnahmeklage ferner unzulässig, da dem Kläger – soweit es sich um Berichte behandelnder Ärzte und Kliniken in der Zeit vor dem 25. März 2014 handelt, die nicht bereits aktenkundig waren, die entsprechenden Untersuchungen und Behandlungen von jeher bekannt waren, und daher nicht ersichtlich ist, weshalb diese nicht hätten bereits in dem Verfahren L 3 U 14/12 vorgelegt werden können (§ 582 ZPO). Im Übrigen wäre die Restitutionsklage insoweit aber auch nicht vor Ablauf der Notfrist eines Monats erhoben wurde (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Monatsfrist begann dann spätestens mit der durch die Entscheidung des BSG vom 14. Oktober 2014 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2014 zu laufen. Durch die erst am 8. Dezember 2015 erhobene Wiederaufnahmeklage kann diese Frist somit nicht gewahrt sein. Unterlagen behandelnder Ärzte und Kliniken, die aufgrund von Untersuchungen und Behandlungen nach dem 25. März 2014 erstellt worden sind, können schon ihrer Natur nach nicht zum Beweis von Tatsachen herangezogen werden, die einer zurückliegenden Zeit angehören. Diesbezüglich kann § 580 Nr. 7b ZPO daher auch nicht analog angewendet werden. § 580 Nr. 7b ZPO ist auch nicht analog anwendbar auf schriftliche Zeugenerklärungen (Thomas/Putzo, ZPO 38. Auflage, § 580 Rdnr. 15), so dass auch das vorgelegte Schreiben des O. vom 26. August 2014 nicht zur Zulässigkeit der Restitutionsklage führen kann. Im Übrigen ist auch insoweit - unabhängig von der Bedeutung des Inhalts der Erklärung - festzustellen, dass dem Kläger dieser Zeuge bereits seit dem Unfalltag bekannt ist.

Im Übrigen ergibt sich auch keine Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 179 Abs. 2 SGG, da auch insoweit relevante strafgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt worden sind.

Aus den oben dargelegten Gründen, derentwegen es an der schlüssigen Darlegung eines Restitutionsgrundes und damit an der Zulässigkeit der Klage fehlt, ist erst recht die Begründetheit der Restitutionsklage zu verneinen. Es fehlt sowohl an den strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Sinne des § 580 Nrn. 1 bis 5 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO als auch an einer entscheidungserheblichen anderen Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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