L 15 SO 52/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 SO 8/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 52/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Auslegung von Klageanträgen und zu Aufklärungspflichten des Gerichts
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind in der Sache Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherung) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs/Zwölftes Buch (SGB XII). Die 1943 geborene Klägerin bezieht seit 2003 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben gewährt ihr der Beklagte seit 2006 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, seit November 2008 in Gestalt von Grundsicherung. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2012 (Eingang beim Beklagten am Folgetag) erinnerte die Klägerin an die Bescheidung eines - bis dahin nicht aktenkundigen - Antrags vom 20. März 2012 auf Übernahme einer Nachzahlung für elektrische Energie in Höhe von 65,28 EUR gemäß einer Rechnung des Energieversorgers von Dezember 2011 für den Abrechnungszeitraum 2010/2011. Gleichzeitig beantragte sie die Übernahme einer Nachzahlung in Höhe von 280,70 EUR gemäß einer Rechnung des Energieversorgers von Dezember 2012 für den Abrechnungszeitraum 2011/2012. Durch zwei Bescheide vom 21. Januar 2013 lehnte der Beklagte diese Anträge jeweils ab. Mit Datum des 21. Januar 2013 hatte der Beklagte außerdem einen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen wegen einer Betriebskostennachzahlung und einen weiteren Bescheid über die Neuberechnung der Grundsicherung ab 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013 wegen der Erhöhung der Regelbedarfsstufen gesetzt. Gegen die beiden Bescheide über die Ablehnung von Leistungen für Nachforderungen des Energieversorgers legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten darauf hin mit, dass die Widersprüche "gegen die Entscheidung bezüglich der Übernahme von Stromkosten" eingegangen seien und unter den Aktenzeichen 31/13 und 34/13 bearbeitet würden. Welches Aktenzeichen welchem der Ausgangsbescheide zugeordnet worden war, ging aus dem Schreiben nicht hervor. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 31/13 wies der Beklagte der Sache nach einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2013 über die Bewilligung einer Betriebskostennachzahlung zurück. Durch Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 zum Aktenzeichen 34/13 wies der Beklagte der Sache nach einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2013 über die Änderung der Leistungen der Grundsicherung ab dem 1. Januar 2013 zurück. Am 21. November 2013 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vor dem SG Frankfurt (Oder) zwei Klagen und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit der unter dem Aktenzeichen S 9 SO 127/13 (jetzt: S 9 SO 113/17 WA) registrierten Klage beantragte sie "wegen Nichtübernahme einer Stromkostennachzahlung und eines erhöhten Stromkostenabschlags ... 1. den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des (inhaltlich nicht dazu passenden) Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die verauslagten Kosten der Stromkostenrechnung der Stadtwerke S in Höhe von 280,70 EUR zu erstatten, und die weiteren Stromkosten ( Vorauszahlungen) meiner Mandantin, soweit sie nicht in den aktuellen Regelleistungen enthalten sind, zu übernehmen und die rückständigen Ansprüche gemäß § 44 SGB I zu verzinsen." Zur Begründung führte sie unter anderem aus, in dem Widerspruchsbescheid werde irrig davon ausgegangen, dass sie eine Regelung anfechten wolle, die sie nicht beschwere. Damit stehe aber auch noch eine Sachentscheidung zu dem tatsächlichen Widerspruch aus. Im Übrigen schienen auch alle Voraussetzungen für eine eigentlich längst überfällige Untätigkeitsklage vorzuliegen. Mit der Klage legte die Klägerin unter anderem eine Kopie des zum Aktenzeichen "31/13" ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 vor. Mit der unter dem Aktenzeichen S 9 SO 125/13 (jetzt: S 9 SO112/17 WA) registrierten Klage beantragte sie "wegen Nichtübernahme der Stromkostennachzahlung/inhaltlich falschen Widerspruchsbescheids/ausstehende Sachentscheidung/Untätigkeitsklage ... 1. den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des (inhaltlich nicht dazu passenden) Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die verauslagten Kosten der Stromkostenrechnung der Stadtwerke S in Höhe von 65,28 EUR zu erstatten, und die rückständigen Ansprüche gemäß § 44 SGB I zu verzinsen." Die Begründung entsprach im Wesentlichen der im Rechtsstreit S 9 SO 127/13. Mit dieser Klage legte die Klägerin unter anderem eine Kopie des zum Aktenzeichen "34/13" ergangenen Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 vor. Während der laufenden Klageverfahren nahm der Beklagte durch Bescheid vom 11. Dezember 2013 den Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 (Az. "31/13") unter Bezug auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ohne weitere Begründung zurück. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 (Az. "31-2/13") wies er nunmehr den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2013 betreffend die Nachzahlung von 280,70 EUR für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 und die Übernahme von Abschlägen zurück. Der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 2013 zugegangene Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass hiergegen Klage erhoben werden könne. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 wies der Beklagte dann "unter Rücknahme des Widerspruchsbescheides AZ: 34/13, vom 11.10.2013" den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Februar 2013 betreffend die Nachzahlung von 65,28 EUR für den Abrechnungszeitraum 2010/2011 zurück. Auch dieser Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen ihn Klage erhoben werden könne. Mit einem Schriftsatz vom 14. Januar 2014 zu den Aktenzeichen beider Klageverfahren wies der Beklagte auf die ergangenen Bescheide hin und führte weiter aus, dass gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 127/13, der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2014 Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 125/13 geworden sei. Es werde jeweils Klageabweisung beantragt, soweit sich die Klage nicht durch den Widerspruchsbescheid erledigt habe. Die ursprünglichen Widerspruchsbescheide seien irrtümlich ergangen. Die Klageverfahren seien aber vermeidbar gewesen. Das Missverständnis wäre auch durch eine Rücksprache beim Beklagten aufzuklären gewesen. Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin vor dem SG Frankfurt (Oder) Klage "wegen Nichtübernahme einer Stromkostennachzahlung" erhoben, mit der sie beantragt hat "1. den Bescheid des Beklagten vom 21.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 ... aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die verauslagten Kosten der Stromkostenrechnung der Stadtwerke S vom 12.12.2012 in Höhe von 280,70 EUR zu erstatten und die rückständigen Ansprüche gemäß § 44 SGB I zu verzinsen." Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen S 9 SO 8/14 registriert worden (Vorinstanz im hiesigen Verfahren). Am 17. Februar 2014 hat die Klägerin - ebenfalls verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - vor dem SG Frankfurt (Oder) Klage "wegen Nichtübernahme einer Stromkostennachzahlung" erhoben, mit der sie beantragt hat "1. den Bescheid des Beklagten vom 21.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2014 ... aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die verauslagten Kosten der Stromkostenrechnung der Stadtwerke S für den Zeitraum 25.11.2010 - 22.11.2011 in Höhe von 65,28 EUR zu erstatten und die rückständigen Ansprüche gemäß § 44 SGB I zu verzinsen." Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen S 9 SO 21/14 registriert worden (Berufungsverfahren LSG Berlin-Brandenburg L 15 SO 54/17). In den Verfahren S 9 SO 125/13 und 127/13 war die Klägerin unterdessen zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 14. Januar 2014 aufgefordert worden. Sie beantragte in der Folge zunächst Akteneinsicht (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. April 2014), wobei sie zugleich ausführte, dass "ein richterlicher Hinweis gemäß § 202 SGG i.V.m. § 139 ZPO jederzeit willkommen" sei. Ohne dass sich das SG inzwischen geäußert hätte, führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 2014 aus, dass der Beklagte zu Recht einen Irrtum eingeräumt habe. Gleichzeitig seien bei Klageerhebung alle Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage erfüllt gewesen. Gegen die später erlassenen Widerspruchsbescheide seien jeweils fristgerecht eigene Klagen eingereicht worden (Hinweis auf die Verfahren S 9 SO 21/14 und S 9 SO "26/14", letzteres betrifft eine am 20. Februar 2014 erhobene Klage betreffend einen Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2014, mit dem die Gewährung von Leistungen für einen der Klägerin von ihrem Vermieter in Rechnung gestellten Bagatellschaden versagt worden war). Insoweit seien "die beiden vorliegenden Verfahren S 9 SO 125/13 und S 9 SO 127/13 richtigerweise jeweils als im Übrigen zulässige Untätigkeitsklage zu verstehen bzw. umzudeuten." Diese Untätigkeitsklagen würden für erledigt erklärt. Zugleich beantrage er Kostenentscheidung. Nachdem zwischen den Beteiligten Schriftverkehr darüber geführt wurde, ob eine "Umdeutung" der ursprünglich erhobenen Klagen in Betracht komme, führte das Sozialgericht in den Verfahren S 9 SO 125/13 und S 9 SO 127/13 in zwei gleichlautenden Aufklärungsschreiben vom 5. September aus, dass die Klageschriften vom 21. November 2013 "nach vorläufiger Rechtsauffassung" nicht als Untätigkeitsklagen zu werten sein dürften. Die Anträge bezögen sich nicht auf eine Untätigkeit. Vielmehr werde die Aufhebung von Bescheiden und die Gewährung von Leistungen beantragt. Auch die Gesamtschau von Klagebegründung und Betreff spreche gegen die Erhebung einer Untätigkeitsklage. Die Klage dürfte durch den Schriftsatz vom 22. April 2014 erstmals in eine Untätigkeitsklage geändert worden sein, die dann erledigt worden sei. Im Zeitpunkt der Erledigung sei der begehrte Widerspruchsbescheid jedoch schon erlassen, die Untätigkeitsklage damit unzulässig gewesen. Es werde gebeten mitzuteilen, ob der Kostenantrag zurückgenommen werde. Die Klägerin erwiderte hierauf (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. September 2014), dass nach ihrer Auffassung mit dem Schriftsatz vom 22. April 2014 keine Klageänderung verbunden gewesen, vielmehr nur endgültig klargestellt worden sei, was sie mit den vorliegenden Klagen begehre. Rein vorsorglich werde um einen richterlichen Hinweis gebeten, wie sich das Gericht eine Beendigung der eigentlich sinnlosen Verfahren vorstelle. Ohne nochmals einen Hinweis zu erteilen, lehnte das SG daraufhin durch jeweils zwei Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 in jedem der beiden Rechtsstreite S 9 SO 125/13 und S 9 SO 127/13 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und entschied, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung wiederholte und erweiterte es seine Ausführungen, dass ursprünglich eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden sei, die später in eine Untätigkeitsklage geändert worden sei, die sich dann aber erledigt habe. In dem Verfahren S 9 SO 8/14 war der Klägerin unterdessen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 20. Mai 2014 bewilligt worden. In einem Hinweisschreiben vom 11. Dezember 2014 hat das Sozialgericht dann ausgeführt, dass die Klage unzulässig sein dürfte. Es hat sich zur Begründung auf ein Hinweisschreiben vom 5. September 2014 in dem Klageverfahren S 9 SO 21/14 und den Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren ablehnenden Beschluss vom 10. Dezember 2014 bezogen, welcher in seiner Begründung im Wesentlichen die der Beschlüsse gleichen Datums in den S 9 SO 125/13 und S 9 SO 127/13 aufgriff (der angegriffene Bescheid vom 21. Januar 2013 dürfte bei Klageerhebung bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 127/13 gewesen sein; der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 dürfte "nach vorläufiger Ansicht des Gerichts" gemäß § 96 SGG Anwendung finden; eine neue Klage sei in diesem Fall unzulässig). Auf die Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat die Klägerin erwidert, dass "mangels Erledigung keine Erledigungserklärungen abgegeben werden könnten" und "massivste" Bedenken gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestünden, die ansatzweise dem zugleich erhobenen Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 9. Kammer des SG Frankfurt (Oder) entnommen werden könnten. Unabhängig davon werde die Zulassung der Berufung beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 17. Dezember 2014 nebst Anlage Bezug genommen. Mit ihrem Ablehnungsgesuch blieb die Klägerin ohne Erfolg (Beschluss des SG Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2014 - S 23 SF 334/14 AB -). Durch Gerichtsbescheid vom 1. September 2016 hat das SG die Klage abgewiesen und die Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Klage sei unzulässig. Streitgegenstand sei die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung, die mit Bescheid vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 abgelehnt worden sei. Die Bescheide seien Gegenstand des im Zeitpunkt der Klageerhebung "noch nicht geänderten" Klageverfahrens S 9 SO 127/13 gewesen. Der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 sei an Stelle des ursprünglichen, inhaltlich jedoch verfehlten Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 getreten und habe ihn ersetzt. Er sei damit automatisch Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 127/13 geworden (§ 96 SGG). Rechtsfolge sei gewesen, dass die Einreichung einer neuen Klage in dieser Konstellation grundsätzlich unzulässig gewesen sei. Keine Bedeutung habe, dass die Unzulässigkeit einer später erhobenen Klage nachträglich wieder entfallen könne, wenn etwa Klagerücknahme erklärt werde. Denn die Klägerin habe mit ihrem Schriftsatz vom 22. April 2014 nicht nur das Verfahren S 9 SO 127/13 für erledigt erklärt und damit die Rechtshängigkeit ex-nunc beendet. Sie habe zuvor noch die zunächst als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage wirksam in eine Untätigkeitsklage geändert (Bezugnahme auf den Beschluss vom 10. Dezember 2014 - S 9 SO 127/13 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe). In der wirksamen Klageänderung liege aber zugleich eine konkludente Klagerücknahme der anwaltlich vertretenen Klägerin, die eine weitere prozessuale Geltendmachung des erledigten Teils für die Zukunft grundsätzlich ausschließe. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin eine verfahrensfehlerhafte Behandlung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht gerügt. Eine Sachentscheidung sei zu treffen gewesen. Die Auslegung ihrer Anträge durch das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren und in dem dazugehörigen Verfahren S 9 SO 127/13 stehe bewusst im Gegensatz zu ihrem erklärten Willen. Nachdem der Senat die Berufung durch Beschluss vom 14. Februar 2017 - L 15 SO 263/16 NZB - zugelassen hatte, verfolgt die Klägerin ihr Anliegen in der Sache weiter. Mit einer Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht hat sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt.

Sie beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. September 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 280,70 EUR zu zahlen und die rückständige Leistung zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts und den angefochtenen Bescheid für zutreffend. Die Gerichtsakte des vorliegenden Rechtsstreits und des Rechtsstreits SG Frankfurt (Oder) S 9 SO 127/13 = S 9 SO 113/17 WA sowie die Verwaltungsakte des Beklagten lagen dem Senat bei seiner Beratung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Berufung ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht begründet. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die mittels Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. An einer Sachentscheidung fehlt es dann, wenn das Sozialgericht entweder zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden hat oder aus anderen Gründen (etwa wegen Fehldeutung des Klageziels oder einer "falschen Weichenstellung" bei einer rechtlichen Vorfrage) nicht zu einer Entscheidung über das materielle Rechtsschutzanliegen gelangt ist (statt vieler Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt [MKLS], SGG, 12. Aufl. 2017, § 159 Rn 2a, 2b). Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig und damit durch Prozessurteil abgewiesen. Seine Auffassung zur Zulässigkeit der Klage hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Die Klägerin hat mit ihrer am 16. Januar 2014 erhobenen Klage die Gewährung höherer bzw. weiterer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII geltend gemacht. Weil es sich um Leistungen handelt, auf die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht, ist zum Erreichen dieses Klageziels die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) die statthafte Klageart. Formal hat die Klägerin eine solche Klage auch erhoben, indem sie die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 21. Januar 2013 (betreffend die Ablehnung des Antrags vom 19. Dezember 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 - Anfechtungsklage - und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 280,70 EUR sowie von Zinsen - Leistungsklage - beantragt hat. Das Sozialgericht war nicht aus prozessualen Gründen gehindert, über die Klage bezüglich der Leistungen zu entscheiden (zu den Zinsansprüchen später). Doppelte Rechtshängigkeit (§ 202 Satz 1 SGG i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) konnte der Zulässigkeit der Klage jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht entgegenstehen. Selbst wenn unterstellt wird, dass der Streitgegenstand des Rechtsstreits S 9 SO 127/13 mit dem des vorliegenden Klageverfahrens identisch gewesen ist, hätte die zum Aktenzeichen S 9 SO 127/13 abgegebene verfahrensbeendende Erklärung vom 22. April 2014 auch das Ende der doppelten Rechtshängigkeit zur Folge gehabt (s. für einen ähnlich gelagerten Fall BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 1/15 R -). Vor diesem Hintergrund konnte der Zulässigkeit der die Leistung der Grundsicherung betreffenden Klage allenfalls die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 entgegenstehen (§ 77 SGG). Wäre sie eingetreten, hätte sie nur im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens und nicht durch Fortführung einer ursprünglich unzulässig gewesenen Klage beseitigt werden können (s. auch insoweit BSG a.a.O.). Eingetreten wäre die Bestandskraft, wenn der Bescheid vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SO 127/13 geworden wäre. Dies war nicht der Fall. Das Sozialgericht und der Senat sind jedenfalls deshalb nicht gehindert, dies im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen, weil der Rechtsstreit S 9 SO 127/13 ohne gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache beendet worden ist. Eine den möglichen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beeinflussende Rechtskraftwirkung ist deshalb nicht eingetreten (s. auch insoweit ergänzend BSG a.a.O.). Entgegen der Annahme des Sozialgerichts kann die dort ursprünglich erhobene Klage nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Aufhebung des (den Antrag vom 19. Dezember 2012 ablehnenden) Bescheides vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des (erst im laufenden Klageverfahren ergangenen) Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2013 und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beantragten Leistung ausgelegt werden. Die Gerichte sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Gegebenenfalls sind rechtliche Hinweise zu geben und ist mit den Beteiligten zu klären, was tatsächlich gewollt war. Ist der Wortlaut eines Klageantrags nicht eindeutig, muss im Wege der Auslegung festgestellt werden, welches das erklärte Prozessziel ist. In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch ist dabei der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, soweit er für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbar ist. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter im Zweifel den Antrag wird stellen wollen, der ihm am Besten zum Ziel verhilft (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - B 6 KA 38/09 R -). Diese Grundsätze berücksichtigend stehen der von der Klägerin geltend gemachten Auslegung der Klage zum Aktenzeichen S 9 SO 127/13 als (ausschließliche) Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Verbescheidung des Widerspruchs gegen den (den Leistungsantrag vom 19. Dezember 2012 ablehnenden) Bescheid vom 21. Januar 2013 keine Gründe des Verfahrensrechts entgegen. Dem sich aus der Klageschrift zum Aktenzeichen S 9 R 127/13 ergebenden Antrag lässt sich zwar entnehmen, dass die Klägerin "im Ergebnis" die Zahlung der beantragten Leistung anstrebte und dies nach Möglichkeit in dem von ihr mit der Klage eingeleiteten Verfahren. Ein solches Klageziel wäre im Zeitpunkt der Klageerhebung aber nicht zulässig zu erreichen gewesen. Wie bereits ausgeführt ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die statthafte Klageart, um einen Leistungen versagenden Bescheid des Beklagten zu beseitigen und eine Verurteilung zu Leistungen zu erreichen, auf die ein Anspruch besteht. Hierfür waren in dem Rechtsstreit S 9 SO 127/13 bei Klageerhebung die Sachurteilsvoraussetzungen in Gestalt des Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht erfüllt. Der von der Klägerin in der Klageschrift bezeichnete Widerspruchsbescheid vom "11." Oktober 2013 (den der Beklagte dem Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens nach dann im Übrigen dem Leistungsanliegen zugeordnet hat, welches in dem Rechtsstreit S 9 SO 125/13 geltend gemacht worden war) bezog sich nach seinem Verfügungssatz ebenso wenig wie der (mit der Klageschrift eingereichte) Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 auf einen von der Klägerin angefochtenen Bescheid mit Datum des 21. Januar 2013. Dementsprechend war das von der Klägerin durch den Widerspruch eingeleitete Vorverfahren durch einen dieser Widerspruchsbescheide nicht abgeschlossen worden. In der Folge hätte die Klägerin durch einen sich auf den Widerspruchsbescheid vom (10. oder) 11. Oktober 2013 beziehenden Anfechtungsantrag allenfalls erreichen können, dass die mit diesem Widerspruchsbescheid verbundene formale Beschwer beseitigt wird (zu möglichen Gründen für eine zulässige "isolierte" Anfechtung eines Widerspruchsbescheides s. etwa B. Schmidt in MKLS § 95 Rn 3a ff). Hätte die Klägerin tatsächlich eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erheben wollen, hätte das Sozialgericht zwar Gelegenheit geben müssen, das (ordnungsgemäße) Vorverfahren während des Klageverfahrens nachzuholen (s. BSG, Beschluss vom 1. Juli 2014 - B 1 KR 99/13 B -, dazu, dass ein dann ergehender Widerspruchsbescheid auch nach der Änderung des § 96 Abs. 1 SGG zum 1. April 2008, welche eine analoge Anwendung der Vorschrift ausschließen sollte [BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – B 7 AL 146/09 B ] "entsprechend" § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens werden soll BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R -). Auf diesem Weg hätte die Klägerin ihr im Ergebnis verfolgtes Ziel aber nicht in dem beschriebenen Sinn "am besten" erreichen können. Auch wenn in der stichwortartigen Beschreibung des Klageanliegens zu Beginn der Klageschrift in der Sache S 9 SO 127/13 im Gegensatz zu der Klageschrift in der Sache S 9 SO 125/13 nicht aufgeführt war, dass ein "inhaltlich falscher Widerspruchsbescheid" und eine "ausstehende Sachentscheidung" bzw. eine "Untätigkeitsklage" mit der Klage thematisiert werden sollte, ergab sich dies der Sache nach aus den (mit der Klageschrift zu S 9 SO 125/13 identischen) Ausführungen zur Begründung der Klage. Es stand deshalb von vornherein im Raum, dass die Klägerin auch einen Rechtsbehelf wegen Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen den "eigentlich" angefochtenen Bescheid in Betracht zog. Mit einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) hätte sie zwar wiederum nur den Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheides erwirken können, nicht dagegen unmittelbar die Gewährung der Leistung (ständige Rechtsprechung, s. BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - B 13 R 282/13 B -). Eine Untätigkeitsklage wäre aber zumindest von Anfang an zulässig und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch begründet gewesen: Die Dreimonatsfrist zur Bescheidung des Widerspruchs war bei Klageerhebung abgelaufen (§ 88 Abs. 2 SGG). Für einen zureichenden Grund zur Nichtbescheidung des Widerspruchs durch den Beklagten (§ 88 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG) war schon deshalb nichts ersichtlich, weil der Beklagte in der Lage war, einen auf das tatsächliche Widerspruchsbegehren bezogenen Widerspruchsbescheid nach Klageerhebung kurzfristig zu erlassen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen war die Klägerin nicht darauf angewiesen, eine unzulässige Anfechtungs- und Leistungsklage parallel zur Untätigkeitsklage zu erheben. Durch eine erfolgreiche Untätigkeitsklage hätte sie erst die Sachurteilsvoraussetzung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG herbeigeführt. Für die Erhebung einer (dann statthaften) kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wäre nach der Bescheidung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist für die Klage (§ 87 SGG) noch immer Gelegenheit gewesen. Gleiches gilt, wenn sich eine Untätigkeitsklage durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt (§ 88 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 3 SGG). Der Klägerin hätte es auch freigestanden, ob sie die unzulässig gewordene Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ändert oder eine neue Klage erhebt (s. BSG, Beschluss vom 4. November 2009 – B 8 SO 38/09 B , auch dazu, dass eine gesondert erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage ein Prozesshindernis für die Umstellung der Untätigkeitsklage darstellt). Die Erhebung zunächst allein einer Untätigkeitsklage stellt sich angesichts dessen als beste, weil erfolgversprechendste und nicht mit Rechtsnachteilen verbundene Handlungsweise dar. Vor dem beschriebenen Hintergrund hätte sich das Sozialgericht im Übrigen spätestens nachdem die Widerspruchsbescheide vom 10. und 11. Oktober 2013 aufgehoben, der Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2013 erlassen und die im vorliegenden Rechtsstreit streitige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben worden war, sowohl im Verfahren S 9 SO 127/13 als auch im vorliegenden Rechtsstreit zeitnah zu einem rechtlichen Hinweis gedrängt fühlen müssen, welcher es der Klägerin erlaubt hätte, ihr ganz offenkundiges Ziel - die vom Beklagten abgelehnte Leistung zu erhalten - auf prozessual ordnungsgemäße Weise geltend zu machen. Wenn ihr Handlungsalternativen nicht aufgezeigt werden, gibt es nach den Gesamtumständen keinen Grund anzunehmen, sie hätte in einem abgeschlossenen Rechtsstreit eine Klage betreiben wollen, welche zur Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage führt. Eine Sachentscheidung über den Bescheid vom 21. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 im vorliegenden Rechtsstreit scheitert dementsprechend nicht an deren Bestandskraft. Folge der vorliegenden Entscheidung ist (auch) für die Klägerin allerdings zwangsläufig, dass sich an ihr in Bezug auf das Verfahren S 9 SO 127/13 = S 9 SO 113/17 WA festhalten lassen muss. Ein Grund für die Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG liegt auch vor, soweit mit der Klage ein Zinsanspruch gemäß § 44 SGB I als Nebenforderung (statthaft, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, hierzu BSG, Urteil vom 6. Februar 2003 – B 7 AL 72/01 R -, SozR 4-4100 § 119 Nr. 1) geltend gemacht wird. Hiermit hat sich das Sozialgericht, ausgehend von seiner Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage in der Hauptsache folgerichtig, in der Sache nicht befasst. Weil bereits der Zurückverweisungsgrund des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG vorlag, musste der Senat nicht mehr prüfen, ob auch ein Verfahrensfehler im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vorgelegen haben könnte (etwa weil das Sozialgericht trotz der oben aufgezeigten verfahrensrechtlichen Fragen durch Gerichtsbescheid entschieden hatte). Das Ermessen, welches dem Landessozialgericht bei einer Entscheidung auf der Grundlage des § 159 SGG zusteht, hat der Senat im Sinne einer Zurückverweisung ausgeübt. Er räumt dem Erhalt des Instanzenzuges, auf den der Zurückverweisungsgrund des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG letztlich auch abzielt, im vorliegenden Fall den Vorrang gegenüber einer - möglicherweise - schnelleren Sachentscheidung durch den Senat ein. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ausdrücklich für eine Zurückverweisung ausgesprochen hatte. Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Sie bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten (s. Keller in MKLS, § 159 Rn. 5f). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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