L 11 AS 213/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1241/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 213/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung und für Bekleidung nach längerer Haftzeit.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung.

Nach einer mehrjährigen Haftzeit wurde der Kläger Anfang Juli 2015 aus der Justizvollzuganstalt entlassen. Am 13.07.2015 nahm er eine Erwerbstätigkeit auf. Im Hinblick darauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2015 darlehensweise Alg II für Juli 2015 iHv 834,40 EUR.

Am 06.07.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung bezüglich Bekleidung und Wohnung nach seiner Haftzeit. Er sei lange inhaftiert gewesen und habe zwei unterhaltspflichtige Kinder. Leistungen seien zu gewähren für eine Kücheneinrichtung einschließlich Elektrogeräte sowie insbesondere für eine Schlafcouch, Wohnzimmereinrichtung einschließlich TV, Telefon, Dekoartikel, Schlafzimmereinrichtung, Waschmaschine und Wäschetrockner, Badezimmereinrichtung einschl. Handtücher, Badetücher, Badetasche und Wäschekorb, Garderobeneinrichtung, Gartentisch mit Stuhl, Sonnenliege und Sonnenschirm, Putzutensilien, Waschpulver, Weichspüler, Waschartikel und Hygieneartikel, berufsbedingte Kosten und Fortbildungskosten, verschiedenes Werkzeug, Computer und Drucker, Navigationssystem, Bekleidung (14 x Socken, 7 x Sportsocken, 14 x Arbeitssocken, Arbeitstasche, 6 Sommerhosen lang, 6 Sommerhosen kurz, 2 x Arbeitsschuhe, 3 x Winterschuhe, 6 x Sommerschuhe, 2 Arbeitshemden, 2 Arbeitsjacken, 4 Hemden, 12 Shirts, 3 Pullover, 3 Jacken, Armbanduhr, Badehose, 14 Slips, Hausschuhe etc.) und eine Lebensmittelgrundausstattung. Der Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 06.07.2015 Leistungen iHv 1.838,50 EUR für eine Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte und 286 EUR für Bekleidung. Dabei wurden ausweislich der Vermerke des Beklagten auf dem Antrag des Klägers angesetzt: 154,50 EUR für eine Küchenanrichte, 299 EUR für Herd und Backofen, 62 EUR für einen Kühlschrank, 41 EUR für eine Hausratspauschale, 102,50 EUR für eine Essecke, 77 EUR für eine Spüle, 153,50 EUR für eine Schlafcouch, 230 EUR für eine Wohnwand, 61,50 EUR für einen Wohnzimmertisch, 20,50 EUR für ein Bücherregal, 205 EUR für ein Sideboard, 82 EUR für einen Bettrahmen, 66 EUR für eine Matratze, 54 EUR für einen Lattenrost, 102,50 EUR für einen Schlafzimmerschrank, 35,50 EUR für Kissen, 51 EUR für eine Bettdecke, 20,50 EUR für eine Garderobe und 20,50 EUR für einen Schuhschrank. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2015 zurück, nachdem er weitere 88 EUR für die Beschaffung von Lampen bewilligt hatte. Maßstab für die Bemessung der Leistungen für Erstausstattung seien die unteren Einkommensgruppen. Dabei kämen Leistungen nur für eine Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte in Betracht. Die weiteren vom Kläger angegebenen Gegenstände seien nicht für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen notwendig bzw es seien Leistungen hierfür in der Regelleistung enthalten. Für den notwendigen Bedarf an angemessenen Bekleidungsstücken sei ein Betrag von 286 EUR angemessen.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Es sei seine konkrete Situation zu berücksichtigen. Insbesondere habe er über keinen Bestand an Haushaltswaren verfügt. Dies gelte auch für Teller, Besteck, Tassen, Töpfe, Gläser etc, für die nur ein Betrag von 41 EUR berücksichtigt worden sei. Für die Übernachtungen seiner Kinder, die alle zwei Wochen zu Besuch kämen, sei eine Schlafcouch und ausreichendes Geschirr nötig. Ein anteiliger Bedarf für Renovierung nach seinem Umzug und Gardinen seien nicht berücksichtigt worden. Bei den Haushaltsgeräten sollten aus ökonomischen Erwägungen der Preis für Neugeräte zugrunde gelegt werden. Insofern seien 62 EUR für einen Kühlschrank nicht angemessen. Die Pauschale von 286 EUR für Bekleidung sei zu niedrig, da er nach Haftentlassung kaum eigene Kleider gehabt habe. Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, es sei eine Küchenausstattung für 592,50 EUR nach der Preisliste des Wertstoffzentrums V. zu beschaffen. Dort werde eine komplette Küche inklusive elektrischer Geräte für 40 EUR bis 300 EUR angeboten. Bei der Firma R. gebe es eine Schlafcouch für 119,99 EUR. Gewährt worden sei hierfür eine Pauschale von 153,50 EUR. Bei der Firma P. gebe es eine Matratze für 59,99 EUR. Hierfür seien 66 EUR gewährt worden. Bei der Firma C. würden Kissen für 32,31 EUR angeboten, wofür 35,50 EUR gewährt worden seien. Eine Bettdecke koste bei I. 49,99 EUR. Hier seien 51 EUR berücksichtigt worden. Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bemessung der Pauschalbeträge sei anhand geeigneter Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und die nachvollziehbaren Erfahrungswerte ausreichend. Erfasst würde im Rahmen der Erstausstattung für die Wohnung lediglich die Ausstattung, nicht die Herrichtung derselben. So seien Kosten für die Renovierung einer Wohnung nicht im Rahmen der Erstausstattung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien nur Aufwendungen, die für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig seien wie Möbel, Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen, Kühlschrank und Waschmaschine. Nicht hierzu zählten ein PC oder ein Fernsehgerät. Gleiches gelte für eine Gefrierkombination, eine Spülmaschine, eine Mikrowelle, eine Kaffeemaschine, ein Dunstabzug oder ein Wäschetrockner. Diese Dinge zählten nicht zur unabdingbaren Ausstattung für eine geordnete Haushaltsführung. Auch ein Telefonanschluss sei kein Haushaltsgegenstand, der im Rahmen einer Erstausstattung zu berücksichtigen sei. Kosten für die Teilhabe an der Umwelt gehörten nicht dazu. Auch seien die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins und für Fortbildungsmaßnahmen sowie für ein Navigationssystem nicht dem Bereich des Wohnens zuzuordnen. Im Rahmen der Bildung einer Pauschale erfolge lediglich eine Plausibilitätskontrolle. Die Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln sei nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich sei, dass sich Personen insbesondere mit geringem Einkommen mit solchen bei Erstbezug einer Wohnung ausstatten würden, um Kosten zu sparen. Entsprechend seien Auflistungen der Gebrauchtwarenpreise des Wertstoffzentrums V. zur Verifizierung vom Beklagten vorgelegt worden. Die Einrichtungsgegenstände könnten dort zu einem durchschnittlichen Preis von insgesamt ca 1.500 EUR erworben werden. Damit verbleibe ein zusätzlicher Betrag von 421,50 EUR für diversen Hausrat, Kleingegenstände und Lebensmittel. Dekorationsgegenstände wie Tageskissen, Tagesdecke, Accessoires, Blumen, Wandbilder und Lebensmittelbevorratung könnten mit künftigen Ansparungen aus dem Regelsatz finanziert werden. Im Hinblick auf die Erstausstattung für Bekleidung stünden Haftentlassenen die Kleiderkammern der jeweiligen Justizvollzugsanstalten kostenlos zur Verfügung. Der Bedarf an Kleidungsstücken, die der Kläger geltend gemacht habe, sei absolut überzogen. Nicht nachvollziehbar sei ein Bedarf von insgesamt 35 Paar Socken, insgesamt 12 Sommerhosen, 6 Paar Sommerschuhen, 12 Shirts, 14 Slips etc. Für den Anfang sei es durchaus zumutbar, mit lediglich 7 Paar Socken, 3 Sommerhosen, 3 Paar Sommerschuhen, 6 Shirts etc. auszukommen. Ein wöchentliches Waschen der Bekleidung sei möglich und zumutbar. Die so zu bemessende angemessene Anzahl an Kleidungsstücken könne nach den vom Beklagten vorgelegten Preislisten zum Preis von durchschnittlich 240 EUR erworben werden (1 Anzug, Badehose, Bademantel, 6 Hemden, 5 Hosen, 2 Jacken, 2 Jeans, 1 Jogginganzug, 1 Mantel, 3 Pullis, 2 Schlafanzüge, 3 Paar Sommerschuhe, 3 Paar Winterschuhe, 3 Unterhemden, 1 Paar Stiefel, 6 Shirts, 7 Paar Socken, 7 mal Unterwäsche). Dem Kläger seien darüber hinaus weitere 46 EUR zur Verfügung gestellt worden. Das Bundessozialgericht (BSG) habe sogar einen pauschalen Betrag von 230 EUR für eine Bekleidungserstausstattung für angemessen angesehen.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 weitere 1.200 EUR für die Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 145, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand sind vorliegend Leistungen im Hinblick auf Bedarfe für die Erstausstattung der Wohnung des Klägers einschließlich Haushaltsgeräte und eine Erstausstattung für Bekleidung. Hierüber hat der Beklagten mit Bescheid vom 06.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2015 entschieden. Bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Erstausstattung der Wohnung nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und auf Bekleidungserstausstattung nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II handelt es sich auch um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, so dass diese isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein können (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris). Der Kläger hat die begehrten Leistungen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemacht.

Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Erstausstattung zu. Nach § 24 Abs 3 Satz 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (Nr 1) und Erstausstattungen für Bekleidung (Nr 2 1. Alt) nicht umfasst. Entsprechende Leistungen werden gesondert erbracht (§ 24 Abs 3 Satz 2 SGB II) und können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs 3 Satz 5 SGB II). Für die Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs 3 Satz 6 SGB II).

Ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung liegt dem Grunde nach vor. Der Beklagte hat auch entsprechende Leistungen im Rahmen der angefochtenen Bescheide bewilligt. Mit diesen Leistungen kann der geltend gemachte Bedarf - sofern er nach dem SGB II zu berücksichtigen ist - gedeckt werden.

Maßgeblich für Leistungen für Bedarfe der Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte ist der Bedarf, der sich für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen bezieht, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wobei nur eine angemessene Ausstattung zu berücksichtigen ist, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris - mwN). Mit den vom Beklagten berücksichtigten Positionen wird der Kläger in die Lage versetzt, eine unmöblierte Wohnung dahingehend auszustatten, dass er eine geordnete Haushaltsführung erreichen und das Grundbedürfnis Wohnen in einfachen Verhältnissen befriedigen kann. Der Beklagte hat eine Anrichte für die Küche, einen Herd und Backofen, einen Kühlschrank, eine Hausratspauschale, eine Essecke und eine Spüle berücksichtigt. Mit diesen Gegenständen ist der Kläger in der Lage, Lebensmittel in geeigneter Form zu lagern, Speisen zuzubereiten und das Essen einzunehmen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedürfnisse in diesem Bereich ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Gegenstände wie beispielsweise ein Gefrierschrank, Spülmaschine, Kaffeemaschine, Toaster, Mikrowelle, Wasserkocher oder Dunstabzug benötigt werden. Für den Wohnbereich hat der Beklagte eine Schlafcouch, eine Wohnwand, einen Wohnzimmertisch, ein Bücherregal und ein Sideboard berücksichtigt. Damit wird der Kläger in die Lage versetzt, ein Wohnzimmer sachgerecht einzurichten. Sofern er auf seine beiden Kinder verweist, die alle zwei Wochen zu Besuch kommen sollen, ist nicht ersichtlich, dass ein entsprechender zusätzlicher Bedarf nicht gedeckt wäre. So besteht im Hinblick auf die Schlafcouch eine Übernachtungsmöglichkeit für die Kinder. Mit den Positionen Bettrahmen, Matratze, Lattenrost, Schlafzimmerschrank, Kissen und Bettdecke kann der notwendige Bedarf zur Einrichtung eines Schlafzimmers gedeckt werden. Schließlich hat der Beklagte die Positionen Garderobe und Schuhschrank als weitere Aufbewahrungsmöglichkeit für Kleidung und Schuhe sowie Leistungen für die Beschaffung von Lampen berücksichtigt.

Die vom Beklagten hierfür festgelegten Pauschalen, welche der richterlichen Kontrolle unterliegen, sind so bemessen, dass damit der Bedarf in vollem Umfang befriedigt werden kann. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Preisliste des Wertstoffzentrums V. und der Angebote bei verschiedenen Einrichtungsmärkten ist erkennbar, dass die angesetzten Pauschalbeträge ausreichend sind, um entsprechende Einrichtungsgegenstände zu erwerben. Ein Anspruch darauf, dass hier ausschließlich Preise für Neugeräte zugrunde gelegt werden sollten, besteht nicht. Auch mit gebrauchten Gegenständen, deren Erwerb unter Berücksichtigung der Verhältnisse unterer Einkommensschichten zumutbar ist, kann der Bedarf an Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten gedeckt werden. Letztlich bleibt mit dem insgesamt festgesetzten Betrag von 1.926,50 EUR zudem ein eigener Gestaltungsspielraum des Klägers bezgl der Auswahl der anzuschaffenden Gegenständen. Soweit die vom Kläger vorgelegte Aufstellung im Rahmen seines Antrags beim Beklagten weitere Gegenstände enthalten hat, hat das SG hierzu ausführlich dargelegt, weshalb diese Positionen nicht zu berücksichtigen sind. Dem folgt der Senat und sieht insofern von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Auch die Höhe der festgesetzten Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung ist nicht zu beanstanden. Der notwendige angemessene Bedarf kann mit 286 EUR gedeckt werden. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass der Umfang der vom Kläger begehrten Kleidungsstücke unangemessen ist. Der Senat folgt hier ebenfalls den entsprechenden Ausführungen und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 153 Abs 2 SGG). Der Beklagte hat mit der vorgelegten Preisliste hinreichend dargetan, dass es ohne weiteres möglich ist, den als notwendig anzuerkennenden Bekleidungsbedarf mit der Pauschale von 286 EUR zu decken. Es hat eine Orientierung an den Verhältnissen unterer Einkommensschichten zu erfolgen. So verstößt es auch nicht gegen die Menschenwürde, wenn auf günstige Angebote von Discountern oder - mit Ausnahme von Leibwäsche und Strümpfen - auf gebrauchte Bekleidung zurückgegriffen werden müsste (vgl dazu BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris -; hier wird sogar ein Bedarf von 230 EUR pauschal für eine Bekleidungserstausstattung für ausreichend befunden).

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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