L 7 SO 1138/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1984/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1138/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht bezüglich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Partnern oder sonstigen Dritten besteht nur hinsichtlich von Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt sind.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2017 sowie der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 1. März 2015 bis 31. Januar 2017 wegen fehlender Mitwirkung versagt hat.

Die 1983 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung von 60); sie leidet an einer gestörten Impulskontrolle, an Verhaltensstörungen sowie an einer leichtgradigen geistigen Behinderung, verbunden mit Aggressivität. Seit Januar 2006 ist für die Klägerin eine Betreuung eingerichtet; zur Betreuerin bestellt ist die Berufsbetreuerin E. H. mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung; für die Besorgung von Vermögensangelegenheiten besteht ein Einwilligungsvorbehalt (vgl. Bestellungsurkunde vom 13. Januar 2006). Auf Ersuchen des Beklagten stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Klägerin eine volle Erwerbsminderung fest, wobei es unwahrscheinlich sei, dass die ins Erwerbsleben eingebrachte volle Erwerbsminderung behoben werden könne (Schreiben vom 31. August 2015).

Die Klägerin wohnt seit Januar 2010 zusammen mit dem am 28. März 1983 geborenen Beigeladenen (Beiladungsbeschluss vom 30. Januar 2017) in einer von beiden durch Mietvertrag vom 1. November 2009 angemieteten Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung (Gesamtwohnfläche 80 m²) in der H.straße in S. (Ortsteil R.), für die laut Mietbescheinigung des Vermieters vom 19. April 2015 eine monatliche Gesamtmiete von 560,00 Euro aufzubringen ist. Die Mietkosten wurden nach dem Vorbringen der Klägerin etwa hälftig zwischen ihr und dem Beigeladenen geteilt; insoweit überwies sie von März 2015 bis Juli 2016 auf dessen Konto monatlich 275,00 Euro, später allerdings nicht mehr in dieser Regelmäßigkeit. Vor ihrem Umzug nach R. hatte die Klägerin im T.weg in S. in einer betreuten Wohngruppe gewohnt.

Die Klägerin war ab 10. Mai 2007 im Arbeitsbereich der P. Werkstatt für psychisch behinderte Menschen der Stiftung Haus L. in W. beschäftigt und erzielte dort im Jahr 2015 ein regelmäßiges Brutto-Einkommen von monatlich 239,03 Euro (Grundbetrag 75,00 Euro, Steigerungsbetrag 138,03 Euro, Arbeitsförderungsgeld 26,00 Euro); zum 7. Juli 2017 wurde sie aus der Werkstatt mangels Werkstattfähigkeit entlassen. Darüber hinaus erhielt die Klägerin von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld, das sich im Jahr 2015 auf monatlich 184,00 Euro, im Jahr 2016 auf 190,00 Euro und im Jahr 2017 auf 192,00 Euro belief. Bis April 2015 zahlte ihr ihre Mutter A. L. außerdem auf der Grundlage des Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 8. Juli 2010 (11 UF 64/08) einen monatlichen Kindesunterhalt von 492,00 Euro. Dem Abänderungsantrag der Mutter (Abänderung des Unterhaltstitels auf Null) gab das Amtsgericht (AG) - Familiengericht – S. durch Beschluss vom 21. Mai 2015 (7 F 756/14) ab dem 1. Januar 2015 statt. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem OLG Stuttgart (11 UF 126/15) wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 bis zur Klärung des Anspruchs der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung ausgesetzt.

Bereits während des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem AG S. stellte die Betreuerin für die Klägerin am 9. März 2015 beim Beklagten formlos einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Da in der Mietbescheinigung vom 19. April 2015 angegeben war, dass die Wohnung von zwei Personen bewohnt werde, fragte der Beklagte unter dem 22. Juni 2015 bei der Betreuerin wegen des weiteren Bewohners an, welche darauf mit Schreiben vom 8. Juli 2015 den Beigeladenen benannte. Auf Anfragen des Beklagten (Schreiben vom 10. und 20. Juli 2015) nach dem Verhältnis der Klägerin zu dem Beigeladenen und ob diese in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, reichte die Betreuerin am 3. August 2015 eine von der Klägerin und dem Beigeladenen am 29. Juli 2015 unterzeichnete "Bestätigung über die Führung einer Haushaltsgemeinschaft" ein. Nach einem am 6. Oktober 2015 durchgeführten Hausbesuch äußerte der Außendienst die Einschätzung, dass die Klägerin und der Beigeladene eine eheähnliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führten. Den Aufforderungen des Beklagten (unter Hinweis auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) zur Vorlage von Kontoauszügen des Beigeladenen und dessen Vermögenserklärung, von Lohnnachweisen des Beigeladenen sowie Nachweisen über dessen sonstiges Einkommen und Vermögen (Schreiben vom 20. Juli, vom 7. Oktober sowie vom 4. und 24. November 2015) kam die Betreuerin nicht nach. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 vertrat sie die Auffassung, dass das Einkommen des Beigeladenen wegen der Regelung in § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII vorliegend nicht relevant sei.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ab, weil ein Anwendungsfall des § 20 Satz 1 SGB XII vorliege. Der Beigeladene unterstütze die Klägerin derzeit auch finanziell; ob eine weitere finanzielle Unterstützung möglich sei, könne nicht geprüft werden, nachdem dessen wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse nicht offengelegt worden seien. Die Voraussetzungen des § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII lägen erkennbar nicht vor. Mit ihrem Widerspruch verblieb die Klägerin bei ihrer Auffassung, dass die Bestimmung des § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII zu ihren Gunsten Anwendung finde. Der Beigeladene unterstütze sie, indem er mit ihr eine Gemeinschaft bilde und ihr so Pflege zuteilwerden lasse, damit sie nicht im betreuten Wohnen leben müsse.

Während des Widerspruchsverfahren forderte der Beklagte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10. März 2016 (unter allgemeinem Verweis auf Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I) auf, zum Einkommen und Vermögen des Beigeladenen vorzutragen und entsprechende Belege, insbesondere Einkommensnachweise, vorzulegen. Ein am 4. Mai 2015 beim Sozialgericht Ulm - SG - (S 11 SO 1410/16 ER) gestellter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, zu dem die Erklärung des Beigeladenen vom 4. Juni 2016, zu einer Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bereit zu sein, eingereicht wurde, blieb mit rechtskräftig gewordenem Beschluss des SG vom 21. Juni 2016 erfolglos.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 (zur Post aufgegeben am 20. Mai 2016) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf § 66 SGB I zurück. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung, die sich aus § 60 Abs. 1 SGB I ergebe, nicht nachgekommen. Auf die Konsequenzen einer fehlenden Mitwirkung sei sie in mehreren Schreiben, zuletzt vom 4. und 24. November 2015, hingewiesen worden. Die Entscheidung, Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I zu versagen, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Er sei grundsätzlich gehalten, Leistungen nur in rechtmäßiger Höhe zu erbringen; dies setze eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit voraus, die auf Grund der fehlenden Einkommens- und Vermögensnachweise des Lebenspartners jedoch nicht möglich sei. Umstände, die eine andere Beurteilung zulassen würden, seien aus der Akte nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

Deswegen hat die Klägerin am 23. Juni 2016 Klage zum SG (S 11 SO 1984/16) erhoben. Sie hat ihre Auffassung wiederholt, dass § 20 SGB XII ebenso wie § 39 Satz 1 SGB XII auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft eines Menschen mit Behinderung nicht anwendbar seien. Sie wohne zusammen mit dem Beigeladenen, mit dem sie eine persönliche Beziehung verbinde. Der Beigeladene sei ihr zivilrechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. In wirtschaftlichen Dingen finde eine "strenge Halbteilung" statt. Sie zahle die Miete zur Hälfte, ebenso die sonstigen Lebenshaltungskosten; die betreffenden Beträge würden von der Betreuerin auf das Konto des Beigeladenen überwiesen. Zudem liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ihrerseits nicht vor; sie sei nicht imstande, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beigeladenen darzustellen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Vorliegend stehe außer Streit, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen eine Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 20 Satz 1 SGB XII bestehe. Damit finde die Regelung in § 39 SGB XII von vornherein keine Anwendung. Seitens der Klägerin liege ein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vor.

Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Leistungsversagung sei § 66 SGB I. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht gerecht geworden. Die Aufforderungen des Beklagten vom 20. Juli, 7. Oktober und 24. November 2015 sowie zuletzt vom 10. März 2016, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen darzulegen, seien erfolglos geblieben. Zwar sei anerkannt, dass die Klägerin keine Ermittlungspflichten träfen, jedoch habe diese überhaupt keine Angaben gemacht. Zumindest die von dem Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit, der Arbeitgeber, der zeitliche Umfang, Vermögen, wie z.B. ein Kraftfahrzeug, das Bestehen von Konten, ggf. Bausparverträgen oder ähnlichem, werde der Klägerin nach neunjährigem Zusammenleben bekannt sein. Die Klägerin lebe mit dem Beigeladenen in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 20 Satz 1 SGB XII. Rechtsfolge dieser Bestimmung sei die unwiderlegbare Vermutung, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die zur Deckung des Lebensbedarfs notwendigen Ressourcen tatsächlich wechselseitig füreinander einsetzten. Die aus § 39 Satz 1 SGB XII folgende gesetzliche Vermutung sei daneben nicht anwendbar. Da infolge der fehlenden Mitwirkung der Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, nicht hätten nachgewiesen werden können, sei die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Leistungen vollständig zu versagen, nicht zu beanstanden.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Februar 2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. März 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat sie vorgebracht, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei zum Einen die Frage des Umfangs und die Möglichkeit ihrer Mitwirkungsverpflichtung, zum Anderen die rechtliche Prüfung der Vorschrift des § 20 SGB XII mit seiner Verweisung auf § 39 SGB XII und hier insbesondere die Frage, ob die Anwendung der Vorschrift zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch diese Verweisung ausgeschlossen sei im Hinblick auf Menschen mit Behinderung. Ihren Mitwirkungspflichten habe sie genügt. Sie habe dem Beklagten offenbart, dass sie einen Mietvertrag mit dem Beigeladenen habe und diesen auch nach seinen persönlichen Verhältnissen befragt; dieser habe eine schriftliche Erklärung vorgelegt, dass er keine Angaben machen wolle. Sie habe weiter dargestellt, dass sie und der Beigeladene sich die Kosten geteilt hätten, solange ihr das möglich gewesen sei. Ihr sei bekannt, dass der Beigeladene Schulden habe, die Höhe sei ihr jedoch nicht bekannt. Der Beklagte hätte ihr eine genaue Belehrung über ihre Verpflichtungen erteilen müssen, und zwar auch über die Tatsachen, die sie nicht beschaffen könne. Sie sei auf Grund ihrer intellektuellen Einschränkungen mit einem nur eingeschränkten Verständnis für finanzielle Angelegenheiten und die Dinge des Alltags ausgestattet. Einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beigeladenen habe sie nicht. Erst das Zusammenleben mit dem Beigeladenen habe ihr im Übrigen ein selbständiges Leben außerhalb einer Einrichtung ermöglicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Die Klägerin verkenne die Bedeutung und Tragweite der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I. Zu leistungsrelevanten Tatsachen habe der Antragsteller grundsätzlich von sich aus Angaben zu machen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Vorliegend sei zumindest solange und soweit das Einkommen und Vermögen des Beigeladenen nicht feststehe, zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt ein Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zustehe. Aus diesem Grunde sei nur eine völlige Versagung der Sozialhilfe in Betracht gekommen. Soweit die Klägerin auf ihre intellektuellen Einschränkungen abstelle, werde darauf hingewiesen, dass gerade auf Grund dieser Einschränkungen eine gesetzliche Betreuung eingerichtet worden sei. Durch zahlreiche Hinweise in seinen diversen Schreiben habe er - der Beklagte - die vom Gesetzgeber mit der Norm des § 66 Abs. 3 SGB I gewollte Appellfunktion erfüllt. Im Schreiben vom 24. November 2015 sei zudem eine eindeutige Warnung im Hinblick auf die vollständige Versagung der begehrten Sozialhilfeleistung enthalten, indem es dort heiße: " Sofern Herr H. nicht bereit ist, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, wären wir gezwungen, mangels hinreichender Feststellung der Bedürftigkeit die Leistungen für Frau E. abzulehnen". Die Klägerin habe ihre Verweigerungshaltung stets mit ihrem Hinweis auf § 39 SGB XII begründet, sodass weitere Belehrungen ohne Sinn gewesen wären. Für § 39 SGB XII bleibe indes neben § 20 SGB XII kein Raum.

Der Senat hat vom OLG Stuttgart die Akte des Verfahrens 7 F 756/14 / 11 UF 126/15 beigezogen und hiervon auszugsweise Fotokopien für die Senatsakte gefertigt. Mit Verfügungen vom 6. Juli, 16. August und 7. September 2017 sind die Beteiligten u.a. auf die Senatsurteile vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - und vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - (beide juris) hingewiesen worden.

Nach Verkündung des Urteils des SG vom 15. Februar 2017 hat die Betreuerin der Klägerin am 16. Februar 2017 beim Beklagten erneut Grundsicherungsleistungen beantragt und hierzu mit Schreiben vom 15. März 2017 angegeben, der Beigeladene arbeite bei W. in S. und sei Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke M ... Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24. März 2017 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017 zurückgewiesen. Deswegen ist beim SG ein neues Klageverfahren (S 11 SO 2687/17) anhängig.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 11 SO 1984/16), die weiteren Akten des SG (S 11 SO 1410/16 ER, S 11 SO 2687/17) und die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 1138/17) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheidung des Beklagten sind daher aufzuheben.

1. Vorliegend zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 18. Januar 2016, der durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2016 seine Gestalt gefunden hat (§ 95 SGG). In der hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung hat der Beklagte nicht nach Beweislastgrundsätzen über die von der Klägerin am 9. März 2015 beantragten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ablehnend befunden. Vielmehr ergibt die Auslegung des Widerspruchsbescheids, die sich nach dem Empfängerhorizont eines verständigen und die Zusammenhänge berücksichtigenden Beteiligten richtet (Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-5075 § 3 Nr. 1 (Rdnr. 15); BSG, Urteil vom 27. Mai 2014 - B 5 RE 8/14 R - (juris Rdnr. 21)), dass mit diesem Verwaltungsakt die Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt werden sollten. Dies zeigt nicht nur die dort vorgenommene Bezugnahme auf § 66 Abs. 1 und 3 SGB I, sondern auch der Verweis darauf, dass insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei (vgl. zum Ermessensspielraum im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I BSGE 76, 16, 25 f. = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 (juris Rdnr. 27 f.)). Zu einer solchen Entscheidung war die Widerspruchsstelle des Beklagten auch unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten befugt (im Ergebnis ebenso BSGE 76, 16, 18 f.). Die Rechtsfolgen der Versagung gemäß § 66 SGB I sind im Hinblick auf § 67 SGB I für den Betroffenen ferner günstiger als die Ablehnung des Leistungsanspruchs (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 (juris Rdnr. 12); BSGE 96, 40 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 21)). Denn Gegenstand einer Leistungsversagung ist nicht der materielle Anspruch; vielmehr setzt die Anwendung des § 66 SGB I gerade voraus, dass wegen fehlender Mitwirkung eine sachgerechte Entscheidung über die Sozialleistung nicht getroffen werden kann (BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 - (juris Rdnr. 27)).

Die vorliegende Leistungsversagung ist - wie vom Beklagten im Schriftsatz vom 4. September 2017 zutreffend dargestellt - auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 beschränkt, nachdem auf den neuerlichen Leistungsantrag der Klägerin vom 16. Februar 2017 für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 ein weiterer Versagungsbescheid vom 24. März 2017 (Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2017) ergangen ist. Der Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 hat sich sonach gemäß § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 1. Februar 2017 erledigt (vgl. dazu BSG SozR 4-3500 § &61490;1 Nr. 1 (Rdnr. 8); Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 (juris Rdnr. 15); Thüringer LSG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - L 4 AS 243/12 B ER - (juris Rdnr. 10)). Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2017 ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) in das Berufungsverfahren einzubeziehen (anders noch Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris Rdnr. 20) (zur überholten, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des § 96 SGG)). Diese letztgenannte Verwaltungsentscheidung ist vielmehr allein im neuerlichen Klageverfahren vor dem SG (S 11 SO 2687/17) zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr gegen den Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 gerichtetes Begehren im Wege der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG). Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die Anfechtungsklage eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 (juris Rdnr. 12); BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 12); Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 17)); denn, wie oben dargestellt, fehlt es bei der Leistungsversagung an einer behördlichen Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch. Zusätzlich zu einer Anfechtungsklage gegen den Versagensbescheid ist eine unmittelbare Klage auf Leistungsgewährung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird (BSG SozR 4-1300 § 66 Nr. 1 (juris Rdnr. 12); BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 14)). Erwogen wird eine Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage ferner bei Streitigkeiten um existenzsichernde Leistungen, wenn sich - bei zur Überzeugung des Gerichts bereits zu verneinender Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft - bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde (BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B - (juris Rdnr. 5) unter Verweis auf BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 16)). Solche Konstellationen sind vorliegend aber nicht gegeben, da die Klägerin bereits die Entscheidungserheblichkeit der vom Beklagten geforderten Informationen (weiterhin) bestreitet und auch die Anspruchsvoraussetzung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht geklärt ist; ebenso wenig ist hier das Vorhandensein einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verneinen. Zutreffend hat das SG deshalb allein die Rechtmäßigkeit der Leistungsversagung geprüft und nicht auch, ob der Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2015 ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zusteht. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 15. Februar 2017 sowie erneut im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2017) hat die Klägerin mit den gestellten Sachanträgen auch klargestellt, dass sie alleine die Aufhebung der Versagungsentscheidung des Beklagten begehrt. Die isolierte Anfechtungsklage ist mithin statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren sonach nicht zu prüfen, ob die Klägerin für den vorgenannten Zeitraum (1. März 2015 bis 31. Januar 2017) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beanspruchen kann.

2. Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn die Leistungsversagung im Bescheid vom 18. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 ist nicht von § 66 SGB I gedeckt.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

a) Die Versagungsentscheidung des Beklagten ist bereits deswegen rechtswidrig, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hat, indem sie die vom Beklagten geforderten Unterlagen über das Einkommen und Vermögen des Beigeladenen nicht beigebracht hat.

Die hier relevanten Mitwirkungsobliegenheiten ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3); soweit für die genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).

Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (BSGE 72, 118 , 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. (juris Rdnr. 6); Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 22) und vom 19. Juli 2007 a.a.O. (juris Rdnr. 22)). Bei einem Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ist regelmäßig auch das Einkommen bzw. Vermögen einer Person, mit dem der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, leistungserheblich (vgl. § 43 Abs. 1 Halbs. 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783); § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557)).

Nach diesen Maßstäben traf die Klägerin in jedem Fall die Obliegenheit, dem Beklagten über ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und diese durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Dass die Klägerin in diesem Sinne ausreichende Angaben zu ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, steht unter den Beteiligten zu Recht außer Streit. Dem Beklagten war aus den von der Betreuerin der Klägerin wiederholt vorgelegten Lohnabrechnungen der P. sowie dem Beschluss des AG S. vom 21. Mai 2015 und dem Aussetzungsbeschluss des OLG Stuttgart vom 22. Oktober 2015, ferner den vorgelegten Kontoauszügen deren (seit Einstellung der Unterhaltszahlungen der Mutter alleiniges) Einkommen in Form des Arbeitsverdienstes in der Werkstatt sowie des Kindergeldes bekannt. Ihm war außerdem auf Grund der Vermögenserklärung der Betreuerin nebst den eingereichten Kontoauszügen der C. bekannt, dass dort für die Klägerin insgesamt drei Girokonten geführt wurden, dass von einem dieser Konten durch die Betreuerin regelmäßig Überweisungen an den Beigeladenen erfolgten, der Beigeladene eigene Konten hatte (vgl. u.a. die Bestätigung über die Führung einer Haushaltsgemeinschaft vom 29. Juli 2015) und dass dieser Halter eines Kraftfahrzeugs der Marke M. (Erstzulassung 15. Dezember 2006) war (vgl. die Zulassungsbescheinigung vom 3. März 2014, Bl. 26, 35 der Verwaltungsakten; ferner die Beitragsrechnung der A. Versicherung vom Dezember 2014, Bl. 25 der Verwaltungsakten).

Dass die Klägerin Mitwirkungspflichten auch mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beigeladenen trafen, ergibt sich daraus, dass - wie oben ausgeführt - bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners zu berücksichtigen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung über die Leistungsversagung - hier des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 (vgl. dazu BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7 (juris Rdnr. 19); Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 23)) - bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB XII (vgl. auch § 20 Satz 1 SGB XII). Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 15. Februar 2017 Bezug und macht sich diese zu Eigen. Letztlich ist auch dem schriftsätzlichen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu entnehmen, dass diese und der Beigeladene eine "persönliche Beziehung" verbindet und sie sich als Partner einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" sehen. Die Klägerin hat sich und den Beigeladenen in ihrer zum Eilverfahren S 11 SO 1410/16 ER gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 21. April 2016 selbst als "Liebespaar" bezeichnet. Soweit sie meint, auf sie als behinderter Mensch seien die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft wegen § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII von vornherein nicht anzuwenden, irrt sie. Steht nämlich das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft fest, kann auf die Vermutungsregelung des § 39 SGB XII nicht zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom 1. Oktober 2015 - L 7 SO 118/14 - (juris Rdnr. 58); ferner schon Senatsurteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5441/05 - (juris Rdnr. 37) (unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - BVerwGE 39, 261); Becker in jurisPK-SGB XII, § 39 Rdnrn. 10 f. (Stand: 02.02.2017); Voelzke in jurisPK-SGB XII § 20 Rdnr. 50 (Stand: 20.05.2015); Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII § 20 Rdnr. 31 (Stand: 09/15)). Hinsichtlich des Anwendungsbefehls in § 20 Satz 2 SGB XII unterliegt die Klägerin mithin offensichtlich einem Missverständnis. Denn die Vermutung der Bedarfsdeckung durch Einkommen und Vermögen von Haushaltsangehörigen in § 39 SGB XII gilt nicht für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft; eine solche Einstandsgemeinschaft und damit auch die Bedarfsdeckung muss vielmehr erwiesen sein. Ohnehin ist es dem Sozialhilfeträger generell verwehrt, sich auf die Vermutungsregelung in § 39 SGB XII im Fall von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel zu stützen (vgl. § 43 Abs. 6 SGB XII (Fassung ab 1. Januar 2016); bis 31. Dezember 2015: § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; dazu BSGE 114, 11 = SozR 4-3520 § 7 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 15)).

Gleichwohl war die Klägerin nicht verpflichtet, die vom Beklagten mit ihren diversen Schreiben (u.a. vom 20. Juli und 24. November 2015) angeforderten Unterlagen (Kontoauszüge, Sparbücher, Wertpapiere, sonstige Sparverträge mit Bestätigung über den derzeitigen Kontostand bzw. Wert, Lebensversicherungspolicen mit aktuellem Rückkaufswert, Bausparverträge mit aktuellem Kontostand, Vermögenserklärung, Lohnabrechnungen von Februar bis November 2015 sowie sonstige Nachweise zum Einkommen) in Bezug auf den Beigeladenen einzureichen. Zwar ist - wie bereits oben ausgeführt - in der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Leistungsantragsteller auch verpflichtet sein kann, gegenüber der Behörde die einen Dritten betreffenden, für die Leistung aber erheblichen Auskünfte zu erteilen. Hieraus erwächst indessen keine Ermittlungspflicht des Antragstellers; seine Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt sind. Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel - etwa Nachweise über Einkommensverhältnisse - von dem Partner oder sonstigen Dritten zu beschaffen und vorzulegen (BSGE 72, 118, 120; BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 a.a.O. (juris Rdnr. 6); Senatsurteile vom 22. September 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 25) und vom 19. Juli 2007 a.a.O. (juris Rdnr. 22); ferner schon BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 (juris Rdnr. 16); BVerwGE 98, 195 (juris Rdnr. 19); Voelzke in jurisPK-SGB XII, a.a.O. Rdnr. 54). Insbesondere dann, wenn es um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners geht und der Partner bereits erklärt hat, seinerseits darüber keine Angaben machen zu werden, kann vom Leistungsantragsteller allenfalls verlangt werden, ungefähre Angaben über die Höhe etwaigen Einkommens oder Vermögens des Partners zu machen, was aber wiederum voraussetzt, dass feststeht, dass der Antragsteller über eine entsprechende Tatsachenkenntnis verfügt, denn erst beschaffen muss er sich eine solche nicht (Senatsurteil vom 22. September 2016, a.a.O., (juris Rdnr. 25); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - L 18 AS 2167/11 - (juris Rdnr. 15)).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Klägerin im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheiten mithin nicht verpflichtet, dem Beklagten die geforderten, den Beigeladenen betreffenden Unterlagen zu dessen aktuellen Einkommen und Vermögen beizubringen. Es stellt sich dagegen durchaus die Frage, ob der Beklagte nicht gehalten gewesen wäre, sich diese Unterlagen unmittelbar bei dem Beigeladenen zu verschaffen. Insoweit neigt der Senat der Auffassung zu, dass zum Personenkreis der nach § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB XII Auskunftspflichtigen auch die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gehören (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2013 - L 9 SO 13/13 B ER - (juris Rdnrn. 15 ff.); Blüggel in JurisPK-SGB XII, § 117 Rdnrn. 26 f. (Stand: 04.06.2016); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 117 Rdnr. 14 (Stand: 08/13); Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 20 Rdnr. 22; a.A. Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 20 Rdnr. 27; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 117 Rdnr. 21, Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 117 Rdnr. 22). Aber selbst wenn ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach der vorgenannten Bestimmung nicht bestünde, dürfte in jedem Fall eine Beweislastentscheidung erst nach Ausschöpfung aller Sachaufklärungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 98, 195 (juris Rdnr. 19)), wozu dann ggf. auch die Zeugeneinvernahme des Partners gehört (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3, § 22 SGB X).

Sonach ist die vorliegende Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I bereits aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig.

b) Deshalb kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass es den diversen Hinweisschreiben des Beklagten insoweit auch an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Rechtsfolgen (§ 66 Abs. 3 SGB I) als zwingende Voraussetzung für eine Leistungsversagung mangelt. Der Beklagte kommt seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon dann nach, wenn er in dem Hinweis nur den Gesetzeswortlaut wiederholt oder sich auf Belehrungen allgemeiner Art beschränkt (vgl. BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 (juris Rdnr. 38); BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 (juris Rdnr. 19)). Ein den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I entsprechender Hinweis muss vielmehr, soll er seiner Funktion genügen, schriftlich, konkret und unmissverständlich auf den Fall des Antragstellers bezogen sein (BSG SozR 2200 § 1243 Nr. 2 (juris Rdnr. 14); BSGE 76, 16, 20; Kampe/Voelzke in jurisPK-SGB I § 66 Rdnr. 33 (Stand: 18.11.2016); Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 12 (Stand: Dezember 2010); Sichert in Hauck/Noftz, SGB I § 66 Rdnr. 19 (Stand: 11/11)). Nur durch eine solchen konkreten und unmissverständlichen schriftlichen Hinweis ist gewährleistet, dass der Betroffene die Konsequenzen seiner bisherigen Weigerung überdenkt und er von der Versagung nicht überrascht wird (BSG SozR 2200 § 1243 Nr. 2 (juris Rdnr. 14); BSG SozR 2200 § 1243 Nr. 3 (juris Rdnr. 16)). Der schriftliche Hinweis des Leistungsträgers muss daher Ausführungen darüber enthalten, auf Grund welcher Umstände im Einzelnen er das Tatbestandsmerkmal der Weigerung des Antragstellers ohne triftigen Grund gerade in seinem Fall für gegeben hält; hat der Leistungsberechtigte bereits Weigerungsgründe genannt, die der Leistungsträger für nicht triftig hält, so hat er dem Berechtigten die Umstände hierfür darzulegen (Senatsurteil vom 22. September 2016 a.a.O. (juris Rdnr. 31); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Februar 2014 - L 19 AS 2395/13 B - (juris Rdnr. 17)). Darüber hinaus bedarf eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung eines Hinweises, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung stattfinden kann (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 (juris Rdnr. 38)).

Dem oben dargestellten Konkretisierungsgebot genügen die diversen Hinweisschreiben des Beklagten nicht. Die Schreiben vom 20. Juli und 7. Oktober 2015 beschränken sich allein auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Das Schreiben des Beklagten vom 4. November 2015 nimmt lediglich Bezug auf frühere Schreiben vom 4. September sowie 5. und 7. Oktober 2015, die sich aber zum Teil auch auf die Klägerin betreffende Unterlagenanforderungen bezogen haben. In dem Schreiben vom 4. November 2015 fehlt - ebenso wie in den Schreiben vom 24. November 2015 und 10. März 2016 (wie auch in den vorgenannten Schreiben) - zudem jeder Hinweis darauf, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung stattfinden kann. Eine Erläuterung, warum die - rechtsirrig auf § 20 Satz 2 i.V.m. § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII gestützte - Weigerung der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet werde, ist überhaupt erst im Schreiben vom 10. März 2016 erfolgt, das aber überhaupt keine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I enthält.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved