L 15 V 20/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 62/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 20/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 16/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München 02.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Waisenrente nach § 45 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Die 1935 in Ungarn geborene Klägerin beantragte am 26.10.1999 Waisenversorgung nach ihrem 1905 geborenen und am 11.08.1947 verstorbenen Vater J. B. (nachfolgend J.B.). Obwohl die Klägerin am 03.07.1985 gegenüber dem Versorgungsamt Ulm erklärte, ihre Mutter erhalte die Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG zu Unrecht, weil ihr Vater nicht an einem Kriegsleiden, sondern durch eine sonstige Krankheit verstorben sei, sah der Beklagte nach weiteren Ermittlungen keinen Anlaß, seinen Erstanerkennungsbescheid über die Hinterbliebenenversorgung der Mutter der Klägerin vom 12.10.1957 zurückzunehmen; wegen der beantragten Waisenversorgung führte er bezüglich der Frage Tod/Schädigungsfolge keine weiteren Ermittlungen durch.

Ausweislich der beigezogenen Akten sowie eigener Angaben absolvierte die Klägerin nach einem siebenjährigen Besuch der Volksschule 1950 bis 1953 eine Dreherlehre, ohne eine Gesellenprüfung abzulegen; danach arbeitete sie im Herbst 1953 bis zum Juli 1954 als Hilfsarbeiterin in der Ausbildungsfirma weiter und wechselte danach vom 16.12.1954 bis 18.06.1956 mehrfach ihre Arbeitgeber, bei denen sie jeweils längstens zwei Monate beschäftigt war.

Nach ihrer Flucht bzw. Vertreibung aus Ungarn am 01.12.1956 sind Pflichtbeiträge in der Bundesrepublik Deutschland für die Zeit vom 28.01.1957 bis 05.12.1969 bis zur Dauer von längstens drei Monaten nachgewiesen; seit dem 01.11.1971 bezieht die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente, die zwischenzeitlich in eine Altersrente umgewandelt wurde und ca. 351,00 EUR beträgt.

Die Klägerin ist seit dem 14.12.2002 in vierter Ehe mit S.P. verheiratet; in erster Ehe war sie von 1957 bis 1960 mit R.M. , in zweiter Ehe mit F.K. von 1961 bis 1974 und in dritter Ehe mit R.W. von 1975 bis 1989 verheiratet; aus diesen Ehen gingen zwei Kinder hervor.

Ihren Versorgungsantrag begründete die Klägerin am 26.10.1999 ausweislich einer in den Akten enthaltenen Gesprächsnotiz telefonisch mit Hinweisen auf ihre Blindheit und Schwierigkeiten (wegen ihrer kleinen Größe - 144 cm), einen Arbeitsplatz zu bekommen; sie habe es gerade so geschafft, die Mindestzeit für eine EU-Rente zusammen zu kriegen und beziehe außerdem eine Witwenrente von ca. 200,00 DM sowie Blindengeld.

Mit Bescheid vom 12.05.2000 lehnte der Beklagte die Gewährung von Waisenrente ab, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Hierbei stützte er sich auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 27.04.2000 des Dr.F.K. , der sämtliche vorliegenden ärztlichen Befunde auswertete; den Nachbegutachtungsunterlagen des Rentenversicherungsträgers von 1982 entnahm er, dass die damalige Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen für eine EU-Rente bei der Vorbegutachtung im Dezember 1971 offenbar Folge einer Fehlinterpretation des augenärztlichen Befundes gewesen sei und für die "bislang ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin und Putzfrau" somit "auch keine Berufsunfähigkeit" bestanden habe; gleichzeitig wies er auf eine orthopädische Beurteilung vom 21.03.1977 hin, wonach zu diesem Zeitpunkt die Klägerin für fähig gehalten wurde, "wenigstens halbschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nachzugehen" und wonach bei einer zusätzlichen internistischen Untersuchung am 03.02.1977 bis auf eine erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit und die bekannte deutliche Übergewichtigkeit kein wesentlicher Befund erhoben werden konnte; auch nach einem augenfachärztlichen Gutachten vom 18.03. 1974 sei unter Berücksichtigung der Sehfunktionsstörungen sowie von Halswirbelsäulenbeschwerden, einer Übergewichtigkeit und unter Berücksichtigung der geistigen Veranlagung, eine leichte ganztägige Erwerbstätigkeit unter Ausschluss von Tätigkeiten, die Anforderungen an das Sehvermögen stellten, für zumutbar erachtet worden; Erwerbsunfähigkeit habe aus ärztlicher Sicht ebenso wenig vorgelegen wie Berufsunfähigkeit. Blindheit im Sinne des Gesetzes sei erst sehr viel später eingetreten, nämlich ab 1983; nach den vorgelegten Unterlagen könne aus versorgungsärztlicher Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Antragstellerin bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.

Ihren Widerspruch vom 25.05.2000 gegen diesen Bescheid begründete die Klägerin unter anderem mit dem Hinweis, von Geburt an bereits behindert gewesen zu sein, im Übrigen verwies sie auf ärztliche Atteste, insbesondere auf einen Arztbrief der Abteilung Medizinische Genetik des Klinikums der Universität M. (Prof.Dr.M. , an Dr.S. vom 14.06.2000); danach wirkte sie bei der Untersuchung weitgehend proportioniert klein; eventuell seien die Oberarmknochen etwas stärker verkürzt; Verbiegungen oder Verkrümmungen bzw. Auftreibungen an den langen Röhrenknochen seien nicht zu erkennen; es liege eine Wirbelsäulenverkrümmung vor, die nach ihren Angaben jedoch bei einer früheren Untersuchung auf ihre große Brust zurückgeführt worden sei; ihre Proportionen und ihr Körperbau sprächen dafür, dass ihr Minderwuchs primär (bereits im Wachstumsalter) bestanden habe und nicht auf Sekundärveränderungen zurückzuführen sei; ein Ullrich-Turner-Syndrom könne angesichts der normalen Pubertäts-entwicklung und zweier Kinder weitgehend ausgeschlossen werden. In einem weiteren Arztbrief des Dr.K. vom 27.06.2000 werden Unterarme und Hände in zwei Ebenen als glatt konturierte, regelrecht strukturierte Skelettanteile beschrieben; keine Deformierungen; glatt abgrenzbare Gelenke ohne gröbere degenerative Veränderungen; proportional gesehen unauffällige Darstellung der Unterarme und Hände, keine Deformierungen, keine Arthrose. Der Medizinaldirektor Dr.F.K. wertete diese Befunde am 04.08.2000 aus und verwies nochmals auf die Nachbegutachtungsunterlagen aus dem Rentenverfahren, wonach der Minderwuchs damals bereits bestanden habe und dementsprechend bei der Beurteilung berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2000 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, nach übereinstimmenden versorgungsärztlichen Ausführungen habe für die ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin und Putzfrau zum maßgeblichen Zeitraum keine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestanden.

Ihre hiergegen am 28.09.2001 zum Sozialgericht München erhobene Klage begründete die Klägerin nochmals unter Hinweis auf ihre am 12.03.1935 erfolgte Nottaufe, ihren Kleinwuchs, ihre kleinen Arme, Hände, Finger, ihren kleinen Körper und sehr großen Busen; alles sei mit 27 Jahren bereits vorhanden gewesen; ihre Arbeit hätte sie wegen ihrer Behinderung nicht machen können. Mit weiteren Schriftsätzen vom 30.11.2000, 09.09.2001, 05.10. 2001, 22.05.2002, 05.06.2002 wiederholte sie ihr Vorbringen.

Der von Amts wegen beauftragte Sachverständige Dr.M. stellte in seinem internistischen Gutachten nach Aktenlage vom 07.05.2002 abschließend fest, bei der Klägerin bestehe lediglich ein Minderwuchs bei ausgeprägter Adipositas; dies sei nicht als Behinderung zu werten; den Unterlagen sei kein weiterer pathologischer Befund zu entnehmen, welche ihre Erwerbsfähigkeit erheblich einschränken würde; es würden zwar Hinweise auf eine Visusminderung vorliegen, ein entsprechender Befundbericht könne jedoch nicht gefunden werden; es sei daher von einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom bei Adipositas auszugehen, ein Minderwuchs sei nicht als Beeinträchtigung zu sehen; um entsprechende weiterführende Untersuchungen vornehmen zu können, sei die Klägerin wiederholt (2001, 08.01.2002, 05.02. 2002) zur ambulanten Untersuchung vorgeladen worden, entsprechende Termine seien von ihr jeweils abgesagt worden; nach Rücksprache mit dem Gericht sei dieses Gutachten nach Aktenlage erstellt worden; die Klägerin sei bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Weitere Gutachten auf anderen Fachgebieten seien nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 02.10.2002 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis des Gutachtens des Dr.M. ab.

Ihre hiergegen am 06.11.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung begründete die Klägerin im Wesentlichen unter Hinweis auf ihre Kleinwüchsigkeit, ihre seit Geburt bestehende Blutarmut und ihre Nottaufe; seit dem Tode ihrer Mutter, am 04.08.2001 stehe ihr die volle Waisenrente zu. Am 18.11. 2002 übersandte sie Kopien aus dem vorangegangenen Klageverfahren, mit Schreiben vom 31.12.2002 teilte sie ihre Neuvermählung mit.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 06.03.2003 die Zurückweisung der Berufung unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

In ihrem Schreiben vom 20.03.2003 wiederholte die Klägerin im Wesentlichen bereits Vorgetragenes. Mit Schriftsatz vom 14.04. 2003 führte sie u.a. aus, zwei Ehen seien geschieden worden, weil sie ihren Haushalt wegen ihrer Behinderungen nicht hätte voll führen können, in der jetzigen Ehe führe ihr Mann den Haushalt; vom Sozialamt M. habe sie den Hinweis, dass ihr Rente vom Beklagten zustehe.

Im Erörterungstermin vom 14.07.2003 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ausweislich der Feststellungen im Gutachten des Dr.M. ein relevantes "Gebrechen" im Sinne des § 45 BVG nicht vorliege; nach Hinweis auf § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärte die Klägerin, derzeit nicht das Geld für einen Kostenvorschuss zu haben.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2003 verwies die Klägerin auf die Kostenfreiheit vor den Sozialgerichten. Mit Schreiben vom 29.09.2003 beharrte sie auf einer Entscheidung; als Kleinwüchsige sei sie geboren, habe von Geburt aus auch einen hohen Brustkorb, sodass kein normales Wachstum möglich gewesen sei; ihr Brustkorb sei dadurch behindert. Mit Schreiben vom 26.01. 2004 verwies sie auf beigefügte ärztliche Unterlagen, teilte mit, wegen der Treppenhöhe die Züge nicht besteigen zu können und beantragte Prozesskostenhilfe.

Zu diesem Antrag erklärte der Vertreter des Beklagten, er werde hierzu keine Stellungnahme abgeben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02.10.2002 sowie des Bescheides vom 12.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Waisenrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.10.2002 zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen wurden die Versorgungsakten, die Schwerbehindertenakten, die Zivilblindenpflegegeldakten, die Versichertenrentenakten sowie die Akten des Sozialgerichts München, Az: S 29 V 62/00.

Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 SGG und § 543 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort angeführten Beweismittel, hinsichtlich des Sachverhaltes im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin (§ 143 ff., 151 SGG) ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München vom 02.10.2000 und der ihm zugrunde liegende Bescheid vom 12.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2000 sind nicht zu beanstanden.

Die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober 1999 64jährige Klägerin, Tochter des am 11.08.1947 verstorbenen J.B., hat keinen Anspruch auf Waisenrente "nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande war, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte außerstande ist, sie zu unterhalten" (§ 45 Abs.3 lit. c BVG).

Nachdem der Beklagte bereits bei der Hinterbliebenenversorgung der Mutter der Klägerin den Tod des J.B. als durch Kriegseinwirkungen verursacht feststellte und der Prüfung der Waisenversorgung zugrunde legte, sieht auch der Senat keinen Anlaß, dieser Frage weiter nachzugehen. Trotzdem steht der klagenden Waise keine Waisenrente zu, weil sie nicht infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung eines derartigen Anspruchs ist in jedem Fall, dass ein derartiges "Gebrechen" spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat. Nach Nr.13 der VV zu § 33b BVG versteht man als "Gebrechen" einen von der Regel abweichenden körperlichen oder geistigen Zustand, mit dessen Dauer für nicht absehbare Zeit zu rechnen ist. Zwar hat die Klägerin sowohl im Verwaltungs- als auch in den Gerichtsverfahren mehrfach und nachdrücklich auf ihren Minderwuchs hingewiesen, der es ihr unmöglich gemacht hätte, normale Arbeiten zu verrichten, jedoch liegt bei einer Körpergröße von 144 cm bei ihr noch kein relevanter Kleinwuchs im Sinne der hierfür heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AP), vor. Diese AP sehen bei einer Körpergröße nach Abschluss des Wachstums über 130 bis 140 cm einen Rahmen für den Grad der Behinderung (GdB) von 30 bis 40 vor, so dass bei einer nachgewiesenen Körpergröße von 144 cm bestenfalls ein GdB von 20 anzusetzen wäre. Selbst in Verbindung mit Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund erheblicher Brustvergrößerung, wie die Klägerin mehrfach ausführte, und unter Berücksichtigung eines progredienten Augenleidens, wofür die Klägerin vom Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern erst ab 22.04.1983 Landesblindenhilfegeld bezog, läßt sich bei der Klägerin bei Vollendung des 27. Lebensjahres noch kein relevantes Gebrechen feststellen. Hierfür spricht auch der schulische, berufliche und private Lebenslauf der Klägerin: von Oktober 1950 bis Oktober 1953 durchlief sie eine Dreherlehre - die Prüfung bestand sie nicht - anschließend war sie im Ausbildungsbetrieb und danach als Hilfsarbeiterin, Putzfrau und nach ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wiederum als Hilfsarbeiterin und Putzfrau tätig; nach ihrer Scheidung im Jahr 1960 (aus dieser ersten Ehe ging ein Kind hervor) war sie ab 1961 mit dem Hilfsarbeiter F.K. in zweiter Ehe verheiratet; während dieser zweiten Ehe war sie u.a. in der Zeit von 1966 bis 1969 in kurzfristigen Beschäftigungen als Putzfrau, Hilfsarbeiterin in einer Fabrik und Pflegerin in einem Altenheim tätig. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von einem zum damaligen Zeitpunkt leichten "Gebrechen" ausgeht, ist die weitere Anspruchsvoraussetzung nach § 45 Abs.3 lit. c BVG nicht erfüllt, wonach das Kind "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten", und dass das Gebrechen hierfür ursächlich ist. Hierzu vertritt das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 14.08.1984, Az: 10 RKg 6/83 und 10/83 die Auffassung, dass der Begriff des "Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten" entsprechend dem damaligen Begriff der "Erwerbsunfähigkeit" in § 1247 Abs.2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auszufüllen ist. Abgesehen davon, dass die Klägerin ausweislich des Rentenbescheides erst aufgrund eines Versicherungsfalles vom 15.02.1971 Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, und vor diesem Zeitpunkt nicht von Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden kann, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die Nachbegutachtungsunterlagen des Rentenversicherungsträgers vom 1982 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Vorbegutachtung im Dezember 1971 Folge einer Fehlinterpretation des augenärztlichen Befundes gewesen sei; für die bis dahin ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin und Putzfrau habe keine Berufsunfähigkeit bestanden; hingewiesen worden sei auch auf die orthopädische Beurteilung vom 21.03.1977, wonach die Klägerin von orthopädischer Seite zu diesem Zeitpunkt für fähig gehalten wurde, wenigstens halbschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt nachzugehen; bei der internistischen Untersuchung vom 03.02.1977 sei bis auf erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit und die deutliche Übergewichtigkeit kein wesentlicher Befund erhoben worden; auch aus einem augenfachärztlichen Gutachten vom 18.03.1974 sei unter Berücksichtigung der Sehfunktionsstörungen sowie von Halswirbelsäulenbeschwerden, einer Übergewichtigkeit und auch unter Berücksichtigung der geistigen Veranlagung eine leichte ganztägige Erwerbstätigkeit unter Ausschluss von Tätigkeiten, die Anforderungen an das Sehvermögen stellten, für zumutbar erachtet worden; Erwerbsunfähigkeit habe aus ärztlicher Sicht ebenso wenig vorgelegen wie Berufsunfähigkeit.

Diese medizinischen Feststellungen, die im Wesentlichen auch durch das internistische Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr.M. vom 07.05.2002 bestätigt werden, lassen damit den Schluss zu, dass bei Vollendung des 27. Lebensjahres die Klägerin nicht in dem von § 45 Abs.3 lit.c BVG geforderten Ausmaß gesundheitlich und beruflich beeinträchtigt war. Abgesehen davon, dass die Klägerin keine für sie günstigen medizinischen Unterlagen für die maßgebliche Zeit beibringen konnte, eine ärztliche Untersuchung im Sozialgerichtsverfahren verweigerte und auch von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 109 SGG im Berufungsverfahren keinen Gebrauch machte, hat sie nach den Regeln der materiellen Beweislast die Nichterweislichkeit eines relevanten Gebrechens und deren Folgen für ihren Unterhalt zu tragen. Der Senat hat bei dieser Sach- und Rechtslage keinen Anlass, von sich aus weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (vgl. § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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