Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 47 KR 459/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 KR 496/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Betriebsprüfung
Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei auf dem Bau tätigen "Subunternehmern"
1. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung eine eigene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV beim Arbeitgeber durchzuführen, sondern kann sich allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung beschränken (wie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 19, juris; Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p SGB IV, Rn. 181).
2. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich nur im ein formales Merkmal, der eine wesentliche Indizwirkung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht zukommt.
3. Bei einer vom Auftrageber betriebenen systematischen, koordinierten Eingliederung auf dem Bau Tätiger in seinen Betrieb ist von dem Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhälrnisse auszugehen.
Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei auf dem Bau tätigen "Subunternehmern"
1. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Prüfung eine eigene Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV beim Arbeitgeber durchzuführen, sondern kann sich allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung beschränken (wie hier: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 19, juris; Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p SGB IV, Rn. 181).
2. Bei der Gewerbeanmeldung handelt es sich nur im ein formales Merkmal, der eine wesentliche Indizwirkung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit nicht zukommt.
3. Bei einer vom Auftrageber betriebenen systematischen, koordinierten Eingliederung auf dem Bau Tätiger in seinen Betrieb ist von dem Bestehen abhängiger Beschäftigungsverhälrnisse auszugehen.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 3. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11.358,98 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese ihn auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallender Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 45.435,92 EUR in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller betreibt ein einzelkaufmännisches Bauunternehmen (die W ...-Bau) mit Gewerbesitz in der Z ... Straße , A ... Gegenstand des Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung bei der Stadt A. vom 25.09.2006 "Hausmeisterservice, Abbrucharbeiten, Tiefbau, Trockenbau, Spachtelarbeiten, Tapezieren und Streichen von Tapeten". Das Hauptzollamt A ..., Sachgebiet Finanzkontrolle/Schwarzarbeit, leitete im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein. Mit Schreiben unter dem 05.01.2010 bat das Hauptzollamt A ... die Antragsgegnerin um Berechnung der Höhe des entstandenen Schadens und Darstellung der Höhe der nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge je Arbeitnehmer und um Beurteilung, ob es sich bei den ausländischen Mitarbeitern um abhängig Beschäftigte gehandelt habe.
Die Staatsanwaltschaft A ... stellte das unter dem Az. geführte Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nach § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.500,00 EUR an die Staatskasse mit Verfügung vom 10.01.2014 endgültig ein. In einem Vermerk heißt es, die Schuld des Antragstellers sei als gering anzusehen und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestünde nicht, da zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der nun vorliegenden Schadensberechnung Beitragsbescheide erlassen werde, auf welche hin der Antragsteller die ausstehenden bisher sozialversicherungsrechtlich streitigen Beiträge in vollem Umfang nachentrichten werde.
Im Rahmen einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragstellers in der Z ... Straße in A ... als auch dessen Wohnung stellte das Hauptzollamt diverse Geschäftsunterlagen sowohl des Klägers sowie auch private Unterlagen der polnischen und moldawischen Arbeitskräfte sowie den Computer des Antragstellers sicher. Darunter befanden sich Aufzeichnungen bzw. Daten folgender 21 Arbeitskräfte: O ...; L ...; T ...; D ...; G ...; R ...; C ...; E ... ; F ...; H ...; I ...; J ...; K ; N ...; P ...; Q ; S ; T ; U ; V ; X ; Y.
Unter den sichergestellten Asservaten wurden auszugsweise folgende Beweismittel gefunden:
Bezüglich des 1986 geborenen polnischen Staatsangehörigen O ...: • Gewerbeanmeldung vom 22.09.2008 für die Bereiche Bauhilfsleistungen, Abbrucharbeiten, Baustellenreinigung und Hausmeisterservice und Gewerbeabmeldung am 20.11.2009; Wohnanschrift G.-K.-Straße , A ..., wurde auch als Betriebsanschrift angegeben. • Mietvertrag zwischen W -Bau/Antragsteller (Hauptmieter) und O ... (Untermieter) über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z , G.-K.-Straße , A ... für 100 EUR/Monat ab 03.12.2008. • Auftrag vom 22.09.2008 für Bauvorhaben O.-H.-Gymnasium DL ...; ST.bauwerk MM ..., Schadstoffsanierung mit folgendem Inhalt: "Position 01: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 02: Demontage und Montage von bestehenden Bauelementen, Position 3: Baustellenberäumung Für die o. g. Leistungen wird ein Pauschalpass in Höhe von 7.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 39. KW/Ende 51. KW Anzahl AK: 2 AK Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung • Rechnung Nr. /2009 vom 30.09.2009 über eine Abschlagszahlung "für die durchgeführte Arbeit in der Monat September 2009": 1.650 EUR Rechnung Nr. /2009 vom 30.10.2009 über eine Abschlagszahlung "für die durchgeführte Arbeit in der Monat Oktober 2009" 1.400,00 EUR. Rechnung Nr. /2009 vom 30.11.2009 "für die durchgeführte Arbeit in der November 2009" Schlusszahlung pauschal 4.200,00 EUR. Die Rechnungen enthalten den Zusatz: "Bitte überweisen Sie Rechnungsbetrag auf unten aufgeführtes Geschäftskonto bis."; Bankverbindung: ... Sparkasse A ..., Nr. , BLZ. Auf den Nettobetrag anfallend Umsatzsteuer ist von Leistungsempfänger an das Finanzamt abzuführen nach § 13b UStG". • Kontoauszüge von O ... über sein Konto bei der ... Sparkasse, aus denen folgende Überweisungen des Antragstellers unter Angabe Verwendungszweck "RG Nr. /2009" hervorgehen: am 14.08.2009 1.400,00 EUR, am 16.09.2009 850,00 EUR, am 08.10.2009 1.650,00 EUR, am 10.11.2009 1.400,00 EUR, am 08.12.2009 4.200,00 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name O ... ist eingetragen in der 14. KW für die Uni DD ... sowie unter "Urlaub", in der 15. KW für ein Bauvorhaben in BB , in der 16. KW für BB ..., in der 17. KW für BB ..., in der 18. KW für LL ..., in der 20. KW für NN ..., in der 21. KW für LL ..., in der 22. KW unter Urlaub, in der 23. KW und in der 24. KW für LL ...; ferner Stundenaufzeichnungen. • Reisekostenabrechnungen von O ... gegenüber der W.-Bau mit dem Reiseziel NN: Reisekostenabrechnung vom 28.06.2009 bis 18.07.2009: Verpflegungsmehraufwendungen für 19 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 456,00 EUR und 1 Tag à 14 Stunden à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 468,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 26.07.2009 bis 14.08.2009 für 18 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 432,00 EUR und 1 Tag à 14 Stunden à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 30.08.2009 bis 18.09.2009 für 18 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 432,00 EUR, 1 Tag à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 11.10.2009 bis 30.10.2009 in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 01.11.2009 bis 16.11.2009 für 14 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 336,00 EUR; 1 Tag à 14 Stunden á 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 348,00 EUR. • Rechnung vom 03.11.2008 des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... in DB ... an die W.-Bau, Inhaber M ... über die arbeitsmedizinische Untersuchung von sechs Arbeitskräften, darunter O in Höhe von insgesamt 827,52 EUR. • Einkommensteuerbescheid 2008; Unbedenklichkeitsbescheinigung BG Bau vom 16.06.2009. • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... Januar – Dezember 2010
Bezüglich des 1991 geborenen polnischen Staatsangehörigen R ...: • Gewerbeanmeldung vom 11.06.2009 für Marketing und Dienstleistungsservice (Promotion), Trockenbau, Abbrucharbeiten, Asbest- und Schadstoffsanierung bis Betriebsende 17.02.2010 (Verzug nach Polen) unter der Anschrift BK.allee , BB ..., die gleichzeitig Wohnanschrift war. • Auftrag vom 26.06.2009 für Bauvorhaben DD Kita/O.-H.-Gymnasium DL mit folgendem Inhalt: "Position 01: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 02: Abbrucharbeiten, Position 03: Transportarbeiten. Für die o. g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 2.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 28. KW/Ende 33. KW. Wir bitten um Bestätigung. Grundlage ist die VOB/B n. F." • Rechnung Nr. 1/09 vom 31.07.2009: Abschlagszahlung pauschal 1.000,00 EUR; Rechnung Nr. 2/09 vom 28.08.2009: Abschlagszahlung pauschal 1.100,00 EUR; Rechnung Nr. 3/09 vom 30.09.2009: Abschlagszahlung pauschal 2.600,00 EUR; Rechnung Nr. 4/09 vom 29.10.2009: Abschlagszahlung pauschal 2.200,00 EUR; Rechnung Nr. 5/09 vom 30.11.2009: Abschlagszahlung pauschal 3.500,00 EUR. • Kontoauszüge von seinem Konto bei der PP.bank, aus denen z. B. folgende Überweisungen des Antragstellers unter Angabe Verwendungszweck "RG Nr. /2009" hervorgehen: am 13.08.2009: 1.000 EUR, am 11.11.2009: 2.200 EUR, am 01.12.2009: 3.500 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name R ... ist eingetragen in der 14. KW für das Bauvorhaben DD. TT., in der 15. KW bis 17. KW für BB , in der 18. KW Urlaub, in der 20. KW Einsatzort nicht verzeichnet, in der 22. KW bis 24. KW für WT ... sowie Stundenaufzeichnungen. • Rechnung vom 02.07.2009 des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA. in DB ... an W ...-Bau für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von R ... vom 02.07.2009 in Höhe von 137,92 EUR. • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.08.2009 • Schriftliche Zeugenaussage in polnischer Sprache
Bezüglich des 1978 geborenen polnischer Staatsangehörigen C ...: • Gewerbeanmeldung am 11.06.2009 für Marketing- und Dienstleistungsservice unter der Wohn- und Geschäftsanschrift A.-S.-Straße , BB ...; Betriebsaufgabe am 11.05.2010 wegen Wegzug nach Polen. • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und C vom 09.11.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ... , G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 10.11.2009. • Auftrag vom 15.06.2009 für das Bauvorhaben BO ..., LI ... Straße , Sanierungsarbeiten, mit folgendem Inhalt: "Position 1: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 2: Demontage/Montage von bestehenden Bauelementen, Position 3: Baustellenberäumung. Vergütung für die o. g. Leistungen wird nach Einheitspreisen berechnet. Ausführung Beginn 25. KW/Ende 29. KW; Grundlage ist die VOB/B n. F." • Rechnung Nr. /09 vom 05.08.2009 Abschlagszahlung in Höhe von 1.250,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 31.08.2009 für Abbrucharbeiten, Transportarbeiten, Baustellenbereinigung in Höhe von 1.200,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.09.2009 Abschlagszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR für das Bauvorhaben NN ..., IM ...; Rechnung Nr. /09 vom 05.10.2009 für das Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 500,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.10.2009 Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 2.600,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.11.2009 Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 3.200,00 EUR. • Kontoauszüge von seinem Konto bei der PP ...bank aus 2010 • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name C eingetragen in der 14. KW und 15. KW für das Bauvorhaben VV .../SS ..., in der 16. und 17. KW für NN ..., in der 18. und 20. KW Urlaub, in der 22. KW für EH ... Straße , in der 23. KW Urlaub, in der 24. KW für ME .../KI ... und Stundenaufzeichnungen. • Reisekostenabrechnungen von C gegenüber der W ...-Bau: vom 04.10.2009 bis 16.10.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 20.09.2009 bis 02.10.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 06.09.2009 bis 18.09.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 23.08.2009 bis 04.09.2009 für 12 Tage 276,00 EUR: vom 09.08.2009 bis 31.08.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 26.07.2009 bis 07.08.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 12.07.2009 bis 24.07.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 28.06.2009 bis 10.07.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 14.06.2009 bis 26.06.2009 für 12 Tage 276,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 20.07.2009 an die W ...-Bau, Inhaber M ..., für die arbeitsmedizinische Untersuchung von C und PD ... in Höhe von 275,84 EUR. • Umsatzsteuerbescheide • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.08.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger vom 26.05.2010 bis 26.05.2013 • Schriftliche Zeugenaussage in polnischer Sprache
Bezüglich des 1963 geborenen polnischen Staatsangehörigen E: • Gewerbeanmeldung am 23.06.2009 für Bauhilfsleistungen, Schadstoffsanierung unter der Wohn- und Geschäftsanschrift G.-K.-Straße , A ... • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller (Hauptmieter) und E (Untermieter) vom 20.06.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ..., G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 23.06.2009. • Rechnung Nr. /09 vom 17.08.2009 für BO ..., Übergangsheim für Abbrucharbeiten und Grundreinigung im Leistungszeitraum Juni/Juli 2009 in Höhe von 2.500,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 02.09.2009 für das Studentenwerk DD - Abbrucharbeiten/Transportarbeiten im August 2009 in Höhe von 3.000,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.09.2009 für Studentenwerk DD ... im September 2009 - Abbrucharbeiten und Transportarbeiten in Höhe von 2.800,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 28.10.2009 für Studentenwerk DD ... Oktober 2009 - Abbrucharbeiten und Transportarbeiten in Höhe von insgesamt 3.100,00 EUR. • Blankoquittungen mit Unterschrift von E • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name E ... ist eingetragen in der KW 14 Urlaub, in der KW 15 und 16., 17., 18. und 20. KW für ein Bauvorhaben in FF ..., in der 21. KW für MM ..., in der 22. KW Urlaub, in der 23. KW für WE ..., in der 24. KW für RI und Stundenaufzeichnungen. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ..., vom 29.06.2009 für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von E in Höhe von 137,92 EUR. • Finanzamtsunterlagen • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... für 2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum vom 23.06.2009 bis 23.06.2012 für die Firma ABC ... Sanierung GmbH.
Bezüglich des 1984 geborenen polnischen Staatsangehörigen F: • Gewerbeanmeldung am 11.09.2007 für Abbrucharbeiten, Reinigungsarbeiten und Hausmeisterservice unter der Wohn- und Geschäftsanschrift G.-K.-Straße , A ... und nochmals am 06.11.2009 unter der Wohn- und Betriebsanschrift UU ..., DB ..., ab 09.11.2009 für Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung und Asbestsanierung. • Quittung vom 28.08.2009 mit Bestätigung von F von der W ...-Bau einen Vorschuss /2009 in Höhe von 480,00 EUR erhalten zu haben. • PP ...bank-Kontounterlagen von F • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name "F ..." ist eingetragen in der 16. KW für das Bauvorhaben DD./Uni, in der 7. KW für WT , in der 18. KW Urlaub, in der 20./21. bis 23. KW für DD .../KI ..., in der 24. KW Urlaub. • Reisekostenabrechnungen von "F " in der 20. KW in Höhe von 150,00 EUR und in der 22. KW in Höhe von 100,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... an die ABC ... Sanierung GmbH vom 23.09.2009 über eine arbeitsmedizinische Untersuchung von F in Höhe von 137,92 EUR. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum vom 09.11.2009 bis 09.11.2012
Bezüglich des 1978 geborenen N: • Gewerbeanmeldung am 24.08.2009 unter seiner Betriebsanschrift PA ... Straße , A ... für Bauhilfsleistungen, Schadstoffsanierung, Abbrucharbeiten und Asbestsanierung • Nachunternehmervertrag – Einheitspreisvertrag mit der W ...-Bau vom 31.08.2009 über Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung und Transportarbeiten bei dem Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, zu einem Festpreis von "ca. 4.000,00 EUR ohne Mehrwertsteuer". Baubeginn 14.09.2009, Fertigstellungstermin 30.12.2009. • Rechnung Nr. /09 vom 28.09.2009 über Abschlagszahlung pauschal 1.300,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.10.2009 über Abschlagszahlung pauschal 1.200,00 EUR: Rechnung Nr. /09 vom 29.11.2009 über Abschlagszahlung pauschal 800,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.12.2009 über Abschlagszahlung pauschal 700,00 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name N ist eingetragen in der 14. und 15. KW für das Bauvorhaben DD./Uni, in der 16. KW Urlaub, in der 17., 18., 20. KW für WT ..., in der 22. KW Urlaub, in der 23. KW für BB. und in der 24. KW für BB. sowie Stundenaufzeichnungen. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ..., an die Firma ABC ... Sanierung GmbH vom 11.09.2009 für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von N in Höhe von 137,92 EUR (neben S., Sch ... und VV ...). • Einkommensteuerbescheid • Unfallversicherung bei der HM ... • Schriftliche Zeugenaussage in deutscher Sprache
Bezüglich des 1985 geborenen polnischen Staatsangehörigen Q: • Gewerbeanmeldung vom 28.08.2009 mit Beginn 24.08.2009 für Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung, Baustellenberäumung unter der Wohn- und Betriebsadresse G.-K.-Straße , A ... mit Abmeldung am 04.05.2010. • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und Q vom 18.08.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ..., G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 21.08.2009. • Auftrag vom 24.08.2009 für das Bauvorhaben NN IM ... mit folgendem Inhalt: "Pos. 01: Feinreinigung, Pos. 02: Transportarbeiten und Pos. 03: Schadstoffsanierung. Für die o.g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 2.000,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 35. KW, Ende 40. KW. Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung. Wir bitten um Bestätigung." • Rechnung Nr. /09 vom 28.09.2009 für den Leistungszeitraum August/September 2009 in Höhe von pauschal 2.000,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.10.2009 für den Leistungszeitraum September/Oktober 2009 in Höhe von 2.400,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.10.2009 für den Leistungszeitraum Oktober 2009 in Höhe von 1.200,00 EUR; • Blankoquittung mit Unterschrift von Q. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name Q ist eingetragen in der 16.,17. und 18. KW für NN ..., in der 20. KW Urlaub und in der 22., 23. und 24. KW für NN ... • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 01.02.2010 an ABC ... Sanierung GmbH für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von Q am 25.01.2010 in Höhe von 137,92 EUR (daneben von SP , KR ...) und Stundenaufzeichnungen. • Finanzamtsunterlagen • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.04.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum 26.05.2010 bis 26.05.2013.
Bezüglich des 1977 geborenen polnischen Staatsangehörigen S: • Gewerbeanmeldung am 28.08.2009 mit Beginn 24.08.2009 für Abbrucharbeiten, Asbest-, Schadstoffsanierung und Baustellenberäumung unter seiner Wohn- und Geschäftsadresse G.-K.-Straße , A ... • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und S. vom 20.08.2009 ab 24.08.2009 über ein möbliertes Zimmer in der G.-K.-Straße in A ... für 50,00 EUR pro Monat. • Auftrag vom 24.08.2009 für das Bauvorhaben NN ..., IM ... mit folgendem Inhalt: "Pos. 01: Feinreinigung, Pos. 02: Transportarbeiten, Pos. 03: Schadstoffsanierung. Für die o.g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 1.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 35. KW, Ende 38. KW. Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung. Wir bitten um Bestätigung." • Rechnung /2009 vom 15.10.2009 für Leistungen im August/September mit einer Abschlagszahlung von pauschal 2.800,00 EUR; Rechnung /2009 vom 10.11.2009 für Leistungen im Oktober/November mit einer Abschlagsrechnung von pauschal 3.500,00 EUR; Rechnung /2009 vom 25.11.2009 für Leistungen im November 2009 mit einer Abschlagszahlung von pauschal 3.000,00 EUR. • Kontoauszüge von S von der PP ...bank mit Tannummernblock • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name "S " ist eingetragen in der 14. und 18. KW für WT , in der 16., 17. und 21. KW für NN ..., in der 20. KW Urlaub, in der 22. KW BB ..., in der 23. KW WT ..., in der 24. KW Urlaub. • Reisekostenabrechnung in der 18. KW über 150,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 11.09.2009 an die ABC ... Sanierung GmbH für die arbeitsmedizinische Untersuchung, u. a. (neben N , Sch , VV ...) von S über 137,92 EUR. • Unterlagen vom Finanzamt; BG-Bau • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.04.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum 14.05.2010 bis 14.05.2013.
Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller unter dem 20.01.2014 erstmals an und unterbreitete ihm, dass sie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 für 35 Subunternehmer Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 105.272,97 EUR geltend zu machen beabsichtige. Auf die Stellungnahme des Antragstellers, dass 8 Arbeitskräfte Fördermittel der Agentur für Arbeit für ihre Selbständigkeit erhalten hätten, eine Arbeitskraft Beiträge zur polnischen Rentenversicherung geleistet hätte, 2 Arbeitskräfte für eine andere GbR gearbeitet hätten und für 5 Arbeitskräfte aus den Zeugenvernehmungsbögen des Zollamts keine Scheinselbständigkeit entnommen werde können, hörte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.03.2014 den Antragsteller zum zweiten Mal an und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 45.435,92 EUR zu erheben. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die einzelnen Subunternehmer O., L., T., D., G., R., C., E , F., H., I., J., K , N , P , Q., S., T und U. sowie den geringfügig Beschäftigten V. und W nicht von selbständig beschäftigten Subunternehmern, sondern von unselbständig Erwerbstätigen ausgehen würde, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen würden und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Krankenversicherungspflicht sowie gemäß § 20 SGB XI der Pflegeversicherungspflicht. So trügen sie keinerlei Unternehmensrisiko, hätten mit anderen Arbeitnehmern zusammengearbeitet und keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung und die damit verbundene Abgabe eines Kalkulationsangebots gehabt. Zudem sei der gesetzliche Mindestlohn für das Baugewerbe (allgemeine Bautätigkeiten, Abriss, Sanierung) gemäß dem allgemeingültigen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 04.07.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 und dem TV Mindestlohn vom 23.5.2009 für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 anzuwenden. Das entspreche für das Tarifgebiet Ost und Lohngruppe 1 einem gesetzlichen Mindestlohn für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 in Höhe von 9,00 EUR und vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 in Höhe von 9,25 EUR pro Stunde.
Mit Bescheid vom 28.03.2014 forderte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 45.435,92 EUR (ohne Säumniszuschläge). Zur Begründung führte sie weiter aus, dass die Beitragsberechnung immer nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sei, die im Jahr 2009 für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 4.550,00 EUR (täglich 151,67 EUR) und für die Kranken- und Pflegeversicherung 3.675,00 EUR (täglich 122,50 EUR) betragen habe.
Gegen den Bescheid vom 28.03.2014 legte der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.04.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hielt in einem Telefonvermerk am 15.05.2014 fest, dass der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt habe, dass es um eine Zeitverzögerung gehe, bis eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Krankenkassen getroffen worden sei, sonst drohe ein Insolvenzverfahren. Zur Begründung des Widerspruchs wies der Antragsteller darauf hin, dass bei N die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit und bei den anderen Unternehmern die Beitragszahlungen an die private Krankenkasse nicht berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 als unbegründet zurück. Nur bei den bis zum 30.09.2009 gezahlten Existenzgründungzuschüssen nach § 421 Abs. 1 SGB III sei gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zu vermuten gewesen, dass die Betreffenden selbständig tätig seien. Für den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III gelte diese Fiktion nicht mehr. Die Mitgliedschaften bei den privaten Krankenkassen hätten meist außerhalb des Nachforderungszeitraums gelegen und seien für die Einstufung als selbständig oder unselbständig nicht alleine maßgebend.
Gegen den Bescheid vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 hat der Antragsteller am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Dresden Klage unter dem AZ S 47 KR 462/16 erhoben und hat gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Ergänzend und vertiefend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass der Sachverhalt weiterhin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Die Antragsgegnerin habe nur die sichergestellten Unterlagen des Hauptzollamts zugrunde gelegt, ohne eigene Ermittlungen anzustellen und insbesondere die selbständigen Unternehmer als Zeugen zu befragen. Wenn die Antragsgegnerin von diesen entsprechende Auskünfte eingeholt hätte, wäre sie zu der Schlussfolgerung gekommen, dass sämtliche im Bescheid genannten Personen selbständige Subunternehmer bei ihm gewesen seien. Es habe eine Gewerbeanmeldung für jeden betroffenen Subunternehmer vorgelegen. Die Subunternehmer hätten sich eigenständig und von sich aus bei ihm auch in polnischer Sprache um die ausgeschriebenen Leistungen beworben und hierfür Angebote abgegeben und hätten auch untereinander konkurriert. Sowohl die Zeiten als auch die Art und Weise der Leistungserbringung, hätten von den Subunternehmern frei bestimmt werden können. Vertraglich vereinbart seien nur ganze Leistungszeiträume gewesen, in welchen die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen gewesen seien. Die Gewährleistungspflicht, sofern bei Abbrucharbeiten überhaupt vorhanden, sei in den Händen der jeweiligen Subunternehmer gelegen, gleiches gelte für die Haftung aus der Tätigkeit selbst heraus. Die Subunternehmer hätten in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit in unternehmerischen Fragen gegenüber ihm gehandelt. Er habe sich in die Geschäftsabläufe zu keinem Zeitpunkt eingemischt und keine geschäftlichen Vorgaben gemacht. Die Subunternehmer seien persönlich und wirtschaftlich von ihm unabhängig gewesen und seien auch für andere Geschäftspartner tätig geworden. Sie hätten sich auch selbständig zur Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer veranlagt. Sie seien auch bei der Berufsgenossenschaft gemeldet gewesen und seien vereinzelt von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Bei den Wohnungen in DB ..., UU ... , und in A ..., G.-K.-Straße , handle es sich lediglich um Schlafunterkünfte während der Leistungserbringung, aber nicht um Dauerwohnungen oder Betriebsstätten. Falsch sei auch die Behauptung der Antragsgegnerin zur pauschalen Rechnungslegung und Bezahlung. Nicht benannt sei, welcher Subunternehmer angeblich pauschale Rechnungen gelegt haben solle ohne Angaben von Leistungen. Auf Nachfrage des SG hat die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vortrags auf die in den vom Hauptzollamt angelegten Ordnern befindlichen Beweismittel verwiesen. Das Hauptzollamt A ... hat dem Antragsteller unter dem 07.03.2017 eine Vollstreckungsankündigung übersandt.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat das Sozialgericht Dresden (SG) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25.07.2016 gegen den Bescheid vom 28.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 hinsichtlich der Beitragsforderung in der Rentenversicherung für die Tätigkeit des Herrn E vom 01.08.2009 bis 30.11.2009 angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden weder dem Grunde noch der Höhe nach ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgestellten Beitragsnachforderung. Zwischen den Subunternehmern und dem Antragsteller bestünden abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Festzustellen sei, dass die jeweiligen polnischen Subunternehmer in dem Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu unterschiedlichen Zeiten auf verschiedenen Baustellen in DL., MM., LH., NN ..., LL., BB., MH. und DD. tätig gewesen seien und auf den Baustellen Bauhelferarbeiten, insbesondere Abbrucharbeiten, Transportarbeiten und Baustellenreinigungsarbeiten durchgeführt hätten. Weiterhin hätten sie bestehende Bauelemente montiert bzw. demontiert. Auf den Baustellen hätten die Subunternehmer dieselben Tätigkeiten ausgeführt wie die im Bescheid genannten Arbeitnehmer des Antragstellers. Der Antragsteller habe im Rahmen von Einsatzplänen den Einsatz der einzelnen Subunternehmer auf den jeweiligen Baustellen festgelegt und aufgrund von Stundenabrechnungen gegenüber dem eigenen Auftraggeber die Arbeitsleistung der Subunternehmer abgerechnet. Den Subunternehmern sei vor Ort vorgegeben worden, welche konkreten Bauhilfsmaßnahmen zu erledigen gewesen seien. In der überwiegenden Zahl der Fälle sei auch als Betriebssitz im Rahmen der Gewerbeanmeldung die entsprechende Meldeadresse angegeben worden. Von den Subunternehmern seien für jedermann ausübbare Bauhilfstätigkeiten ausgeführt worden. Sie seien im allgemeinen Baustellenbetrieb eingebunden gewesen. Die Rechnungen und die Werkverträge seien pauschal sowohl hinsichtlich der Verrichtung als auch der Vergütung ausgestaltet gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Subunternehmer persönliche oder sächliche Betriebsmittel mit der Gefahr eines finanziellen Verlustes eingesetzt hätten. Es habe sich auch nicht um Tätigkeiten gehandelt, die vom restlichen Ablauf der Baustelle abtrennbar gewesen seien. Der Antragsteller habe auch die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gezahlt und sei hierzu als Arbeitgeber aufgetreten. Auffallend sei, dass persönliche Unterlagen, insbesondere Bankunterlagen der einzelnen Subunternehmer, in den Geschäftsräumen des Antragstellers aufgefunden worden seien und die Betriebssitze in Deutschland mit den Meldeadressen übereingestimmt hätten, so dass nach dem Gesamtbild der Feststellungen davon auszugehen sei, dass die Subunternehmer einer von einer dritten Seite vorgegebenen Ordnung eingegliedert gewesen seien, in der sie fremdbestimmte Arbeit hätten leisten müssen. Eine unbillige Härte sei nicht gegeben, da hier insbesondere die Möglichkeiten des § 76 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen seien und bereits Verhandlungen hierzu stattgefunden hätten.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11.05.2017 zugestellten Beschluss ließ der Antragsteller mit Fax vom 12.06.2017 beim Landessozialgericht Beschwerde einlegen. Diese wurde bisher nicht begründet.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03. Mai 2017 teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2016 insgesamt anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts am Montag, dem 12.06.2017 eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2016, soweit ihm das Sozialgericht nicht bereits entsprochen hat. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 in vollem Umfang anzuordnen.
Nicht zu beanstanden ist im auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, dass das Sozialgericht keine Beiladungen vorgenommen hat. Die Beiladung nach § 75 SGG ist zwar auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, aber nicht zwingend (ebenso Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86 b, Rdnr. 16 sowie Rdnr. 38; vgl. auch Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2014 - L 1 KR 47/14 B ER - juris Rn. 11), weil einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - trotz grundsätzlich bindender Wirkung von Beschlüssen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für alle Beteiligten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 141 Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen) - keine endgültig verbindliche Bindungswirkung zukommen kann, die der Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleibt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt unter anderem bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforde-rungen von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten und der darauf entfallenden Säumniszuschläge die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach summarischer Prüfung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie Heranziehung der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG niedergelegten Grundsätze. Nach Letzteren soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, bedeutet dies, dass in diesen Fällen im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86a Rn. 27a). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller, a.a.O. § 86a Rn. 27b). Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine ernsthaften Zweifel nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016, soweit die Antragsgegnerin von versicherungspflichtigen Beschäftigungen der betreffenden Subunternehmer ausgeht. Auch hinsichtlich der Berechnung der auf diese Tätigkeiten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge bestehen keine ernsthaften Zweifel.
Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfolgt mindestens alle vier Jahre – bei Vorliegen besonderer Gründe auch außerhalb dieses Turnus – eine Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – B 1 KR 19/01 R – juris Rn. 21 f.). Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne von § 28d SGB IV gehören die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Außerdem gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Umlagen U1 und U2 (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 28d Rn. 18) sowie die Insolvenzgeldumlage (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 28d Rn. 20). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid vom 28.03.2014 nicht schon deshalb als (formell) rechtwidrig zu beurteilen, weil er nicht auf einer - von § 28p SGB IV vorausgesetzten - eigenen Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin beruht. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen zu Grunde legen und auf dieser Grundlage die Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen und durch Verwaltungsakt abschließen.
Die Prüfungen des Hauptzollamts beruhten auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl. I 2004, 1842), wonach die Behörden der Zollverwaltung unter anderem prüfen (Nr. 1), ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden sowie (Nr. 4a) Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden (§ 2 SchwarzArbG in der Fassung vom 22.04.2009). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Regelung werden die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach Abs. 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt. Nach Satz 3 der Bestimmung können die Prüfungen mit anderen Prüfungen der Träger der Rentenversicherung ("der in diesem Absatz genannten Stellen") verbunden werden. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin somit als für die Prüfung bei den Arbeitgebern zuständige Einrichtung befugt, die von der Hauptzollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchgeführten Prüfungen mit der eigenen Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV zu verbinden, was die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beinhaltet.
Ohnehin ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 1. HS SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SGB X kann sie zur Ermittlung des Sachverhaltes u.a. Auskünfte jeder Art einholen und Urkunden und Akten beiziehen. Damit war die Beklagte berechtigt, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes beizuziehen und zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Reichen die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände, insbesondere die vor Ort eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen zu einer Prüfung nach § 28p SGB IV aus, kann sich die Antragsgegnerin auf diese Beweismittel beschränken und das Verfahren der Betriebsprüfung gemäß § 8 SGB X durch Bescheid abschließen. Reichen dem gegenüber die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände zu einer (abschließenden) Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X) die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln, was dann erforderlich ist, wenn aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten und wenn für diese Personen dennoch Beiträge in Form eines Beitragssummenbescheides festgesetzt worden wären (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 31, juris; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 12 RK 30/83 –, BSGE 59, 235-242, SozR 2200 § 1399 Nr 16, Rn. 18, 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – L 5 R 605/13 B ER –, Rn. 25, juris). Da hier jedoch eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe und somit eine personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ist und schon Vergleichsverhandlungen geführt wurden, war ein zusätzliches Tätigwerden der Antragsgegnerin nicht angezeigt. Aus § 28p SGB IV ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine eigene Prüfung beim Arbeitgeber durchzuführen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 22, juris). Anders als der Wortlaut des § 28p SGB IV (u.a. Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1: "bei den Arbeitgebern") vordergründig nahelegt, schreibt die Vorschrift keinen zwingenden Ort der Prüfung vor, sondern umschreibt vor allem den Adressaten der Prüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. N.). Vielmehr kann die Antragsgegnerin die Prüfung auf die vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen bzw. durch die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden sichergestellten Unterlagen beschränken (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p SGB IV, Rn. 181).
Die Bescheide sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 - Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung - SGB III). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, juris, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit prägen.
Zum maßgeblichen Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV zählt weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen" Arbeitsvertrages. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Zu den Tatbestandsmerkmalen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV gehört insbesondere nicht deren Dauerhaftigkeit und erst recht nicht deren von vornherein vereinbarte Dauerhaftigkeit. Auch der Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter ist regelmäßig abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 26, juris).
Ausgehend von diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 zutreffend eine Versicherungs- und Beitragspflicht der "Subunternehmer" des Antragstellers festgestellt. Nach den genannten Grundsätzen überwiegen zur Überzeugung des Senats in der Zusammenschau aller Aspekte die Einzelaspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, so dass nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistungen unselbständige Beschäftigungen gegeben sind.
Soweit sich unter den vom Hauptzollamt sichergestellten Unterlagen "Nachunternehmerverträge" (wie z. B. bei N ; Bl. 5 des Beweismittelordners [BWO II] oder "Aufträge" wie z. B. bei H [Bl. 53 d. BWO II], S [Bl. 76 d. BWO II], R ... [Bl. 30 BWO I] und C [Bl. 67 BWO I]) befinden, ist zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, gegebenenfalls den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 29, juris, Rn. 14).
Bei den jeweiligen Werkverträgen und dem "Nachunternehmervertrag" handelt es sich nach der Auffassung des Senats um sogenannte Rahmenvereinbarungen, die einer Konkretisierung bedurften. So fehlen die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 –, Rn. 29, juris) ebenso wie eine konkrete Preisgestaltung, weshalb bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 207, juris). Bei Einzelaufträgen muss dementsprechend für die Beurteilung, ob der Betroffene in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, darauf abgestellt werden, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, Rn. 17, juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R – Rn. 20, juris, m. w. N.). Dabei kommt dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 26, juris) indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille (der Vertragstypenwahl) überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der formalen Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr vgl. BAG Urteil vom 9.6.2010 - 5 AZR 332/09 - AP Nr 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris, Rn 33). Diesbezüglich muss hier berücksichtigt werden, dass polnische Staatsangehörige nach dem EU-Beitritt Polens 2004 bis zum 30.04.2011 nur als Selbständige in Deutschland arbeiten durften. Hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung war die Freizügigkeit eingeschränkt: Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung war bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich gemäß § 284 SGB III (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 122, juris). Indessen führt dies schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des jeweiligen der Beschäftigung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses, weil sich der Genehmigungsvorbehalt nur auf die Beschäftigung, nicht aber auf das vertragliche Verhältnis bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 13.01.1977, 2 AZR 423/75, Rn 8, juris), so dass kein Verstoß gegen ein gesetzlichen Verbot mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegt (vgl. offengelassen: BAG, Urteil vom 13.01.1977, 2 AZR 423/75, Rn 9, juris). Im Übrigen wäre zur Annahme von Versicherungspflicht ohnehin kein gültiger Arbeitsvertrag erforderlich, weil das tatsächliche Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses ausreicht. Dazu reicht es aus, dass ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für den Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird (BSG, Urteil vom 07. September 1961 – 5 RKn 11/60 –, BSGE 15, 89, SozR Nr 25 zu § 165 RVO, juris). Der Genehmigungsvorbehalt steht auch der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Denn der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 284 SGB III ist vom Gesetzgeber (lediglich) als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 404 SGB III) und wiegt daher nicht so schwer, dass dies der Entstehung eines Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht, wenn nur, wie es hier der Fall ist, das Beschäftigungsverhältnis seinen Gegenstand nach zulässig ist, d.h. wenn die Beschäftigung einer beliebigen Person zu dem vorgesehenen Zweck allgemein nicht beanstandet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1961, Rn. 29, a.a.O.). Im Übrigen wurde das Entgelt bezahlt, was für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragserhebung ausreicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R in SozR 4-2400 § 17 Nr. 1; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 36, juris).
Ferner sprechen weitere Umstände, insbesondere die Eingliederung der Arbeiter in die arbeitsteilige Betriebsorganisation des Antragstellers für die Dauer der jeweils vereinbarten Einsätze und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos, nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. So wurde der am 31.08.2009 zwischen dem Antragsteller und N abgeschlossene Nachunternehmervertrag über Abbruch- und Transportarbeiten, Schadstoffsanierung beim Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, nicht etwa entsprechend seiner unter § 4 enthaltenen Vergütungsregelung nach Aufmaß abgerechnet, sondern in den für September bis Dezember 2009 gestellten Rechnungen mit pauschalen Abschlagszahlungen mit gerundeten Euro-Beträgen. Die einzelnen Werkleistungen sind nicht im Einzelnen aufgeführt worden. Die an S , Q , C und R erteilten Aufträge sind im Wesentlichen gleichlautend, ohne dass die zu verrichtende Tätigkeit und das zum Erfolg führende Gewerk näher spezifiziert worden wären. Demzufolge wurden die Aufträge mit pauschalen Abschlagsrechnungen abgerechnet, ohne dass die Werkleistungen näher konkretisiert worden wären. In den von O im Jahr 2009 gestellten Rechnungen wird weder auf einen Auftrag noch auf ein konkretes Bauvorhaben Bezug genommen, noch wird aufgeführt, welche Arbeiten überhaupt erledigt wurden. Fachliche Vorgaben im Sinne von Weisungen des Antragstellers waren daher notwendig, um die durch die Arbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten zu konkretisieren. N , S und Q wurden beim Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, für Transportarbeiten und Schadstoffsanierung in der 35.-38. Kalenderwoche zeitgleich eingesetzt. Den sichergestellten Unterlagen zufolge waren C und E am Bauvorhaben BO., Übergangsheim, LI ... Straße , im Juni und Juli 2009 zeitgleich für Abbrucharbeiten, Grundreinigung, Baustellenberäumung, Demontage/Montage und Herstellung von Schutzmaßnahmen an Bauelementen eingesetzt. Für die konkrete Tätigkeit, um die es ging, konnte sich ein einzelner Arbeiter somit gar nicht verpflichten, das Werk abzuliefern, geschweige denn, dass er die Tätigkeit inhaltlich frei ausführen konnte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 116, 118, 205, juris). Vielmehr mussten die global umschriebenen Tätigkeitsfelder der Arbeiter vor Ort noch durch einzelne Weisungen koordiniert und bestimmt werden, so dass eine Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers vorlag. Dafür sprechen die vom Hauptzollamt auf dem Computer des Antragstellers sichergestellten Einsatzpläne der Arbeiter für im Bundesgebiet verteilte Baustellen unter Angabe ihrer urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten und Stundenaufzeichnungen. Typisch für eine abhängige Beschäftigung ist auch, dass die Arbeiter jeweils für einen bestimmten Zeitraum die genannten Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt haben (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 117, 205, juris). Zwar deuten eine im Wesentlichen Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung und eine frei gestaltete Arbeitszeit grundsätzlich auf Selbstständigkeit hin. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl. der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 29, juris) und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 35, juris). Entsprechende Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Verdienstchancen sind den Arbeitern jedoch gerade nicht eröffnet worden. Es war ein Pauschalpreis vereinbart oder in Rechnung gestellt worden. Dass es Möglichkeiten gegeben hätte, diesen Verdienst im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge durch Ausnutzung unternehmerischer Freiräume zu erhöhen und den eigenen wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich zu beeinflussen, ergibt sich aus den sichergestellten Unterlagen nicht. Ein weiteres gewichtiges, gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz ist, dass ein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko der Arbeiter nicht zu erkennen ist. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R – juris Rn. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris Rn. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R – juris, Rn 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris, Rn 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332, BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Zwar erhielten die Arbeiter nur für ihre Arbeitsleistung eine Vergütung, trugen allein das Risiko des Ausfalls und hatten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub oder auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Bei diesen Tatsachen handelt es sich jedoch nicht um Umstände, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägen, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge ergeben, wenn keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rn. 24; BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007 - L 11 (16) KR 16/04 - juris Rn. 23). Zudem handelt es sich bei dem danach im Vordergrund stehenden Risiko der Arbeiter, nicht arbeiten zu können, um ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist. Zum echten Unternehmerrisiko wird dies regelmäßig erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 40, juris m w. N.). Es ist nicht zu erkennen, dass die Arbeiter solche Fixkosten gehabt hätten. Im Gegenteil stellen doch weitere Indizien für die Einbindung der Arbeiter in die übergeordnete Organisation des Antragstellers deren Reisekostenabrechnungen für ihre Fahrten zu den einzelnen Einsatzorten dar und die Beauftragung der arbeitsmedizinischen Untersuchung eines jeden Arbeiters und Übernahme deren Kosten durch den Antragsteller bzw. die ABC ... Sanierung GmbH. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Arbeitsschutzmaßnahmen sind arbeitgebertypische Maßnahmen im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern. Selbst wenn die Arbeiter die Baustellen mit dem eigenen PKW hätten erreichen müssen, begründete dies schon deshalb kein spezifisches Unternehmerrisiko, weil auch abhängig Beschäftigte vielfach zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind. Darüber hinaus erwarten auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht wenige Arbeitgeber von ihren Beschäftigten, dass sie für den Einsatz bei dienstlichen Fahrten ein eigenes Kfz bereithalten (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 38, juris). Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, lässt des Weiteren nicht den Schluss zu, sie seien nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert gewesen, da für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 41, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97- juris Rn. 20). Darüber hinaus kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit der Arbeiter ist die Tatsache, dass sie im streitigen Zeitraum in geringem Umfang auch für andere Auftrag- bzw. Arbeitgeber tätig gewesen waren. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Nach Maßgabe des allgemeinen Gebots der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, juris) ist jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – L 5 R 1899/14 –, Rn. 63, juris). Die Gewerbeanmeldung der Arbeiter kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie selbstständig tätig gewesen sind, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 –, Rn. 36, juris). Dies gilt gleichermaßen auch für die Anmeldungen zur Berufsgenossenschaft und beim Finanzamt. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage die Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck des Auftraggebers erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Für die von Rechts wegen gebotene Abgrenzung kommt einer solchen Selbsteinschätzung jedenfalls keine größere Relevanz zu, als einer in einem Vertrag ausdrücklich festgehaltene gemeinsamen Einschätzung sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers, wonach die Heranziehung nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgen solle. Dementsprechend verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die bereits dargelegte mangelnde Relevanz einer solchen Einschätzung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 50, juris, ebenso: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 41, juris). Bei den Arbeitern sind auch keine eigene Betriebsstätte und/oder ein eigenständiger Marktauftritt erkennbar. Sie haben ihr Gewerbe vielmehr am Ort ihres Wohnsitzes angemeldet. Soweit die Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Abgrenzung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse von der Heranziehung selbständiger (Sub-)Unternehmer auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 28, juris) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden. Auch Arbeitssuchende, die eine abhängige Beschäftigung anstreben, treten werbend am Markt auf. Vielmehr muss es sich um eine solche Werbung handeln, welche den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zulässt (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 41, juris). Dies geht aus den Beweismittelordnern auf Seiten der Arbeiter nicht hervor. Im Gegenteil: Auf die im Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ließ A. O. auf die Frage "Bedienen Sie sich Vermittlern, um an Aufträge zu gelangen?" antworten: "nein" und auf die Frage "Wenn nein: Welche Maßnahmen (z. B. Werbung) werden unternommen, um an Aufträge zu gelangen?" erwidern: "persönliche Vorsprache bei verschiedenen Bauträgern, Hausmeisterdiensten". Der Ausstellung von Rechnungen kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Ebenso wenig ist auschlaggebend, dass der Antragsteller und die Arbeiter sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht begründen wollten bzw. nicht davon ausgingen, dass es sich um solche handelte. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) machen einen Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 39 m. w. N., juris). Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten (bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI) als Pflichtversicherung ausgestaltet (vgl. insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 43, juris). Im Rahmen der summarischen Prüfung bestehen keine überwiegenden Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers, zumal weitere Anzeichen darauf hindeuten, dass er als "Chef" plante und koordinierte und die Arbeiter systematisch in seinen Betrieb eingliederte. So mietete er bei der Pension Z ... möblierte Zimmer an, die er an die Arbeiter weitervermietete. Ferner vermittelte er den Arbeitern private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge bei der HM ..., was sich nicht nur aus dem Umstand entnehmen lässt, dass nahezu alle oben genannten Arbeiter solche Verträge hatten, sondern auch, dass er bei einem Vertragsschluss am 23.07.2009 zwischen C und dem Versicherungsvertreter RP ... persönlich anwesend war (Bl. 37 d. Verw.-Akte). Zudem fand das Hauptzollamt in den Betriebsräumen seines Unternehmens private Bank-, Steuer- und Versicherungsunterlagen der Arbeiter und von diesen bereits unterschriebene Blankoquittungen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern indiziert. Schließlich kümmerte sich die Bilanzbuchhalterin PF auch um die Steuererklärung von O ... (Vermerk vom 23.05.2009; Bl. 34a). Auffallend sind ferner Ähnlichkeiten der Handschrift auf den in den Asservaten vorhandenen "Betriebsfragebögen" und "Zusatzfragebögen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit" von S (Bl. 19, 36), Q (Bl. 18-41), O ... (Bl. 36, 37) und E (Bl. 13-22) und vom Hauptzollamt beim Vergleich festgestellte Übereinstimmungen in der Gestaltung der Rechnungen einzelner Arbeiter, die auf einen organisierten "Rundum-Service" des Antragstellers für seine Arbeiter hindeuten. Da bei der Gesamtwürdigung aller dieser Umstände bereits aus den sichergestellten Unterlagen festzustellen ist, dass die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit bei den Subunternehmern fehlen, können entgegen der Auffassung des Antragstellers die noch fehlenden Zeugenvernehmungen der Arbeiter dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch ist es unschädlich, dass die Antworten von R , C und N auf den vom Hauptzollamt an die Arbeiter gesandten standardisierten Zeugenfragebögen nicht ausgewertet wurden, da sie aufgrund der Art der Fragestellung und der vorgegebenen Antworten "zum Ankreuzen" ohnehin zur Beweisführung nicht aussagekräftig sind. Denn den Zeugen wurde darin keine zusammenhängende detaillierte Schilderung des tatsächlichen Arbeitsablaufs und sonstigen Geschehens abverlangt, sondern eine stichwortartige Zusammenfassung oder Wertung bzw. Beurteilung. Nach summarischer Prüfung wurde die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf der Grundlage eines Nettoarbeitsentgeltes berechnet. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer sog. illegalen Beschäftigung, wozu nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 9.11.2012, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, Rn. 16, juris) in objektiver Hinsicht genügt, dass der Arbeitgeber - wie oben festgestellt - die Betroffenen zu Unrecht als selbstständig behandelt und insgesamt weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung abgeführt hat. In subjektiver Hinsicht ist darüber hinaus zumindest bedingter Vorsatz auf die Vorenthaltung der Beiträge und Steuern zu fordern, was nach summarischer Prüfung hier anzunehmen ist. Denn es ist kaum vorstellbar, dass der Antragsteller bei den vorbeschriebenen Verhältnissen nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, Beiträge zu schulden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 R 499/13 B ER –, Rn. 60, juris). Die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind außerdem zutreffend nach dem tariflich zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt beurteilt worden (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 1/04 R –, BSGE 93, 119-131, SozR 4-2400 § 22 Nr 2, Rn. 25, juris). Einwände sind von dem Antragsteller insoweit nicht erhoben worden. Die Beitragsansprüche der Antragsgegnerin sind – selbst wenn nicht vorsätzliches Verhalten des Antragstellers unterstellt würde - nicht verjährt. § 25 Abs. 1 Satz 1 legt als Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, die nicht vorsätzlich vorenthalten worden sind, einen Zeitraum von vier Jahren fest. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge nach § 23 i. V. m. den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige fällig geworden sind (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 3, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen werden, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Zahlungszeitpunkt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird hierdurch zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden (vgl. BT-Drucks. 15/5574 S. 4). Von § 23 Abs. 1 Satz 2 werden sämtliche Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberbeiträge für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte sowie bei versicherungsfreier Beschäftigung (vgl. z. B. § 226 Abs. 1, § 249b SGB V, § 162 Nr. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1 bis 1d, § 172 Abs. 1 bis 3a SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI, §§ 342, 346 Abs. 3 SGB III) erfasst, vielfach auch die Beiträge der versicherungspflichtigen Selbständigen (vgl. z. B. § 165 SGB VI) und ein Teil der Beiträge der freiwillig Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 240 SGB V, § 57 Abs. 4 SGB XI). Für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Vorschriften der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Ist z. B. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am 15. März 2009 fällig geworden, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2010 und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2013. Gemäß § 25 Abs, 2 Satz 2 und Satz 6 SGB IV ist die Verjährung der Beitragsansprüche für die Zeit vom Beginn der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei den in § 28p Abs. 6 SGB IV genannten Stellen bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Prüfung gehemmt. Die Hemmung endet, wenn der Beitragsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV vor diesem Zeitpunkt ergeht; für die nachfolgende Zeit gilt § 52 Abs. 1 SGB X. Die Hemmung gilt auch für Nachunternehmen, die auf Grund eines Werkvertrages für den der Prüfung unterzogenen Auftraggeber tätig geworden sind (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 8a, juris). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner führen jetzt bei allen Ansprüchen zur Hemmung (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 6, 8, juris). Die Betriebsprüfung dauerte vom 04.04.2012 bis zum 17.01.2014. Zudem schwebten die Beteiligten seit mindestens Juni 2013 Vergleichsverhandlungen. Der Bescheid wurde am 28.03.2014, also in nicht verjährter Zeit erlassen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeute für ihn eine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für einen Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Diese müssten im Weiteren auch noch das Interesse an der Durchsetzung der Forderung gerade vor dem Hintergrund der nicht ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides überwiegen. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung wird aber gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation ist die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungspflicht sicher zu stellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also nur dann denkbar, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 R 499/13 B ER –, Rn. 67, juris). Der Antragsteller hat seine Einkommens- und Vermögenssituation hier nicht glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist. Vorliegend ist die Hauptsache mit 45.435,92 EUR zu beziffern. IV. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Dr. Scholz Schanzenbach Lohr
II. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11.358,98 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese ihn auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie darauf entfallender Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 45.435,92 EUR in Anspruch nimmt.
Der Antragsteller betreibt ein einzelkaufmännisches Bauunternehmen (die W ...-Bau) mit Gewerbesitz in der Z ... Straße , A ... Gegenstand des Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung bei der Stadt A. vom 25.09.2006 "Hausmeisterservice, Abbrucharbeiten, Tiefbau, Trockenbau, Spachtelarbeiten, Tapezieren und Streichen von Tapeten". Das Hauptzollamt A ..., Sachgebiet Finanzkontrolle/Schwarzarbeit, leitete im Jahr 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein. Mit Schreiben unter dem 05.01.2010 bat das Hauptzollamt A ... die Antragsgegnerin um Berechnung der Höhe des entstandenen Schadens und Darstellung der Höhe der nicht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge je Arbeitnehmer und um Beurteilung, ob es sich bei den ausländischen Mitarbeitern um abhängig Beschäftigte gehandelt habe.
Die Staatsanwaltschaft A ... stellte das unter dem Az. geführte Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nach § 153a Abs. 1 StPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.500,00 EUR an die Staatskasse mit Verfügung vom 10.01.2014 endgültig ein. In einem Vermerk heißt es, die Schuld des Antragstellers sei als gering anzusehen und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestünde nicht, da zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der nun vorliegenden Schadensberechnung Beitragsbescheide erlassen werde, auf welche hin der Antragsteller die ausstehenden bisher sozialversicherungsrechtlich streitigen Beiträge in vollem Umfang nachentrichten werde.
Im Rahmen einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragstellers in der Z ... Straße in A ... als auch dessen Wohnung stellte das Hauptzollamt diverse Geschäftsunterlagen sowohl des Klägers sowie auch private Unterlagen der polnischen und moldawischen Arbeitskräfte sowie den Computer des Antragstellers sicher. Darunter befanden sich Aufzeichnungen bzw. Daten folgender 21 Arbeitskräfte: O ...; L ...; T ...; D ...; G ...; R ...; C ...; E ... ; F ...; H ...; I ...; J ...; K ; N ...; P ...; Q ; S ; T ; U ; V ; X ; Y.
Unter den sichergestellten Asservaten wurden auszugsweise folgende Beweismittel gefunden:
Bezüglich des 1986 geborenen polnischen Staatsangehörigen O ...: • Gewerbeanmeldung vom 22.09.2008 für die Bereiche Bauhilfsleistungen, Abbrucharbeiten, Baustellenreinigung und Hausmeisterservice und Gewerbeabmeldung am 20.11.2009; Wohnanschrift G.-K.-Straße , A ..., wurde auch als Betriebsanschrift angegeben. • Mietvertrag zwischen W -Bau/Antragsteller (Hauptmieter) und O ... (Untermieter) über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z , G.-K.-Straße , A ... für 100 EUR/Monat ab 03.12.2008. • Auftrag vom 22.09.2008 für Bauvorhaben O.-H.-Gymnasium DL ...; ST.bauwerk MM ..., Schadstoffsanierung mit folgendem Inhalt: "Position 01: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 02: Demontage und Montage von bestehenden Bauelementen, Position 3: Baustellenberäumung Für die o. g. Leistungen wird ein Pauschalpass in Höhe von 7.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 39. KW/Ende 51. KW Anzahl AK: 2 AK Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung • Rechnung Nr. /2009 vom 30.09.2009 über eine Abschlagszahlung "für die durchgeführte Arbeit in der Monat September 2009": 1.650 EUR Rechnung Nr. /2009 vom 30.10.2009 über eine Abschlagszahlung "für die durchgeführte Arbeit in der Monat Oktober 2009" 1.400,00 EUR. Rechnung Nr. /2009 vom 30.11.2009 "für die durchgeführte Arbeit in der November 2009" Schlusszahlung pauschal 4.200,00 EUR. Die Rechnungen enthalten den Zusatz: "Bitte überweisen Sie Rechnungsbetrag auf unten aufgeführtes Geschäftskonto bis."; Bankverbindung: ... Sparkasse A ..., Nr. , BLZ. Auf den Nettobetrag anfallend Umsatzsteuer ist von Leistungsempfänger an das Finanzamt abzuführen nach § 13b UStG". • Kontoauszüge von O ... über sein Konto bei der ... Sparkasse, aus denen folgende Überweisungen des Antragstellers unter Angabe Verwendungszweck "RG Nr. /2009" hervorgehen: am 14.08.2009 1.400,00 EUR, am 16.09.2009 850,00 EUR, am 08.10.2009 1.650,00 EUR, am 10.11.2009 1.400,00 EUR, am 08.12.2009 4.200,00 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name O ... ist eingetragen in der 14. KW für die Uni DD ... sowie unter "Urlaub", in der 15. KW für ein Bauvorhaben in BB , in der 16. KW für BB ..., in der 17. KW für BB ..., in der 18. KW für LL ..., in der 20. KW für NN ..., in der 21. KW für LL ..., in der 22. KW unter Urlaub, in der 23. KW und in der 24. KW für LL ...; ferner Stundenaufzeichnungen. • Reisekostenabrechnungen von O ... gegenüber der W.-Bau mit dem Reiseziel NN: Reisekostenabrechnung vom 28.06.2009 bis 18.07.2009: Verpflegungsmehraufwendungen für 19 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 456,00 EUR und 1 Tag à 14 Stunden à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 468,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 26.07.2009 bis 14.08.2009 für 18 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 432,00 EUR und 1 Tag à 14 Stunden à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 30.08.2009 bis 18.09.2009 für 18 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 432,00 EUR, 1 Tag à 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 11.10.2009 bis 30.10.2009 in Höhe von insgesamt 444,00 EUR; Reisekostenabrechnung vom 01.11.2009 bis 16.11.2009 für 14 Tage à 24 Stunden à 24,00 EUR = 336,00 EUR; 1 Tag à 14 Stunden á 12,00 EUR in Höhe von insgesamt 348,00 EUR. • Rechnung vom 03.11.2008 des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... in DB ... an die W.-Bau, Inhaber M ... über die arbeitsmedizinische Untersuchung von sechs Arbeitskräften, darunter O in Höhe von insgesamt 827,52 EUR. • Einkommensteuerbescheid 2008; Unbedenklichkeitsbescheinigung BG Bau vom 16.06.2009. • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... Januar – Dezember 2010
Bezüglich des 1991 geborenen polnischen Staatsangehörigen R ...: • Gewerbeanmeldung vom 11.06.2009 für Marketing und Dienstleistungsservice (Promotion), Trockenbau, Abbrucharbeiten, Asbest- und Schadstoffsanierung bis Betriebsende 17.02.2010 (Verzug nach Polen) unter der Anschrift BK.allee , BB ..., die gleichzeitig Wohnanschrift war. • Auftrag vom 26.06.2009 für Bauvorhaben DD Kita/O.-H.-Gymnasium DL mit folgendem Inhalt: "Position 01: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 02: Abbrucharbeiten, Position 03: Transportarbeiten. Für die o. g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 2.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 28. KW/Ende 33. KW. Wir bitten um Bestätigung. Grundlage ist die VOB/B n. F." • Rechnung Nr. 1/09 vom 31.07.2009: Abschlagszahlung pauschal 1.000,00 EUR; Rechnung Nr. 2/09 vom 28.08.2009: Abschlagszahlung pauschal 1.100,00 EUR; Rechnung Nr. 3/09 vom 30.09.2009: Abschlagszahlung pauschal 2.600,00 EUR; Rechnung Nr. 4/09 vom 29.10.2009: Abschlagszahlung pauschal 2.200,00 EUR; Rechnung Nr. 5/09 vom 30.11.2009: Abschlagszahlung pauschal 3.500,00 EUR. • Kontoauszüge von seinem Konto bei der PP.bank, aus denen z. B. folgende Überweisungen des Antragstellers unter Angabe Verwendungszweck "RG Nr. /2009" hervorgehen: am 13.08.2009: 1.000 EUR, am 11.11.2009: 2.200 EUR, am 01.12.2009: 3.500 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name R ... ist eingetragen in der 14. KW für das Bauvorhaben DD. TT., in der 15. KW bis 17. KW für BB , in der 18. KW Urlaub, in der 20. KW Einsatzort nicht verzeichnet, in der 22. KW bis 24. KW für WT ... sowie Stundenaufzeichnungen. • Rechnung vom 02.07.2009 des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA. in DB ... an W ...-Bau für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von R ... vom 02.07.2009 in Höhe von 137,92 EUR. • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.08.2009 • Schriftliche Zeugenaussage in polnischer Sprache
Bezüglich des 1978 geborenen polnischer Staatsangehörigen C ...: • Gewerbeanmeldung am 11.06.2009 für Marketing- und Dienstleistungsservice unter der Wohn- und Geschäftsanschrift A.-S.-Straße , BB ...; Betriebsaufgabe am 11.05.2010 wegen Wegzug nach Polen. • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und C vom 09.11.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ... , G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 10.11.2009. • Auftrag vom 15.06.2009 für das Bauvorhaben BO ..., LI ... Straße , Sanierungsarbeiten, mit folgendem Inhalt: "Position 1: Herstellen von Schutzmaßnahmen an Bauelementen, Position 2: Demontage/Montage von bestehenden Bauelementen, Position 3: Baustellenberäumung. Vergütung für die o. g. Leistungen wird nach Einheitspreisen berechnet. Ausführung Beginn 25. KW/Ende 29. KW; Grundlage ist die VOB/B n. F." • Rechnung Nr. /09 vom 05.08.2009 Abschlagszahlung in Höhe von 1.250,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 31.08.2009 für Abbrucharbeiten, Transportarbeiten, Baustellenbereinigung in Höhe von 1.200,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.09.2009 Abschlagszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR für das Bauvorhaben NN ..., IM ...; Rechnung Nr. /09 vom 05.10.2009 für das Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 500,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.10.2009 Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 2.600,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.11.2009 Bauvorhaben NN .../IM ..., Abschlagszahlung in Höhe von 3.200,00 EUR. • Kontoauszüge von seinem Konto bei der PP ...bank aus 2010 • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name C eingetragen in der 14. KW und 15. KW für das Bauvorhaben VV .../SS ..., in der 16. und 17. KW für NN ..., in der 18. und 20. KW Urlaub, in der 22. KW für EH ... Straße , in der 23. KW Urlaub, in der 24. KW für ME .../KI ... und Stundenaufzeichnungen. • Reisekostenabrechnungen von C gegenüber der W ...-Bau: vom 04.10.2009 bis 16.10.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 20.09.2009 bis 02.10.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 06.09.2009 bis 18.09.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 23.08.2009 bis 04.09.2009 für 12 Tage 276,00 EUR: vom 09.08.2009 bis 31.08.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 26.07.2009 bis 07.08.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 12.07.2009 bis 24.07.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 28.06.2009 bis 10.07.2009 für 12 Tage 276,00 EUR; vom 14.06.2009 bis 26.06.2009 für 12 Tage 276,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 20.07.2009 an die W ...-Bau, Inhaber M ..., für die arbeitsmedizinische Untersuchung von C und PD ... in Höhe von 275,84 EUR. • Umsatzsteuerbescheide • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.08.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger vom 26.05.2010 bis 26.05.2013 • Schriftliche Zeugenaussage in polnischer Sprache
Bezüglich des 1963 geborenen polnischen Staatsangehörigen E: • Gewerbeanmeldung am 23.06.2009 für Bauhilfsleistungen, Schadstoffsanierung unter der Wohn- und Geschäftsanschrift G.-K.-Straße , A ... • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller (Hauptmieter) und E (Untermieter) vom 20.06.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ..., G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 23.06.2009. • Rechnung Nr. /09 vom 17.08.2009 für BO ..., Übergangsheim für Abbrucharbeiten und Grundreinigung im Leistungszeitraum Juni/Juli 2009 in Höhe von 2.500,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 02.09.2009 für das Studentenwerk DD - Abbrucharbeiten/Transportarbeiten im August 2009 in Höhe von 3.000,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.09.2009 für Studentenwerk DD ... im September 2009 - Abbrucharbeiten und Transportarbeiten in Höhe von 2.800,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 28.10.2009 für Studentenwerk DD ... Oktober 2009 - Abbrucharbeiten und Transportarbeiten in Höhe von insgesamt 3.100,00 EUR. • Blankoquittungen mit Unterschrift von E • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name E ... ist eingetragen in der KW 14 Urlaub, in der KW 15 und 16., 17., 18. und 20. KW für ein Bauvorhaben in FF ..., in der 21. KW für MM ..., in der 22. KW Urlaub, in der 23. KW für WE ..., in der 24. KW für RI und Stundenaufzeichnungen. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ..., vom 29.06.2009 für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von E in Höhe von 137,92 EUR. • Finanzamtsunterlagen • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... für 2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum vom 23.06.2009 bis 23.06.2012 für die Firma ABC ... Sanierung GmbH.
Bezüglich des 1984 geborenen polnischen Staatsangehörigen F: • Gewerbeanmeldung am 11.09.2007 für Abbrucharbeiten, Reinigungsarbeiten und Hausmeisterservice unter der Wohn- und Geschäftsanschrift G.-K.-Straße , A ... und nochmals am 06.11.2009 unter der Wohn- und Betriebsanschrift UU ..., DB ..., ab 09.11.2009 für Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung und Asbestsanierung. • Quittung vom 28.08.2009 mit Bestätigung von F von der W ...-Bau einen Vorschuss /2009 in Höhe von 480,00 EUR erhalten zu haben. • PP ...bank-Kontounterlagen von F • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name "F ..." ist eingetragen in der 16. KW für das Bauvorhaben DD./Uni, in der 7. KW für WT , in der 18. KW Urlaub, in der 20./21. bis 23. KW für DD .../KI ..., in der 24. KW Urlaub. • Reisekostenabrechnungen von "F " in der 20. KW in Höhe von 150,00 EUR und in der 22. KW in Höhe von 100,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... an die ABC ... Sanierung GmbH vom 23.09.2009 über eine arbeitsmedizinische Untersuchung von F in Höhe von 137,92 EUR. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum vom 09.11.2009 bis 09.11.2012
Bezüglich des 1978 geborenen N: • Gewerbeanmeldung am 24.08.2009 unter seiner Betriebsanschrift PA ... Straße , A ... für Bauhilfsleistungen, Schadstoffsanierung, Abbrucharbeiten und Asbestsanierung • Nachunternehmervertrag – Einheitspreisvertrag mit der W ...-Bau vom 31.08.2009 über Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung und Transportarbeiten bei dem Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, zu einem Festpreis von "ca. 4.000,00 EUR ohne Mehrwertsteuer". Baubeginn 14.09.2009, Fertigstellungstermin 30.12.2009. • Rechnung Nr. /09 vom 28.09.2009 über Abschlagszahlung pauschal 1.300,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.10.2009 über Abschlagszahlung pauschal 1.200,00 EUR: Rechnung Nr. /09 vom 29.11.2009 über Abschlagszahlung pauschal 800,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 29.12.2009 über Abschlagszahlung pauschal 700,00 EUR. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name N ist eingetragen in der 14. und 15. KW für das Bauvorhaben DD./Uni, in der 16. KW Urlaub, in der 17., 18., 20. KW für WT ..., in der 22. KW Urlaub, in der 23. KW für BB. und in der 24. KW für BB. sowie Stundenaufzeichnungen. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ..., an die Firma ABC ... Sanierung GmbH vom 11.09.2009 für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von N in Höhe von 137,92 EUR (neben S., Sch ... und VV ...). • Einkommensteuerbescheid • Unfallversicherung bei der HM ... • Schriftliche Zeugenaussage in deutscher Sprache
Bezüglich des 1985 geborenen polnischen Staatsangehörigen Q: • Gewerbeanmeldung vom 28.08.2009 mit Beginn 24.08.2009 für Abbrucharbeiten, Schadstoffsanierung, Baustellenberäumung unter der Wohn- und Betriebsadresse G.-K.-Straße , A ... mit Abmeldung am 04.05.2010. • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und Q vom 18.08.2009 über ein möbliertes Zimmer in der Pension Z ..., G.-K.-Straße , A ... für 50 EUR/Monat ab 21.08.2009. • Auftrag vom 24.08.2009 für das Bauvorhaben NN IM ... mit folgendem Inhalt: "Pos. 01: Feinreinigung, Pos. 02: Transportarbeiten und Pos. 03: Schadstoffsanierung. Für die o.g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 2.000,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 35. KW, Ende 40. KW. Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung. Wir bitten um Bestätigung." • Rechnung Nr. /09 vom 28.09.2009 für den Leistungszeitraum August/September 2009 in Höhe von pauschal 2.000,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.10.2009 für den Leistungszeitraum September/Oktober 2009 in Höhe von 2.400,00 EUR; Rechnung Nr. /09 vom 30.10.2009 für den Leistungszeitraum Oktober 2009 in Höhe von 1.200,00 EUR; • Blankoquittung mit Unterschrift von Q. • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name Q ist eingetragen in der 16.,17. und 18. KW für NN ..., in der 20. KW Urlaub und in der 22., 23. und 24. KW für NN ... • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 01.02.2010 an ABC ... Sanierung GmbH für eine arbeitsmedizinische Untersuchung von Q am 25.01.2010 in Höhe von 137,92 EUR (daneben von SP , KR ...) und Stundenaufzeichnungen. • Finanzamtsunterlagen • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.04.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum 26.05.2010 bis 26.05.2013.
Bezüglich des 1977 geborenen polnischen Staatsangehörigen S: • Gewerbeanmeldung am 28.08.2009 mit Beginn 24.08.2009 für Abbrucharbeiten, Asbest-, Schadstoffsanierung und Baustellenberäumung unter seiner Wohn- und Geschäftsadresse G.-K.-Straße , A ... • Mietvertrag zwischen W ...-Bau/Antragsteller und S. vom 20.08.2009 ab 24.08.2009 über ein möbliertes Zimmer in der G.-K.-Straße in A ... für 50,00 EUR pro Monat. • Auftrag vom 24.08.2009 für das Bauvorhaben NN ..., IM ... mit folgendem Inhalt: "Pos. 01: Feinreinigung, Pos. 02: Transportarbeiten, Pos. 03: Schadstoffsanierung. Für die o.g. Leistungen wird ein Pauschalpreis in Höhe von 1.500,00 EUR netto vereinbart. Ausführung: Beginn 35. KW, Ende 38. KW. Grundlage ist die VOB/B neueste Fassung. Wir bitten um Bestätigung." • Rechnung /2009 vom 15.10.2009 für Leistungen im August/September mit einer Abschlagszahlung von pauschal 2.800,00 EUR; Rechnung /2009 vom 10.11.2009 für Leistungen im Oktober/November mit einer Abschlagsrechnung von pauschal 3.500,00 EUR; Rechnung /2009 vom 25.11.2009 für Leistungen im November 2009 mit einer Abschlagszahlung von pauschal 3.000,00 EUR. • Kontoauszüge von S von der PP ...bank mit Tannummernblock • Auf dem in der Wohnung sichergestellten Laptop des Antragstellers fand das Hauptzollamt Einsatzlisten: Der Name "S " ist eingetragen in der 14. und 18. KW für WT , in der 16., 17. und 21. KW für NN ..., in der 20. KW Urlaub, in der 22. KW BB ..., in der 23. KW WT ..., in der 24. KW Urlaub. • Reisekostenabrechnung in der 18. KW über 150,00 EUR. • Rechnung des Arbeitsmedizinischen Dienstes Dr. RA ... vom 11.09.2009 an die ABC ... Sanierung GmbH für die arbeitsmedizinische Untersuchung, u. a. (neben N , Sch , VV ...) von S über 137,92 EUR. • Unterlagen vom Finanzamt; BG-Bau • Kranken- und Pflegeversicherung bei der HM ... ab 01.04.2010. • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Selbständiger für den Zeitraum 14.05.2010 bis 14.05.2013.
Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller unter dem 20.01.2014 erstmals an und unterbreitete ihm, dass sie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 für 35 Subunternehmer Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 105.272,97 EUR geltend zu machen beabsichtige. Auf die Stellungnahme des Antragstellers, dass 8 Arbeitskräfte Fördermittel der Agentur für Arbeit für ihre Selbständigkeit erhalten hätten, eine Arbeitskraft Beiträge zur polnischen Rentenversicherung geleistet hätte, 2 Arbeitskräfte für eine andere GbR gearbeitet hätten und für 5 Arbeitskräfte aus den Zeugenvernehmungsbögen des Zollamts keine Scheinselbständigkeit entnommen werde können, hörte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.03.2014 den Antragsteller zum zweiten Mal an und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 45.435,92 EUR zu erheben. Zur Begründung führte sie aus, dass sie für die einzelnen Subunternehmer O., L., T., D., G., R., C., E , F., H., I., J., K , N , P , Q., S., T und U. sowie den geringfügig Beschäftigten V. und W nicht von selbständig beschäftigten Subunternehmern, sondern von unselbständig Erwerbstätigen ausgehen würde, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen würden und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Krankenversicherungspflicht sowie gemäß § 20 SGB XI der Pflegeversicherungspflicht. So trügen sie keinerlei Unternehmensrisiko, hätten mit anderen Arbeitnehmern zusammengearbeitet und keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung und die damit verbundene Abgabe eines Kalkulationsangebots gehabt. Zudem sei der gesetzliche Mindestlohn für das Baugewerbe (allgemeine Bautätigkeiten, Abriss, Sanierung) gemäß dem allgemeingültigen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 04.07.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 und dem TV Mindestlohn vom 23.5.2009 für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 anzuwenden. Das entspreche für das Tarifgebiet Ost und Lohngruppe 1 einem gesetzlichen Mindestlohn für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis 31.08.2009 in Höhe von 9,00 EUR und vom 01.09.2009 bis 31.08.2010 in Höhe von 9,25 EUR pro Stunde.
Mit Bescheid vom 28.03.2014 forderte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen inklusive der Umlagen U1 und U2 sowie der Insolvenzgeldumlage in Höhe von 45.435,92 EUR (ohne Säumniszuschläge). Zur Begründung führte sie weiter aus, dass die Beitragsberechnung immer nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sei, die im Jahr 2009 für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung 4.550,00 EUR (täglich 151,67 EUR) und für die Kranken- und Pflegeversicherung 3.675,00 EUR (täglich 122,50 EUR) betragen habe.
Gegen den Bescheid vom 28.03.2014 legte der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten am 29.04.2014 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hielt in einem Telefonvermerk am 15.05.2014 fest, dass der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt habe, dass es um eine Zeitverzögerung gehe, bis eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Krankenkassen getroffen worden sei, sonst drohe ein Insolvenzverfahren. Zur Begründung des Widerspruchs wies der Antragsteller darauf hin, dass bei N die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit und bei den anderen Unternehmern die Beitragszahlungen an die private Krankenkasse nicht berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2016 als unbegründet zurück. Nur bei den bis zum 30.09.2009 gezahlten Existenzgründungzuschüssen nach § 421 Abs. 1 SGB III sei gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zu vermuten gewesen, dass die Betreffenden selbständig tätig seien. Für den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III gelte diese Fiktion nicht mehr. Die Mitgliedschaften bei den privaten Krankenkassen hätten meist außerhalb des Nachforderungszeitraums gelegen und seien für die Einstufung als selbständig oder unselbständig nicht alleine maßgebend.
Gegen den Bescheid vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 hat der Antragsteller am 25. Juli 2016 beim Sozialgericht Dresden Klage unter dem AZ S 47 KR 462/16 erhoben und hat gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Ergänzend und vertiefend zu seinem Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass der Sachverhalt weiterhin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Die Antragsgegnerin habe nur die sichergestellten Unterlagen des Hauptzollamts zugrunde gelegt, ohne eigene Ermittlungen anzustellen und insbesondere die selbständigen Unternehmer als Zeugen zu befragen. Wenn die Antragsgegnerin von diesen entsprechende Auskünfte eingeholt hätte, wäre sie zu der Schlussfolgerung gekommen, dass sämtliche im Bescheid genannten Personen selbständige Subunternehmer bei ihm gewesen seien. Es habe eine Gewerbeanmeldung für jeden betroffenen Subunternehmer vorgelegen. Die Subunternehmer hätten sich eigenständig und von sich aus bei ihm auch in polnischer Sprache um die ausgeschriebenen Leistungen beworben und hierfür Angebote abgegeben und hätten auch untereinander konkurriert. Sowohl die Zeiten als auch die Art und Weise der Leistungserbringung, hätten von den Subunternehmern frei bestimmt werden können. Vertraglich vereinbart seien nur ganze Leistungszeiträume gewesen, in welchen die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen gewesen seien. Die Gewährleistungspflicht, sofern bei Abbrucharbeiten überhaupt vorhanden, sei in den Händen der jeweiligen Subunternehmer gelegen, gleiches gelte für die Haftung aus der Tätigkeit selbst heraus. Die Subunternehmer hätten in unternehmerischer Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit in unternehmerischen Fragen gegenüber ihm gehandelt. Er habe sich in die Geschäftsabläufe zu keinem Zeitpunkt eingemischt und keine geschäftlichen Vorgaben gemacht. Die Subunternehmer seien persönlich und wirtschaftlich von ihm unabhängig gewesen und seien auch für andere Geschäftspartner tätig geworden. Sie hätten sich auch selbständig zur Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer veranlagt. Sie seien auch bei der Berufsgenossenschaft gemeldet gewesen und seien vereinzelt von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Bei den Wohnungen in DB ..., UU ... , und in A ..., G.-K.-Straße , handle es sich lediglich um Schlafunterkünfte während der Leistungserbringung, aber nicht um Dauerwohnungen oder Betriebsstätten. Falsch sei auch die Behauptung der Antragsgegnerin zur pauschalen Rechnungslegung und Bezahlung. Nicht benannt sei, welcher Subunternehmer angeblich pauschale Rechnungen gelegt haben solle ohne Angaben von Leistungen. Auf Nachfrage des SG hat die Antragsgegnerin zur Stützung ihres Vortrags auf die in den vom Hauptzollamt angelegten Ordnern befindlichen Beweismittel verwiesen. Das Hauptzollamt A ... hat dem Antragsteller unter dem 07.03.2017 eine Vollstreckungsankündigung übersandt.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2017 hat das Sozialgericht Dresden (SG) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 25.07.2016 gegen den Bescheid vom 28.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 hinsichtlich der Beitragsforderung in der Rentenversicherung für die Tätigkeit des Herrn E vom 01.08.2009 bis 30.11.2009 angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden weder dem Grunde noch der Höhe nach ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgestellten Beitragsnachforderung. Zwischen den Subunternehmern und dem Antragsteller bestünden abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Festzustellen sei, dass die jeweiligen polnischen Subunternehmer in dem Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 zu unterschiedlichen Zeiten auf verschiedenen Baustellen in DL., MM., LH., NN ..., LL., BB., MH. und DD. tätig gewesen seien und auf den Baustellen Bauhelferarbeiten, insbesondere Abbrucharbeiten, Transportarbeiten und Baustellenreinigungsarbeiten durchgeführt hätten. Weiterhin hätten sie bestehende Bauelemente montiert bzw. demontiert. Auf den Baustellen hätten die Subunternehmer dieselben Tätigkeiten ausgeführt wie die im Bescheid genannten Arbeitnehmer des Antragstellers. Der Antragsteller habe im Rahmen von Einsatzplänen den Einsatz der einzelnen Subunternehmer auf den jeweiligen Baustellen festgelegt und aufgrund von Stundenabrechnungen gegenüber dem eigenen Auftraggeber die Arbeitsleistung der Subunternehmer abgerechnet. Den Subunternehmern sei vor Ort vorgegeben worden, welche konkreten Bauhilfsmaßnahmen zu erledigen gewesen seien. In der überwiegenden Zahl der Fälle sei auch als Betriebssitz im Rahmen der Gewerbeanmeldung die entsprechende Meldeadresse angegeben worden. Von den Subunternehmern seien für jedermann ausübbare Bauhilfstätigkeiten ausgeführt worden. Sie seien im allgemeinen Baustellenbetrieb eingebunden gewesen. Die Rechnungen und die Werkverträge seien pauschal sowohl hinsichtlich der Verrichtung als auch der Vergütung ausgestaltet gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Subunternehmer persönliche oder sächliche Betriebsmittel mit der Gefahr eines finanziellen Verlustes eingesetzt hätten. Es habe sich auch nicht um Tätigkeiten gehandelt, die vom restlichen Ablauf der Baustelle abtrennbar gewesen seien. Der Antragsteller habe auch die arbeitsmedizinischen Untersuchungen gezahlt und sei hierzu als Arbeitgeber aufgetreten. Auffallend sei, dass persönliche Unterlagen, insbesondere Bankunterlagen der einzelnen Subunternehmer, in den Geschäftsräumen des Antragstellers aufgefunden worden seien und die Betriebssitze in Deutschland mit den Meldeadressen übereingestimmt hätten, so dass nach dem Gesamtbild der Feststellungen davon auszugehen sei, dass die Subunternehmer einer von einer dritten Seite vorgegebenen Ordnung eingegliedert gewesen seien, in der sie fremdbestimmte Arbeit hätten leisten müssen. Eine unbillige Härte sei nicht gegeben, da hier insbesondere die Möglichkeiten des § 76 Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen seien und bereits Verhandlungen hierzu stattgefunden hätten.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11.05.2017 zugestellten Beschluss ließ der Antragsteller mit Fax vom 12.06.2017 beim Landessozialgericht Beschwerde einlegen. Diese wurde bisher nicht begründet.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03. Mai 2017 teilweise aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2016 insgesamt anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung sind.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere gemäß § 173 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sozialgerichts am Montag, dem 12.06.2017 eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2016, soweit ihm das Sozialgericht nicht bereits entsprochen hat. Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016 in vollem Umfang anzuordnen.
Nicht zu beanstanden ist im auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren, dass das Sozialgericht keine Beiladungen vorgenommen hat. Die Beiladung nach § 75 SGG ist zwar auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich, aber nicht zwingend (ebenso Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86 b, Rdnr. 16 sowie Rdnr. 38; vgl. auch Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2014 - L 1 KR 47/14 B ER - juris Rn. 11), weil einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - trotz grundsätzlich bindender Wirkung von Beschlüssen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für alle Beteiligten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 141 Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen) - keine endgültig verbindliche Bindungswirkung zukommen kann, die der Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleibt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt unter anderem bei Entscheidungen über Beitragspflichten sowie der Anforde-rungen von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten und der darauf entfallenden Säumniszuschläge die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach summarischer Prüfung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie Heranziehung der in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG niedergelegten Grundsätze. Nach Letzteren soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, bedeutet dies, dass in diesen Fällen im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang hat. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also offen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86a Rn. 27a). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (Keller, a.a.O. § 86a Rn. 27b). Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestehen keine ernsthaften Zweifel nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 28.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2016, soweit die Antragsgegnerin von versicherungspflichtigen Beschäftigungen der betreffenden Subunternehmer ausgeht. Auch hinsichtlich der Berechnung der auf diese Tätigkeiten entfallenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Säumniszuschläge bestehen keine ernsthaften Zweifel.
Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitsgebern. Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfolgt mindestens alle vier Jahre – bei Vorliegen besonderer Gründe auch außerhalb dieses Turnus – eine Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – B 1 KR 19/01 R – juris Rn. 21 f.). Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne von § 28d SGB IV gehören die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Außerdem gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Umlagen U1 und U2 (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 28d Rn. 18) sowie die Insolvenzgeldumlage (Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 28d Rn. 20). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB V im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R in SozR 4-2400 § 28p Nr. 6, juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid vom 28.03.2014 nicht schon deshalb als (formell) rechtwidrig zu beurteilen, weil er nicht auf einer - von § 28p SGB IV vorausgesetzten - eigenen Betriebsprüfung durch die Antragsgegnerin beruht. Vielmehr durfte die Antragsgegnerin das Ergebnis der vom Hauptzollamt durchgeführten Prüfungen zu Grunde legen und auf dieser Grundlage die Prüfung nach § 28p SGB IV durchführen und durch Verwaltungsakt abschließen.
Die Prüfungen des Hauptzollamts beruhten auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl. I 2004, 1842), wonach die Behörden der Zollverwaltung unter anderem prüfen (Nr. 1), ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden sowie (Nr. 4a) Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden (§ 2 SchwarzArbG in der Fassung vom 22.04.2009). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Regelung werden die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen nach Abs. 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt. Nach Satz 3 der Bestimmung können die Prüfungen mit anderen Prüfungen der Träger der Rentenversicherung ("der in diesem Absatz genannten Stellen") verbunden werden. Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin somit als für die Prüfung bei den Arbeitgebern zuständige Einrichtung befugt, die von der Hauptzollverwaltung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchgeführten Prüfungen mit der eigenen Prüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV zu verbinden, was die Übernahme der Ermittlungsergebnisse der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz beinhaltet.
Ohnehin ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 9 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 1. HS SGB X bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 SGB X kann sie zur Ermittlung des Sachverhaltes u.a. Auskünfte jeder Art einholen und Urkunden und Akten beiziehen. Damit war die Beklagte berechtigt, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes beizuziehen und zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Reichen die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände, insbesondere die vor Ort eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen zu einer Prüfung nach § 28p SGB IV aus, kann sich die Antragsgegnerin auf diese Beweismittel beschränken und das Verfahren der Betriebsprüfung gemäß § 8 SGB X durch Bescheid abschließen. Reichen dem gegenüber die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände zu einer (abschließenden) Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X) die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln, was dann erforderlich ist, wenn aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten und wenn für diese Personen dennoch Beiträge in Form eines Beitragssummenbescheides festgesetzt worden wären (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 31, juris; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 12 RK 30/83 –, BSGE 59, 235-242, SozR 2200 § 1399 Nr 16, Rn. 18, 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – L 5 R 605/13 B ER –, Rn. 25, juris). Da hier jedoch eine personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe und somit eine personenbezogene Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ist und schon Vergleichsverhandlungen geführt wurden, war ein zusätzliches Tätigwerden der Antragsgegnerin nicht angezeigt. Aus § 28p SGB IV ergibt sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine eigene Prüfung beim Arbeitgeber durchzuführen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 22, juris). Anders als der Wortlaut des § 28p SGB IV (u.a. Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1: "bei den Arbeitgebern") vordergründig nahelegt, schreibt die Vorschrift keinen zwingenden Ort der Prüfung vor, sondern umschreibt vor allem den Adressaten der Prüfung (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. N.). Vielmehr kann die Antragsgegnerin die Prüfung auf die vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen bzw. durch die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden sichergestellten Unterlagen beschränken (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p SGB IV, Rn. 181).
Die Bescheide sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV) und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 - Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung - SGB III). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß den §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI).
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, juris, auch zum Nachfolgenden; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Tätigkeit prägen.
Zum maßgeblichen Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV zählt weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen" Arbeitsvertrages. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Zu den Tatbestandsmerkmalen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 SGB IV gehört insbesondere nicht deren Dauerhaftigkeit und erst recht nicht deren von vornherein vereinbarte Dauerhaftigkeit. Auch der Tagelöhner oder Gelegenheitsarbeiter ist regelmäßig abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 26, juris).
Ausgehend von diesen Kriterien hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2016 zutreffend eine Versicherungs- und Beitragspflicht der "Subunternehmer" des Antragstellers festgestellt. Nach den genannten Grundsätzen überwiegen zur Überzeugung des Senats in der Zusammenschau aller Aspekte die Einzelaspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, so dass nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistungen unselbständige Beschäftigungen gegeben sind.
Soweit sich unter den vom Hauptzollamt sichergestellten Unterlagen "Nachunternehmerverträge" (wie z. B. bei N ; Bl. 5 des Beweismittelordners [BWO II] oder "Aufträge" wie z. B. bei H [Bl. 53 d. BWO II], S [Bl. 76 d. BWO II], R ... [Bl. 30 BWO I] und C [Bl. 67 BWO I]) befinden, ist zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, gegebenenfalls den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr 29, juris, Rn. 14).
Bei den jeweiligen Werkverträgen und dem "Nachunternehmervertrag" handelt es sich nach der Auffassung des Senats um sogenannte Rahmenvereinbarungen, die einer Konkretisierung bedurften. So fehlen die wesentlichen Merkmale eines Werkvertrages in Form eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses und die ausreichend genaue Beschreibung des zu erstellenden Werkes nebst erfolgsorientierter Abrechnung der Werkleistung (vgl. hierzu auch: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 –, Rn. 29, juris) ebenso wie eine konkrete Preisgestaltung, weshalb bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art für die Frage der Versicherungspflicht jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die nach Annahme des einzelnen Angebots während dessen Durchführung bestehen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 207, juris). Bei Einzelaufträgen muss dementsprechend für die Beurteilung, ob der Betroffene in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, darauf abgestellt werden, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 R 17/09 R –, Rn. 17, juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R – Rn. 20, juris, m. w. N.). Dabei kommt dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 26, juris) indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille (der Vertragstypenwahl) überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der formalen Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr vgl. BAG Urteil vom 9.6.2010 - 5 AZR 332/09 - AP Nr 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris, Rn 33). Diesbezüglich muss hier berücksichtigt werden, dass polnische Staatsangehörige nach dem EU-Beitritt Polens 2004 bis zum 30.04.2011 nur als Selbständige in Deutschland arbeiten durften. Hinsichtlich einer abhängigen Beschäftigung war die Freizügigkeit eingeschränkt: Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung war bei Erteilung einer Arbeitsgenehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich gemäß § 284 SGB III (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 122, juris). Indessen führt dies schon deshalb nicht zur Unwirksamkeit des jeweiligen der Beschäftigung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses, weil sich der Genehmigungsvorbehalt nur auf die Beschäftigung, nicht aber auf das vertragliche Verhältnis bezieht (vgl. BAG, Urteil vom 13.01.1977, 2 AZR 423/75, Rn 8, juris), so dass kein Verstoß gegen ein gesetzlichen Verbot mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegt (vgl. offengelassen: BAG, Urteil vom 13.01.1977, 2 AZR 423/75, Rn 9, juris). Im Übrigen wäre zur Annahme von Versicherungspflicht ohnehin kein gültiger Arbeitsvertrag erforderlich, weil das tatsächliche Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses ausreicht. Dazu reicht es aus, dass ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für den Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird (BSG, Urteil vom 07. September 1961 – 5 RKn 11/60 –, BSGE 15, 89, SozR Nr 25 zu § 165 RVO, juris). Der Genehmigungsvorbehalt steht auch der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Denn der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 284 SGB III ist vom Gesetzgeber (lediglich) als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 404 SGB III) und wiegt daher nicht so schwer, dass dies der Entstehung eines Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht, wenn nur, wie es hier der Fall ist, das Beschäftigungsverhältnis seinen Gegenstand nach zulässig ist, d.h. wenn die Beschäftigung einer beliebigen Person zu dem vorgesehenen Zweck allgemein nicht beanstandet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.1961, Rn. 29, a.a.O.). Im Übrigen wurde das Entgelt bezahlt, was für die Annahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses und die Beitragserhebung ausreicht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und BSG, Urteil vom 07.05.2014, B 12 R 18/11 R in SozR 4-2400 § 17 Nr. 1; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 10 R 592/17 –, Rn. 36, juris).
Ferner sprechen weitere Umstände, insbesondere die Eingliederung der Arbeiter in die arbeitsteilige Betriebsorganisation des Antragstellers für die Dauer der jeweils vereinbarten Einsätze und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos, nachdrücklich für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. So wurde der am 31.08.2009 zwischen dem Antragsteller und N abgeschlossene Nachunternehmervertrag über Abbruch- und Transportarbeiten, Schadstoffsanierung beim Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, nicht etwa entsprechend seiner unter § 4 enthaltenen Vergütungsregelung nach Aufmaß abgerechnet, sondern in den für September bis Dezember 2009 gestellten Rechnungen mit pauschalen Abschlagszahlungen mit gerundeten Euro-Beträgen. Die einzelnen Werkleistungen sind nicht im Einzelnen aufgeführt worden. Die an S , Q , C und R erteilten Aufträge sind im Wesentlichen gleichlautend, ohne dass die zu verrichtende Tätigkeit und das zum Erfolg führende Gewerk näher spezifiziert worden wären. Demzufolge wurden die Aufträge mit pauschalen Abschlagsrechnungen abgerechnet, ohne dass die Werkleistungen näher konkretisiert worden wären. In den von O im Jahr 2009 gestellten Rechnungen wird weder auf einen Auftrag noch auf ein konkretes Bauvorhaben Bezug genommen, noch wird aufgeführt, welche Arbeiten überhaupt erledigt wurden. Fachliche Vorgaben im Sinne von Weisungen des Antragstellers waren daher notwendig, um die durch die Arbeiter zu verrichtenden Tätigkeiten zu konkretisieren. N , S und Q wurden beim Bauvorhaben IM ..., NN ..., Einkaufszentrum, für Transportarbeiten und Schadstoffsanierung in der 35.-38. Kalenderwoche zeitgleich eingesetzt. Den sichergestellten Unterlagen zufolge waren C und E am Bauvorhaben BO., Übergangsheim, LI ... Straße , im Juni und Juli 2009 zeitgleich für Abbrucharbeiten, Grundreinigung, Baustellenberäumung, Demontage/Montage und Herstellung von Schutzmaßnahmen an Bauelementen eingesetzt. Für die konkrete Tätigkeit, um die es ging, konnte sich ein einzelner Arbeiter somit gar nicht verpflichten, das Werk abzuliefern, geschweige denn, dass er die Tätigkeit inhaltlich frei ausführen konnte (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 116, 118, 205, juris). Vielmehr mussten die global umschriebenen Tätigkeitsfelder der Arbeiter vor Ort noch durch einzelne Weisungen koordiniert und bestimmt werden, so dass eine Eingliederung in den Betrieb des Antragstellers vorlag. Dafür sprechen die vom Hauptzollamt auf dem Computer des Antragstellers sichergestellten Einsatzpläne der Arbeiter für im Bundesgebiet verteilte Baustellen unter Angabe ihrer urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten und Stundenaufzeichnungen. Typisch für eine abhängige Beschäftigung ist auch, dass die Arbeiter jeweils für einen bestimmten Zeitraum die genannten Arbeitsleistungen zur Verfügung gestellt haben (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. November 2016 – L 1 KR 386/16 B ER –, Rn. 117, 205, juris). Zwar deuten eine im Wesentlichen Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung und eine frei gestaltete Arbeitszeit grundsätzlich auf Selbstständigkeit hin. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl. der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 29, juris) und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 35, juris). Entsprechende Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Verdienstchancen sind den Arbeitern jedoch gerade nicht eröffnet worden. Es war ein Pauschalpreis vereinbart oder in Rechnung gestellt worden. Dass es Möglichkeiten gegeben hätte, diesen Verdienst im Rahmen ihrer jeweiligen Aufträge durch Ausnutzung unternehmerischer Freiräume zu erhöhen und den eigenen wirtschaftlichen Erfolg maßgeblich zu beeinflussen, ergibt sich aus den sichergestellten Unterlagen nicht. Ein weiteres gewichtiges, gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz ist, dass ein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko der Arbeiter nicht zu erkennen ist. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R – juris Rn. 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris Rn. 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R – juris, Rn 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, juris, Rn 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl. z.B. BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332, BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (vgl. hierzu BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Zwar erhielten die Arbeiter nur für ihre Arbeitsleistung eine Vergütung, trugen allein das Risiko des Ausfalls und hatten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Urlaub oder auf Leistungen aus der Sozialversicherung. Bei diesen Tatsachen handelt es sich jedoch nicht um Umstände, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses und der Tätigkeit prägen, sondern um solche, die sich als Rechtsfolge ergeben, wenn keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rn. 24; BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - juris Rn. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2007 - L 11 (16) KR 16/04 - juris Rn. 23). Zudem handelt es sich bei dem danach im Vordergrund stehenden Risiko der Arbeiter, nicht arbeiten zu können, um ein Risiko, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist. Zum echten Unternehmerrisiko wird dies regelmäßig erst dann, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 40, juris m w. N.). Es ist nicht zu erkennen, dass die Arbeiter solche Fixkosten gehabt hätten. Im Gegenteil stellen doch weitere Indizien für die Einbindung der Arbeiter in die übergeordnete Organisation des Antragstellers deren Reisekostenabrechnungen für ihre Fahrten zu den einzelnen Einsatzorten dar und die Beauftragung der arbeitsmedizinischen Untersuchung eines jeden Arbeiters und Übernahme deren Kosten durch den Antragsteller bzw. die ABC ... Sanierung GmbH. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Arbeitsschutzmaßnahmen sind arbeitgebertypische Maßnahmen im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern. Selbst wenn die Arbeiter die Baustellen mit dem eigenen PKW hätten erreichen müssen, begründete dies schon deshalb kein spezifisches Unternehmerrisiko, weil auch abhängig Beschäftigte vielfach zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind. Darüber hinaus erwarten auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse nicht wenige Arbeitgeber von ihren Beschäftigten, dass sie für den Einsatz bei dienstlichen Fahrten ein eigenes Kfz bereithalten (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 38, juris). Dass die Arbeiter die Möglichkeit hatten, die Übernahme einzelner Aufträge abzulehnen, lässt des Weiteren nicht den Schluss zu, sie seien nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert gewesen, da für die Beurteilung allein auf die Ausgestaltung der einzelnen Arbeitseinsätze abzustellen ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 41, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97- juris Rn. 20). Darüber hinaus kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit der Arbeiter ist die Tatsache, dass sie im streitigen Zeitraum in geringem Umfang auch für andere Auftrag- bzw. Arbeitgeber tätig gewesen waren. Denn auch ein abhängig Beschäftigter kann für mehrere Auftraggeber (abhängig) beschäftigt sein. Nach Maßgabe des allgemeinen Gebots der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, juris) ist jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016 – L 5 R 1899/14 –, Rn. 63, juris). Die Gewerbeanmeldung der Arbeiter kann nicht als wesentliches Indiz dafür herangezogen werden, dass sie selbstständig tätig gewesen sind, denn eine Überprüfung durch das Gewerbeaufsichtsamt hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung findet nicht statt. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 –, Rn. 36, juris). Dies gilt gleichermaßen auch für die Anmeldungen zur Berufsgenossenschaft und beim Finanzamt. Für die vorliegend gebotene Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbständigen Tätigkeit bringt bei dieser Ausgangslage die Anmeldung eines Gewerbebetriebes allenfalls die subjektive Einschätzung des Anmeldenden (soweit die Anmeldung nicht ohnehin auf wirtschaftlichen Druck des Auftraggebers erfolgt sein sollte) zum Ausdruck, dass er selbst von der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Für die von Rechts wegen gebotene Abgrenzung kommt einer solchen Selbsteinschätzung jedenfalls keine größere Relevanz zu, als einer in einem Vertrag ausdrücklich festgehaltene gemeinsamen Einschätzung sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers, wonach die Heranziehung nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgen solle. Dementsprechend verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt auf die bereits dargelegte mangelnde Relevanz einer solchen Einschätzung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 50, juris, ebenso: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 41, juris). Bei den Arbeitern sind auch keine eigene Betriebsstätte und/oder ein eigenständiger Marktauftritt erkennbar. Sie haben ihr Gewerbe vielmehr am Ort ihres Wohnsitzes angemeldet. Soweit die Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Abgrenzung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse von der Heranziehung selbständiger (Sub-)Unternehmer auf ein werbendes Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113, SozR 4-2400 § 7 Nr 25, Rn. 28, juris) abstellt, darf dieser Ansatz nicht aus seinem Gesamtzusammenhang gelöst werden. Auch Arbeitssuchende, die eine abhängige Beschäftigung anstreben, treten werbend am Markt auf. Vielmehr muss es sich um eine solche Werbung handeln, welche den Rahmen verlässt, der auch von einem auf der engagierten Suche nach einer neuen abhängigen Beschäftigung sich befindenden Arbeitnehmer erwartet werden kann, und insbesondere nach seiner Struktur und/oder angesichts des Umfanges der aufgewandten finanziellen Mittel Rückschlüsse auf ein unternehmerisches Handeln zulässt (so Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 41, juris). Dies geht aus den Beweismittelordnern auf Seiten der Arbeiter nicht hervor. Im Gegenteil: Auf die im Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ließ A. O. auf die Frage "Bedienen Sie sich Vermittlern, um an Aufträge zu gelangen?" antworten: "nein" und auf die Frage "Wenn nein: Welche Maßnahmen (z. B. Werbung) werden unternommen, um an Aufträge zu gelangen?" erwidern: "persönliche Vorsprache bei verschiedenen Bauträgern, Hausmeisterdiensten". Der Ausstellung von Rechnungen kommt in diesem Zusammenhang keine ins Gewicht fallende eigenständige Aussagekraft zu. Ebenso wenig ist auschlaggebend, dass der Antragsteller und die Arbeiter sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht begründen wollten bzw. nicht davon ausgingen, dass es sich um solche handelte. Die Vorenthaltung der (gesetzlichen) Arbeitnehmerrechte (wie Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz) machen einen Beschäftigten nicht zum Unternehmer. Sozialversicherungsrechtliche Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 – L 1 KR 228/11 –, Rn. 39 m. w. N., juris). Der Gesetzgeber hat die Sozialversicherungspflicht von abhängig Beschäftigten (bzw. die Pflicht zur Abführung von Beitragsanteilen für geringfügig Beschäftigte nach §§ 249b SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI) als Pflichtversicherung ausgestaltet (vgl. insbesondere auch § 32 SGB I). Diese steht als solche nicht zur freien Disposition der Beteiligten. Dementsprechend ist die Abgrenzung schwerpunktmäßig nach inhaltlichen Kriterien vorzunehmen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01. November 2017 – L 2 R 227/17 –, Rn. 43, juris). Im Rahmen der summarischen Prüfung bestehen keine überwiegenden Zweifel an der Arbeitgebereigenschaft des Antragstellers, zumal weitere Anzeichen darauf hindeuten, dass er als "Chef" plante und koordinierte und die Arbeiter systematisch in seinen Betrieb eingliederte. So mietete er bei der Pension Z ... möblierte Zimmer an, die er an die Arbeiter weitervermietete. Ferner vermittelte er den Arbeitern private Kranken- und Pflegeversicherungsverträge bei der HM ..., was sich nicht nur aus dem Umstand entnehmen lässt, dass nahezu alle oben genannten Arbeiter solche Verträge hatten, sondern auch, dass er bei einem Vertragsschluss am 23.07.2009 zwischen C und dem Versicherungsvertreter RP ... persönlich anwesend war (Bl. 37 d. Verw.-Akte). Zudem fand das Hauptzollamt in den Betriebsräumen seines Unternehmens private Bank-, Steuer- und Versicherungsunterlagen der Arbeiter und von diesen bereits unterschriebene Blankoquittungen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern indiziert. Schließlich kümmerte sich die Bilanzbuchhalterin PF auch um die Steuererklärung von O ... (Vermerk vom 23.05.2009; Bl. 34a). Auffallend sind ferner Ähnlichkeiten der Handschrift auf den in den Asservaten vorhandenen "Betriebsfragebögen" und "Zusatzfragebögen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit" von S (Bl. 19, 36), Q (Bl. 18-41), O ... (Bl. 36, 37) und E (Bl. 13-22) und vom Hauptzollamt beim Vergleich festgestellte Übereinstimmungen in der Gestaltung der Rechnungen einzelner Arbeiter, die auf einen organisierten "Rundum-Service" des Antragstellers für seine Arbeiter hindeuten. Da bei der Gesamtwürdigung aller dieser Umstände bereits aus den sichergestellten Unterlagen festzustellen ist, dass die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit bei den Subunternehmern fehlen, können entgegen der Auffassung des Antragstellers die noch fehlenden Zeugenvernehmungen der Arbeiter dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch ist es unschädlich, dass die Antworten von R , C und N auf den vom Hauptzollamt an die Arbeiter gesandten standardisierten Zeugenfragebögen nicht ausgewertet wurden, da sie aufgrund der Art der Fragestellung und der vorgegebenen Antworten "zum Ankreuzen" ohnehin zur Beweisführung nicht aussagekräftig sind. Denn den Zeugen wurde darin keine zusammenhängende detaillierte Schilderung des tatsächlichen Arbeitsablaufs und sonstigen Geschehens abverlangt, sondern eine stichwortartige Zusammenfassung oder Wertung bzw. Beurteilung. Nach summarischer Prüfung wurde die Höhe der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf der Grundlage eines Nettoarbeitsentgeltes berechnet. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer sog. illegalen Beschäftigung, wozu nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 9.11.2012, B 12 R 18/09 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 13, Rn. 16, juris) in objektiver Hinsicht genügt, dass der Arbeitgeber - wie oben festgestellt - die Betroffenen zu Unrecht als selbstständig behandelt und insgesamt weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung abgeführt hat. In subjektiver Hinsicht ist darüber hinaus zumindest bedingter Vorsatz auf die Vorenthaltung der Beiträge und Steuern zu fordern, was nach summarischer Prüfung hier anzunehmen ist. Denn es ist kaum vorstellbar, dass der Antragsteller bei den vorbeschriebenen Verhältnissen nicht einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, Beiträge zu schulden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 R 499/13 B ER –, Rn. 60, juris). Die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe sind außerdem zutreffend nach dem tariflich zustehenden und nicht lediglich nach dem zugeflossenen Arbeitsentgelt beurteilt worden (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004 – B 12 KR 1/04 R –, BSGE 93, 119-131, SozR 4-2400 § 22 Nr 2, Rn. 25, juris). Einwände sind von dem Antragsteller insoweit nicht erhoben worden. Die Beitragsansprüche der Antragsgegnerin sind – selbst wenn nicht vorsätzliches Verhalten des Antragstellers unterstellt würde - nicht verjährt. § 25 Abs. 1 Satz 1 legt als Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge, die nicht vorsätzlich vorenthalten worden sind, einen Zeitraum von vier Jahren fest. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge nach § 23 i. V. m. den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige fällig geworden sind (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 3, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV sind die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bemessen werden, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Zahlungszeitpunkt für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird hierdurch zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden (vgl. BT-Drucks. 15/5574 S. 4). Von § 23 Abs. 1 Satz 2 werden sämtliche Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberbeiträge für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte sowie bei versicherungsfreier Beschäftigung (vgl. z. B. § 226 Abs. 1, § 249b SGB V, § 162 Nr. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 1 bis 1d, § 172 Abs. 1 bis 3a SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI, §§ 342, 346 Abs. 3 SGB III) erfasst, vielfach auch die Beiträge der versicherungspflichtigen Selbständigen (vgl. z. B. § 165 SGB VI) und ein Teil der Beiträge der freiwillig Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. § 240 SGB V, § 57 Abs. 4 SGB XI). Für die Berechnung der Verjährungsfrist gelten nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Vorschriften der §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Ist z. B. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am 15. März 2009 fällig geworden, beginnt die Verjährungsfrist am 1. Januar 2010 und endet grundsätzlich am 31. Dezember 2013. Gemäß § 25 Abs, 2 Satz 2 und Satz 6 SGB IV ist die Verjährung der Beitragsansprüche für die Zeit vom Beginn der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei den in § 28p Abs. 6 SGB IV genannten Stellen bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Prüfung gehemmt. Die Hemmung endet, wenn der Beitragsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV vor diesem Zeitpunkt ergeht; für die nachfolgende Zeit gilt § 52 Abs. 1 SGB X. Die Hemmung gilt auch für Nachunternehmen, die auf Grund eines Werkvertrages für den der Prüfung unterzogenen Auftraggeber tätig geworden sind (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 8a, juris). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner führen jetzt bei allen Ansprüchen zur Hemmung (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 01/12, § 25 SGB IV, Rn. 6, 8, juris). Die Betriebsprüfung dauerte vom 04.04.2012 bis zum 17.01.2014. Zudem schwebten die Beteiligten seit mindestens Juni 2013 Vergleichsverhandlungen. Der Bescheid wurde am 28.03.2014, also in nicht verjährter Zeit erlassen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich darauf, die Vollziehung des Beitragsbescheides bedeute für ihn eine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für einen Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt. Diese müssten im Weiteren auch noch das Interesse an der Durchsetzung der Forderung gerade vor dem Hintergrund der nicht ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides überwiegen. Das Interesse der Antragsgegnerin an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung wird aber gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation ist die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungspflicht sicher zu stellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also nur dann denkbar, wenn das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einen Abwarten der Hauptsache aber nicht weiter gefährdet wäre als aktuell (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – L 8 R 499/13 B ER –, Rn. 67, juris). Der Antragsteller hat seine Einkommens- und Vermögenssituation hier nicht glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist. Vorliegend ist die Hauptsache mit 45.435,92 EUR zu beziffern. IV. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Dr. Scholz Schanzenbach Lohr
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