L 1 SF 92/17 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 92/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 werden die vom Erinnerungsführer zu 1 für das Verfahren L 1 SV 668/16 B zu erstattenden Gerichtskosten auf 63,50 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer zu 1 wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. Juli 2016 verpflichtet der 11. Senat des Thüringer Lan-dessozialgerichts den Kläger und Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Die UKB forderte unter dem 4. Januar 2017 vom Erinnerungsführer zu 1 die Zahlung der streitwertunabhängigen Festgebühr (vgl. hierzu auch den im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des BSG vom 12. September 2016 - B 10 SF 12/16 S) von 60,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet wurden. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer zu 1 unter dem 17. Januar 2017 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von Gerichtskosten befreit.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 hat der Erinnerungsführer zu 2 Anschlusserinnerung erhoben und beantragt, neben der Festgebühr nach Nr. 7504 KV-GKG für die Zustellung des Beschlusses vom 6. Juli 2016 eine Gebühr nach Nr. 9002 KV-GKG festzusetzen.

II.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 6. Juli 2016 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 ist begründet. Neben der Festgebühr nach Nr. 7504 KV-GKG (vgl. insoweit auch BSG, Beschluss vom 12. September 2016 - B 10 SF 12/16 S) in Höhe von 60 Euro fällt für die Zustellung des Beschlusses vom 6. Juli 2016 eine Gebühr nach Nr. 9002 KV-GKG in Höhe von 3,50 Euro an. Entsprechend waren Gerichtskosten in Höhe von 63,50 Euro festzusetzen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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