Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 79/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1400/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nord-hausen vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 18 AS 2226/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Die Klägerin hatte sich mit der am 7. März 2011 erhobenen Klage gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 (W 3152/10) gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers beantragt. Mit Bescheid vom 23. September 2009 hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin, die die ihr mit Bescheiden vom 29. Mai, 11. August und 29. August 2008 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2008 teilweise in Höhe von 319,58 Euro und von ihr die Erstattung dieses Betrages verlangt. Den Überprüfungsantrag der Klägerin hatte sie abgelehnt (Bescheid vom 10. März 2010). Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid vom 23. September 2009 auf (Abhilfebescheid vom 3. Februar 2011). Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden. Die Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers seien nicht erstattungsfähig, weil seine Hinzuziehung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anliegens nicht erforderlich gewesen sei. Mit Urteil vom 21. Juni 2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 7. Februar 2011, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (W 3152/10) für notwendig zu erklären und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin zu 80 v.H. zu erstatten. Mit Beschluss vom 19. August 2011 bewilligte das SG der Klägerin PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Mit der unter dem 7. März 2011 erhobenen Klage (S 18 AS 2225/11) hatte sich der Ehemann der Klägerin ebenfalls gegen die gleichlautende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 7. Februar 2011 (W 3151/10) gewandt und beantragt, ihm PKH zu gewähren. Grundlage dieses Verfahrens war auch die Ablehnung eines Überprüfungsantrages bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23. September 2009 durch die Beklagte sowie der Abhilfebescheid vom 7. Februar 2011, mit dem die Beklagte die Übernahme der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers für nicht erstattungsfähig erklärte. Das SG verurteilte die Beklagte auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2011, unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 7. Februar 2011, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (W 3151/10) für notwendig zu erklären und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers zu 80 v.H. zu erstatten. Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 bewilligte das SG dem Kläger PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Unter dem 19. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Klageverfahren S 18 AS 2225/11 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 94,62 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Summe: 397,54 Euro, davon 20 v.H. 79,51 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 10,11 Euro, zu zahlender Betrag: 94,62 Euro). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 die zu erstattenden Gebühren auf 413,57 Euro fest und den auszuzahlenden Betrag unter Berücksichtigung, dass die Beklagte 80 v.H. der Kosten zu tragen hat, auf 82,71 Euro fest.
Unter dem 19. September 2011 beantragte er im Klageverfahren S 18 AS 2226/11 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 397,54 Euro hiervon 20 v.H 79,51 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 15,11 Euro Summe 94,62 Euro
Die UdG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 den auszuzahlenden Betrag auf 33,84 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 56,66 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 66,66 Euro, Auslagen/Pauschale 11,33 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 27,01 Euro, Absetzungen 80 v.H. 135,36 Euro) fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Bearbeitung mehrerer gleichartiger Verfahren ergäben sich durchaus Synergieeffekte, so dass die Bearbeitung eines weiteren Verfahrens hinsichtlich des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit als insgesamt unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei durchschnittlich, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin könne nicht nur als durchschnittlich betrachtet werden, weil vorliegend eine Rückforderung von mehr als 300,00 Euro streitig gewesen sei. Auch das Vorhandensein eines Synergieeffektes könne eine derart hohe Herabsetzung von &8532; nicht rechtfertigen. Durch zwei Urteile sei über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach entschieden worden und es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte in beiden Verfahren jeweils 80 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu tragen habe. Es könne nunmehr keine Zusammenfassung der Gebühren wegen angeblicher Bildung einer Angelegenheit vorgenommen werden. Die Auslagenpauschale sei nach Nr. 7002 VV auf 20,00 Euro, die Umsatzsteuer auf 27,02 Euro festzusetzen. Bezüglich der Verfahrensgebühr sei die halbe Mittelgebühr angemessen, da letztendlich Kosten in Höhe von ungefähr 120,00 Euro streitig gewesen seien. Bezüglich der Terminsgebühr sei bei einer Verhandlungsdauer von ca. 23 Minuten von einer leichten Unterdurchschnittlichkeit auszugehen, so dass diese auf ca. 150,00 Euro festzusetzen sei. Mit weiterem Schriftsatz erklärte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Verfahrensgebühr mit der festgesetzten Verfahrensgebühr in Höhe von 56,66 Euro einverstanden. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, es habe sich bei den beiden Klageverfahren um "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt. Ein Rechtsanwalt der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig werde, erhalte die Gebühren nach § 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nur einmal. Er könne sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen, weil es nicht um einen Zahlungsanspruch bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten gegangen sei, sondern allein um das Feststellungsinteresse, ob diese zu erstatten seien. Mithin würden die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht kompensiert. Die Verfahrensgebühr erscheine in Höhe von 50 v.H. der Gebühr angemessen und ausreichend. Bei gemeinsamer Prozessführung sei eine Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG wegen zwei Auftraggebern in Höhe von 30 v.H. einzubeziehen. Die Terminsgebühr sei unter Berücksichtigung beider Klageverfahren in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro), Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG 15,08 Euro und der Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 65,66 Euro, sei die Gebühr auf 82,25 Euro (411,24 Euro davon 20 v.H.) festzusetzen. Im Verfahren S 18 AS 2225/11 sei bereits rechtskräftig mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Vergütung auf 82,71 Euro festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe aus der Staatskasse für beide Verfahren eine Zahlung in Höhe von 116,55 Euro (82,71 Euro + 33,84 Euro) erhalten, mithin sei er bereits mit 34,30 Euro überzahlt. Er legt ebenfalls Erinnerung ein und beantrage die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 18 AS 2226/11 auf 0,00 Euro festzusetzen.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 28. August 2012 zurückgewiesen. Vorliegend handle es sich bei den Verfahren S 18 AS 2225/11 und S 18 AS 2226/11 um dieselbe Angelegenheit im Gebührensinne. Aufgrund der Vergütungsfestsetzung in dem Verfahren S 13 AS 2225/11 könne der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche geltend machen.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 22. August 2016 darauf hingewiesen, dass er ebenfalls Erinnerung eingelegt hat und einer (ergänzenden) Entscheidung entgegensehe.
Mit Beschluss vom 14. September 2016, zugestellt am 4. Oktober 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2012 abgeändert und die in dem Verfahren S 18 AS 2226/11 zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Bei den beiden Hauptsacheverfahren handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Bezüglich der weiteren Einzelheiten werde auf den Inhalt des Beschlusses vom 8. Juli 2016 Bezug genommen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, nach § 48 Abs. 1 RVG richte sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Für das Verfahren S 18 AS 2226/11 sei der Klägerin PKH bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Dies bedeute, dass der Vergütungsanspruch entsprechend geltend gemacht werden könne, was hier geschehen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er mit der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 85,00 Euro sowie der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 150,00 Euro einverstanden sei. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig. Mit der Beschwerde könne nur die Wiederherstellung der Festsetzung der UdG in Höhe von 33,84 Euro verlangt werden, so dass der Wert von 200,00 Euro nicht erreicht werde. Über die Erinnerung des Beschwerdeführers nach § 56 RVG habe das SG mit Beschluss vom 8. Juli 2016 entschieden und diese zurückgewiesen. Dieser Beschluss dürfte rechtskräftig geworden sein, weil er eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalte.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Oktober 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG).
Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers war von Anfang an im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 20. v.H. der zustehenden Vergütung beschränkt. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (vgl. Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, § 45 Rn. 51). Von diesem Wahlrecht hat der Beschwerdeführer hier Gebrauch gemacht und die Staatskasse nur zum Teil in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 31. Juli 2014 im Erinnerungsverfahren ergibt sich ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 55,74 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 56,66 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro, Fahrtkosten, Tages- und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003,7005 VV RVG 7,54 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 =234,20 Euro, davon 20 v.H. = 46,84 Euro zuzüglich Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,90 Euro). Die Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Vergütung in Höhe von 0,00 Euro und der beantragten Vergü-tung in Höhe von 55,74 Euro erreicht den Beschwerdewert nicht. Auch durch den ursprünglich im Kostenfestsetzungsantrag genannten Betrag in Höhe von 94,62 Euro würde der Beschwerdewert nicht erreicht werden.
Insoweit bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. verfahrensrechtliche Fragen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren (S 18 AS 2226/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Die Klägerin hatte sich mit der am 7. März 2011 erhobenen Klage gegen die Kostenentscheidung im Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Februar 2011 (W 3152/10) gewandt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers beantragt. Mit Bescheid vom 23. September 2009 hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin, die die ihr mit Bescheiden vom 29. Mai, 11. August und 29. August 2008 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November 2008 teilweise in Höhe von 319,58 Euro und von ihr die Erstattung dieses Betrages verlangt. Den Überprüfungsantrag der Klägerin hatte sie abgelehnt (Bescheid vom 10. März 2010). Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den Bescheid vom 23. September 2009 auf (Abhilfebescheid vom 3. Februar 2011). Die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden. Die Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers seien nicht erstattungsfähig, weil seine Hinzuziehung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anliegens nicht erforderlich gewesen sei. Mit Urteil vom 21. Juni 2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 7. Februar 2011, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (W 3152/10) für notwendig zu erklären und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin zu 80 v.H. zu erstatten. Mit Beschluss vom 19. August 2011 bewilligte das SG der Klägerin PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Mit der unter dem 7. März 2011 erhobenen Klage (S 18 AS 2225/11) hatte sich der Ehemann der Klägerin ebenfalls gegen die gleichlautende Kostenentscheidung im Abhilfebescheid vom 7. Februar 2011 (W 3151/10) gewandt und beantragt, ihm PKH zu gewähren. Grundlage dieses Verfahrens war auch die Ablehnung eines Überprüfungsantrages bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 23. September 2009 durch die Beklagte sowie der Abhilfebescheid vom 7. Februar 2011, mit dem die Beklagte die Übernahme der Gebühren und Auslagen des Beschwerdeführers für nicht erstattungsfähig erklärte. Das SG verurteilte die Beklagte auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2011, unter Abänderung des Abhilfebescheides vom 7. Februar 2011, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren (W 3151/10) für notwendig zu erklären und wies die Klage im Übrigen ab. Die Beklagte habe die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Klägers zu 80 v.H. zu erstatten. Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 bewilligte das SG dem Kläger PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers.
Unter dem 19. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Klageverfahren S 18 AS 2225/11 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 94,62 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro, Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Summe: 397,54 Euro, davon 20 v.H. 79,51 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 10,11 Euro, zu zahlender Betrag: 94,62 Euro). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 die zu erstattenden Gebühren auf 413,57 Euro fest und den auszuzahlenden Betrag unter Berücksichtigung, dass die Beklagte 80 v.H. der Kosten zu tragen hat, auf 82,71 Euro fest.
Unter dem 19. September 2011 beantragte er im Klageverfahren S 18 AS 2226/11 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 397,54 Euro hiervon 20 v.H 79,51 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 15,11 Euro Summe 94,62 Euro
Die UdG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 28. August 2012 den auszuzahlenden Betrag auf 33,84 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 56,66 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 66,66 Euro, Auslagen/Pauschale 11,33 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,66 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,88 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 27,01 Euro, Absetzungen 80 v.H. 135,36 Euro) fest. Zur Begründung führte sie aus, bei der Bearbeitung mehrerer gleichartiger Verfahren ergäben sich durchaus Synergieeffekte, so dass die Bearbeitung eines weiteren Verfahrens hinsichtlich des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit als insgesamt unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei durchschnittlich, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse unterdurchschnittlich.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin könne nicht nur als durchschnittlich betrachtet werden, weil vorliegend eine Rückforderung von mehr als 300,00 Euro streitig gewesen sei. Auch das Vorhandensein eines Synergieeffektes könne eine derart hohe Herabsetzung von &8532; nicht rechtfertigen. Durch zwei Urteile sei über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach entschieden worden und es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte in beiden Verfahren jeweils 80 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu tragen habe. Es könne nunmehr keine Zusammenfassung der Gebühren wegen angeblicher Bildung einer Angelegenheit vorgenommen werden. Die Auslagenpauschale sei nach Nr. 7002 VV auf 20,00 Euro, die Umsatzsteuer auf 27,02 Euro festzusetzen. Bezüglich der Verfahrensgebühr sei die halbe Mittelgebühr angemessen, da letztendlich Kosten in Höhe von ungefähr 120,00 Euro streitig gewesen seien. Bezüglich der Terminsgebühr sei bei einer Verhandlungsdauer von ca. 23 Minuten von einer leichten Unterdurchschnittlichkeit auszugehen, so dass diese auf ca. 150,00 Euro festzusetzen sei. Mit weiterem Schriftsatz erklärte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Verfahrensgebühr mit der festgesetzten Verfahrensgebühr in Höhe von 56,66 Euro einverstanden. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, es habe sich bei den beiden Klageverfahren um "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt. Ein Rechtsanwalt der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig werde, erhalte die Gebühren nach § 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nur einmal. Er könne sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei ebenfalls unterdurchschnittlich gewesen, weil es nicht um einen Zahlungsanspruch bezüglich der Höhe der Rechtsanwaltskosten gegangen sei, sondern allein um das Feststellungsinteresse, ob diese zu erstatten seien. Mithin würden die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht kompensiert. Die Verfahrensgebühr erscheine in Höhe von 50 v.H. der Gebühr angemessen und ausreichend. Bei gemeinsamer Prozessführung sei eine Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG wegen zwei Auftraggebern in Höhe von 30 v.H. einzubeziehen. Die Terminsgebühr sei unter Berücksichtigung beider Klageverfahren in Höhe der Mittelgebühr (200,00 Euro) festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro), Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG 15,08 Euro und der Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 65,66 Euro, sei die Gebühr auf 82,25 Euro (411,24 Euro davon 20 v.H.) festzusetzen. Im Verfahren S 18 AS 2225/11 sei bereits rechtskräftig mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 die Vergütung auf 82,71 Euro festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe aus der Staatskasse für beide Verfahren eine Zahlung in Höhe von 116,55 Euro (82,71 Euro + 33,84 Euro) erhalten, mithin sei er bereits mit 34,30 Euro überzahlt. Er legt ebenfalls Erinnerung ein und beantrage die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 18 AS 2226/11 auf 0,00 Euro festzusetzen.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 28. August 2012 zurückgewiesen. Vorliegend handle es sich bei den Verfahren S 18 AS 2225/11 und S 18 AS 2226/11 um dieselbe Angelegenheit im Gebührensinne. Aufgrund der Vergütungsfestsetzung in dem Verfahren S 13 AS 2225/11 könne der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche geltend machen.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 22. August 2016 darauf hingewiesen, dass er ebenfalls Erinnerung eingelegt hat und einer (ergänzenden) Entscheidung entgegensehe.
Mit Beschluss vom 14. September 2016, zugestellt am 4. Oktober 2016, hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. August 2012 abgeändert und die in dem Verfahren S 18 AS 2226/11 zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Bei den beiden Hauptsacheverfahren handle es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Bezüglich der weiteren Einzelheiten werde auf den Inhalt des Beschlusses vom 8. Juli 2016 Bezug genommen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, nach § 48 Abs. 1 RVG richte sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Für das Verfahren S 18 AS 2226/11 sei der Klägerin PKH bewilligt und der Beschwerdeführer beigeordnet worden. Dies bedeute, dass der Vergütungsanspruch entsprechend geltend gemacht werden könne, was hier geschehen sei. Er habe darauf hingewiesen, dass er mit der Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 85,00 Euro sowie der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 150,00 Euro einverstanden sei. Der Beschwerdegegner vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig. Mit der Beschwerde könne nur die Wiederherstellung der Festsetzung der UdG in Höhe von 33,84 Euro verlangt werden, so dass der Wert von 200,00 Euro nicht erreicht werde. Über die Erinnerung des Beschwerdeführers nach § 56 RVG habe das SG mit Beschluss vom 8. Juli 2016 entschieden und diese zurückgewiesen. Dieser Beschluss dürfte rechtskräftig geworden sein, weil er eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthalte.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Oktober 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 2 RVG).
Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde erstrebten Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das SG hat die zu erstattende Vergütung auf 0,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Beschwerdeführers war von Anfang an im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 20. v.H. der zustehenden Vergütung beschränkt. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die erstattungspflichtige Gegenpartei oder zuerst die Staatskasse in Anspruch nehmen will oder beide nur zu einem Teil (vgl. Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage, § 45 Rn. 51). Von diesem Wahlrecht hat der Beschwerdeführer hier Gebrauch gemacht und die Staatskasse nur zum Teil in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 31. Juli 2014 im Erinnerungsverfahren ergibt sich ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung in Höhe von 55,74 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 56,66 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro, Fahrtkosten, Tages- und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003,7005 VV RVG 7,54 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 =234,20 Euro, davon 20 v.H. = 46,84 Euro zuzüglich Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 8,90 Euro). Die Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Vergütung in Höhe von 0,00 Euro und der beantragten Vergü-tung in Höhe von 55,74 Euro erreicht den Beschwerdewert nicht. Auch durch den ursprünglich im Kostenfestsetzungsantrag genannten Betrag in Höhe von 94,62 Euro würde der Beschwerdewert nicht erreicht werden.
Insoweit bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw. verfahrensrechtliche Fragen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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