L 1 SF 1066/16 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1066/16 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Ver-fahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Dezember 2013 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 19.145,87 Euro fest.

Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 4. August 2016 vom Erinne-rungsführer die Zahlung von 1.152,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen Drittschuldner des Erinnerungsführers verrechnet wurden. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 17. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. We-gen seiner Schwerbehinderung sei er von Gerichtskosten befreit.

II.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Ge-schäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsvertei-lung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 23. April 2015 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsicht-lich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Sep-tember 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, juris; Thüringer Landessozial-gericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine An-sicht, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Dieses Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Schwerbehinderung) findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Ausla-gen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergan-gen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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