L 18 AS 647/18 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 1352/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 647/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialge-richts Berlin vom 5. März 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 wird angeordnet, soweit der Antragsgegner darin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von mehr als 60 vH des für den Antragsteller maßgebenden Regelbedarfs und in Höhe des Bedarfs für Unterkunft und Heizung verlautbart hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers darin besteht, auch für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 Arbeitslosengeld (Alg) II in der ihm ursprünglich mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 bewilligten Höhe von 838,79 EUR mtl zu bezie-hen, ist das Begehren gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zutref-fend als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 anzusehen, weil diesem nicht schon kraft Gesetzes diese Wirkung zukommt (§ 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) iVm § 86a Abs. 2 Nr 4 SGG), und die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutz über den Erlass einer Anordnung iS von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu suchen, gegenüber der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nachrangig ist (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGG) gegen den (Sanktions-)Bescheid vom 2. Januar 2018 ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung dauert bis zum Eintritt der Unan-fechtbarkeit des Bescheides fort. Voraussetzung für die Anordnung der aufschieben-den Wirkung durch das Gericht ist, dass das private Interesse des Anfechtenden, den Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen (privates Aussetzungsinteresse), gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Sofortvollzug (öffentliches Vollzugsinteresse) überwiegt. Dies ist hier der Fall, da gegen die Rechtsgrundlage des in Rede stehenden Bescheides erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und nach einer verfassungsrechtlich ge-botenen Folgenabwägung jedenfalls im tenorierten Umfang am Vollzug des Beschei-des kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Der insoweit offene Ausgang des Hauptsacheverfahrens (vgl auch Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 2. August 2016 – S 15 AS 5157/14 – juris – 1 BvL 7/16 -) wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Als Nachteil auf Seiten des Antragsgegners ist lediglich zu berücksichtigen, dass sich bei Weiterzahlung des ungekürzten Regelbedarfs eine Überzahlung ergäbe, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Sanktionierung später als rechtmäßig erweisen sollte. Die Rückführung dieser Überzahlung könnte erst später geltend gemacht werden; theoretisch besteht auch die Gefahr eines vollständigen Ausfalls. Das Interesse des Antragstellers hingegen ist auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur gegenwärtigen Bedarfsdeckung gerichtet; ein rückwirkender Ausgleich kommt insoweit nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um existenzsichernde Leistungen. Ihre Gewährung entspricht einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates (vgl Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris). Der Lebensunterhalt des Antragstellers, der seit Februar 2018 keine Leistungen erhält, ist nicht gesichert. In dieser Konstellation treten die wirtschaftlich-fiskalischen Interessen des Antragsgegners gegenüber der existenzsichernden Funktion der Leistungen deutlich zurück. Vor diesem Hintergrund ist ausnahmsweise eine Umkehr des in § 39 Nr. 1 SGB II normierten Vorrangs des öffentlichen Interesses am vollständigen sofortigen Vollzug des Sanktionsbescheides im ausgeworfenen Umfang gerechtfertigt.

Als Ermächtigungsgrundlage für den von dem Antragsgegner verfügten vollständigen Leistungswegfall kommt allein § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II SGB II in Betracht; diese einfachgesetzlichen Bestimmungen tragen die von dem Antragsgegner verlautbarte Verwaltungsentscheidung. Auf die zutreffenden Ausfüh-rungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und sieht insoweit von weiteren Ausführun-gen ab.

Gegen den verfügten vollständigen Wegfall des Alg II bestehen indes erhebliche ver-fassungsrechtliche Bedenken jedenfalls insoweit, als nicht mehr sichergestellt ist, dass dem Antragsteller die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen bzw stehen. Das durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewähr-leistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwen-digen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann. Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten. Ein bedingungsloses Grundeinkommen ist verfassungsrechtlich nicht gebo-ten. Der Gesetzgeber ist somit von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Gewäh-rung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderun-gen vorzusehen (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R = SozR 4-4200 § 31a Nr 1 mwN). Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Mitwirkung des Leistungs-empfängers knüpft, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht ver-wehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässli-chen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl BSG aaO Rn 54).

Letzteres ist indes nicht der Fall, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung be-troffen sind. Ungeachtet dessen, dass vorliegend eine Kündigung des Mietverhältnis-ses aufgrund von Mietschulden bislang augenscheinlich nicht erfolgt ist, haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wertend zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen (vgl BVerfG Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 – juris), wobei derartige Nachteile nicht nur in einer Wohnungs- bzw Ob-dachlosigkeit liegen können. Zu berücksichtigen ist auch, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der kon-kreten Wohnung für die Betroffenen hätte (vgl BVerfG aaO). Der Antragsteller kann somit auch nicht darauf verwiesen werden, erst eine Räumungsklage des Vermieters wegen Mietschulden abzuwarten, um dann ggfs einen Antrag nach § 22 Abs. 8 SGB II zu stellen (vgl BVerfG aaO).

Soweit der Wegfall der Regelleistungen betroffen ist, hatte bzw hat der Antragsgeg-ner nach pflichtgemäßem Ermessen in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen (vgl § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II), weil der Regel-bedarf um mehr als 30 vH abgesenkt worden ist. Dies genügt den verfassungsrecht-lichen Anforderungen grundsätzlich (vgl BSG aaO Rn 56). Dass sich der Antragstel-ler erfolglos um die Gewährung von Sachleistungen bemüht hätte, ist weder vorge-tragen noch ansonsten ersichtlich; vielmehr trägt er vor, der Antragsgegner habe "angeboten, Sachgutscheine auszugeben" (vgl Antragsschrift vom 1. Februar 2018). Allerdings sind auch hier verfassungsrechtliche "Grenzen" zu beachten (vgl BSG aaO), deren Ausgestaltung im Einzelnen hier jedoch keiner Klärung bedarf. In Anse-hung des Verhaltens des Antragstellers nach der Sanktion, insbesondere seiner grundsätzlich gezeigten Bereitschaft, an einer Trainingsmaßnahme gleicher Art teil-zunehmen, sieht der Senat im vorliegenden Einzelfall in Anwendung des Rechtsge-dankens des § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II und einer verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung eine Begrenzung der Minderung auf 60 vH des Regelbedarfs für drei Monate unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als noch hinnehmbar an.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dem – bedürftigen – Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten-hilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen (§ 73a SGG iVm §§ 114, 115, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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