S 13 KR 898/17 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 898/17 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 827/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die beidseitige Versorgung mit einem Hörgerät.

Die am 00.00.2010 geborene Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer ohrenärztliche Verordnung die beidseitige Versorgung mit Hörgeräten. Als Diagnose war angegeben: geringgradige Schwerhörigkeit in Form einer Schallempfindungs- und Verarbeitungsstörung im Störbgeräusch (H 90. 5 G). Der Antragstellerin wurden ab 22.06.2017 Hörhilfen des Typs Oction Sensei 75 probehalber angepasst, die am 25.09.2017 wieder abgegeben werden mussten. Ebenso wie die Antragstellerin hat auch ihr am 00.00.2008 geborener Bruder mit der gleichen Diagnose entsprechende Hörhilfen erhalten, die er ebenfalls am 25.09.2017 wieder abgeben musste. Mit Bescheid vom 05.07.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Nach den von dem behandelnden Pädaudiologen eingereichten Unterlagen, die von dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ( MDK) zur Beurteilung vorgelegt worden waren, läge bei der Antragstellerin eine altersgemäße Normalhörigkeit vor. Dass schlösse nach den geltenden Hilfsmittelrichtlinien eine Verordnung von Hörgeräten aus. Es habe sich aus den eingereichten Unterlagen auch kein Nachweis für eine zentrale Verarbeitungsstörung der akustischen Sprachinformation (AVWS) ergeben. Damit wären sowohl die Voraussetzungen für die Versorgung mit Hörhilfen als auch die für eine drahtlose Übertragungsanlage (FM-Anlage) nicht gegeben. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2017 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 14.09.2017 erhobenen Klage wendet sich die Antragstellerin klageweise gegen die Ablehnung der Antragsgegnerin. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 13 KR 864/17 geführt.

Unter dem 27.09.2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Klägerin trägt vor, dass sie an einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung leide und nicht im Stande sei, die verschiedenen Geräusche im Klassenraum hinreichend zu filtern und zuzuordnen. Sie sei gehindert, dem Unterrichts- geschehen zu folgen, dies habe sich wesentlich verbessert, als sie probehalber vorübergehend mit Hörgeräten versorgt gewesen sei. Die Geräte habe sie aber am 27.09.2017 wieder abgeben müssen.

Die Antragstellerin beantragt, schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie beidseitig mit Hörgeräten zu versorgen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor, dass eine Hörgeräteversorgung nicht möglich sei, da bei der Antragstellerin von einer peripheren Normalhörigkeit auszugehen sei und daher nach der Hilfsmittelrichtlinie aus § 26 eine Hörgeräteversorgung nicht in Betracht käme. Das Gericht hat Befundberichte von dem die Antragstellerin behandelnden Kinderarztes Dr. S., des Pädaudiologen Herrn E. und des Hals-,Nasen und Ohren Zentrums N. eingeholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Ebenso war dem Verfahren beigezogen worden die Klageakte S 13 KR 864/17.

II.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn solche Regelungen zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheinen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruches für den vorläufigen Rechtsschutz gewährt werden soll, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere oder unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen ... Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - BvR 569/05 - ). Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung liegen im Falle der Antragstellerin nicht vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches fünfter Teil (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Leistungen müssen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).

Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Versorgung mit den begehrten Hörhilfen hat, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Nach derzeitiger Aktenlage bestehen Zweifel am Bestehen des geltend gemachten Anspruchs, weil nach den eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin überhaupt schwerhörig ist. Nach den von dem Pädaudiologen vorgelegten erhobenen Befunden ist, so jedenfalls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine sogenannte periphere Normalhörigkeit vorliegt d.h., die Antragstellerin gehört im Sinne des Krankenversicherungsrecht zu den Normalhörenden. Die gemessenen Daten erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Hörhilfe gemäß § 26 der Hilfsmittelrichtlinien. Auf die Frage, ob bei der Antragstellerin die Verdachtsdiagnose einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) in dem Maße vorliegt, dass ggfs. eine sogenannte FM-Anlage eingesetzt werden müsste, muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden, denn die Antragstellerin hat definitiv erklärt, nur ein Hörgerät haben zu wollen. Dies lässt sich aber, wie bereits erwähnt, nur im Hauptsacheverfahren klären.

Auch im Rahmen der Folgenabwägung ergibt sich für die Antragstellerin kein Anordnungsanspruch. Die Stattgabe der Versorgung eines Hörgerätes im einstweiligen Rechtsschutz stellt eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil das anzupassende Hörgerät aus hygienischen Gründen im Fall des Unterliegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr für andere Versicherte verwendet werden kann. Deshalb sind für den Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz die gleichen Anforderungen zu stellen wie im Hauptsacheverfahren. Ist in einem Hauptsacheverfahren ein medizinischer Sachverständiger einzuschalten, damit über den Versorgungsanspruch des Antragsstellers abschließend entschieden werden kann, so ist die Bewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (vgl. dazu Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2016 – L 9 KR 473/16 B ER). Aus dem Bericht der die Antragstellerin unterrichtenden Lehrerin ergibt sich, dass die Antragstellerin sehr wohl in der Lage ist, den Ausführungen der Lehrerin zu folgen. Es wird nur davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Konzentrationsstörungen hat, sobald es im Unterricht etwas lauter wird. Hier sind Eltern und Schule gefordert, für die Antragstellerin, jedenfalls vorübergehend, eine Atmosphäre zu schaffen, die es der Antragstellerin angenehmer machen, dem Unterricht zu folgen. Hier können auch pädagogische Mittel eingesetzt werden, um diesem Ziel gerecht zu werden.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die Antragstellerin bis heute nicht dargelegt, warum sie nicht in der Lage ist, ggfs. vorübergehend auch selbst die Kosten für die begehrte Versorgung zu übernehmen. Auf nachdrückliche Anfrage, ob die Antragstellerin oder ihre Eltern über Vermögen verfügen, ist bislang eine Antwort ausgeblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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