Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 835/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 438/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Beiträge sind zu Unrecht bzw. ohne Rechtsgrund entrichtet, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war.
2. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Haftung des Arbeitgebers gegen der Einzugsstelle für die korrekte Abführung der Beiträge. Ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aber ohne Belang.
3. Hat der Arbeitgeber den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil gesetzeswidrig vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
4. Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen.
2. Es besteht eine öffentlich-rechtliche Haftung des Arbeitgebers gegen der Einzugsstelle für die korrekte Abführung der Beiträge. Ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aber ohne Belang.
3. Hat der Arbeitgeber den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil gesetzeswidrig vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
4. Die Überprüfungspflicht der Einzugsstelle bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat.
Die 1964 geborene Klägerin war vom 11.04.1994 bis 31.07.2012 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Sie ist seit 1987 als Arzthelferin im Klinikum L. A-Stadt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 31.05.2006 war der Freistaat Bayern Arbeitgeber der Klägerin, die Gehaltsabrechnung erfolgte über die Bezirksfinanzdirektion Landshut - Bezügestelle. Seit dem 01.06.2006 ist das Klinikum der Universität A-Stadt (Beigeladene zu 4) als eine vom Freistaat Bayern betriebene Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayUniKlinG) Arbeitgeber der Klägerin.
Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Klinikum erbringt die Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der privatärztlichen und zur Privatliquidation berechtigenden Nebentätigkeiten des jeweiligen Chefarztes/Ordinarius. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich durch die monatlichen Gehaltszahlungen ihres Arbeitgebers finanziell abgegolten.
Mit Rücksicht auf diese Tätigkeiten erhielt die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich Dezember 2009 vom Klinikdirektor freiwillige finanzielle Zuwendungen. Dabei handelte es sich um Mitarbeiterbeteiligungen aus den privatärztlichen Liquidationseinnahmen des Chefarztes (Poolzahlungen).
Die Poolzahlungen wurden vom Klinikdirektor bzw. seiner Poolverwaltung direkt an die Klägerin ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt und dann der zuständigen Bezügestelle gemeldet. Diese ermittelte durch Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zunächst den Bruttobetrag der Poolzahlung. Sodann wurden von dem so errechneten Bruttobetrag die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen. Bei der folgenden Gehaltsabrechnung wurde die Klägerin dann mit dem Gesamtbetrag der Abzüge belastet (also Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer).
Mit Schreiben vom 13.05.2002 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und erhob "Widerspruch gegen die Beitragsberechnung durch den Arbeitgeber".
Die Poolzahlungen stellten Trinkgelder eines Dritten dar, die bis zur Höhe von 2.400 DM p.a. einkommensteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei seien.
Der Arbeitgeber habe die Poolzahlungen, welche die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2001 erhalten habe, so abgerechnet, dass die Klägerin auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung getragen habe. Dies sei gesetzeswidrig.
Die von der Bezügestelle durchgeführte Abrechnung führe außerdem dazu, dass der Freistaat Bayern im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge abführe, da er aus der Zuwendung zunächst den Arbeitgeberanteil herausrechne, so dass sich dann erst die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ergäbe. Durch diese Berechnungsweise entstünden der Klägerin Nachteile, da infolge der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage spätere Rentenansprüche und ggf. Krankengeldansprüche reduziert würden. Die zu viel entrichteten Beiträge seien der Klägerin zu erstatten.
Die Bezirksfinanzdirektion Landshut teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass in den ausgezahlten Zuwendungen auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten seien, da der Liquidationspool des Klinikdirektors auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungstrage trage. Das dargestellte Verfahren sei aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren eingeführt worden. Andere Verfahren hätten sich als zu aufwändig erwiesen. Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Poolzahlungen der Klägerin sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge mit Bescheid vom 05.02.2003 ab. Die Poolbeteiligungen stellten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Die durch den Arbeitgeber vorgenommene Beitragsberechnung sei nicht zu beanstanden.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2003 zurück. Die Poolzahlungen stellten keine Trinkgelder dar. Der Klägerin stehe brutto nur der um den Arbeitgeberanteil geminderte Betrag zu mit der Folge, dass dieser Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei. Eine Beitrags- erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheide aus, da keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt.
Nachdem im Hinblick auf anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (Beschluss vom 14.10.2003, S 47 KR 471/03), ist das Verfahren am 30.07.2012 (S 3 KR 835/12) fortgesetzt worden. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat Bezug auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) und vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) genommen und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die in einem Parallelfall ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom XXX (Az: XXX) das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber der Klägerin nicht mehr weiter verfolgt werde.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat zu erstattende Beiträge in Höhe von insgesamt 16.369,96 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2009 geltend gemacht. Sie hat hinsichtlich der Forderungshöhe auf eine Forderungsaufstellung vom 16.05.2012 betreffend die Lohnabrechnungen 02/2001 bis 12/2009 verwiesen. Die Klägerin habe auch wegen geduldeter falscher Abrechnung des Arbeitgebers und damit einhergehender Verletzung der Obliegenheit nach § 28 b Abs. 1 SGB IV einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat erwidert, dass das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) zwar festgestellt habe, dass die Zuwendungen aus dem Chefarztpool vollständig als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterlägen und der hierauf entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu tragen und nicht von den Zuwendungen einzubehalten sei. Es habe aber nicht entschieden, dass sich aus der fehlerhaften Beitragsabführung ein Erstattungsanspruch ergebe. Für eine Beitragserstattung gäbe es keine Grundlage.
Mit Urteil vom 23.07.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "Zahlungen aus dem privatärztlichen Liquidationspool der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln und der Klägerin die danach zu viel entrichteten Beiträge zu erstatten".
Die Liquidationsbeteiligungen der Klägerin der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 seien nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, nicht hinsichtlich der Arbeitgeberanteile als zu verbeitragende Leistung zu qualifizieren. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV mache es keinen Unterschied, dass die Zahlung nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung durch den liquidationsberechtigten Arzt erfolgt sei.
Da es sich somit um Arbeitsentgelt handele, komme es nur noch darauf an, wer die Arbeitgeberanteile zu tragen habe. Dies sei für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung durch eine hälftige Aufteilung vorgeschrieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätten jeweils ihren Anteil zu tragen, nicht aber der Arbeitnehmer beide Anteile alleine. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht möglich, die Sonderzahlung aufzuspalten in einen Teil, der Arbeitsentgelt darstellt und in einen anderen Teil, bei dem es sich um den Arbeitgeberanteil handelt.
Dagegen hat die Beklagte Berufung erhoben und vorgetragen, dass nach dem Tenor des sozialgerichtlichen Urteils allein die Arbeitnehmeranteile der Poolzahlungen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewertet werden müssten, was nicht richtig sein könne. Im Übrigen sei eine Erstattung von Beiträgen nur möglich, wenn Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Das sei hier nicht der Fall, vielmehr seien zu wenig Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag bezogen.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 4 hat vorgetragen, dass das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) lediglich festgehalten habe, dass Mitarbeiterbeteiligungen aus Liquidationspools allgemein als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen seien. Soweit im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) ausgeführt werde, dass in dem vorgenannten Urteil vom 25.04.2006 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass "die gesamte Sonderzahlung" Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei, überdehne es den Feststellungsgehalt dieser Entscheidung. Das Urteil vom 25.04.2006 verweise vielmehr ausdrücklich auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des BAG vom XXX (Az: XXX), um die eigene Ansicht zu stützen. Dieses Urteil des BAG halte aber ausdrücklich fest, dass gerade nicht die gesamte dem Mitarbeiter ausgezahlte Beteiligung aus dem Liquidationspool als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV angesehen werden könne, vielmehr die vom Chefarzt gezahlten Beträge auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthielten, so dass sich die Bruttovergütung erst nach Abzug der Arbeitgeberanteile ergäbe. Diese Auffassung des BAG sei sachgerecht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils wohl nicht das Gemeinte ausdrückt. Wenn man die erfolgten Zahlungen nur hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelte, wie dies der Tenor vorgibt, würde dies dazu führen, dass im Ergebnis nur die (auf Grundlage dieser Zahlungen fiktiv errechneten) Arbeitnehmeranteile als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen wären. Das kann nicht gemeint sein. Die Beklagte sollte vielmehr zur Erstattung derjenigen Arbeitgeberanteile verurteilt werden, die von den an die Klägerin geleisteten Poolzahlungen abgezogen und an die Beklagte abgeführt worden sind. Dies ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres aus dem Tenor.
Dem in gleicher Weise missverständlich formulierten Klageantrag hat das Sozialgericht München zu Unrecht stattgegeben. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge, weil keine Beiträge zu viel bzw. zu Unrecht entrichtet worden sind.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung von Beiträgen kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Denn sofern es um Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge geht, sind die Folgen der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung für alle Zweige der Sozialversicherung abschließend in § 26 Abs. 2 SGB IV geregelt (Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 26 Rn. 7).
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 25).
Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Das ist der Fall, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Entrichtung. Ein Beitrag kann dem Grunde nach oder in seiner Höhe zu Unrecht entrichtet worden sein. Materiell-rechtlich sind Beiträge insbesondere dann zu Unrecht entrichtet, wenn keine Versicherungspflicht oder keine Versicherungsberechtigung bestand, die Fristen für die Beitragsentrichtung nicht eingehalten wurden oder die Beiträge nach unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen berechnet wurden (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 70, 71).
Vorliegend kommt nur der Fall in Betracht, dass Beiträge nach einer unrichtigen Bemessungsgrundlage berechnet und damit ihrer Höhe nach zu Unrecht entrichtet worden sind. In eben dieser Frage (maßgebliche Bemessungsgrundlage) sind sich die Beteiligten uneins.
Sofern die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den an sie geleisteten Zahlungen des Klinikdirektors zumindest teilweise um Trinkgeld und damit nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV gehandelt habe, ist klarzustellen, dass der Senat diese Auffassung nicht teilt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.04.2006, L 5 KR 4/05, sowie im Urteil des BAG vom XXX, Az: XXX. Beide Entscheidungen sind den Beteiligten hinlänglich bekannt.
Zuletzt hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) bezogen und die Meinung vertreten, dass die geleisteten Poolzahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen und damit ungekürzt als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind.
Demgegenüber ist der Beigeladene zu 4. unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom XXX, Az: XXX, der Ansicht, dass die vom Klinikdirektor an die Klägerin geleisteten Zahlungen auch den Arbeitgeberanteil enthielten und daher nur der Betrag, der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibt, als Bruttovergütung (= Beitragsbemessungs- grundlage) anzusehen ist.
Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend die Poolzahlungen - wie im Urteil des Senats vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) für zutreffend erachtet - in ihrer vollen Höhe oder - wie geschehen - gekürzt um den Arbeitgeberanteil als maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen waren. Denn sowohl im einen wie im anderen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor.
Geht man mit der Klägerin davon aus, dass die geleisteten Zahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen, folgt daraus, dass nicht zu viel, sondern zu wenig Beiträge hieraus entrichtet wurden. Denn in diesem Fall errechnen sich die Beiträge nach einer höheren Bemessungsgrundlage als sie den streitgegenständlichen Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt worden ist. Auf diesen Umstand hat die Klägerin selbst mehrfach hingewiesen und entsprechend gerügt, dass im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen abgeführt wurden. Damit aber liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Denn eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Sozialversicherungsträger hat in diesem Fall eindeutig nicht stattgefunden.
Folgt man demgegenüber der Auffassung des Beigeladenen zu 4., sind ebenfalls keine Beiträge zu Unrecht abgeführt worden. Die erstellten Gehaltsabrechnungen erweisen sich dann vielmehr als korrekt, weil mit den um den Arbeitgeberanteil gekürzten Poolzahlungen die zutreffende Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheidet in diesem Fall von vornherein aus.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken gibt, dass die (ihrer Höhe nach ggf. zu niedrigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen in vollem Umfang vom Gehalt der Klägerin abgezogen wurden und die Klägerin damit entgegen § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 SGB III, und § 58 Abs. 1 SGB XI nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern auch den Arbeitgeberanteil zu tragen hatte, führt auch dieser (ggf. vorliegende) Umstand nicht zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Die Beiträge für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Unfallversicherung - werden nach § 28 d SGB IV als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist allein der Arbeitgeber (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Bindung der Zahlungsverpflichtung an den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beitragslast und somit auch für den Teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag begründet, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Haftung des Arbeitgeber erfolgt aufgrund seiner "Indienstnahme als Privater" für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung wegen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung und der Möglichkeit zum Abzug der Beitragsteile vom Lohn des Arbeitnehmers (§ 28 d SGB IV). Der Arbeitgeber ist nicht bloß Zahlstelle für den Beitrag, sondern er muss die Zahlungsverpflichtung aus § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV insgesamt als seine originäre und eigene Schuld erfüllen. Seine Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob er die Möglichkeit zum Rückgriff auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 g SGB IV hat (vgl. Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28 e Rn. 26 - 29).
Die alleinige öffentlich-rechtliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle für die korrekte Abführung der Beiträge führt dazu, dass für die im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV zu klärende Frage, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, allein maßgeblich ist, ob der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Wer die Beiträge letztlich wirtschaftlich getragen hat und ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass ein Rechtsgrund für die Beitragszahlungen (zumindest) in dieser Höhe bestand.
Hat der Arbeitgeber den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil gesetzeswidrig vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, den zu Unrecht gekürzten und damit noch ausstehenden Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Dies hat die Klägerin hier zunächst auch versucht, die Angelegenheit aber nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung des BAG vom XXX, Az: XXX, arbeitsgerichtlich nicht mehr weiter verfolgt.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin die Duldung "falscher Abrechnungen des Arbeitgebers" durch die Beklagte und daraus resultierend eine Verletzung ihrer Pflichten als Einzugsstelle nach § 28 b Abs. 1 SGB IV geltend gemacht und auf dieser Grundlage einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge gesehen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 28 b Abs. 1 SGB IV in der bis 30.06.2015 geltenden Fassung (jetzt § 98 Abs. 1 SGB IV) nimmt die Einzugsstelle die Meldung für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen (Satz 1). Sie hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (Satz 3).
Diese Überprüfungspflicht der Einzugsstelle nach Satz 3 bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen. Dazu gehören z.B. die richtige Versicherungsnummer, die Angabe der richtigen Schlüsselzahlen oder die in sich schlüssige Angabe von Beschäftigungszeiten. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und gehört nicht zu dem in Satz 3 beschriebenen Pflichtenkreis (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 98 SGB IV Rn. 14).
Die Beklagte war daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob das vom Arbeitgeber angegebene Bruttoentgelt tatsächlich in der korrekten Höhe angegeben wurde, erst recht nicht, ob intern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine hälftige Aufteilung der Beitragslast vorgenommen worden ist. Eine Verletzung ihrer Pflichten nach § 28 b Abs. 1 SGB IV ist daher nicht erkennbar.
Die Erstattung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin von der Beklagten also unter keinem Gesichtspunkt beanspruchen. Sofern der Senat in seinem Urteil vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) implizit eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin moniert, dass für die Klägerin im Ergebnis zu wenig Beiträge abgeführt worden seien und ihr daraus ein Schaden entstanden sei (u.a. niedrigere Rentenansprüche), ist diese Problematik nicht Streitgegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten hat.
Die 1964 geborene Klägerin war vom 11.04.1994 bis 31.07.2012 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten.
Sie ist seit 1987 als Arzthelferin im Klinikum L. A-Stadt sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bis zum 31.05.2006 war der Freistaat Bayern Arbeitgeber der Klägerin, die Gehaltsabrechnung erfolgte über die Bezirksfinanzdirektion Landshut - Bezügestelle. Seit dem 01.06.2006 ist das Klinikum der Universität A-Stadt (Beigeladene zu 4) als eine vom Freistaat Bayern betriebene Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayUniKlinG) Arbeitgeber der Klägerin.
Im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Klinikum erbringt die Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich der privatärztlichen und zur Privatliquidation berechtigenden Nebentätigkeiten des jeweiligen Chefarztes/Ordinarius. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich durch die monatlichen Gehaltszahlungen ihres Arbeitgebers finanziell abgegolten.
Mit Rücksicht auf diese Tätigkeiten erhielt die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis einschließlich Dezember 2009 vom Klinikdirektor freiwillige finanzielle Zuwendungen. Dabei handelte es sich um Mitarbeiterbeteiligungen aus den privatärztlichen Liquidationseinnahmen des Chefarztes (Poolzahlungen).
Die Poolzahlungen wurden vom Klinikdirektor bzw. seiner Poolverwaltung direkt an die Klägerin ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt und dann der zuständigen Bezügestelle gemeldet. Diese ermittelte durch Abzug der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zunächst den Bruttobetrag der Poolzahlung. Sodann wurden von dem so errechneten Bruttobetrag die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer abgezogen. Bei der folgenden Gehaltsabrechnung wurde die Klägerin dann mit dem Gesamtbetrag der Abzüge belastet (also Abzug der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer).
Mit Schreiben vom 13.05.2002 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte und erhob "Widerspruch gegen die Beitragsberechnung durch den Arbeitgeber".
Die Poolzahlungen stellten Trinkgelder eines Dritten dar, die bis zur Höhe von 2.400 DM p.a. einkommensteuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei seien.
Der Arbeitgeber habe die Poolzahlungen, welche die Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis Dezember 2001 erhalten habe, so abgerechnet, dass die Klägerin auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung getragen habe. Dies sei gesetzeswidrig.
Die von der Bezügestelle durchgeführte Abrechnung führe außerdem dazu, dass der Freistaat Bayern im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge abführe, da er aus der Zuwendung zunächst den Arbeitgeberanteil herausrechne, so dass sich dann erst die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ergäbe. Durch diese Berechnungsweise entstünden der Klägerin Nachteile, da infolge der Herabsetzung der Bemessungsgrundlage spätere Rentenansprüche und ggf. Krankengeldansprüche reduziert würden. Die zu viel entrichteten Beiträge seien der Klägerin zu erstatten.
Die Bezirksfinanzdirektion Landshut teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass in den ausgezahlten Zuwendungen auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthalten seien, da der Liquidationspool des Klinikdirektors auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherungstrage trage. Das dargestellte Verfahren sei aus Vereinfachungsgründen schon vor Jahren eingeführt worden. Andere Verfahren hätten sich als zu aufwändig erwiesen. Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Poolzahlungen der Klägerin sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge mit Bescheid vom 05.02.2003 ab. Die Poolbeteiligungen stellten beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Die durch den Arbeitgeber vorgenommene Beitragsberechnung sei nicht zu beanstanden.
Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2003 zurück. Die Poolzahlungen stellten keine Trinkgelder dar. Der Klägerin stehe brutto nur der um den Arbeitgeberanteil geminderte Betrag zu mit der Folge, dass dieser Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sei. Eine Beitrags- erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheide aus, da keine Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien.
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage zum Sozialgericht München hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt.
Nachdem im Hinblick auf anhängige Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (Beschluss vom 14.10.2003, S 47 KR 471/03), ist das Verfahren am 30.07.2012 (S 3 KR 835/12) fortgesetzt worden. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat Bezug auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) und vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) genommen und mitgeteilt, dass im Hinblick auf die in einem Parallelfall ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom XXX (Az: XXX) das arbeitsgerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber der Klägerin nicht mehr weiter verfolgt werde.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat zu erstattende Beiträge in Höhe von insgesamt 16.369,96 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2009 geltend gemacht. Sie hat hinsichtlich der Forderungshöhe auf eine Forderungsaufstellung vom 16.05.2012 betreffend die Lohnabrechnungen 02/2001 bis 12/2009 verwiesen. Die Klägerin habe auch wegen geduldeter falscher Abrechnung des Arbeitgebers und damit einhergehender Verletzung der Obliegenheit nach § 28 b Abs. 1 SGB IV einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.
Die Beklagte hat erwidert, dass das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) zwar festgestellt habe, dass die Zuwendungen aus dem Chefarztpool vollständig als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht unterlägen und der hierauf entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung vom Arbeitgeber aus eigenen Mitteln zu tragen und nicht von den Zuwendungen einzubehalten sei. Es habe aber nicht entschieden, dass sich aus der fehlerhaften Beitragsabführung ein Erstattungsanspruch ergebe. Für eine Beitragserstattung gäbe es keine Grundlage.
Mit Urteil vom 23.07.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, "Zahlungen aus dem privatärztlichen Liquidationspool der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu behandeln und der Klägerin die danach zu viel entrichteten Beiträge zu erstatten".
Die Liquidationsbeteiligungen der Klägerin der Jahre Februar 2001 bis Dezember 2009 seien nur hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, nicht hinsichtlich der Arbeitgeberanteile als zu verbeitragende Leistung zu qualifizieren. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV mache es keinen Unterschied, dass die Zahlung nur in mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung durch den liquidationsberechtigten Arzt erfolgt sei.
Da es sich somit um Arbeitsentgelt handele, komme es nur noch darauf an, wer die Arbeitgeberanteile zu tragen habe. Dies sei für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung durch eine hälftige Aufteilung vorgeschrieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätten jeweils ihren Anteil zu tragen, nicht aber der Arbeitnehmer beide Anteile alleine. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht möglich, die Sonderzahlung aufzuspalten in einen Teil, der Arbeitsentgelt darstellt und in einen anderen Teil, bei dem es sich um den Arbeitgeberanteil handelt.
Dagegen hat die Beklagte Berufung erhoben und vorgetragen, dass nach dem Tenor des sozialgerichtlichen Urteils allein die Arbeitnehmeranteile der Poolzahlungen als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewertet werden müssten, was nicht richtig sein könne. Im Übrigen sei eine Erstattung von Beiträgen nur möglich, wenn Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien. Das sei hier nicht der Fall, vielmehr seien zu wenig Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag bezogen.
Der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 4 hat vorgetragen, dass das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.04.2006 (L 5 KR 4/05) lediglich festgehalten habe, dass Mitarbeiterbeteiligungen aus Liquidationspools allgemein als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen seien. Soweit im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) ausgeführt werde, dass in dem vorgenannten Urteil vom 25.04.2006 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass "die gesamte Sonderzahlung" Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei, überdehne es den Feststellungsgehalt dieser Entscheidung. Das Urteil vom 25.04.2006 verweise vielmehr ausdrücklich auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des BAG vom XXX (Az: XXX), um die eigene Ansicht zu stützen. Dieses Urteil des BAG halte aber ausdrücklich fest, dass gerade nicht die gesamte dem Mitarbeiter ausgezahlte Beteiligung aus dem Liquidationspool als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV angesehen werden könne, vielmehr die vom Chefarzt gezahlten Beträge auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung enthielten, so dass sich die Bruttovergütung erst nach Abzug der Arbeitgeberanteile ergäbe. Diese Auffassung des BAG sei sachgerecht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.07.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Formulierung des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils wohl nicht das Gemeinte ausdrückt. Wenn man die erfolgten Zahlungen nur hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelte, wie dies der Tenor vorgibt, würde dies dazu führen, dass im Ergebnis nur die (auf Grundlage dieser Zahlungen fiktiv errechneten) Arbeitnehmeranteile als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen wären. Das kann nicht gemeint sein. Die Beklagte sollte vielmehr zur Erstattung derjenigen Arbeitgeberanteile verurteilt werden, die von den an die Klägerin geleisteten Poolzahlungen abgezogen und an die Beklagte abgeführt worden sind. Dies ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres aus dem Tenor.
Dem in gleicher Weise missverständlich formulierten Klageantrag hat das Sozialgericht München zu Unrecht stattgegeben. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Beiträge, weil keine Beiträge zu viel bzw. zu Unrecht entrichtet worden sind.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Erstattung von Beiträgen kommt allein § 26 Abs. 2 SGB IV in Betracht. Denn sofern es um Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge geht, sind die Folgen der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung für alle Zweige der Sozialversicherung abschließend in § 26 Abs. 2 SGB IV geregelt (Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 26 Rn. 7).
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).
Zweck des § 26 Abs. 2 SGB IV ist es, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden. Die Regelung ist eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, der als eigenständiges Rechtsinstitut aus dem besonderen Rechtsgrundsatz abgeleitet wird, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage grundsätzlich auszugleichen ist (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 25).
Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Das ist der Fall, wenn für die Zahlung weder ein formaler noch ein materiell-rechtlicher Grund gegeben war. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswidrigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Entrichtung. Ein Beitrag kann dem Grunde nach oder in seiner Höhe zu Unrecht entrichtet worden sein. Materiell-rechtlich sind Beiträge insbesondere dann zu Unrecht entrichtet, wenn keine Versicherungspflicht oder keine Versicherungsberechtigung bestand, die Fristen für die Beitragsentrichtung nicht eingehalten wurden oder die Beiträge nach unrichtigen Beitragsbemessungsgrundlagen berechnet wurden (Waßer, a.a.O, § 26 Rn. 70, 71).
Vorliegend kommt nur der Fall in Betracht, dass Beiträge nach einer unrichtigen Bemessungsgrundlage berechnet und damit ihrer Höhe nach zu Unrecht entrichtet worden sind. In eben dieser Frage (maßgebliche Bemessungsgrundlage) sind sich die Beteiligten uneins.
Sofern die Klägerin zunächst die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei den an sie geleisteten Zahlungen des Klinikdirektors zumindest teilweise um Trinkgeld und damit nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV gehandelt habe, ist klarzustellen, dass der Senat diese Auffassung nicht teilt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.04.2006, L 5 KR 4/05, sowie im Urteil des BAG vom XXX, Az: XXX. Beide Entscheidungen sind den Beteiligten hinlänglich bekannt.
Zuletzt hat sich die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) bezogen und die Meinung vertreten, dass die geleisteten Poolzahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen und damit ungekürzt als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind.
Demgegenüber ist der Beigeladene zu 4. unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom XXX, Az: XXX, der Ansicht, dass die vom Klinikdirektor an die Klägerin geleisteten Zahlungen auch den Arbeitgeberanteil enthielten und daher nur der Betrag, der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibt, als Bruttovergütung (= Beitragsbemessungs- grundlage) anzusehen ist.
Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend die Poolzahlungen - wie im Urteil des Senats vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) für zutreffend erachtet - in ihrer vollen Höhe oder - wie geschehen - gekürzt um den Arbeitgeberanteil als maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen waren. Denn sowohl im einen wie im anderen Fall liegen die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor.
Geht man mit der Klägerin davon aus, dass die geleisteten Zahlungen in ihrer vollen Höhe Arbeitsentgelt darstellen, folgt daraus, dass nicht zu viel, sondern zu wenig Beiträge hieraus entrichtet wurden. Denn in diesem Fall errechnen sich die Beiträge nach einer höheren Bemessungsgrundlage als sie den streitgegenständlichen Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt worden ist. Auf diesen Umstand hat die Klägerin selbst mehrfach hingewiesen und entsprechend gerügt, dass im Ergebnis nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen abgeführt wurden. Damit aber liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV nicht vor. Denn eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Sozialversicherungsträger hat in diesem Fall eindeutig nicht stattgefunden.
Folgt man demgegenüber der Auffassung des Beigeladenen zu 4., sind ebenfalls keine Beiträge zu Unrecht abgeführt worden. Die erstellten Gehaltsabrechnungen erweisen sich dann vielmehr als korrekt, weil mit den um den Arbeitgeberanteil gekürzten Poolzahlungen die zutreffende Beitragsbemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung nach § 26 Abs. 2 SGB IV scheidet in diesem Fall von vornherein aus.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin zu bedenken gibt, dass die (ihrer Höhe nach ggf. zu niedrigen) Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den Poolzahlungen in vollem Umfang vom Gehalt der Klägerin abgezogen wurden und die Klägerin damit entgegen § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 346 SGB III, und § 58 Abs. 1 SGB XI nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern auch den Arbeitgeberanteil zu tragen hatte, führt auch dieser (ggf. vorliegende) Umstand nicht zu einem Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
Die Beiträge für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung - mit Ausnahme der Unfallversicherung - werden nach § 28 d SGB IV als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist allein der Arbeitgeber (§ 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Bindung der Zahlungsverpflichtung an den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird ohne Rücksicht auf die Verteilung der Beitragslast und somit auch für den Teil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag begründet, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Haftung des Arbeitgeber erfolgt aufgrund seiner "Indienstnahme als Privater" für die Beitragsberechnung und Beitragszahlung wegen der Verpflichtung zur Gehaltszahlung und der Möglichkeit zum Abzug der Beitragsteile vom Lohn des Arbeitnehmers (§ 28 d SGB IV). Der Arbeitgeber ist nicht bloß Zahlstelle für den Beitrag, sondern er muss die Zahlungsverpflichtung aus § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV insgesamt als seine originäre und eigene Schuld erfüllen. Seine Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob er die Möglichkeit zum Rückgriff auf den vom Beschäftigten zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 g SGB IV hat (vgl. Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28 e Rn. 26 - 29).
Die alleinige öffentlich-rechtliche Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Einzugsstelle für die korrekte Abführung der Beiträge führt dazu, dass für die im Rahmen des § 26 Abs. 2 SGB IV zu klärende Frage, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, allein maßgeblich ist, ob der Gesamtsozialversicherungsbeitrag in der richtigen Höhe entrichtet worden ist. Wer die Beiträge letztlich wirtschaftlich getragen hat und ob die Beiträge, wie gesetzlich vorgeschrieben, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist allein, ob die Beiträge mit oder ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass ein Rechtsgrund für die Beitragszahlungen (zumindest) in dieser Höhe bestand.
Hat der Arbeitgeber den von ihm zu tragenden Arbeitgeberanteil gesetzeswidrig vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, betrifft dies das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, den zu Unrecht gekürzten und damit noch ausstehenden Lohn beim Arbeitsgericht einklagen. Dies hat die Klägerin hier zunächst auch versucht, die Angelegenheit aber nach der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung des BAG vom XXX, Az: XXX, arbeitsgerichtlich nicht mehr weiter verfolgt.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin die Duldung "falscher Abrechnungen des Arbeitgebers" durch die Beklagte und daraus resultierend eine Verletzung ihrer Pflichten als Einzugsstelle nach § 28 b Abs. 1 SGB IV geltend gemacht und auf dieser Grundlage einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Beiträge gesehen hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach § 28 b Abs. 1 SGB IV in der bis 30.06.2015 geltenden Fassung (jetzt § 98 Abs. 1 SGB IV) nimmt die Einzugsstelle die Meldung für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Pflegeversicherung entgegen (Satz 1). Sie hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden (Satz 3).
Diese Überprüfungspflicht der Einzugsstelle nach Satz 3 bezieht sich nur auf die formale Richtigkeit der Meldungen. Dazu gehören z.B. die richtige Versicherungsnummer, die Angabe der richtigen Schlüsselzahlen oder die in sich schlüssige Angabe von Beschäftigungszeiten. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und gehört nicht zu dem in Satz 3 beschriebenen Pflichtenkreis (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 98 SGB IV Rn. 14).
Die Beklagte war daher nicht verpflichtet zu überprüfen, ob das vom Arbeitgeber angegebene Bruttoentgelt tatsächlich in der korrekten Höhe angegeben wurde, erst recht nicht, ob intern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine hälftige Aufteilung der Beitragslast vorgenommen worden ist. Eine Verletzung ihrer Pflichten nach § 28 b Abs. 1 SGB IV ist daher nicht erkennbar.
Die Erstattung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge kann die Klägerin von der Beklagten also unter keinem Gesichtspunkt beanspruchen. Sofern der Senat in seinem Urteil vom 10.12.2009 (L 4 KR 331/09) implizit eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.
Soweit die Bevollmächtigte der Klägerin moniert, dass für die Klägerin im Ergebnis zu wenig Beiträge abgeführt worden seien und ihr daraus ein Schaden entstanden sei (u.a. niedrigere Rentenansprüche), ist diese Problematik nicht Streitgegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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