L 11 AS 242/18 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1167/17 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 242/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme von Mietschulden.

Die seit dem 07.02.2017 - insbesondere auch in Bezug auf Wohnungs- und Heimangelegenheiten - unter Betreuung stehende Antragstellerin (ASt) leidet ausweislich verschiedener Gutachten aus einem Betreuungsverfahren an psychischen Erkrankungen mit Halluzinationen und leichten paranoiden Ängsten. Zuletzt sei sie im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung vom 15.05.2017 bis 29.06.2017 in einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station und anschließend bis 31.07.2017 teilstationär in einer Tagesklinik gewesen. Die ASt bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit einem Zahlbetrag iHv 946,52 EUR (ab 01.04.2018: 968,89 EUR). Zuvor bezog sie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit Nürnberg. In der Zeit von August 2016 bis Januar 2018 gewährte der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 08.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2016, 26.11.2016, 16.01.2017, 03.04.2017 und 05.10.2017 sowie mit Bescheid vom 20.07.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.08.2017, 22.08.2017, 05.10.2017 (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurde bis einschließlich Februar 2017 ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe tatsächlicher Aufwendungen von 570 EUR (464 EUR Bruttokaltmiete; 106 EUR Heiz- und Warmwasserkosten) berücksichtigt. Ab März 2017 erfolgte dann nur noch ein Ansatz von 429 EUR Bruttokaltmiete zuzüglich 106 EUR Heizkosten als nach Auffassung des Ag angemessener Bedarf. Nachdem im Hinblick auf den Umstand, dass der Zahlbetrag des Alg II unter der Mietforderung lag, eine Direktüberweisung der Leistungen an den Vermieter - dies hatte die ASt beantragt - zunächst abgelehnt worden war, erfolgte die Direktzahlung ab Februar 2017. Bereits am 13.01.2017 wurden gegenüber dem Ag Mietschulden iHv 770 EUR angezeigt und der Vermieter der ASt sprach diesbezüglich vor. Die Betreuerin der ASt beantragte dann am 09.02.2017 ua die Übernahme von Mietrückständen iHv insgesamt 1.067,50 EUR aus nicht gezahlter Miete für die Monate September 2016 sowie Januar und Februar 2017. Mit Bescheid vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 lehnte der Ag die Übernahme von Mietschulden ab. Dagegen hat die ASt nach eigenen Angaben Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 29.05.2017 kündigte der Vermieter der ASt zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" wegen Mietrückständen von 1.067,50 EUR sowie wegen des Verhaltens der ASt. Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilte der Vermieter der ASt mit, dass die (Netto-)Kaltmiete von 410 EUR auf 440 EUR ab dem 01.03.2018 erhöht werde.

Am 24.10.2017 hat die ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie sei nicht in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen dürfte es ihr unmöglich sein, eine andere Wohnung zu finden. Es gehöre nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers, sie bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu unterstützen, da es sich dabei um eine tatsächliche Hilfeleistung handele. Im Hinblick auf eine wegen Mietrückständen angekündigte Räumungsklage drohe Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Der Vermieter sei aber bereit, das Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn die Mietschulden kurzfristig beglichen würden. Laufend würden die Mieten regelmäßig gezahlt. Dazu wurde ein Schreiben des Vermieters vom 27.11.2017 vorgelegt, wonach dieser die Kündigung zurücknehme, wenn die Mietschulden beglichen würden. Eine Ratenzahlung akzeptiere er nicht. Auf Anfrage des SG hat der behandelnde Hausarzt der ASt angegeben, ihr sei ein Wohnungswechsel zumutbar.

Mit Beschluss vom 08.02.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Eine Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB II komme mangels Leistungsbezug ab 01.02.2018 nicht in Betracht. Auch eine Übernahme gemäß § 36 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei nicht möglich, da nicht davon auszugehen sei, dass die Ermessungserwägung zu Gunsten der ASt ausfalle. Der Vermieter habe die Kündigung auch auf in der Person der ASt liegende Gründe gestützt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute ordentliche Kündigung diesbezüglich erfolge, selbst wenn die Mietrückstände vollständig übernommen würden. Die ASt habe selbst beim Ag angegeben, dass sie sich in der Wohnung nicht mehr wohlfühle und sie sich auf Wohnungssuche befinde. Dies ergebe sich auch aus den Gutachten vom 02.02.2017 und 11.05.2017. Die Unterkunftskosten lägen über den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10%. Nach Auskunft des Hausarztes sei ein Umzug zumutbar. Ferner sei unklar, ob nach einem Gutachten vom 25.09.2017 die ASt überhaupt noch dauerhaft allein wohnen könne.

Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Mietrückstände würden nicht einmal zwei Monatsmieten betragen und seien in einem Zeitraum entstanden, in dem sie noch nicht unter Betreuung gestanden habe. Danach seien keine weiteren Schulden mehr aufgelaufen. Würden die Rückstände übernommen, so wäre der Vermieter bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen. Ein Umzug sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, da sie auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht vermittelbar sei. Neben ihrer Rente erhalte sie keine weiteren Sozialleistungen. Ein Wohngeldantrag sei abgelehnt worden.

Mit Beschluss vom 28.03.2018 hat der Senat den Landkreis C-Stadt als Träger der Sozialhilfe beigeladen. Dieser hat ausgeführt, die ASt gehöre zwar zu dem Personenkreis, denen sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft gewährt werden könnte, dafür müssten jedoch die laufenden Kosten der Unterkunft angemessen sein, was nicht der Fall sei. Auf die Unangemessenheit sei sie bereits 2016 vom Ag hingewiesen worden. Die ASt habe die Mietschulden pflichtwidrig verursacht. Ein Wohnungswechsel sei ihr zumutbar. Da die Kündigung auch auf Gründe in der Person der ASt gestützt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Übernahme der Mietschulden dennoch ein Wohnungsverlust erfolge. Die ASt befinde sich zudem auf Wohnungssuche und wolle selbst nicht in der Wohnung verbleiben. Schließlich dürfte weder ein Anspruch auf eine laufende Hilfe bestehen noch sei ein Leistungsantrag gestellt worden. Eine Darlehensrückzahlung wäre der ASt nicht möglich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Ag vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Gegenstand des Rechtsstreites ist die (vorläufige) Zahlung von 1.067,50 EUR in Bezug auf Mietrückstände der ASt bei ihrem Vermieter. Das Begehren der ASt kann im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt entgegen der Auffassung des SG nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12)

Es fehlt vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch. Die ASt hat keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietschulden glaubhaft gemacht.

Wird Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht, können vom Ag nach § 22 Abs 8 Satz 1 und 4 SGB II Schulden - im Regelfall als Darlehen (§ 22 Abs 8 Satz 4 SGB II - übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach § 22 Abs 8 Satz 3 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geschützt wird damit eine Wohnung dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist. Sofern man auf den Entscheidungszeitpunkt des Senats abstellen wollte, kämen Leistungen nach dem SGB II mangels Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 Abs 1 SGB II) der ASt nicht mehr in Betracht. Es könnte dann ein Anspruch gegen den Beigeladenen nach § 36 Abs 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Im Rahmen sonstiger Hilfen zur Sicherung der Unterkunft können danach Schulden (nur) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 36 Abs 1 Satz 2 SGB XII). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs 1 Satz 3 SGB XII).

Bei den geltend gemachten Rückständen iHv 1.067,50 EUR handelt es sich um Schulden iSv § 22 Abs 8 SGB II bzw § 36 Abs 1 SGB XII, da diese in den Monaten September 2016 sowie Januar und Februar 2017 entstanden sind, in denen der Ag (noch) den Bedarf für Unterkunft in voller Höhe berücksichtigt bzw der Beigeladene (noch) keine Leistungen erbracht hatte. Es geht daher nicht um die Zahlung höherer Leistungen in Bezug auf laufende Unterkunftskosten iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII sondern um eine noch offene Forderung des Vermieters trotz Erfüllung des Leistungsanspruchs der ASt durch den Ag bzw aus einer Zeit vor einem Leistungsbeginn nach dem SGB XII (vgl zur Abgrenzung von Mietschulden zum laufenden Bedarf für Kosten der Unterkunft: BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R; Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R; Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - alle zitiert nach juris).

Es fehlt jedoch an eine Rechtfertigung für die Schuldenübernahme. Grundsätzlich ist dabei zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII sind, da der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist (so zum SGB II: BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - juris).

Die Wohnung der ASt kostet derzeit nach den vorliegenden Unterlagen 600 EUR monatlich (494 EUR Bruttokaltmiete und 106 EUR Heizung und Warmwasser). Da ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Bereich des Ag nicht ersichtlich und mangels entsprechender Daten dem Senat auch die Erstellung eines solchen Konzepts nicht möglich ist, ist für die Berechnung des Angemessenheitswertes aufgrund des damit gegebenen Erkenntnisausfalles auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zurückzugreifen (vgl dazu für das SGB II: BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73; Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für A-Stadt mit Mietenstufe III nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 390 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bezüglich der Bruttokaltmiete von 429 EUR. Dass ein Abstellen auf diesen Wert zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im von der ASt bewohnten Vergleichsraum unzulänglich sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die derzeitige Miete der ASt liegt mit 494 EUR deutlich über dem Angemessenheitswert für Bruttokaltmieten. Dass die Heizkosten mit 106 EUR wohl auch über dem Richtwert des Bundesheizspiegels liegen dürfte, was gleichermaßen für eine Unangemessenheit sprechen dürfte, kann hier dahinstehen.

Die von der ASt bewohnte Wohnung ist daher unangemessen. Ein Verbleib in der Wohnung könnte daher auch bei einer Schuldenübernahme in Bezug auf die Zukunft nicht gesichert werden. Leistungen nach dem SGB XII könnten nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten erbracht werden, so dass ein Teil des Bedarfs ungedeckt bliebe. Für das Renteneinkommen, aus dem die ASt derzeit offensichtlich alleine ihren Lebensunterhalt bestreitet, gilt gleiches. Der Zahlbetrag beträgt nach den vorliegenden Unterlagen seit 01.04.2018 monatlich 968,89 EUR. Unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs iHv 416 EUR verbleiben nur 552,89 EUR für die Deckung des Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies ist für die tatsächlichen Kosten von 600 EUR monatlich für Miete einschließlich der Heizkosten nicht ausreichend.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der ASt ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen bzw aufgrund ihrer Person tatsächlich nicht möglich sein soll. In den vorgelegten Gutachten aus dem Betreuungsverfahren gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesundheitszustand der ASt lasse einen Umzug nicht zu. Vielmehr ist dort die Rede davon, dass sie selbst die Wohnung für unangemessen halte und umziehen wolle. Der Hausarzt hat ausdrücklich die Zumutbarkeit eines Umzuges gegenüber dem SG bestätigt. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der ASt es tatsächlich nicht möglich sein soll, eine andere Unterkunft zu finden. Sofern sie nicht selbst zur Wohnungssuche in der Lage ist, wäre es Aufgabe des Betreuers sich darum zu kümmern, da die Betreuung ua auch Wohnungsangelegenheiten umfasst. Wollte man den Aufgabenkreis der Betreuung nicht auf die tatsächliche Wohnungssuche erstrecken, so wäre es aber jedenfalls Aufgabe des Betreuers, notwendige Schritte für Hilfen einzuleiten, die es der ASt ermöglichen eine andere Wohnung zu finden. Hierzu wäre erforderlichenfalls ein Makler zu beauftragen oder anderweitige Hilfeleistungen, wie ggf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 68 Abs 1 Satz 2 SGB XII auch die Beschaffung einer Wohnung gehören kann, oder aber auch die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Hilfestellen zu beantragen. Entsprechende Schritte sind - soweit ersichtlich -bislang nicht eingeleitet oder vorgetragen worden.

Die Übernahme der Mietschulden ist daher bereits aus diesem Grund zur Sicherung der Unterkunft, unabhängig davon nicht gerechtfertigt, ob der zunächst angegangene Ag noch zuständig wäre oder der Beigeladene. Die Klärung der Zuständigkeit kann wegen der jedenfalls insoweit identischen Anspruchsvoraussetzungen offenbleiben.

Daneben stellt sich die Frage, ob die ASt überhaupt den Verlust ihrer derzeit bewohnten Wohnung zu befürchten hätte. Zwar erfolgte mit Schreiben vom 29.05.2017 eine Kündigung der Wohnung durch den Vermieter, wobei sich dieser auf Mietrückstände und das Verhalten der ASt gestützt hat. Jedoch enthält die Kündigung keine Aufforderung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nach Aktenlage wurde bislang auch keine Räumungsklage erhoben, so dass die ASt den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hat, ohne dass der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen kundgetan haben könnte. Das Mietverhältnis könnte sich daher nach § 545 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf unbestimmte Zeit fortgesetzt haben. Dafür spricht auch, dass der Vermieter mit Schreiben vom 23.11.2017 die Kaltmiete von 410 EUR auf 440 EUR erhöht hat. Letzteres könnte sogar ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines geänderten Mietvertrages darstellen. Ausweislich der zum PKH-Antrag vorgelegten Kontoauszüge hat die ASt den neuen Gesamtbetrag von 600 EUR für die Warmmiete auch am 01.03.2018 (570 EUR) und 07.03.2018 (30 EUR) gezahlt und die geänderten Bedingungen offenbar akzeptiert. Es spricht daher viel dafür, dass ein Wohnungsverlust alleine wegen der Kündigung vom 29.05.2017 nicht droht.

Damit ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet und die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO nicht gegeben. Der Antrag auf PKH war somit abzulehnen

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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