Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2974/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3032/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2017 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für einen "Notvorrat im Krisenfall" streitig.
Der 1956 geborene Kläger Ziff. 1 und die 1979 geborene Klägerin Ziff. 2 sind Eltern der am 2005 geborenen Klägerin Ziff. 3, der 2010 geborenen Klägerin Ziff. 4 und des 2014 geborenen Klägers Ziff. 5. Die Kläger beziehen seit September 2005 bzw. seit ihrer jeweiligen Geburt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 monatliche Leistungen in Höhe von 1.280.85 EUR (August 2016), 1.286,35 EUR (September bis November 2016) und 1.406,36 EUR (Dezember 2016 bis Januar 2017) und berücksichtigte dabei den jeweiligen Regelbedarf, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Einkommen (Erwerbseinkommen des Klägers Ziff. 1 aus einer geringfügigen Beschäftigung, Kindergeld für die Kläger Ziff. 3 bis 5 sowie bis November 2016 Betreuungsgeld) (Bescheid vom 11. Juli 2016).
Am 9. September 2016 beantragte der Kläger Ziff. 1 ein "Krisennotfallpaket" für fünf Personen und bezifferte den dafür erforderlichen finanziellen Aufwand mit 1.800,00 EUR. Dabei nahm er Bezug auf den "Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das im Falle einer Katastrophe wie Hochwasser, Stromausfall oder Sturm einen ausreichenden Vorrat an Getränken und Lebensmitteln für 14 Tage empfiehlt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2016 ab. Den Widerspruch der Kläger vom 8. November 2016 wies er durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Auszahlung von 1.800,00 EUR, denn die Aufwendungen für Nahrungsmittel seien durch den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II gedeckt. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei der Anschaffung einer Notfallvorsorge für eine Krisensituation handle es sich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der Kläger. Diese Anschaffung könnten die Kläger aus der monatlichen Regelleistung tätigen.
Am 25. November 2016 hat der Kläger Ziff. 1 - auch im Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder - Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er mit der "Finanzagentur GmbH Deutschland" nichts zu tun habe, nach "Genfer Grundrechten" vorzugehen sei sowie ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben zu garantieren sei.
Das SG Reutlingen hat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel als Notvorrat im Krisenfall könnten nicht als Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Notvorrats an Lebensmitteln handle es sich bereits nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Ein Notvorrat an Lebensmitteln für Krisenfälle stelle nicht etwa einen gesonderten Lagerposten dar, der getrennt vom übrigen Haushalt sichergestellt werde. Eine solche Handhabe wäre höchst unwirtschaftlich, liefe sie doch darauf hinaus, dass bei Ablauf der betreffenden Haltbarkeitsdaten die zum Notvorrat gehörenden Lebensmittel entsorgt und zusätzlicher Ersatz beschafft werden müsste. Die Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe seien nicht dahingehend zu verstehen, dass eigens für Krisenfälle Lebensmittel in einem bestimmten Umfang eingekauft und anschließend bis zum etwaigen Eintritt des Krisenfalles oder ggf. vorheriger verfallsbedingter Erneuerung gesondert gelagert werden sollten. Vielmehr gehe es darum, den Notvorrat in den laufenden Lebensmittelumsatz des eigenen Haushalts zu integrieren, in dem die ohnehin laufend anfallenden Lebensmitteleinkäufe nicht immer erst dann vorgenommen würden, wenn alle im Haushalt vorhandenen Lebensmittel vollständig verzehrt seien. Stattdessen sollten die Lebensmitteleinkäufe für den laufenden Verzehr bereits dann erfolgen, wenn der Lebensmittelbestand im Haushalt nur noch dem Notvorrat entspreche, wobei auf besondere Haltbarkeitsanforderungen an Lebensmitteln im Krisenfall zu achten sei. Auf diese Weise werde der Notvorrat als Grundstock in den laufenden Lebensmittelumsatz eines Privathaushaltes integriert. Er würde durch Verzehr ablaufender und Erwerb neuer Produkte regelmäßig im Rahmen der laufenden Ernährung (außerhalb einer Krisensituation) aktualisiert bzw. erneuert. Auch nach § 24 Abs. 1 SGB II könnten die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel als Notvorrat im Krisenfall nicht übernommen werden. Denn dabei handle es sich um keinen unabweisbaren Bedarf. Der Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe folge nur ein Teil der Bevölkerung. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine persönliche Vorratshaltung neben den staatlichen Katastrophenschutzmaßnahmen überhaupt zwingend notwendig sei. Auch handle es sich um Kosten in einem Umfang, der aus den Regelleistungen zu bestreiten sei. Der Beklagte habe insofern überzeugend dargelegt, dass bei einem Discounter die betreffenden Vorräte mit überschaubarem Kostenaufwand beschafft werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung des Pfandes für Mineralwasserflaschen fielen Kosten in Höhe von ca. 50,00 EUR pro Person an, die aus dem Regelbedarf bestritten werden könnten.
Gegen den ihnen am 5. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihren am 28. Juli 2017 beim SG Reutlingen eingelegten Berufungen, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie - die Kläger- würden als Russlanddeutsche diskriminiert und benachteiligt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 zu verurteilen, ihnen eine einmalige Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR für ein Notfallpaket im Krisenfall zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Entscheidung sowie den Gerichtsbescheid des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Kläger vom 8. September 2016 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 1.800,00 EUR für die Anschaffung eines "Notfallpakets" in Anlehnung an den "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe abgelehnt hat. In der Sache machen die Kläger einen einmaligen Sonderbedarf geltend, bei dem es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt, über den unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 - juris Rdnr. 9; Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 58/15 R - juris Rdnr. 15). Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten wenden sich die Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehren - ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2018 gestellten Antrages - die Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 1.800,00 EUR. Lediglich über dieses Begehren hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden. Laufende Leistungen nach dem SGB II sowie der vom Kläger Ziff. 1 begehrte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung (vgl. Bescheide vom 27. Januar 2017 und 30. Januar 2017 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017) sind Gegenstand des beim SG Reutlingen anhängigen weiteren Klageverfahrens S 4 AS 1515/17.
3. Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR für ein Notfallpaket im Krisenfall.
a. § 24 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden Leistungen für diese Bedarfe gesondert erbracht.
Ein Fall des § 24 SGB II liegt nicht vor. Insbesondere liegt weder ein einmaliger Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung der Kläger i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch ein unabweisbarer Bedarf i.S. des § 24 Abs. 1 SGB II vor. Bei dem von den Klägern begehrten Notfallpaket handelt es sich nicht um Einrichtungsgegenstände und -geräte, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger sowie Kühlschrank und Waschmaschine (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 As 64/07 R - BSGE 101, 268 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - juris Rdnr.14; Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 58/15 R - juris Rdnr. 20), sondern um einen Vorrat an Lebensmitteln, Getränken, Hygiene- und Haushaltsartikeln (Seife, Zahnpasta, Toilettenpapier, Kerzen, Streichhölzer etc.). Dabei handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar sind die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Lebensmittel, Getränke, Hygiene- und Haushaltsartikel dem Regelbedarf i.S. des § 20 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, jedoch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht unabweisbar. Vielmehr ist zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, das sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben beschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 - juris Rdnrn. 74 ff.; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rdnrn. 36 ff.), ein Notfallpaket für einen Krisenfall entsprechend dem - völlig unverbindlichen - "Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, wobei der von den Klägern begehrte Betrag (1.800,00 EUR) ohnehin weit über die empfohlene Vorratshaltung hinausgeht, nicht erforderlich. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Vorratshaltung auf eine eigenverantwortliche Entscheidung der Kläger zurückzuführen wäre und sie die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung selbst zu tragen hätten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II; vgl. ferner SG Konstanz, Urteil vom 31. Mai 2017 - S 11 AS 808/17 - juris mit Anmerkung Böttiger, jurisPR-SozR 20/2017 Anm. 5).
b. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor. Gem. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - L 7 AS 3405/17 - juris Rdnr. 31 m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger einen einmaligen Sonderbedarf geltend machen, fehlt es schon deshalb an einem unabweisbaren besonderen Bedarf, weil durch die gewährten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihr verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum aktuell gesichert ist, eine Vorsorge für einen nicht gänzlich auszuschließenden Katastrophenfall in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung liegt und ihnen ggf. eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrats aus den ihnen gewährten Regelleistungen zumutbar ist (vgl. nochmals § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II; Böttiger, a.a.O.; ferner Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 - L 7 AS 1794/15 - juris Rdnr. 26 f.).
Die vom Kläger Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2018 als Anspruchsgrundlage genannte Haager Landkriegsordnung sowie das angeführte Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vermitteln von vornherein keine subjektiven Leistungsrechte gegenüber dem Beklagten als Träger öffentlicher Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. nur Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2017 - L 8 SO 135/13 - juris Rdnr. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - L 7 AS 380/16 B ER - juris Rdnr. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 - L 20 SO 35/15 - juris Rdnr. 46).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 160 Abs. Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für einen "Notvorrat im Krisenfall" streitig.
Der 1956 geborene Kläger Ziff. 1 und die 1979 geborene Klägerin Ziff. 2 sind Eltern der am 2005 geborenen Klägerin Ziff. 3, der 2010 geborenen Klägerin Ziff. 4 und des 2014 geborenen Klägers Ziff. 5. Die Kläger beziehen seit September 2005 bzw. seit ihrer jeweiligen Geburt laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 monatliche Leistungen in Höhe von 1.280.85 EUR (August 2016), 1.286,35 EUR (September bis November 2016) und 1.406,36 EUR (Dezember 2016 bis Januar 2017) und berücksichtigte dabei den jeweiligen Regelbedarf, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Einkommen (Erwerbseinkommen des Klägers Ziff. 1 aus einer geringfügigen Beschäftigung, Kindergeld für die Kläger Ziff. 3 bis 5 sowie bis November 2016 Betreuungsgeld) (Bescheid vom 11. Juli 2016).
Am 9. September 2016 beantragte der Kläger Ziff. 1 ein "Krisennotfallpaket" für fünf Personen und bezifferte den dafür erforderlichen finanziellen Aufwand mit 1.800,00 EUR. Dabei nahm er Bezug auf den "Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das im Falle einer Katastrophe wie Hochwasser, Stromausfall oder Sturm einen ausreichenden Vorrat an Getränken und Lebensmitteln für 14 Tage empfiehlt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2016 ab. Den Widerspruch der Kläger vom 8. November 2016 wies er durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Auszahlung von 1.800,00 EUR, denn die Aufwendungen für Nahrungsmittel seien durch den Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II gedeckt. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei hätten sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Bei der Anschaffung einer Notfallvorsorge für eine Krisensituation handle es sich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der Kläger. Diese Anschaffung könnten die Kläger aus der monatlichen Regelleistung tätigen.
Am 25. November 2016 hat der Kläger Ziff. 1 - auch im Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder - Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er u. a. vorgebracht, dass er mit der "Finanzagentur GmbH Deutschland" nichts zu tun habe, nach "Genfer Grundrechten" vorzugehen sei sowie ihm und seiner Familie ein menschenwürdiges Leben zu garantieren sei.
Das SG Reutlingen hat - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel als Notvorrat im Krisenfall könnten nicht als Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden. Bei den Kosten für die Anschaffung eines Notvorrats an Lebensmitteln handle es sich bereits nicht um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf. Ein Notvorrat an Lebensmitteln für Krisenfälle stelle nicht etwa einen gesonderten Lagerposten dar, der getrennt vom übrigen Haushalt sichergestellt werde. Eine solche Handhabe wäre höchst unwirtschaftlich, liefe sie doch darauf hinaus, dass bei Ablauf der betreffenden Haltbarkeitsdaten die zum Notvorrat gehörenden Lebensmittel entsorgt und zusätzlicher Ersatz beschafft werden müsste. Die Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe seien nicht dahingehend zu verstehen, dass eigens für Krisenfälle Lebensmittel in einem bestimmten Umfang eingekauft und anschließend bis zum etwaigen Eintritt des Krisenfalles oder ggf. vorheriger verfallsbedingter Erneuerung gesondert gelagert werden sollten. Vielmehr gehe es darum, den Notvorrat in den laufenden Lebensmittelumsatz des eigenen Haushalts zu integrieren, in dem die ohnehin laufend anfallenden Lebensmitteleinkäufe nicht immer erst dann vorgenommen würden, wenn alle im Haushalt vorhandenen Lebensmittel vollständig verzehrt seien. Stattdessen sollten die Lebensmitteleinkäufe für den laufenden Verzehr bereits dann erfolgen, wenn der Lebensmittelbestand im Haushalt nur noch dem Notvorrat entspreche, wobei auf besondere Haltbarkeitsanforderungen an Lebensmitteln im Krisenfall zu achten sei. Auf diese Weise werde der Notvorrat als Grundstock in den laufenden Lebensmittelumsatz eines Privathaushaltes integriert. Er würde durch Verzehr ablaufender und Erwerb neuer Produkte regelmäßig im Rahmen der laufenden Ernährung (außerhalb einer Krisensituation) aktualisiert bzw. erneuert. Auch nach § 24 Abs. 1 SGB II könnten die Kosten für die Beschaffung zusätzlicher Lebensmittel als Notvorrat im Krisenfall nicht übernommen werden. Denn dabei handle es sich um keinen unabweisbaren Bedarf. Der Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe folge nur ein Teil der Bevölkerung. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine persönliche Vorratshaltung neben den staatlichen Katastrophenschutzmaßnahmen überhaupt zwingend notwendig sei. Auch handle es sich um Kosten in einem Umfang, der aus den Regelleistungen zu bestreiten sei. Der Beklagte habe insofern überzeugend dargelegt, dass bei einem Discounter die betreffenden Vorräte mit überschaubarem Kostenaufwand beschafft werden könnten. Selbst unter Berücksichtigung des Pfandes für Mineralwasserflaschen fielen Kosten in Höhe von ca. 50,00 EUR pro Person an, die aus dem Regelbedarf bestritten werden könnten.
Gegen den ihnen am 5. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wenden sich die Kläger mit ihren am 28. Juli 2017 beim SG Reutlingen eingelegten Berufungen, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie - die Kläger- würden als Russlanddeutsche diskriminiert und benachteiligt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Juni 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 zu verurteilen, ihnen eine einmalige Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR für ein Notfallpaket im Krisenfall zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Entscheidung sowie den Gerichtsbescheid des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg.
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag der Kläger vom 8. September 2016 auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 1.800,00 EUR für die Anschaffung eines "Notfallpakets" in Anlehnung an den "Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe abgelehnt hat. In der Sache machen die Kläger einen einmaligen Sonderbedarf geltend, bei dem es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand handelt, über den unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 10/09 R - juris Rdnr. 20; Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 - juris Rdnr. 9; Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 58/15 R - juris Rdnr. 15). Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten wenden sich die Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehren - ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2018 gestellten Antrages - die Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 1.800,00 EUR. Lediglich über dieses Begehren hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden. Laufende Leistungen nach dem SGB II sowie der vom Kläger Ziff. 1 begehrte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen kostenaufwändiger Ernährung (vgl. Bescheide vom 27. Januar 2017 und 30. Januar 2017 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2017) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017) sind Gegenstand des beim SG Reutlingen anhängigen weiteren Klageverfahrens S 4 AS 1515/17.
3. Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR für ein Notfallpaket im Krisenfall.
a. § 24 SGB II regelt die abweichende Erbringung von Leistungen. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht umfasst sind Bedarfe für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Gem. § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden Leistungen für diese Bedarfe gesondert erbracht.
Ein Fall des § 24 SGB II liegt nicht vor. Insbesondere liegt weder ein einmaliger Sonderbedarf für die Erstausstattung der Wohnung der Kläger i.S. des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch ein unabweisbarer Bedarf i.S. des § 24 Abs. 1 SGB II vor. Bei dem von den Klägern begehrten Notfallpaket handelt es sich nicht um Einrichtungsgegenstände und -geräte, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere Möbel (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Sofa etc.), Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger sowie Kühlschrank und Waschmaschine (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 As 64/07 R - BSGE 101, 268 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - juris Rdnr.14; Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 58/15 R - juris Rdnr. 20), sondern um einen Vorrat an Lebensmitteln, Getränken, Hygiene- und Haushaltsartikeln (Seife, Zahnpasta, Toilettenpapier, Kerzen, Streichhölzer etc.). Dabei handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar sind die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für Lebensmittel, Getränke, Hygiene- und Haushaltsartikel dem Regelbedarf i.S. des § 20 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, jedoch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls nicht unabweisbar. Vielmehr ist zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, das sich nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben beschränkt (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 - juris Rdnrn. 74 ff.; Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - juris Rdnrn. 36 ff.), ein Notfallpaket für einen Krisenfall entsprechend dem - völlig unverbindlichen - "Ratgeber für Notfallversorgung und richtiges Handeln in Notsituationen" des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, wobei der von den Klägern begehrte Betrag (1.800,00 EUR) ohnehin weit über die empfohlene Vorratshaltung hinausgeht, nicht erforderlich. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Vorratshaltung auf eine eigenverantwortliche Entscheidung der Kläger zurückzuführen wäre und sie die finanziellen Folgen ihrer Entscheidung selbst zu tragen hätten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II; vgl. ferner SG Konstanz, Urteil vom 31. Mai 2017 - S 11 AS 808/17 - juris mit Anmerkung Böttiger, jurisPR-SozR 20/2017 Anm. 5).
b. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II nicht vor. Gem. § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Es handelt sich bei § 21 Abs. 6 SGB II um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift für atypische Bedarfslagen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017 - L 7 AS 3405/17 - juris Rdnr. 31 m.w.N.). Unabhängig davon, dass die Kläger einen einmaligen Sonderbedarf geltend machen, fehlt es schon deshalb an einem unabweisbaren besonderen Bedarf, weil durch die gewährten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ihr verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum aktuell gesichert ist, eine Vorsorge für einen nicht gänzlich auszuschließenden Katastrophenfall in ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung liegt und ihnen ggf. eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrats aus den ihnen gewährten Regelleistungen zumutbar ist (vgl. nochmals § 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II; Böttiger, a.a.O.; ferner Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 - L 7 AS 1794/15 - juris Rdnr. 26 f.).
Die vom Kläger Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. März 2018 als Anspruchsgrundlage genannte Haager Landkriegsordnung sowie das angeführte Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vermitteln von vornherein keine subjektiven Leistungsrechte gegenüber dem Beklagten als Träger öffentlicher Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. nur Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Januar 2017 - L 8 SO 135/13 - juris Rdnr. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - L 7 AS 380/16 B ER - juris Rdnr. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 - L 20 SO 35/15 - juris Rdnr. 46).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 160 Abs. Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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