L 8 U 2795/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 4715/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2795/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid und begehrt die Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.

Die Krankenkasse des Klägers (i. c. ) zeigte gegenüber der Beklagten am 07.03.2014 den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) aufgrund einer Schleimbeutelerkrankung in den Kniegelenken an (Blatt 1 VA). Am 24.03.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Geldleistungen wegen des Vorliegens einer BK Nr. 2105 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Gleichzeitig wurden Leistungen nach § 3 BKV beantragt (Blatt 5 VA). Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein, der Kläger machte mit Schriftsatz vom 11.06.2014 geltend, dass auch eine BK Nr. 2108 vorliege (Blatt 94/95 VA).

Die Beklagte führte eine Gutachterauswahl durch (Blatt 121 VA) und holte das Gutachten des Prof. Dr. S. vom 08.09.2014 zur BK Nr. 2105 BKV ein (Blatt 144 ff. VA).

Am 16.10.2014 beantragte der Kläger bei dem Sozialgericht Freiburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 20 U 4787/14 ER) und die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV (Blatt 169 VA).

Mit Bescheid vom 22.10.2014 (Blatt 248 VA) erkannte die Beklagte eine chronische Erkrankung der Schleimbeutel nach ständigem Druck als Berufskrankheit nach Nr. 2105 BKV an und lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 04.11.2014 Widerspruch (Blatt 282 VA).

Am 04.11.2014 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (S 20 U 5073/14) im Hinblick auf eine Entscheidung über Leistungen nach § 3 BKV (Blatt 289 ff. VA).

Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 10.11.2014 ab (Blatt 300 VA), da offen sei, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller Übergangsleistungen nach § 3 Absatz 2 BKV zustünden, darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsanspruch, da es zumutbar sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde (Blatt 358 VA) wies das Landessozialgericht Baden- Württemberg (L 3 U 4961/14 ER-B) mit Beschluss vom 15.12.2014 zurück (Blatt 379 VA) und führte zur Begründung aus, dass nach wie vor offen sei, ob Übergangsleistungen überhaupt beansprucht werden könnten. Im Übrigen bestehe auf die Leistungen nur dem Grunde nach ein Anspruch, während Art, Dauer und Höhe der Leistungen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers stünden. Letztlich falle die Interessenabwägung zu Ungunsten des Klägers aus, diesem sei das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.10.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2015 (Blatt 404 VA) zurück, gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 16.01.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 9 U 232/15 - Blatt 411 VA).

Am 13.02.2015 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Freiburg (S 8 (20) U 594/15 ER) hinsichtlich Leistungen nach § 3 BKV (Blatt 438 VA). Den Antrag lehnte das Sozialgericht Freiburg mit Beschluss vom 04.03.2015 (Blatt 545 VA) ab, nachdem es an einem Anordnungsgrund weiterhin fehle.

Die Beklagte zog die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. C. vom 24.03.2015 (Blatt 569 VA) bei, der zu dem Ergebnis kam, dass wegen chronischer Bursitis präpatellaris beiderseits wiederholt Schmerz- und Entzündungsausstrahlungen beider Kniegelenke bestanden hätten, sodass sich eine Arbeitsunfähigkeit wegen der BK Nr. 2015 ab Oktober 2013 medizinisch begründen lasse, ob diese allein deshalb bestanden habe, lasse sich der Akte nicht entnehmen. Am 02.04.2015 (Blatt 572 VA) erteilte die Beklagte einen Zahlauftrag für Verletztengeld für die Zeit vom 07.10.2013 bis längstens 05.04.2015 (78 Wochen).

Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 beantragte der Kläger die Gewährung eines Vorschusses auf Leistungen nach § 3 BKV, die Beklagte forderte zur Prüfung von Übergangsleistungen nach § 3 BKV die Steuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 an.

In dem gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (S 20 U 594/15 ER) geführten Beschwerdeverfahren (LSG Baden- Württemberg - L 9 U 1434/15 ER-B, Blatt 581 VA) wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.04.2015 (Blatt 592 VA) darauf hin, dass, sofern ein Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach zuerkannt werden sollte, bei bestehender Bedarfslage, dieser vorschussweise Rechnung getragen werden könne.

Am 20.05.2015 (Blatt 607 VA) beantragte der Kläger die Gewährung eines Vorschusses auf die Leistungen nach § 3 BKV.

Mit Bescheid vom 04.06.2015 (Blatt 647 VA) gewährte die Beklagte einen Vorschuss auf die Entschädigungsleistungen in Höhe von 500,00 EUR und führte zur Begründung aus, dass die Höhe der Übergangsleistung noch nicht festgestellt werden könne, da die angeforderten Steuerbescheide noch nicht vorliegen würden. Ergänzend hierzu teilte die Beklagte im Beschwerdeverfahren (Blatt 653 VA) mit, dass ein Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach anerkannt werde, die Berechnung des Minderverdienstes sei nach gegenwärtigem Stand der Ermittlungen noch nicht möglich, es sei ein (erster) Vorschuss von 500,00 EUR bewilligt worden. Es werde davon ausgegangen, dass durch die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf Übergangsleistungen und die unverzügliche Bewilligung erforderlichenfalls weiterer Vorschüsse bis zur Entscheidung über deren Höhe ein Anordnungsgrund nicht bestehe. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Schriftsatz vom 11.06.2015 (Blatt 659 VA) für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2015 (Blatt 671 Verwaltungsakte) erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.06.2015 und machte geltend, dass es kein pflichtgemäßes Ermessen sei, keine laufende Zahlung anzuweisen, sondern einen Einmalbetrag, der als lächerlich zu bezeichnen sei.

Am 16.07.2015 beantragte der Kläger bei dem Sozialgericht Freiburg erneut die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 U 3180/15 ER) und beanspruchte eine laufende Geldleistung im Rahmen eines Vorschusses auf die Leistungen nach § 3 BKV (Blatt 798 VA).

Mit Bescheid vom 24.07.2015 (Blatt 901 VA) gewährte die Beklagte Übergangsleistungen für die Zeit vom 07.10.2013 bis 30.06.2015 in Höhe von 1.747,61 EUR und ab dem 01.07.2015 bis 30.09.2015 in Höhe von 1.326,73 EUR monatlich. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren S 3 U 3180/15 ER wurde daraufhin für erledigt erklärt (Blatt 921 VA).

Mit Schriftsatz vom 29.07.2015 (Blatt 924 VA) teilte der Kläger mit, dass zwischenzeitlich ein endgültiger Bescheid über die Übergangsleistungen ergangen sei, sodass sich der Vorschussbescheid eigentlich überholt habe, es sei nunmehr über den Widerspruch zu entscheiden. Dem Widerspruch sei abzuhelfen und die Kosten zu tragen, ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehe. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen, da ein Vorschuss im Sinne einer Einmalzahlung gewährt worden und zwei Monate nach Bescheidbekanntgabe und einstweiligen Anordnung sei daran nichts geändert worden. Es sei von vornherein klar gewesen, dass ein laufender Vorschuss habe gezahlt werden müssen, natürlich habe sich der Widerspruch durch den endgültigen Bescheid erledigt, trotzdem müsse dem Grunde nach über den Widerspruch eine formale Entscheidung ergehen (Schreiben vom 07.08.2015 - Blatt 957 VA).

Gegen den Bescheid vom 24.07.2015 erhob der Kläger am 29.07.2015 Widerspruch (Blatt 925 VA), den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 zurückwies.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 (Blatt 969 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 04.06.2015 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Widerspruch zulässig, aber unbegründet sei. Die Verwaltung habe festgestellt, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Übergangsleistungen bestehe. Bis zum 17.05.2015 habe kein Minderverdienst bestanden, die Leistungen nach § 3 Absatz 2 BKV hätten präventiven Charakter und seien zukunftsgerichtet, ihr Zweck bestehe nicht darin, den eingetretenen Schaden durch eine Tätigkeitsaufgabe zu ersetzen. Zwischenzeitlich sei über die Leistungen mit Bescheid vom 24.07.2015 entschieden worden. Für Mai 2015 habe ein Anspruch von 420,88 EUR bestanden, sodass die Vorschusszahlung mit 500,00 EUR unter Berücksichtigung des tatsächlichen Anspruchs und der unmittelbar bevorstehenden Sachentscheidung angemessen und sachgerecht sei. Die Frist des § 42 Absatz 1 Satz 2 SGB I sei eingehalten worden.

Der Kläger erhob am 15.09.2015 wegen des Bescheides vom 04.06.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 9 U 4715/15) und machte geltend, dass der Bescheid über die Vorschussgewährung ermessensfehlerhaft zustande gekommen sei. Mit Bescheid vom 24.07.2015 sei eine laufende Geldleistung von 1.300,00 EUR festgestellt worden, vor dem Hintergrund, dass er seit dem 17.05.2015 ohne jegliche Einkünfte sei, sei ein Vorschuss von 500,00 EUR schlicht unangemessen. Ohne die zweite einstweilige Anordnung wären wahrscheinlich bis heute noch keine Geldleistungen gezahlt worden.

Mit Verfügung vom 22.04.2016 wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses von Anfang an unzulässig gewesen sein dürfte, da der Erlass eines endgültigen Bescheides zur Erledigung auf sonstige Weise führe.

Hierzu nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass die Beklagte habe erkennen müssen, dass sie den Widerspruch nicht zurückweisen durfte. Eine Einmalzahlung von 500,00 EUR sei unangemessen und ermessensfehlerhaft gewesen. Das Verfahren habe sich im Hinblick auf die Widerspruchskosten nicht erledigt, diesbezüglich bestehe ein Rechtschutzbedürfnis.

Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2016 ab, da diese unzulässig sei. Der Vorschussbescheid habe sich durch den endgültigen Leistungsbescheid erledigt, sodass dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung das Rechtschutzbedürfnis fehle. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides fehle es an einem Feststellungsinteresse, da ein solches nicht allein aus dem Kosteninteresse hergeleitet werden könne. Im Übrigen könne nach den Vorschriften des SGB X und des SGG isoliert, also ohne Sachentscheidung, eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden. Zulässig gewesen sei ein Antrag auf Aufhebung allein der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid und Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten, einen derartigen Antrag habe der Kläger jedoch nicht gestellt. Eine solche Klage wäre auch unbegründet, da der Widerspruch infolge Erledigung unzulässig geworden sei und daher keinen Erfolg im Sinne des § 63 Absatz 1 SGB X gehabt haben könne.

Gegen den am 23.07.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.07.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg eingelegt. Er macht geltend, dass Streitgegenstand einer Klage immer auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien, wenn ein ablehnender Widerspruchsbescheid mit einer entsprechend negativen Kostenentscheidung ergehe. Das Sozialgericht habe in der Sache nicht entschieden, es liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da angeregt worden sei, einen Erörterungstermin durchzuführen und gesondert darauf hingewiesen worden sei, dass das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf die Widerspruchskosten bestehen bleibe. Dass bei einer Erledigung des Verwaltungsaktes keine Kostenerstattung stattfinden solle, sei ein Novum, dies bedeute, dass jede Abhilfe im Widerspruchsverfahren den Widerspruch erfolglos mache, eine solche Rechtsauffassung sei abstrus. Bei Klageerhebung habe sich die Sache noch nicht erledigt gehabt, da die Beklagte am 30.09.2015 die Übergangsleistungen wieder eingestellt habe, sodass über einen weiteren Vorschuss zu diskutieren gewesen sei, dies habe aber der angefochtene Bescheid gesperrt, da der Vorschuss nur als Einmalzahlung und nicht als Dauerverwaltungsakt gewährt worden sei.

Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2016 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen höheren Vorschuss als 500 EUR sowie einen weiteren Vorschuss zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2016 aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 159 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 27 und 32 Senatsakte).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Absatz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Der Statthaftigkeit steht § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SGG nicht entgegen. Auch wenn der Kläger sich in erster Linie gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid wendet, wodurch der Wert des Gegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigen würde, da die außergerichtlichen Kosten für ein Widerspruchsverfahren unter diesem Betrag liegen, ist dem Berufungsvorbringen des Klägerbevollmächtigten noch hinreichend zu entnehmen, dass das SG über seinen Leistungsantrag zu Unrecht nicht entschieden habe. Der bewilligte Vorschuss sei zu niedrig gewesen, vielmehr hätte ein höherer und ein nachgehender weiterer Vorschuss erfolgen müssen. Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung sind in dem ausdrücklich und allein gestellten Antrag auf Zurückverweisung als Prozessziel des zurückverwiesenen Verfahrens noch erkennbar, so dass der Senat bei sachdienlicher Auslegung dieses Leistungsbegehren neben der begehrten Erstattung der Widerspruchsgebühr als Berufungsbegehren zugrunde gelegt hat. Damit wird die Berufungssumme nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 SGG erreicht.

In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 04.06.2015 einen Vorschuss auf die Leistungen nach § 3 BKV in Höhe von 500,00 EUR gewährt, wobei dem Bescheid keine Regelung entnommen werden kann, welcher Zeitraum mit der Leistung abgegolten werden soll. Gemäß § 42 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Der zuständige Leistungsträger hat Vorschüsse zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt, die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrages (§ 42 Absatz 1 Satz 2 SGB I). Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 SGB I sind die Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Es handelt sich bei § 42 Absatz 1 um einen gesetzlich geregelten Fall eines einstweiligen Verwaltungsaktes (Seewald in: KassKomm, SGB X, § 42, Rn. 6), der sich gemäß § 39 Absatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kraft Gesetzes mit dem abschließenden Verwaltungsakt erledigt (BSG, Urteil vom 31.05.1989 - 4 RA 19/88, juris RdNr. 23). Die Beklagte hat über die zustehenden Leistungen nach § 3 BKV mit Bescheid vom 24.07.2015 eine abschließende Entscheidung getroffen, sodass dem Vorschussbescheid keine Regelungswirkung mehr zukommt. Das laufende Widerspruchsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung, da der endgültige Bescheid den Vorschussbescheid weder abgeändert noch ersetzt hat und daher nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Dass der Kläger den abschließenden Bescheid sowohl hinsichtlich Leistungshöhe wie auch Leistungsdauer für unzutreffend erachtet hat und daher gegen diesen mit Rechtsmitteln vorgegangen ist, ändert an dem Umstand nichts, dass eine endgültige Entscheidung vorliegt, die die vorläufige erledigt. Widerspruch und Klage gegen den begünstigenden Verwaltungsakt hatten keine aufschiebende Wirkung, sodass die Zahlung beansprucht werden konnte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Anderes daraus, dass mit dem endgültigen Bescheid Leistungen nur bis zum 30.09.2015 gewährt worden sind und der maximale Leistungszeitraum nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKV) von fünf Jahren nicht ausgeschöpft wurde. Mit dem Bescheid vom 04.06.2015 hat die Beklagte eine Entscheidung nur über den Vorschussantrag des Klägers vom 20.05.2015 getroffen und eine Einmalleistung gewährt, eine Entscheidung über einen Vorschuss ab dem 01.10.2015 liegt hierin nicht und für eine solche bestand am 04.06.2015, vor Ergehen des endgültigen Bescheides, keine Veranlassung. Unabhängig davon, ob mit dem Vorschussbescheid eine Dauerleistung hätte gewährt werden müssen, wie der Kläger meint, ist durch den Bescheid vom 24.07.2015 jedenfalls eine Zäsur eingetreten, sodass der Vorschussbescheid keine Regelungswirkung ab dem 01.10.2015 entfalten konnte. Ob der Kläger ab dem 01.10.215 einen erneuten Anspruch auf einen Vorschuss haben konnte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens und daher nicht zu entscheiden.

Festzustellen ist daher, dass sich der Bescheid vom 04.06.2015 mit dem Zugang des Bescheides vom 24.07.2015 (nach Angabe des Klägervertreters am 28.07.2015, Blatt 925 VA) erledigt hat, damit noch im laufenden Widerspruchsverfahren und vor Klageerhebung am 15.09.2015. Damit hat auch das Widerspruchsverfahren seine Erledigung gefunden.

Dennoch durfte die Beklagte über die Kosten des Widerspruchsverfahrens entscheiden, da es sich bei der Kostenentscheidung um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, der von der Sachentscheidung zu unterscheiden ist. Tritt eine Erledigung des Vorverfahrens ohne Widerspruchs- oder Abhilfebescheid ein, ist das Vorverfahren nicht vollumfänglich erledigt und es bleibt bei der Zuständigkeit der Widerspruchsstelle (Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 Rn. 16a ff.). Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist ohne Vorverfahren mit Klage anfechtbar (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 35/10 R), da der Widerspruchsbescheid insoweit eine erstmalige Beschwer enthält, die Klage ist gegen den Widerspruchsbescheid zu richten, wobei der Klagegegenstand auf die Kostenentscheidung beschränkt werden kann (Feddern in: jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 63 Rn. 40 ff.).

Auch wenn der Kläger sein Klagebegehren vor dem SG nicht auf die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid beschränkt hat, ist die Kostenentscheidung durch die Klage mit angefochtenen worden und kann über diese in der Sache entschieden werden. Lediglich eine einheitliche Kostenentscheidung, die die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens umfasst, kommt vor dem Hintergrund, dass die Kosten des Widerspruchsverfahren einziger Gegenstand des Klageverfahrens sind, nicht in Betracht.

Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung ist § 63 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dieser bestimmt, dass der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X hat der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 142/11 R, juris RdNr. 12), wobei aus dem Wortlaut des § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X bereits unmittelbar die Bildung einer Kostenquote folgt, der Widerspruch also nur in dem Umfang erfolgreich ist, in dem ihm abgeholfen oder stattgegeben worden ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 68/12 R, juris RdNr.20). Ein solcher Erfolg liegt hier nicht vor, da dem Widerspruch nicht stattgegeben worden ist, sondern sich der Bescheid durch den Erlass der endgültigen Entscheidung auf andere Weise gemäß § 39 Absatz 2 a.E. SGB X erledigt hat. Die Ausführungen des Klägers zu einer vermeintlich nicht in Betracht kommenden Kostenerstattung bei Abhilfebescheiden gehen schon deshalb fehl, da bei der Abhilfe eine teilweise oder vollständige Aufhebung bzw. Zurücknahme des Verwaltungsaktes erfolgt (§ 39 Absatz 2 Alternative 1 und 3) und gerade keine Erledigung in sonstiger Weise eintritt. Im Übrigen hat der Widerspruch in diesem Fall Erfolg, sodass die Voraussetzungen des § 63 SGB X gegeben sein können.

Nachdem vorliegend die Erledigung durch den endgültigen Bescheid eingetreten ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung, da weder § 193 SGG noch § 63 SGB X entsprechend anwendbar sind. § 63 SGB X ist unter bewusster Übernahme des Wortlauts des § 80 VwVfG zeitlich nach diesem erlassen worden, sodass die zu § 80 VwVfG ergangene Rechtsprechung übertragbar ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2004 - L 4 KA 20/03, juris RdNr. 29; zur entsprechenden Gesetzesbegründung auch BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 68/12 R, juris RdNr.17 f.). Danach regelt § 80 VwVfG selbstständig, in welchem Umfang aufgrund einer Kostenentscheidung im Vorverfahren die Kosten zu erstatten sind, sodass eine analoge Anwendung prozessualer Kostenerstattungsvorschriften (wie § 161 Absatz 2 VwGO) nicht in Betracht kommt. Es muss aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift davon ausgegangen werden, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt, sodass in den nicht geregelten Fällen der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke nicht vorliegt (BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 - 6 C 121/80). Dieser Auffassung schließt sich der Senat für § 63 SGB X an.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass unabhängig von der Kausalität des Rechtsbehelfs für die Erledigung des Widerspruchs stets mit der Kostengrundentscheidung bei Erledigung der Hauptsache die Frage zu prüfen ist, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte und in diesem Fall ein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen wäre (LSG Hessen, Urteil vom 26.09.2007 - L 4 KA 15/07, juris RdNr. 15), ergibt sich nichts Anderes. Auch in diesem Fall wären die Voraussetzungen des § 63 Absatz 1 SGB X nicht erfüllt, da der Bescheid vom 04.06.2015 nicht rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 SGB I SGB I bejaht, da dem Kläger ein Anspruch nach § 3 Absatz 2 BKV dem Grunde nach zustand und die Feststellungen zur Berechnung der Anspruchshöhe noch nicht abgeschlossen gewesen sind, nachdem die Steuerbescheide noch nicht vorlagen. Die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 500,00 EUR ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Der Senat konnte nämlich feststellen, dass dem Kläger bis zum 17.05.2015 Verletztengeld gewährt worden ist und insofern kein Minderverdienst vorgelegen hat und dass der Restanspruch auf Leistungen für den Monat Mai 2015 nur 420,88 EUR betragen hat. Eine Zahlung von 500,00 EUR im Wege des Vorschusses ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung eines etwaigen Minderverdienstes ist von dem Unterschied zwischen den zu erwartenden künftigen Nettoverdiensten aus der bisherigen und den tatsächlichen Nettoeinkünften auf einer neuen Beschäftigung des Versicherten auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das Nettoeinkommen aus der neuen Tätigkeit als Vergleich heranzuziehen, wobei Lohnersatzleistungen an die Stelle von Verdiensteinkommen treten und anzurechnen sind (Römer in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 3 BKV RdNr. 52). Somit kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger anderweitig zu verbescheiden gewesen wäre, was für den Erfolg des Widerspruchs bei Ermessensentscheidungen jedoch erforderlich ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 131 Nr. 9). Im Übrigen war dem Kläger schon vor Erhebung des Widerspruchs aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt (Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2015 - L 9 U 1434/15 ER-B), dass durch diese weitere Vorschüsse hätten geleistet werden können, sodass offensichtlich gewesen ist, dass die Beklagte die Leistung der 500,00 EUR nicht als abschließende Leistung angesehen hat. Der Kläger war daher, entgegen seiner Auffassung, nicht gehalten, einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, sondern ihm hätte als einfacherer Weg die Beantragung eines (weiteren) Vorschusses offen gestanden, worauf die Beklagte ihn hingewiesen hat. Ob vor diesem Hintergrund für das Widerspruchsverfahren gegen den Vorschussbescheid überhaupt ein Rechtschutzbedürfnis angenommen werden kann, lässt der Senat offen.

Der anzuwendende Prüfungsmaßstab spricht im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, gegen die Auffassung zu § 63 SGBX, dass eine Prüfung der Erfolgsaussichten bei Erledigung durchzuführen ist (LSG Hessen, aaO.), da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgangen werden können, wenn eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes durchführt wird.

Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Kläger vor dem SG hilfsweise erhoben hat, ist unzulässig, die Berufung unbegründet. Nach § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG kann das Gericht auf Antrag aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, jedoch nur, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches ist bei einer Wiederholungsgefahr, einer Präjudizibialität oder einem Rehabilitationsinteresse anzunehmen, nicht ausreichend ist hingegen, dass der Kläger ein Interesse an einer auf erschöpfenden Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung hat (Keller in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 131 RdNr. 10a). Eine Wiederholungsgefahr scheidet vorliegend schon deshalb aus, da sich nach dem vorläufigen Bescheid durch die endgültige Entscheidung, die die Jahresarbeitsverdienste berücksichtigt hat, eine andere Sachlage ergeben, mithin die Beklagte die wesentlichen Bemessungsgrundlagen ermittelt bzw. berechnet hat und auf dieser Basis hätte entscheiden können, wenn sich die Frage nach einem Vorschuss erneut gestellt hätte. Das somit allein verbleibende Kosteninteresse begründet ein Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, wie vom Kläger beantragt, kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 SGG nicht vorliegen. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Einer solchen umfangreichen Beweisaufnahme bedarf es vorliegend nicht, vielmehr ist die Sache entscheidungsreif, sodass eine Zurückverweisung ausscheidet (Keller in: Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 159 Rn. 4). Im Übrigen kann der Senat einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht feststellen, insbesondere wird allein dadurch, dass dem Ansinnen des Klägers auf Durchführung eines Erörterungstermins nicht entsprochen wird, keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirkt. Der Kläger war nicht gehindert, die aus seiner Sicht entscheidungsrelevanten Umstände schriftsätzlich vorzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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