L 4 R 4370/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1991/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4370/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum versicherungsrechtlichen Status einer Hygienefachkraft in Altenpflegeheimen (hier: selbständige Tätigkeit).
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2015, berichtigt durch Beschluss vom 15. September 2015, abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 vollständig aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 11.502,33 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und der Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes, im Folgenden einheitlich Gesamtsozialversicherungsbeiträge, in Höhe von zuletzt insgesamt noch EUR 11.502,33.

Die Beigeladene zu 1 ist seit August 1992 in einem nicht von der Klägerin getragenen Krankenhaus als Hygienefachkraft in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Januar 1998 war sie als Dozentin an der Krankenpflege dieses Krankenhauses (24 Stunden Unterricht an zwölf Tagen jährlich) sowie an der Fachschule für Altenpflege des Berufsfortbildungswerks (bfw) durchschnittlich vier Schulstunden wöchentlich tätig (Bescheinigung des bfw vom 22. Februar 2000). Die zu 2 beigeladene Krankenkasse stellte als Einzugsstelle mit Bescheid vom 22. September 1999 fest, dass die Beigeladene zu 1 die Lehrtätigkeit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), sondern selbständig ausübe. Der zu 4 beigeladene Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungsfreiheit dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit bei Versicherungspflicht als Selbständiger dem Grunde nach in der Rentenversicherung fest (§§ 2 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) fest (Bescheid vom 4. April 2000).

Die klagende GmbH & Co. KG betreibt drei – zwischenzeitlich vier – Altenpflegeheime, darunter die Häuser B. S., L. und W ... Zunächst diese drei Häuser betreffend schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1 am 27. März 2000 einen als solchen bezeichneten Werkvertrag (im Folgenden WV) mit folgendem Inhalt:

1. [Die Beigeladene zu 1] verpflichtet sich, in den drei Heimen der [Klägerin] die Aufgabe einer Hygienefachkraft zu übernehmen. Die Hygienefachkraft richtet sich in der Hauptsache nach den Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionspräventionen des Robert-Koch-Institutes Berlin zu verfahren und die Unternehmensleitung schriftlich zu informieren. Die Hygienefachkraft hat diese Aufgaben so zu erbringen, dass ihre Arbeitsergebnisse auch dem MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) und der Heimaufsicht vorgelegt werden können. 2. Bei diesem Vertrag handelt es sich zunächst um einen befristeten Vertrag vom 17. April 2000 bis 30. September 2000. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Die Vertragspartner werden Ende September 2000 eine neue Regelung für die Zeit nach dem 1. Oktober 2000 festlegen. Die monatliche Vergütung beträgt DM 2.000,00.

Ab Einrichtung des vierten Heimes betreute die Beigeladene zu 1 dieses zu den gleichen Konditionen mit. Der WV wurde über den 30. September 2000 hinaus verlängert und insoweit abgeändert, dass ab dem 1. April 2001 die monatliche Arbeitszeit auf zehn Stunden und die Vergütung auf DM 1.000,00 (EUR 511,29) sowie ab dem 1. September 2011 auf fünf Stunden und die Vergütung auf EUR 260,00 reduziert wurden. Nach dieser letzten Vertragsänderung war der monatlich stundenweise Einsatz mit der Leiterin der Qualitätssicherung der Klägerin (im Folgenden B) nach Bedarf abzusprechen.

Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Klägerin war die Beratung in Fragen der Hygiene eines Pflegeheims im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und die hygienische Fortbildung deren Personals. Die Beratung erfolgte teils vor Ort im Rahmen einer Begehung in Begleitung der B, die Anmerkungen und Empfehlungen der Beigeladenen zu 1 aufnahm und an die Geschäftsleitung der Klägerin weitergab, teils per Telefon über E-Mail und umfasste auch Fragen der Anschaffung von Produkten (Schutzkleidung für das Personal, Desinfektionsmittel, Geschirrspüler). Anweisungen an die Mitarbeiter der Klägerin erteilte die Beigeladene zu 1 hierbei nicht. (SG 90/91; / 69) Des Weiteren führte sie hygienische Untersuchungen von Geräten, Oberflächen und von Wasserproben durch. Protokolle oder Zertifikate erstellte sie hierüber nicht. Schulungen der Mitarbeiter der Klägerin führte sie an ca. fünf Terminen zu je eineinhalb Stunden jährlich durch, die jeweils für beide Schichten der bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter angeboten wurden. Dabei stand im Vordergrund die Auffrischung einzuhaltender Hygieneregeln, nicht die Vermittlung neuer Kenntnisse. (SG 92/93) Über einen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1 nicht. Sie nutzte hierzu eigenes Büromaterial, PC/Laptop und Telefon. Die Termine ihrer Anwesenheit bei der Klägerin legte sie in Absprache mit B in der Regel Woche für Woche fest. Rechnungen stellte sie der Klägerin nicht. Vielmehr überwies diese monatlich den vereinbarten Betrag.

Vom 5. September 2011 bis zum 13. Juni 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 eine Betriebsprüfung durch. Hierbei gab die Beigeladene zu 1 auf Befragung an, in ihrer Tätigkeit für die Klägerin niemandem weisungsbefugt und auch selbst nicht weisungsunterworfen zu sein. Ihre Arbeit werde nicht kontrolliert, und sie müsse nicht regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeit abgeben (Feststellungsbogen vom 3. November 2011).

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2012 eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2011 sowie für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 Pauschalbeiträge wegen geringfügiger Beschäftigung in Höhe von insgesamt EUR 12.131,06 fest, wobei Umlagen für die Zahlung von Insolvenzgeld nur vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 sowie vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 eingestellt wurden. Die Beigeladene zu 1 habe in ihrer Tätigkeit für die Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausgeübt und unterliege im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2011 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 habe ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, so dass Pauschalbeiträge zur Beigeladenen zu 5 zu entrichten seien. Die Beigeladene zu 1 sei in ihrer Tätigkeit als Hygienefachkraft in den Betriebs- und Arbeitsablauf der Klägerin eingegliedert, weshalb ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung vorliege. Sie habe keine Beschäftigte. Sie arbeite als Hygienefachkraft nach den Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes Berlin, erstelle Desinfektions- und Hygienepläne für die Einrichtungen nach den örtlichen Gegebenheiten sowie instruiere und bilde die Mitarbeiter vor Ort fort. Diese Arbeiten könnten nur persönlich ausgeführt werden. Deshalb sei von einer Eingliederung in den Betrieb und einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit seien der Beigeladenen zu 1 klare Zielvorgaben gegeben. Sie sei verpflichtet, über Sachkenntnisse für die Einhaltung der Hygieneanforderungen zu verfügen und habe vor Ort die Einhaltung dieser Hygieneregeln zu gewährleisten. Die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes seien in § 11 Absatz 1 Nr. 9 Heimgesetz (HeimG) geregelt. Danach sei ein ausreichender Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für Infektionen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten würden. Hygienepläne seien schriftlich festzulegen und dabei folgende Aspekte zu berücksichtigen: • Analyse der einrichtungsspezi&64257;schen Infektionsgefahr, • Bewertung von Risikofaktoren, • Festlegung konkreter Maßnahmen zur Risikominimierung, • Methoden zur Überwachung der Einhaltung von Risikominimierungsmaßnahmen, • Überprüfung der Effizienz und Aktualität des Hygieneplans nach festgelegten Zeitabschnitten, • Dokumentation des Hygieneplans und Schulung der Beteiligten. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 als Hygienefachkraft sei genau auf den Betriebsablauf in den Heimen der Klägerin abgestimmt. Hierzu seien regelmäßige Anwesenheit vor Ort, Gespräche mit Personal und Heimleitung und Teilnahme am Heimalltag notwendig. Die Beigeladene zu l habe genauen Ansprüchen zu folgen und könne aus ihrer Tätigkeit heraus Vorgaben für das Heimpersonal machen. Eine enge Zusammenarbeit von Heimleitung, Heimpersonal und Hygienefachkraft seien für die Durchsetzung der Hygieneanforderungen zwingend notwendig. Die Dokumentation des Hygieneplans und die Schulung der Beteiligten seien nur ein Teil der Gesamtaufgabe. Da der Bereich Hygiene einen nicht unbeachtlichen Stellenwert in einem Heim habe, seien für die Hygienefachkraft selbstverständlich Kontrollen und schriftliche Dokumentationen bezüglich der Ausübung der eigenen Tätigkeit zwingend notwendig. Die Beigeladene zu l sei somit eingegliedert und von Weisungen abhängig. Sie trage kein unternehmerisches Risiko, da kein eigenes Kapital eingesetzt werden müsse. Die von ihr selbst bereitgestellten Mittel (PC, Laptop, Papier, Kugelschreiber und eigener PKW) seien keine separat angeschafften Arbeitsmittel für die Tätigkeit, sondern in der Regel in jedem Haushalt verfügbar. Die monatliche Vergütung von EUR 511,29 bei zehn Stunden monatlicher Arbeitszeit beinhalte keine eigene kalkulatorische Gewinnerzielung und Absicherung von eigenem Betriebskapital sowie Arbeitsausfällen.

Zur Begründung des bereits durch den prozessbevollmächtigten Rentenberater am 16. August 2012 eingelegten Widerspruches führte die Klägerin aus, eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 liege nicht vor. Ihre – der Klägerin – Qualitätssicherung sei gar nicht in der Lage, die Arbeit der Beigeladenen zu 1 zu kontrollieren; gerade wegen der fehlenden Kenntnisse sei diese Leistung eingekauft worden, um den Anforderungen des § 11 HeimG zu genügen. Eine Kontrolle der Arbeit der Hygienefachkraft durch sie oder ihre Heimleitung sei aufgrund dieser Norm nicht notwendig. Die Beigeladene zu 1 verrichte ihre Arbeit nach ihren eigenen Vorstellungen, sei weisungsfrei und unterliege keiner Kontrolle. Des Weiteren liege die Vermutung nahe, dass sich der Bescheid der Beigeladenen zu 4 vom 4. April 2000 auch auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für sie – die Klägerin – beziehe. Nach einer vorgelegten Stellungnahme der B vom 11. Oktober 2012 habe die Tätigkeit jener für sie – die Klägerin – Fortbildungen für das Personal (Pflege, Hauswirtschaft, Küche), Begehungen der Bereiche, Unterstützung bei der Erstellung der Hygienestandards sowie die Überprüfung der hygienerelevanten Anlagen und Maschinen umfasst. Die Tätigkeiten erfolgten in Koordination mit der Qualitätssicherung. Mit Ausnahme der Fortbildungen sei die Beigeladene zu 1 in der Erfüllung dieser Aufgaben zeitlich unabhängig. In hygienischen Fragen sei sie als Fachkraft beratend tätig und nicht weisungsgebunden. Die Hygieneprüfungen erledige sie alleinverantwortlich. Für Beratungsgespräche seien Termine mit ihr, der B, als Ansprechpartnerin vereinbart worden. Diese hätten in ihrem Büro oder Räumen eines der Pflegeheime stattgefunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Von einer Eingliederung in den Betrieb sei immer dann auszugehen, wenn die Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht werde, eine Einbindung in die Hierarchie mit Vorgesetzten und/oder Arbeitnehmern bestehe und/oder betriebliche Einrichtungen bzw. Arbeitsmittel genutzt würden. Die Beigeladene zu 1 habe mit der Heimleitung und den Mittarbeitern des Betriebes der Klägerin zusammengearbeitet. Sie sei in den Betrieb eingebunden gewesen und zwar im Bereich Qualitätssicherung. Die Arbeit sei in Koordination mit B erfolgt. Die Beigeladene zu l sei damit beauftragt gewesen, die vorgeschriebenen Hygieneanforderungen umzusetzen, indem das Personal dahingehend geschult, sensibilisiert und korrigiert worden sei. Die Heimleitung habe ihr ein konkretes Betätigungsfeld zugewiesen, das nach genauen Anforderungen, Vorgaben und Zielen auszuführen gewesen sei. Dazu habe die Beigeladene zu 1 Anweisungen an das Personal gegeben. Dieses habe mit ihr zeitlich begrenzt eine Ansprechperson gehabt, deren konkreten Anweisungen auch Folge zu leisten gewesen sei. Auch wenn kein spezieller Arbeitsplatz für die Beigeladene zu l eingerichtet gewesen sei, sei dies kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Der Nachweis für eine nicht vorhandene Eingliederung könne damit nicht geführt werden. Zwar habe die Beigeladene zu 1 bei Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben keinen ins Einzelne gehenden Weisungen unterlegen. Dies schließe jedoch eine persönliche Abhängigkeit nicht von vornherein aus. Aus der Art der von ihr verrichteten Tätigkeiten, für die allein sie die notwendigen Fachkenntnisse habe, ergebe sich, dass die Klägerin im Einzelnen keinen Einfluss auf die inhaltliche Erledigung der Aufgaben genommen habe und auch nicht habe nehmen können. Mit der Art und auch dem zeitlich geringen Umfang der Tätigkeit hänge zusammen, dass die Beigeladene zu 1 an keine festen Arbeitszeiten gebunden gewesen sei. Eine freie Arbeitszeitgestaltung werde auch Beschäftigten eingeräumt. Völlig selbstbestimmt habe die Beigeladene zu l im Übrigen nicht arbeiten können, da sie sich für Besprechungen und Unterweisungen mit B habe abstimmen müssen. Auch wenn die Beigeladene zu 1 ihre Arbeiten selbständig organisiert und keiner klassischen Kontrolle unterlegen habe, mache sie dies nicht zur Selbständigen. Typische Merkmale unternehmerischen Handelns, wie eigene Werbung, Beschäftigung von Hilfskräften, Gewährleistungsp&64258;ichten einschließlich Haftung für Erfüllungsgehilfen, persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sowie unternehmerische Eigenverantwortlichkeit mit absoluter Weisungsfreiheit fehlten. Unternehmerisches Handeln der Beigeladenen zu l habe nie stattgefunden. Sie habe keine Anschaffungen für die Erledigung der Arbeiten tätigen müssen und insoweit auch kein Unternehmerrisiko getragen. Das Unternehmerrisiko sei von besonderer Bedeutung für das (Nicht-)Vorliegen einer als selbständig zu qualifizierenden Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1 habe weder eigenes Kapital einsetzen müssen noch sei ihr durch ihre Tätigkeit ein Unternehmergewinn zugeflossen. Gegen ein Unternehmerrisiko spreche das ihr bezahlte &64257;xe Gehalt. Die Beigeladene zu 1 sei durch eine sichere Pauschale, eine feste nicht erfolgsabhängige Vergütung und nicht in Form einer irgendwie gearteten Gewinnbeteiligung oder erfolgsorientierten Prämie entlohnt worden. Die eigene Arbeitskraft habe sie nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da die Vergütung für die geleistete Arbeit erfolgt sei. Die Beigeladene zu l habe lediglich ihre eigene Arbeitskraft wie jeder abhängig Beschäftigte eingesetzt und das typische Arbeitsplatzrisiko eines Beschäftigten getragen. Die von der Beigeladenen zu l eingesetzten Arbeitsmittel sowie die Nutzung des eigenen Fahrzeugs sei auch bei Arbeitnehmern nicht unüblich; bei den eingesetzten privaten Mitteln handle es sich um Dinge des täglichen Lebens, die im nahezu jedem Haushalt vorzuf&305;nden seien. Dadurch werde kein Kapital zusätzlich eingesetzt, so dass auch ein Verlustrisiko nicht gegeben sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Juni 2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG; zunächst S 10, später S 1 R 1991/13). Sie verwies auf das von der Beigeladenen zu 2 durchgeführte Statusfeststellungsverfahren, in dem durch Bescheid vom 22. September 1999 festgestellt worden sei, dass die Beigeladene zu 1 eine selbständige Tätigkeit für zwei Auftraggeber ausübe, wobei ab dem 17. April 2010 sie als dritter Auftraggeber hinzugekommen sei. Gleichzeitig habe sich das Tätigkeitsfeld der Beigeladenen zu 1 um die Beratungs- und Kontrolltätigkeit für sie erweitert. Entgegen einer Stellungnahme des Regionalzentrums der Beklagten sei die Ausbildung zur Hygienefachkraft nicht in "ein paar Wochenend-Seminaren" zu erlangen. Nach dem Examen als Pflegefachkraft nehme die Ausbildung zur Hygienefachkraft mindestens weitere 48 Wochen in Vollzeit bzw. alternativ zwei Jahre berufsbegleitend in Anspruch. Die Beigeladene zu 1 sei in keiner Weise weisungsbefugt gewesen, sondern habe beratend Vorschläge zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen geliefert; die Umsetzung sei stets Sache ihrer hauseigenen Qualitätssicherung gewesen. Die Beigeladene zu l habe zu keinem Zeitpunkt Vorgaben von den Heimleitungen bekommen; der Aufgabenbereich sei von der hauseigenen Qualitätssicherung und der Geschäftsleitung festgelegt worden. Als Ansprechperson für das Personal habe die Beigeladene zu 1 lediglich bei den von ihr durchgeführten Beratungen und Schulungen fungiert. Ansonsten sei stets die Qualitätssicherung erste Anlaufstelle gewesen; diese habe sich gegebenenfalls von der Beigeladenen zu 1 zu den Anfragen der Mitarbeiter beraten lassen. Die Beigeladene zu 1 habe dem Personal keine verbindlichen Vorgaben, sondern lediglich Umsetzungsvorschläge gemacht. Das Personal hätte deren Vorgaben nicht nachkommen müssen. Sie sei in den Betriebsablauf nicht eingegliedert gewesen und habe an Personalversammlungen nicht teilgenommen. Als externer Dienstleister sei sie nicht Angehörige des Personals gewesen und auch als solche von den Mitarbeitern wahrgenommen worden. Sie habe lediglich einmal an einer Weihnachtsfeier in einem Heim teilgenommen, so wie auch andere Geschäftspartner, insbesondere Ärzte und sonstige externe Dienstleister. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Zugang zu allen Betriebsräumen gehabt; sie habe keine Schlüssel besessen und sich vor den Besuchen anmelden müssen, was auch für die Geschäftsräume ihrer Verwaltungs-GmbH gegolten habe. Sie habe keinen Arbeitsplatz in den Heimen gehabt. Es existiere kein Arbeitsvertrag, sondern nur ein kurz gefasster Werkvertrag, der keine Regelungen zu Arbeitszeit, Urlaub etc. enthalte. Die vereinbarte monatliche Pauschale spreche nicht zwingend für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung, sondern sei angesichts der Aufgabenstellung sinnvoll und für beide Seiten besser kalkulierbar gewesen. Zur Vertretungsbefugnis der bevollmächtigten Rentenberater verwies die Klägerin auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2014 (S 2 R 1257/11).

Die Beklagte hielt die Vertretungsbefugnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für nicht gegeben; gegen das genannte Urteil des Sozialgerichts Mannheim sei ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 5 R 1873/14) anhängig. Ergänzend verwies sie auf die Beschlüsse des Senats vom 29. März 2010 (L 4 R 768/10 ER-B) und vom 12. April 2012 (L 4 P 3405/11), des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2011 (S 3 KR 4911/09) sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Juni 2012 (L 8 SB 537/11). In der Sache trat sie der Klage entgegen. Die Feststellungen des Bescheides der Beigeladenen zu 2 vom 22. September 1999 beträfen ausschließlich die Lehrtätigkeit und gerade nicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 als Hygienefachkraft und seien daher für die hier vorzunehmende Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Der sozialversicherungsrechtliche Status sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen zu beurteilen. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten sei jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen. Auf Tätigkeiten, die die Beigeladene zu 1 während der streitigen Zeit für Dritte ausgeübt habe, und deren sozialversicherungsrechtliche Einstufung komme es für die statusrechtliche Beurteilung der für die Klägerin ausgeübten Tätigkeiten daher nicht an.

Die Beigeladene zu 1 stellte keinen Antrag und trug in der Sache vor, ihre Tätigkeit in dem erst nach Abschluss des WV eröffneten vierten Heimes der Klägerin sei ohne Erweiterung oder Änderung des Vertrags wie in den drei anderen erfolgt. Bei Begehungen seien ihre Anmerkungen und Empfehlungen von der anwesenden Mitarbeiterin der Qualitätssicherung der Klägerin protokolliert und an deren Geschäftsleitung weitergegeben worden. Sie wisse nicht, ob diese Empfehlungen umgesetzt und deren Einhaltung durch die Mitarbeiter der Heime kontrolliert worden seien. Diese habe sie nicht direkt angesprochen und angewiesen. Nur im Gespräch mit der Qualitätssicherung sei über die Umsetzung früherer Empfehlungen gesprochen worden. Einsätze vor Ort seien von Woche zu Woche mit der Qualitätssicherung der Klägerin vereinbart worden. Sie habe sich keine Gedanken über die Folgen einer falschen Beratung oder eines übersehenen Mangels gemacht. Eine Berufshaftpflichtversicherung habe sie nicht abgeschlossen. Zeiten des Urlaubs und der Krankheit habe sie der Klägerin gemeldet und die Stunden dann nachgearbeitet. Bei der Schulung der Mitarbeiter gehe es nicht darum, neue Kenntnisse zu vermitteln, sondern immer wieder zu erinnern und aufzufrischen, welche Hygieneregeln dringend einzuhalten seien. Das vereinbarte Entgelt sei ohne konkrete Rechnungsstellung ohne Unterbrechung regelmäßig auf ihr Konto überwiesen worden. Umsatzsteuer habe sie nicht abgeführt.

Die durch Beschluss vom 5. November 2014 beigeladenen Sozialversicherungsträger stellten keinen Antrag und äußerten sich nicht.

Mit Urteil vom 26. August 2015, berichtigt durch Beschluss vom 15. September 2015, hob das SG den Bescheid vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 insoweit auf, als für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und die Umlagen U1 und U2 sowie für das Insolvenzgeld aus einem bisher unberücksichtigten Entgelt von mehr als EUR 1.533,87 erhoben wurden. Im Übrigen wies es die Klage zurück. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis auch im vorliegenden Verfahren vertretungsbefugt. Die 1994 zunächst beschränkt auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung erteilte und später erweiterte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten setze weder ausdrücklich noch mit Blick auf den Zusammenhang voraus, dass ein konkreter Bezug zur Rentenberatung bestehen müsse. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei früher bei einer Krankenkasse in der Betriebsprüfung beschäftigt gewesen und habe seine anschließende selbständige Tätigkeit als Rechtsbeistand/Rentenberater gestützt auf die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen gerade in diesem Bereich ausüben wollen. Die ihm aufgrund seiner Sachkunde erteilte Erlaubnis umfasse daher auch das Auftreten als Bevollmächtigter von Arbeitgebern/Auftraggebern, die wie das vorliegend streitige Betriebsprüfungsverfahren keinen Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufwiesen. In der Sache sei der Bescheid vom 2. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2013 mit Ausnahme der Beitragshöhe für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 rechtmäßig, insbesondere sei die Beklagte zu Recht von einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 ausgegangen. Dem im Abschluss eines Werkvertrages zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, komme nur Indizwirkung zu, die hinter die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses zurücktrete. Die im WV getroffenen Regelungen über eine Leistung mit zeitlich feststehenden Umfang von zehn bzw. fünf Stunden monatlich bei festem monatlichen Entgelt spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1 habe keine Angebote abgegeben oder Rechnungen gestellt; dementsprechend habe die Klägerin ihr auch keine Aufgaben umreißende Einzelaufträge erteilt. Bei monatlicher Zahlung eines festen Betrages für ein ebenfalls festes monatliches Zeitkontingent habe die Beigeladene zu 1 kein Unternehmerrisiko getragen. Sie habe den Umfang ihres Einsatzes der eigenen Arbeitskraft nicht selbst bestimmen oder steuern können, um die Verdienstchancen zu erhöhen. Eigenes Kapital habe sie nicht eingesetzt. Die von ihr selbst bereitgestellten Arbeitsmittel (Schreibutensilien, Papier sowie PC, Laptop, eigener PKW) seien regelmäßig auch bei Arbeitnehmern verfügbar. Für die Eingliederung der Beigeladenen zu 1 in den Betrieb der Klägerin spreche, dass sowohl der zeitliche Aufwand für die Dienstleistung als auch der Ort der Tätigkeit, nämlich die von der Klägerin betriebenen Heime, vorgegeben gewesen seien; insoweit habe sie dem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Ein freier Zugang zu den Räumen der Klägerin sei ihr nicht möglich gewesen. Termine für die Begehung der Räume und für die Schulungen der im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer der Klägerin seien jeweils mit B abzusprechen gewesen. Eine selbständige Tätigkeit sei nicht schon wegen fehlender Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten der Klägerin anzunehmen. Kontrolltätigkeiten wie z.B. im Rahmen des Arbeitsschutzes oder – wie vorliegend – der Hygiene berechtigten nicht zwangsläufig dazu, Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Die Arbeitsaufgaben der Beigeladenen zu 1 seien lediglich allgemein und entsprechend dem Aufgabengebiet einer Hygienefachkraft nach den Richtlinien des Robert-Koch-Institutes vorgegeben und es ihr überlassen gewesen, wie sie die dort beschriebenen Arbeitsaufgaben erfülle. Bei Begehungen und Kontrollen habe sie aufgrund ihres speziellen Fachwissens ihre Tätigkeit frei gestalten können, ohne dass ihr Weisungen durch die Klägerin erteilt worden seien. Daraus könne jedoch nicht eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Die bei Diensten höherer Art vielmehr übliche größere Freiheit sei auch typisch für im Bereich von Heimen und Krankenhäusern beschäftigten Hygienefachkräften. Die Weisungsgebundenheit reduziere sich in solchen Fällen auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beigeladene zu 1 habe die Dienstleistungen stets persönlich erbracht. Eine Delegationsbefugnis sei dem WV nicht zu entnehmen und käme nach den von der besonderen Qualifikation der Beigeladenen zu 1 geprägten Arbeitsaufgaben auch nicht in Betracht. Im Wesentlichen sei diese in den Heimen der Klägerin und damit innerhalb deren Arbeits- und Betriebsorganisation tätig geworden. Die Möglichkeit, einen Teil der Leistungen zu Hause zu erbringen, sei auch bei abhängig Beschäftigten keine Seltenheit mehr. Bei der Gesamtabwägung überwögen daher die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, insbesondere das fehlende unternehmerische Risiko. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2 und 4 vom 22. September 1999 und 4. April 2000 beträfen allein die Unterrichtstätigkeit der Beigeladenen zu 1 an den Pflegeschulen. Die Klägerin sei diese jedoch nicht als Lehrerin tätig geworden. Die an den spezifischen Verhältnissen in den Heimen der Klägerin und dem individuellen Verhalten der Mitarbeiter ausgerichteten Schulungen charakterisierten diese als beratende Tätigkeit. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 sei zu Unrecht ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von EUR 3.067,87 zugrunde gelegt worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1 in diesem Zeitraum mehr als die vereinbarten EUR 511,29 monatlich erhalten habe. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Gegen dieses ihr gemeinsam mit dem Berichtigungsbeschluss vom 21. September 2015 zugestellte Urteil hat allein die Klägerin am 16. Oktober 2015 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Das SG habe zwar zutreffend die Befugnis ihres Prozessbevollmächtigten, für sie im vorliegenden Verfahren aufzutreten, festgestellt. In der Sache habe es aber die Merkmale der Tätigkeit nicht zutreffend bewertet. Die Arbeitsleistung im Rahmen eines Werkvertrages und nicht aufgrund eines Dienstvertrages spreche für eine selbständige Tätigkeit. Bei Dienstleistungen in betriebsmittelarmen Bereichen, in denen der persönliche Arbeitseinsatz im Vordergrund stehe, sei eine Abrechnung nach Tagessätzen oder auf Stundenbasis üblich und eigne sich daher nur sehr eingeschränkt als Abgrenzungskriterium zu einer abhängigen Beschäftigung. Das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos mangels Kapitaleinsatzes sei in betriebsmittelarmen Bereichen nicht ausschlaggebend. Die Angaben der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe ihren – der Klägerin – Vortrag über die Art und Weise der Richtung der Tätigkeit in jeder Hinsicht bestätigt. Danach habe weder eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1 noch deren Eingliederung in ihre Betriebsabläufe bestanden, insbesondere keine Weisungsbefugnis gegenüber ihren Arbeitnehmern. Die Höhe der Vergütung von ca. EUR 52,00 pro Stunde stelle ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Eine angestellte Hygienefachkraft mit entsprechender Ausgestaltung des Arbeitsplatzes hätte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht einmal die Hälfte dieser Vergütung erhalten.

Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2015, berichtigt durch Beschluss vom 15. September 2015, abzuändern und den Bescheid vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 vollständig aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung in der Sache im noch streitbefangenen Umfange für zutreffend. Allerdings umfasse die Erlaubnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rentenberater nicht die Vertretung eines Arbeitgebers in Verfahren zu Beitragsbescheiden nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, da ein konkreter Bezug zum Rentenrecht des SGB VI ausgeschlossen sei.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung über eine Beitragsnachforderung von noch EUR 11.502,33 streitig war, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten war.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013, soweit er vom SG nicht für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 (in Höhe von EUR 628,73) teilweise aufgehoben worden ist. Diese Teilaufhebung ist von keinem der Beteiligten angefochten worden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand ist die Frage, ob die Beigeladene zu 1 bei selbständiger Tätigkeit für die Klägerin nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung wäre.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht zurückzuweisen. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RDGEG für registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist als registrierter Erlaubnisinhaber aufgrund des konkreten Inhalts seiner Registrierung berechtigt, die Klägerin – auch gerichtlich – im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.

Nach § 1 Abs. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Registrierte Erlaubnisinhaber stehen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG u.a. im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung (1.) nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, (2.) als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, (3.) durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (Satz 2).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im Rechtsdienstleistungsregister durch das Landgericht Karlsruhe als Registrierungsbehörde im Bereich Rentenberater als registrierter Erlaubnisinhaber registriert (Bl. 83/84 Senatsakte) mit der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet des Rentenberaters (ohne Einschränkung), auch für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder sie im Alter und für den Fall des Todes, nach Unfällen, bei Erwerbsminderung, Einkommensausfall, Krankheit und Pflege ergänzen bzw. ersetzen. Weiter sind als gerichtliche Vertretungsbefugnisse u.a. registriert (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG): I. Rentenberater (ohne Einschränkung), auch für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder sie im Alter und für den Fall des Todes, nach Unfällen, bei Erwerbsminderung, Einkommensausfall, Krankheit und Pflege ergänzen bzw. ersetzen, ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich. II. Rechtsbeistand/Prozessagent mit Erlaubnissen nach §§ 73 Abs. 6 SGG a.F. und 157 Abs. 3 ZPO a.F. in sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Sozial- und Landessozialgerichten im Sachbereich Rentenberater, präzisiert in Baden-Württemberg für das Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung einschließlich dem Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht.

Die Befugnisse eines Rentenberaters nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG umfassen die Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Als über diese hinausgehenden Befugnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind somit registriert Rechtsdienstleistungen als "Rentenberater (ohne Einschränkung)" und hinsichtlich der Befugnisse nach §§ 73 Abs. 6 SGG a.F. und 157 Abs. 3 ZPO a.F. insbesondere das gesamte Gebiet der "gesetzlichen Sozialversicherung" sowie der Krankenversicherung. Der Umfang dieser Befugnisse ist nach dem Inhalt der Alterlaubnis nach RBerG zu bestimmen. Die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten konnte nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG "Rentenberatern" erteilt werden, ohne dass dieser Sachbereich in dieser Regelung näher umschrieben wurde. Gleichwohl wurde bereits für diese Vorschrift aus dem Wortsinn entnommen, dass das Tätigwerden eines Rentenberaters Renten betreffen müsse, wie nun in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG ausdrücklich geregelt. Ausgang- und Endpunkt der Beratung sei die zu erwartende Rente (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 5. Mai 1987 – 1 BvR 981/81 – juris, Rn. 38). Rechtsgebiete jedenfalls außerhalb des eigentlichen Sozialversicherungsrechts im Sinne des § 4 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ohne Rentenbezug, wie das der Arbeitsförderung, gehörten danach nicht zum zulässigen Tätigkeitsfeld, auch wenn sie teilweise Gegenstand der im Zusammenhang mit der Zulassung durchgeführten Sachkundeprüfungen waren (BSG, Urteil vom 6. März 1997 – 7 RAr 20/96 –juris, Rn. 20 ff, 26; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Dezember 2000 – 1 BvR 717/97 – juris, Rn. 16 ff.). Teils wurde jedoch – auch in der Rechtsprechung – das gesamte Sozialversicherungsrecht im engeren Sinne (§ 4 Abs. 2 SGB I: u.a. Recht der Krankenversicherung) ohne konkreten Rentenbezug zum Tätigkeitbereich eines Rentenberaters gezählt (BSG, Urteil vom 6. März 1997, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Diese Rechtsprechung und eine hieran orientierte Zulassungspraxis ist bei der Bestimmung des Inhalts der Alterlaubnis zu berücksichtigen (offen gelassen in BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 9 SB 3/13 R – juris, Rn. 18).

Vorliegend war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Dezember 1994 durch den Präsidenten des Amtsgerichts Karlsruhe (AG) die "Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater unter Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 des RBerG ... in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 1. Ausführungsverordnung hierzu " erteilt worden. Nach den damals geltenden "Richtlinien für die Durchführung von Sachkundeprüfungen bei Anträgen als Rentenberater oder Prozessagent bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg" des (damaligen) Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 6. Juni 1990 (Bl. 49/51 der Senatsakten; im Folgenden RL) erstreckte sich die Prüfung auf diejenigen Sachgebiete, die von der für die Erlaubniserteilung zuständigen Stelle benannt wurden (Ziff. 1 RL). Der Bewerber für eine rechtsberatende Tätigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts hatte fundierte Kenntnisse des materiellen Sozialrechts in den Sachgebieten nachzuweisen, für die er die Zulassung erstrebte (Ziff. 2 Satz 1 RL). Nach Ziff. 2 Satz 4 c RL zählten zum Prüfungsstoff des Gebiets der Krankenversicherung u.a. die Aufgaben der Krankenkassen als Beitragseinzugsstellen. Anders als für die Auslegung der gesetzlichen Regelung ist für die Bestimmung des Inhalts der konkreten Alterlaubnis der Gegenstand der Sachkundeprüfung unter Berücksichtigung der Zulassungspraxis (s.o.) von Bedeutung, was auch Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Satz 1 RL deutlich macht. Das Gebiet der Krankenversicherung, auf das beschränkt die Erlaubnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst erteilt wurde, beinhaltete damit damals gerade auch die Aufgaben der Krankenkassen als Beitragseinzugsstellen, die ab 1. Januar 1996 durch die Änderung des vorliegend relevanten § 28p SGB IV (Art. 1 Nr. 4 Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 [BGBl. I, S. 890]) auf die Rentenversicherungsträger übergegangen sind. Die Notwendigkeit eines konkreten Rentenbezugs lassen weder die Erlaubnis vom 28. Dezember 1994 noch die Regelungen der RL erkennen. Durch weitere Änderungen der Erlaubnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den Präsidenten des AG vom 9. Februar und 15. März 1995 entfielen zunächst die Beschränkung auf das Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung und dann die Begrenzung auf den Stadtkreis Karlsruhe. Einschränkungen der Befugnisse erfolgten nicht. Diese, durch die konkrete Alterlaubnis eingeräumte Berechtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, jedenfalls im hier relevanten Bereich der Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV als Teil des Sozialversicherungsrechts ohne konkreten Rentenbezug tätig zu werden, gilt durch die Registrierungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG als "Rentenberater (ohne Einschränkung)" und hinsichtlich der Befugnisse nach §§ 73 Abs. 6 SGG a.F. und 157 Abs. 3 ZPO a.F. insbesondere durch das gesamte Gebiet der "gesetzlichen Sozialversicherung" weiterhin fort. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist somit zur deren Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt.

4. Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage im hier noch streitbefangenen Umfang zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 ist, soweit die Beklagte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen nach § 7 Abs. 1 AAG und nach § 358 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Beigeladenen zu 1 in Höhe von EUR 11.502,33 fordert, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Beklagte war für die Nachberechnung und Festsetzung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständig (dazu unter a). Die Beigeladene zu 1 war im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin bei dieser nicht abhängig beschäftigt und damit nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung sozialversicherungspflichtig (dazu unter b).

a) Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 SGB IV in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I, S. 3710) für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken–, Pflege– und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Die Bescheide der Beigeladenen zu 2 und 4 vom 22. September 1999 und 4. April 2000 stehen einer Prüfung und Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. Der Bescheid der Beigeladenen zu 2 vom 22. September 1999 traf keine Regelung zu der hier im Streit stehenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 als Hygienefachkraft für die Klägerin, sondern betraf allein deren Tätigkeit als Dozentin an zwei nicht von der Klägerin getragenen Pflegeschulen. Dabei handelt es sich um eine von der vorliegend streitigen wesentlich abweichende Tätigkeit. Während die Beigeladene zu 1 als Dozentin Auszubildenden neue Kenntnisse vermittelte, beriet sie als Hygienefachkraft die Klägerin in Fragen der Heimhygiene. Die von ihren Aufgaben auch umfasste Schulung der Mitarbeiter der Klägerin in Hygienefragen unterschied sich nach der überzeugenden Darstellung der Beigeladenen zu 1 schon durch den vermittelten Inhalt von der Dozentinnentätigkeit. Anders als bei dieser ging es vorliegend nicht um die Vermittlung neuen Wissens, sondern die Erinnerung an und die Auffrischung von bereits bestehenden Kenntnissen. Darüber hinaus stellten diese Schulungen nur einen Teilaspekt der Tätigkeit für die Klägerin dar, die insbesondere Beratungen im Rahmen von Begehungen oder Anschaffungen unterschiedlichster Art sowie hygienische Untersuchungen umfasste. Des Weiteren wurde die Tätigkeit für die Klägerin erst nach Erlass des Bescheides vom 22. September 1999 aufgenommen und konnte daher nicht Gegenstand der dort getroffenen Regelung sein. Auch der Bescheid der Beigeladenen zu 4 vom 4. April 2000 bezog sich auf die Dozentinnentätigkeit und traf selbst keine Regelung über das Bestehen einer Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sondern baute insoweit lediglich auf die Entscheidung der Beigeladenen zu 2 vom 22. September 1999 auf.

b) aa) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 AAG durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I, S. 2130) durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht und sind nach § 359 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 UVMG zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen.

bb) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Auch die Beitragspflicht des Arbeitgebers nach § 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI bei geringfügig Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV setzt ebenso wie die Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 2 SGB IV jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).

dd) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist deren Inhalt konkret festzustellen und auf Grundlage der getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen.

Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch des BSG nicht entscheidend, ob der Betreffende auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw. war (BAG, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 AZR 405/01 – juris, Rn. 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entwickelten Grundsätze (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 19; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Klägerin (zum Ganzen: z.B. auch Urteile des Senats vom 9. Dezember 2016 – L 4 R 2528/14 – und 27. März 2015 – L 4 R 5120/13 – nicht veröffentlicht).

(1) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen steht zur Überzeugung des Senats Folgendes fest:

Bei Abschluss des WV gingen die Vertragsparteien davon aus, keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit zu begründen. Dies ergibt sich sowohl aus der Vereinbarung eines "Werkvertrags" als auch aus den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Die Tätigkeit in dem erst nach Vertragsschluss eröffneten Pflegeheimes der Klägerin richtete sich nach denselben Vereinbarungen des WV und unterschied sich nicht von der in den drei übrigen Pflegeheimen. Dies hat die Beigeladene zu 1 vor dem SG ausdrücklich bekundet und wird von keinem der anderen Beteiligten bestritten oder in Zweifel gezogen.

In Ziff. 1 WV verpflichtete sich die Beigeladene zu 1, in den Heimen der Klägerin die "Aufgabe einer Hygienefachkraft zu übernehmen". Vertraglich geschuldete Leistung war danach eine Dienstleistung, kein Werk. Dies wird zusätzlich deutlich durch Ziff. 2 WV, die eine monatlich geschuldete Arbeitszeit und ein festes Arbeitsentgelt regelt, das nicht von der Erstellung eines Werkes abhing, sondern die geleistete Arbeitszeit vergütete und auch nicht auf Rechnung erfolgte. Somit lag in der Sache kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 für die Klägerin war zum einen die Beratung in Fragen der Hygiene eines Pflegeheims im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einschließlich der Durchführung von Hygienekontrollen (Oberflächen, Geräte, Wasser), zum anderen die hygienische Schulung deren Personals. Die Beratung erfolgte teils vor Ort im Rahmen einer Begehung in Begleitung der B, teils per Telefon oder E-Mail und umfasste auch Fragen der Anschaffung von Produkten (Schutzkleidung für das Personal, Desinfektionsmittel, Geschirrspüler). Schulungen der Mitarbeiter der Klägerin führte sie an ca. fünf Terminen zu je eineinhalb Stunden jährlich durch, die jeweils für beide Schichten der bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiter durchgeführt wurden. Dabei stand im Vordergrund die Auffrischung einzuhaltender Hygieneregeln, nicht die Vermittlung neuer Kenntnisse. Dies entnimmt der Senat der Regelungen des WV sowie insbesondere den übereinstimmenden und plausiblen Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Die Ausführungen der Beklagten zu Umfang und Inhalt der Tätigkeit im Bescheid vom 2. August 2012 beruhen auf ihrer Auslegung gesetzlicher Vorschriften und dem Inhalt der in Ziff. 1 WV in Bezug genommenen Richtlinien. Eine eigene Tatsachenfeststellung der tatsächlich von der Beigeladenen zu 1 übernommenen und durchgeführten Aufgaben und Arbeiten lag dem nicht zugrunde.

Ein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung, der Lage der Arbeitszeit oder der Ausführung der Arbeitsleistung ist im WV nicht geregelt. Die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung als Werkvertrag spricht dafür, dass ein solches Weisungsrecht auch nicht eingeräumt werden sollte. Eine Weisungsbefugnis der Beigeladenen zu 1 gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin ist im WV ebenfalls nicht angelegt. Eine Berechtigung, die Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen, bestand für sie nicht. Dies entnimmt der Senat den Regelungen des WV. Nach diesen war, wie dargelegt, vertragliche Hauptpflicht eine Dienstleistung (Hygienefachkraft). Diese war von der Beigeladenen zu 1 zu erbringen. Ziff. 1 WV bestimmt, dass diese die Aufgabe einer Hygienefachkraft übernehme. Nach § 613 Satz 1 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der WV enthält keine Regelung, dass die Beigeladene zu 1 berechtigt sein sollte, die nach Ziff. 1 WV von ihr geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Diese Vereinbarungen wurden weder schriftlich noch mündlich oder durch tatsächliche Übung geändert oder abbedungen. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1 die Arbeiten durchgehend persönlich erledigt. Änderungen erfolgten für den streitbefangenen Zeitraum lediglich hinsichtlich des zeitlichen Umfanges der geschuldeten Tätigkeit und des monatlichen Entgelts zum 1. September 2011 (Herabsetzung von zehn auf fünf Stunden sowie von EUR 511,29 auf EUR 260,00 monatlich).

Keine Regelungen traf der WV zum konkreten Inhalt der Tätigkeit, also den tatsächlich von der Beigeladenen zu 1 im Einzelnen zu übernehmenden Aufgaben oder durchzuführenden Arbeiten. Ziff. 1 Satz 1 VW beschreibt als Leistungsgegenstand lediglich die Übernahme der "Aufgabe einer Hygienefachkraft". Eine nähere Konkretisierung erfolgte in Satz 2, wonach die Beigeladene zu 1 in der Hauptsache nach den Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts zu verfahren, die Unternehmensleitung zu informieren und die Aufgaben so zu erbringen hatte, dass die Arbeitsergebnisse dem MDK und der Heimaufsicht vorgelegt werden konnten. Die Erfüllung dieser Informations- und Dokumentationspflichten sowie die Bindung an die genannten – rechtlich nicht verbindlichen – Richtlinien war somit vertraglich vereinbarter Inhalt. Für eine einseitige Anweisung zur Konkretisierung der Aufgaben durch die Klägerin als Arbeitgeberin war insoweit daher kein Raum. Auch bei der Durchführung der Tätigkeit im Einzelnen erteilte die Klägerin der Beigeladenen zu 1 keine Weisungen. Dies entnimmt der Senat den übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Dies ist angesichts des Inhalts der Tätigkeit auch plausibel. Die Beigeladene zu 1 wurde in einem Bereich tätig, für den allein sie, nicht aber die Klägerin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügte. Inhaltliche Weisungen waren dieser daher nicht möglich. Des Weiteren ist eine inhaltliche Weisungsbefugnis mit einer beratenden Tätigkeit per se nicht vereinbar. Denn die – fachkundige – Beratung soll gerade erst Grundlage einer Willensbildung des Auftraggebers darstellen. Auch hinsichtlich der Schulungstätigkeit vermag der Senat kein inhaltliches Weisungsrecht der Klägerin festzustellen. Klägerin und Beigeladene zu 1 haben ein solches ausdrücklich verneint. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte genannt, die an diesen Angaben zweifeln ließen.

Nach Ziff. 2 Satz 2 WV war eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbart, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 zehn Stunden monatlich (Vertragsänderung zum 1. April 2001) und ab dem 1. Oktober 2011 fünf Stunden monatlich (Vertragsänderung vom 8. August 2011) betrug. An welchen Tagen und in welchem Umfang sie diese Arbeitsleistung erbrachte, bestimmte die Beigeladene zu 1 selbst. Dies entnimmt der Senat zunächst dem WV, der die Lage der Arbeitszeit weder ausdrücklich regelte noch ein diesbezügliches Weisungsrecht der Klägerin vorsah. Dass die Vertragsparteien vom Abschluss eines Werkvertrags ausgingen, zeigt ebenfalls, dass ein solches Weisungsrecht nicht vereinbart wurde. In der praktischen Umsetzung übte die Klägerin auch tatsächlich kein dahingehendes Weisungsrecht aus. Dies entnimmt der Senat dem übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. Insbesondere gab letztere an, die Vororttermine in den Heimen der Klägerin seien von Woche zu Woche zwischen ihr und der Klägerin – in der Regel mit B – vereinbart, mithin nicht einseitig angewiesen worden. Weder im WV noch im Vortrag der Beteiligten finden sich Anhaltspunkte, dass sich die Beigeladene zu 1 der Klägerin zu bestimmten, vorgegebenen Zeiten für Beratungen oder Nachfragen zur Verfügung halten musste. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beratungen per Telefon oder E-Mail oder vor Ort erfolgten. Dass bei Vorortterminen eine Absprache eine Absprache mit der Klägerin notwendig war, liegt in der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die Annahme eines zeitlichen Weisungsrechts der Klägerin. Gleiches gilt für die Schulung deren Mitarbeiter. Auch wenn die Beigeladene zu 1 diese Schulungen jeweils angepasst an das Zwei-Schichten-System der Klägerin durchführte, kann darin keine einseitige Bestimmung der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeit gesehen werden. Denn auch diese Termine wurden nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin zwischen diesen jeweils vereinbart.

Der WV enthielt eine Regelung weder zum Ort der Arbeitsleistung noch zu einem diesbezüglichen Weisungsrecht der Klägerin. Dass Begehungen vor Ort zur Bestandaufnahme und Durchführung von Hygieneüberprüfungen in den Räumen der Heime der Klägerin erfolgten, liegt in der Natur der Sache dieser Aufgaben und erlaubt keinen Rückschluss auf eine Weisungsbefugnis der Klägerin. Gleiches gilt für die Schulungen der Mitarbeiter im Rahmen ihrer Schichten. Ein Arbeitsplatz oder ein Büro war der Beigeladenen zu 1 in den Räumen der Klägerin nicht eingerichtet oder zur Verfügung gestellt worden. Beratungen außerhalb der Begehungen erledigte die Beigeladene zu 1 vielmehr telefonisch oder per E-Mail von zu Hause aus.

Die Beigeladene zu 1 gab bei Begehungen Empfehlungen und Anmerkungen zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, die von den Mitarbeitern der Qualitätssicherung der Klägerin (in der Regel B) aufgenommen und an die Geschäftsleitung der Klägerin weitergegeben wurden. Deren Umsetzung im Betrieb der Klägerin oblag nicht der Beigeladenen zu 1. Weisungen an die Mitarbeiter der Klägerin erteilte sie nicht. Dies entnimmt der Senat den ausdrücklichen und übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen zu 1 und der Klägerin. Die hiervon abweichenden Ausführungen der Beklagten insbesondere im Bescheid vom 2. August 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 stellen eine bloße, nicht durch eigene Tatsachenfeststellung gestützte Annahme dar. Gleiches gilt für eine Kontrolle der Arbeiten der Beigeladenen zu 1 durch die Klägerin. Die Beklagte machte in den angefochtenen Bescheiden nicht deutlich, wie eine solche von ihr angenommene Kontrolle konkret durchgeführt worden sei. Klägerin und Beigeladene zu 1 haben hingegen übereinstimmend angegeben, dass eine Kontrolle nicht stattfand. Dies ist angesichts der Tätigkeitsbereiche Beratung und Schulung auch nachvollziehbar. Beratungen erfolgten nur gegenüber der Qualitätssicherung der Klägerin. Den weiteren Mitarbeitern der Klägerin stand die Beigeladene zu 1 nur im Rahmen der Schulungen als Ansprechperson zur Verfügung. Urlaubsabwesenheiten wurden von der Beigeladenen zu 1 an die Klägerin lediglich gemeldet, mussten also nicht von dieser genehmigt werden.

Die Beigeladene zu 1 erhielt ein festes monatliches Entgelt in Höhe von EUR 511,29 im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 (Ziff. 2 Satz 4 WV i.V.m. der Vertragsänderung zum 1. April 2001) sowie ab dem 1. Oktober 2011 EUR 260,00 (Vertragsänderung vom 8. August 2011). Dieses wurde ihr regelmäßig und ohne Rechnungsstellung auf ihr Konto überwiesen. Für Zeiten der Krankheit oder des Urlaubs wurde dieses Entgelt nicht gezahlt. Vielmehr arbeitete sie diese Fehlzeiten nach. Dies entnimmt der Senat den entsprechenden Angaben der Beigeladenen zu 1.

Sie nutzte eigenes Büromaterial, PC/Laptop und Telefon. Weitere Arbeitsmittel setzte sie nicht ein.

Sie beschäftigte im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin keine Arbeitnehmer. Eine Berufshaftpflichtversicherung hatte sie nicht abgeschlossen.

bb) Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, wie sie sich aus den vorstehenden tatsächlichen Feststellungen ergeben, lag eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht vor.

(1) Die Beigeladene zu 1 war in ihrer Tätigkeit als Hygienefachkraft weder in eine vorgegebene Betriebsordnung der Klägerin eingegliedert noch weisungsgebunden.

Wie oben festgestellt, unterlag die Beigeladene zu 1 bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung und die Art und Weise der Ausführung der Arbeitsleistung, den Arbeitsort und die Lage der Arbeitszeit. Auch darüber hinaus lag eine Eingliederung in die Betriebsordnung der Klägerin nicht vor. Insbesondere war die Beigeladene zu 1 nicht in deren betriebliche Hierarchie eingebunden. Weder unterlag sie einem Weisungsrecht der Klägerin noch konnte sie selbst deren Mitarbeitern Weisungen erteilen. Sie stand diesen außerhalb der Schulungen auch nicht als Ansprechperson zur Verfügung. Die Umsetzung der von der Beigeladenen zu 1 gegebenen Vorschläge und Empfehlungen oblag der Qualitätssicherung bzw. der Geschäftsleitung der Klägerin. Danach besteht auch kein Anhalt für eine "funktionsgerecht dienende Teilhabe" der Beigeladenen zu 1 am Arbeitsprozess der Klägerin. Ein Arbeitsplatz stand ihr in den Räumen der Klägerin nicht zur Verfügung. Dass sie Schulungen der Mitarbeiter entsprechend dem bei der Klägerin bestehenden Zwei-Schicht-System durchführte, ist nicht Ausdruck ihrer Eingliederung in die Organisationsstruktur der Klägerin. Vielmehr wurden die Schulungstermine zwischen ihr und der Klägerin vereinbart, die ihrerseits dann die Schulungen ihren Arbeitnehmern nach den vereinbarten Terminen anwies.

Eine Eingliederung ergibt sich insbesondere nicht aus Vorgaben des äußeren Ordnungsrechts. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG, hier in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 2a Nr. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960) hatten u.a. Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 HeimG in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG (in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960) durfte ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Diese bundesgesetzliche Regelung galt gemäß Art. 125a Abs. 1 Grundgesetz bis zum Inkrafttreten der landesspezifischen Regelung des Heimgesetzes Baden-Württemberg am 1. Juli 2008 fort. Dieses enthielt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeimG Baden-Württemberg eine dem § 11 Abs. 1 Nr. 9 HeimG wortgleiche Regelung. Weder § 36 Abs. 1 IfSG noch die heimrechtlichen Regelungen enthielten nach Wortlaut oder Regelungszweck eine Verpflichtung zur abhängigen Beschäftigung einer Hygienefachkraft oder der Einsetzung eines Hygienebeauftragen (vgl. Plantholz in LPK-HeimG, 2. Aufl., § 11 Rn. 22). Es kann daher dahinstehen, inwieweit Vorgaben des Ordnungsrechts überhaupt Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausgestaltung einer Tätigkeit und deren sozialversicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung zulassen (vgl. zur Bedeutung des Leistungserbringerrechts BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R – juris, Rn. 27 f. m.w.N.).

Indiz für eine selbständige Tätigkeit kann der mit im Ergebnis ca. EUR 52,00 pro Arbeitsstunde vergleichsweise hohe Vergütungssatz sein, wenn er – wie vorliegend – nicht nur Ausdruck einer starken Markstellung des Auftragnehmers ist (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2018 – L 4 R 4791/15 juris, Rn. 66). Dessen Bedeutung ergibt sich jedoch erst im Rahmen der Gesamtabwägung (dazu unter (3); zur Indizwirkung der Höhe von Vergütungssätzen BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – juris, Rn. 50). Auch die fehlende Fortzahlung des Entgelts im Urlaubs- oder Krankheitsfall (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 96) ist Indiz für eine selbständige Tätigkeit.

(2) Für eine abhängige Beschäftigung sprechen zunächst die – arbeitnehmertypische – Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sowie die Vereinbarung einer monatlich festen, nicht erfolgsabhängigen Vergütung. Die Beigeladene zu 1 trug danach auch kein richtungsweisendes unternehmerisches Risiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris). Die Beigeladene zu 1 setzte, wie oben festgestellt, als eigene Betriebsmittel lediglich Büromaterialien, PC/Laptop und Telefon ein. Dementsprechend trug sie kein signifikantes Verlustrisiko. Auch ihre Arbeitskraft setzte sie nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Denn sie erhielt, wie oben festgestellt, eine rein arbeitszeitbezogene, feste Vergütung. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte sie ebenfalls nicht. Weiteres Indiz ist das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung.

(3) In der Gesamtabwägung können die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Aspekte aber den aufgrund der Weisungsfreiheit und fehlenden Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin bestehenden überwiegenden Eindruck einer selbständigen Tätigkeit nicht durchgreifend erschüttern.

Ein fehlendes Unternehmerrisiko im Sinne eines Verlustrisikos ist nicht von richtungsweisender Bedeutung, wenn die fragliche Tätigkeit kapitalintensive Betriebsmittel nicht erfordert. Dies ist gerade bei – wie hier in wesentlichem Umfange – beratenden oder auch schulenden Tätigkeiten der Fall. Die Zahlung einer festen, nicht erfolgsabhängigen Vergütung ist kein entscheidendes Merkmal für eine selbständige Tätigkeit, wenn wie hier kein Werk, sondern eine Dienstleistung geschuldet wird. Allein die – zivilrechtliche – Qualifizierung als Dienstvertrag rechtfertigt nicht die Annahme einer abhängigen Beschäftigung; eine selbständige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Werkvertrages möglich. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ist vorliegend der besonderen Sachkunde der Beigeladenen zu 1 geschuldet, die sich die Klägerin verschaffen wollte, und damit nicht Ausdruck einer arbeitnehmertypischen persönlichen Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, weil dem insbesondere das Bestehen eines Weisungsrechts oder einer Eingliederung im Falle der Beigeladenen zu 1 als gewichtige Kriterien nicht entgegenstehen, wertet der Senat die Vergütungshöhe vorliegend als zusätzliches Indiz für eine selbständige Tätigkeit.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen.

6. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 11.502,33 festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 23, 47 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung gegen nur die mit Bescheid vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 erhobene Forderung wandte, soweit diese nicht schon vom SG teilweise – in Höhe von EUR 628,73 – aufgehoben worden waren.
Rechtskraft
Aus
Saved