Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 474/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4412/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger und die Berufungsklägerin machen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltend.
Der 1927 geborene Kläger und die 1938 geborene Berufungsklägerin sind kroatische Staatsangehörige. Sie sind seit Januar 2007 verheiratet. Die Berufungsklägerin wohnte bis Juni 2017 in R. und bezog vom dortigen Träger Sozialhilfe. Seit dem 1. Juli 2017 lebt sie gemeinsam mit dem Kläger im K.weg ... in R. l. Der Kläger, der seit Juli 2013 bei seinem Sohn im K.weg ... in R. gewohnt hatte, meldete sich am 23. August 2013 mit einer Nebenwohnung in der K.straße ... in R. an. Er hat in R. Sozialhilfe weder beantragt noch erhalten. Zwischenzeitlich wohnen der Kläger und die Berufungsklägerin in R ...
Am 29. Dezember 2015 haben der Kläger und die Berufungsklägerin gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 1. September 2015 in der Gestalt des vom Beklagten zu 2 erlassenen Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 Klage zum Sozialgericht (SG) R. erhoben. Adressat dieser Bescheide war allein die Berufungsklägerin. Das Verfahren beim SG Regensburg wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 SO 100/15 geführt und wird nunmehr, nach einem Kammerwechsel, unter dem Aktenzeichen S 7 SO 100/15 geführt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat das SG Regensburg die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege der Amtshaftung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 4 SO 17/16 fortgeführt.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, der Kläger habe bei der Stadt R. in der Vergangenheit weder Leistungen beantragt noch erhalten. Die Beklagte zu 3 hat vorgetragen, sie sei nicht passiv legitimiert. Eine Verwaltungsakte werde nicht geführt. Nachdem auch der Beklagte zu 2 mitgeteilt hatte, ein Widerspruchsverfahren des Klägers sei dort nicht anhängig gewesen, hat das SG Regensburg das Verfahren betreffend den Kläger vom Verfahren S 4 SO 100/15 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen S 4 SO 13/16 fortgeführt und mit Beschluss vom 23. Februar 2016 an das SG Konstanz verwiesen.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom 2. Juni 2016), alle vom SG Regensburg übersandten Verfahren bzw. Aktenzeichen, an denen er als Kläger mitgewirkt habe, seien an das SG Regensburg zurückzusenden. Er habe seine eigenen Klagen, die dem SG Konstanz bereits bekannt seien. Er dürfe ja wohl als Ehemann bei seiner Ehefrau mitwirken, außerdem habe er einen Nebenwohnsitz bei seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 5. August 2016 hat er die Auffassung vertreten, alle bei Sozialgerichten anhängigen Klagen von ihm und seiner Ehefrau seien hier zu verwerten. Unter dem 13. Juli 2017 hat der Kläger "ausdrücklich darauf bestanden", dass alle beim SG Regensburg anhängigen Klagen seiner Ehefrau erstinstanzlich beim SG Konstanz zu verhandeln seien.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2017 hat er beantragt, ihm Grundsicherung im Alter aufstockend zu seiner ausländischen Altersrente sowie Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR monatlich, häusliche Pflege, Altenhilfe und Pflegesachleistungen zu gewähren, soweit diese nicht von der Kranken- und Pflegekasse erbracht werden, sowie eine Begutachtung seiner Ehefrau durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu veranlassen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens seien allein Ansprüche des Klägers gegen die im Rubrum aufgeführten Beklagten. Eine Klageerweiterung hinsichtlich der von seiner Ehefrau am SG Regensburg geführten Klagen sei unzulässig. Die Klagen des Klägers seien unzulässig, da der Kläger bei keinem der Beklagten ein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe, das zu einer Rechtsverletzung hätte führen können.
Gegen den am 4. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Kläger und die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. November 2017, beim SG Konstanz am 16. November 2017 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die am 29. Dezember 2015 am SG Regensburg erhobene Klage hätten sie als Ehepaar gemeinsam erhoben, die Anträge beträfen sie beide. Er - der Kläger - sei seinen ehelichen Pflichten nachgekommen und habe die Anträge nach den Büchern Eins bis Zwölf des Sozialgesetzbuchs korrekt mit seiner Ehefrau ausgefüllt und beantragt. Zudem werde Schadensersatz sowie Schmerzensgeld für das ihnen durch staatlich vorgeschobene Institutionen und Justiz zugefügte Leid und Verluste geltend gemacht.
Der Kläger und die Berufungsklägerin beantragen (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihnen Grundsicherung im Alter aufstockend zur ausländischen Altersrente, Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR monatlich, häusliche Pflege, Altenhilfe und Pflegesachleistungen zu gewähren, soweit diese nicht von der Kranken- und Pflegekasse erbracht werden, sowie eine Begutachtung der Berufungsklägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu veranlassen.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Die Beklagte zu 3 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Am 21. Februar 2018 hat Rechtsanwältin G., P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, unter Vorlage einer am 13. Dezember 2017 ausgestellten Vollmacht des Klägers für die P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 wegen Krankheit der Sachbearbeiterin Rechtsanwältin G. zu verlegen. Mit Telefax vom 21. Februar 2018 hat der Senatsvorsitzende der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Verlegungsantrag abgelehnt mit der Begründung, bisher sei nicht dargetan, dass auch eine Vertretung des Klägers durch einen anderen Rechtsanwalt der bevollmächtigten P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vom SG Regensburg beigezogenen Akten des Verfahrens S 7 SO 100/15 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 trotz des Verlegungsantrags der Bevollmächtigten des Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Grundgesetz) zu verletzen. Zwar ist auf Antrag eines Beteiligten eine Terminsverlegung vorzunehmen, wenn hierfür ein erheblicher Grund vorliegt (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hierbei sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO), wobei die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund in diesem Sinne darstellt. Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Bevollmächtigung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 – juris Rdnr. 2; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 10 WF 1449/12 – juris Rdnr. 6f.) erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2010 – V B 99/09 – juris Rdnr. 11). Dies gilt zwar nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 L 86/08 – juris Rdnr. 4; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014 § 110 Rdnr. 13). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, was insbesondere dadurch dokumentiert wird, dass der mit Vollmacht vom 13. Dezember 2017 bevollmächtigte Vertreter des Klägers sich erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung legitimiert hat, ohne Akteneinsicht zu beantragen. Es sind auch sonst keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Vertretung des Klägers nicht durch einen anderen Rechtsanwalt der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wahrgenommen werden könnte, der ausweislich des Schreibens vom 21. Februar 2018 5 Rechtsanwälte angehören. Der Senatsvorsitzende hat deshalb noch am 21. Februar 2018 den Verlegungsantrag abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens ist das von dem beim SG Regensburg geführten Verfahren S 4 SO 100/15 (jetzt S 7 SO 100/15) abgetrennte und an das SG Konstanz verwiesene Verfahren des Klägers. Eine Trennung von Verfahren kann zwar grundsätzlich nur durch Trennungsbeschluss erfolgen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – L 34 AS 1690/09 B PKH – juris; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 5a; Roller in HK-SGG, 5. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 9; Leopold in Roos/Warendorf, SGG, § 113 Rdnr. 25; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 7). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung des SG Regensburg vom 5. Februar 2016 als Trennungsbeschluss zu qualifizieren ist. Denn der Kläger hat sich auf das abgetrennte Verfahren rügelos eingelassen, so dass die Trennung nicht mehr als ermessensfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 9 B 72/01 - juris).
Die Berufung der Ehefrau des Klägers (Berufungsklägerin) ist unzulässig. Kläger des Klageverfahrens vor dem SG Konstanz war allein der Kläger. Denn das SG Regensburg hat von dem Verfahren S 4 SO 100/15 (jetzt S 7 SO 100/15) allein die vom Kläger erhobene Klage abgetrennt und an das SG Konstanz verwiesen. Die Klage der Berufungsklägerin ist weiterhin beim SG Regensburg anhängig. Über deren Ansprüche ist im dortigen Verfahren zu entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die von dem Kläger und der Berufungsklägerin bei dem SG Regensburg erhobenen Klagen richten sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 1 vom 1. September in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2 vom 14. Dezember 2015. Gegenstand dieser Bescheide sind allein Ansprüche der Ehefrau des Klägers (Berufungsklägerin). Dies räumt auch der Kläger ein, indem er vorgetragen hat (Schreiben vom 2. Juni 2016), er habe nicht klagen wollen, die ursprünglich beim SG Regensburg geltend gemachten Ansprüche beträfen ausschließlich seine Ehefrau, er sei nur unterstützend tätig geworden. Über die hiergegen gerichtete Klage hat allein das SG Regensburg im Verfahren S 7 SO 100/15 zu entscheiden. Das abgetrennte und beim SG Konstanz geführte Verfahren hat damit keinen Streitgegenstand, über den entschieden werden könnte.
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens vor dem SG Konstanz weitere Ansprüche geltend gemacht hat, ist die darin liegende Klageänderung nicht zulässig. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine rügelose Einlassung liegt nur vor, wenn sich der Beteiligte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert (Roller in HK-SGG, 5. Aufl. 2017, § 99 Rdnr. 12 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten, nicht näher spezifizierten Leistungen nach dem SGB XII für seine Ehefrau seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, dort sei zu keiner Zeit ein Widerspruchsverfahren des Klägers zu 1 anhängig gewesen, deshalb erübrige sich die Übersendung einer Klageerwiderung. Die Beklagte zu 3 hat vorgetragen, sie sei in keiner Weise materiell-rechtlich verpflichtet und deshalb nicht passivlegitimiert. Die Beklagten haben damit weder ausdrücklich in eine Klageänderung eingewilligt – wobei eine Einwilligung aller Beklagten erforderlich ist (§ 69 SGG) – noch ist eine rügelose Einlassung in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten (eigenen) Ansprüche gegen die Beklagten bisher noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 14/06 R – juris Rdnr. 15; Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rdnr. 8).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der MDK Bayern ausweislich des Schreibens vom 30. Juni 2017 bereits eine Begutachtung der Berufungsklägerin im Hinblick auf einen Höherstufungsantrag in der Pflegeversicherung durchgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger und die Berufungsklägerin machen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geltend.
Der 1927 geborene Kläger und die 1938 geborene Berufungsklägerin sind kroatische Staatsangehörige. Sie sind seit Januar 2007 verheiratet. Die Berufungsklägerin wohnte bis Juni 2017 in R. und bezog vom dortigen Träger Sozialhilfe. Seit dem 1. Juli 2017 lebt sie gemeinsam mit dem Kläger im K.weg ... in R. l. Der Kläger, der seit Juli 2013 bei seinem Sohn im K.weg ... in R. gewohnt hatte, meldete sich am 23. August 2013 mit einer Nebenwohnung in der K.straße ... in R. an. Er hat in R. Sozialhilfe weder beantragt noch erhalten. Zwischenzeitlich wohnen der Kläger und die Berufungsklägerin in R ...
Am 29. Dezember 2015 haben der Kläger und die Berufungsklägerin gegen den Bescheid der Beklagten zu 1 vom 1. September 2015 in der Gestalt des vom Beklagten zu 2 erlassenen Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2015 Klage zum Sozialgericht (SG) R. erhoben. Adressat dieser Bescheide war allein die Berufungsklägerin. Das Verfahren beim SG Regensburg wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 4 SO 100/15 geführt und wird nunmehr, nach einem Kammerwechsel, unter dem Aktenzeichen S 7 SO 100/15 geführt. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat das SG Regensburg die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege der Amtshaftung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 4 SO 17/16 fortgeführt.
Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, der Kläger habe bei der Stadt R. in der Vergangenheit weder Leistungen beantragt noch erhalten. Die Beklagte zu 3 hat vorgetragen, sie sei nicht passiv legitimiert. Eine Verwaltungsakte werde nicht geführt. Nachdem auch der Beklagte zu 2 mitgeteilt hatte, ein Widerspruchsverfahren des Klägers sei dort nicht anhängig gewesen, hat das SG Regensburg das Verfahren betreffend den Kläger vom Verfahren S 4 SO 100/15 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen S 4 SO 13/16 fortgeführt und mit Beschluss vom 23. Februar 2016 an das SG Konstanz verwiesen.
Der Kläger hat zunächst vorgetragen (Schriftsatz vom 2. Juni 2016), alle vom SG Regensburg übersandten Verfahren bzw. Aktenzeichen, an denen er als Kläger mitgewirkt habe, seien an das SG Regensburg zurückzusenden. Er habe seine eigenen Klagen, die dem SG Konstanz bereits bekannt seien. Er dürfe ja wohl als Ehemann bei seiner Ehefrau mitwirken, außerdem habe er einen Nebenwohnsitz bei seiner Ehefrau. Mit Schreiben vom 5. August 2016 hat er die Auffassung vertreten, alle bei Sozialgerichten anhängigen Klagen von ihm und seiner Ehefrau seien hier zu verwerten. Unter dem 13. Juli 2017 hat der Kläger "ausdrücklich darauf bestanden", dass alle beim SG Regensburg anhängigen Klagen seiner Ehefrau erstinstanzlich beim SG Konstanz zu verhandeln seien.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2017 hat er beantragt, ihm Grundsicherung im Alter aufstockend zu seiner ausländischen Altersrente sowie Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR monatlich, häusliche Pflege, Altenhilfe und Pflegesachleistungen zu gewähren, soweit diese nicht von der Kranken- und Pflegekasse erbracht werden, sowie eine Begutachtung seiner Ehefrau durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zu veranlassen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Konstanz mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2017 die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens seien allein Ansprüche des Klägers gegen die im Rubrum aufgeführten Beklagten. Eine Klageerweiterung hinsichtlich der von seiner Ehefrau am SG Regensburg geführten Klagen sei unzulässig. Die Klagen des Klägers seien unzulässig, da der Kläger bei keinem der Beklagten ein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe, das zu einer Rechtsverletzung hätte führen können.
Gegen den am 4. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben der Kläger und die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 15. November 2017, beim SG Konstanz am 16. November 2017 eingegangen, Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die am 29. Dezember 2015 am SG Regensburg erhobene Klage hätten sie als Ehepaar gemeinsam erhoben, die Anträge beträfen sie beide. Er - der Kläger - sei seinen ehelichen Pflichten nachgekommen und habe die Anträge nach den Büchern Eins bis Zwölf des Sozialgesetzbuchs korrekt mit seiner Ehefrau ausgefüllt und beantragt. Zudem werde Schadensersatz sowie Schmerzensgeld für das ihnen durch staatlich vorgeschobene Institutionen und Justiz zugefügte Leid und Verluste geltend gemacht.
Der Kläger und die Berufungsklägerin beantragen (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihnen Grundsicherung im Alter aufstockend zur ausländischen Altersrente, Pflegehilfsmittel in Höhe von 40,00 EUR monatlich, häusliche Pflege, Altenhilfe und Pflegesachleistungen zu gewähren, soweit diese nicht von der Kranken- und Pflegekasse erbracht werden, sowie eine Begutachtung der Berufungsklägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zu veranlassen.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Die Beklagte zu 3 beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Berufung der Berufungsklägerin zu verwerfen.
Am 21. Februar 2018 hat Rechtsanwältin G., P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, unter Vorlage einer am 13. Dezember 2017 ausgestellten Vollmacht des Klägers für die P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 wegen Krankheit der Sachbearbeiterin Rechtsanwältin G. zu verlegen. Mit Telefax vom 21. Februar 2018 hat der Senatsvorsitzende der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Verlegungsantrag abgelehnt mit der Begründung, bisher sei nicht dargetan, dass auch eine Vertretung des Klägers durch einen anderen Rechtsanwalt der bevollmächtigten P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vom SG Regensburg beigezogenen Akten des Verfahrens S 7 SO 100/15 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 trotz des Verlegungsantrags der Bevollmächtigten des Klägers entscheiden, ohne dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Grundgesetz) zu verletzen. Zwar ist auf Antrag eines Beteiligten eine Terminsverlegung vorzunehmen, wenn hierfür ein erheblicher Grund vorliegt (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hierbei sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO), wobei die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund in diesem Sinne darstellt. Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht einer Rechtsanwaltsgesellschaft (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Bevollmächtigung vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZR 343/07 – juris Rdnr. 2; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 10 WF 1449/12 – juris Rdnr. 6f.) erteilt worden ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann. Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden; ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2010 – V B 99/09 – juris Rdnr. 11). Dies gilt zwar nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2008 – 2 L 86/08 – juris Rdnr. 4; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014 § 110 Rdnr. 13). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, was insbesondere dadurch dokumentiert wird, dass der mit Vollmacht vom 13. Dezember 2017 bevollmächtigte Vertreter des Klägers sich erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung legitimiert hat, ohne Akteneinsicht zu beantragen. Es sind auch sonst keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Vertretung des Klägers nicht durch einen anderen Rechtsanwalt der P. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wahrgenommen werden könnte, der ausweislich des Schreibens vom 21. Februar 2018 5 Rechtsanwälte angehören. Der Senatsvorsitzende hat deshalb noch am 21. Februar 2018 den Verlegungsantrag abgelehnt.
Gegenstand des Verfahrens ist das von dem beim SG Regensburg geführten Verfahren S 4 SO 100/15 (jetzt S 7 SO 100/15) abgetrennte und an das SG Konstanz verwiesene Verfahren des Klägers. Eine Trennung von Verfahren kann zwar grundsätzlich nur durch Trennungsbeschluss erfolgen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – L 34 AS 1690/09 B PKH – juris; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 5a; Roller in HK-SGG, 5. Aufl. 2017, § 113 Rdnr. 9; Leopold in Roos/Warendorf, SGG, § 113 Rdnr. 25; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 7). Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung des SG Regensburg vom 5. Februar 2016 als Trennungsbeschluss zu qualifizieren ist. Denn der Kläger hat sich auf das abgetrennte Verfahren rügelos eingelassen, so dass die Trennung nicht mehr als ermessensfehlerhaft beanstandet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 9 B 72/01 - juris).
Die Berufung der Ehefrau des Klägers (Berufungsklägerin) ist unzulässig. Kläger des Klageverfahrens vor dem SG Konstanz war allein der Kläger. Denn das SG Regensburg hat von dem Verfahren S 4 SO 100/15 (jetzt S 7 SO 100/15) allein die vom Kläger erhobene Klage abgetrennt und an das SG Konstanz verwiesen. Die Klage der Berufungsklägerin ist weiterhin beim SG Regensburg anhängig. Über deren Ansprüche ist im dortigen Verfahren zu entscheiden.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die von dem Kläger und der Berufungsklägerin bei dem SG Regensburg erhobenen Klagen richten sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 1 vom 1. September in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 2 vom 14. Dezember 2015. Gegenstand dieser Bescheide sind allein Ansprüche der Ehefrau des Klägers (Berufungsklägerin). Dies räumt auch der Kläger ein, indem er vorgetragen hat (Schreiben vom 2. Juni 2016), er habe nicht klagen wollen, die ursprünglich beim SG Regensburg geltend gemachten Ansprüche beträfen ausschließlich seine Ehefrau, er sei nur unterstützend tätig geworden. Über die hiergegen gerichtete Klage hat allein das SG Regensburg im Verfahren S 7 SO 100/15 zu entscheiden. Das abgetrennte und beim SG Konstanz geführte Verfahren hat damit keinen Streitgegenstand, über den entschieden werden könnte.
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens vor dem SG Konstanz weitere Ansprüche geltend gemacht hat, ist die darin liegende Klageänderung nicht zulässig. Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine rügelose Einlassung liegt nur vor, wenn sich der Beteiligte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert (Roller in HK-SGG, 5. Aufl. 2017, § 99 Rdnr. 12 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten, nicht näher spezifizierten Leistungen nach dem SGB XII für seine Ehefrau seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte zu 2 hat vorgetragen, dort sei zu keiner Zeit ein Widerspruchsverfahren des Klägers zu 1 anhängig gewesen, deshalb erübrige sich die Übersendung einer Klageerwiderung. Die Beklagte zu 3 hat vorgetragen, sie sei in keiner Weise materiell-rechtlich verpflichtet und deshalb nicht passivlegitimiert. Die Beklagten haben damit weder ausdrücklich in eine Klageänderung eingewilligt – wobei eine Einwilligung aller Beklagten erforderlich ist (§ 69 SGG) – noch ist eine rügelose Einlassung in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Eine Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten (eigenen) Ansprüche gegen die Beklagten bisher noch nicht einmal ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Mai 2007 – B 2 U 14/06 R – juris Rdnr. 15; Guttenberger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 99 Rdnr. 8).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der MDK Bayern ausweislich des Schreibens vom 30. Juni 2017 bereits eine Begutachtung der Berufungsklägerin im Hinblick auf einen Höherstufungsantrag in der Pflegeversicherung durchgeführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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