S 3 R 625/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 625/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das (bayerische) Landesrecht setzt die Begriffe des Apothekerberufes und seiner Ausübung voraus, bestimmt werden sie bundesrechtlich in der BApO. Es gilt zwischen einer pharmazeutischen Tätigkeit und einer Ausübung des Apothekerberufes zu unterscheiden.

2. Nur wer für die Ausübung seiner konkret-individuellen pharmazeutischen Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung einer Berufszulassung im Sinne der Approbation bedarf, übt im gesetzlichen Sinne den Apothekerberuf aus, ist deswegen Pflichtmitglied der entsprechenden Versorungs- und berufsständischen Kammern und hat somit einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI.

Die Klägerin hat ein Studium der Pharmazie erfolgreich abgeschlossen und in diesem Fach auch promoviert. Sie ist approbierte Apothekerin und seit 2011 bzw. 2012 Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und ihres Versorgungswerkes.

Seit 01.07.2016 ist die Klägerin als Angestellte beschäftigt bei der Fa. B., die sich mit der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel beschäftigt. Laut Stellenbeschreibung vom 22.07.2016 ist die Klägerin im Bereich Product Quality Review unter der Bezeichnung GMP Compliance Manager tätig. Als Kernaufgaben werden folgende Haupttätigkeiten beschrieben: Schnittstelle zu Zulassung, Herstellung, Qualitätskontrolle, Qualitätsmanagement und Einkauf; Vorbereitung nationaler und internationaler Audits durch Behörden und Kunden; Unterstützung bei der Betreuung von Audits; Erstellung und Bewertung von Product Quality Reviews; Aufbereitung qualitätsrelevanter Daten, wie das Ermitteln von Trends; Erstellung von GAP-Analysen und davon abgeleitet Entwicklung von Lösungsstrategien; Ausbildung von Pharmaziepraktikanten; Unterstützung der sachkundigen Personen bei allen Pflichten, die sich aus dem Arzneimittelgesetz u.a. ergeben. Als Nebentätigkeiten werden beschrieben: Mitwirken bei Lieferantenaudits; Präsentation von Product Quality Reviews im Audit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 5 der Verwaltungsverfahrensakte der Beklagten Bezug genommen. Im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung wird ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion als wünschenswert genannt, ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss (oder vergleichbar), erste Erfahrung in Projektarbeit sowie Verständnis für Prozesse als notwendig. Fachlich werden gefordert Spezialistenkenntnisse in GxP sowie fortgeschrittene Kenntnisse der Prüfung und Herstellung von Phytopharmaka, am PC sowie in Englisch. Als Kernkompetenzen der Stelle (Summe 100) werden beschrieben: Auffassungsgabe (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber in der Lage sein müsse, komplexe pharmazeutische Prozesse und Fragestellungen rasch zu verstehen und entsprechende Lösungsstrategien und Maßnahmen zu entwickeln sowie die Folgen unterschiedlicher Entscheidungsprozesse zu bewerten; Verantwortungsbewusstsein (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber die Tragweite seiner Entscheidungen auf allen Ebenen (pharmazeutisch, wirtschaftlich, ethisch) erkennen müsse; (jeweils 15) Entscheidungsfreude, Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Qualitätsbewusstsein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

Unter dem 25.05.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tätigkeit bei der Fa. B. ab 01.07.2016 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie trug vor, sie sei berufsspezifisch als Apothekerin beschäftigt. Dem Antrag beigefügt war die o.a. Stellenbeschreibung.

Mit Bescheid vom 09.12.2016 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Für die Beschäftigung als GMP Compliance Manager sei die Approbation als Apothekerin nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Gemäß der Stellenbeschreibung sei auch ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss für die Besetzung der Stelle ausreichend. Die Tätigkeit entspreche insoweit nicht dem in der Bundesapothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Die Entscheidung des Arbeitgebers für eine approbierte Apothekerin sei als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werten, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für die Tätigkeit ändere. Eine berufsspezifische Tätigkeit im Sinne von § 2 BApO sei nicht bereits dann gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung mitverwendet würden, vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln.

Gegen den Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2016 Widerspruch eingelegt. Ihr Aufgabenbereich habe sich in den letzten Monaten verändert. Sie werde in den kommenden Wochen darlegen, dass es sich bei ihrer Beschäftigung bei der Fa. B. um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apothekerin handele. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 führte sie aus, Ziel ihrer Stelle als GMP Compliance Managerin sei die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Produktion und Prüfung von Arzneimitteln gemäß nationaler und internationaler Regelwerke. Damit handele es sich um eine Tätigkeit der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in der pharmazeutischen Industrie gemäß § 2 Abs.3 BApO. Die Ausübung dieser pharmazeutischen Tätigkeit verpflichte sie zur Mitgliedschaft in der Landesapothekerkammer und damit in der Apothekerversorgung. Die Beschäftigung beinhalte zudem die Ausbildung zur sachkundigen Person im Sinne von § 14 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die sachkundige Person müsse die erforderlichen Sachkenntnisse aufweisen, deren Nachweis erbracht werde durch die Approbation als Apotheker sowie eine zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfung von Arzneimitteln. Durch ihre Tätigkeit als GMP Compliance Managerin leiste sie einen wichtigen Beitrag zur Herstellung, Prüfung und Zulassungs- bzw. Konformitätsbewertung von Arzneimitteln sowie bei der Sicherung der Qualität bei Arzneimitteln. Zur Ausübung der Tätigkeit bedürfe es des im Rahmen des Pharmaziestudiums vermittelten pharmazeutischen Wissens sowie der rechtlichen Grundlagen. Die Sachkenntnis im Sinne von § 15 AMG setze die Approbation als Apotheker voraus. Auf die o.a. Stellenbeschreibung wurde verwiesen, ebenso wie auf die Verabschiedung der Bundesapothekerkammer vom 16.06.2016 zum Berufsbild der Apothekerin und des Apothekers. Darin ist ausgeführt, der Versorgungsauftrag des Apothekers umfasse insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung und Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Der Apotheker als Experte für Arzneimittel übe seinen Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere auch in der pharmazeutischen Industrie. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Apothekers in der pharmazeutischen Industrie stehe die Entwicklung neuer Wirkstoffe, Darreichungsformen und Arzneimittel, die Zulassung der Arzneimittel, die Herstellung und Qualitätssicherung der Arzneimittel sowie die Erstellung der Produktinformationen über Arzneimittel. Der Apotheker übernehme dabei insbesondere die Funktion der sachkundigen Person sowie die des GMP oder Qualitätssicherungsbeauftragten. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wandte sich der Arbeitgeber der Klägerin an die Beklagte. Es wurde mitgeteilt, es habe sich die Möglichkeit zur Ausbildung der Klägerin zur sachkundigen Person im Sinne des AMG ergeben. Sie sei gerade dabei, ihre zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln zu sammeln, um anschließend die Sachkenntnis nach § 15 AMG zu erhalten. Beginn der praktischen Tätigkeit im Sinne dieser Norm sei der 01.07.2016 gewesen. Nach Ablauf der zwei Jahre werde voraussichtlich die Bestellung zur sachkundigen Person erfolgen. Für die Tätigkeit der Klägerin seien das erfolgreiche Pharmaziestudium und die Approbation als Apothekerin daher absolut notwendig. Komplexe Herstellungs- und Prüfprozesse sowie ein breites Produktspektrum machten das pharmazeutisch-biologische Wissen der Klägerin erforderlich. Auch für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten sei die Approbation als Apothekerin erforderlich. Sie sei bereits am 01.07.2016 aufgrund ihrer Qualifikation als Apothekerin eingestellt worden. Auf Bl. 21 der Verwaltungsverfahrensakte wird Bezug genommen. In einem der Beklagten vorgelegten Schreiben der Bayerischen Landesapothekerkammer an die Klägerin vom 23.08.2017 (Stellungnahme zur Vorlage bei der Beklagten) wird vertreten, die konkret ausgeübte Tätigkeit sei in § 2 Abs.3 BApO bereits explizit als apothekerliche definiert, da die Klägerin im Bereich der Herstellung, Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln in der pharmazeutischen Industrie tätig sei. Das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit könne nicht deswegen verneint werden, weil sich die Stellenausschreibung nicht nur an Apotheker, sondern auch an andere Naturwissenschaftler gerichtet habe. Die Ausbildung der Apotheker sei interdisziplinär angelegt. Einen Approbationsvorbehalt gebe es im Rahmen der Befreiung nicht. Zudem spreche die Betreuung von Pharmaziepraktikanten für eine zum Kernbereich der apothekerlichen Tätigkeit gehörende Berufsausübung, da eine solche Ausbildung von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig sei, geleitet werden müsse. Auf § 4 Abs.2 S. 4 der Approbationsordnung für Apotheker wurde verwiesen. Insgesamt handele es sich nach Auffassung der Bayerischen Landesapothekerkammer bei der Tätigkeit der Klägerin ohne Zweifel um eine apothekerliche, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach sich ziehen müsse. Auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung wurde hingewiesen.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Befreiungsvoraussetzung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sowie einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und der ausgeübten Tätigkeit. Bei Apothekern sei dies nur der Fall, wenn objektiv zwingend die Approbation vorausgesetzt sei und die Tätigkeit gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den Hochschulabschluss geprägten Berufsbild des Apothekers entspreche. Grundlage der Entscheidung sei weder allein das Votum der Berufskammer, noch die Entscheidung des Arbeitgebers, approbierte Apotheker einzustellen. Die maßgebliche Tätigkeit als GMP Compliance Manager sei nicht berufsspezifisch. Eine Approbation sei für diese Tätigkeit nicht zwingend erforderlich. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aspekte entsprächen nicht dem in der BApO niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Die Stelle könne auch mit einem naturwissenschaftlichen Studium anderer Art wahrgenommen werden. Die Stellenbesetzung mit einem Apotheker ergebe sich nicht zwingend aus der Aufgabenstellung, sondern sei Ergebnis einer freien unternehmerischen Entscheidung. Die nicht auszuschließenden Überschneidungen hinsichtlich der Mitverwertung pharmazeutischer Fachkenntnisse reichten nicht aus, um eine Tätigkeit als Apothekerin anzunehmen. Auch dass der Arbeitgeber beabsichtige, die Klägerin in Zukunft als sachkundige Person einzusetzen, führe zu keiner anderen Einschätzung.

Am 13.11.2017 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Zur Begründung wurde nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.12.2017 vorgetragen, die Begründung der Beklagten für die Ablehnungsentscheidung sei unzutreffend, somit rechtswidrig und aufzuheben. Befreiungsvoraussetzung sei nicht, dass für die konkrete Tätigkeit eine Approbation erforderlich sei. Zur Auslegung, ob eine apothekerliche Tätigkeit vorliege, sei die Berufsordnung für Apotheker und Apothekerinnen in Bayern heranzuziehen. Der Apotheker übe danach seinen Beruf nicht nur in der öffentlichen Apotheke und dem Krankenhaus aus, sondern beispielsweise auch in der pharmazeutischen Industrie. Hier existiere eine Approbation als Berufszugangsbedingung nicht. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als GMP Compliance Managerin um eine apothekerliche Tätigkeit handele, ergebe sich bereits aus § 2 Abs.3 S. 2 Nr. 2 BApO. Die Tätigkeit sei explizit als apothekerliche definiert. Dass laut Stellenbeschreibung auch ein sonstiges naturwissenschaftliches Studium für die Ausübung der Tätigkeit ausreichend gewesen wäre, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Die Stellenbeschreibung sei von einem internationalen Konzern aus globaler Sicht ohne hinreichende Berücksichtigung der Aufgabe vor Ort angefertigt worden. Voraussetzung für die Einstellung vor Ort sei die Qualifikation als Apothekerin gewesen. Zum anderen seien bloße Stellenausschreibungen oder -beschreibungen für die Bewertung der Tätigkeit nicht maßgeblich. Entscheidend sei allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Dieser bewege sich vorliegend eindeutig im Kernbereich des § 2 Abs.3 S. 2 Nr.2 BApO. Auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung wurde verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 09.12.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, laut Stellenbeschreibung sei ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion nicht zwingende Ausübungsvoraussetzung für die konkrete Tätigkeit, dies sei lediglich wünschenswert. Ein Befreiungsrecht bestehe auch deshalb nicht. Die kammerrechtlichen Normen und das Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten auf unterschiedlichen Schutzzwecken. In kammerrechtlicher Hinsicht sei daher eine weite Auslegung der apothekerlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 BApO angemessen. Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe ein Befreiungsrecht nur für solche Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die zwingend die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI voraussetzten. Hier sei eine engere Auslegung geboten. Theoretisch könnten pharmazeutische Unternehmen gänzlich ohne approbierte Apotheker den Herstellungsprozess bewerkstelligen, soweit gemäß § 15 Abs.2 AMG hinreichend qualifizierte Chemiker, Biologen, Pharmazeuten oder Mediziner tätig seien. Die erforderliche Sachkunde bestehe bei einer Approbation als Apotheker oder das Zeugnis über eine nach Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstige Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln. Die zweijährige praktische Tätigkeit sei sowohl von approbierten Apothekern, als auch durch die anderen Hochschulabsolventen nachzuweisen. Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten mitverwende, die sie in ihrer Ausbildung erworben habe, sei für die Befreiungsfähigkeit nicht maßgeblich. Die enge Auslegung des § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entspreche sowohl dem Wortlaut, als auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift. Zu berücksichtigen sei ein Interessenausgleich der berechtigten Interessen der die Befreiung beantragenden Personen und denen der Solidargemeinschaft. Mit der Änderung des Gesetzeswortlauts habe der Gesetzgeber einer drohenden Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenwirken wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Klageakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1u. 4 SGG ist zulässig.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist nicht wegen ihrer Beschäftigung als GMP Compliance Managerin bei der Fa. B. Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer.

Die Klägerin als abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV gehört zur Zielgruppe derjenigen, für die der Gesetzgeber eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (im doppelten Wortsinne) an vorderster Stelle vorgesehen hat, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie gehört zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung Zwangsversicherten (BSG, Urteil vom 03.04.2015, Az: B 5 RE 3/14 - juris, Rn. 44). Als Ausnahme (vgl. BSG a.a.O.) von diesem Grundsatz gibt § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Beschäftigten auf deren Antrag, § 6 Abs.2 SGB VI, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie wegen ihrer Beschäftigung auch gesetzliches Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich berufsständischen Kammer sind. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist somit eröffnet, wenn ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Systemen führt (vgl. BSG a.a.O., Rn. 25; a.A. womöglich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016, Az: L 4 R 238/15 - juris, Rn. 70). Bei einer abhängigen Beschäftigung kommt hinzu, dass die Berufsausübung in dieser äußeren Form überhaupt möglich sein muss, ansonsten eine Doppelrelevanz im Sinne einer zweifachen Versicherungspflicht von vornherein ausscheidet (vgl. BSG a.a.O., Rn. 26-28).

Ausgangspunkt der Prüfung sind, zunächst (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016, L 1 KR 347/15 - BeckRS 2016, 69879 Rn. 44), die einschlägigen (landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. Der Wortlaut der (bundesrechtlichen) Befreiungsvorschrift des § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI fordert dabei einen kausalen Zusammenhang zwischen der(selben) Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften (vgl. LSG Hessen, a.a.O., Rn. 42). Dabei ist maßgebend nicht die abstrakte berufliche Qualifikation der Beschäftigten oder die zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber gewählte Berufsbezeichnung, vielmehr kommt es inhaltlich auf die konkret-individuell ausgeübte Tätigkeit an (BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az: B 12 R 3/11 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen, Rn. 34 bb, 35). Ohne Zweifel ist die Ausübung des Apothekerberufes (auch) in der äußeren Form der Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs.1 SGB IV möglich. Nach Art. 30 Abs.1, Art. 34 S. 1 des Versorgungsgesetzes (VersoG) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. (Pflicht-) Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die (1.) in Bayern als Apotheker tätig sind oder, (2.) ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben, Art. 53 Abs.1 des Heilberufekammergesetzes (HKaG). Insoweit ist wegen der (möglichen) Doppelrelevanz für "beschäftige Apothekerinnen" der Anwendungsbereich von § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI eröffnet.

Landesrechtlich folgt die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgungskammer der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Landesapothekerkammer. Unabhängig von der (zu klärenden streitigen) Frage, ob die Klägerin konkret-individuell als Apothekerin tätig ist, wäre sie jedenfalls nach Art. 53 Abs.1 Nr.2 HKaG Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer, weil sie in Bayern ihre Hauptwohnung hat und als Approbierte zur Berufsausübung als Apothekerin berechtigt ist, § 2 Abs.1, § 4 Abs.1 S. 1 Bundesapothekerordnung (BApO). Unter diesen Vorgaben ist die Klägerin nicht wegen, sondern unabhängig von ihrer konkret-individuellen Tätigkeit landesrechtlich "verkammert". Mangels Kausalität ergäbe sich dann auch kein Befreiungsanspruch aus § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI. Dieses Ergebnis ist keineswegs so banal und abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag - entspricht es doch immerhin dem Wortlaut des Gesetzes, das nach einhelliger Meinung für eine Befreiung inhaltlich an eine konkret-individuell ausgeübte Tätigkeit anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, a.a.O., vgl. zur gleichgelagerten Kammerpflicht in Baden-Württemberg SG Ulm, Urteil vom 19.01.2017, Az: S 13 R 1604/16 - juris, Rn. 29, 30; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit anderer Argumentation BayLSG, Urteil vom 08.09.2015, Az: L 19 R 554/11 - www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen, Urteil vom 20.09.2017, L 19 R 1001/13 - BeckRS 2017, 138111 Rn. 37, 38). Die Zwangsmitgliedschaft/Versicherungspflicht in zwei (Alters-) Sicherungssystemen genügt jedenfalls nicht (mehr) für eine Befreiung (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 51).

Nach seinem Sinn und Zweck allerdings erlaubt und erfordert § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI wegen seiner auch systemübergreifenden Koordinierungsfunktion ein den Kammerberufen angepasstes Verständnis des Tatbestandselementes " ... für die Beschäftigung, wegen der ..." (BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 23, 24). Abzustellen ist dabei auf die konkret-individuelle Tätigkeit, bei der es sich um eine berufs(gruppen)spezifische handeln muss, eine typische Berufstätigkeit, die dem gesetzlichen Leitbild, dem maßgebenden Berufsbild (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016, Az: S 10 R 3345/14 - juris) entspricht, dem Kernbereich des Berufes (vgl. z.B. SG München, Urteil vom 10.03.2016, Az: S 15 R 10/16 - juris), dessen Gepräge (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O.) Entscheidend für einen Befreiungsanspruch aus § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI ist damit die Frage, ob die Klägerin (auch) wegen ihrer konkret-individuellen Tätigkeit als GMP Compliance Managerin bei der Fa. B. Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer (und damit der Apothekerversorgung, s.o.) ist, weil es sich dabei um eine Berufsausübung als Apothekerin handelt, vgl. Art. 53 Abs.1 Nr.1 HKaG (vgl. BayLSG, Urteil vom 08.09.2015 a.a.O.). Anzusetzen ist dabei, zunächst, wieder landesrechtlich (s.o.).

Das HKaG und das VersoG setzen den Begriff des Apothekerberufs und dessen Ausübung voraus, definieren ihn jedoch nicht. Gleiches gilt für die Satzungen der Bayerischen Landesapothekerkammer (im Folgenden BLAK) und der Apothekerversorgung. Auch die (auf Art. 59, Art. 18 ff. HKaG beruhende) Berufsordnung für Apothekerinnen der BLAK enthält keine Definition des Apothekerberufes (a.A. SG München, Urteil vom 10.03.2016 a.a.O., Rn. 28, 29, das in § 1 der Berufsordnung eine "offene Definition" sieht). Gemäß der Präambel der Berufsordnung legt diese die Berufspflichten und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest, setzt also voraus, dass bereits bekannt ist, was den Beruf selbst ausmacht. § 1 Abs.1 der Berufsordnung weist dem Apotheker lediglich eine (öffentliche) Aufgabe zu und nennt unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, in denen der Apotheker seinen Beruf ausüben kann. Somit wird auch hier der Beruf selbst vorausgesetzt und nicht inhaltlich bestimmt. Die berufsbildprägende Definition einer Apothekerin findet sich im Bundesrecht. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zugewiesenen (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs.1 Nr. 19 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht und im Rahmen der Regelung der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sowie des Rechts des Apothekenwesens in § 2 Abs.3 S. 1 BApO bestimmt, dass die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerin" ist. Das Landesrecht kann unter der Maßgabe von Art. 72 Abs.1, Art. 31 GG die bundesrechtliche Definition allenfalls ergänzen (im Ergebnis ebenso, jedoch z.T. ohne oder mit anderer Herleitung SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 67, 72, SG München, Urteil vom 10.03.2016 a.a.O., Rn. 29, LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016 a.a.O., Rn. 48; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 63, das im Bundesrecht allenfalls eine "(eingeschränkte) Interpretationshilfe" für das Landesrecht sieht, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016, Az: L 2 R 3151/15 - juris, Rn. 30 hält einen (zumindest ausschließlich) bundesrechtlichen Ansatz für verfehlt; das BSG hat in seinem "Syndikusanwalt-Urteil" vom 03.04.2014 a.a.O. trotz des Vorhandenseins landesrechtlicher Kammernormen ohne Weiteres bezüglich des Berufs des Rechtsanwalts auf die BRAO abgestellt).

§ 2 Abs.3 S. 2 BApO benennt beispielhaft pharmazeutische Tätigkeiten. Dazu gehört u.a. das Herstellen von Arzneimitteln und in diesem Zusammenhang verschiedene Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie und im Handel. Eine solche (pharmazeutische) Tätigkeit mag die Klägerin als Beschäftigte bei der Fa. B. in ihrer konkret-individuellen Tätigkeit als GMP Compliance Managerin zwar ausüben; eine pharmazeutische Tätigkeit macht aber noch keine Apothekerin gemäß der Definition des § 2 Abs.3 S. 1 BApO. Vielmehr muss die pharmazeutische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerin" ausgeübt werden. Nach dem im Zusammenhang mit einer Befreiung nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI maßgebenden Art. 53 Abs.1 Nr.1 HKaG (s.o.) ist Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer auch nicht schon jemand, der eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt, erforderlich ist vielmehr die Berechtigung zur Berufsausübung und die Tätigkeit als Apotheker. Dasselbe ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 34 S. 2 VersoG, § 15 Abs.1 S. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung. Dort wird (außerhalb einer Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer) eine Pflichtmitgliedschaft für pharmazeutisch tätige Pharmaziepraktikanten in der Apothekerversorgung statuiert. Dies bräuchte es nicht, wenn allein eine pharmazeutische Tätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer und damit der Apothekerversorgung führen würde (s.o.). Die Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung reichte im Übrigen auch nicht für eine Befreiung, § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI setzt eine "Doppelverkammerung" voraus.

Die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes ebenso wie die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerin", bedürfen ihrerseits der Approbation, § 2 Abs.1, Abs.3 S. 1, § 3 BApO. Gemäß § 4 Abs.1 S. 1 ist die Approbation auf Antrag zu erteilen, wenn u.a. die pharmazeutische Prüfung bestanden wurde. Dies wiederum ist eine abstrakt-personenbezogene Anknüpfung, keine konkret-individuell tätigkeitsbezogene. Um nun die notwendige Verknüpfung zwischen § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI, der auf die konkret-individuelle Tätigkeit abstellt, und den abstrakt-personenbezogenen kammer- und berufsrechtlichen Regelungen herzustellen, kann die Schlussfolgerung nur sein, dass "befreiungskausal" nur eine solche konkret-individuelle Tätigkeit sein kann, die "apothekerpflichtig" ist, d.h. eine solche, die der Berufszulassung als Apothekerin und damit der Approbation bedarf. Anders sind die vordergründig unvereinbar erscheinenden Regelungen nicht unter einen "Befreiungshut" zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 23, 28, hier nicht beschränkt auf die Frage der äußeren Form der Beschäftigung zu verstehen, SG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2013, Az: S 3 R 44/14 - BeckRS 2013, 199012, Rn. 18, dem folgend BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 39, BayLSG Urteil vom 08.09.2015 a.a.O., SG Ulm, Urteil vom 19.01.2017 a.a.O., Rn. 36, 37, 43). Wer wegen einer Tätigkeit als Apothekerin gemäß § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden will, macht geltend, den Apothekerberuf auszuüben. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs.1 BApO der Approbation als Apotheker. Weil die Approbation als solche personen- und nicht tätigkeitsbezogen ist, ist im rentenversicherungsrechtlichen Kontext aus Kausalitätsgründen zu fordern, dass die ausgeübte Tätigkeit diejenige eines Apothekers ist - und somit der Approbationspflicht unterliegt. Diesem Gesetzesverständnis entspricht auch das Merkblatt der BLAK (Stand Januar 2018, www.blak.de/ds/merkblatt-approbation) in dem ausgeführt ist: "Wer in Deutschland nach einer erfolgreich abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung als Apothekerin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation." Da sich (richtige) Kausalzusammenhänge auch umkehren lassen, folgt daraus in dieser Richtung: Wer für die Ausübung seiner konkret-individuellen Tätigkeit keine Approbation als Apotheker benötigt, kann im gesetzlichen Sinne nicht Apotheker sein, auch dann nicht, wenn er einer pharmazeutischen Tätigkeit nachgeht. Wer nicht Apotheker ist, ist weder Pflichtmitglied der Apothekerversorgung, noch der Apothekerkammer. Besteht eine solche Pflichtmitgliedschaft nicht, gibt es auch keinen Befreiungsanspruch aus § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI.

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges; dort erfolgte eine Zurückweisung wegen noch aufzuklärender Umstände zur Befreiung nach Treu und Glauben bzw. den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zur Approbationspflichtigkeit hat das BSG in dieser Entscheidung keine Aussage getroffen, jedoch gerade die Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Tätigkeit betont (a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015, Az: L 11 R 1710/13 ZVW, BeckRS 2015, 71734, das die o.a. BSG-Entscheidung so versteht, dass das Fehlen einer Approbationspflicht einer Befreiung jedenfalls nicht entgegensteht). Das Approbationserfordernis für die im Rahmen von § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI zu prüfenden Tätigkeit folgt nicht nur aus dem Wortlaut der ineinandergreifenden kammer-, berufs- und rentenrechtlichen Regelungen (so auch SG Ulm, a.a.O., Rn. 43), sie ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der rentenrechtlichen Befreiungsvorschrift. Wie ausgeführt, handelt es sich dabei um eine eng anzuwendende und abschließende Ausnahmeregelung mit systemübergreifender Koordinierungsfunktion, nicht jedoch um eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten einer berufsständischen Versorgung (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 45, 46). § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI hat nicht zuletzt das Bestandsinteresse und die (Erhaltung der) Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung im Auge. Die seinerzeit beabsichtigte Verschärfung der Befreiungsvorschrift durch die Einführung des Kausalitätserfordernisses zwischen Beschäftigung und Kammerpflicht zum 01.01.1996 erfolgte in dem Kontext, eine Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, nicht um Partikularinteressen zu dienen oder dem Schutz berufsständischer Versorgungswerke (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N., insbesondere aus der Gesetzesbegründung). Die Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft aufrechtzuerhalten, insbesondere mit dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenkenfrei, sondern dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und tragenden Elements des Sozialstaatsgrundsatzes. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um abhängige Beschäftigte handelt, die zum Kernbereich derer gehören, für die das Gesetz eine Rentenversicherungspflicht vorsieht (vgl. auch SG Ulm a.a.O., Rn. 44 unter Verweis auf die o.a. Rechtsprechung des BSG).

Nach der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers der Klägerin ist für die konkret-individuelle Tätigkeit ein Verständnis für Prozesse erforderlich, Erfahrung in Projektarbeit sowie ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Nur wünschenswert, also nicht notwendig, ist ein Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion. Es ist somit nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit um eine solche handelt, die nur von einer Apothekerin (im o.a. gesetzlichen Sinne) wahrgenommen werden könnte. Notwendig ist (nur) (irgend-) ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Jemand ohne pharmazeutischen Hochschulabschluss könnte die konkret-individuelle Stelle somit zwar ausfüllen, nicht aber den Apothekerberuf ausüben, denn dafür bedürfte er der Approbation, die wiederum ein pharmazeutisches Hochschulstudium verlangt, § 2 Abs.1, § 4 Abs.1 Nr.4 BApO. Aus dem Umstand, dass arbeitgeberseits ein Hochschulstudium der Pharmazie für (nur) wünschenswert gehalten wird, zeigt sich, worauf es dem Arbeitgeber ankommt: Nämlich auf das (materielle) Wissen und Können aus einem pharmazeutischen Studium, somit um die Ausübung einer (materiell) pharmazeutischen Tätigkeit. Es kommt jedoch nicht darauf an, dies unter der Berufsbezeichnung "Apothekerin" zu tun, was Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufs gemäß § 2 Abs.3 BApO ist und nach § 2 Abs.1 BApO der Approbation bedarf. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Stellenbeschreibung nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Klägerin entspricht, bestehen nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Klägerin leitend in der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten im Betrieb ihres Arbeitgebers zuständig wäre, vgl. § 4 Abs.2 S. 3 AAppO. Nach der Stellenbeschreibung wäre dies auch keine prägende Tätigkeit, sondern allenfalls eine mitanfallende Aufgabe. Auch die vorgetragene Ausbildung zur sachkundigen Person im Sinne von §§ 14, 15 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfordert zwingend (nur) einschlägige Kenntnisse auf naturwissenschaftlichem Gebiet, vgl. § 15 Abs.1 Nr.2, Abs.2 AMG und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit. Vorausgesetzt ist jedoch nicht, dass hierfür eine Apothekerin im gesetzlichen Sinne eingesetzt wird. Die Vorstellung, dass in einem pharmazeutischen Unternehmen im Sinne des AMG kein Apotheker (und damit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne keine befreiungsfähige Person) tätig sein muss, mag schwer fallen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 68), entspricht aber den gesetzlichen Vorgaben des AMG und der BApO. Die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen können hierzu ohnehin keine Aussage treffen. Für diese kommt es eben nicht (entscheidend) darauf an, dass eine Tätigkeit von streng wissenschaftlicher Arbeitsweise gekennzeichnet oder in größter Unmittelbarkeit dem pharmazeutischen Produkt gewidmet ist bzw. dass ein breites Betätigungsfeld für höchstverantwortlich arbeitende Wissenschaftlerinnen bei der pharmazeutischen Industrie zur Verfügung steht (vgl. SG München, Urteil vom 03.11.2016, Az: S 30 R 2159/15, BeckRS 2016, 118595). Dies betrifft (nur) die (materiell) pharmazeutische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs.3 S. 2 BApO, nicht die "Apothekerpflichtigkeit" hinsichtlich der konkret-individuellen Tätigkeit. Insofern kommt in rentenrechtlichem Zusammenhang schon auch der Betrachtung entscheidende Bedeutung zu, dass die Stelle der Klägerin auch durch eine nichtpharmazeutisch, sondern anderweitig naturwissenschaftlich ausgebildete Beschäftigte wahrgenommen werden könnte (a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 76). Denn andernfalls wäre z.B. eine Biologin oder Chemikerin bei gleicher Tätigkeit auch als "Apothekerin" tätig, "verkammert" und von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, obwohl sie mangels einschlägiger pharmazeutischer Ausbildung nicht approbiert und somit nicht als Apothekerin tätig sein könnte, § 2 Abs.1, Abs.3, § 4 Abs.1 Nr.4 BApO (vgl. auch SG Ulm a.a.O., Rn. 45, a.A. SG München, Urteil vom 03.11.2016 a.a.O., Rn. 23).

Privat-/arbeitsrechtliche Absprachen oder Vorstellungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa bezüglich der hohen Reputation einer approbierten Apothekerin gegenüber Kunden haben keine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Verortung einer Tätigkeit in kammer- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht, bezüglich derer es nicht um subjektive Aspekte, sondern um objektive Erforderlichkeiten geht (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 42, BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 52).

Die hier praktizierte Auslegung und Anwendung von § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI trägt dem Ausnahmecharakter der Befreiung Rechnung und führt zu berechenbaren und trennscharfen Ergebnissen (a.A. SG München, Urteil vom 03.2016 a.a.O., Rn. 22), während andernfalls Berufsbildinterpretationen und Einzelfallbetrachtungen im Vordergrund stehen (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Diese "Einzelfallbetrachtungen" fordern zwar unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG für die Befreiung eine typische, berufsspezifische Tätigkeit aus dem Kernbereich und Gepräge des Berufsbildes, begnügen sich dann aber nicht selten mit einer weiten Auslegung berufs- und kammerrechtlicher Vorgaben, aus der ein Befreiungsanspruch mehr oder weniger schon folgen soll, wenn z.B. profundes pharmazeutisches Wissen für die Tätigkeit erforderlich ist, sie gekennzeichnet ist von streng wissenschaftlicher Arbeitsweise oder der berufsspezifische Teil bei Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als ausreichend wird zum Teil sogar angesehen, wenn eine Tätigkeit nicht berufsfremd ist oder unter Mitverwendung einschlägigen Wissens erfolgt. Bei einem solchen Verständnis wird die (Befreiungs-) Ausnahme zur Regel (-befreiung) weil schon einzelne Elemente einer "apothekerlichen Berufstätigkeit" als ausreichend angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.04.2014 (a.a.O., Rn. 39) reicht dies aber gerade nicht für eine Befreiung aus. Abgesehen davon beschäftigen sich diese Betrachtungen nicht damit, ob im berufsrechtlichen Sinne eine Tätigkeit als Apotheker vorliegt, sondern damit, ob es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit handelt. Dass beides nicht identisch ist, folgt aus § 2 Abs.1, Abs.3 S. 1, § 3 und § 4 BApO (s.o.).

Zu der im Zeitpunkt der Urteilsabfassung nur als Terminsbericht Nr. 60/17 vorliegenden, mittlerweile als Langtext verfügbaren Entscheidung des BSG im Urteil vom 07.12.2017, Az: B 5 RE 10/16 R sieht sich das Gericht nicht im Widerspruch stehend. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die (bundesrechtlich geregelte) Approbation (im entschiedenen Fall als Tierarzt) stets notwendige Voraussetzung der (tierärztlichen) Berufsausübung im Sinne des Landesrechts ist. Da dieses Landesrecht die Frage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern bestimmt, schlägt es somit auch durch auf die (bundesrechtliche) rentenrechtliche Befreiung. Dass Tätigkeiten, die ein Tierarzt auch ausüben kann, ebenfalls von Nicht-Approbierten wahrgenommen werden dürfen, ist unstreitig und wirft allenfalls (landesrechtliche) Fragen zur Kammerpflichtmitgliedschaft auf, nicht jedoch solche (bundesrechtlich) rentenversicherungsrechtlicher Art. Insofern ist es auch kein geschriebenes oder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs.1 S. 1 SGB VI, dass die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, approbationspflichtig sein muss. Dies ergibt sich vielmehr allein im Zusammenhang mit verkammerten Berufen nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI und der darin eingebundenen Kausalitätsprüfung bezüglich der (landesrechtlichen) Kammerpflichtmitgliedschaft, die in berufsrechtlicher Hinsicht wiederum bundesrechtlich durchdrungen ist (vgl. Art. 74 Abs.1 Nr.19, Art. 72 Abs.1, Art. 31 GG, s.o.). Im Übrigen lag dem vom BSG entschiedenen Fall auch eine konkret-individuelle Tätigkeit zugrunde, u.a. mit der Vornahme von Operationen am Tier, die allein einem Tierarzt, also einem einschlägig Approbierten, gesetzlich vorbehalten ist (vgl. zum Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016 a.a.O.).

Selbst wenn man ein Approbationserfordernis nicht als notwendig ansähe und im Rahmen der Kausalitätsprüfung nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI eine (wirklich) spezifische, berufsbildprägende Kerntätigkeit genügen lassen würde, ergäbe sich aus Sicht der Kammer für die Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufsordnung (BO) der BLAK kennt zwar die Ausübung des Apothekerberufs in der äußeren Form der (abhängigen) Beschäftigung, auch bei Arzneimittelherstellern (vgl. § 1 Abs.1 S.2 ff., § 7 Abs.3 BO). Sie sieht ihn unabhängig davon aber als bestimmt von der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in pharmazeutischen Fragen, resultierend aus der Zugehörigkeit zu den freien Berufen als akademischen Heilberuf, § 3 BO. Zum Beispiel im "Gabler Wirtschaftslexikon" (www.wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freie-berufe) wird der freie Beruf definiert als selbständige Berufstätigkeit, die in der Regel eine wissenschaftliche oder künstlerische Fortbildung voraussetzt. Nach § 18 Abs.1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit diejenigen aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu zählen nach dem Gesetzeswortlaut u.a. die selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit oder die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und ähnlicher Berufe. Der freie akademische Heilberuf der Apothekerin erhält sein Gepräge also durchaus vom Aspekt der Selbständigkeit her gesehen, nicht in erster Linie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis her. Die Präambel der BO nennt als deren Regelungsinhalt an erster Stelle das Verhalten gegenüber Patienten, § 1 Abs.1 BO weist dem Apotheker die öffentliche Aufgabe zu, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, als Tätigkeitsbereich wird an erster Stelle die öffentliche Apotheke bezeichnet, die Beratung und Betreuung von Patienten wird als Auftrag des Apothekers besonders hervorgehoben. Nach § 11 Abs.1 BO ist der Apotheker verpflichtet, zum Wohl der Patienten mit den im Gesundheitswesen tätigen Personen zusammenzuarbeiten. Daraus spricht das Bild eines mehr oder weniger unmittelbar in "Patientenkontakt" stehenden Apothekers, der mit einer Art Gemeinwohlauftrag quasi beliehen ist. Abgesehen etwa von der angestellten Apothekerin in der (öffentlichen) Apotheke, der Krankenhausapothekerin o.ä. wird man die o.a. Aspekte des Berufsbildes kaum mit einer nichtselbständig Arbeitenden in einem Arbeitsverhältnis in Verbindung bringen, die nach Weisung tätig sowie in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV) und im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. § 611a Abs.1 S. 1 BGB). Die Klägerin als Arbeitnehmerin hat keine öffentliche Aufgabe gegenüber der Bevölkerung oder einem Patienten. Ihr obliegt ohne Zweifel hohe und wissenschaftlich ausgerichtete Verantwortung. Dies jedoch gegenüber ihrem Arbeitgeber als pharmazeutischem Unternehmer, vgl. § 4 Abs.8 AMG. Ob die Pharmaindustrie nicht einfach nur eine verkaufs- und gewinnorientierte kleine Schwester der Chemieindustrie ist (vgl. SG München, Urteil vom 03.11.2016 a.a.O., Rn. 22), ist für die Bestimmung einer berufsspezifischen Tätigkeit aus Sicht der Kammer ohne Belang, auch wenn sich im AMG, soweit ersichtlich, keine Bestimmung findet wie in § 1 Abs.2 S.2 der BO, wonach die Bevölkerung darauf vertrauen können muss, dass der Apotheker sich nicht von übermäßigem Gewinnstreben leiten lässt. Zur fehlenden "Apothekerpflichtigkeit" im Tätigkeitsbereich des AMG s.o.

Selbst Vertreter einer weiten Auslegungsrichtung gehen davon aus, dass das gesetzliche Leitbild des Apothekerberufes in § 1 BApO (mit)definiert wird (SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 67). Danach ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, womit er der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient. Damit bringt der Bundesgesetzgeber, ebenso wie die erlassende Körperschaft der BO eine Art Außenwirkung als prägendes Element der Apothekertätigkeit zum Ausdruck, eine Art "Versorgungsberufung und Versorgungsdienst" gegenüber dem einzelnen Menschen und sogar dem gesamten Volk. Eine solche Außenwirkung oder Unmittelbarkeit kommt der Klägerin als abhängig Beschäftigter in einem pharmazeutischen Unternehmen aber nicht zu. Sie dient insoweit nicht einem Patienten oder dem ganzen Volk, sondern (im o.a. Sinne einer Beschäftigung bzw. eines Arbeitsvertrages) ihrem Arbeitgeber, auch wenn sie zweifellos über fundiertes pharmazeutisches Wissen verfügt und dieses für ihre konkrete Tätigkeit einsetzt und sogar braucht. Die Nützlichkeit oder auch das Nutzbarmachen von pharmazeutischen Kenntnissen ist aber nicht ausreichend und berufsbildprägend, zumal, wie dargelegt, nach der Stellenbeschreibung die Tätigkeit der Klägerin auch von einem Beschäftigten mit anderer naturwissenschaftlicher Qualifikation ausgeübt werden könnte und dürfte (vgl. BayLSG, Urteil vom 08.09.2015 a.a.O., Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 43).

Unter der Vorgabe des Ausnahmecharakters der Befreiung für Beschäftigte nach § 6 Abs.1 S. 1 Nr.1 SGB VI und der allgemeinen Forderung einer berufsspezifischen Tätigkeit kann es dann nicht ausreichen, berufsbildprägende landes- und bundesrechtliche Regelungen auszublenden und sich damit zu begnügen, dass die Mitverwendung einschlägigen Wissens der konkret ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge gibt (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 53). Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben wird sich daher für Beschäftigte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für wenige mehr oder weniger klassische Apothekertätigkeiten ergeben können, auch wenn eine approbationspflichtige Tätigkeit nicht gefordert wird (vgl. SG Ulm, a.a.O., Rn. 44).

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin als aus seiner Sicht nicht berufsspezifisch tätiges Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und damit Pflichtmitglied der Bayerischen Apothekerversorgung (s.o.) gemäß § 16 Abs.1 Nr.3 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung auf ihren schriftlichen Antrag hin von dieser Mitgliedschaft zu befreien wäre. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt weder ein allgemeines Befreiungsrecht, noch im Hinblick auf die gleichzeitige Absicherung in einem anderen System einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von Doppelversicherungen. Auch gibt es kein Wahlrecht zugunsten der jeweils für am günstigsten gehaltenen Versorgungsmöglichkeit. Es existiert auch kein Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems verbleiben müsste (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 40, 51). Auch umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte erstreckt (BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 51 m.w.N.). Das hier gefundene Ergebnis stimmt auch mit verfassungsrechtlichen Erwägungen überein, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 50 f. m.w.N.

Im Verfahren bedurfte es weder einer notwendigen Beiladung des Arbeitgebers der Klägerin, noch der BLAK. Eine bindende einheitliche Entscheidung kann insoweit nicht erfolgen (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 48; SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 52 ff.), § 75 Abs.2 SGG. Von einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs.1 SGG hat das Gericht abgesehen, Arbeitgeberseite und berufsständische Kammer bzw. Versorgung haben ihre Sicht der Dinge bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundig dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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