Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 53 BA 2/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 BA 28/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden am 05. Januar 2018 beim Sozialgericht Potsdam erhobenen und als Vollstreckungsabwehrklage bezeichneten Klage von der beklagten Krankenkasse, aus einem als Prüfmitteilung bezeichneten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vom 5. Mai 2009 nicht zu vollstrecken.
Er betrieb ein Reinigungsunternehmen. Auf seinen Antrag vom 15. April 2007 wurde über das Unternehmen sowie sein Privatvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt A Si bestellt, an welchen die DRV Bund auch den genannten Prüfbescheid richtete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 8. Mai 2013 (9 IN 64/07) wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Davon ausgenommen waren Forderungen im Sinne des § 302 Insolvenzordnung (InsO).
Der Kläger hat den Antrag angekündigt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Prüfmitteilung der DRV Bund vom 05. Mai 2009 "nebst festgesetzter Säumniszuschläge in Höhe von 9922,40 EUR der Festsetzung der Beklagten vom 17. Oktober 2017" für unzulässig zu erklären.
Soweit gleichzeitig mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung begehrt wird, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, ist das Verfahren unter dem Az. L1 BA 25/18 BER beim Senat anhängig.
Auf ein entsprechendes Anhörungsschreiben des SG hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. Februar 2018 erklärt, keine Einwände zu einer Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Potsdam zu haben.
Das SG Potsdam hat sich mit Beschluss vom 11. Februar 2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege keine der in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Streitigkeiten vor. Da die Beklagte den Weg der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Potsdam gewählt habe, sei der Weg einer zivilprozessualen Vollstreckung eingeschlagen worden (§ 66 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Gegen diesen ihr am 15. Februar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 07. März 2018. Zur Begründung führt sie aus, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 06. Februar 2018 keine rechtsverbindliche Prozesserklärung abgegeben. Es handele sich beim Rechtsstreit um einen sozialversicherungsrechtlichen, weil die zentrale Frage sei, wann die geltend gemachte Forderung entstanden sei. Es gehe nicht um eine spezifische insolvenzrechtliche Bewertung wie in dem Fall, über den das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (B 11 SF 1/14 R) entschieden habe. Bei der Forderung aus dem Prüfbescheid vom 05. Mai 2009 handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung, weil das Insolvenzverfahren bereits am 28. Mai 2008 aufgehoben worden sei, ihre Forderung jedoch erst "mit der Betriebsprüfung" am 05. Mai 2009 entstanden sei. Der Prüfbescheid sei bestandskräftig geworden. Zwar sei dieser an den Insolvenzverwalter adressiert gewesen. Dieser habe aber den Kläger selbst in Kenntnis gesetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, die festgestellten Forderungen des Prüfbescheides vom 05. Mai 2009 seien nicht erst durch diesen entstanden, sondern stellten eine nachträgliche Klarstellung der Beitragspflicht und deren Zuordnung auf die Sozialversicherungsträger dar. Die von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 geltend gemachte Forderung über 6843,17 EUR samt Säumniszuschlägen in Höhe von 9922,50 EUR gehe aufgrund der Restschuldbefreiung ins Leere. Die Beklagte hätte ihre Forderungen rechtzeitig anmelden müssen. Eine Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung liege nicht vor. Zudem sei der Prüfbescheid an den Insolvenzverwalter und nicht an den Kläger persönlich gerichtet gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nach 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. §§ 172, 173 SGG zulässig.
Die Beklagte hat auf ihr Beschwerderecht nicht verzichtet. Eine entsprechende prozessuale Erklärung kann ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2018 nicht entnommen werden. Sie hat nur erklärt, nichts gegen eine Verweisung vortragen zu wollen.
Der Beschwerde bleibt jedoch Erfolg versagt. Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend an das sachlich zuständige Landgericht Potsdam verwiesen.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Es liegt nicht, wie es erforderlich wäre, eine der in § 51Nr. 1 bis 5 SGG genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 – L 1 AR 5/11 B – juris-Rdnr. 7 mit Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R Rdnr. 8 - mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte vom 04. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73- sowie vom 10. April 1986 -GmS-OGB 1/85).
Im Streit steht nämlich ausschließlich die bürgerlich-rechtliche Rechtsfrage, ob der Geltendmachung der im Prüfbescheid der DRV Bund festgestellten Forderung der Beklagten die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO entgegensteht. Die Restschuldbefreiung gilt nach § 301 Abs. 1 S. 2 InsO auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Hingegen macht der Kläger keine Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Er wendet sich auch nicht gegen den Prüfbescheid der DRV Bund als solchen, obgleich ein Vorgehen hiergegen näher gelegen hätte.
Zu der rechtlichen Einordnung einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung als einer aus einer vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat das BSG mittlerweile entschieden, dass die im Wege einer Feststellungsklage nach § 184 S. 1 InsO zu klärende Frage einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO sich nach den Normen des Zivilrechts, -dort § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) richte. Zuständig sind deshalb die Zivilgerichte (BSG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – B 11 SF 1/14 R –, Rdnr. 7; a. A. noch der hiesige Senat, a.a.O.).
Entsprechendes muss gelten, wenn die Frage –wie hier- nicht im Rahmen der Feststellung der Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren nach §§ 179ff InsO geklärt werden kann, weil das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Es bleibt nämlich bei der Rechtsnatur des Begehrens. Nach den Feststellungen des genannten Prüfbescheids fußen die Forderungen aus vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen durch Nichtanmeldung von Arbeitnehmern, so dass eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB im Raume steht. Aber auch unabhängig hiervon stellt sich die Rechtsfrage, ob eine Forderung aufgrund § 301 Abs. 1 InsO erloschen ist, weil die Beklagte sie rechtzeitig hätte anmelden müssen, nicht als öffentlich-rechtliche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG angeordnete Ausschluss einer gesonderten Kostenentscheidung gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 51 Rdnr. 74a).
Die weitere Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden am 05. Januar 2018 beim Sozialgericht Potsdam erhobenen und als Vollstreckungsabwehrklage bezeichneten Klage von der beklagten Krankenkasse, aus einem als Prüfmitteilung bezeichneten Prüfbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vom 5. Mai 2009 nicht zu vollstrecken.
Er betrieb ein Reinigungsunternehmen. Auf seinen Antrag vom 15. April 2007 wurde über das Unternehmen sowie sein Privatvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt A Si bestellt, an welchen die DRV Bund auch den genannten Prüfbescheid richtete. Mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 8. Mai 2013 (9 IN 64/07) wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Davon ausgenommen waren Forderungen im Sinne des § 302 Insolvenzordnung (InsO).
Der Kläger hat den Antrag angekündigt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Prüfmitteilung der DRV Bund vom 05. Mai 2009 "nebst festgesetzter Säumniszuschläge in Höhe von 9922,40 EUR der Festsetzung der Beklagten vom 17. Oktober 2017" für unzulässig zu erklären.
Soweit gleichzeitig mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung begehrt wird, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, ist das Verfahren unter dem Az. L1 BA 25/18 BER beim Senat anhängig.
Auf ein entsprechendes Anhörungsschreiben des SG hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 06. Februar 2018 erklärt, keine Einwände zu einer Verweisung an das örtlich zuständige Landgericht Potsdam zu haben.
Das SG Potsdam hat sich mit Beschluss vom 11. Februar 2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege keine der in § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Streitigkeiten vor. Da die Beklagte den Weg der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Potsdam gewählt habe, sei der Weg einer zivilprozessualen Vollstreckung eingeschlagen worden (§ 66 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch).
Gegen diesen ihr am 15. Februar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 07. März 2018. Zur Begründung führt sie aus, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 06. Februar 2018 keine rechtsverbindliche Prozesserklärung abgegeben. Es handele sich beim Rechtsstreit um einen sozialversicherungsrechtlichen, weil die zentrale Frage sei, wann die geltend gemachte Forderung entstanden sei. Es gehe nicht um eine spezifische insolvenzrechtliche Bewertung wie in dem Fall, über den das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (B 11 SF 1/14 R) entschieden habe. Bei der Forderung aus dem Prüfbescheid vom 05. Mai 2009 handele es sich nicht um eine Insolvenzforderung, weil das Insolvenzverfahren bereits am 28. Mai 2008 aufgehoben worden sei, ihre Forderung jedoch erst "mit der Betriebsprüfung" am 05. Mai 2009 entstanden sei. Der Prüfbescheid sei bestandskräftig geworden. Zwar sei dieser an den Insolvenzverwalter adressiert gewesen. Dieser habe aber den Kläger selbst in Kenntnis gesetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, die festgestellten Forderungen des Prüfbescheides vom 05. Mai 2009 seien nicht erst durch diesen entstanden, sondern stellten eine nachträgliche Klarstellung der Beitragspflicht und deren Zuordnung auf die Sozialversicherungsträger dar. Die von der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 geltend gemachte Forderung über 6843,17 EUR samt Säumniszuschlägen in Höhe von 9922,50 EUR gehe aufgrund der Restschuldbefreiung ins Leere. Die Beklagte hätte ihre Forderungen rechtzeitig anmelden müssen. Eine Ausnahme von der Wirkung der Restschuldbefreiung liege nicht vor. Zudem sei der Prüfbescheid an den Insolvenzverwalter und nicht an den Kläger persönlich gerichtet gewesen.
II.
Die Beschwerde ist nach 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i. V. m. §§ 172, 173 SGG zulässig.
Die Beklagte hat auf ihr Beschwerderecht nicht verzichtet. Eine entsprechende prozessuale Erklärung kann ihrem Schriftsatz vom 6. Februar 2018 nicht entnommen werden. Sie hat nur erklärt, nichts gegen eine Verweisung vortragen zu wollen.
Der Beschwerde bleibt jedoch Erfolg versagt. Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend an das sachlich zuständige Landgericht Potsdam verwiesen.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Es liegt nicht, wie es erforderlich wäre, eine der in § 51Nr. 1 bis 5 SGG genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vor. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 – L 1 AR 5/11 B – juris-Rdnr. 7 mit Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R Rdnr. 8 - mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte vom 04. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73- sowie vom 10. April 1986 -GmS-OGB 1/85).
Im Streit steht nämlich ausschließlich die bürgerlich-rechtliche Rechtsfrage, ob der Geltendmachung der im Prüfbescheid der DRV Bund festgestellten Forderung der Beklagten die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO entgegensteht. Die Restschuldbefreiung gilt nach § 301 Abs. 1 S. 2 InsO auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Hingegen macht der Kläger keine Einwendungen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Er wendet sich auch nicht gegen den Prüfbescheid der DRV Bund als solchen, obgleich ein Vorgehen hiergegen näher gelegen hätte.
Zu der rechtlichen Einordnung einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung als einer aus einer vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hat das BSG mittlerweile entschieden, dass die im Wege einer Feststellungsklage nach § 184 S. 1 InsO zu klärende Frage einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO sich nach den Normen des Zivilrechts, -dort § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) richte. Zuständig sind deshalb die Zivilgerichte (BSG, Beschluss vom 14. Juli 2014 – B 11 SF 1/14 R –, Rdnr. 7; a. A. noch der hiesige Senat, a.a.O.).
Entsprechendes muss gelten, wenn die Frage –wie hier- nicht im Rahmen der Feststellung der Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren nach §§ 179ff InsO geklärt werden kann, weil das Verfahren bereits abgeschlossen ist. Es bleibt nämlich bei der Rechtsnatur des Begehrens. Nach den Feststellungen des genannten Prüfbescheids fußen die Forderungen aus vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen durch Nichtanmeldung von Arbeitnehmern, so dass eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB im Raume steht. Aber auch unabhängig hiervon stellt sich die Rechtsfrage, ob eine Forderung aufgrund § 301 Abs. 1 InsO erloschen ist, weil die Beklagte sie rechtzeitig hätte anmelden müssen, nicht als öffentlich-rechtliche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der in § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG angeordnete Ausschluss einer gesonderten Kostenentscheidung gilt nicht für das Beschwerdeverfahren (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 51 Rdnr. 74a).
Die weitere Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved