L 7 SO 1748/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1761/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1748/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2018 (Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

1. Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bleibt unberührt. Gemäß § 173 Satz 2 SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

2. Diesen Anforderungen genügt die auf den 9. Mai 2018 datierte E-Mail des Antragstellers, die er am 16. Mai 2018 abgesandt hat, sowie seine weiteren E-Mails nicht.

Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B – juris, Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1197/16 – n.v.; Beschluss des Senats vom 28. März 2017 – L 7 SO 1011/17 ER – n.v.; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 – L 2 SO 18/10 – juris, Rdnr. 19 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2011 – L 15 SB 123/10 – juris, Rdnr. 29; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – juris, Rdnr. 9). Die Schriftform ist auch nicht durch den Ausdruck der E-Mail gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.). Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 – L 1 KR 37/10 – juris, Rdnr. 13; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rdnr. 40). Eine Klageerhebung, Antragstellung oder Rechtsmitteleinlegung mittels E-Mail sind dementsprechend nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG zulässig (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.), die hier nicht gegeben sind. Auch ein der E-Mail angehängtes Dokument, welches eine eingescannte Unterschrift enthält – wie hier der Anhang zur E-Mail des Antragstellers vom 15. Mai 2018 – genügt den Anforderungen nicht (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 16; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – L 6 AS 159/17 B ER – juris Rdnr. 11; Föllmer in jurisPK-SGG, 2017, § 90 Rdnr. 21; Stäbler in jurisPK-SGG, 2017, § 65a Rdnr. 15 [1. Überarbeitung]).

Eines Hinweises an den Antragsteller auf die formunwirksame Einlegung der Beschwerde bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Der Antragsteller ist zum einen in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts Stuttgart (SG) zutreffend darüber informiert worden, dass eine Einlegung per E-Mail nicht zulässig ist. Er ist zugleich auf die weitere Informationen über den elektronischen Rechtsverkehr enthaltende Internetseite www.ejustice-bw.de des Landes Baden-Württemberg hingewiesen worden. Eines Hinweises an den Antragsteller bedurfte es aber unabhängig davon bereits deswegen nicht, weil die Verwerfung der Beschwerde seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Dem Antragsteller steht ausreichend Zeit zur Verfügung, um noch fristgerecht erneut und nun formwirksam Beschwerde einlegen zu können. Geht man davon aus, dass aufgrund der Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses im Ausland in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG eine verlängerte Frist von drei Monaten gilt (vgl. zum Streitstand Karl in jurisPK-SGG, 2017, § 173 Rdnr. 38 m.w.N.), läuft noch mehr als zwei Monate ab Beschlussfassung des Senats eine dreimonatige Beschwerdefrist, da diese frühestens mit Übermittlung des erstinstanzlichen Beschlusses an den Antragsteller am 4. Mai 2018 zu laufen begann. Geht man mit der Gegenauffassung davon aus, dass § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht anzuwenden ist, läuft ohnehin die Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sich dann die Rechtsmittelbelehrung des SG, die über eine dreimonatige Frist belehrt hat, als unzutreffend erwiese.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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