L 15 SO 342/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1032/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 342/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten kommen auch dann in Betracht, wenn leistungsrechtliche Alternativen aus in der Person der Berechtigten liegenden Gründen (zeitweilig) nicht verwirklicht werden können.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin vom Beklagten Leistungen aus Anlass ihres Aufenthalts in der Einrichtung "W V S" des Beigeladenen in der Zeit vom 19. Dezember 2009 bis zum 19. Mai 2010 beanspruchen kann.

Die Klägerin ist 1987 geboren. Sie hat eine Förderschule bis zur 10. Klasse besucht und 2005 ein berufsvorbereitendes Jahr absolviert. Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2006 lebten beide zunächst gemeinsam in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Ende 2008 zog die Klägerin zurück zu ihrer Mutter. Die Tochter der Klägerin wurde in einer Pflegefamilie aufgenommen.

Im Februar 2009 regte die Betreuungsbehörde bei dem für den damaligen Wohnsitz der Klägerin zuständigen Landkreis Märkisch-Oderland die Einrichtung einer Betreuung an. Die Mutter der Klägerin werde ihre Wohnung aufgeben und wegziehen. Die Klägerin wisse nicht, wo sie bleiben solle. Sie habe nur unvollständige Kenntnisse der Schultechniken, Schwierigkeiten in allen Bereichen, könne Inhalte und Sachverhalte kaum verstehen und sei erziehungsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie aufgrund der Diagnosen Depressionen und Borderline-Störung mit Psychopharmaka behandelt.

Der vom Amtsgericht Strausberg beauftragte Sachverständige Dr. B (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin und Rehabilitationswesen) diagnostizierte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 2. März 2009 einen Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine Angst- und depressive Störung sowie einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (Gewalttätigkeit des Vaters jedenfalls gegenüber der Mutter, Vergewaltigung im 11. Lebensjahr). Die Klägerin habe geschildert, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung mit Panikattacken (zunehmend seit einem halben Jahr), depressiver Verstimmung und schlechten Bildung Probleme mit allen offiziellen Dingen habe. Sie verstehe Inhalte von Schreiben nicht, und könne sich selbst nicht richtig ausdrücken. Lesen und schreiben könne sie nicht. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin infolge ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten, arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten ohne fremde Hilfe zu erledigen. Da sie psychiatrisch behandelt werden müsse, sollten Gesundheitsangelegenheiten mit zum Betreuungsumfang gehören. Da sie die Inhalte von Gelesenem nicht verstehe, sollte die Betreuung ferner die Befugnis zum Empfang und Öffnen der die Betreuungsangelegenheiten betreffenden Post umfassen. Empfehlenswert sei auch, die Sorgerechtsangelegenheiten für die Tochter mit in die Betreuung aufzunehmen. Den Sinn und Inhalt sowie den Zweck einer Vollmacht im Unterschied zu einer Betreuung könne die Klägerin erkennen. Sie habe jedoch keine Angehörigen, die als Bevollmächtigte in Betracht kämen. Im Zeitpunkt des Gutachtens war eine Behandlung der Klägerin ab dem 5. März 2009 in der psychiatrischen Tagesklinik S vorgesehen. Ab einem unbestimmten Zeitpunkt befand sich die Klägerin dann zur stationären Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des E-F Krankenhauses R. Der dortige Sozialdienst regte für die Zeit nach der Entlassung am 23. April 2009 ebenfalls die Einrichtung einer Betreuung an. Dies sei erforderlich, damit die Klägerin die notwendigen behördlichen Angelegenheiten regeln könne. Sie sei zur Zeit nicht in der Lage, in einer eigenen Wohnung zu leben und werde deshalb in eine Wohnstätte ziehen.

Der Landkreis Märkisch-Oderland bewilligte der Klägerin ab 23. April 2009 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) antragsgemäß die vollstationäre Unterbringung in der Wohngruppe B F der AWO S D M-O gGmbH (im Folgenden: Einrichtung). Der Bewilligungsbescheid vom 22. April 2009 enthielt keine zeitliche Befristung, die Kostenzusage gegenüber der Einrichtung war dagegen bis zum 30. November 2009 befristet. Zuvor hatte der Landkreis eine Stellungnahme des Sozialdienstes des Krankenhauses R vom 7. April 2009 und eine fachärztlich-gutachtliche Stellungnahme des Assistenz-Arztes W (ohne Gebietsbezeichnung) vom 6. April 2009 eingeholt. Letzterer gab als Hauptdiagnosen, die einen Hilfebedarf begründeten, eine depressive Störung ohne psychotische Symptome und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, und als weitere den Hilfebedarf begründende Diagnose eine leichte Intelligenzminderung an.

Eine Betreuerin wurde vom Amtsgericht Strausberg am 22. April 2009 einstweilig und vom - inzwischen zuständig gewordenen - Amtsgericht Bad Freienwalde am 13. Mai 2009 für die Zeit bis zum 12. Mai 2016 durch Hauptsacheentscheidung im Wesentlichen für die von dem Gutachter Dr. B bezeichneten Aufgabenkreise bestellt.

Am 4. November 2009 meldete sich beim Sozialamt des Landkreises Märkisch-Oderland Herr C J, Pfarrer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz, und legte eine von der Klägerin mit Datum des 29. Oktober 2009 unterzeichnete Vollmacht vor. Danach war er zu ihrem "Bevollmächtigten im allgemeinen sowie zum Verfahrensbevollmächtigten im Sinne von § 81 ZPO in allen anhängigen Rechtssachen" bestimmt worden. Die Vollmachtsurkunde enthielt außerdem eine Befreiung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zugunsten des Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte gab an, dass sich die Klägerin in Berlin ambulant in der C vorstellen wolle, um zu prüfen, ob sie dort aus Patientensicht eine bessere Behandlung erhalten könne. Sie habe sich dazu leider bereits selbst (aus der Wohngruppe) entlassen müssen. Mit der Krankenkasse sei geklärt, dass die Kosten der Behandlung in B übernommen würden. Während der Behandlungszeit in B wolle sie sich an verschiedenen Projekten beteiligen. Ob eine Rückkehr nach B F angezeigt sei, solle erst entschieden werden, wenn die ärztliche Behandlung in B positive Erfolge zeige und dann die ärztliche Sicht dazu angefragt werden könne. Falls er Bedenken gegen dieses Vorgehen habe, solle ihn dies der Landkreis unter Angabe der Rechts- und Sachgründe umgehend wissen lassen. Zwischen dem Landkreis und dem Bevollmächtigten wurde daraufhin zunächst Korrespondenz betreffend die Frage geführt, ob er vertretungsberechtigt sei.

Am 23. November 2009 ging beim Landkreis Märkisch-Oderland der Entwicklungsbericht der Einrichtung für die Zeit vom 23. April bis 17. November 2009 ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass zur psychischen Stabilisierung zwei Klinikaufenthalte erforderlich gewesen seien (vom 16. Juli bis 26. August 2009 und vom 27. September bis zum 5. November 2009). Vom letzten Aufenthalt sei sie "mit einem Pfarrer zurück in die Einrichtung" gekommen, der einen unreflektierten Einfluss auf sie auszuüben scheine. Dem Entwicklungsbericht war nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Einrichtung bereits dauerhaft verlassen haben könnte. Ebenfalls mit Datum des 23. November 2009 wurde die Klägerin durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) zur Klägerin der beruflichen Eingliederungsfähigkeit begutachtet. Die Gutachterin Dipl.-Med. R (Fachärztin für Chirurgie) gelangte zu dem Ergebnis, dass die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht die bevorzugte Option sei. Die Möglichkeit einer BVB (wohl: berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) in einem Berufsförderungswerk sei zu prüfen.

Die Betreuerin hatte unterdessen ihrerseits am 17. November 2009 die Vollmacht zugunsten des Herrn J beim Amtsgericht B F eingereicht und bat um Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und des Fortbestandes der Betreuung. Das Amtsgericht teilte der Klägerin daraufhin mit, dass es beabsichtige, die Betreuung aufzuheben. Der Bevollmächtigte J wandte sich seinerseits mit einer so bezeichneten "Schutzschrift" am 18. November 2009 an das Amtsgericht. In ihr machte er Ausführungen zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin mit Blick auf die Streitigkeit mit dem Landkreis Märkisch-Oderland zur Frage seiner Vertretungsbefugnis. Der Bevollmächtigte gab auch an, dass die Klägerin "zum Teil schon in B und zum Teil noch unter ihrer ladungsfähigen Anschrift" lebe. Die Betreuungsbehörde beim Landkreis Märkisch-Oderland teilte dem Amtsgericht am 2. Dezember 2009 mit, dass zweifelhaft sei, ob die Klägerin die Tragweite ihrer Entscheidung erkenne. Sie habe aber telefonisch geäußert, dass sie zu ihrer Entscheidung stehe. Sie hoffe, dass der Bevollmächtigte ihre Interessen vor allem gegenüber dem Jugendamt vertrete und sie ihr Kind wieder erhalte. Es sei deutlich zum Ausdruck gekommen, dass sie keine weitere Zusammenarbeit mehr mit der Betreuerin wünsche. Da eine "Vorsorgevollmacht" vorliege, werde der Aufhebung der Betreuung zugestimmt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009, in dem sie noch ihre Anschrift in B F angab, beantragte die Klägerin ihrerseits, die Betreuung umgehend aufzuheben und der Betreuerin aufzugeben, sämtliche Unterlagen an ihren Bevollmächtigten oder sie herauszugeben. Durch Beschluss des Amtsgerichts B F vom 10. Dezember 2009 wurde die Betreuung daraufhin aufgehoben.

Am 21. Dezember 2009 zeigte der Beigeladene, die Aufnahme der Klägerin in das von ihm unterhaltene "W V S" (im Folgenden: W) am 19. Dezember 2009 an. Sie befinde sich in einer psychosozialen Krise und bedürfe der sofortigen Krisenintervention und umfassender Leistungen zur Notlagenüberwindung im Rahmen einer stationären Einrichtung mit Rund-um-die-Uhr Anwesenheit von qualifiziertem Personal. Sie sei akut obdachlos. Nach der letzten Entlassung aus der "Psychiatrie" habe sie nicht mehr zurück in die Einrichtung in B F gewollt, weil sie befürchtet habe, wieder in die Psychiatrie eingewiesen zu werden. Sie habe sich dann bei unterschiedlichen Freunden aufgehalten, diese Hilfsangebote seien nun aber ausgeschöpft. Bei Anspannung, Problemen und Druck verletze sie sich selbst. Sie fühle sich in der derzeitigen Situation sehr hilflos. Sie beschäftige nicht nur die Frage, wo sie schlafen könne und wie es für sie weitergehe, sondern auch, wie sie es schaffen könne, wieder mit ihrer Tochter zusammenzuleben. Sie wolle ihre derzeitige Betreuung gerne "loswerden". Ihr "geistlicher Begleiter", den sie als Ersatz für die Betreuung ansehe, habe sie für eine Borderline-Therapie an der C angemeldet. Diese wolle sie aber nicht antreten, weil sie befürchte, dadurch weiter "psychiatrisiert" zu werden. Das W sei eine Kriseneinrichtung nach §§ 67, 68 Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII). Mit dem Land bestünden Vereinbarungen nach § 75 SGB XII.

Die Aufnahmeanzeige des W leitete der Landkreis am 22. Dezember 2009 zuständigkeitshalber an den Beklagten weiter. Am selben Tag beantwortete der Bevollmächtigte der Sache nach ein Schreiben des Landkreises Märkisch-Oderland vom 26. November 2009, mit dem der Landkreis bei der Klägerin über deren Betreuerin angefragt hatte, ob sie das von Herrn J geschilderte Vorhaben bereits umgesetzt habe und der Platz in der Wohnstätte in B Fab 1. Dezember 2009 noch freigehalten werden solle. Er teilte mit, dass die Klägerin die letzten vier Wochen kostenfrei bei ihm und davor zwei Wochen bei Freunden gewohnt habe. Nach B F werde sie nicht zurückkehren.

Gegenüber dem Beklagten erstellte das W mit Datum des 3. Januar 2010 eine so bezeichnete "anspruchsbegründende Stellungnahme". Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Einrichtung selbst die Klägerin dort als nicht richtig aufgehoben angesehen habe. Die mehrfachen Einweisungen in die Psychiatrie machten deutlich, dass der Heimplatz in B F einen unzumutbaren Wohnzustand bedeutet habe. In die Wohnung ihrer Mutter könne sie nicht zurückkehren, weil diese zu klein und die Mutter mit den krisenhaften Zuständen der Klägerin überfordert sei. Die Krisensituation der Klägerin habe sich bei der Aufnahme dadurch ausgezeichnet, dass sie erschöpft von den vorangegangenen Ereignissen gewesen sei und keine Perspektive habe entwickeln können. Mittlerweile sei ihr dies möglich. Für die von ihr beabsichtigten Ziele, eine ambulante (keine stationäre) Traumatherapie durchzuführen und - im Rahmen eines Mutter-Kind-Projektes - wieder mit ihrem Kind zusammenzuleben, habe sie in B die erforderliche Angebots-Infrastruktur. Es habe sich für sie deshalb in letzter Zeit herausgestellt, dass sie in B bleiben wolle. Es wies im Weiteren auf einen "Sozialgerichtsbeschluß Az. S 78 SO 2828/06 ER aus 2007" hin, in dem sich das Sozialgericht Berlin mit der Abgrenzung der Eingliederungshilfe und den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten befasst habe.

Durch Bescheid vom 8. Januar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Klägerin werde in Gestalt der Eingliederungshilfe bereits eine vorrangige Hilfe gewährt. Der Platz in der Einrichtung in B F werde ihr nach wie vor freigehalten. Die Übernahme der kostenintensiven Unterbringung in der Kriseneinrichtung sei deshalb nicht notwendig und gerechtfertigt.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Einrichtung ihren (Hilfe )Bedarf nicht decken könne, wie sich aus ihrem Entwicklungsbericht vom 19. November 2009 ergebe. Von daher sei unerheblich, ob ihr dort ein Platz freigehalten werde.

Im Lauf des Widerspruchsverfahrens gab der Landkreis Märkisch-Oderland mit Schreiben vom 20. Januar 2010 gegenüber der Einrichtung eine Kostenzusage noch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Januar 2010 ab. Mit Bescheid selben Datums stellte der Landkreis gegenüber der Klägerin die Leistungen der stationären Eingliederungshilfe zum 31. Januar 2010 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin im Dezember 2009 nur einen Tag in der Einrichtung anwesend gewesen sei und im Januar 2010 ihr Zimmer bereits zum Teil geräumt habe.

Der Beklagte war dann durch Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2010 - S 49 SO 234/10 ER - verpflichtet worden, die Kosten für die stationäre Einrichtung "W V S" in Höhe von täglich 103,12 EUR für die Zeit vom 2. März bis zum 30. April 2010, längstens jedoch bis zur Bestandskraft einer ablehnenden Entscheidung zu übernehmen. Diesen Beschluss hat der Beklagte durch Bescheid vom 18. März 2010 umgesetzt. In dem Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass er ausschließlich in Ausführung der mit dem Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung und zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ergehe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen unter denen Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu erbringen seien, lägen nicht vor. Nach den vom W geschilderten Lebensverhältnissen habe keine Obdachlosigkeit vorgelegen. Die Klägerin habe sich von der Einrichtung in B F beurlauben lassen und sei bei Bekannten bzw. Freunden untergekommen. Nachdem der Landkreis Märkisch-Oderland bis 31. Januar 2010 Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe, sei ihr auch eine Rückkehr in die Einrichtung in B F tatsächlich möglich gewesen. Es habe auch an besonderen sozialen Schwierigkeiten gefehlt. Nach den ärztlichen Stellungnahmen von April 2009, welche zu der Bewilligung von Eingliederungshilfe durch den Landkreis Märkisch-Oderland geführt hätten, ebenso wie nach dem Entwicklungsbericht der Einrichtung vom 19. November 2009, habe sich der Hilfebedarf aufgrund der Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen und damit zum Kreis der Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe ergeben. Die Notwendigkeit einer Krisenintervention aufgrund einer akuten Notsituation ergebe sich auch aus den Schilderungen des W nicht.

Im Nachgang gelangte eine Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts R vom 9. April 2010, erstellt von der Diplompsychologin S-G, zur Verwaltungsakte des Beklagten. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung "zum Personenkreis des § 53 SGB XII" gehöre. Sie habe sich durch die intensive Betreuung in der aus der Vorgeschichte bekannten Krisensituation deutlich stabilisiert. Sie werde auch weiterhin Unterstützung "nach § 53 SGB XII" benötigen. Ihre Planungen, in B zu bleiben und entweder in eine therapeutische Wohngemeinschaft oder eine Wohnung mit sozialpädagogischer Unterstützung zu ziehen, könnten aber erst verwirklicht werden, wenn darüber entschieden sei, ob sie wieder mit ihrer Tochter zusammenleben könne. Für ein Mutter-Kind-Projekt fühle sich die Klägerin derzeit noch nicht stabil genug. Der weitere Verbleib im W für zwei Monate werde befürwortet, damit die weitere Wohn- und Lebensperspektive endgültig geklärt und erarbeitet werden könne.

Zur Begründung des weiteren Aufenthalts der Klägerin im W reichte dieses beim Beklagten ferner am 30. April 2010 eine weitere "anspruchsbegründende Stellungnahme" ein.

Auf einen am 11. Mai 2010 nochmals von der Klägerin gestellten Antrag hat das Sozialgericht den Beklagten durch Beschluss vom 18. Mai 2010 verpflichtet, für die Zeit vom 18. Mai bis zum 9. Juni 2010 die für die Unterbringung und Betreuung der Klägerin im W entstehenden laufenden Kosten zu übernehmen. Nach summarischer Prüfung, beruhend auf der Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamts R , müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen ihrer psychischen Erkrankung weiter der Betreuung dort bedürfe. Zur Ausführung des Beschlusses kam es nicht mehr, weil noch vor dessen Zustellung die Klägerin das W am 19. Mai 2010 verlassen hatte.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur tatsächlichen Begründung hat sie im Wesentlichen das wiederholt, was sich aus den "anspruchsbegründenden Stellungnahmen" des W ergab. Der Nachrang der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten komme nur zum Tragen, wenn der Hilfebedarf tatsächlich durch andere Leistungen der Sozialhilfe gedeckt werde. Es reiche nicht aus, wenn andere Leistungen rechtlich möglich seien. Vorrangig seien andere Hilfen außerdem nur dann, wenn mit deren Mitteln der gleiche Erfolg erzielt werden könne. Ein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und dem W sei nicht vorhanden. Dies sei aber auch nicht erforderlich (Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 28. Juni 2012 - L 15 SO 254/08). Die Klägerin hat die Rechnung des W vom 18. Juni 2010 für "Betreuung ohne Unterkunft" vorgelegt. Ohne die als "bereits bezahlt" bezeichneten Tage vom 2. März bis zum 30. April 2010 (zeitliche Geltungsdauer des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2010 - S 49 SO 234/10 ER -) ergab sich ein noch offener Rechnungsbetrag von 9.487,04 EUR (92 Tage à 103,12 EUR).

Der Beklagte hat der Sache nach seine Ausführungen aus dem zweiten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederholt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin zum Kreis der Leistungsberechtigten der geltend gemachten Hilfen gehöre. Sie habe die Alternativlosigkeit ihrer Situation selbst herbeigeführt.

Durch Urteil vom 6. November 2014 hat das Sozialgericht entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Kosten für den Aufenthalt im W im Zeitraum vom 19. Dezember 2009 bis zum 19. Mai 2010 in Höhe von 103,12 EUR täglich zu übernehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Klägerin Kosten für ihren Aufenthalt entstanden seien. Eine Einigung zwischen ihr und dem W sei dahingehend zustande gekommen, dass sie dessen Leistungen in Anspruch nehme und ihm im Gegenzug eine Vergütung schulde, wie sie den Verträgen nach § 75 SGBX II entspreche. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Hilfen lägen auch im Übrigen vor. Die Klägerin habe sich im Sinne der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in besonderen Lebensverhältnissen befunden. Nach ihrem Entschluss, nicht nach B F zurückzukehren, habe sie keine feste Unterkunft mehr gehabt. Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass ein freier Entschluss, nicht in eine zumutbare Unterkunft zurückzukehren, keine besonderen Lebensverhältnisse begründen könne. Es sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin keine willkürliche Entscheidung getroffen habe. Selbst aus dem Entwicklungsbericht der Einrichtung in B F sei hervorgegangen, dass dort eine ausreichende psychische Stabilisierung nicht gelungen sei, wobei die Einrichtung selbst einen Zusammenhang mit der Präsenzzeit der Betreuer von täglich (nur) sechs Stunden hergestellt habe. Bei der Klägerin sei damit der Eindruck entstanden, dass die Situation in der betreuten Wohngemeinschaft zweimal das Erfordernis einer stationären psychiatrischen Behandlung ausgelöst habe. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Eindruck zu Recht oder zu Unrecht entstanden sei. In jedem Fall werde darin ein wesentlicher Grund für ihre Entscheidung gelegen haben, in B zu bleiben und anderweitige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass sich die Klägerin bei ihrer Entscheidung nicht mit dem Beklagten abgesprochen habe, sei aus Sicht der Kammer als Ausdruck ihrer krisenhaften Situation anzusehen. Die Kammer habe auch keinen Zweifel daran, dass bei der Klägerin besondere soziale Schwierigkeiten vorgelegen hätten, die es ihr unmöglich gemacht hätten, diese besonderen Lebensverhältnisse aus eigener Kraft zu überwinden. Wesentlich für diese Einschätzung sei die bei der Klägerin unzweifelhaft bestehende psychische Erkrankung in Form eines Borderline-Syndroms. Bestätigt sehe sich die Kammer durch die Beurteilung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vom 9. April 2010. Ihr lasse sich entnehmen, dass die im W geleistete Betreuung bedarfsgerecht gewesen sei. Die Klägerin sei finanziell nicht in der Lage gewesen, sich die erforderliche Hilfe selbst zu beschaffen. Das W habe mit dem Land Berlin einen Vertrag nach § 75 SGB XII geschlossen, an den auch der Beklagte gebunden sei. Daraus ergebe sich die Höhe der Vergütung.

Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung. Er hat auf seine Ausführungen erster Instanz Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die zuerkannte Leistung im Ergebnis zu einer Doppelfinanzierung eines Hilfeempfängers in Einrichtungen der Eingliederungshilfe führe. Der Wunsch nach einem Einrichtungswechsel habe von der Klägerin zunächst gegenüber dem zuständigen Landkreis Märkisch-Oderland bekundet und die Kostenübernahme geklärt werden müssen. Für die Klägerin sei bereits die Einstufung in eine höhere Hilfebedarfsgruppe im Rahmen einer Fallkonferenz beantragt worden. Das Anliegen, die Einrichtung zu wechseln, wäre im Rahmen des sozialhilferechtlichen Wunsch- und Wahlrechts geprüft worden. Gründe, aus denen der Klägerin nicht eine gewisse Wartezeit bei einem Einrichtungswechsel zuzumuten gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verkenne, dass die streitigen Hilfen gerade für Lebenssituationen vorgesehen seien, die sich nicht vorherplanen ließen. Es habe außerdem in seiner Verantwortung gelegen, eine schnelle Bedarfsermittlung vorzunehmen. Obwohl er vom W zeitnah informiert worden sei, sei im Besonderen der sozialpsychiatrische Dienst erst nach vier Monaten eingeschaltet worden.

Der Senat hat die Gerichtsakte des Betreuungsverfahrens beim Amtsgericht Bad Freienwalde beigezogen und in Kopie als Sonderheft zur Gerichtsakte genommen.

Die Gerichtsakte des hiesigen Rechtsstreits, des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes SG Berlin S 49 SO 1032/10 ER und des Betreuungsverfahrens AG Bad Freienwalde 60 XVII 88/09 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und des Landkreises Märkisch-Oderland waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden.

Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung kommen nur die Vorschriften über die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten in Betracht. Davon sind der Beklagte und das Sozialgericht – insoweit übereinstimmend – zu Recht ausgegangen.

Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Wodurch sich die "besonderen Lebensverhältnissen" und die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" kennzeichnen, wird im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert. Es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe. Zur Abgrenzung des danach berechtigten Personenkreises ist die noch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 72 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (VO-HBS) heranzuziehen. Nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1 leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 VO-HBS durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden (s. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -, SozR 4-3500 § 67 Nr. 1).

Nach diesen Maßstäben ist das Sozialgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Mit der Berufung hat der Beklagte nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass gäbe. Zwar können die Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII schwierige Konkurrenzfragen zu anderen Leistungen aufwerfen (s. etwa BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R -, SozR 4-2600 § 36a Nr. 2 zu Leistungen für den Aufenthalt im Frauenhaus). Typisch für die von den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erfassten Bedarfssituationen ist aber gerade, dass sie mit anderen Hilfen in Konkurrenz stehen. Diese Konkurrenzsituation wird durch die Regelung des § 67 Satz 2 SGB XII aufgelöst. Danach gehen, soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII (oder des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs – Jugendhilfe) gedeckt "wird", diese der Leistung nach § 67 (Satz 1) SGB XII vor.

Ergänzend bestimmen § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VO-HBS zum Inhalt der Hilfen, dass Hilfesuchende durch Unterstützung zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten in die Lage versetzt werden sollen, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.

Daraus ergibt sich, dass Personen, die sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, gerade dann zunächst einmal eine unterstützende Hilfe "aus einer Hand" zukommen soll, wenn auch Leistungen anderer Träger nach dem SGB XII (oder der Jugendhilfe) geeignet sein können, die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu überwinden. Zuständigkeitsfragen sollen im Interesse einer schnellen und effektiven Hilfe für den Bedürftigen zurücktreten und in das Erstattungsverfahren verlagert werden, welches kraft ausdrücklicher Anordnung auch im Verhältnis verschiedener Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII in Betracht kommt (s. bereits den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2008 – L 15 B 292/07 SO ER; ausführlich zur Wirkung des "internen Vorrangs" Roscher in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 67 Rn 28ff). Eine Lebenslage, die einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII begründet, lag danach vor. Es kann offenbleiben, ob der Klägerin eine leistungsrechtlich abgesicherte Handlungsalternative in Gestalt der Rückkehr in die Einrichtung in B F im streitigen Zeitraum durchgängig zur Verfügung stand. Erhebliche Zweifel ergeben sich daraus, dass unbeschadet des ohne zeitliche Befristung ergangenen Bewilligungsbescheides des Landkreises Märkisch-Oderland über stationäre Eingliederungshilfe die Kostenzusage an die Einrichtung bis Ende November 2009 befristet war. Zu einer Verlängerung dieser Kostenzusage kam es erst in der zweiten Januarhälfte 2010 im zeitlichen Rahmen des Widerspruchsverfahrens über die Ablehnung von Hilfen nach §§ 67, 68 SGB XII. Die Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits knapp einen Monat im W auf, und hatte die Anfrage des Landkreises Märkisch-Oderland vom 26. November 2009, ob der Wohnheimplatz in der Einrichtung über den 30. November 2009 freigehalten werden solle, ebenfalls bereits seit einem knappen Monat verneinend beantwortet. Zeitgleich mit der Kostenzusage wurde zudem die Bewilligung von Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der Einrichtung mit Ablauf Monats Januar 2010 aufgehoben. Eine Rückkehr in die Einrichtung für abgelaufene Zeiträume war offensichtlich unmöglich, während zukunftsgerichtet eine Handlungsalternative der Rückkehr nur für zehn Tage leistungsrechtlich abgesichert gewesen wäre. Der Hilfebedarf begründet sich unabhängig davon daraus, dass die Klägerin zumindest im hier streitigen Zeitraum krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, eine vom Beklagten in den Raum gestellte Handlungsalternative zu verwirklichen. Das ergab sich nicht zuletzt aus der vom Senat beigezogenen Betreuungsakte. Die Klägerin stellte sich danach krankheitsbedingt als stark durch Außenstehende beeinflussbar dar, wenn es darum ging, ihr einen - tatsächlich oder vermeintlich - gangbaren Weg aufzuzeigen, um die aus ihrer Sicht bestehenden Probleme (im Besonderen: Verbesserung der therapeutischen Betreuung, "Rückholen" des eigenen Kindes) zu lösen. Soweit der sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamtes R in seiner Stellungnahme vom April 2010 einen weiter bestehenden Bedarf der Klägerin nach Leistungen der Eingliederungshilfe beschrieben hatte, spricht dies nach dem Gesagten nicht dagegen, dass die Teilhabe unter den gegebenen Umständen (vorübergehend) durch die Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII sicherzustellen war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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