L 3 R 242/18 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 73/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 242/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Der 1961 geborene Antragsteller leidet an einer alkoholbedingten Hirnschädigung mit psychischen Störungen und beantragte, nachdem er im Februar/ März 2015 ein Praktikum bei der Lebenshilfe W H gGmbH (Lebenshilfe) durchlaufen hatte, im April 2015 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von LTA für das Eingangsverfahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Dies lehnte die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Kurzstellungnahme der Fachärztin für Chirurgie/ Sozialmedizin Dr. K vom 07. Mai 2015 mit Bescheid vom 22. Mai 2015 ab und führte zur Begründung aus, dass beim Antragsteller nicht zu erwarten sei, dass er ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers holte die Antragsgegnerin bei Dr. K die sozialmedizinische Stellungnahme vom 12. August 2015. Hierin führte sie aus, dass nach den sich aus der Aktenlage ergebenden psychischen Erkrankungen weiterhin nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach einer Beschäftigung in einer WfbM voraussichtlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückkehren könne. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. November 2015 als unbegründet zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus verurteilte dieses die Antragsgegnerin mit Gerichtsbescheid vom 09. Februar 2017 – S 5 R 558/15 - zur Gewährung von LTA in einer WfbM im Eingangsverfahren. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. September 2017 – L 27 R 240/17 – als unbegründet zurück.

Im Anschluss gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller LTA im Eingangsverfahren in einer WfbM, vgl. Bescheid vom 01. November 2017. Der Antragsteller durchlief das Eingangsverfahren bei der Lebenshilfe in der Zeit vom 01. November 2017 bis zum 31. Januar 2018. Hierzu erstellte die Lebenshilfe das Fachausschussprotokoll ("Individuelle Eingliederungsplanung") vom 12. Dezember 2018, worin sie die Absolvierung einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich zur Vorbereitung auf Arbeitstätigkeiten im Arbeitsbereich für zunächst zwölf Monate empfahl. Die Antragsgegnerin holte hierzu eine sozialmedizinische Kurzstellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G vom 20. Dezember 2017 ein und teilte der Lebenshilfe mit Schreiben vom 08. Januar 2018 mit, dass nach sozialmedizinischer Stellungnahme nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Leistung erbringen könne und der Empfehlung des Fachausschusses nicht gefolgt werden könne.

Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2018 bei der Antragsgegnerin die Erbringung von LTA im Berufsbildungsbereich einer WfbM nach der o.g. Empfehlung des Fachausschusses. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Januar 2018 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 31. Januar 2018 Widerspruch.

Zugleich hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, auf das vorausgegangene Klageverfahren verwiesen, zwei ergänzende Stellungnahmen der Lebenshilfe vom 15. und 30. Januar 2018 vorgelegt und ausgeführt, dass ihm ein Abwarten des regulären Rechtsschutzes den Weg in die berufliche Bildung neuerlich abschneiden würde, was ihn in seiner persönlichen Entwicklung zurückwerfen würde. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. Februar 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller LTA für den Berufsbildungsbereich der WfbM der Lebenshilfe zu gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass zunächst ein Anordnungsanspruch bestehe. Die WfbM habe deutlich gemacht, dass sie es nach dem Absolvieren der sog. Eingangsphase in ihrem Bereich für erfolgversprechend halte, dass der Antragsteller ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeit erbringen werde, zumal die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stünden. Auch liege bzgl. der Auswahl des Trägers eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Durch das Absolvieren der Eingangsphase bei der WfbM kämen keine Gründe in Betracht, die Leistungen des Berufsbildungsbereichs durch einen anderen Träger erbringen zu lassen. Der Anordnungsgrund sei ebenfalls glaubhaft gemacht, weil durch ein weiteres Zuwarten der Antragsteller in seinen Chancen auf Eingliederung zurückgeworfen würde. Auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fiele hier zu seinen Gunsten aus, denn die verpassten Chancen der Integration seien nachträglich nicht wiedergutzumachen, wohingegen das Risiko der Antragsgegnerin, mit ungerechtfertigten Kosten belastet zu werden, restitutionsfähig sei.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 01. März 2018 zugestellten Beschluss am 28. März 2018 Beschwerde eingelegt und zieht das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrunds als auch -anspruchs in Zweifel. Weder der individuellen Eingliederungsplanung vom 12. Dezember 2017 noch der Empfehlung der Lebenshilfe vom 30. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass der Antragsteller nach Absolvierung des Berufsbildungsbereichs in der Lage sein werde, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Dementsprechend sei auf die Ausführungen des sozialmedizinischen Dienstes zu verweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Februar 2018 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Der Antragsteller hat sich bislang nicht auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ein-gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das SG hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. Februar 2018 zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller LTA für den Berufsbildungsbereich der WfbM bei der Lebenshilfe zu gewähren. Denn der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, vgl. § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2, 294, 938 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Anordnungsanspruch ergibt sich für den Antragsteller - unter Zugrundelegung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sta&776;rkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 ab dem 01. Januar 2018 bestehenden Rechtslage - aus §§ 9 bis 11, 16 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Nach § 9 Abs. 1 SGB VI er-bringt die Rentenversicherung u.a. LTA, um den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die LTA im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 SGB IX, wonach Leistungen im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM Menschen mit Behinderungen erhalten, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen.

Diese Grundvoraussetzungen für die Erbringung von LTA liegen beim Antragsteller nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen überschlägigen Prüfung vor, zumal dessen versicherungsrechtliche und persönliche Voraussetzungen gemäß §§ 10 f. SGB VI zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen. Nach § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX steht die Werkstatt allen behinderten Menschen im Sinne des § 219 Abs. 1 SGB IX unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Die Erwartung im Sinne dieser Vorschrift besteht nicht bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Dies zugrunde gelegt spricht zur Zeit mehr dafür als dagegen, dass die vom Antragsteller begehrten LTA erforderlich sind, um seine Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich zu entwickeln, verbessern oder wiederherzustellen, und erwartet werden kann, dass er nach Teilnahme an diesen LTA in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen, wobei für eine Selbst- oder Fremdgefährdung weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Hierfür bezieht sich der Senat auf die Stellungnahmen des Sozialarbeiters bzw. der Werkstattleitung der Lebenshilfe vom 15. und 30. Januar 2018, die auf dem vom Antragsteller gewonnenen Eindruck aus dem vom 01. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 durchlaufenen Eingangsverfahren i.S.v. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. bzw. § 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX n.F. beruhen. Diesen Einschätzungen misst der Senat hier entscheidendes Gewicht bei, weil Zweck des Eingangsverfahrens es ja gerade ist, die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose zu eruieren, ob der behinderte Mensch nach Teilnahme an den Leistungen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwarten lässt (vgl. die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 – L 27 R 240/17 -, zitiert nach juris Rn. 19). Aus den Stellungnahmen der Lebenshilfe ergibt sich unmissverständlich die dortige Einschätzung, dass der Antragsteller über das Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs in die Lage versetzt werden kann, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, zumal er einfache Aufgaben wie Abwasch, Reinigung und Vorarbeiten für das Catering, mithin Verrichtungen von wirtschaftlichem Wert nach Einweisung und Unterstützung eines Mitarbeiterkollegen bereits im Rahmen des Eingangsverfahrens wahrnahm. Demgegenüber bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass er nicht mindestens an einem der mehreren Arbeitsvorgänge eingesetzt werden kann, die in dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen wiederholt anfallen (vgl. zu diesem Kriterium etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 22/93 -, zitiert nach juris Rn. 36, 38), oder seine Betreuung mit dem Betreuungsschlüssel der Einrichtung nicht zu erreichen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. September 2014 – L 7 AL 56/12 -, zitiert nach juris Rn. 24 ff.). Demgegenüber verweist die Antragsgegnerin lediglich insoweit auf die individuelle Eingliederungsplanung der Lebenshilfe vom 12. Dezember 2018, als darin auf die in der psychischen Erkrankung des Antragstellers (chronischer Alkoholismus mit Korsakowsyndrom, chronisches Schmerzsyndrom) liegenden Integrationsschwierigkeiten hingewiesen wurde. Dabei nimmt die Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis, dass die Lebenshilfe bereits in der vorgenannten Eingliederungsplanung gleichsam nach dem im Eingangsverfahren gewonnenen Eindruck davon ausgeht, dass der Antragsteller sich arbeitsbezogene Fertigkeiten im Bereich Catering/ Kantine aneignen wird. Eben dies bekräftigt sie in ihren nachgehenden o.g. Stellungnahmen vom 15. und 30. Januar 2018. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Beschwerdevorbringen darauf verweist, dass ihr sozialmedizinischer Dienst nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde sowie der Stellungnahme der WfbM zum Ergebnis gelangt sei, dass der Antragsteller nach Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs der WfbM weder im Arbeitsbereich einer WfbM ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werde noch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückkehren könne, verfängt dies nicht. Eine aussagekräftige aktuelle sozialmedizinische Stellungnahme liegt nicht vor. Die sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. K vom 12. August 2015 ist zeitlich und durch das Eingangsverfahren mit den dort für die Arbeitsprognose des Antragstellers gewonnenen Erkenntnissen überholt. In der Zeit danach liegt nur noch eine beratungsärztliche Kurzstellungnahme der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G vom 20. Dezember 2017 vor, welcher jegliche Aussagekraft abgeht. Denn dort kreuzte die Ärztin lediglich die von der Antragsgegnerin vorformulierten Fragen, ob zu erwarten ist, dass der Versicherte im Arbeitsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann bzw. nach einer Beschäftigung in einer WfbM voraussichtlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zurückkehren kann, jeweils kommentarlos mit "Nein" an, mithin ohne eine fundierte Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Lebenshilfe erkennen zu lassen.

Soweit hiernach die Anspruchsvoraussetzungen in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigendem Maße glaubhaft gemacht sind, gilt dies insbesondere auch für die Reduzierung des der Antragsgegnerin grundsätzlich eröffneten Ermessens (vgl. § 9 Abs. 2 SGB VI: "kann") auf Null. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles lassen keine andere als die vom SG im Eilverfahren ausgesprochene Entscheidung zu. Der Antragsteller streitet nunmehr nicht nur bereits seit drei Jahren mit der Antragsgegnerin um die Gewährung von LTA und dokumentiert damit die Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit seines Anliegens, sondern arbeitete sich ausweislich der Stellungnahmen der Lebenshilfe vom 15./ 30. Januar 2018 nach dem Ergebnis des Eingangsverfahrens in einem Maße erfolgversprechend, gewissenhaft und engagiert im Bereich Catering/ Kantine ein, dass sich unter Zugrundelegung des Rehabilitationszwecks jede andere Entscheidung als die Gewährung der hier begehrten LTA als rechtswidrig erwiese, zumal angesichts des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers von 57 Jahren Einiges dafür spricht, dass es sich um seine letzte Rehabilitationschance handelt.

Der Anordnungsgrund im Sinne eines eiligen Regelungsbedürfnisses ergibt sich wie schon für das SG so auch für den Senat daraus, dass der 57 Jahre alte Antragsteller in seinen Eingliederungschancen wieder nachhaltig zurückgeworfen würde, wenn er auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde, nachdem er bereits bzgl. der Gewährung von LTA für das Eingangsverfahren einen mehrjährigen Rechtsstreit – im Ergebnis ja erfolgreich - hatte durchlaufen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved