Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
49
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 49 KA 469/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Vertreters der Klägerin auf die Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Als Grund wurde angegeben, dass keine verbleibenden Ärzte im MVZ mehr tätig seien, der ärztliche Leiter Herr C. und der Nuklearmediziner Dr. D. seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden. Mit Beschluss vom 23.11.2015 entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung des MVZ A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin gemäß §95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV zum 31.12.2015. Der Antrag auf weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. In der gleichen Sitzung hatte der Zulassungsausschuss die letzte Angestelltenstelle des MVZ zum 01.01.2016 in eine Zulassung umgewandelt. Zur Begründung der Zulassungsentziehung wurde ausgeführt, dass sich keine Arztstellen im MVZ mehr befänden und somit die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr vorlägen. Die Zulassung sei gemäß §95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV von Amts wegen zu entziehen. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. Ultima-Ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung vorlägen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - bestehe kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragen weiteren Ruhens der Zulassung. Vorliegend habe sich der Zulassungsausschuss nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Zudem befinde sich die Klägerin in Liquidation. Das anhängige Gerichtsverfahren betreffend die Arztstelle eines Nuklearmediziners rechtfertige ein weiteres Ruhen der Zulassung nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Zulassungsausschuss zu der Überzeugung gelangt, dass künftig mit einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu rechnen sei.
Die Klägerbevollmächtigen legten mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses ein. Mit Schreiben vom 11.12.2015 bat der Beklagte die Klägerbevollmächtigten um Übersendung (auch per Fax) einer Vollmacht der Klägerin. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wiederum übersandten die Klägerbevollmächtigten eine Vollmacht, unterzeichnet durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und handelnd für die Geschäftsführung der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich der Vorsitzende des Beklagten an die Klägerbevollmächtigten und teilte mit, die gemäß der Aufforderung des Beklagten mit Fax nun nur in Ablichtung offengelegte Innenvollmacht entspreche aus mehreren Gründen nicht den an sie zu richtenden Anforderungen aufgrund von §§164ff. BGB, deren Anwendung in §13 SGB X zugrunde gelegt werde. Eine Vollmacht im Sinne des §172 Abs. 1 BGB müsse im Original vorgelegt werden, das Fehlen einer solchen werde hiermit ausdrücklich gerügt und der Widerspruch als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen gemäß §13 Abs. 1 S. 3 SGB X, §174 S.1 BGB. Dass im Fax an die Klägerbevollmächtigen auch eine Fax-Kopie als ausreichend angesehen worden sei, ändere nichts. Eine Zulassung unterliege nicht der Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, der deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Vollmacht in Bezug auf das Verwaltungsverfahren überhaupt zu erteilen; bei einer einseitigen amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Widerspruchserhebung liege ein auch deshalb nichtiges/nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vor, §180 S. 1 BGB. Da dem Insolvenzverwalter nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung fehle, habe damit mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten keine wirksame Vollmachtserteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen. Mit Schreiben vom 5.1.2016 legten die Klägerbevollmächtigten das Original der streitigen Vollmacht vor. Mit weiterem Schreiben vom 14.4.2016 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass der Zulassungsausschuss dem MVZ die Zulassung entzogen habe, da sich keine Arztstelle im MVZ mehr befinde. Die Entscheidung sei jedoch am 23.11.2015 getroffen worden, die Zulassung des MVZ sei ruhend gestellt bis zum 31.12.2015. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassung anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsverträgen gemäß §103 Abs. 4b SGB V. Die entsprechende Chance sei der Klägerin jedoch durch den angegriffenen Beschluss genommen worden, der schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei und so nicht hätte ergehen dürfen.
Mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid 17.05.2016), der an die Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin (GmbH i.L.) sei aus zwei Gründen nicht wirksam vertreten gewesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden, ohne Beifügung einer Vollmacht. Die Widerspruchseinlegung (als außergerichtlicher Vorgang) betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei gerügt im Sinne des § 174 S.1 BGB mit Brief des Beklagten vom 22. 12. 2015. Damit trete gemäß §174 S. 1 BGB Unwirksamkeit ein. Die GmbH i.L. sei nicht wirksam vertreten aus folgendem zweiten Grund: aus dem Handelsregister sei ersichtlich, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Diese werde gesetzlich vertreten außerhalb der Vertragsarztrechts-Status-Fragen durch den seit 1.3.2013 gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter und weiterhin gesetzlich vertreten (im Bereich Vertragsarztrechts-Status-Fragen) durch die organschaftlichen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Der Status Zulassung sei nicht Vermögen im Sinne von § 35 Insolvenzordnung, dem Insolvenzverwalter fehle insoweit jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung. Mit Beauftragung und Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter habe damit keine Vollmacht seitens der Klägerin für den Vertreter für das vorgerichtliche Verfahren vorgelegen. Da sich bei der Vertretungsperson der GmbH zwischenzeitlich nichts anderes ergeben habe, seien insoweit ausschließlich zuständig die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Da sich der in der Sache konkret auftretende Rechtsanwalt eine (als solche nicht wirksame) Vollmacht vom Insolvenzverwalter habe erteilen lassen, habe dieser keine Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung. Dies führe bei der sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 S. 1 BGB. Die §§ 177 ff. BGB gälten auch im Verwaltungsverfahren. Bevollmächtigten-Rechtshandlungen seien in § 13 SGB X rechtlich geregelt. Da das Verwaltungsverfahrensrecht die Formstrenge des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 SGG nicht kenne, habe anlässlich der Zustellung des ZA-Bescheides an die Klägerbevollmächtigten deshalb keine zwingende Notwendigkeit bestanden, dafür zu sorgen, dass eine schriftliche Vollmacht zu den Verwaltungsakten gelange. Aus §13 Abs. 1 S.3 SGB X ergebe sich auch, dass eine Vollmacht konkludent jedenfalls wirksam erteilt werden könne. Nach dieser Normierungslage sei es deshalb nicht zwingende Aufgabe des Zulassungsausschusses gewesen, der Klägerin abzuverlangen, eine schriftliche Vollmacht zu den ZA-Akten zu reichen. Die hier nun als Klägerin vorstellig geworden Träger-GmbH müsse sich die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinvollmacht jedenfalls entgegenhalten lassen. Rechtsfolge aus der hier vorliegenden Anscheinsvollmacht als Rechtscheinvollmacht sei, dass sich die Klägerin nicht auf fehlende Vollmacht des Anwalts im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, abgeschlossen mit Bekanntgabe des ZA-Beschlusses, berufen könne. Gegen diesen Beschluss erhoben die Klägerbevollmächtigten am 02.06.2016 Klage. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. Soweit der Beklagte auf § 174 BGB verweise, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren, so dass sich die Regelung über Bevollmächtigte etc. allein aus § 13 SGB X ergebe. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt, obwohl es dieser bedurft hätte. Denn die Zurückweisung des Bevollmächtigten-und allein hieraus könnte sich eine Unzulässigkeit des Widerspruchs ergeben-erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege jedenfalls eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor, die der Klageschrift auch beigefügt sei. In dieser Vollmacht vom 17.05.2016 bevollmächtigte der Geschäftsführer der Klägerin Dr. E. die Klägerbevollmächtigten unter anderem gegenüber den Zulassungsgremien wegen allen zulassungsrechtlichen Angelegenheiten und genehmigte gleichzeitig alle Handlungen im vorliegenden Widerspruchsverfahren. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 S. 2 SGB X. Das gleiche gelte unter Regelung des SGG. Insoweit sei auf § 73 Abs. 6 S. 2 SGG zu verweisen, wonach die Vollmacht nachgereicht werden könne und dann alle damit vorhergehenden Prozesshandlungen als genehmigt mit rückwirkender Kraft wirksam gelten. Abgesehen davon ergebe sich aus der Vollmacht ebenso, dass der Geschäftsführer sämtliche Handlungen der Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Widerspruchverfahren und aller weiteren Anträgen zusammen mit der Abwicklung des MVZ A. genehmigt habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses finde sich im angegriffenen Beschluss nicht. Insbesondere sei die Zulassung jedenfalls im Dezember 2015 noch nicht zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V sei jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein MVZ in Trägerschaft einer anderen Gesellschaft fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Dies bedeute, dass z. B. Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig sind, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten. Ein Fortführung des Betriebes wäre als solches damit möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe. Wie dann jedoch ernsthafterweise Anstellungsverträge für Ärzte abgeschlossen werden oder man diesen vermitteln solle, dass der Betrieb wieder aufgenommen werde, möge das Geheimnis des Beklagten bleiben. Dies sei schon deswegen relevant, weil es nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. B 6 KA 19/12 R) darauf ankomme, ob ein ärztlicher Betrieb vor Ort fortgeführt werden könne, vor allem ob noch Patienten versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin tätig gewesen sei. Dies sei weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe.
Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 02.06.2016.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagt vertrat die Auffassung, schon der Antrag des Klägerbevollmächtigten sei bezüglich des Feststellungsantrags unzulässig, ein Feststellungsinteresse über ein Aufhebungsinteresse hinaus, bestehe nicht. Rechtlich unzutreffend sei die Annahme der Klägerin, Normen des BGB zu Vollmachtsfragen würden nicht gelten, das BSG sehe dies genau anders. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Zurückweisung gemäß § 180 S. 1 BGB sei prozedural richtig und rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls nicht schädlich sei, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und Zurückweisung sowohl nach § 174 S. 1 BGB als auch nach § 180 S. 1 BGB erklärt habe. Rechtlich unerheblich seien die Erwägungen der Klägerin zu einer Zurückweisung, etwa durch Verwaltungsakt gemäß § 13 Abs. 5-7 SGB X. Die Zurückweisung nach Abs. 7 können nur auf den Abs. 5 und 6 aufbauen, beide Tatbestände lägen nicht vor. Wenn jetzt im laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus dem mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Schon aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens ergebe sich, dass dessen Voraussetzungen nicht erst im anschließenden Gerichtsverfahren geklärt werden könnten. Auch sei eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt. Es wurde auf das Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren S 49 KA 408/15 verwiesen, in dem die erkennende Kammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt habe, dass eine Anstellung, die umgewandelt/nachbesetzt werden könnte, nicht mehr existierte. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV habe wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sach-und Rechtslage damit nicht in Rede stehen können. Denn mit gerade nicht mehr berücksichtigungsfähiger Anstellungsgenehmigung (bestandskräftig umgewandelt in eine Zulassung) habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.206 jedenfalls an dem gesetzlichen Merkmal "Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten" in §95 Abs. 5 SGB V gefehlt. Der Hinweis der Klägerin auf ein im selben Gebäudekomplex tätiges MVZ sei rechtlich irrelevant. Die Klägerin behaupte nicht, selbst Trägerin dieses MVZ zu sein. Deshalb sei es falsch, von denkbarer "Fortführung des Betriebs" zu sprechen. Ein Rechtebestand im Bestand einer Träger-GmbH sei nicht, und insbesondere nicht voraussetzungslos, verfügbar für eine andere Träger-GmbH. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte und die dort enthaltenen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen wurde, ist das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Der Beschluss des Zulassungsausschusses ist im Beschluss des Beklagten aufgegangen, die Klägerin kann bereits mit Aufhebung des Beschlusses des Beklagten ihr Rechtsschutzziel erreichen.
In der Sache erweist sich die Klage aber als unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassungsentziehung im Ergebnis zu Recht zurück gewiesen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorlagen, war der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet.
Aus §13 SGB X, der auch auf das Verfahren vor dem Beklagten Anwendung findet, ergibt sich, dass die Klägerin sich vor dem Beklagten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen konnte und der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Widerspruchseinlegung ohne Beifügung einer Vollmacht deshalb nicht per se unwirksam. §13 SGB X sieht vor, dass der Beklagte die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen durfte, entgegen der Ansicht des Beklagten reichte insoweit aber die Übersendung per Fax aus (Vgl. Pitz in juris-PK-SGB X, §13 SGB X, Rn. 8.3 mwN). Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 B ER) erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dann, wenn sich eine Behörde trotz der Möglichkeit, bei Rechtsanwälten in Anlehnung an §73 Abs. 6 S. 5 SGG von der Anforderung einer Vollmacht bei fristgemäßem Widerspruch abzusehen, entschließt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, dass der Widerspruch nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn die Behörde eine Frist gesetzt und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, soweit für das Gericht aus den Akten ersichtlich, vorliegend. Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter nicht wirksam bevollmächtigt werden konnten. Allein die Geschäftsführer der Klägerin konnten die Klägerin betreffend die Zulassung und damit auch die Zulassungsentziehung, wirksam vertreten und diesbezüglich Vollmacht erteilen. Insoweit wird auf das im Rechtsstreit S 49 KA 408/15 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil verwiesen. Die Einlegung des Widerspruchs durch die zu diesem Zeitpunkt nur vom Insolvenzverwalter bevollmächtigten Klägerbevollmächtigten war somit schwebend unwirksam und bedurfte der rückwirkenden Genehmigung durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, was am 17.05.2016 mit Vollmachterteilung geschah. Von Seiten des Beklagten wurde der Klägerin aber weder eine Frist zur Vorlage einer wirksamen Vollmacht gesetzt noch eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wie das von der Rechtsprechung gefordert wird. Wenn von der Anforderung einer Fristsetzung in der Rechtsprechung auch teilweise abgesehen wird, weil §13 Abs. 1 Satz 3 SGB X diese gerade nicht errichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14 mwN), so lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Beklagtenakten jedenfalls die Ankündigung einer Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht entnehmen. Insbesondere im Schreiben des Vorsitzenden des Beklagten vom 22.12.2015 wurde eine Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht angekündigt. Die vorgelegte Vollmacht wurde lediglich "zurückgewiesen", zum weiteren Verlauf des Verfahrens wurden keine Angaben gemacht. Auch wurde im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens die Ladung zur Sitzung des Beklagten allein an die Klägerbevollmächtigten zugestellt, die auch Adressat des Bescheides des Beklagten waren. Nicht einzuordnen und in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufzuklären war aber der Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Gerichtsverfahren, der Vorsitzende des Beklagten habe schon vor und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Da der Widerspruch jedenfalls in der Sache unbegründet war, konnte diese Frage im Ergebnis offengelassen werden.
Die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss war rechtlich nicht zu beanstanden, die Zurückweisung des Widerspruchs verletzte die Klägerin deshalb im Ergebnis nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung ist §95 Abs. 6 S. 1 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV. Nach dieser, auch für MVZ geltenden Regelung, ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handelt, konnte das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden und musste nicht an den Beklagten, der in der Sache nicht entschieden hat, zurückverweisen. Vorliegend ist jedenfalls die in §95 Abs. 6 S. 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen war. Unstreitig sind im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht.
Die Entziehung der Zulassung ist vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere war dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach §95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen. Dies würde nämlich schon nach dem Wortlaut des §95 Abs. 5 S. 1 SGB V voraussetzen, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit "in angemessener Frist zu erwarten" wäre. Bei Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, hat der Beklagte keinen Beurteilungsspielraum. Das Gericht hat deshalb auch nicht hinsichtlich der Prognose, ob in angemessener Frist mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu rechnen ist, an den Beklagten zurückzuverweisen. Für die Kammer sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten) eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt war. Wie der Zulassungsausschuss in seinem Beschluss ausgeführt hat, befand sich die Klägerin in Liquidation, das MVZ verfügte über keine Arztstellen mehr. Aus dem Protokoll der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 ergibt sich, dass der Klägerbevollmächtigte den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayerischen LSG unter dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 anhängige Verfahren begründete und ausführte, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeigt, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen wurde, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannten Verfahren erhalten bleiben sollte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Zulassungsentziehung. Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.09.2007 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 20.07.2015 gab der Zulassungsausschuss dem Antrag des Vertreters der Klägerin auf die Anordnung des Ruhens der Zulassung des MVZ vom 21.07.2015 bis 31.12.2015 statt. Als Grund wurde angegeben, dass keine verbleibenden Ärzte im MVZ mehr tätig seien, der ärztliche Leiter Herr C. und der Nuklearmediziner Dr. D. seien zum 30.06.2015 aus dem MVZ ausgeschieden. Mit Beschluss vom 23.11.2015 entzog der Zulassungsausschuss die Zulassung des MVZ A. GmbH in Trägerschaft der Klägerin gemäß §95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV zum 31.12.2015. Der Antrag auf weiteres Ruhen vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 wurde abgelehnt. In der gleichen Sitzung hatte der Zulassungsausschuss die letzte Angestelltenstelle des MVZ zum 01.01.2016 in eine Zulassung umgewandelt. Zur Begründung der Zulassungsentziehung wurde ausgeführt, dass sich keine Arztstellen im MVZ mehr befänden und somit die Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mehr vorlägen. Die Zulassung sei gemäß §95 Abs. 6 S. 3 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV von Amts wegen zu entziehen. Das MVZ verfüge seit 01.07.2015 über keine dort tätigen Leistungserbringer mehr und nehme demzufolge seither nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss habe bei seiner Entscheidung das sog. Ultima-Ratio-Prinzip beachtet, da dem Vertretungsberechtigten des MVZ ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Zulassungsvoraussetzungen wieder herzustellen. Da die Voraussetzungen für die Entziehung der Zulassung vorlägen - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - bestehe kein Raum mehr für eine Anordnung des beantragen weiteren Ruhens der Zulassung. Vorliegend habe sich der Zulassungsausschuss nicht davon überzeugen können, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Versorgung des MVZ zu rechnen sei, da mit Beschluss vom 01.03.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und mittlerweile sämtliche Arztstellen aus dem MVZ herausgelöst worden seien. Zudem befinde sich die Klägerin in Liquidation. Das anhängige Gerichtsverfahren betreffend die Arztstelle eines Nuklearmediziners rechtfertige ein weiteres Ruhen der Zulassung nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Zulassungsausschuss zu der Überzeugung gelangt, dass künftig mit einer Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht zu rechnen sei.
Die Klägerbevollmächtigen legten mit Schreiben vom 10.12.2015 Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses ein. Mit Schreiben vom 11.12.2015 bat der Beklagte die Klägerbevollmächtigten um Übersendung (auch per Fax) einer Vollmacht der Klägerin. Mit Schreiben vom 21.12.2015 wiederum übersandten die Klägerbevollmächtigten eine Vollmacht, unterzeichnet durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin und handelnd für die Geschäftsführung der Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 22.12.2015 wandte sich der Vorsitzende des Beklagten an die Klägerbevollmächtigten und teilte mit, die gemäß der Aufforderung des Beklagten mit Fax nun nur in Ablichtung offengelegte Innenvollmacht entspreche aus mehreren Gründen nicht den an sie zu richtenden Anforderungen aufgrund von §§164ff. BGB, deren Anwendung in §13 SGB X zugrunde gelegt werde. Eine Vollmacht im Sinne des §172 Abs. 1 BGB müsse im Original vorgelegt werden, das Fehlen einer solchen werde hiermit ausdrücklich gerügt und der Widerspruch als einseitige Willenserklärung schon deshalb zurückgewiesen gemäß §13 Abs. 1 S. 3 SGB X, §174 S.1 BGB. Dass im Fax an die Klägerbevollmächtigen auch eine Fax-Kopie als ausreichend angesehen worden sei, ändere nichts. Eine Zulassung unterliege nicht der Verwaltungsbefugnis eines Insolvenzverwalters, der deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Vollmacht in Bezug auf das Verwaltungsverfahren überhaupt zu erteilen; bei einer einseitigen amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung wie der Widerspruchserhebung liege ein auch deshalb nichtiges/nicht genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft vor, §180 S. 1 BGB. Da dem Insolvenzverwalter nach der BSG-Rechtsprechung jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung fehle, habe damit mit Bevollmächtigung der Anwälte der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten keine wirksame Vollmachtserteilung seitens der Klägerin für das Verwaltungsverfahren vorgelegen. Mit Schreiben vom 5.1.2016 legten die Klägerbevollmächtigten das Original der streitigen Vollmacht vor. Mit weiterem Schreiben vom 14.4.2016 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, dass der Zulassungsausschuss dem MVZ die Zulassung entzogen habe, da sich keine Arztstelle im MVZ mehr befinde. Die Entscheidung sei jedoch am 23.11.2015 getroffen worden, die Zulassung des MVZ sei ruhend gestellt bis zum 31.12.2015. In der Zwischenzeit hätte es durchaus sein können, dass das MVZ doch noch Arztstellen erhalten hätte, z. B. durch den Verzicht von Zulassung anderer Ärzte mit entsprechenden Anstellungsverträgen gemäß §103 Abs. 4b SGB V. Die entsprechende Chance sei der Klägerin jedoch durch den angegriffenen Beschluss genommen worden, der schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei und so nicht hätte ergehen dürfen.
Mit Beschluss vom 21.04.2016 (Bescheid 17.05.2016), der an die Klägerbevollmächtigten zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin (GmbH i.L.) sei aus zwei Gründen nicht wirksam vertreten gewesen. Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses sei mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2015 Widerspruch eingelegt worden, ohne Beifügung einer Vollmacht. Die Widerspruchseinlegung (als außergerichtlicher Vorgang) betreffe ein einseitiges Rechtsgeschäft hinsichtlich einer sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung. Das Fehlen der Vollmacht sei gerügt im Sinne des § 174 S.1 BGB mit Brief des Beklagten vom 22. 12. 2015. Damit trete gemäß §174 S. 1 BGB Unwirksamkeit ein. Die GmbH i.L. sei nicht wirksam vertreten aus folgendem zweiten Grund: aus dem Handelsregister sei ersichtlich, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Diese werde gesetzlich vertreten außerhalb der Vertragsarztrechts-Status-Fragen durch den seit 1.3.2013 gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter und weiterhin gesetzlich vertreten (im Bereich Vertragsarztrechts-Status-Fragen) durch die organschaftlichen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Der Status Zulassung sei nicht Vermögen im Sinne von § 35 Insolvenzordnung, dem Insolvenzverwalter fehle insoweit jede (Sach-/Verfügungs-)Befugnis betreffend Status/Zulassung. Mit Beauftragung und Bevollmächtigung der Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter habe damit keine Vollmacht seitens der Klägerin für den Vertreter für das vorgerichtliche Verfahren vorgelegen. Da sich bei der Vertretungsperson der GmbH zwischenzeitlich nichts anderes ergeben habe, seien insoweit ausschließlich zuständig die zwei organschaftlichen, jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Diese hätten Vollmacht an den Rechtsanwalt erteilen können, was aber nicht geschehen sei. Da sich der in der Sache konkret auftretende Rechtsanwalt eine (als solche nicht wirksame) Vollmacht vom Insolvenzverwalter habe erteilen lassen, habe dieser keine Vertretungsmacht durch Bevollmächtigung. Dies führe bei der sogenannten amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung in Form des Widerspruchs dazu, dass die Erklärung über die Widerspruchseinlegung nichtig und rechtlich nicht existent sei, § 180 S. 1 BGB. Die §§ 177 ff. BGB gälten auch im Verwaltungsverfahren. Bevollmächtigten-Rechtshandlungen seien in § 13 SGB X rechtlich geregelt. Da das Verwaltungsverfahrensrecht die Formstrenge des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 SGG nicht kenne, habe anlässlich der Zustellung des ZA-Bescheides an die Klägerbevollmächtigten deshalb keine zwingende Notwendigkeit bestanden, dafür zu sorgen, dass eine schriftliche Vollmacht zu den Verwaltungsakten gelange. Aus §13 Abs. 1 S.3 SGB X ergebe sich auch, dass eine Vollmacht konkludent jedenfalls wirksam erteilt werden könne. Nach dieser Normierungslage sei es deshalb nicht zwingende Aufgabe des Zulassungsausschusses gewesen, der Klägerin abzuverlangen, eine schriftliche Vollmacht zu den ZA-Akten zu reichen. Die hier nun als Klägerin vorstellig geworden Träger-GmbH müsse sich die Rechtsgrundsätze der Rechtsscheinvollmacht jedenfalls entgegenhalten lassen. Rechtsfolge aus der hier vorliegenden Anscheinsvollmacht als Rechtscheinvollmacht sei, dass sich die Klägerin nicht auf fehlende Vollmacht des Anwalts im Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, abgeschlossen mit Bekanntgabe des ZA-Beschlusses, berufen könne. Gegen diesen Beschluss erhoben die Klägerbevollmächtigten am 02.06.2016 Klage. Der Beklagte habe den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig eingestuft. Soweit der Beklagte auf § 174 BGB verweise, sei diese Vorschrift nicht anwendbar. Es handle sich um ein Verwaltungsverfahren, so dass sich die Regelung über Bevollmächtigte etc. allein aus § 13 SGB X ergebe. Zwar habe der Beklagte schon vor der mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Widerspruch unzulässig sei. Eine Zurückweisung des Bevollmächtigten sei jedoch formal zu keinem Zeitpunkt erfolgt, obwohl es dieser bedurft hätte. Denn die Zurückweisung des Bevollmächtigten-und allein hieraus könnte sich eine Unzulässigkeit des Widerspruchs ergeben-erfolge durch Verwaltungsakt. Inzwischen liege jedenfalls eine Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vor, die der Klageschrift auch beigefügt sei. In dieser Vollmacht vom 17.05.2016 bevollmächtigte der Geschäftsführer der Klägerin Dr. E. die Klägerbevollmächtigten unter anderem gegenüber den Zulassungsgremien wegen allen zulassungsrechtlichen Angelegenheiten und genehmigte gleichzeitig alle Handlungen im vorliegenden Widerspruchsverfahren. Spätestens mit der Vorlage dieser Vollmacht seien alle Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirksam. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 S. 2 SGB X. Das gleiche gelte unter Regelung des SGG. Insoweit sei auf § 73 Abs. 6 S. 2 SGG zu verweisen, wonach die Vollmacht nachgereicht werden könne und dann alle damit vorhergehenden Prozesshandlungen als genehmigt mit rückwirkender Kraft wirksam gelten. Abgesehen davon ergebe sich aus der Vollmacht ebenso, dass der Geschäftsführer sämtliche Handlungen der Bevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Widerspruchverfahren und aller weiteren Anträgen zusammen mit der Abwicklung des MVZ A. genehmigt habe. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Widerspruch gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses finde sich im angegriffenen Beschluss nicht. Insbesondere sei die Zulassung jedenfalls im Dezember 2015 noch nicht zu entziehen gewesen, da nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass das MVZ seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V sei jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass praktisch im selben Gebäudekomplex, in dem die Klägerin bisher ihre Praxis betrieben habe, weiterhin ein MVZ in Trägerschaft einer anderen Gesellschaft fortgeführt werde, in welchem auch Ärzte der Fachkunde Nuklearmedizin tätig seien. Dies bedeute, dass z. B. Großgeräte, die zum Betrieb einer nuklearmedizinischen Praxis notwendig sind, weiterhin vor Ort vorhanden seien und ggf. auch von der Klägerin genutzt werden könnten. Ein Fortführung des Betriebes wäre als solches damit möglich. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Bemühungen zur Fortführung des Betriebes zurzeit schon deswegen eingestellt, weil der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass hier eine Fortführungsperspektive nicht bestehe. Wie dann jedoch ernsthafterweise Anstellungsverträge für Ärzte abgeschlossen werden oder man diesen vermitteln solle, dass der Betrieb wieder aufgenommen werde, möge das Geheimnis des Beklagten bleiben. Dies sei schon deswegen relevant, weil es nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. B 6 KA 19/12 R) darauf ankomme, ob ein ärztlicher Betrieb vor Ort fortgeführt werden könne, vor allem ob noch Patienten versorgt würden, wo bisher das MVZ der Klägerin tätig gewesen sei. Dies sei weiterhin der Fall. Dem Beklagten sei bekannt, dass die genannte Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Klägerin in weitem Umfang übernommen habe.
Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 02.06.2016.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagt vertrat die Auffassung, schon der Antrag des Klägerbevollmächtigten sei bezüglich des Feststellungsantrags unzulässig, ein Feststellungsinteresse über ein Aufhebungsinteresse hinaus, bestehe nicht. Rechtlich unzutreffend sei die Annahme der Klägerin, Normen des BGB zu Vollmachtsfragen würden nicht gelten, das BSG sehe dies genau anders. Die im angefochtenen Bescheid erwähnte Zurückweisung gemäß § 180 S. 1 BGB sei prozedural richtig und rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls nicht schädlich sei, dass der Beklagte durch den Vorsitzenden mit Schreiben vom 22.12.2015 die fehlende Vollmacht des zu Statusfragen allein verfügungsbefugten organschaftlichen Geschäftsführers gerügt habe und Zurückweisung sowohl nach § 174 S. 1 BGB als auch nach § 180 S. 1 BGB erklärt habe. Rechtlich unerheblich seien die Erwägungen der Klägerin zu einer Zurückweisung, etwa durch Verwaltungsakt gemäß § 13 Abs. 5-7 SGB X. Die Zurückweisung nach Abs. 7 können nur auf den Abs. 5 und 6 aufbauen, beide Tatbestände lägen nicht vor. Wenn jetzt im laufenden gerichtlichen Verfahren eine vom organschaftlichen Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht vorgelegt werde, könne dies nicht rückwirkend rechtliche Anforderungen aus dem mit Beschluss vom 21.04.2016 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abändern. Schon aus dem Zweck des Verwaltungsverfahrens ergebe sich, dass dessen Voraussetzungen nicht erst im anschließenden Gerichtsverfahren geklärt werden könnten. Auch sei eine klägerseitige Rechtsposition schon nicht denkbar verletzt. Es wurde auf das Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren S 49 KA 408/15 verwiesen, in dem die erkennende Kammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt habe, dass eine Anstellung, die umgewandelt/nachbesetzt werden könnte, nicht mehr existierte. Eine Entscheidung über das Ruhen einer Zulassung gemäß § 26 Ärzte-ZV habe wegen vorliegender Voraussetzungen von § 95 Abs. 5 SGB V nach der sich in beiden Gerichtsverfahren darstellenden Sach-und Rechtslage damit nicht in Rede stehen können. Denn mit gerade nicht mehr berücksichtigungsfähiger Anstellungsgenehmigung (bestandskräftig umgewandelt in eine Zulassung) habe es im Zeitpunkt des Beschlusses des Beklagten am 21.04.206 jedenfalls an dem gesetzlichen Merkmal "Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten" in §95 Abs. 5 SGB V gefehlt. Der Hinweis der Klägerin auf ein im selben Gebäudekomplex tätiges MVZ sei rechtlich irrelevant. Die Klägerin behaupte nicht, selbst Trägerin dieses MVZ zu sein. Deshalb sei es falsch, von denkbarer "Fortführung des Betriebs" zu sprechen. Ein Rechtebestand im Bestand einer Träger-GmbH sei nicht, und insbesondere nicht voraussetzungslos, verfügbar für eine andere Träger-GmbH. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Gericht beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakte und die dort enthaltenen Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist weitgehend zulässig. Allein für den zusätzlich gestellten Feststellungsantrag, dass die Zulassung nicht zum 31.12.2015 entzogen wurde, ist das notwendige Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Der Beschluss des Zulassungsausschusses ist im Beschluss des Beklagten aufgegangen, die Klägerin kann bereits mit Aufhebung des Beschlusses des Beklagten ihr Rechtsschutzziel erreichen.
In der Sache erweist sich die Klage aber als unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassungsentziehung im Ergebnis zu Recht zurück gewiesen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht vorlagen, war der Widerspruch der Klägerin jedenfalls nicht begründet.
Aus §13 SGB X, der auch auf das Verfahren vor dem Beklagten Anwendung findet, ergibt sich, dass die Klägerin sich vor dem Beklagten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen konnte und der Bevollmächtigte seine Vollmacht nur auf Verlangen schriftlich nachzuweisen hatte. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Widerspruchseinlegung ohne Beifügung einer Vollmacht deshalb nicht per se unwirksam. §13 SGB X sieht vor, dass der Beklagte die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen durfte, entgegen der Ansicht des Beklagten reichte insoweit aber die Übersendung per Fax aus (Vgl. Pitz in juris-PK-SGB X, §13 SGB X, Rn. 8.3 mwN). Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 B ER) erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dann, wenn sich eine Behörde trotz der Möglichkeit, bei Rechtsanwälten in Anlehnung an §73 Abs. 6 S. 5 SGG von der Anforderung einer Vollmacht bei fristgemäßem Widerspruch abzusehen, entschließt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, dass der Widerspruch nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn die Behörde eine Frist gesetzt und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, soweit für das Gericht aus den Akten ersichtlich, vorliegend. Zutreffend ist zwar die Rechtsansicht des Beklagten, dass die Klägerbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter nicht wirksam bevollmächtigt werden konnten. Allein die Geschäftsführer der Klägerin konnten die Klägerin betreffend die Zulassung und damit auch die Zulassungsentziehung, wirksam vertreten und diesbezüglich Vollmacht erteilen. Insoweit wird auf das im Rechtsstreit S 49 KA 408/15 zwischen den Beteiligten ergangene Urteil verwiesen. Die Einlegung des Widerspruchs durch die zu diesem Zeitpunkt nur vom Insolvenzverwalter bevollmächtigten Klägerbevollmächtigten war somit schwebend unwirksam und bedurfte der rückwirkenden Genehmigung durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, was am 17.05.2016 mit Vollmachterteilung geschah. Von Seiten des Beklagten wurde der Klägerin aber weder eine Frist zur Vorlage einer wirksamen Vollmacht gesetzt noch eine Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig angekündigt, wie das von der Rechtsprechung gefordert wird. Wenn von der Anforderung einer Fristsetzung in der Rechtsprechung auch teilweise abgesehen wird, weil §13 Abs. 1 Satz 3 SGB X diese gerade nicht errichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2015, L 4 R 3235/14 mwN), so lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Beklagtenakten jedenfalls die Ankündigung einer Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht entnehmen. Insbesondere im Schreiben des Vorsitzenden des Beklagten vom 22.12.2015 wurde eine Abweisung des Widerspruchs als unzulässig nicht angekündigt. Die vorgelegte Vollmacht wurde lediglich "zurückgewiesen", zum weiteren Verlauf des Verfahrens wurden keine Angaben gemacht. Auch wurde im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens die Ladung zur Sitzung des Beklagten allein an die Klägerbevollmächtigten zugestellt, die auch Adressat des Bescheides des Beklagten waren. Nicht einzuordnen und in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufzuklären war aber der Vortrag der Klägerbevollmächtigten im Gerichtsverfahren, der Vorsitzende des Beklagten habe schon vor und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig. Da der Widerspruch jedenfalls in der Sache unbegründet war, konnte diese Frage im Ergebnis offengelassen werden.
Die Entziehung der Zulassung durch den Zulassungsausschuss war rechtlich nicht zu beanstanden, die Zurückweisung des Widerspruchs verletzte die Klägerin deshalb im Ergebnis nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage der streitigen Zulassungsentziehung ist §95 Abs. 6 S. 1 SGB V iVm §27 Ärzte-ZV. Nach dieser, auch für MVZ geltenden Regelung, ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Da es sich bei der Entscheidung über die Entziehung der Zulassung um eine ausnahmslos nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilende, gebundene Entscheidung handelt, konnte das Gericht vorliegend über die Begründetheit des Widerspruchs entscheiden und musste nicht an den Beklagten, der in der Sache nicht entschieden hat, zurückverweisen. Vorliegend ist jedenfalls die in §95 Abs. 6 S. 1 SGB V vorgesehene Voraussetzung, dass das MVZ der Klägerin seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt, erfüllt, so dass die Zulassung schon deshalb zu entziehen war. Unstreitig sind im MVZ seit 30.06.2015 keine Ärzte mehr tätig, auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht.
Die Entziehung der Zulassung ist vorliegend auch verhältnismäßig, insbesondere war dem Antrag auf Anordnung des Ruhens der Zulassung nach §95 Abs. 5 SGB V nicht stattzugeben und als milderes Mittel ein Ruhen der Zulassung anzuordnen. Dies würde nämlich schon nach dem Wortlaut des §95 Abs. 5 S. 1 SGB V voraussetzen, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit "in angemessener Frist zu erwarten" wäre. Bei Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, hat der Beklagte keinen Beurteilungsspielraum. Das Gericht hat deshalb auch nicht hinsichtlich der Prognose, ob in angemessener Frist mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu rechnen ist, an den Beklagten zurückzuverweisen. Für die Kammer sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von Seiten der Klägerin (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten) eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nur beabsichtigt war. Wie der Zulassungsausschuss in seinem Beschluss ausgeführt hat, befand sich die Klägerin in Liquidation, das MVZ verfügte über keine Arztstellen mehr. Aus dem Protokoll der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 23.11.2015 ergibt sich, dass der Klägerbevollmächtigte den Antrag vom 23.11.2015 auf Ruhen der Zulassung mit dem Hinweis auf das inzwischen beim Bayerischen LSG unter dem Aktenzeichen L 12 KA 79/16 anhängige Verfahren begründete und ausführte, dass bis zur Entscheidung das MVZ erhalten werden solle. Auch dies zeigt, dass eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit weder beabsichtigt noch in Betracht gezogen wurde, sondern die Zulassung des MVZ lediglich als Hülse im Hinblick auf das genannten Verfahren erhalten bleiben sollte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §197a Abs. 1 S. 1 2. HS SGG iVm §154 Abs. 1 VwGO.
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