Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 359/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1498/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 52 SGB I
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Forderungen der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover verrechnen darf.
Der 1949 geborene Kläger lebt seinen Angaben zufolge von seiner Ehefrau U J (geb. 1961) getrennt; aus dieser Ehe gingen drei Kinder (M. und D.k, beide geb. 1994; S., geb. 1996) hervor. Der Kläger, gelernter Elektroinstallateur, durchlief auf Kosten der Beigeladenen in der Zeit vom 22. August 1988 bis 30. September 1991 eine Umschulung zum medizinischen Bademeister und Masseur. Danach war er in diesem Beruf ab dem 1. Oktober 1991 bei der P.-Betriebsgesellschaft mbH in A. beschäftigt; ab 6. Dezember 1993 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach Durchführung eines stationären Heilverfahrens (29. Juni bis 27. Juli 1994) bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (i.F. ebenfalls Beklagte), dem Kläger durch Bescheid vom 1. September 1995 ab dem 28. Juli 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Diese Rente bezog der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze; seit l. April 2015 erhält er von der Beklagten eine Altersrente. Beim Kläger waren ab 19. Januar 2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Nachteilsausgleich G festgestellt; seit 27. November 2012 beträgt der GdB 90 (Merkzeichen wie bisher).
Erstmals am 7. Dezember 1995 hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Landesversicherungsanstalt H. (i.F. ebenfalls Beigeladene), die Beklagte um Verrechnung von 7.757,64 DM gegen die laufende Rente ersucht, weil der Kläger ihr auf Grund unterlassener Meldung der Verlegung seines Wohnsitzes überzahlte Miet- und Verpflegungskosten in Höhe von 7.680,00 DM schulde und außerdem eine Restforderung von 77,64 DM aus überzahltem Übergangsgeld bestehe. Dem Verrechnungsersuchen lagen bestandskräftig gewordene Bescheide der Beigeladenen vom 22. Juli und 28. August 1991 zugrunde. Der Bescheid vom 22. Juli 1991 betraf die (teilweise) Rücknahme der Bewilligung von Übergangsgeld sowie die Rückforderung der überzahlten Beträge für die Zeit vom l. April bis 31. Mai 1991 in Höhe von 2.588,40 DM (umgerechnet 1.323,43 Euro), der Bescheid vom 28. August 1991 die Rücknahme der Bewilligung von Mietkosten und Verpflegungsgeld während vom Kläger durchgeführter Praktika in der Zeit vom l. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom l. Mai bis 31. Oktober 1990 sowie die Rückforderung insoweit überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 7.680,00 DM (umgerechnet 3.926,72 Euro), wobei aus dem Bescheid vom 22. Juli 1991 lediglich noch eine Restforderung von 77,64 DM (39,70 Euro) resultierte. Dem Verrechnungsersuchen kam die Beklagte zunächst nicht nach, weil sie davon ausging, dass beim Kläger im Fall der Verrechnung sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit eintreten würde.
Am 5. März 2013 ging bei der Beklagten ein nochmaliges Verrechnungsersuchen der Beigeladenen (Schreiben vom 26. Februar 2013) ein, mit dem sie die Gesamtforderung der Erstattungsbeträge wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 wiederum mit 3.966,42 Euro bezifferte. Im Anhörungsschreiben vom 18. März 2013 wies die Beklagte den Kläger mit Blick auf das Verrechnungsersuchen darauf hin, dass beabsichtigt sei, von der laufenden Rentenleistung monatlich 450,00 Euro einzubehalten und an die Beigeladene bis zur Tilgung von deren Forderungen zu zahlen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. April 2013 geltend, mit dem Einbehalt von 450,00 Euro wäre die "Grundsicherung zum Lebensunterhalt" nicht mehr gewährleistet; allenfalls monatlich 50,00 Euro könne er sich vorstellen. Er verwies auf seine Schwerbehinderung nebst dem Merkzeichen G und reichte zunächst den Steuerbescheid des Finanzamts S. für 2010 ein, später über seine Ehefrau auch die Steuerbescheide für 2011 und 2012, außerdem einen Zahlungsplan der X-Bank vom 2. Januar 2014, eine Zinsbescheinigung der Volksbank B. S. vom 31. Dezember 2013, den Abschlagsplan der Erdgas für die Zeit ab l. Oktober 2012, die Jahresrechnung des Stromversorgers L. AG vom l. Februar 2013, den Grundsteuerbescheid der Gemeinde H. vom 9. Januar 2012, den Gebührenbescheid der Gemeinde H. für Wasser und Abwasser vom 14. Februar 2013, den Abfallgebührenbescheid des Landratsamts S. vom 21. Februar 2013 und die Beitragsrechnung der Xy Versicherung vom 16. November 2012 (Wohngebäudeversicherung) sowie ferner ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 4. Juni 2013. Auf Aufforderung der Beklagten übersandte er schließlich am 2. September 2013 noch die Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013, in welcher ein Grundsicherungsbedarf von 593,25 Euro (Mischregelsatz 345,00 Büro, Mehrbedarf Merkzeichen G 58,65 Euro, Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung 38,20 Euro, Unterkunftskosten zu 1/5 123,40 Euro, Heizkosten und Warmwasser zu 1/5 28,00 Euro) errechnet war und dem ein Renteneinkommen des Klägers von 1.001,83 Euro gegenübergestellt war. Bedarfsbescheinigungen für seine Ehefrau und seine Kinder legte der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten nicht vor.
Mit Bescheid vom 11. September 2014 verfügte die Beklagte die Verrechnung von monatlich 300,00 Euro ab l. November 2014 gegen die Rente des Klägers (seinerzeitiger Zahlbetrag 1.018,56 Euro), sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 718,56 Euro ergebe. Da die Beklagte von der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 26. September 2014 eingelegten Widerspruchs ausging, mit dem er geltend machte, durch den Abzug von 300,00 Euro hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu werden, wurde die Rente weiterhin ungekürzt ausgezahlt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29. September 2014). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 wurde der Widersprach zurückgewiesen, weil der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen worden sei.
Deswegen hat der Kläger am 19. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, er beziehe neben der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 1.050,40 Euro eine Rente der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK) in Höhe von 334,48 Euro. Er sei jedoch seinen Kindern unterhaltspflichtig. Die Tochter M. habe eine Schule für Medientechnik besucht, danach gejobbt und wolle frühestens im Herbst 2016 ein Studium beginnen. Auch der Sohn D. habe vor Aufnahme des Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen zum Sommersemester 2016 an der Hochschule K. gejobbt. Die Tochter S. absolviere eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und beziehe daraus eine Ausbildungsvergütung. Seine Ehefrau, die im Haus in H. wohne, von der er aber getrennt lebe, habe eigenes - im Vergleich zu ihm höheres - Einkommen aus einer Halbtagsstelle sowie aus selbständigen Tätigkeiten als Musiklehrerin und Chorleiterin. Außerdem seien Schulden aus dem Erwerb einer Immobilie vorhanden, wobei monatlich 1.050,00 Euro an die Bank abgeführt würden. An der Schuldenlast für das Haus und an den Unterhaltsleistungen beteilige er sich dergestalt, dass seine Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu Händen seiner Ehefrau ausbezahlt werde, die damit zum einen die Verbindlichkeiten für die Immobilie ausgleiche und zum anderen das Geld für Unterhaltsleistungen an die Kinder verwende. Er selber lebe von der Zusatzrente in Höhe von monatlich 334,48 Euro. Hinsichtlich der Forderungen der Beigeladenen berufe er sich auf Verjährung. Der Kläger hat u.a. den Einkommensteuerbescheid 2014 (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Eheleute 25.684,00 Euro), die Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 14. Januar 2016 über einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von insgesamt 932,68 Euro (Regelsatz Haushaltsvorstand 404,00 Euro, Mehrbedarf Merkzeichen G 68,68 Euro, Miete 360,00 Euro, Nebenkosten 50,00 Euro, Heizkosten 50,00 Euro), dem ein Renteneinkommen in Höhe von 1.370,93 Euro gegenüberstehe, und ferner eine Bedarfsberechnung des Jobcenters Landkreis S. vom 15. Februar 2016 vorgelegt, die allerdings Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Klägers und seiner drei Kinder nicht enthielt. Des Weiteren hat der Kläger die Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 2. März 2016 zu den Akten gereicht, in der ein monatlicher Mehrbedarf für Nahrungs-, Heil- und Hilfsmittel von 200,00 Euro genannt wird.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe über die Verrechnung gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden; dieser sei ferner ausreichend bestimmt. Die Entscheidung über die Verrechnung sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Beklagte sei zur Verrechnung dieser Ansprüche mit der Rente des Klägers berechtigt. Der Beigeladenen stünden aus den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 nicht verjährte Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen zu. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII werde. Sein sozialhilferechtlicher Bedarf liege seit November 2014 mindestens 300,00 Euro unter seinem Einkommen. Der Kläger verfüge über monatliches Einnahmen in Form von zwei Renten von insgesamt mindestens 1.384,88 Euro (Stand März 2015). Demgegenüber sei sein sozialhilferechtlicher Bedarf in der Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013 mit 593,25 Euro und in der Bedarfsbescheinigung vom 14. Januar 2016 mit insgesamt 932,68 Euro angegeben. Sonach sei ein ausreichender Betrag für eine Verrechnung in Höhe von 300,00 Euro monatlich gegeben. Der weiter vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf von 200,00 Euro sei nicht durch eine Bedarfsbescheinigung oder in anderer Weise belegt; die Bescheinigung des Dr. K. vom 2. März 2016 sei insoweit nicht ausreichend. Die von dem Kläger angegebenen Unterhaltszahlungen an seine erwachsenen Kinder bzw. seine Ehefrau seien sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen und hätten damit auch bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit im Rahmen der Verrechnung außer Betracht zu bleiben. Denn grundsätzlich dürften Unterhaltsleistungen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass dieser selbst sozialhilfe-bedürftig werde.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18. April 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, in der Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 14. Januar 2016 sei der von Dr. K. bescheinigte "Mehraufwand" nicht berücksichtigt; er leide an Psoriasis vulgaris arthropatica, Morbus Crohn und Gicht. Außerdem seien die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht berücksichtigt worden. Sein Pfändungsfreibetrag belaufe sich auf 930,00 Euro, zu denen noch der "Mehraufwand" von 200,00 Büro zu addieren sei. Er erhöhe sich noch weiter für die beiden Kinder, denen er Unterhalt zahle. Seine Ehefrau verfüge über ein monatliches Einkommen in der Größenordnung von 2.377,00 Euro; sie gehe einer Beschäftigung nach und habe verschiedene Einnahmen durch Musikunterricht. Von ihren Einkünften leiste sie alleine die Abzahlungen auf die Immobilie. Er selbst beziehe lediglich zwei Renten und habe sonst kein weiteres Einkommen. Auf die Verfügungen vom 14. August, 6. September, 6. November und 28. November 2017 sowie 5. Februar 2018, mit denen der Kläger jeweils unter Fristsetzung - in den letzten drei Verfügungen auch unter Verweis auf § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - aufgefordert worden ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau lückenlos seit November 2014 darzulegen, hat der Kläger lediglich erneut den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts S. für 2014 sowie Ausdrucke von "Zahlungsstromdaten", das Jahr 2017 betreffend, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Für die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung eintrete, sei auf den Gesamtbedarf der mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abzustellen. Der Kläger lebe allerdings seit 2013 von seiner Ehefrau getrennt und bilde mit ihr und den bei ihr bzw. im eigenen Hausstand lebenden Kindern keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Das gesetzliche Verrechnungsverbot "Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung" sei daher ausschließlich in Bezug auf den Kläger zu prüfen und greife im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der vom Kläger bezogenen Renten nicht.
Die Beigeladene hat vorgebracht, wie die Beklagte sei sie der Auffassung, dass die Berufung zurückzuweisen sei. Nach wie vor habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete. Zahlungseingänge seitens des Klägers seien im Übrigen nicht zu verzeichnen gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. l SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungsgründe des § 144 Abs. l Satz l Nr. l SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015, mit dem die Beklagte die Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen (insgesamt 3.966,42 Euro) derart erklärt hat, dass ab dem l. November 2014 von der laufenden Rentenzahlung monatlich 300,00 Euro "verrechnet" würden. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mittels der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Satz 1 Alt 1 SGG). Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist indessen rechtmäßig. Da Änderungen der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Verrechnungsfähigkeit der Forderungen und die Verrechnungsbefugnis haben, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verrechnung maßgeblich die Zeit, für die die Verrechnungsentscheidung (noch) Wirkung entfaltet (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 51 Nr. 5 (juris Rdnr. 12); BSGE 52, 98 ff. = SozR 1200 § 51 Nr. 11; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 80)), hier also der Zeitraum vom l. November 2014 bis zur Gewährung der Regelaltersrente an den Kläger (1. April 2015). Für diesen Zeitraum ist die von der Beklagten verfügte Verrechnung nicht zu beanstanden.
Rechtsgrund der Verrechnung ist § 52 SGB I. Hiernach kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann gemäß § 51 Abs. 2 SGB I der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Die Verrechnung nach § 52 SGB I stellt sich als Aufrechnung unter Verzicht auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit dar (BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr. l; BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 2). Da § 51 SGB I keine eigenständige Definition des Begriffs der Aufrechnung enthält, finden die dieses Rechtsinstitut im bürgerlichen Recht regelnden Vorschriften der §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Anwendung, soweit ihnen nicht die Besonderheiten des Sozialrechts entgegenstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 67, 143, 155 f.; BSGE 69, 238, 242; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 (juris Rdnr. 32)).
l. a) Zutreffend hat die Beklagte die Verrechnung in der Handlungsform des Verwaltungsakts erklärt (vgl. hierzu BSG - Großer Senat - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; ferner BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnrn. 40 ff.); BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 –B 13 R 109/11 R - (juris)).
b) Ferner liegen die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts vor. Die Beklagte hat den Kläger vor dem Erlass des Bescheids vom 11. September 2014 angehört (§ 24 Abs. l SGB X).
c) Die Beklagte hat des Weiteren das ihr nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß mit noch hinreichender Begründung ausgeübt (§ 39 SGB I, § 35 Abs. l Satz 3 SGB X). Der Begründung der Ermessensentscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass sie die Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen gegen die dem Kläger gezahlte Rente vorliegend in Höhe von monatlich 300,00 Euro für angemessen gehalten hat, nachdem dieser seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie, obgleich die Verrechnung bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen den Berechtigten bis zur Hälfte der Rente erfolgen kann, diese Obergrenze im Rahmen ihres Ermessens nicht ausschöpfe (vgl. hierzu BSG SozR 1200 § 51 Nr. 5 (juris Rdnr. 18); BSG SozR 4-1200 §52 Nr. 5 (Rdnr. 10)). Weitere bei der Ermessensprüfung zugunsten des Klägers sprechende Umstände waren für die Beklagte nicht erkennbar und mussten deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Die besonderen Pfändungsgrenzen des § 54 SGB I sind bei der erweiterten Verrechnungsmöglichkeit nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 45, 271, 273 ff. = SozR 1200 § 51 Nr. 3; BSGE 78, 132, 135 f. = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 58)).
d) Der Verrechnungs-Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 war außerdem im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Für die hinreichende Bestimmtheit ist es nicht notwendig, die zur Verrechnung gestellten Forderungen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufzuschlüsseln; dies gilt jedenfalls dann, wenn die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann, die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers mithin bestimmbar sind (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 52)). Eine Verrechnung kann also - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen auch erklärt werden, ohne zunächst im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll. Dem Bestimmtheitsgebot hat der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 Rechnung getragen. Die Beklagte hat darin die Verrechnung der von ihr dem Kläger geschuldeten laufenden Rentenleistungen mit der Gesamtforderung der Beigeladenen in Höhe von 3.966,42 Euro erklärt, und zwar mit monatlich 300,00 Euro ab dem l. November 2014, wobei sie zusätzlich dargelegt hat, dass es sich bei der Forderung der Beigeladenen um für die Zeiten vom 1. April bis 31. Mai 1991, vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 1990 geschuldete Erstattungsbeträge wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistun-gen (Übergangsgeld sowie Miet- und Verpflegungskosten) handele. Für den Kläger war damit klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Zahlungsansprüche aus der mit Bescheid vom 1. September 1995 bewilligten - nach Übergangsrecht (§ 302b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) als Rente wegen voller Erwerbsminderung behandelten - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen zum Erlöschen (entsprechend § 389 BGB) gebracht werden sollten.
2. a) Vorliegend bestand auch objektiv eine Verrechnungslage. Entsprechend § 387 BGB ist eine Verrechnungslage gegeben, wenn - vom Gegenseitigkeitserfordernis abgesehen - beide Forderungen gleichartig sind und die Gegenforderung (hier: der Beigeladenen) entstanden und fällig ist, während für die Hauptforderung (hier: Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) die Erfüllbarkeit genügt (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 55); BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 13/12 R - (juris Rdnr. 21)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Verrechnung ist derjenige, in dem sich die Forderungen verrechenbar gegenüberstehen, nicht dagegen der Zeitpunkt des Eingangs des Verrechnungsersuchens oder der Verrechnungserklärung (BSGE 67,143, 156 ff. (unter Verweis auf § 392 BGB)). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die zur Verrechnung gestellten Forderungen der Beigeladenen sind bereits im Jahr 1991 entstanden und fällig geworden. Die Erstattungsforderungen der Beigeladenen sind durch die bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordenen Bescheide vom 22. Juli und 28. August 1991 auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X festgestellt, wobei aus dem Bescheid vom 22. Juli 1991 (Erstattungs-betrag umgerechnet 1.323,43 Euro) noch eine Restforderung von 39,70 Euro resultiert, während der Erstattungsbetrag aus dem Bescheid vom 28. August 1991 (umgerechnet 3.926,72 Euro) noch in voller Höhe besteht. Die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem bindend gewordenen Rentenbescheid vom l. September 1995 waren am Ersten eines jeden Monats entstanden und erfüllbar (vgl. die Übergangsregelung in § 272a Abs. 1 SGB VI). Hauptforderung und Gegenforderung sind vorliegend gleichartig, denn es handelt sich ausschließlich um Geldforderungen. Beide Forderungen haben sich in der streitbefangenen Zeit demgemäß verrechenbar gegenübergestanden.
b) Die noch bestehende Gesamtforderung der Beigeladenen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verjährt. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 SGB X. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten, die zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden waren - hierunter fallen auch bestandskräftig gewordene Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 SGB X (Segebrecht in jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 52 Rdnr. 18 (Stand: 01.12.2017); vgl. ferner BSG, Beschluss vom 19. November 2012 – B 13 R 260/12 B - (juris Rdnr. 16)) -, 30 Jahre. Derartige unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte stehen mithin der rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs durch Urteil gleich (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 13/12 R - (juris Rdnr. 23)). Die zur Verrechnung gestellten Erstattungsforderungen der Beigeladenen waren demnach vor Erlass des Bescheids der Beklagten vom 11. September 2014 auf Grund der hier maßgeblichen 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt.
c) Die Beklagte war durch die Beigeladene ferner wirksam zur Verrechnung ermächtigt (vgl. hierzu BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. l (juris Rdnrn. 25 ff.)). In dem das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 5. Dezember 1995 aktualisierenden Schreiben vom 26. Februar 2013 ist substantiiert dargetan, dass die vom Ersuchen erfassten Forderungen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 resultieren, mit denen die Rückforderung von im Zeitraum vom l. April bis 31. Mai 1991 überzahltem Übergangsgeld in Höhe von jetzt noch 39,70 Euro sowie von überzahlten Mietkosten und Verpflegungsgeld während vom Kläger durchgeführter Praktika in der Zeit vom l. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom l. Mai bis 31. Oktober 1990 in Höhe von 3.926,72 Euro verfügt worden war. Die Forderungen waren mithin nach Art und Umfang so genau bezeichnet, dass die Beklagte eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben konnte.
3. a) Die Beklagte war nach allem berechtigt, eine Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen mit der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers vorzunehmen. Die Verrechnungserklärung der Beklagten ist auch hinsichtlich des verfügten Monatsbetrags von 300,00 Euro nicht zu beanstanden. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger mit Bezug auf Erstattungs- und Beitragsansprüche (vgl. BSGE 45, 271, 273 f.; BSGE 78, 132, 136; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 59)). Wie oben bereits dargestellt, finden die besonderen Pfändungsgrenzen des § 54 SGB I in diesem Fall keine Anwendung. Eine Begrenzung erfolgt lediglich insoweit, als die Verrechnung höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung zulässig ist; es darf ferner durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder dem SGB II eintreten. Die auf die Hälfte der Geldleistung bezogene Grenze hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht überschritten; sie hat vielmehr den monatlichen Verrechnungsbetrag im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf 300,00 Euro beschränkt. Dies ist deutlich weniger als die Hälfte des Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente des Klägers, der sich im November 2014 auf 1.018,56 Euro sowie ausweislich des vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszugs der Volksbank B. S. vom l. Januar 2015 am 30. Dezember 2014 auf 1.050,40 Euro belaufen hat, während sich für die nachfolgenden Monate, wie aus den Zahlungsauftragsbelegen der Beklagten vom 28. Januar und 20. Februar 2015 (BI. 493, 505 der Beklagtenakten) ersichtlich ist, monatliche Zahlbeträge von 1.015,16 Euro ergeben haben.
b) Eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit des Klägers lässt sich bei einem monatlichen Verrechnungsbetrag von 300,00 Euro nicht feststellen. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit außer der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über eine monatliche Zusatzrente von der ZVK in Höhe von 334,48 Euro verfügt, sodass sich die monatlichen Renteneinkünfte des Klägers in den Monaten ab November 2014 auf insgesamt mindestens l.349,64 Euro belaufen haben. Ausgehend von den Angaben des Klägers (vgl. etwa Aktenvermerk der Beklagten vom 13. März 2014, BI. 459 der Beklagtenakten; Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 23. März und 1. Dezember 2015), wonach er von seiner Ehefrau in der streitbefangenen Zeit im eigenen Haus getrennt gelebt habe, wären die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gegeben (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II), sodass zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit allein das Einkommen des Klägers (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 82 SGB XII) zu berücksichtigen wäre. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers ist allerdings während des gesamten Verfahrens unklar geblieben; er ist dem von ihm gemäß § 51 Abs. 2 SGB I (in der Fassung durch Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGB1. I S. 2014)) zu führenden Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit, einer Obliegenheit im Sinne einer "verstärkten Mitwirkungspflicht" (Hess. LSG, Urteil vom 8. April 2014 - L 2 R 526/11 - (juris Rdnr. 30); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 R 4256/13 - (juris Rdnrn. 48, 51); Pflüger in jurisPK-SGB I 3. Auflage 2018, § 51 Rdnr. 86 (Stand: 15.03.2018); Siefert in Kasseler Kommentar, SGB I, §51 Rdnr. 19 (Stand: März 2016); vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X), nur unzureichend nachgekommen. Die von ihm zu den Akten gereichten Bedarfsbescheinigungen des Landratsamts S. datieren vom 29. Juli 2013 und 14. Januar 2016, also außerhalb der streitbefangenen Zeit; aber selbst wenn die dortigen Berechnungen (593,25 Euro bzw. 932,68 Euro) herangezogen würden, ergäbe sich in Anbetracht des Renteneinkommens des Klägers bei einem monatlichen Verrechnungsbetrag von 300,00 Euro keine Hilfebedürftigkeit. Die von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen an eines oder mehrere seiner Kinder und/oder seine Ehefrau (vgl. hierzu auch die wechselnden Angaben des Klägers in den Prozesskostenhilfeerklärungen vom 17. März 2015, 12. April 2017 und 25. September 2017) sind schon nicht nachgewiesen; deshalb kann offenbleiben, ob Unterhaltsverpflichtungen überhaupt nur im Fall einer Titulierung einkommensmindernd Berücksichtigung finden könnten (vgl. hierzu Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014,§ 82 Rdnrn. 65 ff. (Stand: 27.04.2018); Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rdnrn. 26 f. (Stand: 11/14); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 82 Rdnrn. 33 ff. (alle m.w.N.)).
Anderweitig ausreichende, vollständige und nachvollziehbare Unterlagen zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat der Kläger - trotz wiederholter Aufforderungen durch den Senat, auch unter Hinweis auf § 106a SGG (vgl. Verfügungen vom 14. August, 6. September, 6. November und 28. November 2017 sowie 5. Februar 2018), sowie zuvor schon des SG und der Beklagten - nicht eingereicht; dies geht zu seinen Lasten (Hess. LSG, Urteil vom 8. April 2014 a.a.O. (Rdnr. 32); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 2 R 148/13 - (juris Rdnr. 49); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 a.a.O. (Rdnr. 51)). Errechnen lässt sich beim Kläger lediglich der Regelbedarf (§§ 27a, 28 SGB XII i.V.m. der Anlage 1 zu § 28 SGB XII) sowie der hiervon prozentual abgeleitete Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G (§ 30 Nr. 2 SGB XII). Ein dauerndes Getrenntleben (vgl. hierzu BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnrn. 13 ff.)) unterstellt, ergäbe sich beim Kläger ein monatlicher Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2014 von 391,00 Euro und für das Jahr 2015 von 399,00 Euro sowie ein Mehrbedarf (17 v.H. der maßgebenden Regelbedarfsstufe) für 2014 von 66,47 Euro und für 2015 von 67,83 Euro. Bedarfe für die Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) hat der Kläger, der offenbar im Juli 2015 aus dem Wohnanwesen in H. ausgezogen ist (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Juli 2015), in der streitbefangenen Zeit nur lückenhaft dargetan und belegt, sodass seine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5) nicht nachvollzogen werden können. Tilgungsleistungen für eine Immobilie stellen im Übrigen sozialhilferechtlich grundsätzlich keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 (Rdnr. 17) (m.w.N.)). Würde man die Unterkunftskosten gemäß der Bescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013 mit 123,40 Euro und Heizkosten mit 28,00 Euro berücksichtigen, ergäbe sich zusammen mit dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G ein monatlicher sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2014 von 608,87 Euro und im Jahr 2015 von 618,23 Euro. Damit würde eine Hilfebedürftigkeit selbst dann nicht eintreten, wenn dem Kläger zusätzlich ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) zugutegehalten würde, der bei konsumierenden Erkrankungen (z.B. schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn) - beim Kläger ein solches Ausmaß unterstellt - entsprechend den Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 10. Dezember 2014 (vgl. zur Heranziehung als Orientierungshilfe BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 5 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 17 Rdnr. 19)) mit 10 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 (also für 2014 39,10 Euro und für 2015 39,90 Euro) zu veranschlagen ist. Eine Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung würde im Übrigen selbst dann nicht eintreten, wenn für den Mehrbedarf, wie von dem Kläger geltend gemacht, monatlich 200,00 Euro angesetzt würden, deren Angemessenheit aber in keiner Weise nachgewiesen ist.
c) Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers wäre auch dann nicht nachgewiesen, wenn er in der streit-befangenen Zeit als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte noch in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt hätte (vgl. hierzu BSGE SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 (Rdnr. 12)). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz l SGB II wäre in diesem Fall das Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau ebenfalls zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Unterlagen zur Einkommenslage der Ehefrau liegen für die streitbefangene Zeit aber ebenfalls nicht vor. Zu den Akten gelangt ist lediglich der Steuerbescheid des Finanzamts S. für das Jahr 2014 vom 2. Februar 2016, aus dem sich ein Bruttojahreseinkommen der Ehefrau von 24.594,00 Euro ersehen lässt. Auf welche Beträge sich deren Einkommen in den Monaten ab November 2014 belaufen hat, ist hieraus indessen nicht erkennbar. Im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten an das SG vom 1. Dezember 2015 ist von Einnahmen der Ehefrau des Klägers als Chorleiterin in Höhe von 1.069,00 Euro sowie weiteren Einnahmen aus Instrumentalunterricht die Rede, während die Ehefrau in ihrer zur Prozesskostenhilfeakte des SG gelangten Aufstellung für die Monate August bis Oktober 2015 (freilich außerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums) einen Arbeitsverdienst 1.069,00 Euro für eine Beschäftigung als Pädagogische Assistentin angegeben und zusätzlich Chorleiterhonorare von insgesamt 970,00 Euro sowie weitere Einnahmen aus der Erteilung von Instrumentalunterricht an eine Reihe von Schülern (monatlich zwischen 338,00 Büro und 506,00 Büro) mitgeteilt hat. Im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 wird außerdem von einem monatlichen Gehalt der Ehefrau in der Größenordnung von 2.377,00 Euro gesprochen. Aus der Bedarfsbescheinigung des Jobcenters Landkreis S. vom 15. Februar 2016 ergeben sich demgegenüber jedenfalls für diesen Zeitpunkt monatliche Bedarfe der Ehefrau von 524,32 Euro sowie des Sohnes D. und der Tochter S. von jeweils 484,32 Büro, also insgesamt 1.492,96 Euro, während die Tochter M. seinerzeit bereits ausgezogen war und demgemäß nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ausweislich der Angaben des Klägers im Erörterungstermin vor dem SG vom 17. Dezember 2015 stand die Tochter S. damals allerdings bereits in einer Ausbildung zur Hotelfachfrau und der Sohn D. "jobbte".
d) Mithin ist nach den völlig unzureichenden Angaben des Klägers sowie den nur unvollständig zu den Akten gelangten Unterlagen seine Hilfebedürftigkeit weder für den Fall des Getrenntlebens noch für den Fall nachgewiesen, dass er vorliegend noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört haben sollte. Dabei ist noch nicht einmal klar, ob bei dem Kläger und ggf. seiner Ehefrau in der streitbefangenen Zeit auch anrechenbares Vermögen (§ 90 SGB XII, § 12 SGB II) vorhanden war. Hierzu hat er sich - trotz wiederholter Aufforderungen durch den Senat - im Berufungsverfahren überhaupt nicht geäußert; in der zur SG-Akte gelangten Prozesskostenhilfeerklärung vom 17. März 2015 hat er lediglich Grundeigentum in geschätzter Höhe von 160.000,00 bis 200.000,00 Euro angegeben. Das alles bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung ebenso wie - da außerhalb des streitbefangenen Zeitraums angefallen - die Frage, aus welchen Mitteln die von dem Kläger und seiner Ehefrau für den Sohn D. am 8. März 2016 angemietete Vier-Zimmerwohnung in Konstanz (monatlicher Mietzins 1.020,20 Euro) finanziert werden konnte. Denn der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 erweist sich schon aus den obenstehenden Gründen als rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Forderungen der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover verrechnen darf.
Der 1949 geborene Kläger lebt seinen Angaben zufolge von seiner Ehefrau U J (geb. 1961) getrennt; aus dieser Ehe gingen drei Kinder (M. und D.k, beide geb. 1994; S., geb. 1996) hervor. Der Kläger, gelernter Elektroinstallateur, durchlief auf Kosten der Beigeladenen in der Zeit vom 22. August 1988 bis 30. September 1991 eine Umschulung zum medizinischen Bademeister und Masseur. Danach war er in diesem Beruf ab dem 1. Oktober 1991 bei der P.-Betriebsgesellschaft mbH in A. beschäftigt; ab 6. Dezember 1993 bestand Arbeitsunfähigkeit. Nach Durchführung eines stationären Heilverfahrens (29. Juni bis 27. Juli 1994) bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (i.F. ebenfalls Beklagte), dem Kläger durch Bescheid vom 1. September 1995 ab dem 28. Juli 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Diese Rente bezog der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze; seit l. April 2015 erhält er von der Beklagten eine Altersrente. Beim Kläger waren ab 19. Januar 2000 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Nachteilsausgleich G festgestellt; seit 27. November 2012 beträgt der GdB 90 (Merkzeichen wie bisher).
Erstmals am 7. Dezember 1995 hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Landesversicherungsanstalt H. (i.F. ebenfalls Beigeladene), die Beklagte um Verrechnung von 7.757,64 DM gegen die laufende Rente ersucht, weil der Kläger ihr auf Grund unterlassener Meldung der Verlegung seines Wohnsitzes überzahlte Miet- und Verpflegungskosten in Höhe von 7.680,00 DM schulde und außerdem eine Restforderung von 77,64 DM aus überzahltem Übergangsgeld bestehe. Dem Verrechnungsersuchen lagen bestandskräftig gewordene Bescheide der Beigeladenen vom 22. Juli und 28. August 1991 zugrunde. Der Bescheid vom 22. Juli 1991 betraf die (teilweise) Rücknahme der Bewilligung von Übergangsgeld sowie die Rückforderung der überzahlten Beträge für die Zeit vom l. April bis 31. Mai 1991 in Höhe von 2.588,40 DM (umgerechnet 1.323,43 Euro), der Bescheid vom 28. August 1991 die Rücknahme der Bewilligung von Mietkosten und Verpflegungsgeld während vom Kläger durchgeführter Praktika in der Zeit vom l. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom l. Mai bis 31. Oktober 1990 sowie die Rückforderung insoweit überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 7.680,00 DM (umgerechnet 3.926,72 Euro), wobei aus dem Bescheid vom 22. Juli 1991 lediglich noch eine Restforderung von 77,64 DM (39,70 Euro) resultierte. Dem Verrechnungsersuchen kam die Beklagte zunächst nicht nach, weil sie davon ausging, dass beim Kläger im Fall der Verrechnung sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit eintreten würde.
Am 5. März 2013 ging bei der Beklagten ein nochmaliges Verrechnungsersuchen der Beigeladenen (Schreiben vom 26. Februar 2013) ein, mit dem sie die Gesamtforderung der Erstattungsbeträge wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 wiederum mit 3.966,42 Euro bezifferte. Im Anhörungsschreiben vom 18. März 2013 wies die Beklagte den Kläger mit Blick auf das Verrechnungsersuchen darauf hin, dass beabsichtigt sei, von der laufenden Rentenleistung monatlich 450,00 Euro einzubehalten und an die Beigeladene bis zur Tilgung von deren Forderungen zu zahlen. Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. April 2013 geltend, mit dem Einbehalt von 450,00 Euro wäre die "Grundsicherung zum Lebensunterhalt" nicht mehr gewährleistet; allenfalls monatlich 50,00 Euro könne er sich vorstellen. Er verwies auf seine Schwerbehinderung nebst dem Merkzeichen G und reichte zunächst den Steuerbescheid des Finanzamts S. für 2010 ein, später über seine Ehefrau auch die Steuerbescheide für 2011 und 2012, außerdem einen Zahlungsplan der X-Bank vom 2. Januar 2014, eine Zinsbescheinigung der Volksbank B. S. vom 31. Dezember 2013, den Abschlagsplan der Erdgas für die Zeit ab l. Oktober 2012, die Jahresrechnung des Stromversorgers L. AG vom l. Februar 2013, den Grundsteuerbescheid der Gemeinde H. vom 9. Januar 2012, den Gebührenbescheid der Gemeinde H. für Wasser und Abwasser vom 14. Februar 2013, den Abfallgebührenbescheid des Landratsamts S. vom 21. Februar 2013 und die Beitragsrechnung der Xy Versicherung vom 16. November 2012 (Wohngebäudeversicherung) sowie ferner ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 4. Juni 2013. Auf Aufforderung der Beklagten übersandte er schließlich am 2. September 2013 noch die Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013, in welcher ein Grundsicherungsbedarf von 593,25 Euro (Mischregelsatz 345,00 Büro, Mehrbedarf Merkzeichen G 58,65 Euro, Mehrbedarf kostenaufwändige Ernährung 38,20 Euro, Unterkunftskosten zu 1/5 123,40 Euro, Heizkosten und Warmwasser zu 1/5 28,00 Euro) errechnet war und dem ein Renteneinkommen des Klägers von 1.001,83 Euro gegenübergestellt war. Bedarfsbescheinigungen für seine Ehefrau und seine Kinder legte der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten nicht vor.
Mit Bescheid vom 11. September 2014 verfügte die Beklagte die Verrechnung von monatlich 300,00 Euro ab l. November 2014 gegen die Rente des Klägers (seinerzeitiger Zahlbetrag 1.018,56 Euro), sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein monatlicher Auszahlungsbetrag von 718,56 Euro ergebe. Da die Beklagte von der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 26. September 2014 eingelegten Widerspruchs ausging, mit dem er geltend machte, durch den Abzug von 300,00 Euro hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu werden, wurde die Rente weiterhin ungekürzt ausgezahlt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 29. September 2014). Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 wurde der Widersprach zurückgewiesen, weil der Eintritt von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auch im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen worden sei.
Deswegen hat der Kläger am 19. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht, er beziehe neben der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 1.050,40 Euro eine Rente der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (ZVK) in Höhe von 334,48 Euro. Er sei jedoch seinen Kindern unterhaltspflichtig. Die Tochter M. habe eine Schule für Medientechnik besucht, danach gejobbt und wolle frühestens im Herbst 2016 ein Studium beginnen. Auch der Sohn D. habe vor Aufnahme des Studiums im Studiengang Bauingenieurwesen zum Sommersemester 2016 an der Hochschule K. gejobbt. Die Tochter S. absolviere eine Ausbildung zur Hotelfachfrau und beziehe daraus eine Ausbildungsvergütung. Seine Ehefrau, die im Haus in H. wohne, von der er aber getrennt lebe, habe eigenes - im Vergleich zu ihm höheres - Einkommen aus einer Halbtagsstelle sowie aus selbständigen Tätigkeiten als Musiklehrerin und Chorleiterin. Außerdem seien Schulden aus dem Erwerb einer Immobilie vorhanden, wobei monatlich 1.050,00 Euro an die Bank abgeführt würden. An der Schuldenlast für das Haus und an den Unterhaltsleistungen beteilige er sich dergestalt, dass seine Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu Händen seiner Ehefrau ausbezahlt werde, die damit zum einen die Verbindlichkeiten für die Immobilie ausgleiche und zum anderen das Geld für Unterhaltsleistungen an die Kinder verwende. Er selber lebe von der Zusatzrente in Höhe von monatlich 334,48 Euro. Hinsichtlich der Forderungen der Beigeladenen berufe er sich auf Verjährung. Der Kläger hat u.a. den Einkommensteuerbescheid 2014 (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Eheleute 25.684,00 Euro), die Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 14. Januar 2016 über einen Grundsicherungsbedarf in Höhe von insgesamt 932,68 Euro (Regelsatz Haushaltsvorstand 404,00 Euro, Mehrbedarf Merkzeichen G 68,68 Euro, Miete 360,00 Euro, Nebenkosten 50,00 Euro, Heizkosten 50,00 Euro), dem ein Renteneinkommen in Höhe von 1.370,93 Euro gegenüberstehe, und ferner eine Bedarfsberechnung des Jobcenters Landkreis S. vom 15. Februar 2016 vorgelegt, die allerdings Angaben zum Einkommen der Ehefrau des Klägers und seiner drei Kinder nicht enthielt. Des Weiteren hat der Kläger die Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 2. März 2016 zu den Akten gereicht, in der ein monatlicher Mehrbedarf für Nahrungs-, Heil- und Hilfsmittel von 200,00 Euro genannt wird.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe über die Verrechnung gemäß §§ 52, 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Recht durch Verwaltungsakt entschieden; dieser sei ferner ausreichend bestimmt. Die Entscheidung über die Verrechnung sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Beklagte sei zur Verrechnung dieser Ansprüche mit der Rente des Klägers berechtigt. Der Beigeladenen stünden aus den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 nicht verjährte Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen zu. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII werde. Sein sozialhilferechtlicher Bedarf liege seit November 2014 mindestens 300,00 Euro unter seinem Einkommen. Der Kläger verfüge über monatliches Einnahmen in Form von zwei Renten von insgesamt mindestens 1.384,88 Euro (Stand März 2015). Demgegenüber sei sein sozialhilferechtlicher Bedarf in der Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013 mit 593,25 Euro und in der Bedarfsbescheinigung vom 14. Januar 2016 mit insgesamt 932,68 Euro angegeben. Sonach sei ein ausreichender Betrag für eine Verrechnung in Höhe von 300,00 Euro monatlich gegeben. Der weiter vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarf von 200,00 Euro sei nicht durch eine Bedarfsbescheinigung oder in anderer Weise belegt; die Bescheinigung des Dr. K. vom 2. März 2016 sei insoweit nicht ausreichend. Die von dem Kläger angegebenen Unterhaltszahlungen an seine erwachsenen Kinder bzw. seine Ehefrau seien sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigen und hätten damit auch bei der Prüfung der Sozialhilfebedürftigkeit im Rahmen der Verrechnung außer Betracht zu bleiben. Denn grundsätzlich dürften Unterhaltsleistungen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass dieser selbst sozialhilfe-bedürftig werde.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18. April 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, in der Bedarfsbescheinigung des Landratsamts S. vom 14. Januar 2016 sei der von Dr. K. bescheinigte "Mehraufwand" nicht berücksichtigt; er leide an Psoriasis vulgaris arthropatica, Morbus Crohn und Gicht. Außerdem seien die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht berücksichtigt worden. Sein Pfändungsfreibetrag belaufe sich auf 930,00 Euro, zu denen noch der "Mehraufwand" von 200,00 Büro zu addieren sei. Er erhöhe sich noch weiter für die beiden Kinder, denen er Unterhalt zahle. Seine Ehefrau verfüge über ein monatliches Einkommen in der Größenordnung von 2.377,00 Euro; sie gehe einer Beschäftigung nach und habe verschiedene Einnahmen durch Musikunterricht. Von ihren Einkünften leiste sie alleine die Abzahlungen auf die Immobilie. Er selbst beziehe lediglich zwei Renten und habe sonst kein weiteres Einkommen. Auf die Verfügungen vom 14. August, 6. September, 6. November und 28. November 2017 sowie 5. Februar 2018, mit denen der Kläger jeweils unter Fristsetzung - in den letzten drei Verfügungen auch unter Verweis auf § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - aufgefordert worden ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau lückenlos seit November 2014 darzulegen, hat der Kläger lediglich erneut den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts S. für 2014 sowie Ausdrucke von "Zahlungsstromdaten", das Jahr 2017 betreffend, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 14. März 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Für die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit durch die Aufrechnung eintrete, sei auf den Gesamtbedarf der mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abzustellen. Der Kläger lebe allerdings seit 2013 von seiner Ehefrau getrennt und bilde mit ihr und den bei ihr bzw. im eigenen Hausstand lebenden Kindern keine Bedarfsgemeinschaft mehr. Das gesetzliche Verrechnungsverbot "Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung" sei daher ausschließlich in Bezug auf den Kläger zu prüfen und greife im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der vom Kläger bezogenen Renten nicht.
Die Beigeladene hat vorgebracht, wie die Beklagte sei sie der Auffassung, dass die Berufung zurückzuweisen sei. Nach wie vor habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit eintrete. Zahlungseingänge seitens des Klägers seien im Übrigen nicht zu verzeichnen gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. l SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungsgründe des § 144 Abs. l Satz l Nr. l SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015, mit dem die Beklagte die Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen (insgesamt 3.966,42 Euro) derart erklärt hat, dass ab dem l. November 2014 von der laufenden Rentenzahlung monatlich 300,00 Euro "verrechnet" würden. Hiergegen wendet sich der Kläger zutreffend mittels der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Satz 1 Alt 1 SGG). Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist indessen rechtmäßig. Da Änderungen der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Verrechnungsfähigkeit der Forderungen und die Verrechnungsbefugnis haben, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verrechnung maßgeblich die Zeit, für die die Verrechnungsentscheidung (noch) Wirkung entfaltet (vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 51 Nr. 5 (juris Rdnr. 12); BSGE 52, 98 ff. = SozR 1200 § 51 Nr. 11; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 80)), hier also der Zeitraum vom l. November 2014 bis zur Gewährung der Regelaltersrente an den Kläger (1. April 2015). Für diesen Zeitraum ist die von der Beklagten verfügte Verrechnung nicht zu beanstanden.
Rechtsgrund der Verrechnung ist § 52 SGB I. Hiernach kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann gemäß § 51 Abs. 2 SGB I der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Die Verrechnung nach § 52 SGB I stellt sich als Aufrechnung unter Verzicht auf die bei der Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit dar (BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr. l; BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 2). Da § 51 SGB I keine eigenständige Definition des Begriffs der Aufrechnung enthält, finden die dieses Rechtsinstitut im bürgerlichen Recht regelnden Vorschriften der §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechende Anwendung, soweit ihnen nicht die Besonderheiten des Sozialrechts entgegenstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 67, 143, 155 f.; BSGE 69, 238, 242; BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 3 (juris Rdnr. 32)).
l. a) Zutreffend hat die Beklagte die Verrechnung in der Handlungsform des Verwaltungsakts erklärt (vgl. hierzu BSG - Großer Senat - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4; ferner BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnrn. 40 ff.); BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 –B 13 R 109/11 R - (juris)).
b) Ferner liegen die formellen Voraussetzungen eines Verrechnungs-Verwaltungsakts vor. Die Beklagte hat den Kläger vor dem Erlass des Bescheids vom 11. September 2014 angehört (§ 24 Abs. l SGB X).
c) Die Beklagte hat des Weiteren das ihr nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I zustehende Ermessen erkannt und pflichtgemäß mit noch hinreichender Begründung ausgeübt (§ 39 SGB I, § 35 Abs. l Satz 3 SGB X). Der Begründung der Ermessensentscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ist zu entnehmen, dass sie die Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen gegen die dem Kläger gezahlte Rente vorliegend in Höhe von monatlich 300,00 Euro für angemessen gehalten hat, nachdem dieser seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie, obgleich die Verrechnung bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen den Berechtigten bis zur Hälfte der Rente erfolgen kann, diese Obergrenze im Rahmen ihres Ermessens nicht ausschöpfe (vgl. hierzu BSG SozR 1200 § 51 Nr. 5 (juris Rdnr. 18); BSG SozR 4-1200 §52 Nr. 5 (Rdnr. 10)). Weitere bei der Ermessensprüfung zugunsten des Klägers sprechende Umstände waren für die Beklagte nicht erkennbar und mussten deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Die besonderen Pfändungsgrenzen des § 54 SGB I sind bei der erweiterten Verrechnungsmöglichkeit nach § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 45, 271, 273 ff. = SozR 1200 § 51 Nr. 3; BSGE 78, 132, 135 f. = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 58)).
d) Der Verrechnungs-Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 war außerdem im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt. Für die hinreichende Bestimmtheit ist es nicht notwendig, die zur Verrechnung gestellten Forderungen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufzuschlüsseln; dies gilt jedenfalls dann, wenn die bezifferte Gesamtsumme ohne Weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann, die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers mithin bestimmbar sind (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 52)). Eine Verrechnung kann also - ebenso wie eine Aufrechnung - bei Bestehen mehrerer Forderungen auch erklärt werden, ohne zunächst im Einzelnen aufzeigen zu müssen, mit welcher (Einzel-)Forderung zuerst verrechnet werden soll. Dem Bestimmtheitsgebot hat der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 Rechnung getragen. Die Beklagte hat darin die Verrechnung der von ihr dem Kläger geschuldeten laufenden Rentenleistungen mit der Gesamtforderung der Beigeladenen in Höhe von 3.966,42 Euro erklärt, und zwar mit monatlich 300,00 Euro ab dem l. November 2014, wobei sie zusätzlich dargelegt hat, dass es sich bei der Forderung der Beigeladenen um für die Zeiten vom 1. April bis 31. Mai 1991, vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom 1. Mai bis 31. Oktober 1990 geschuldete Erstattungsbeträge wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistun-gen (Übergangsgeld sowie Miet- und Verpflegungskosten) handele. Für den Kläger war damit klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Zahlungsansprüche aus der mit Bescheid vom 1. September 1995 bewilligten - nach Übergangsrecht (§ 302b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)) als Rente wegen voller Erwerbsminderung behandelten - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Beigeladenen zum Erlöschen (entsprechend § 389 BGB) gebracht werden sollten.
2. a) Vorliegend bestand auch objektiv eine Verrechnungslage. Entsprechend § 387 BGB ist eine Verrechnungslage gegeben, wenn - vom Gegenseitigkeitserfordernis abgesehen - beide Forderungen gleichartig sind und die Gegenforderung (hier: der Beigeladenen) entstanden und fällig ist, während für die Hauptforderung (hier: Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) die Erfüllbarkeit genügt (BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 55); BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 13/12 R - (juris Rdnr. 21)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Verrechnung ist derjenige, in dem sich die Forderungen verrechenbar gegenüberstehen, nicht dagegen der Zeitpunkt des Eingangs des Verrechnungsersuchens oder der Verrechnungserklärung (BSGE 67,143, 156 ff. (unter Verweis auf § 392 BGB)). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die zur Verrechnung gestellten Forderungen der Beigeladenen sind bereits im Jahr 1991 entstanden und fällig geworden. Die Erstattungsforderungen der Beigeladenen sind durch die bestandskräftig (§ 77 SGG) gewordenen Bescheide vom 22. Juli und 28. August 1991 auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X festgestellt, wobei aus dem Bescheid vom 22. Juli 1991 (Erstattungs-betrag umgerechnet 1.323,43 Euro) noch eine Restforderung von 39,70 Euro resultiert, während der Erstattungsbetrag aus dem Bescheid vom 28. August 1991 (umgerechnet 3.926,72 Euro) noch in voller Höhe besteht. Die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem bindend gewordenen Rentenbescheid vom l. September 1995 waren am Ersten eines jeden Monats entstanden und erfüllbar (vgl. die Übergangsregelung in § 272a Abs. 1 SGB VI). Hauptforderung und Gegenforderung sind vorliegend gleichartig, denn es handelt sich ausschließlich um Geldforderungen. Beide Forderungen haben sich in der streitbefangenen Zeit demgemäß verrechenbar gegenübergestanden.
b) Die noch bestehende Gesamtforderung der Beigeladenen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht verjährt. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz l, Abs. 2 SGB X. Danach beträgt die Verjährungsfrist bei unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten, die zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen worden waren - hierunter fallen auch bestandskräftig gewordene Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 SGB X (Segebrecht in jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 52 Rdnr. 18 (Stand: 01.12.2017); vgl. ferner BSG, Beschluss vom 19. November 2012 – B 13 R 260/12 B - (juris Rdnr. 16)) -, 30 Jahre. Derartige unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte stehen mithin der rechtskräftigen Feststellung eines Anspruchs durch Urteil gleich (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 13/12 R - (juris Rdnr. 23)). Die zur Verrechnung gestellten Erstattungsforderungen der Beigeladenen waren demnach vor Erlass des Bescheids der Beklagten vom 11. September 2014 auf Grund der hier maßgeblichen 30-jährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt.
c) Die Beklagte war durch die Beigeladene ferner wirksam zur Verrechnung ermächtigt (vgl. hierzu BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. l (juris Rdnrn. 25 ff.)). In dem das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 5. Dezember 1995 aktualisierenden Schreiben vom 26. Februar 2013 ist substantiiert dargetan, dass die vom Ersuchen erfassten Forderungen aus den Bescheiden vom 22. Juli und 28. August 1991 resultieren, mit denen die Rückforderung von im Zeitraum vom l. April bis 31. Mai 1991 überzahltem Übergangsgeld in Höhe von jetzt noch 39,70 Euro sowie von überzahlten Mietkosten und Verpflegungsgeld während vom Kläger durchgeführter Praktika in der Zeit vom l. Oktober 1989 bis 31. März 1990 und vom l. Mai bis 31. Oktober 1990 in Höhe von 3.926,72 Euro verfügt worden war. Die Forderungen waren mithin nach Art und Umfang so genau bezeichnet, dass die Beklagte eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben konnte.
3. a) Die Beklagte war nach allem berechtigt, eine Verrechnung der Forderungen der Beigeladenen mit der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers vorzunehmen. Die Verrechnungserklärung der Beklagten ist auch hinsichtlich des verfügten Monatsbetrags von 300,00 Euro nicht zu beanstanden. Die Regelungen in §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger mit Bezug auf Erstattungs- und Beitragsansprüche (vgl. BSGE 45, 271, 273 f.; BSGE 78, 132, 136; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 5 (Rdnr. 59)). Wie oben bereits dargestellt, finden die besonderen Pfändungsgrenzen des § 54 SGB I in diesem Fall keine Anwendung. Eine Begrenzung erfolgt lediglich insoweit, als die Verrechnung höchstens bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung zulässig ist; es darf ferner durch die Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII oder dem SGB II eintreten. Die auf die Hälfte der Geldleistung bezogene Grenze hat die Beklagte bei der Verrechnung der laufenden Zahlungsansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht überschritten; sie hat vielmehr den monatlichen Verrechnungsbetrag im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf 300,00 Euro beschränkt. Dies ist deutlich weniger als die Hälfte des Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente des Klägers, der sich im November 2014 auf 1.018,56 Euro sowie ausweislich des vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszugs der Volksbank B. S. vom l. Januar 2015 am 30. Dezember 2014 auf 1.050,40 Euro belaufen hat, während sich für die nachfolgenden Monate, wie aus den Zahlungsauftragsbelegen der Beklagten vom 28. Januar und 20. Februar 2015 (BI. 493, 505 der Beklagtenakten) ersichtlich ist, monatliche Zahlbeträge von 1.015,16 Euro ergeben haben.
b) Eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit des Klägers lässt sich bei einem monatlichen Verrechnungsbetrag von 300,00 Euro nicht feststellen. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit außer der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch über eine monatliche Zusatzrente von der ZVK in Höhe von 334,48 Euro verfügt, sodass sich die monatlichen Renteneinkünfte des Klägers in den Monaten ab November 2014 auf insgesamt mindestens l.349,64 Euro belaufen haben. Ausgehend von den Angaben des Klägers (vgl. etwa Aktenvermerk der Beklagten vom 13. März 2014, BI. 459 der Beklagtenakten; Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 23. März und 1. Dezember 2015), wonach er von seiner Ehefrau in der streitbefangenen Zeit im eigenen Haus getrennt gelebt habe, wären die Voraussetzungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gegeben (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II), sodass zur Berechnung der Hilfebedürftigkeit allein das Einkommen des Klägers (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 82 SGB XII) zu berücksichtigen wäre. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers ist allerdings während des gesamten Verfahrens unklar geblieben; er ist dem von ihm gemäß § 51 Abs. 2 SGB I (in der Fassung durch Art. 2 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGB1. I S. 2014)) zu führenden Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit, einer Obliegenheit im Sinne einer "verstärkten Mitwirkungspflicht" (Hess. LSG, Urteil vom 8. April 2014 - L 2 R 526/11 - (juris Rdnr. 30); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - L 5 R 4256/13 - (juris Rdnrn. 48, 51); Pflüger in jurisPK-SGB I 3. Auflage 2018, § 51 Rdnr. 86 (Stand: 15.03.2018); Siefert in Kasseler Kommentar, SGB I, §51 Rdnr. 19 (Stand: März 2016); vgl. auch § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X), nur unzureichend nachgekommen. Die von ihm zu den Akten gereichten Bedarfsbescheinigungen des Landratsamts S. datieren vom 29. Juli 2013 und 14. Januar 2016, also außerhalb der streitbefangenen Zeit; aber selbst wenn die dortigen Berechnungen (593,25 Euro bzw. 932,68 Euro) herangezogen würden, ergäbe sich in Anbetracht des Renteneinkommens des Klägers bei einem monatlichen Verrechnungsbetrag von 300,00 Euro keine Hilfebedürftigkeit. Die von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen an eines oder mehrere seiner Kinder und/oder seine Ehefrau (vgl. hierzu auch die wechselnden Angaben des Klägers in den Prozesskostenhilfeerklärungen vom 17. März 2015, 12. April 2017 und 25. September 2017) sind schon nicht nachgewiesen; deshalb kann offenbleiben, ob Unterhaltsverpflichtungen überhaupt nur im Fall einer Titulierung einkommensmindernd Berücksichtigung finden könnten (vgl. hierzu Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014,§ 82 Rdnrn. 65 ff. (Stand: 27.04.2018); Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rdnrn. 26 f. (Stand: 11/14); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 82 Rdnrn. 33 ff. (alle m.w.N.)).
Anderweitig ausreichende, vollständige und nachvollziehbare Unterlagen zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit hat der Kläger - trotz wiederholter Aufforderungen durch den Senat, auch unter Hinweis auf § 106a SGG (vgl. Verfügungen vom 14. August, 6. September, 6. November und 28. November 2017 sowie 5. Februar 2018), sowie zuvor schon des SG und der Beklagten - nicht eingereicht; dies geht zu seinen Lasten (Hess. LSG, Urteil vom 8. April 2014 a.a.O. (Rdnr. 32); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - L 2 R 148/13 - (juris Rdnr. 49); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2015 a.a.O. (Rdnr. 51)). Errechnen lässt sich beim Kläger lediglich der Regelbedarf (§§ 27a, 28 SGB XII i.V.m. der Anlage 1 zu § 28 SGB XII) sowie der hiervon prozentual abgeleitete Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G (§ 30 Nr. 2 SGB XII). Ein dauerndes Getrenntleben (vgl. hierzu BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 16 (jeweils Rdnrn. 13 ff.)) unterstellt, ergäbe sich beim Kläger ein monatlicher Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2014 von 391,00 Euro und für das Jahr 2015 von 399,00 Euro sowie ein Mehrbedarf (17 v.H. der maßgebenden Regelbedarfsstufe) für 2014 von 66,47 Euro und für 2015 von 67,83 Euro. Bedarfe für die Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) hat der Kläger, der offenbar im Juli 2015 aus dem Wohnanwesen in H. ausgezogen ist (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 8. Juli 2015), in der streitbefangenen Zeit nur lückenhaft dargetan und belegt, sodass seine Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 5) nicht nachvollzogen werden können. Tilgungsleistungen für eine Immobilie stellen im Übrigen sozialhilferechtlich grundsätzlich keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 (Rdnr. 17) (m.w.N.)). Würde man die Unterkunftskosten gemäß der Bescheinigung des Landratsamts S. vom 29. Juli 2013 mit 123,40 Euro und Heizkosten mit 28,00 Euro berücksichtigen, ergäbe sich zusammen mit dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G ein monatlicher sozialhilferechtlicher Bedarf im Jahr 2014 von 608,87 Euro und im Jahr 2015 von 618,23 Euro. Damit würde eine Hilfebedürftigkeit selbst dann nicht eintreten, wenn dem Kläger zusätzlich ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung (§ 30 Abs. 5 SGB XII) zugutegehalten würde, der bei konsumierenden Erkrankungen (z.B. schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn) - beim Kläger ein solches Ausmaß unterstellt - entsprechend den Empfehlungen des Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 10. Dezember 2014 (vgl. zur Heranziehung als Orientierungshilfe BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 5 (Rdnr. 16); BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 17 Rdnr. 19)) mit 10 v.H. der Regelbedarfsstufe 1 (also für 2014 39,10 Euro und für 2015 39,90 Euro) zu veranschlagen ist. Eine Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung würde im Übrigen selbst dann nicht eintreten, wenn für den Mehrbedarf, wie von dem Kläger geltend gemacht, monatlich 200,00 Euro angesetzt würden, deren Angemessenheit aber in keiner Weise nachgewiesen ist.
c) Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers wäre auch dann nicht nachgewiesen, wenn er in der streit-befangenen Zeit als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte noch in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt hätte (vgl. hierzu BSGE SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 (Rdnr. 12)). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz l SGB II wäre in diesem Fall das Einkommen und Vermögen seiner Ehefrau ebenfalls zu berücksichtigen. Nachvollziehbare Unterlagen zur Einkommenslage der Ehefrau liegen für die streitbefangene Zeit aber ebenfalls nicht vor. Zu den Akten gelangt ist lediglich der Steuerbescheid des Finanzamts S. für das Jahr 2014 vom 2. Februar 2016, aus dem sich ein Bruttojahreseinkommen der Ehefrau von 24.594,00 Euro ersehen lässt. Auf welche Beträge sich deren Einkommen in den Monaten ab November 2014 belaufen hat, ist hieraus indessen nicht erkennbar. Im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten an das SG vom 1. Dezember 2015 ist von Einnahmen der Ehefrau des Klägers als Chorleiterin in Höhe von 1.069,00 Euro sowie weiteren Einnahmen aus Instrumentalunterricht die Rede, während die Ehefrau in ihrer zur Prozesskostenhilfeakte des SG gelangten Aufstellung für die Monate August bis Oktober 2015 (freilich außerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums) einen Arbeitsverdienst 1.069,00 Euro für eine Beschäftigung als Pädagogische Assistentin angegeben und zusätzlich Chorleiterhonorare von insgesamt 970,00 Euro sowie weitere Einnahmen aus der Erteilung von Instrumentalunterricht an eine Reihe von Schülern (monatlich zwischen 338,00 Büro und 506,00 Büro) mitgeteilt hat. Im Schriftsatz vom 24. Juli 2017 wird außerdem von einem monatlichen Gehalt der Ehefrau in der Größenordnung von 2.377,00 Euro gesprochen. Aus der Bedarfsbescheinigung des Jobcenters Landkreis S. vom 15. Februar 2016 ergeben sich demgegenüber jedenfalls für diesen Zeitpunkt monatliche Bedarfe der Ehefrau von 524,32 Euro sowie des Sohnes D. und der Tochter S. von jeweils 484,32 Büro, also insgesamt 1.492,96 Euro, während die Tochter M. seinerzeit bereits ausgezogen war und demgemäß nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörte (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ausweislich der Angaben des Klägers im Erörterungstermin vor dem SG vom 17. Dezember 2015 stand die Tochter S. damals allerdings bereits in einer Ausbildung zur Hotelfachfrau und der Sohn D. "jobbte".
d) Mithin ist nach den völlig unzureichenden Angaben des Klägers sowie den nur unvollständig zu den Akten gelangten Unterlagen seine Hilfebedürftigkeit weder für den Fall des Getrenntlebens noch für den Fall nachgewiesen, dass er vorliegend noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört haben sollte. Dabei ist noch nicht einmal klar, ob bei dem Kläger und ggf. seiner Ehefrau in der streitbefangenen Zeit auch anrechenbares Vermögen (§ 90 SGB XII, § 12 SGB II) vorhanden war. Hierzu hat er sich - trotz wiederholter Aufforderungen durch den Senat - im Berufungsverfahren überhaupt nicht geäußert; in der zur SG-Akte gelangten Prozesskostenhilfeerklärung vom 17. März 2015 hat er lediglich Grundeigentum in geschätzter Höhe von 160.000,00 bis 200.000,00 Euro angegeben. Das alles bedarf vorliegend indessen keiner weiteren Vertiefung ebenso wie - da außerhalb des streitbefangenen Zeitraums angefallen - die Frage, aus welchen Mitteln die von dem Kläger und seiner Ehefrau für den Sohn D. am 8. März 2016 angemietete Vier-Zimmerwohnung in Konstanz (monatlicher Mietzins 1.020,20 Euro) finanziert werden konnte. Denn der Verrechnungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 erweist sich schon aus den obenstehenden Gründen als rechtmäßig.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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