L 7 AS 2620/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1220/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2620/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab 1. Juli 2016 streitig.

Der 1979 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit bezog bis zum 28. Juli 2016 Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur für Arbeit mit einem Zahlbetrag in Höhe von täglich 22,43 EUR (Zahlbetrag im Juli 2016 628,04 EUR). Er übt eine geringfügige Beschäftigung aus, aus der ihm, soweit bekannt, folgende Einkommen zuflossen: Juli 2016 173,42 EUR, August 2016 151,00 EUR, September 2016 139,47 EUR, Oktober 2016 143,76 EUR, November 2016 123,55 EUR, Dezember 2016 120,23 EUR, Januar 2017 147,57 EUR. Für eine Privat-Haftpflichtversicherung muss der Kläger jährlich 109,96 EUR aufwenden (Bl. 129 der Verwaltungsakten). Er ist bei der B. Beamtenkrankenkasse nach den Tarifen A420 (kleine Anwartschaftsversicherung), S3 (kleine Anwartschaftsversicherung), S 2 (kleine Anwartschaftsversicherung), Z100/80 (kleine Anwartschaftsversicherung), KHT, KombiPrivat, KlinikPrivat/2, ZahnPremium und PVN (Anwartschaftsversicherung) krankenversichert und muss monatliche Beiträge in Höhe von 109,15 EUR entrichten.

Der Kläger bewohnt gemeinsam mit Frau S. eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die der Vater des Klägers für diesen und S. zum 1. September 2009 angemietet hatte. Geschuldet ist eine Grundmiete in Höhe von monatlich 570,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 145,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 35,00 EUR. Die Warmwassererzeugung erfolgt zentral. Die an den Vermieter zu entrichtende Gesamtmiete in Höhe von 750,00 EUR wurde vom Konto des Klägers abgebucht. Der Vermieter verlangte für das Jahr 2016 eine Nebenkostennachforderung in Höhe von 556,00 EUR (Schreiben vom 24. April 2017).

Mit E-Mail vom 29. Juli 2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "für Juli 2016". Am 5. August 2016 sprach er persönlich bei dem Beklagten vor und beantragte nun Leistungen nach dem SGB II zum 1. August 2016. Er gab an, er sei alleinstehend und wohne mit S. in einer Wohngemeinschaft. Am 15. August 2016 reichte der Kläger bei dem Beklagten den Formularantrag ein. Er gab u.a. an, bei der S. BKK gesetzlich kranken- und pflegeversichert zu sein. In der Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (VM) gab er an, dass er über Spareinlagen (IBAN DEx, DEy), einen Bausparvertrag bei der Bausparkasse S. sowie Rentenversicherungen bei der "K." verfüge. Auf Mitwirkungsaufforderung des Beklagten (vgl. Schreiben vom 15. August 2016) reichte der Kläger u.a. Auszüge seines Girokontos bei der B.Bank eG für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 19. August 2016 (Bl. 73/99 der Verwaltungsakten), den Finanzreport Nr. 6 vom 1. Juli 2016 über die Kontoverbindungen bei der C. Bank AG (Bl. 101 der Verwaltungsakten) und eine Gesamtübersicht über die privaten Rentenversicherungen bei den K. Versicherungen zum Stichtag 9. August 2016 (Versicherungsvertrag Nr. X ..., Bewertungsbetrag 10.613,00 EUR, monatlicher Beitrag 0,00 EUR; Nr. Y ..., Bewertungsbetrag 713,00 EUR, monatlicher Beitrag 115,00 EUR; Nr. Z, Bewertungsbetrag 6.053,00 EUR, monatlicher Beitrag 47,58 EUR; Nr. C., Bewertungsbetrag 4.628,00 EUR, monatlicher Beitrag 50,00 EUR), den Nachtrag zum Versicherungsschein der Versicherung Nr. X ... vom 21. Mai 2016 (Bl. 107/109 der Verwaltungsakten; fondsgebundene Rentenversicherung mit Todesfallschutz mit einem Vertragsbeginn vom 1. Juni 2007, Beitragsfreistellung ab 1. Juni 2016), den Versicherungsschein der Versicherung Nr. Y ... vom 1. Oktober 2015 (Bl. 111/113 der Verwaltungsakten; fondsgebundene Rentenversicherung, monatlicher Beitrag 115,00 EUR), Seiten drei und vier des Versicherungsscheins zur Versicherung Nr. B vom 30. Dezember 2004 (Bl. 115/117 der Verwaltungsakten, Rentenversicherung für eine Altersrente mit Rentengarantie mit Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn und Kapitalwahlrecht), Seiten drei und vier des Versicherungsscheins zur Versicherung Nr. Avom 13. März 2007 (Bl. 119/121 der Verwaltungsakten; Rentenversicherung für eine Altersrente mit Rentengarantie mit Beitragsrückgewähr bei Tod und Kapitalwahlrecht) sowie den Kontoauszug der Bausparkasse S. betreffend das Bausparkonto Nr. X für das Jahr 2015 mit einem Kontostand zum 31. Dezember 2014 in Höhe von 2.151,34 EUR und zum 31. Dezember 2015 in Höhe von 2.169,03 EUR (Bl. 123 der Verwaltungsakten) ein.

Die Mutter des Klägers teilte zur Versicherung Nr. A mit, dass sie zum Zwecke der privaten Altersvorsorge zugunsten ihres Sohnes einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen habe und sie die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von 50,00 EUR auf das Konto ihres Sohnes überweise (Schreiben vom 2. September 2016, Bl. 143 der Verwaltungsakten). Nachdem der Kläger zunächst keine weiteren Angaben u.a. zum aktuellen Guthaben des Bausparvertrages sowie zu den eingezahlten Beiträgen und den aktuellen Rückkaufwerten der vier Rentenversicherungen (vgl. Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 1. September 2016) gemacht hatte, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 26. Oktober 2016 den Antrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erster Teil (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) ab. Dagegen legte der Kläger am 25. November 2016 Widerspruch ein. Außerdem legte er Schreiben der K. Lebensversicherung AG vom 12. September 2016 (Bl. 231, 235, 237 der Verwaltungsakten; Versicherung Nr. B Rückkaufwert zum 30. September 2016 6.202,63 EUR, zuzüglich Überschussbeteiligung 337,44 EUR, abzüglich Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 321,77 EUR = 6.218,30 EUR, eingezahlte Beiträge 6.857,16 EUR, Versicherung Nr. C., Rückkaufwert zum 30. September 2016 4.668,74 EUR zuzüglich Überschussbeteiligung 122,54 EUR = 4.791,28 EUR, eingezahlte Beiträge 5.750,00 EUR) und der W. Lebensversicherung AG vom 15. September 2016 vor (Bl. 229, 233, 239 der Verwaltungsakten; Versicherung Nr. 0Y ... Rückkaufwert zum 1. Juli 2016 715,29 EUR, eingezahlte Beiträge vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 1.380,00 EUR; Versicherung Nr. 0X ..., Rückkaufwert zum 1. Juli 2016 10.674,24 EUR, eingezahlte Beiträge vom 1. Juli 2007 bis 31. Mai 2016 11.026,61 EUR).

Der Beklagte half dem Widerspruch des Klägers gegen den Versagungsbescheid vom 26. Oktober 2016 ab und lehnte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch Bescheid vom 9. Dezember 2016 nun mangels Hilfebedürftigkeit ab, weil der Kläger über Vermögen in Höhe von 24.621,15 EUR verfüge, während im vorliegenden Fall lediglich ein Betrag in Höhe von 6.300,00 EUR (150,00 EUR * 37 Jahre + 750,00 EUR) als geschütztes Vermögen gelte.

Dagegen legte der Kläger am 12. Januar 2017 Widerspruch ein. Die vom Beklagten seiner Berechnung zugrunde gelegten Zahlen seien teilweise fehlerhaft. Im Übrigen habe der Beklagte nicht geprüft, ob ein Fall der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Vermögen vorliege und ob das im Einzelnen einzusetzende Vermögen überhaupt verwertbar sei. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 als unbegründet zurück. Seine Behauptung, dass er über vorhandenes Vermögen nicht zeitnah verfügen könne bzw. die Verwertung unwirtschaftlich sei, belege der Kläger nicht. Als Vermögensgegenstände zu berücksichtigen seien die Versicherungen Nr. B mit 6.218,30 EUR und Nr. X ... mit 10.674,24 EUR sowie der Bausparvertrag mit rund 2.160,00 EUR. Dabei handle es sich nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Auch dienten diese nicht der Altersvorsorge, da kein vertraglich vereinbarter Verwertungsausschluss vorliege. Das Vermögen übersteige den Freibetrag in Höhe von 6.300,00 EUR. Eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung von Kosten für Unterkunft und Heizung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Der Mietvertrag für die Wohnung des Klägers und seiner Mitbewohnerin sei 2009 vom Vater des Klägers ausdrücklich für seinen Sohn und S. geschlossen worden.

Dagegen hat der Kläger am 24. April 2017 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.

Das SG hat - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Beklagte den Antrag vom 5. August 2016 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Anrechnung von Vermögen zu Recht abgelehnt habe.

Gegen den ihm am 2. Juni 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 29. Juni 2017 beim SG eingelegten Berufung, die am 6. Juli 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Er habe bereits am 29. Juli 2017 (gemeint 2016) einen Antrag beim Beklagten gestellt. Das SG habe den Sachverhalt nicht aufgeklärt und auch entsprechende Nachweise nicht in Auftrag gegeben. Für die Beurteilung von Vermögenswerten sei der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend (Hinweis auf § 12 Abs. 4 SGB II).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2017 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. Juli 2016 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG.

Mit Verfügung vom 29. September 2017, dem Kläger am 30. September 2017 zugestellt, hat der Berichterstatter des Senats - unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - den Kläger zum weiteren Sachvortrag und zur Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen aufgefordert (Bl. 14 der Senatsakten).

Am 25. Januar 2018 hat der Kläger u.a. ein Schreiben der Vermieter vom 24. April 2017 über eine Nebenkostennachforderung für das Jahr 2016 in Höhe von 556,00 EUR (Bl. 32 der Senatsakten), eine Jahresbestätigung der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 8. Februar 2017 für das Jahr 2016 (Bl. 33/34 der Senatsakten), die Auszüge des Kontos Nr. D bei der B.Bank eG für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (Bl. 35/55 der Senatsakten), den Finanzreport Nr. 7 der C. Bank zum 1. September 2016 und Nr. 11 zum 30. Dezember 2016 (Bl. 56/59 der Senatsakten), ein Schreiben der K. Lebensversicherung vom 12. September 2016 zur Rentenversicherung Nr. A(Rückkaufwert Abrechnungstermin 30. Juni 2016 4.506,97 EUR zuzüglich Überschussbeteiligung 121,72 EUR = 4.628,69 EUR; Bl. 63 der Senatsakten), ein Schreiben der K. Lebensversicherung vom 7. Juni 2017 zur Rentenversicherung Nr. B (Rückkaufwert zum 30. Juni 2016 6.028,63 EUR zuzüglich Überschussbeteiligung 335,20 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 310,17 EUR = 6.053,66 EUR, eingezahlte Beiträge bis zum 30. Juni 2016 6.857,16 EUR; Bl. 64 der Senatsakten), ein Schreiben der W. Lebensversicherung vom 15. September 2016 (Rückkaufwert zum 1. September 2016 11.263,98 EUR abzüglich Kapitalertragssteuer 59,34 EUR sowie Solidaritätszuschlag 3,26 EUR, Rückkaufwert zum 1. Juli 2016 10.674,24 EUR, bis Mai 2016 bezahlte Beiträge 11.026,61 EUR; Bl. 65 der Senatsakten), einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22. April 2015 (Bl. 67/68 der Senatsakten), die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkasse S. (Bl. 69/72 der Senatsakten), eine Bausparabrechnung der Bausparkasse S. vom 1. September 2016 (Bl. 73 der Senatsakten; Bausparguthaben 2.165,43 EUR), einen Kontoauszug der Bausparkasse S. für das Jahr 2017 (Bl. 74 der Senatsakten; Kontostand zum 31. Dezember 2016 2.187,09 EUR, Kontostand zum 31. Dezember 2017 2.208,96 EUR), Lohnabrechnungen für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 (Bl. 75/79 der Senatsakten), den Versicherungsschein der Versicherung bei der K. Nr. A(Bl. 80/104 der Senatsakten), den Versicherungsschein der K. Nr. B (Bl. 105/131 der Senatsakten), den Versicherungsschein der W. Lebensversicherung Nr. 0Y ... (Bl. 132/142 der Senatsakten), den Versicherungsschein der W. Lebensversicherung Nr. 0X ... vom 22. Mai 2013 nebst Nachträgen (Bl. 204/225 der Senatsakten) sowie die Zusatzvereinbarung vom 7. August 2009 zum Mietvertrag (Bl. 294 der Senatsakten) vorgelegt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Januar 2018 dahingehend Stellung genommen, dass der Beklagte seinen Antrag nicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bearbeitet habe. Zunächst habe er bereits am 29. Juli 2016 bei dem Beklagten einen Antrag gestellt, sodass als Antragsmonat der Juli 2016 gelte. Der Beklagte habe ihm nicht ermöglicht, seinen Widerspruch im Einzelnen zu begründen. Der regelmäßige Geldeingang in Höhe von 50,00 EUR zum Monatsersten resultiere aus einer Überweisung seiner Mutter, die er entsprechend deren Wunsch zur Finanzierung der Rentenversicherung Nr. B einzusetzen habe. Bei den Bareinzahlungen vom 31. August 2016 (100,00 EUR), vom 5. September 2016 (200,00 EUR) und vom 7. September 2016 (40,00 EUR) handle es sich um Einnahmen aus der Rückgabe zuvor bei der Firma Aldi erworbener Haushaltsgeräte sowie der Auflösung einer DM-Münzsammlung. Bei den Bareinzahlungen vom 4. Oktober 2016 (650,00 EUR) und vom 9. November 2016 (250,00 EUR) handle es sich um Bargeld, welches er von seinen Eltern "geliehen" bekommen habe. Die Bareinzahlung vom 12. Dezember 2016 (600,00 EUR) ergebe sich aus der Nutzung des Kreditlimits seines C.-Kontos zur kurzfristigen Deckung seines B.Bank-Kontos. Bei dem Geldeingang vom 14. Dezember 2016 (250,00 EUR) handele es sich um das Weihnachtsgeschenk einer nahen Verwandten. Die übrigen Gutschriften ergäben sich aus den Lohnzahlungen seiner geringfügigen Beschäftigung sowie aus den Überweisungen seiner Mitbewohnerin hinsichtlich der hälftigen Miet- und Wohnkosten. Die privaten Rentenversicherungsverträge sowie der Bausparvertrag dienten der Altersvorsorge. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf seine bisherige Erwerbsbiographie eine Versorgungslücke im Alter befürchten müsse. Auch führe die Berücksichtigung des jeweiligen Rückkaufwerts zum Zeitpunkt des Antragsmonats Juli 2016 zu einem Ausschluss der Verwertung der Versicherung Nr. A und E ...

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Berufungsausschlussgründe liegen nicht vor.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 9. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers (E-Mail vom 29. Juli 2016, Formularantrag vom 15. August 2016) auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach einer Sachprüfung insgesamt abgelehnt hat, sodass der Senat, nachdem weder ein Folgeantrag des Klägers noch eine entsprechende ablehnende Entscheidung des Beklagten vorliegt, über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden hat (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - juris Rdnr. 13). Die genannten Bescheide hat der - nicht anwaltlich vertretene - Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und für die Zeit ab 1. Juli 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrt.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die mit den Klageanträgen Ziff. 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche (vgl. Klageschrift vom 21. April 2017), die der Kläger mit seiner Berufung nicht weiterverfolgt hat (vgl. Berufungsschreiben vom 29. Juni 2017). Soweit er die von ihm gewünschte Meldung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) während des beim Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahrens durch die Bundesagentur für Arbeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger mit Schreiben vom 17. Mai 2018 wieder thematisiert hat, weist der Senat den Kläger darauf hin, dass ein entsprechender Leistungsanspruch auf Meldung von Anrechnungszeiten sich lediglich gegen die Bundesagentur für Arbeit richten könnte, nicht jedoch gegen den Beklagten, denn allein die Bundesagentur für Arbeit ist für die Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zuständig (vgl. §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 193 SGB VI, § 39 Abs. 2 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung; vgl. ferner Sächsisches LSG, Urteil vom 21. April 2010 - L 1 AL 175/09 - juris Rdnrn. 38 ff.).

3. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2016.

a. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die 1. das 15 Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Vermögen sind gem. § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,00 EUR; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Bei Personen, die 1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750,00 EUR, 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49.500,00 EUR, 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050,00 EUR und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50.250,00 EUR nicht übersteigen. Als Vermögen sind gem. § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

b. Zwar hat der 1979 geborene Kläger das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig (vgl. § 8 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch ist er nicht hilfebedürftig. Dabei lässt der Senat offen, ob Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 SGB II zu berücksichtigen sind. Denn ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II scheidet bereits deshalb aus, weil er über verwertbares Vermögen verfügt, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

aa. Für den Senat steht auf Grundlage der vorliegenden Versicherungs- und Kontounterlagen fest, dass der Kläger über folgende Vermögenswerte verfügt hat und - mangels Verwertung - nach wie vor verfügt:

Vertrag Nr. Guthaben 1. Juli 2016 Guthaben August 2016 Guthaben 1. Sept. 2016 Guthaben 31. Dez. 2016 Guthaben 31. Dez. 2017 446340 6.053,66 EUR 6.053,00 EUR 6.218,30 EUR 466815 4.628,69 EUR 4.628,00 EUR 4.791,28 EUR 050823220 715,29 EUR 713,00 EUR 0X ... 10.674,24 EUR 10.613,00 EUR 10422570C02 2.165,43 EUR 2.187,09 EUR 2.208,96 EUR

Die Rückkaufwerte der Rentenversicherungen haben unter Einschluss der jeweiligen Überschussbeteiligung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. August 2016 - B 14 AS 51/15 R - juris Rdnrn.16 ff.) abzüglich der zu entrichtenden Steuern unmittelbar vor der am 29. Juli 2016 erfolgten Antragstellung am 1. Juli 2016 22.071,88 EUR und unmittelbar nach der Antragstellung am 9. August 2016 22.007,00 EUR, mithin mindestens 20.000,00 EUR betragen. Hinzu kommt als Vermögenswert noch das Guthaben des Bausparkontos, das sich zeitnah nach der Antragstellung am 1. September 2016 auf 2.165,43 EUR belaufen hat. Dass sich der Wert dieser Vermögensgegenstände zwischenzeitlich wesentlich geändert hat (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II), hat der Kläger - trotz ausdrücklicher Frage nach der Verwertung in der Verfügung vom 29. September 2017 - nicht geltend gemacht; eine wesentliche Änderung seiner Vermögensverhältnisse ist auch nicht ersichtlich.

bb. Diese Vermögensgegenstände sind auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BSG, Urteil vom 12. Oktober 2017 - B 4 AS 19/17 R - juris Rdnr. 22 m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 - juris Rdnr. 22). Tatsächlich nicht verwertbar sind danach Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann. Solche tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die eine Verwertung der Rentenversicherung Nr. 0525780467 unmöglich gemacht hätten, liegen nicht vor. Diese Versicherung hat der Kläger am 1. Juni 2007 als fondsgebundene Rentenversicherung zum Tarif FRP abgeschlossen und bis zum 31. Mai 2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 11.026,61 EUR eingezahlt. Zum 1. Juni 2016 hat er diese Versicherung ausweislich des Nachtrages zum Versicherungsschein vom 21. Mai 2016 beitragsfrei gestellt und von seinem Umwandlungsrecht nach § 13 der Versicherungsbedingungen (vgl. Bl. 192 der Senatsakten) Gebrauch gemacht. § 13 der Versicherungsbedingungen gewährt dem Versicherten jedoch nicht nur ein Recht auf Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, sondern auch ein Recht auf jederzeitige vollständige oder teilweise Kündigung zum Schluss des laufenden Monats, es sei denn die Phase des flexiblen Rentenübergangs, die im Falle des Klägers ausweislich des Versicherungsvertrages auf die Zeit vom 1. Juni 2044 bis zum 31. Mai 2054 festgelegt worden ist, hat bereits begonnen. Mithin wäre es dem Kläger unschwer möglich gewesen, die Rentenversicherung Nr. 0X ... - anstatt auf eine beitragsfreie Versicherung umzustellen - zu kündigen und den Rückkaufwert nebst Überschussbeteiligung zeitnah zu realisieren. Eine vergleichbare Verwertungsmöglichkeit (jederzeitige Kündigung zum Schluss des laufenden Monats) besteht auch bzgl. der Rentenversicherung Nr. 0Y ... (G. PrivatRente nach Tarif FRH, vgl. § 13 der entsprechenden Versicherungsbedingungen).

Auch die Rentenversicherung Nr. A. war zeitnah verwertbar. Diese Rentenversicherung nach dem Tarif P4 mit Kapitalwahlrecht hat der Kläger zum 1. März 2007 abgeschlossen und dabei eine monatliche Beitragszahlung bis zum 29. Februar 2044 in Höhe von 50,00 EUR vereinbart. Diese Versicherung hat er bisher nicht beitragsfrei gestellt, sondern er zahlt nach seinem Vorbringen die Beiträge aus der monatlichen Überweisungsgutschrift seiner Mutter. Ausweislich der Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung nach dem Tarif P4 vermittelt § 7 dem Versicherten bei der Vereinbarung - wie vorliegend - von Ratenzahlung ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnittes, sodass auch hinsichtlich dieser Versicherung dem Kläger eine zeitnahe Verwertung möglich gewesen wäre. Auch die Rentenversicherung Nr. B mit einem Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 und einem Rentenbeginn zum 1. Dezember 2044 war prognostisch bis zum Ende des bevorstehenden Bewilligungszeitraums (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung und § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) verwertbar, weil diese - auch bei Unterstellung einer jährlichen Zahlungsweise - jederzeit zum Schluss des Versicherungsjahres - vorliegend jeweils der 30. November eines Jahres - gekündigt werden kann, sodass der Kläger eine Auszahlung des Rückkaufwertes zeitnah zum 1. Dezember 2016 hätte erreichen können (vgl. § 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen).

Weiterhin war dem Kläger eine zeitnahe Verwertung des Bausparguthabens, das sich zum 1. September 2016 auf 2.165,43 EUR belaufen hat, möglich. Insofern haben die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge betreffend den vom Kläger vereinbarten Tarif "F." dem Bausparer ein jederzeitiges, nicht fristgebundenes Kündigungsrecht vermittelt, das die Rückerstattung des Bausparguthabens (frühestens) sechs Monate nach Eingang der Kündigungserklärung zur Folge hat (§ 15). Nach allem scheidet hier ein Fall des § 9 Abs. 4 SGB II aus, sodass eine darlehensweise Leistungsgewährung, die der Kläger im Übrigen nie verlangt hat, nicht in Betracht zu ziehen ist.

Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger die genannten Vermögensgegenstände zeitnah realisieren konnte. Die Frage des Berichterstatters vom 29. September 2017, ob und ggf. wann und mit welchen Auszahlungsbeträgen er sich um die Verwertung der streitigen Rentenversicherungen und des Bausparguthabens bemüht habe, hat der Kläger nicht beantwortet. Es liegt in der Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten, ob er seinen zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten durch Verwertungsbemühungen nachkommt oder ob er Verwertungsbemühungen unterlässt (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 16/16 R - juris Rdnr. 37). Leistungen des SGB II-Trägers können jedoch nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist (vgl. BSG, a.a.O.). Solche Verwertungsbemühungen hat der Kläger bislang nicht unternommen.

cc. Der Verkehrswert der Rentenversicherungen sowie des Bausparguthabens haben die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II bei Weitem überschritten. Der Grundfreibetrag hat sich bei dem im April 1979 geborenen Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung auf 5.550,00 EUR (150,00 EUR * 37 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,00 EUR belaufen, sodass sich Freibeträge von insgesamt 6.300,00 EUR ergeben haben. Der Grundfreibetrag war mit Vollendung des 38. Lebensjahrs am 26. April 2017 und am 28. April 2018 um jeweils weitere 150,00 EUR, mithin auf 6.450,00 EUR bzw. 6.600,00 EUR zu erhöhen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 – juris Rdnr. 11).

dd. Die genannten Rentenversicherungen sowie das Bausparguthaben sind nicht mit dem die obengenannten Freibeträge überschießenden Anteil nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschützt, denn um eine nach Bundesrecht (§ 10a oder nach dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes; sog. "Riester-Anlageform") geförderte Anlageform oder einen sonstigen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag hat es sich - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - gerade nicht gehandelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. April 2008 B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 - juris Rdnr. 18). Welche Gründe den Kläger dazu bewogen haben, sich nicht durch eine entsprechende Zusatzaltersvorsorge abzusichern, ist unerheblich. Er kann jedenfalls nicht verlangen, dass das von ihm ab 2004 angesparte Vermögen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit den Sicherungsformen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II gleichgesetzt werde (vgl. BSG, a.a.O. Rdnrn. 19 ff.).

ee. Auf eine Vermögensschonung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II vermag sich der Kläger gleichfalls nicht zu berufen. Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag (hier: 50.250,00 EUR) nicht übersteigt. Einen Verwertungsausschluss (vgl. § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833)) bezüglich der Rentenversicherungen hat der Kläger mit den jeweiligen Versicherungsgesellschaften nicht vereinbart. Vielmehr zeigen die dargestellten Kündigungsmöglichkeiten, dass eine Verwertung gerade nicht ausgeschlossen ist. Der Kläger kann auch nicht so gestellt werden, als ob er in der streitbefangenen Zeit einen Verwertungsausschluss vereinbart gehabt hätte, denn eine nachträgliche Herstellung des Verwertungsausschlusses für abgelaufene Zeiträume ist nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnrn. 13 ff.).

ff. Weiterhin kommt ein Verwertungsschutz der Rentenversicherungen sowie des Bausparguthabens des Klägers nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen als vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Der Kläger unterfällt dem nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II privilegierten Personenkreis nicht, weil er nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 6, 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) befreit ist. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach den genannten Bestimmungen ist jedoch Voraussetzung für den Privilegierungstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 – juris Rdnrn. 22 ff.)). Das ist beim Kläger nicht der Fall; er ist nicht nach §§ 6, 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dass er seine Erwerbstätigkeit ausweislich des von ihm eingereichten Versicherungsverlaufs - mit Ausnahme von Pflichtbeitragszeiten vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2012 sowie vom 4. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015 - derzeit auf die Ausübung geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigungen (§ 5 Abs. 2 SGB VI) beschränkt, ändert nichts daran, dass er nicht über eine Befreiung i.S. des § 6 SGB VI verfügt.

gg. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II ("offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung") sind jedenfalls hinsichtlich der Rentenversicherungen Nrn. 0X ... und F. sowie des Bausparguthabens nicht erfüllt. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BSG, Urteil 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 - juris Rdnrn. 34 ff.; Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 - juris Rdnrn. 35 ff.), welcher sich der Senat angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 12. November 2015 - L 7 AS 228/12 - juris Rdnr. 29), liegt eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht; umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen; mithin ist zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen, wobei sich der Substanzwert bei einem Versicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufwert der Versicherung (einschließlich der Überschussanteile) ergibt. Für das Kriterium der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" maßgeblich abzustellen ist mithin auf die Verlustquote zwischen dem Substanzwert (= eingezahlte Beiträge) und dem Verkehrswert der Lebensversicherung (= Rückkaufwert). Von einer Unzumutbarkeit der Verwertung ohne Ermittlung weiterer Umstände ist die Rechtsprechung bei Verlustquoten von 48,2 % (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 Rdnr. 23), von 44,26 % (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 - Rdnr. 37) sowie von 42,7 % und 26,9 % (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R - juris Rdnr. 20) ausgegangen, während eine Verlustquote von 12,9 % (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 Rdnr. 23), von 8,49 % (BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - juris Rdnr. 43) sowie von deutlich unter 10 % (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 18) als hinnehmbar betrachtet worden sind.

Nach diesen Maßstäben liegt eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Rentenversicherungen Nrn. 0X ... und 446340 nicht vor. Der Summe der vom Kläger auf die Versicherung Nr. 0X ... in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2016 eingezahlten Beiträge von insgesamt 11.026,61 EUR stand am 1. Juli 2016 ein Rückkaufwert von 10.674,24 EUR gegenüber, mithin beläuft sich die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen (= Substanzwert) und dem Verkehrswert der Rentenversicherung auf 352,37 EUR (Verlustquote 3,19 %). Die Verwertung dieser Rentenversicherung ist dem Kläger bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls wirtschaftlich zumutbar, zumal diese Versicherung seit dem 1. Juni 2016 beitragsfrei gestellt ist und ein Rentenbeginn frühestens zum 1. Juni 2044 vorgesehen ist. Hinsichtlich der Versicherung Nr. B hat der Kläger bis zum 30. Juni 2016 Beiträge in Höhe von 6.857,16 EUR eingezahlt, während sich der Rückkaufwert auf 6.028,63 EUR belaufen hat, sodass die Verlustquote 12,1 % (unter Berücksichtigung der Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer 11,7 %) beträgt. Auch die Verwertung dieser Rentenversicherung ist dem Kläger bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls wirtschaftlich zumutbar, weil diese Versicherung einen Rentenbeginn erst zum 1. Dezember 2044 vorsieht und der Kläger ausweislich der Tabelle der garantierten Rückkaufwerte und beitragsfreien Renten durch die eingezahlten Beiträge sich erst eine Anwartschaft auf eine beitragsfreie Jahresrente in Höhe von 675,00 EUR erwirtschaftet hat, die eine namhafte Altersvorsorge ohnehin nicht sicherzustellen vermag. Hinsichtlich des Bausparguthabens ist keinerlei Verlust eingetreten, vielmehr erhält der Kläger die eingezahlten Beträge zuzüglich Zinsen (vereinbarter Sparzinssatz 1 %) zurück.

hh. Die Verwertung der Rentenversicherungen Nrn. 0X ... und 446340 ist darüber hinaus auch nicht auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II ("besondere Härte") ausgeschlossen. Erforderlich für eine besondere Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die nicht bereits in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II als Privilegierungstatbestände erfasst sind und die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 - juris Rdnr. 37; Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 - juris Rdnr. 31). Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II etwa dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (Bundestags-Drucksache 15/1749 S. 32). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte zu begründen (vgl. BSG a.a.O.); es muss also eine Kumulation von Härtegesichtspunkten vorliegen. Derartige besondere Umstände des Einzelfalls sind hier von vornherein nicht gegeben. Denn der Kläger war bei Antragstellung erst 37 Jahre alt und ist nun 39 Jahre alt. Er steht damit noch nicht kurz vor dem Rentenalter und nicht kurz vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Er hat vielmehr über lange Jahre hinweg die Chance, durch Erwerbstätigkeit das bisher erreichte Altersvorsorgeniveau zu verbessern und weiter auszubauen. Längere Zeiten der Arbeitslosigkeit stellen im Übrigen keine atypische Erwerbsbiographie dar; denn damit wird ein Risiko verwirklicht, das grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung durch Berücksichtigung rentenrechtlich relevanter Zeiten abgedeckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14 AS 27/07 R - juris Rdnr. 46; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - juris Rdnr. 33).

Nach allem besteht in Anbetracht des beim Kläger vorhandenen, die Freibetragsgrenzen deutlich übersteigenden Vermögens - jedenfalls in Form der Rentenversicherungen Nrn. 0X ... und 446340 sowie des Bausparguthabens - in der Zeit ab 1. Juli 2016 keine Hilfebedürftigkeit. Dabei scheidet die Annahme eines fiktiven Verbrauchs der Vermögenswerte nach dem 1. Juli 2016 aus, d.h. das Vermögen ist solange zu berücksichtigen, als es noch vorhanden ist und nicht bis zur Vermögensfreigrenze verbraucht wurde (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnr. 27).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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