S 18 SO 34/18 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 34/18 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 83/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der. Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 16.04.2018 längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungszeitraum 01.02.2018 bis 31.01.2019 Leistungen nach dem vierten Kapitel des SGB XII in Höhe von 594,26 Euro zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsteller konnte einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft machen:

Aus § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung folgt, dass bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen ist und sich deshalb eine Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung durch den Rentenversicherungsträger erübrigt. Im Ergebnis hat die Vorschrift deshalb zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, grundsicherungsberechtigt sind.

Für diese Rechtsauffassung sprechen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 Satz 3 SGB XII. Denn in § 45 Satz 3 SGB XII sind die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich ist, weil die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden können.

So findet beispielsweise kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger statt, wenn ein Rentenversicherungsträger bereits im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat (§ 45 Satz 3 Nr. 1 SGB XII).

Auch findet ein solches Ersuchen nicht statt, wenn ein Rentenversicherungsträger die Voraussetzungen für die Grundsicherung nach § 109a Absatz 2 SGB VI bereits in einem früheren Verfahren festgestellt hat (§ 45 Satz 3 Nr. 2 SGB XII).

Ein Ersuchen erfolgt ebenfalls nicht in den Fällen, in denen der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt (§ 45 Satz 3 Nr. 4 SGB XII).

Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert. Auch bei ihnen erfolgt daher kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger (§ 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 2 SGB XII).

In allen genannten Fallgruppen erübrigt sich eine Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger deshalb, weil ihr Vorliegen bereits feststeht. In dieser Systematik würde eine andere Auslegung des § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII, wonach bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, von der genau umgekehrten Annahme auszugehen ist, nämlich davon, dass eine Prüfung durch den Rentenversicherungsträger deshalb nicht erfolgt, weil vom Nichtvorliegen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen ist, einen Fremdkörper darstellen. Es hätte folglich für den Gesetzgeber zumindest naheliegen können, den Unterschied in der Konsequenz deutlicher herauszustellen oder separat zu regeln (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

Eine andere Rechtsansicht kann außerdem kaum vom Gesetzgeber gewollt sein. Der im Einzelfall betroffene Mensch wäre nämlich in der Konsequenz in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, ohne dass feststeht, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfüllt. Denn einerseits wird dies nicht unterstellt, wie bei anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII und andererseits ist es dem Sozialhilfeträger untersagt, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Das bedeutet, die Verwaltung muss gegebenenfalls auch berechtigte Ansprüche ablehnen. Rechtsstaatlich ist dies ein nicht hinnehmbares Ergebnis.

Eine andere Auslegung des § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII hätte im Übrigen zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten (zur Dauer des Aufenthalts in den jeweiligen Bereichen vgl. § 57 Absatz 2 und 3 SGB IX) von der Grundsicherung ausgeschlossen wären. Denn ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung auf Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbminderung dürfte nach dieser Auffassung während dieser Zeit nicht erfolgen. Ein solcher Ausschluss würde eine gravierende Benachteiligung bedeuten und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GG darstellen. Für die Betroffenen hätte der Ausschluss nämlich zur Folge, dass sie in der Regel während der gesamten Dauer des Eingangs- und Berufsbildungsbereichs überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen zur Existenzsicherung hätten. Für Personen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, käme nämlich beispielsweise nur ein Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II in Betracht. Hat die Person das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist sie unverheiratet, bildet sie mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nr. 4 SGB II), was wiederum zur Folge hat, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II). Verfügen die Eltern über ausreichendes Einkommen und Vermögen läuft der Anspruch auf Sozialgeld mithin ins Leere. Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat der Gesetzgeber aber gerade für Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, Verbesserungen bzw. Privilegierungen festgelegt. Dazu zählt unter anderem, dass Einkommen und Vermögen der mit einem Anspruchssteller in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Diese gesetzlich angestrebte Verbesserung für Menschen mit Behinderungen wird demjenigen verwehrt, der sich in den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM begibt, ohne dass die Frage der Dauerhaftigkeit seiner vollen Erwerbsminderung geklärt ist (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

Für eine solche Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, besteht kein sachlicher Grund. Denn für die Mehrzahl der Betroffenen stellt der Fachausschuss in seiner Stellungnahme nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs nicht das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit, sondern stattdessen das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung und damit eine dauerhafte volle Erwerbsminderung fest. Dies führt auch das BMAS in seinem oben genannten Rundschreiben vom 3. Juli 2017 auf Seite 6 zutreffend aus.

Eine Ungleichbehandlung bestünde ferner gegenüber Personen, deren dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits vor Eintritt in den Eingangsbereich einer WfbM durch den zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt wurde. Das betrifft z.B. Personen, die während der Schulzeit volljährig werden und in dieser Zeit einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Hat der zuständige Rentenversicherungsträger nämlich bereits vor Beginn des Eingangsverfahrens und vor dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs einer Werkstatt festgestellt, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, bleibt diese Feststellung nach Auffassung des BMAS auch mit Eintritt in eine WfbM erhalten und entfällt damit nicht bis zur Entscheidung des Fachausschusses der WfbM (so das oben genannte Rundschreiben des BMAS vom 3. Juli 2017 auf Seite 6 f.). Die Frage, ob während des Eingangsverfahrens ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, hinge also davon ab, ob sich der Betroffene rechtzeitig vor Beginn des Eingangsverfahrens um die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung und damit um die Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung gekümmert hätte. Derartige Zufälligkeiten dürfen aber nicht über den Zugang zu Sozialleistungen entscheiden und stellen erst recht keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar.

Schließlich führt eine andere Ansicht auch zu einem Konflikt mit Art. 104a Absatz 1 GG. Danach tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Die gegenteilige Auffassung würde jedoch faktisch dazu führen, dass nachfragende Personen mehr oder weniger gezwungen wären, Ansprüche auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung gerichtlich geltend zu machen. Wegen der durch § 45 SGB XII nicht eingeschränkten Ermittlungspflicht der Sozialgerichte hätte dies wiederum zur Folge, dass bei den Ländern als Träger der ermittelnden Sozial- und Landessozialgerichte regelmäßig die Kosten für die erstmalige Ermittlung der medizinischen Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung anfallen würden. Obschon die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung ausgeführt wird, würden mithin im Ergebnis die Länder mit per se vom Bund zu tragenden Ausgaben belastet (so auch das Sozialgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, Az. S 8 SO 143/17).

Eine verfassungskonforme Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII kann daher nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur in der Weise erfolgen, dass bei Personen im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich ebenso wie im Arbeitsbereich der WfbM eine dauerhafte volle Erwerbsminderung zu unterstellen ist.

Im Ergebnis ist der Bescheid vom 19.2.2018/Widerspruchsbescheid vom 20.4.2018 somit rechtswidrig. Da der Antragsteller während er den Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM durchläuft nach § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII als dauerhaft voll erwerbsgemindert anzusehen ist, sind ihm Leistungen der Grundsicherung zu gewähren.

Soweit – wie hier – ein Anordnungsanspruch besteht, treten die Anforderungen an den Anordnungsgrund zurück. Es ist dem Antragsteller insoweit nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, insbesondere da es sich existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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