Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 R 1712/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 423/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
- Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB Vi.
- Auf den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut nicht berufen, wenn es bie Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers hatte.
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers noch nicht aufgelöst war.
- Auf den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügungen nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann sich das zur Rücküberweisung verpflichtete Geldinstitut nicht berufen, wenn es bie Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen bereits Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers hatte.
- Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers noch nicht aufgelöst war.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2013 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.311 Euro zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücküberweisung von Rentenleistungen in Höhe von Euro 1.311,00 streitig, welche von der Klägerin für Zeiten nach dem Tod des Versicherten G. B. auf das von der Beklagten geführte Konto überwiesen worden waren.
Der Versicherte, welcher von der Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. zuletzt Euro 206,28 monatlich bezog, verstarb am 2009. Die monatlichen Zahlungen wurden vom Rentendienst noch bis einschließlich September 2010 auf das von der Beklagten geführte Konto des Versicherten überwiesen. Es entstand eine Überzahlung von insgesamt Euro 2.475,36. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten wies das Konto einen negativen Saldo in Höhe von Euro 7.751,99 auf. Die Beklagte erlangte am 28.09.2009 Kenntnis vom Ableben des Versicherten. Die erste Rentenüberzahlung (für Oktober 2009) wurde am 30.09.2009 auf dem Konto des verstorbenen Versicherten verbucht.
Am 22.09.2010 ging das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes der Klägerin bei der Beklagten ein. Diese überwies das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin. Das Konto wurde am 04.10.2010 aufgelöst. Da die Beklagte zunächst - unzutreffend - mitgeteilt hatte, Kenntnis vom Ableben des Versicherten erst am 22.09.2010 erlangt zu haben, nahm die Klägerin bezüglich des Restbetrages von Euro 1.311,00 den kontobevollmächtigten Sohn des Verstorbenen in Anspruch. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, die Beklagte bereits am 28.09.2009 über das Ableben seines Vaters informiert zu haben, forderte die Klägerin nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 14.02., 02.03. und 31.03.2011 erfolglos zur Rücküberweisung des noch offenen Betrags auf.
Am 01.07.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Euro 1.311,00 zu verurteilen. Diese sei nach der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zur Rücküberweisung der nach dem Tode des Versicherten erfolgten und unter gesetzlichem Vorbehalt stehenden Rentenüberzahlungen verpflichtet. Auf anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tode des Versicherten abzustellen sei. Diese Rechtsauffassung werde auch durch verschiedenste Urteile nachgeordneter Instanzen bestätigt. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall Kenntnis vom Tode des Versicherten am 28.09.2009 erlangt.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ausschließlich auf den Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 22.09.2010 abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu Unrecht überwiesenen Rentenzahlungen ihrer Höhe nach bereits mehrfach durch anderweitige Verfügungen aufgezehrt worden, die Beklagte habe den im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch bestehenden Habensaldo in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin ausgekehrt und sei damit allen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Die anderweitige Auffassung stehe in Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; ein weiteres Tatbestandsmerkmal im Sinne einer "Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis" der Bank vom Tod des Rentenberechtigten sei in § 118 Abs. 3 SGB VI nicht normiert. Dementsprechend hätten auch bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass die Kenntnis vom Tod des Leistungsempfängers auf Seiten des kontoführenden Geldinstitutes dem Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht entgegenstehe. Dies stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung, wonach eine Kontoauflösung vor Eingang des Rückforderungsersuchens den Rückforderungsanspruch insgesamt entfallen lasse.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.07.2013 wies das SG die Klage ab. Aufgrund schwerer Erkrankung des Kammervorsitzenden wurden Urteilsgründe nicht abgesetzt. Das Urteil wurde den Beteiligten jeweils am 06.06.2014 zugestellt.
Am 20.06.2014 legte die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. In der Sache wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen die bereits vor dem Sozialgericht vorgebrachten Argumente. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a/4. Senats vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 79/16 R; Urteil des 5. Senats vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R) sowie auf eine Vielzahl diese Auffassung bestätigender Urteile nachgeordneter Instanzen. Die Beklagte berief sich erneut auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die Entstehungsgeschichte der Norm, welche zu dem Zweck geschaffen worden sei, eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft aus dem Jahr 1982 gesetzlich fortzuschreiben. Die damalige Praxis habe aber für den Auszahlungseinwand gerade nicht auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Versicherten abgestellt. Das Bundessozialgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vorschrift einem typisierenden Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten diene. Es soll damit verhindert werden, dass die Geldinstitute Verluste des Rentenversicherungsträgers aus eigenem Vermögen ersetzen müssten und damit schlechter gestellt werden. Auch nach dem Tode des Versicherten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die bankübliche Kontoführung zu gewährleisten. Erst das Rückforderungsverlangen der Klägerin habe diese Verpflichtung der Beklagten wirksam unterbrechen können. Insoweit sei nicht das Geldinstitut, sondern der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherten Adressat des gesetzlichen Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG hätten die streitige Rechtsfrage lediglich als Nebenfrage im Sinne eines obiter dictums behandelt. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, hätten die Geldinstitute beim Tod eines Kontoinhabers umfangreiche, aufgrund der oft erst sehr viel später erfolgenden Rückforderungsersuchen der Rentenversicherungsträger unzumutbare und nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes letztlich auch undurchführbare Prüfpflichten hinsichtlich der Frage, ob der verstorbene Kontoinhaber Empfänger einer gesetzlichen Rente war und wer nach dessen Tod wann welche Verfügung getroffen hat.
Im Hinblick auf zu der streitgegenständlichen Frage beim 5. und 13. Senat des BSG anhängige Revisionen wurde das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt. Nachdem der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) die Rechtsauffassung der der Klägerin bestätigt hatte, wurde das Verfahren fortgeführt.
In der Folge berief sich die Beklagte erstmals auf eine ihrer Auffassung nach entgegenstehende Kenntnis der Klägerin vom Tode des Versicherten. Da sowohl die Pensionsbehörde, die Stadt W., wie auch die Beklagte selbst am 28.09.2009 vom Tode des Versicherten erfahren hätten, sei auch bei der Klägerin Kenntnis ab diesem Zeitpunkt zu unterstellen. Damit habe sie die Rentenzahlungen nicht mehr unter der auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" überweisen können. Nur wenn die Beklagte nachweise, dass sie erst nach dem 31.08.2010 Kenntnis vom Tode des Versicherten erhalten habe, sei die Beklagte bereit, die streitgegenständliche Forderung anzuerkennen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Auffassung der Beklagten weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Stütze finde. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode komme es nicht an. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 13.11.2008 (Az.: B 13 R 48/07 R) klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift des § 814 BGB wie auch der darin enthaltene Rechtsgedanke im Bereich des § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde. Es handle sich insoweit um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches Sonderrecht des Staates. Mit Beschluss vom 07.04.2016 fragte der 5. Senat des BSG im Hinblick auf das dort noch anhängige Revisionsverfahren (B 5 R 26/14 R) beim 13. Senat an, ob dieser an seiner im Urteil vom 24.02.2016 zusätzlich geäußerten Rechtsauffassung festhalte, der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung setze nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus. Im Weiteren legte der 5. Senat dar, dass er beabsichtige, die Revision der klagenden Rentenversicherung im Hinblick auf die dort im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erfolgte Kontoauflösung zurückzuweisen. Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an. Vorgelegt wurde hierbei alleine folgende divergierende Rechtsfrage: "Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?" Zur Frage der Möglichkeit einer Berufung auf "anderweitige Verfügungen" trat der 5. Senat hingegen ausdrücklich der Rechtsauffassung des 13. Senats bei, wonach dieser anspruchsvernichtende Einwand dem Geldinstitut nach Kenntnis vom Tod des Versicherten nicht mehr zusteht.
Gleichwohl ging die Beklagte weiterhin davon aus, dass über letztere Rechtsfrage, nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Die Entscheidung des Großen Senats sei abzuwarten. Erst danach sei endgültig geklärt, ob die Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen für Rentenrückzahlungen haften. Dies sei nach Auffassung des 5. Senats nicht der Fall. Da im Übrigen für den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nur das Konto des Rentenempfängers hafte, hätte die Klägerin in Ihrem Klageantrag dies auch so zum Ausdruck bringen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.311,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Klägerin, die Akte des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 1311,00 gegen die Beklagte zu.
Die erhobene Leistungsklage ist statthaft, § 54 Abs. 5 SGG. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der leistungserbringende Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R m.w.N).
Die Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat auf das Konto des Versicherten für die Zeit nach dessen Tod am 2009 noch bis einschließlich September 2010 den Zahlbetrag der Altersrente i.H.v. insgesamt Euro 2.475,36 überweisen lassen. Auf das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes vom 22.09.2010 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erbrachten und damit ohne Rechtsgrund erfolgten (vgl. BSG vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R, m.w.N) weiteren Rentenüberzahlung in Höhe von Euro 1.311,00 zu.
Entgegen ihrer anderweitigen Auffassung kann die Beklagte dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand anderweitiger Verfügungen (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 SGB VI entgegenhalten. Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand gemindert haben. Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der Beklagten jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Diese Auffassung wird nunmehr auch vom 5. Senat des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Im Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R, Rn. 24, zitiert nach juris) führt der 5. Senat insoweit aus, dass er mit dem 13. Senat die Rechtsansicht teilt, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 HS. 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung vollumfänglich an. Vorliegend hatte die Beklagte bereits am 28.09.2009 - und damit auch schon im Zeitpunkt der ersten Rentenüberzahlung auf das Konto des Versicherten am 30.09.2009 - unstreitig Kenntnis vom Tod des Versicherten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts über den Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.08.2017 (a.a.O.) nicht abzuwarten. Die vorgelegte Rechtsfrage, ob der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Rückforderungsverlangen am 22.09.2010 bei der Beklagten eingegangen ist, das Konto hingegen erst am 04.10.2010 aufgelöst wurde (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Rückforderungsverlangens, vgl. Anfrage des 5. Senats vom 07.04.2016, Az.: B 5 R 26/14 R, Rn. 11, zitiert nach juris). Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Große Senat zu der von beiden Rentensenaten des BSG übereinstimmend geäußerten Rechtsauffassung, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zulasten dieses Kontos den Einwand anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ausschließt, äußern oder diesbezüglich sogar eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. Der Große Senat ist insoweit an die vorgelegte Rechtsfrage gebunden, vgl. § 41 Abs. 7 Satz 1 SGG.
Auch die Argumentation der Beklagten, der vorgelegten Rechtsfrage lägen unterschiedliche grundsätzliche Interpretationen der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zugrunde und es sei zu erwarten, der Große Senat werde die Auffassung des 5. Senates bestätigen, wonach Kreditinstitute nicht mit eigenem Vermögen für die überzahlte Rente haften, vermag ein weiteres Zuwarten nicht zu rechtfertigen. Denn es kommt für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nach Auffassung des 5. Senats des BSG nicht darauf an. Ist nämlich das Konto des verstorbenen Versicherten im maßgeblichen Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch existent, so haftet das in Anspruch genommene Geldinstitut regelmäßig nicht mit eigenem Vermögen, denn es kann die Rücküberweisung unmittelbar auf diesem Konto verbuchen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 57, zitiert nach Juris). Sollte sich hierbei ein negativer - bzw. unter dem Betrag der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente liegender - Saldo ergeben, so kann dieser den Rechtsnachfolgern des Versicherten in Rechnung gestellt werden. Sollte das Geldinstitut mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung gleichwohl ausfallen (z.B. Insolvenz des Erben) so liegt dieser Ausfall alleine im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw. Erben begründet. Das Risiko aus dieser Beziehung betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 48 f.). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Identifizierung von Konten verstorbener Rentenempfänger.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin darüber hinaus auch nicht gehalten, bereits im Klageantrag die Haftung auf das noch existierende Empfängerkonto zu beschränken. Die Buchung auf diesem, durch das konkrete Rückforderungsverlangen ohne weiteres bestimmbaren Konto stellt eine bei Rückbuchung einer Überweisung im banküblichen Zahlungsverkehr selbstverständliche Vorgehensweise dar (vgl. insoweit auch Wortlaut § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI "zurück zu überweisen"). Auch ohne die gewünschte Präzisierung ist das Geldinstitut nicht gehindert, die umgehend auszuführende Rücküberweisung auf dem - in Fällen wie dem vorliegenden noch existenten - Konto des Versicherten zu verbuchen und den Betrag sodann von den Rechtsnachfolgern zu fordern. Es bleibt dem Rentenversicherungsträger daher unbenommen, vorprozessual und insbesondere auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren das im Wege einer - regelmäßig weiteren zu begründenden - allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchzusetzende Begehren alleine in Form einer betragsmäßigen Bezifferung zu beantragen.
Letztlich ist auch der Einwand der Beklagten nicht stichhaltig, dem Anspruch auf Rücküberweisung stehe es entgegen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überzahlung bereits Kenntnis vom Tode des Versicherten gehabt habe. Die Beklagte trägt insoweit unter Berufung auf das Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) vor, eine Überweisung der Rente unter der auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" könne nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überweisung gutgläubig gewesen sei. Entscheidungserheblich sei demzufolge, wann die Klägerin vorliegend Kenntnis vom Tode des Versicherten erlangt habe. Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt: Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend ausweislich ihrer Akten eine entsprechende Kenntnis erst am 16.09.2010 erlangt hat, kann dem zitierten Urteil eine solche Rechtsansicht nicht ansatzweise entnommen werden. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die auflösende Bedingung "Erleben vorbehalten" nicht von der Klägerin, sondern vom Gesetz selbst angeordnet wird. Dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI lässt sich die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung nicht entnehmen. Der Annahme eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals steht die genannte Rechnung des Bundessozialgerichts entgegen. Der 13. Senats des BSG hat klargestellt, dass die Wertung des § 814 BGB durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers geregelten Vorbehalt ausgeschlossen ist. Für den Rücküberweisungsanspruch ist es unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in Kenntnis des Todes des Versicherten vorgenommen hat (vgl. BSG vom 13.11.2008, Az: B 13 R 48/07 R; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 10).
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin Erfolg, dem Klagebegehren war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die für die streitgegenständliche Frage einheitliche Rechtsprechung des BSG nicht vor.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.311 Euro zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rücküberweisung von Rentenleistungen in Höhe von Euro 1.311,00 streitig, welche von der Klägerin für Zeiten nach dem Tod des Versicherten G. B. auf das von der Beklagten geführte Konto überwiesen worden waren.
Der Versicherte, welcher von der Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. zuletzt Euro 206,28 monatlich bezog, verstarb am 2009. Die monatlichen Zahlungen wurden vom Rentendienst noch bis einschließlich September 2010 auf das von der Beklagten geführte Konto des Versicherten überwiesen. Es entstand eine Überzahlung von insgesamt Euro 2.475,36. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten wies das Konto einen negativen Saldo in Höhe von Euro 7.751,99 auf. Die Beklagte erlangte am 28.09.2009 Kenntnis vom Ableben des Versicherten. Die erste Rentenüberzahlung (für Oktober 2009) wurde am 30.09.2009 auf dem Konto des verstorbenen Versicherten verbucht.
Am 22.09.2010 ging das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes der Klägerin bei der Beklagten ein. Diese überwies das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin. Das Konto wurde am 04.10.2010 aufgelöst. Da die Beklagte zunächst - unzutreffend - mitgeteilt hatte, Kenntnis vom Ableben des Versicherten erst am 22.09.2010 erlangt zu haben, nahm die Klägerin bezüglich des Restbetrages von Euro 1.311,00 den kontobevollmächtigten Sohn des Verstorbenen in Anspruch. Nachdem dieser mitgeteilt hatte, die Beklagte bereits am 28.09.2009 über das Ableben seines Vaters informiert zu haben, forderte die Klägerin nunmehr die Beklagte mit Schreiben vom 14.02., 02.03. und 31.03.2011 erfolglos zur Rücküberweisung des noch offenen Betrags auf.
Am 01.07.2011 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von Euro 1.311,00 zu verurteilen. Diese sei nach der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zur Rücküberweisung der nach dem Tode des Versicherten erfolgten und unter gesetzlichem Vorbehalt stehenden Rentenüberzahlungen verpflichtet. Auf anderweitige Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens sondern auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tode des Versicherten abzustellen sei. Diese Rechtsauffassung werde auch durch verschiedenste Urteile nachgeordneter Instanzen bestätigt. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall Kenntnis vom Tode des Versicherten am 28.09.2009 erlangt.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ausschließlich auf den Eingang des Rückforderungsersuchens der Beklagten am 22.09.2010 abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu Unrecht überwiesenen Rentenzahlungen ihrer Höhe nach bereits mehrfach durch anderweitige Verfügungen aufgezehrt worden, die Beklagte habe den im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch bestehenden Habensaldo in Höhe von Euro 1.164,36 an die Klägerin ausgekehrt und sei damit allen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Die anderweitige Auffassung stehe in Widerspruch zum eindeutigen Gesetzeswortlaut; ein weiteres Tatbestandsmerkmal im Sinne einer "Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis" der Bank vom Tod des Rentenberechtigten sei in § 118 Abs. 3 SGB VI nicht normiert. Dementsprechend hätten auch bereits mehrere Sozialgerichte entschieden, dass die Kenntnis vom Tod des Leistungsempfängers auf Seiten des kontoführenden Geldinstitutes dem Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht entgegenstehe. Dies stehe im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung, wonach eine Kontoauflösung vor Eingang des Rückforderungsersuchens den Rückforderungsanspruch insgesamt entfallen lasse.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 18.07.2013 wies das SG die Klage ab. Aufgrund schwerer Erkrankung des Kammervorsitzenden wurden Urteilsgründe nicht abgesetzt. Das Urteil wurde den Beteiligten jeweils am 06.06.2014 zugestellt.
Am 20.06.2014 legte die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. In der Sache wiederholten die Beteiligten im Wesentlichen die bereits vor dem Sozialgericht vorgebrachten Argumente. Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil des 5a/4. Senats vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 79/16 R; Urteil des 5. Senats vom 03.06.2009, Az.: B 5 R 120/07 R) sowie auf eine Vielzahl diese Auffassung bestätigender Urteile nachgeordneter Instanzen. Die Beklagte berief sich erneut auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die Entstehungsgeschichte der Norm, welche zu dem Zweck geschaffen worden sei, eine Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft aus dem Jahr 1982 gesetzlich fortzuschreiben. Die damalige Praxis habe aber für den Auszahlungseinwand gerade nicht auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Versicherten abgestellt. Das Bundessozialgericht habe in früheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vorschrift einem typisierenden Interessenausgleich zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Geldinstituten diene. Es soll damit verhindert werden, dass die Geldinstitute Verluste des Rentenversicherungsträgers aus eigenem Vermögen ersetzen müssten und damit schlechter gestellt werden. Auch nach dem Tode des Versicherten sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die bankübliche Kontoführung zu gewährleisten. Erst das Rückforderungsverlangen der Klägerin habe diese Verpflichtung der Beklagten wirksam unterbrechen können. Insoweit sei nicht das Geldinstitut, sondern der Gesamtrechtsnachfolger des Versicherten Adressat des gesetzlichen Vorbehalts des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BSG hätten die streitige Rechtsfrage lediglich als Nebenfrage im Sinne eines obiter dictums behandelt. Würde man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, hätten die Geldinstitute beim Tod eines Kontoinhabers umfangreiche, aufgrund der oft erst sehr viel später erfolgenden Rückforderungsersuchen der Rentenversicherungsträger unzumutbare und nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes letztlich auch undurchführbare Prüfpflichten hinsichtlich der Frage, ob der verstorbene Kontoinhaber Empfänger einer gesetzlichen Rente war und wer nach dessen Tod wann welche Verfügung getroffen hat.
Im Hinblick auf zu der streitgegenständlichen Frage beim 5. und 13. Senat des BSG anhängige Revisionen wurde das Verfahren vorübergehend ruhend gestellt. Nachdem der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) die Rechtsauffassung der der Klägerin bestätigt hatte, wurde das Verfahren fortgeführt.
In der Folge berief sich die Beklagte erstmals auf eine ihrer Auffassung nach entgegenstehende Kenntnis der Klägerin vom Tode des Versicherten. Da sowohl die Pensionsbehörde, die Stadt W., wie auch die Beklagte selbst am 28.09.2009 vom Tode des Versicherten erfahren hätten, sei auch bei der Klägerin Kenntnis ab diesem Zeitpunkt zu unterstellen. Damit habe sie die Rentenzahlungen nicht mehr unter der auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" überweisen können. Nur wenn die Beklagte nachweise, dass sie erst nach dem 31.08.2010 Kenntnis vom Tode des Versicherten erhalten habe, sei die Beklagte bereit, die streitgegenständliche Forderung anzuerkennen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass die Auffassung der Beklagten weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Stütze finde. Auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode komme es nicht an. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 13.11.2008 (Az.: B 13 R 48/07 R) klargestellt, dass die entsprechende Vorschrift des § 814 BGB wie auch der darin enthaltene Rechtsgedanke im Bereich des § 118 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung finde. Es handle sich insoweit um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches Sonderrecht des Staates. Mit Beschluss vom 07.04.2016 fragte der 5. Senat des BSG im Hinblick auf das dort noch anhängige Revisionsverfahren (B 5 R 26/14 R) beim 13. Senat an, ob dieser an seiner im Urteil vom 24.02.2016 zusätzlich geäußerten Rechtsauffassung festhalte, der Anspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung setze nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus. Im Weiteren legte der 5. Senat dar, dass er beabsichtige, die Revision der klagenden Rentenversicherung im Hinblick auf die dort im Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits erfolgte Kontoauflösung zurückzuweisen. Nachdem der 13. Senat mit Beschluss vom 14.12.2016 (B 13 R 20/16 S) an seiner Rechtsauffassung festgehalten hatte, rief der 5. Senat mit Beschluss vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R) den Großen Senat des BSG an. Vorgelegt wurde hierbei alleine folgende divergierende Rechtsfrage: "Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?" Zur Frage der Möglichkeit einer Berufung auf "anderweitige Verfügungen" trat der 5. Senat hingegen ausdrücklich der Rechtsauffassung des 13. Senats bei, wonach dieser anspruchsvernichtende Einwand dem Geldinstitut nach Kenntnis vom Tod des Versicherten nicht mehr zusteht.
Gleichwohl ging die Beklagte weiterhin davon aus, dass über letztere Rechtsfrage, nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden worden sei. Die Entscheidung des Großen Senats sei abzuwarten. Erst danach sei endgültig geklärt, ob die Geldinstitute mit ihrem eigenen Vermögen für Rentenrückzahlungen haften. Dies sei nach Auffassung des 5. Senats nicht der Fall. Da im Übrigen für den Rücküberweisungsanspruch der Klägerin nur das Konto des Rentenempfängers hafte, hätte die Klägerin in Ihrem Klageantrag dies auch so zum Ausdruck bringen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.311,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Klägerin, die Akte des Sozialgerichts sowie die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Euro 1311,00 gegen die Beklagte zu.
Die erhobene Leistungsklage ist statthaft, § 54 Abs. 5 SGG. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der leistungserbringende Rentenversicherungsträger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Der Leistungsträger handelt mithin nicht hoheitlich, er kann seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt durchsetzen (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998, Az: B 9 V 48/97 R m.w.N).
Die Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.
Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat auf das Konto des Versicherten für die Zeit nach dessen Tod am 2009 noch bis einschließlich September 2010 den Zahlbetrag der Altersrente i.H.v. insgesamt Euro 2.475,36 überweisen lassen. Auf das Rückforderungsverlangen des Rentendienstes vom 22.09.2010 überwies die Beklagte das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto befindliche Guthaben in Höhe von Euro 1.164,36. Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Rücküberweisung der für die Zeit nach dem Tod des Versicherten unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI erbrachten und damit ohne Rechtsgrund erfolgten (vgl. BSG vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R, m.w.N) weiteren Rentenüberzahlung in Höhe von Euro 1.311,00 zu.
Entgegen ihrer anderweitigen Auffassung kann die Beklagte dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand anderweitiger Verfügungen (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs. 3 Satz 3 HS. 1 SGB VI entgegenhalten. Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand gemindert haben. Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der Beklagten jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügungen Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 Satz 3 HS 1 SGB VI. Dies folgt nach gefestigter Rechtsprechung des 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 24.02.2016, Az: B 13 R 22/15 bestätigt mit Beschluss vom 14.12.2016, Az.: B 13 R 20/16 S) aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Diese Auffassung wird nunmehr auch vom 5. Senat des Bundessozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Im Vorlagebeschluss an den Großen Senat des Bundessozialgerichts vom 17.08.2017 (B 5 R 26/14 R, Rn. 24, zitiert nach juris) führt der 5. Senat insoweit aus, dass er mit dem 13. Senat die Rechtsansicht teilt, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 S 3 HS. 1 SGB VI nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten hatte. Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung vollumfänglich an. Vorliegend hatte die Beklagte bereits am 28.09.2009 - und damit auch schon im Zeitpunkt der ersten Rentenüberzahlung auf das Konto des Versicherten am 30.09.2009 - unstreitig Kenntnis vom Tod des Versicherten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts über den Vorlagebeschluss des 5. Senats vom 17.08.2017 (a.a.O.) nicht abzuwarten. Die vorgelegte Rechtsfrage, ob der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt, ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Rückforderungsverlangen am 22.09.2010 bei der Beklagten eingegangen ist, das Konto hingegen erst am 04.10.2010 aufgelöst wurde (zur Maßgeblichkeit des Zeitpunktes des Rückforderungsverlangens, vgl. Anfrage des 5. Senats vom 07.04.2016, Az.: B 5 R 26/14 R, Rn. 11, zitiert nach juris). Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Große Senat zu der von beiden Rentensenaten des BSG übereinstimmend geäußerten Rechtsauffassung, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zulasten dieses Kontos den Einwand anderweitiger Verfügungen im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ausschließt, äußern oder diesbezüglich sogar eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. Der Große Senat ist insoweit an die vorgelegte Rechtsfrage gebunden, vgl. § 41 Abs. 7 Satz 1 SGG.
Auch die Argumentation der Beklagten, der vorgelegten Rechtsfrage lägen unterschiedliche grundsätzliche Interpretationen der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI zugrunde und es sei zu erwarten, der Große Senat werde die Auffassung des 5. Senates bestätigen, wonach Kreditinstitute nicht mit eigenem Vermögen für die überzahlte Rente haften, vermag ein weiteres Zuwarten nicht zu rechtfertigen. Denn es kommt für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nach Auffassung des 5. Senats des BSG nicht darauf an. Ist nämlich das Konto des verstorbenen Versicherten im maßgeblichen Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens noch existent, so haftet das in Anspruch genommene Geldinstitut regelmäßig nicht mit eigenem Vermögen, denn es kann die Rücküberweisung unmittelbar auf diesem Konto verbuchen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 57, zitiert nach Juris). Sollte sich hierbei ein negativer - bzw. unter dem Betrag der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente liegender - Saldo ergeben, so kann dieser den Rechtsnachfolgern des Versicherten in Rechnung gestellt werden. Sollte das Geldinstitut mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung gleichwohl ausfallen (z.B. Insolvenz des Erben) so liegt dieser Ausfall alleine im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw. Erben begründet. Das Risiko aus dieser Beziehung betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem RV-Träger und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen (BSG, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 48 f.). Gleiches gilt nach Ansicht des Senats im Übrigen auch hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Identifizierung von Konten verstorbener Rentenempfänger.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin darüber hinaus auch nicht gehalten, bereits im Klageantrag die Haftung auf das noch existierende Empfängerkonto zu beschränken. Die Buchung auf diesem, durch das konkrete Rückforderungsverlangen ohne weiteres bestimmbaren Konto stellt eine bei Rückbuchung einer Überweisung im banküblichen Zahlungsverkehr selbstverständliche Vorgehensweise dar (vgl. insoweit auch Wortlaut § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI "zurück zu überweisen"). Auch ohne die gewünschte Präzisierung ist das Geldinstitut nicht gehindert, die umgehend auszuführende Rücküberweisung auf dem - in Fällen wie dem vorliegenden noch existenten - Konto des Versicherten zu verbuchen und den Betrag sodann von den Rechtsnachfolgern zu fordern. Es bleibt dem Rentenversicherungsträger daher unbenommen, vorprozessual und insbesondere auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren das im Wege einer - regelmäßig weiteren zu begründenden - allgemeinen Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG durchzusetzende Begehren alleine in Form einer betragsmäßigen Bezifferung zu beantragen.
Letztlich ist auch der Einwand der Beklagten nicht stichhaltig, dem Anspruch auf Rücküberweisung stehe es entgegen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überzahlung bereits Kenntnis vom Tode des Versicherten gehabt habe. Die Beklagte trägt insoweit unter Berufung auf das Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (B 13 R 22/15 R) vor, eine Überweisung der Rente unter der auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" könne nur erfolgen, wenn der Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt der Überweisung gutgläubig gewesen sei. Entscheidungserheblich sei demzufolge, wann die Klägerin vorliegend Kenntnis vom Tode des Versicherten erlangt habe. Diese Ansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt: Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte vorliegend ausweislich ihrer Akten eine entsprechende Kenntnis erst am 16.09.2010 erlangt hat, kann dem zitierten Urteil eine solche Rechtsansicht nicht ansatzweise entnommen werden. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die auflösende Bedingung "Erleben vorbehalten" nicht von der Klägerin, sondern vom Gesetz selbst angeordnet wird. Dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 SGB VI lässt sich die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung nicht entnehmen. Der Annahme eines entsprechenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals steht die genannte Rechnung des Bundessozialgerichts entgegen. Der 13. Senats des BSG hat klargestellt, dass die Wertung des § 814 BGB durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers geregelten Vorbehalt ausgeschlossen ist. Für den Rücküberweisungsanspruch ist es unerheblich, ob der Rentenversicherungsträger die Überzahlung in Kenntnis des Todes des Versicherten vorgenommen hat (vgl. BSG vom 13.11.2008, Az: B 13 R 48/07 R; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 118 SGB VI, Rn. 10).
Nach alledem hat die Berufung der Klägerin Erfolg, dem Klagebegehren war stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen im Hinblick auf die für die streitgegenständliche Frage einheitliche Rechtsprechung des BSG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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