Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3620/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3444/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 309.837,47 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 bis Ziff. 12.
Die Klägerin betreibt eine Erdbaufirma in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
Die Beklagte führte bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 eine Betriebsprüfung durch.
Verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, aufgrund der Auswertung der Unterlagen sei beabsichtigt, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 335.355,73 EUR zu erheben. In dem genannten Zeitraum seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 als selbstständig tätige Personen abgerechnet worden. Tatsächlich habe jedoch Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden. Die als LKW- oder Baggerfahrer tätigen Beigeladenen Ziff.1 bis 10 sowie Ziff. 12 seien nicht im Besitz der für die Ausführung ihrer Tätigkeit benötigten LKWs oder Bagger gewesen; das insoweit zwingend benötigte Betriebsmittel sei nicht vorhanden gewesen. Die betreffenden Tätigkeiten seien jeweils mit LKWs bzw. Baggern der Klägerin durchgeführt worden. Eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 sowie Ziff. 12 habe sich daraus ergeben, dass nach Annahme der Aufträge diese dann, wie von der Klägerin mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart, durchzuführen gewesen seien. Keiner der Beigeladenen habe eigene Beschäftigte angestellt. Aufgrund des nicht vorhandenen Betriebsmittels läge auch kein eigenes Unternehmerrisiko vor. Der Umstand, dass von einigen der "Subunternehmer" ein Gewerbe angemeldet gewesen sei, sei in Bezug auf eine selbstständige Tätigkeit nicht aussagekräftig, da eine Überprüfung seitens des Gewerbeamtes hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Insgesamt unterscheide sich das Erscheinungsbild der genannten Beigeladenen nicht wesentlich von einem abhängig beschäftigten LKW-oder Baggerfahrer. Auch der Beigeladene Ziff. 11 sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies zeige sich darin, dass er als Ansprechpartner der Klägerin im Internet aufgeführt sei und unter der Telefonnummer der Klägerin sowie einer Mail-Adresse der Klägerin erreichbar sei. Den Kunden der Klägerin werde somit der Eindruck vermittelt, es handele sich beim Beigeladenen Ziff. 11 um einen Mitarbeiter der Klägerin. Aus den vorhandenen Unterlagen habe sich im Übrigen ergeben, dass der Beigeladene Ziff. 11 arbeitsrechtliche Weisungen von den Bauleitern erhalten habe. Ein Unternehmerrisiko bei ihm habe nicht bestanden, da alle Geräte sowie das Büro von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien. Auch der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 20,00 EUR stehe in keinem Verhältnis zu der Tätigkeit als "selbstständiger" Ingenieur. Der Beigeladene Ziff. 11 habe kein Risiko getragen, aus einem Einsatz seiner Arbeitskraft keinen Gewinn zu erzielen; bei Einsatz seiner Arbeitskraft sei ihm der Erfolg in Form der vereinbarten Vergütung gewiss gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 sei auch von einer abhängigen Beschäftigung und damit von einer Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Klägerin mit, der Beigeladene Ziff. 11 betreibe als selbstständiger Vermessungsingenieur in S. ein Ingenieurbüro. Er unterhalte eigene Büroräume und verfüge über sämtliche zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Geräte. Es werde ein eigener Firmen-PKW benutzt. Er betreibe eigene Werbung und Akquise. Er sei nicht nur für die Klägerin tätig, sondern auch für zahlreiche weitere Unternehmen aus dem Bereich Tief- und Erdbau. Als Vermessungsingenieur habe er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und sei grundsätzlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig; er trage das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit alleine. Seine Tätigkeit könne er frei gestalten und er habe insbesondere auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Arbeitsrechtliche Weisungen seien in keinster Weise erteilt worden. Er erhalte von der Klägerin lediglich Vermessungsaufträge. Wie und wann er diese ausführe, stehe in seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis. Er sei auch berechtigt, Aufträge abzulehnen. Zutreffend sei, dass seine Tätigkeit, soweit diese im Büro auszuüben sei, im Wesentlichen in den Räumen der Klägerin ausgeführt werde. Dies sei ihm aber nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zu sämtlichen anderen Arbeitnehmern der Klägerin, die im Internetauftritt der Klägerin als Ansprechpartner aufgeführt seien, sei vom Beigeladenen Ziff. 11 kein Bild veröffentlicht. Er träte auch nach außen hin nicht wie ein Arbeitnehmer der Klägerin auf, sondern stelle jeweils klar, dass er selbstständiger Vermessungsingenieur sei. Ein Unternehmerrisiko trage er insofern, als er nur dann Leistungen abrechnen könne, wenn er den jeweils für das Bauvorhaben erteilten Auftrag fertiggestellt habe. Auch die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 als LKW- und Baggerfahrer werde im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Es stehe den Fahrern frei zu entscheiden, wann sie welche Aufträge annähmen. Auch die Ablehnung eines Auftrages sei jederzeit ohne Begründung möglich, sodass von den Fahrern selbst bestimmt werde, in welchem Umfange sie tätig würden. Hierin liege auch ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Beigeladenen Ziff. 8 und 10 hätten zunächst über einen eigenen Bagger verfügt, den sie dann jedoch aus wirtschaftlichen Gründen hätten veräußern müssen. Im Übrigen sei das Hauptzollamt in dieser Angelegenheit bereits 2011 tätig gewesen. Eine Information seitens des Hauptzollamtes oder einer sonstigen zuständigen Behörde gegenüber der Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Wäre sie darauf hingewiesen worden, dass eine möglicherweise fehlerhafte Einordnung der selbstständigen Tätigkeit der Subunternehmer vorgenommen worden sei, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Beschäftigung der selbstständig Tätigen zu beenden oder die selbstständige Tätigkeit in abhängige Beschäftigungsverhältnisse umzumelden. In diesem Fall wären keine Säumniszuschläge angefallen. Dadurch, dass keine Information seitens des Hauptzollamtes an die Klägerin erfolgt sei, sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Des Weiteren sei bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2008 keine Beanstandung hinsichtlich der Einordnung der damals tätigen selbstständigen Subunternehmer ergangen. Dieser Zeitraum sei deshalb in die vorliegende Prüfung nicht einzubeziehen. Hinsichtlich der Berechnung der vermeintlich nachzuentrichtenden Beiträge sei anzumerken, dass nicht die jeweils vereinbarte Nettovergütung zugrunde zu legen sei, da diese ausdrücklich nur für den Fall der selbstständigen Tätigkeit, nicht jedoch für den Fall der abhängigen Beschäftigung vereinbart worden sei. Zugrunde zu legen sei vielmehr die übliche Vergütung eines Angestellten der Klägerin. Schließlich werde auch die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge gerügt. Die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB IV sei hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß, da unverhältnismäßig. Der gegenwärtige Basiszinssatz betrage 0,13% pro Jahr. Die in der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB IV enthaltenen 12% Zinsen pro Jahr seien damit völlig unverhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 335.355,73 EUR inklusive Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 75.434,00 EUR für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12. Sie seien für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Es habe somit Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung vorgelegen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 27. März 2013 angeführten Gründe wiederholt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 sei ergänzend auszuführen, dass dieser hinsichtlich der Nutzung seines eigenen PKWs von der Klägerin eine Erstattung seiner diesbezüglichen Aufwendungen erhalten habe. Zudem trete er bei Kunden der Klägerin in ihrem Namen auf. Die diesbezüglichen Aufträge seien nicht direkt zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden vereinbart worden, sondern über die Klägerin. Im Übrigen sei er ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Monat mehr als 100 Stunden - also überwiegend - für die Klägerin tätig. Als Berechnungsgrundlage der noch abzuführenden Beiträge seien die verbuchten Honorare ohne Umsatzsteuer bzw. die sich aus der Finanzbuchhaltung ergebenden Beträge anzusetzen. Diese seien die beitragspflichtigen Einnahmen der betreffenden Personen und somit als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Ergänzend führte sie aus, der Beigeladene Ziff. 11 führe lediglich einen Teil seiner Tätigkeit, soweit diese im Büro auszuüben sei, im Wesentlichen in den Räumen der Klägerin aus. Dies sei aber nicht vorgeschrieben. Nach außen trete er nicht wie ein Arbeitnehmer der Klägerin auf. Er stelle vielmehr jeweils ausdrücklich klar, dass er selbstständiger Vermessungsingenieur sei. Dies schon deshalb, um auch gegenüber den Kunden der Klägerin - bei diesen handele es sich im Wesentlichen um Baufirmen - durch Weiterempfehlungen weitere neue Auftraggeber für sein Ingenieurbüro zu akquirieren. Eine Direktbeauftragung des Beigeladenen Ziff. 11 durch die Kunden der Klägerin sei nicht möglich, da Gegenstand der Tätigkeit des Beigeladenen Vermessungs- und Abrechnungsleistungen seien, zu welcher die Klägerin im Vertragsverhältnis zu ihren Kunden verpflichtet sei; eine Beauftragung seitens der Klägerin sei somit zwingend erforderlich. Im Mai 2011 sei eine Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erfolgt. Die Klägerin habe Einblicke gewährt und Auskünfte erteilt auch hinsichtlich ihrer Subunternehmer. Bereits damals sei dem Hauptzollamt der Sachverhalt bekannt gewesen. Ein entsprechender Hinweis an die Klägerin sei nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2014 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als die Nachforderung auf 309.837,47 EUR reduziert worden sei. Hierin enthalten seien 75.434,00 EUR Säumniszuschläge. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien für die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 8 unzutreffende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Zudem seien für die Beigeladenen Ziff. 3, 6 und 12 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Darüber hinaus wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 seien für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Noch bevor das Hauptzollamt tätig geworden sei, sei die Klägerin mit einer Mail vom 9. Februar 2010 von ihrem Steuerberater auf das Problem der möglichen Scheinselbstständigkeit und die Klärungsmöglichkeit durch die Clearingstelle der DRV Bund hingewiesen worden. Trotzdem habe die Klägerin nichts unternommen, um den Status der von ihr eingesetzten Personen klären zu lassen.
Am 23. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 7. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Insoweit sei zu Recht eine entsprechende Nachforderung zur Sozialversicherung erhoben worden. Maßgebend für das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht sei jeweils das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. Hierunter sei die nicht selbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies äußere sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, in dem er einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Eine selbstständige Tätigkeit sei gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weise im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie auch der Selbstständigkeit auf, so komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwögen. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben handele es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 im Betrieb der Klägerin um eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Zwischen der Klägerin und diesen Beigeladenen habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 seien bei der Ausführung der von ihnen angenommenen Aufträge der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Insbesondere durch die Nutzung der Fahrzeuge der Klägerin seien sie in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer sein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetze. Werde kein eigenes Transportmittel benutzt, spreche dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Zudem hätten die genannten Beigeladenen nicht über die für den gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis verfügt. Die von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 im Betrieb der Klägerin ausgeübte Tätigkeit habe sich in keinem wesentlichen Punkt von der Tätigkeit der übrigen unstreitig versicherungspflichtig beschäftigten Fahrer der Klägerin unterschieden. Die Beigeladenen Ziff. 1 und 5 seien zudem bereits vor dem streitigen Zeitraum bei der Klägerin als Fahrer abhängig beschäftigt gewesen. Insoweit unterscheide sich ihre Tätigkeit nicht von der im streitigen Zeitraum ausgeübten. Die von der Klägerin betonte Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, könne grundsätzlich zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit in gewisser Weise selbst bestimme. Aber auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen werde, könne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb aus und werde nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 hätten im Rahmen der Ausübung ihre Fahrtätigkeit für die Klägerin auch kein Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten über keine eigene Lizenz nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verfügt und hätten auch keine eigenen Arbeits- bzw. Betriebsmittel in der Form der benötigten Fahrzeuge sowie Versicherungen vorgehalten. Keiner der genannten Beigeladenen habe eigene Beschäftigte gehabt. Bei Krankheit habe nicht der betroffene Fahrer, sondern die Klägerin für Ersatz gesorgt. Soweit zwischen den Beteiligten für den Fall der Erkrankung oder bei Urlaub keine Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung getroffen worden sei, sei dieser Umstand lediglich Folge der unzutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit durch die Parteien und könne nicht zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden. Die für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwögen bei den Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12. Dies sei auch hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 so. Dieser habe zwar ein eigenes Gewerbe zur Ausführung von Vermessungsarbeiten angemeldet und verfüge insoweit auch über ein eigenes Büro mit sämtlichen Betriebsmitteln. Die hier streitige Beurteilung beziehe sich aber ausschließlich auf die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff.11 bei der Klägerin. Insofern sei jedes Vertragsverhältnis der genannten Beigeladenen für sich getrennt zu beurteilen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 bei der Klägerin habe ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit von seiten der Klägerin ein eigenes Büro, ein Telefonanschluss mit eigener Durchwahl sowie ein eigenes E-Mail-Konto zur Verfügung gestanden. Bereits hierin zeige sich die Eingliederung des Beigeladenen Ziff.11 in die betriebliche Organisation der Klägerin bei Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Dies gelte auch für die nach außen gegenüber den Kunden der Klägerin entstandenen Eindruck. Der Beigeladene Ziff. 11 sei im Verhältnis zu den Kunden der Klägerin im Rahmen der Abwicklung der an die Klägerin erteilten Aufträge tätig gewesen. Er sei auch insoweit in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingebunden gewesen und habe funktionsdienend am Arbeitsprozess im Betrieb der Klägerin bei der Abwicklung der erteilten Aufträge teilgenommen. Für seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin habe der Beigeladene Ziff. 11 einen fest vereinbarten Stundenlohn erhalten. Bei Krankheit oder Urlaub habe nicht der Beigeladene für Ersatz gesorgt, sondern die Klägerin. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Klägerin habe der Beigeladene Ziff. 11 damit lediglich das Risiko der eigenen Arbeitskraft getragen; ein anderes unternehmerisches Risiko habe nicht vorgelegen. Dies unterscheide sich jedoch nicht von dem Risiko eines jeden abhängig beschäftigten Arbeitnehmers. Soweit darauf verwiesen werde, dass der Beigeladene Ziff.11 auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei, sei festzuhalten, dass er im Monat etwa 100 Stunden für die Klägerin tätig gewesen sei; dies umfasse mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass im Rahmen einer vorangegangenen Betriebsprüfung der Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2008 bereits geprüft worden sei und mit Bescheid vom 27. November 2008 diese Prüfung auch beendet worden sei, wobei Beanstandungen hinsichtlich der Einordnung der damals tätigen selbstständigen Subunternehmer nicht erhoben worden seien, führe auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Zwar sei zutreffend, dass bereits vor der streitgegenständlichen Betriebsprüfung Prüfungen im Betrieb der Klägerin durchgeführt worden seien und die von der Klägerin in Bezug genommene Betriebsprüfung zum Teil auch den streitgegenständlichen Zeitraum erfasst habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich aus solchen vorangegangenen Prüfbescheiden keine Entlastung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Nacherhebung von Beiträgen ableiten lasse. Betriebsprüfungen bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Ein etwaiger rechtlich relevanter Vertrauensschutz des Arbeitgebers in die in den Prüfbescheiden enthaltenen Feststellungen sei lediglich dann möglich, wenn die Prüfbehörde konkrete Feststellungen in Bezug auf einzelne Beschäftigte treffe. Das bloße Nichtstun bzw. Schweigen der Prüfbehörde eröffne hingegen keinen Vertrauensschutz. Der von der Klägerin angeführte vorangegangene Prüfbescheid enthalte hinsichtlich der Beigeladenen Ziff.1 bis 12 keinerlei konkrete Feststellungen. Somit sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, im Rahmen der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung diese Beschäftigungsverhältnisse zu überprüfen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben. Eine Reduzierung der nacherhobenen Beiträge ergäbe sich auch nicht daraus, dass das Hauptzollamt Heilbronn bereits im Oktober 2010 darüber informiert gewesen sei, dass der Beigeladene Ziff. 4 mit den Fahrzeugen und Lizenzen der Klägerin Fahraufträge habe durchführen sollen. Dem zuständigen Hauptzollamt Heilbronn sei somit bereits im Februar 2011 zumindest im Hinblick auf den Beigeladenen Ziff. 4 der streitgegenständliche Sachverhalt bekannt gewesen. Denn die Klägerin selbst sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die vorliegende streitgegenständliche Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der bei ihr eingesetzten Fahrer aufmerksam gemacht worden. Dies folge aus der E-Mail der Steuerberaterin der Klägerin vom 30. März 2010. Darin sei der Klägerin das Formular zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status übersandt worden. Konkret sei es um die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 4 im Betrieb der Klägerin gegangen. Eine entsprechende Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 4 von seiten der Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Deswegen lasse sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Verhalten der Zollbehörde und der hier streitgegenständlichen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen herstellen. Ein etwaiger Schadensersatz oder Wiederherstellungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage von Treu und Glauben scheide damit aus. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Nachforderung bestünden schließlich nicht. Die Erhebung und Berechnung beruhe auf § 24 SGB IV. Anhaltspunkte, die insoweit gegen deren zutreffende Berechnung sprächen, seien aus dem ermittelten Sachverhalt nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bezüglich der Höhe der Säumniszuschläge vorgetragen habe, habe das SG entsprechende Bedenken nicht.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 17. August 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 13. September 2016 beim Landessozialgericht schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin. Bei den Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 könne nicht von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden. Sie hätten zum einen unternehmerische Freiheiten und trügen auch ein Unternehmerrisiko. Ersichtlich werde dies dann, wenn Beigeladene auch für andere Auftraggeber tätig würden und beispielsweise einen eigenen PKW gezielt für ihre Tätigkeit einsetzten. Es sei auch zu berücksichtigen, ob Beigeladene in rechtlich relevantem Maße nach außen unternehmerisch am Markt aufträten. Dies sei vorliegend erfüllt. Der Beigeladene Ziff. 11 sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Er sei selbstständiger Vermessungsingenieur und betreibe als solcher ein eigenes Ingenieurbüro. Er verfüge über sämtliche technischen Voraussetzungen, die erforderlich seien im Rahmen seiner Tätigkeit. Die von ihm für die Erledigung der Aufträge eingesetzten Betriebsmittel seien von ihm selbst angeschafft, finanziert und unterhalten. Er betreibe für das von ihm unterhaltene Vermessungsingenieurbüro Werbung und trete nach außen unternehmerisch am Markt auf. Er trage das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit allein. Er sei für eine Vielzahl weiterer Auftraggeber tätig. Der Beigeladene Ziff. 1 sei zunächst als abhängig Beschäftigter für die Klägerin tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er jedoch auf eigenen Wunsch beendet, um sich selbstständig zu machen. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit sei er dann für mehrere Bauunternehmen tätig gewesen und habe sich auch bei der Klägerin um Aufträge beworben. Er habe im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit einen eigenen Bagger besessen, den er jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Rahmen seiner Selbstständigkeit habe verkaufen müssen. Der Beigeladene Ziff. 2 betreibe einen selbstständigen Brennholzhandel und biete daneben Dienstleistungen als Fahrer an. Er verfüge im Rahmen seines Gewerbes über Maschinen, Materialien und Fahrzeuge. Er sei auch für weitere Auftraggeber tätig und betreibe Werbung. Der Beigeladene Ziff. 3 sei selbstständiger Landwirt und übe daneben noch eine Tätigkeit als selbstständiger Fahrer aus. Diesbezüglich sei er völlig frei und trage insofern auch ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Der verstorbene Beigeladene Ziff. 4 habe ein Gewerbe als selbstständiger Reifenhändler angemeldet gehabt. Im Rahmen des angemeldeten Gewerbes für die Erbringung von Dienstleistungen habe er seine Tätigkeiten als LKW-Fahrer für die Klägerin und zahlreiche weitere Auftraggeber erbracht. Der Beigeladene Ziff. 5 sei selbstständiger Lohnunternehmer und verfüge über zahlreiche Maschinen und Fahrzeuge. Der beigeladene Ziff.6 sei selbstständiger Landwirt. Soweit es diese Tätigkeit erlaube, übernehme er daneben noch Tätigkeiten als Fahrer für die Klägerin und andere Auftraggeber. Der Beigeladene Ziff. 8 sei ebenfalls selbstständiger Landwirt und führe daneben noch eine Tätigkeit als Fahrer für verschiedene Auftraggeber aus. Er habe zumindest auch gelegentlich einen eigenen Schlepper für die Ausführung dieser Aufträge eingesetzt. Der Beigeladene Ziff. 9 betreibe einen selbstständigen Gewerbebetrieb, in dem er Baggerarbeiten für mehrere Auftraggeber ausführe. In diesem Rahmen sei er Eigentümer eines Baggers und einer Laderampe gewesen; beides habe er aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage verkaufen müssen. Der Beigeladene Ziff. 10 sei für mehrere Auftraggeber als selbstständiger Fahrer tätig gewesen und habe völlig frei über die Art und den Umfang seiner Tätigkeit disponieren können. Unstreitig seien im Übrigen im Betrieb der Klägerin bereits vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung Betriebsprüfungen durchgeführt worden, die zum Teil auch den streitgegenständlichen Zeitraum erfasst hätten. Es sei geprüft worden, ob die Klägerin die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt habe. Insoweit sei die Feststellung der Prüfbehörde konkret gewesen, da eben festgestellt worden sei, dass eine Beitragspflicht bzw. Meldepflicht für die Beigeladenen nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Juli 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 aufzuheben,
hilfsweise, den Bescheid vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 Beitragszahlungen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vor dem 31. Oktober 2008 festgesetzt worden seien,
hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 Beiträge für die Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab 1. Februar 2011 festgesetzt worden seien,
hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 12.Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat für vermeintliche rückständige Beitragszahlungen festgesetzt worden seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Mit Verfügung des Senats vom 7. März 2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Berufung einstimmig für unbegründet hält; den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs.1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der gegen die Klägerin gerichtete Bescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Beklagte konnte nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV den Verwaltungsakt zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen.
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufstellt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17 ff.), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach", sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 sind im Bezug auf die Tätigkeit als LKW- und Baggerfahrer bzw. mit der vom Beigeladenen Ziff. 11 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 als Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV tätig gewesen und unterliegen damit, da die Beschäftigung auch gegen Entgelt (§14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) erfolgte, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), mit Ausnahme der Beigeladenen Ziff. 1, 3, 6, 8 und 12 in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), mit Ausnahme der Beigeladenen Ziff. 1, 3, 6, 8 und 12 in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 225 Abs.1 SGB III). Insoweit wird auf die umfassende und zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 7. Juli 2016 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen.
Bezogen auf die Berufungsbegründung ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Berufungsbegründung der Klägerin, die die (anderen) selbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbeausübungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 hervorhebt, zu betonen, dass sich die hier streitige Beurteilung ausschließlich auf die Tätigkeit dieser Beigeladenen bei der Klägerin bezieht und insofern jedes Vertragsverhältnis bzw. Tätigkeit für sich und getrennt von mit gegebenenfalls anderen, selbstständig ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen ist.
Gemäß § 153 Abs. 2 SGG nimmt der Senat im Übrigen auch auf die Begründung des SG in seinen Entscheidungsgründen dazu Bezug, dass der vorangegangenen Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV, die zum Teil den Zeitraum der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung erfasst hat, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der hier streitigen Betriebsprüfung nicht entgegengestanden hat. Schließlich nimmt der Senat auch insofern auf die zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 7. Juli 2016 Bezug, als die nach Auffassung der Klägerin bereits im Februar 2011 gegebene Kenntnis des Hauptzollamtes Heilbronn über den streitgegenständlichen Sachverhalt zumindest bezüglich des Beigeladenen Ziff. 4 nicht dazu herangezogen werden kann, einen etwaigen Schadensersatz oder einen Herstellungsanspruch in entsprechendem Umfange gegen die Beklagte zu begründen. Auch teilt der Senat die Auffassung des SG, dass der in § 24 SGB IV geregelte Zinssatz nicht verfassungswidrig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2014 geforderten Betrag.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 309.837,47 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen Ziff. 1 bis Ziff. 12.
Die Klägerin betreibt eine Erdbaufirma in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
Die Beklagte führte bei der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 eine Betriebsprüfung durch.
Verbunden mit der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, aufgrund der Auswertung der Unterlagen sei beabsichtigt, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 335.355,73 EUR zu erheben. In dem genannten Zeitraum seien die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 als selbstständig tätige Personen abgerechnet worden. Tatsächlich habe jedoch Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden. Die als LKW- oder Baggerfahrer tätigen Beigeladenen Ziff.1 bis 10 sowie Ziff. 12 seien nicht im Besitz der für die Ausführung ihrer Tätigkeit benötigten LKWs oder Bagger gewesen; das insoweit zwingend benötigte Betriebsmittel sei nicht vorhanden gewesen. Die betreffenden Tätigkeiten seien jeweils mit LKWs bzw. Baggern der Klägerin durchgeführt worden. Eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 sowie Ziff. 12 habe sich daraus ergeben, dass nach Annahme der Aufträge diese dann, wie von der Klägerin mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbart, durchzuführen gewesen seien. Keiner der Beigeladenen habe eigene Beschäftigte angestellt. Aufgrund des nicht vorhandenen Betriebsmittels läge auch kein eigenes Unternehmerrisiko vor. Der Umstand, dass von einigen der "Subunternehmer" ein Gewerbe angemeldet gewesen sei, sei in Bezug auf eine selbstständige Tätigkeit nicht aussagekräftig, da eine Überprüfung seitens des Gewerbeamtes hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nicht stattfinde. Insgesamt unterscheide sich das Erscheinungsbild der genannten Beigeladenen nicht wesentlich von einem abhängig beschäftigten LKW-oder Baggerfahrer. Auch der Beigeladene Ziff. 11 sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies zeige sich darin, dass er als Ansprechpartner der Klägerin im Internet aufgeführt sei und unter der Telefonnummer der Klägerin sowie einer Mail-Adresse der Klägerin erreichbar sei. Den Kunden der Klägerin werde somit der Eindruck vermittelt, es handele sich beim Beigeladenen Ziff. 11 um einen Mitarbeiter der Klägerin. Aus den vorhandenen Unterlagen habe sich im Übrigen ergeben, dass der Beigeladene Ziff. 11 arbeitsrechtliche Weisungen von den Bauleitern erhalten habe. Ein Unternehmerrisiko bei ihm habe nicht bestanden, da alle Geräte sowie das Büro von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien. Auch der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 20,00 EUR stehe in keinem Verhältnis zu der Tätigkeit als "selbstständiger" Ingenieur. Der Beigeladene Ziff. 11 habe kein Risiko getragen, aus einem Einsatz seiner Arbeitskraft keinen Gewinn zu erzielen; bei Einsatz seiner Arbeitskraft sei ihm der Erfolg in Form der vereinbarten Vergütung gewiss gewesen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 sei auch von einer abhängigen Beschäftigung und damit von einer Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung auszugehen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte die Klägerin mit, der Beigeladene Ziff. 11 betreibe als selbstständiger Vermessungsingenieur in S. ein Ingenieurbüro. Er unterhalte eigene Büroräume und verfüge über sämtliche zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Geräte. Es werde ein eigener Firmen-PKW benutzt. Er betreibe eigene Werbung und Akquise. Er sei nicht nur für die Klägerin tätig, sondern auch für zahlreiche weitere Unternehmen aus dem Bereich Tief- und Erdbau. Als Vermessungsingenieur habe er eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und sei grundsätzlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig; er trage das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit alleine. Seine Tätigkeit könne er frei gestalten und er habe insbesondere auch im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Arbeitsrechtliche Weisungen seien in keinster Weise erteilt worden. Er erhalte von der Klägerin lediglich Vermessungsaufträge. Wie und wann er diese ausführe, stehe in seiner alleinigen Entscheidungsbefugnis. Er sei auch berechtigt, Aufträge abzulehnen. Zutreffend sei, dass seine Tätigkeit, soweit diese im Büro auszuüben sei, im Wesentlichen in den Räumen der Klägerin ausgeführt werde. Dies sei ihm aber nicht vorgeschrieben. Im Gegensatz zu sämtlichen anderen Arbeitnehmern der Klägerin, die im Internetauftritt der Klägerin als Ansprechpartner aufgeführt seien, sei vom Beigeladenen Ziff. 11 kein Bild veröffentlicht. Er träte auch nach außen hin nicht wie ein Arbeitnehmer der Klägerin auf, sondern stelle jeweils klar, dass er selbstständiger Vermessungsingenieur sei. Ein Unternehmerrisiko trage er insofern, als er nur dann Leistungen abrechnen könne, wenn er den jeweils für das Bauvorhaben erteilten Auftrag fertiggestellt habe. Auch die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 als LKW- und Baggerfahrer werde im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Es stehe den Fahrern frei zu entscheiden, wann sie welche Aufträge annähmen. Auch die Ablehnung eines Auftrages sei jederzeit ohne Begründung möglich, sodass von den Fahrern selbst bestimmt werde, in welchem Umfange sie tätig würden. Hierin liege auch ihr eigenes wirtschaftliches Risiko. Die Beigeladenen Ziff. 8 und 10 hätten zunächst über einen eigenen Bagger verfügt, den sie dann jedoch aus wirtschaftlichen Gründen hätten veräußern müssen. Im Übrigen sei das Hauptzollamt in dieser Angelegenheit bereits 2011 tätig gewesen. Eine Information seitens des Hauptzollamtes oder einer sonstigen zuständigen Behörde gegenüber der Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Wäre sie darauf hingewiesen worden, dass eine möglicherweise fehlerhafte Einordnung der selbstständigen Tätigkeit der Subunternehmer vorgenommen worden sei, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Beschäftigung der selbstständig Tätigen zu beenden oder die selbstständige Tätigkeit in abhängige Beschäftigungsverhältnisse umzumelden. In diesem Fall wären keine Säumniszuschläge angefallen. Dadurch, dass keine Information seitens des Hauptzollamtes an die Klägerin erfolgt sei, sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden. Des Weiteren sei bei einer vorherigen Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2008 keine Beanstandung hinsichtlich der Einordnung der damals tätigen selbstständigen Subunternehmer ergangen. Dieser Zeitraum sei deshalb in die vorliegende Prüfung nicht einzubeziehen. Hinsichtlich der Berechnung der vermeintlich nachzuentrichtenden Beiträge sei anzumerken, dass nicht die jeweils vereinbarte Nettovergütung zugrunde zu legen sei, da diese ausdrücklich nur für den Fall der selbstständigen Tätigkeit, nicht jedoch für den Fall der abhängigen Beschäftigung vereinbart worden sei. Zugrunde zu legen sei vielmehr die übliche Vergütung eines Angestellten der Klägerin. Schließlich werde auch die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge gerügt. Die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB IV sei hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß, da unverhältnismäßig. Der gegenwärtige Basiszinssatz betrage 0,13% pro Jahr. Die in der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB IV enthaltenen 12% Zinsen pro Jahr seien damit völlig unverhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 forderte die Beklagte von der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 335.355,73 EUR inklusive Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 75.434,00 EUR für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12. Sie seien für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Es habe somit Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung vorgelegen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 27. März 2013 angeführten Gründe wiederholt. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 sei ergänzend auszuführen, dass dieser hinsichtlich der Nutzung seines eigenen PKWs von der Klägerin eine Erstattung seiner diesbezüglichen Aufwendungen erhalten habe. Zudem trete er bei Kunden der Klägerin in ihrem Namen auf. Die diesbezüglichen Aufträge seien nicht direkt zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden vereinbart worden, sondern über die Klägerin. Im Übrigen sei er ausweislich der vorliegenden Unterlagen im Monat mehr als 100 Stunden - also überwiegend - für die Klägerin tätig. Als Berechnungsgrundlage der noch abzuführenden Beiträge seien die verbuchten Honorare ohne Umsatzsteuer bzw. die sich aus der Finanzbuchhaltung ergebenden Beträge anzusetzen. Diese seien die beitragspflichtigen Einnahmen der betreffenden Personen und somit als Arbeitsentgelt zu verbeitragen.
Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Ergänzend führte sie aus, der Beigeladene Ziff. 11 führe lediglich einen Teil seiner Tätigkeit, soweit diese im Büro auszuüben sei, im Wesentlichen in den Räumen der Klägerin aus. Dies sei aber nicht vorgeschrieben. Nach außen trete er nicht wie ein Arbeitnehmer der Klägerin auf. Er stelle vielmehr jeweils ausdrücklich klar, dass er selbstständiger Vermessungsingenieur sei. Dies schon deshalb, um auch gegenüber den Kunden der Klägerin - bei diesen handele es sich im Wesentlichen um Baufirmen - durch Weiterempfehlungen weitere neue Auftraggeber für sein Ingenieurbüro zu akquirieren. Eine Direktbeauftragung des Beigeladenen Ziff. 11 durch die Kunden der Klägerin sei nicht möglich, da Gegenstand der Tätigkeit des Beigeladenen Vermessungs- und Abrechnungsleistungen seien, zu welcher die Klägerin im Vertragsverhältnis zu ihren Kunden verpflichtet sei; eine Beauftragung seitens der Klägerin sei somit zwingend erforderlich. Im Mai 2011 sei eine Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz erfolgt. Die Klägerin habe Einblicke gewährt und Auskünfte erteilt auch hinsichtlich ihrer Subunternehmer. Bereits damals sei dem Hauptzollamt der Sachverhalt bekannt gewesen. Ein entsprechender Hinweis an die Klägerin sei nicht erfolgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2014 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als die Nachforderung auf 309.837,47 EUR reduziert worden sei. Hierin enthalten seien 75.434,00 EUR Säumniszuschläge. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien für die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 8 unzutreffende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt worden. Zudem seien für die Beigeladenen Ziff. 3, 6 und 12 keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Darüber hinaus wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 seien für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Noch bevor das Hauptzollamt tätig geworden sei, sei die Klägerin mit einer Mail vom 9. Februar 2010 von ihrem Steuerberater auf das Problem der möglichen Scheinselbstständigkeit und die Klärungsmöglichkeit durch die Clearingstelle der DRV Bund hingewiesen worden. Trotzdem habe die Klägerin nichts unternommen, um den Status der von ihr eingesetzten Personen klären zu lassen.
Am 23. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen die bereits im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren gemachten Ausführungen wiederholt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 7. Juli 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Insoweit sei zu Recht eine entsprechende Nachforderung zur Sozialversicherung erhoben worden. Maßgebend für das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht sei jeweils das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. Hierunter sei die nicht selbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies äußere sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen fremden Betrieb, in dem er einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Eine selbstständige Tätigkeit sei gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weise im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie auch der Selbstständigkeit auf, so komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwögen. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben handele es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 im Betrieb der Klägerin um eine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Zwischen der Klägerin und diesen Beigeladenen habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 seien bei der Ausführung der von ihnen angenommenen Aufträge der Klägerin hinsichtlich Zeit, Ort sowie Art der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Insbesondere durch die Nutzung der Fahrzeuge der Klägerin seien sie in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer sein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetze. Werde kein eigenes Transportmittel benutzt, spreche dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Zudem hätten die genannten Beigeladenen nicht über die für den gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr erforderliche Erlaubnis verfügt. Die von den Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 im Betrieb der Klägerin ausgeübte Tätigkeit habe sich in keinem wesentlichen Punkt von der Tätigkeit der übrigen unstreitig versicherungspflichtig beschäftigten Fahrer der Klägerin unterschieden. Die Beigeladenen Ziff. 1 und 5 seien zudem bereits vor dem streitigen Zeitraum bei der Klägerin als Fahrer abhängig beschäftigt gewesen. Insoweit unterscheide sich ihre Tätigkeit nicht von der im streitigen Zeitraum ausgeübten. Die von der Klägerin betonte Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, könne grundsätzlich zwar als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit in gewisser Weise selbst bestimme. Aber auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen beispielsweise wegen Erkrankung ständiger Mitarbeiter lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen werde, könne dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt sein, ein konkretes Arbeitsangebot abzulehnen. Nehme der Betroffene das angetragene Angebot jedoch an, übe er die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb aus und werde nicht allein wegen der grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit zum selbstständig Tätigen. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 hätten im Rahmen der Ausübung ihre Fahrtätigkeit für die Klägerin auch kein Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten über keine eigene Lizenz nach dem Güterkraftverkehrsgesetz verfügt und hätten auch keine eigenen Arbeits- bzw. Betriebsmittel in der Form der benötigten Fahrzeuge sowie Versicherungen vorgehalten. Keiner der genannten Beigeladenen habe eigene Beschäftigte gehabt. Bei Krankheit habe nicht der betroffene Fahrer, sondern die Klägerin für Ersatz gesorgt. Soweit zwischen den Beteiligten für den Fall der Erkrankung oder bei Urlaub keine Vereinbarung zur Entgeltfortzahlung getroffen worden sei, sei dieser Umstand lediglich Folge der unzutreffenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit durch die Parteien und könne nicht zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden. Die für ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwögen bei den Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12. Dies sei auch hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 so. Dieser habe zwar ein eigenes Gewerbe zur Ausführung von Vermessungsarbeiten angemeldet und verfüge insoweit auch über ein eigenes Büro mit sämtlichen Betriebsmitteln. Die hier streitige Beurteilung beziehe sich aber ausschließlich auf die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff.11 bei der Klägerin. Insofern sei jedes Vertragsverhältnis der genannten Beigeladenen für sich getrennt zu beurteilen. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 11 bei der Klägerin habe ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit von seiten der Klägerin ein eigenes Büro, ein Telefonanschluss mit eigener Durchwahl sowie ein eigenes E-Mail-Konto zur Verfügung gestanden. Bereits hierin zeige sich die Eingliederung des Beigeladenen Ziff.11 in die betriebliche Organisation der Klägerin bei Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Dies gelte auch für die nach außen gegenüber den Kunden der Klägerin entstandenen Eindruck. Der Beigeladene Ziff. 11 sei im Verhältnis zu den Kunden der Klägerin im Rahmen der Abwicklung der an die Klägerin erteilten Aufträge tätig gewesen. Er sei auch insoweit in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingebunden gewesen und habe funktionsdienend am Arbeitsprozess im Betrieb der Klägerin bei der Abwicklung der erteilten Aufträge teilgenommen. Für seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin habe der Beigeladene Ziff. 11 einen fest vereinbarten Stundenlohn erhalten. Bei Krankheit oder Urlaub habe nicht der Beigeladene für Ersatz gesorgt, sondern die Klägerin. In Bezug auf seine Tätigkeit für die Klägerin habe der Beigeladene Ziff. 11 damit lediglich das Risiko der eigenen Arbeitskraft getragen; ein anderes unternehmerisches Risiko habe nicht vorgelegen. Dies unterscheide sich jedoch nicht von dem Risiko eines jeden abhängig beschäftigten Arbeitnehmers. Soweit darauf verwiesen werde, dass der Beigeladene Ziff.11 auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei, sei festzuhalten, dass er im Monat etwa 100 Stunden für die Klägerin tätig gewesen sei; dies umfasse mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit. Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass im Rahmen einer vorangegangenen Betriebsprüfung der Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Oktober 2008 bereits geprüft worden sei und mit Bescheid vom 27. November 2008 diese Prüfung auch beendet worden sei, wobei Beanstandungen hinsichtlich der Einordnung der damals tätigen selbstständigen Subunternehmer nicht erhoben worden seien, führe auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Zwar sei zutreffend, dass bereits vor der streitgegenständlichen Betriebsprüfung Prüfungen im Betrieb der Klägerin durchgeführt worden seien und die von der Klägerin in Bezug genommene Betriebsprüfung zum Teil auch den streitgegenständlichen Zeitraum erfasst habe. Das Bundessozialgericht (BSG) habe jedoch in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass sich aus solchen vorangegangenen Prüfbescheiden keine Entlastung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Nacherhebung von Beiträgen ableiten lasse. Betriebsprüfungen bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Ein etwaiger rechtlich relevanter Vertrauensschutz des Arbeitgebers in die in den Prüfbescheiden enthaltenen Feststellungen sei lediglich dann möglich, wenn die Prüfbehörde konkrete Feststellungen in Bezug auf einzelne Beschäftigte treffe. Das bloße Nichtstun bzw. Schweigen der Prüfbehörde eröffne hingegen keinen Vertrauensschutz. Der von der Klägerin angeführte vorangegangene Prüfbescheid enthalte hinsichtlich der Beigeladenen Ziff.1 bis 12 keinerlei konkrete Feststellungen. Somit sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, im Rahmen der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung diese Beschäftigungsverhältnisse zu überprüfen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuerheben. Eine Reduzierung der nacherhobenen Beiträge ergäbe sich auch nicht daraus, dass das Hauptzollamt Heilbronn bereits im Oktober 2010 darüber informiert gewesen sei, dass der Beigeladene Ziff. 4 mit den Fahrzeugen und Lizenzen der Klägerin Fahraufträge habe durchführen sollen. Dem zuständigen Hauptzollamt Heilbronn sei somit bereits im Februar 2011 zumindest im Hinblick auf den Beigeladenen Ziff. 4 der streitgegenständliche Sachverhalt bekannt gewesen. Denn die Klägerin selbst sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf die vorliegende streitgegenständliche Problematik der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der bei ihr eingesetzten Fahrer aufmerksam gemacht worden. Dies folge aus der E-Mail der Steuerberaterin der Klägerin vom 30. März 2010. Darin sei der Klägerin das Formular zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status übersandt worden. Konkret sei es um die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 4 im Betrieb der Klägerin gegangen. Eine entsprechende Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 4 von seiten der Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Deswegen lasse sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Verhalten der Zollbehörde und der hier streitgegenständlichen Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen herstellen. Ein etwaiger Schadensersatz oder Wiederherstellungsanspruch der Klägerin auf der Grundlage von Treu und Glauben scheide damit aus. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Nachforderung bestünden schließlich nicht. Die Erhebung und Berechnung beruhe auf § 24 SGB IV. Anhaltspunkte, die insoweit gegen deren zutreffende Berechnung sprächen, seien aus dem ermittelten Sachverhalt nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bezüglich der Höhe der Säumniszuschläge vorgetragen habe, habe das SG entsprechende Bedenken nicht.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 17. August 2016 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich die am 13. September 2016 beim Landessozialgericht schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin. Bei den Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 könne nicht von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden. Sie hätten zum einen unternehmerische Freiheiten und trügen auch ein Unternehmerrisiko. Ersichtlich werde dies dann, wenn Beigeladene auch für andere Auftraggeber tätig würden und beispielsweise einen eigenen PKW gezielt für ihre Tätigkeit einsetzten. Es sei auch zu berücksichtigen, ob Beigeladene in rechtlich relevantem Maße nach außen unternehmerisch am Markt aufträten. Dies sei vorliegend erfüllt. Der Beigeladene Ziff. 11 sei nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Er sei selbstständiger Vermessungsingenieur und betreibe als solcher ein eigenes Ingenieurbüro. Er verfüge über sämtliche technischen Voraussetzungen, die erforderlich seien im Rahmen seiner Tätigkeit. Die von ihm für die Erledigung der Aufträge eingesetzten Betriebsmittel seien von ihm selbst angeschafft, finanziert und unterhalten. Er betreibe für das von ihm unterhaltene Vermessungsingenieurbüro Werbung und trete nach außen unternehmerisch am Markt auf. Er trage das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit allein. Er sei für eine Vielzahl weiterer Auftraggeber tätig. Der Beigeladene Ziff. 1 sei zunächst als abhängig Beschäftigter für die Klägerin tätig gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe er jedoch auf eigenen Wunsch beendet, um sich selbstständig zu machen. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit sei er dann für mehrere Bauunternehmen tätig gewesen und habe sich auch bei der Klägerin um Aufträge beworben. Er habe im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit einen eigenen Bagger besessen, den er jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Rahmen seiner Selbstständigkeit habe verkaufen müssen. Der Beigeladene Ziff. 2 betreibe einen selbstständigen Brennholzhandel und biete daneben Dienstleistungen als Fahrer an. Er verfüge im Rahmen seines Gewerbes über Maschinen, Materialien und Fahrzeuge. Er sei auch für weitere Auftraggeber tätig und betreibe Werbung. Der Beigeladene Ziff. 3 sei selbstständiger Landwirt und übe daneben noch eine Tätigkeit als selbstständiger Fahrer aus. Diesbezüglich sei er völlig frei und trage insofern auch ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko. Der verstorbene Beigeladene Ziff. 4 habe ein Gewerbe als selbstständiger Reifenhändler angemeldet gehabt. Im Rahmen des angemeldeten Gewerbes für die Erbringung von Dienstleistungen habe er seine Tätigkeiten als LKW-Fahrer für die Klägerin und zahlreiche weitere Auftraggeber erbracht. Der Beigeladene Ziff. 5 sei selbstständiger Lohnunternehmer und verfüge über zahlreiche Maschinen und Fahrzeuge. Der beigeladene Ziff.6 sei selbstständiger Landwirt. Soweit es diese Tätigkeit erlaube, übernehme er daneben noch Tätigkeiten als Fahrer für die Klägerin und andere Auftraggeber. Der Beigeladene Ziff. 8 sei ebenfalls selbstständiger Landwirt und führe daneben noch eine Tätigkeit als Fahrer für verschiedene Auftraggeber aus. Er habe zumindest auch gelegentlich einen eigenen Schlepper für die Ausführung dieser Aufträge eingesetzt. Der Beigeladene Ziff. 9 betreibe einen selbstständigen Gewerbebetrieb, in dem er Baggerarbeiten für mehrere Auftraggeber ausführe. In diesem Rahmen sei er Eigentümer eines Baggers und einer Laderampe gewesen; beides habe er aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage verkaufen müssen. Der Beigeladene Ziff. 10 sei für mehrere Auftraggeber als selbstständiger Fahrer tätig gewesen und habe völlig frei über die Art und den Umfang seiner Tätigkeit disponieren können. Unstreitig seien im Übrigen im Betrieb der Klägerin bereits vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung Betriebsprüfungen durchgeführt worden, die zum Teil auch den streitgegenständlichen Zeitraum erfasst hätten. Es sei geprüft worden, ob die Klägerin die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt habe. Insoweit sei die Feststellung der Prüfbehörde konkret gewesen, da eben festgestellt worden sei, dass eine Beitragspflicht bzw. Meldepflicht für die Beigeladenen nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Juli 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 aufzuheben,
hilfsweise, den Bescheid vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 Beitragszahlungen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vor dem 31. Oktober 2008 festgesetzt worden seien,
hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als für die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 Beiträge für die Kranken-,Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum ab 1. Februar 2011 festgesetzt worden seien,
hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 12.Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2014 insoweit aufzuheben, als Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro Monat für vermeintliche rückständige Beitragszahlungen festgesetzt worden seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Mit Verfügung des Senats vom 7. März 2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, weil er bei eindeutiger Sach- und Rechtslage die Berufung einstimmig für unbegründet hält; den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs.1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der gegen die Klägerin gerichtete Bescheid vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014. Dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Beklagte konnte nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV den Verwaltungsakt zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung erlassen.
Formell ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Er ist nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat zudem die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das BSG in seiner Rechtsprechung aufstellt (BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R -, BSGE 103, 17 ff.), und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung "dem Grunde nach", sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Die Beigeladenen Ziff. 1 bis 12 sind im Bezug auf die Tätigkeit als LKW- und Baggerfahrer bzw. mit der vom Beigeladenen Ziff. 11 ausgeübten Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2013 als Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV tätig gewesen und unterliegen damit, da die Beschäftigung auch gegen Entgelt (§14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) erfolgte, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), mit Ausnahme der Beigeladenen Ziff. 1, 3, 6, 8 und 12 in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), mit Ausnahme der Beigeladenen Ziff. 1, 3, 6, 8 und 12 in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ) und in der Arbeitslosenversicherung (§ 225 Abs.1 SGB III). Insoweit wird auf die umfassende und zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 7. Juli 2016 gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen.
Bezogen auf die Berufungsbegründung ist jedoch nochmals hervorzuheben, dass Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung § 7 Abs. 1 SGB IV ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diesbezüglich ist mit Blick auf die Berufungsbegründung der Klägerin, die die (anderen) selbstständigen Tätigkeiten oder Gewerbeausübungen der Beigeladenen Ziff. 1 bis 10 und 12 hervorhebt, zu betonen, dass sich die hier streitige Beurteilung ausschließlich auf die Tätigkeit dieser Beigeladenen bei der Klägerin bezieht und insofern jedes Vertragsverhältnis bzw. Tätigkeit für sich und getrennt von mit gegebenenfalls anderen, selbstständig ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen ist.
Gemäß § 153 Abs. 2 SGG nimmt der Senat im Übrigen auch auf die Begründung des SG in seinen Entscheidungsgründen dazu Bezug, dass der vorangegangenen Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV, die zum Teil den Zeitraum der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung erfasst hat, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der hier streitigen Betriebsprüfung nicht entgegengestanden hat. Schließlich nimmt der Senat auch insofern auf die zutreffende Begründung des SG in seinem Urteil vom 7. Juli 2016 Bezug, als die nach Auffassung der Klägerin bereits im Februar 2011 gegebene Kenntnis des Hauptzollamtes Heilbronn über den streitgegenständlichen Sachverhalt zumindest bezüglich des Beigeladenen Ziff. 4 nicht dazu herangezogen werden kann, einen etwaigen Schadensersatz oder einen Herstellungsanspruch in entsprechendem Umfange gegen die Beklagte zu begründen. Auch teilt der Senat die Auffassung des SG, dass der in § 24 SGB IV geregelte Zinssatz nicht verfassungswidrig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2014 geforderten Betrag.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved