Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38.
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 605/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Verwertung von Feststellungen aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren für ein Verfahren über die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 6 SGB V unterliegt keinen Einschränkungen.
2. Die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, auch in die Berufswahl des betroffenen Arztes ein. Sie muss daher verhältnismäßig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2002, Az L 11 KA 94/02). Kriterien sind hierfür insbesondere die Schwere der Pflichtverletzungen, die Länge des Zeitraums, in dem die Pflichtverletzungen stattfanden, der Schadensumfang, die subjektive Vorwerfbarkeit und die Vorgeschichte.
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Zulassungsgremien nach § 97 Abs. 4 SGB V ist nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen rechtfertigt grundsätzlich die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung auch bei drohender Existenzgefährdung des vom Zulassungsentzug betroffenen Arztes die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist aber jeweils auf den Einzelfall abzustellen.
2. Die Entziehung der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V greift in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, auch in die Berufswahl des betroffenen Arztes ein. Sie muss daher verhältnismäßig sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2002, Az L 11 KA 94/02). Kriterien sind hierfür insbesondere die Schwere der Pflichtverletzungen, die Länge des Zeitraums, in dem die Pflichtverletzungen stattfanden, der Schadensumfang, die subjektive Vorwerfbarkeit und die Vorgeschichte.
3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Zulassungsgremien nach § 97 Abs. 4 SGB V ist nur bei einem besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen rechtfertigt grundsätzlich die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung auch bei drohender Existenzgefährdung des vom Zulassungsentzug betroffenen Arztes die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es ist aber jeweils auf den Einzelfall abzustellen.
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15.07.2010, betreffend die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wird bis zum 01.02.2011 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Gegenstand des zum Sozialgericht München eingelegten "Eilverfahrens" ist der Beschluss des Antragsgegners vom 15. Juli 2010, mit dem unter Ziffer 2. die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 24.2.2010 angeordnet wurde.
Der Antragsteller ist als Orthopäde mit dem Schwerpunkt "Rheumatologie" im Planungsbereich Landkreis C. seit 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Gegen den Kläger fand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren statt, das mit Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 13.8.2008 (rechtskräftig seit 26.1.2009) abgeschlossen wurde. Gegen den Antragsteller wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Des weiteren wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 46.800,- EUR verhängt. Vorgeworfen wurde dem Antragsteller - die Abrechnung von GKV-Leistungen als IGeL-Leistungen im Zeitraum vom 1.10.2006 bis 28.3.2007. - Die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten (Dr. R.) in der Zeit vom 26.10.2004 bis 7.4.2005 und vom 1.10.2006 bis 15.11.2006. Die Schadenssumme, die von der Staatsanwaltschaft ermittelt wurde, betrug insgesamt 191.621,79 EUR.
Unter Hinweis auf das durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossene Strafverfahren wurde seitens des Zulassungsausschusses die Auffassung vertreten, dass damit das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller, der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen derart tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.
Der Antragsteller habe entgegen der von ihm mit seiner Zulassung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V übernommenen Verpflichtung, die ärztlichen Leistungen gemäß der Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung und die Bundesmantelverträge zu erbringen, verstoßen. Nur in den in § 18 Abs. 8 BMV-Ä und § 21 Abs. 8 EKG genannten Ausnahmen sei der Antragsteller berechtigt gewesen, Vergütungen des Versicherten zu fordern.
Außerdem habe der Antragsteller gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung(§ 15 Abs. 1 BMV-Ä, § 14 Abs. 1 EKV, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) verstoßen. Er habe nämlich Dr. R. ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt. Auch eine Vertretung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV könne mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zu Gunsten des Antragstellers anerkannt werden. Herr Dr. R. habe nämlich nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV erfüllt. Gerade bei Herrn Dr. R. habe das Fehlen der Genehmigung dazu geführt, dass ein Arzt, der an sich keine Berechtigung hatte, im System der GKV zu arbeiten, Leistungen erbracht habe.
Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller durch die systematische Optimierung seiner Abrechnungen u.a. Leistungen zum Ansatz gebracht habe, obwohl diese von ihm nicht erbracht worden seien. Zwischen dem Antragsteller und der KVB sei eine Rückforderungsvereinbarung geschlossen worden, in der sich der Antragsteller verpflichtet habe, eine Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt 179.768,60 EUR an die KVB zurückzuzahlen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers zumutbar sei, sei die Anzahl der Fälle, die Länge des Zeitraums und die Höhe des Schadens mit einzubeziehen. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen. In dem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass auch bereits in der Vergangenheit Plausibilitätsverfahren durchgeführt wurden, und zwar - in den Quartalen 2/96 bis 2/98 (Rückforderung: DM 111.500,-), - in den Quartalen 1/01 bis 4/02 (Rückforderung EUR 30.256,-) und - in den Quartalen 1/03 bis 4/04 (Rückforderung 83.000,- EUR).
Außerdem seien bereits zwei Disziplinarverfahren durchgeführt worden (Disziplinarbescheid vom 5.7.2000 über eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- DM; Disziplinarbescheid vom 21.12.2005 über eine Geldbuße in Höhe von 7.000,- EUR). Besonders schwer wiege die Tatsache, dass im Laufe von 14 Jahren immer wieder Pflichtverstöße aufgedeckt worden seien. "Da das vertragsärztliche System auf die unbedingte Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit ihrer Teilnehmer angewiesen ist, um funktionsfähig zu sein bzw. zu bleiben, muss das System nach ständiger Rechtsprechung vor ungewissenhaften oder unehrlichen Teilnehmern geschützt werden."
Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid des Berufungsausschusses (Sitzung vom 15. Juli 2010) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns wurde ferner unter 2. die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 24.2.2010 angeordnet. Der Antragsgegner wies auf die Ausführungen des Zulassungsausschusses und die Feststellungen der Staatsanwaltschaft hin. Allein dieser Sachverhalt reiche zur Zulassungsentziehung aus. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft könne im Übrigen ohne Weiteres auch im Zulassungsentziehungsverfahren verwertet werden. In dem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2007 (Az.: B 6 KA 20/07) hingewiesen. Aufgrund der Schwere des pflichtwidrigen Verhaltens sowie der subjektiven Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzungen sei die Zulassungsentziehung einziges und gebotenes Sanktionsmittel. Denn auch die bereits zwei durchgeführten Disziplinarverfahren hätten das Verhalten des Antragstellers nicht geändert.
Auch die Vollziehungsanordnung gemäß § 97 Abs. 4 SGB V sei sachlich und rechtlich geboten. Es gehe nicht nur um eine rechtswidrige Abrechnungspraxis oder um einen Verstoß gegen den bedeutsamen Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Losgelöst davon habe der Antragsteller nämlich ein weiterhin grundlegend unrichtiges Verständnis von offensichtlichen Berufsrechten. So habe der Antragsteller in einem persönlich am 21.2.2010 an den Zulassungsausschuss Niederbayern gerichteten Schreiben u.a. folgende Ausführungen gemacht:
"Die im Zimmer eingeteilte Helferin hatte täglich ihre Abrechnung zu korrigieren. Es war eine Helferin eingeteilt, die für die gesamte Praxis noch einmal Karteikarten und Abrechnungen abgleichen sollte. Meine Frau sollte diese Helferin nochmals kontrollieren. Ich persönlich habe keine einzige Ziffer eingetippt und weniger als 1 % der Karteieinträge vorgenommen, um von Anfang an über jeden Verdacht erhaben zu sein. Es sollten nur Dinge in der Karteikarte stehen, die auch von den Helferinnen nachvollzogen werden können ...".
Damit habe sich der Antragsteller über seine aus der Berufsordnung (§ 10 der Berufsordnung-Ärzte) ergebende Pflicht hinweggesetzt, wonach der Arzt über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen vornehmen müsse. Es handle sich diesbezüglich nicht nur um eine formal juristische Ordnungsnorm, sondern dahinter stehe eine Anforderung zur Qualitätssicherung des professionellen Verhaltens mit dem Schutz des Patienten vor Fehlbehandlung z.B. infolge vorausgegangener Maßnahmen. Damit habe sich der Antragsteller bewusst und fortlaufend von einer eigenen Pflichterfüllung "dispensiert". Es gehe deshalb aus Sicht des Antragsgegners elementar auch und gerade um den Aspekt der Patientengefährdung.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2010 (bei Gericht eingegangen am 2.9.2010) wurde Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses eingelegt. Außerdem wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.7.2010 betreffend die Entziehung der vertragsärztlichen Entlassung wieder herzustellen.
Die Klägerseite/Antragstellerseite ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsausschusses sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Die Klägerseite/Antragstellerseite brachte u.a. vor, die Feststellungen des Strafbefehls dürften nicht ohne Weiteres im Zulassungs-Entziehungsverfahren übernommen werden. Denn es bestehe ein essentieller Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einem Strafurteil. Der Kläger/Antragsteller habe den Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, weil bei einer mündlichen Verhandlung sein Renomee aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unwiderbringlich beschädigt worden wäre. Die Abrechnung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) seien im Rahmen der §§ 18 Abs. 8 BMV-Ä, 21 Abs. 8 EKV zulässig. In dem Zusammenhang sei Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten, Zeugniseinvernahmen der Ehefrau des Klägers/Antragstellers und verschiedener Arzthelferinnen. Außerdem wurde die Beiziehung der Ermittlungsakte angeregt.
Zur Beschäftigung von Dr. R. im Zeitraum vom 1.11.2004 bis 7.4.2005 wurde die Auffassung vertreten, nach diesseitiger Rechtsauffassung sei die vorübergehende Berufserlaubnis von Herrn Dr. R. der Zulassung gleich zu stellen, so dass das Fehlen der Approbation zu diesem Zeitpunkt unerheblich wäre und damit die Voraussetzungen nach § 32 Ärzte-ZV i.V.m. § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV vorliegen würden. Es sei außerdem in dem genannten Zeitraum zu keiner Ausweitung des Praxisumfangs gekommen. Der Antragsteller/Kläger habe sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Zur Beschäftigung von Herrn Dr. R. im Zeitraum vom 8.4.2005 bis 30.9.2006 wurde darauf hingewiesen, der Kläger/Antragsteller und der von ihm beschäftigte Dr. R. hätten in einem Schichtsystem gearbeitet. Es sei auch ein Vertreterfall für halbe Tage zulässig. Damit läge während dieses Zeitraums insgesamt eine zulässige kurzzeitige Vertretung nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV vor. Im Übrigen sei der Kläger/Antragsteller stets verständig, problemeinsichtig und kooperativ gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls rechtswidrig. Es fehle nämlich schon an einer hinreichenden Begründung für diese Entscheidung.
Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offensichtlich aussichtslos wären, erlaube dies allein grundsätzlich noch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. In dem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 169/09 B ER) hinzuweisen, des Weiteren auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2009 (BVerfG, Az.: 1 BvR 1876/09). Zumindest müsse die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Der Kläger/Antragsteller habe, wie bereits umfassend dargestellt, nachhaltige Veränderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen eingeführt. Deshalb seien bereits aus diesem Grunde keinerlei Gefahren zu befürchten.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung drohten der Praxis des Klägers schwerwiegende finanzielle Nachteile bis hin zur konkreten Existenzgefährdung der Praxis. Es sei nämlich mit einem sofortigen Verlust aller Kassenpatienten zu rechnen. Ein Insolvenzantrag sei unumgänglich.
Hingewiesen wurde ferner darauf, dass von der Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 des Strafgesetzbuches kein Gebrauch gemacht wurde. Auch die Regierung von Niederbayern habe von einer Entziehung der Approbation abgesehen.
Mit Fax vom 07.10.2010 wurden dem Gericht eine Stellungsnahme des Steuerberaters des Antragstellers und eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers und einer Helferin übermittelt. Nach der Stellungnahme des Steuerberaters würde der sofortige Vollzug der Zulassung zur Insolvenz des Antragstellers führen. Die eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers betraf die IGeL-Leistungen in der Vergangenheit und die Vertretungspraxis. Die eidesstattliche Versicherung der Helferin bezog sich auf den aktuellen Behandlungsablauf bei Injektionsleistungen.
Gegenstand des Antragsverfahrens waren die Beklagtenakte und die bei Gericht eingereichten Schriftsätze.
II.
Der Antrag ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 wurde unter Ziffer 2 die sofortige Vollziehung des Zulassungsentzugs angeordnet. Damit ist gemäß § 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG die aufschiebende Wirkung entfallen.
Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, nämlich zwischen dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse am Sofortvollzug. Wäre die Anfechtungsklage des Antragstellers als offensichtlich erfolgreich anzusehen, wenn also der Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 offensichtlich rechtswidrig wäre, dann wäre grundsätzlich dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Umgekehrt, wenn die Anfechtungsklage des Antragstellers als offensichtlich nicht erfolgreich anzusehen wäre, wenn also der Bescheid des Berufungsausschusses offensichtlich rechtmäßig wäre, dann wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens wäre das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit den anderen Interessen im Rahmen einer allgemeinen Güterabwägung bzw. der allgemeinen Interessenabwägung zu überprüfen (Jens-Meyer-Ladewig, Rdnr. 12 f zu § 86 b).
Nach Auffassung des Gerichts ist zwar nicht unbedingt bei summarischer Prüfung von einer absoluten Aussichtslosigkeit der Klage auszugehen. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 und damit der Zulassungsentzug rechtmäßig sind.
Die Voraussetzungen für die Zulassungsentziehung ergeben sich aus § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Eine Pflichtverletzung ist dann gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist dies der Fall, wenn durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Vertragsarzt so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 25.10.1089, 6 RKa 9/88 und 28/88).
Dem Antragsteller wurde durch den Antragsgegner vorgeworfen, - er habe gegen die gemäß § 95 Abs. 3 SGB V übernommene Verpflichtung verstoßen, die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung einzuhalten (insbesondere § 18 Abs. 8 BMV-Ä/§ 21 VIII EKV-Ä), indem er Leistungen als sog. IGeL-Leistungen abrechnete, obwohl diese von den Krankenkassen bezahlt worden wären und - der Antragsteller gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nach § 15 Abs. 1 BMV-Ä, § 14 Abs. 1 EKV-Ä, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verstoßen habe, indem er Dr. R. ohne die nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV erforderliche Genehmigung beschäftigte.
Die Schadenshöhe sei auf 191.621,79 EUR zu veranschlagen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Zulassungsgremien ihre Entscheidungen im Wesentlichen auf die Feststellungen der Staatsanwaltschaft stützten. Wie das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.6.2007 (Az.: B 6 KA 20/07 B) ausführt, unterliegt die Verwertung der Feststellungen als rechtskräftig abgeschlossenem Strafbefehlsverfahren keinen Einschränkungen. Weiter wird ausgeführt: "Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen sind ebenso beachtlich wie die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil, was einzig der Gleichstellung mit rechtskräftigen Urteilen gemäß § 410 Abs. 3 StPO entspricht. Die in einem Strafbefehl erfolgten Feststellungen können also im Sinne eines Präjudizes im späteren Zulassungsentziehungsverfahren zugrunde gelegt werden." Dem ist nicht hinzuzufügen.
Von daher stellt sich grundsätzlich auch die Frage, so auch im Hauptsacheverfahren, ob und wenn ja, in welchem Umfang eigene Ermittlungen seitens der Zulassungsgremien notwendig gewesen wären. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat nämlich die Einholung von Sachverständigen-Gutachten, Zeugeneinvernahmen der Ehefrau und der Mitarbeiter und Beiziehung der Ermittlungsakte beantragt. Es kann hier aber dahinstehen, ob ein derartiger Ermittlungsumfang angesichts der Feststellungswirkung des Strafbefehls überhaupt notwendig ist. Denn bei dem streitgegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in dem die Durchführung derartiger Ermittlungen nicht angezeigt ist.
Bei diesem Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl ergibt, ist auch nach Auffassung des Gerichts von einer gröblichen Pflichtverletzung auszugehen, die grundsätzlich zum Zulassungsentzug nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV führen kann. Andererseits ist sich das Gericht im Klaren, dass die Entziehung der Zulassung in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, auch in die Berufswahl des betroffenen Arztes eingreift. Sie muss daher verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002, Az.: L 11 KA 94/02). Im konkreten Fall ist jedoch zu beachten, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Plausibilitätsverfahren stattgefunden haben und zwar in durchaus beachtlicher Höhe (ca. 160.000 EUR). Außerdem wurden gegen den Antragsteller im Jahr 2000 und im Jahr 2005 Geldbußen als Disziplinarmaßnahmen verhängt. Der Antragsteller war somit nicht das erste Mal auffällig geworden. Bei diesem Sachverhalt, insbesondere der Schwere der Pflichtverletzungen, der Anzahl der Fälle, der Länge des Zeitraums, dem Schadensumfang, der subjektiven Vorwerfbarkeit und der Vorgeschichte ist von einer Verhältnismäßigkeit des Zulassungsentzugs auszugehen, so dass bei summarischer Prüfung gegen die Tenorierung unter 1. des Bescheides des Antragsgegners keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Ein etwaiges Wohlverhalten durch strukturelle Änderungen, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht und von der Helferin in deren eidesstattlicher Versicherung beschrieben werden, spielt für den Entzug der Zulassung keine Rolle. Ein solches Wohlverhalten kann bei der Wiederzulassung Berücksichtigung finden.
Aber auch Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners ist grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Ziffer 2 des Bescheides hängt eng mit der unter Ziffer 1 getroffenen Maßnahme zusammen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung - wie sie unter Ziffer 2 getroffen wurde - greift eklatant in die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein, aber auch in die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Garantie auf effektiven Rechtsschutz.
Der Antragsgegner hat bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine Patientengefährdung hingewiesen. So habe der Antragsteller in einer E-Mail vom 21.2.2010, gerichtet an den Zulassungsausschuss, dokumentiert, dass er ein unrichtiges Verständnis von den Berufsrechten, insbesondere § 10 der Berufsordnung habe. Es sei Aufgabe des Arztes selbst, Aufzeichnungen zu führen. Dieses Verfahren diene auch der Qualitätssicherung. Der Antragsteller habe sich bewusst und fortlaufend von seiner eigenen Pflichterfüllung "dispensiert".
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei einem besonderen öffentlichen Interesse zulässig, so, um alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung einen überragenden Gemeinwohlbelang darstellt, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Mit seiner E-Mail vom 21.2.2010 macht der Antragsteller deutlich, dass er nicht bereit war, Verantwortung zu übernehmen und sich in das geltende Vertragsarztsystem einzufinden. Die von ihm geschilderten Kontrollmechanismen dienen lediglich dazu, etwaige Auffälligkeiten überhaupt nicht entstehen zu lassen. Solche strukturellen Maßnahmen wären nicht nötig, wenn der Antragsteller peinlich genau, korrekt und eigenverantwortlich abrechnen würde. Zu Recht macht der Antragsgegner auch darauf aufmerksam, es handle sich nicht lediglich um eine formaljuristische Sichtweise, wenn der Arzt Aufzeichnungen selbst anfertigen müsste. Eigenverantwortliche Aufzeichnungen durch den Vertragsarzt dienen nämlich auch der Qualitätssicherung, indem diese bei nachfolgenden Behandlungen in der Regel zugrunde gelegt werden.
Dem stehen möglicherweise schwerwiegende finanzielle Nachteile des Antragstellers bis hin zur Existenzgefährdung und der Insolvenz gegenüber, die naturgemäß mit jedem Zulassungsentzug drohen. Würde stets das Drohen der Existenzgefährdung berücksichtigt, wäre ein Sofortvollzug der Zulassung nie möglich. Deshalb ist auf den Einzelfall abzustellen, was bedeutet, dass die Schwere der Verfehlung und konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter trotz drohender Existenzgefährdung einen "Sofortvollzug" rechtfertigen können. Bei der vorliegenden Sachlage ist nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Interessenabwägung zum Sofortvollzug führt.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen bereits Jahre zurückliegen, der Strafbefehl seit 26.1.2009 rechtskräftig ist, Behandlungen bei anbehandelten Patienten zu Ende geführt werden müssen und letztendlich eine geordnete Abwicklung der Praxis stattfinden muss. Das Gericht macht daher von der ihm nach § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu befristen. Die großzügige Auslauffrist bis zum 01.02.2011 trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung. Im Übrigen war der Antrag jedoch abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
II. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Gegenstand des zum Sozialgericht München eingelegten "Eilverfahrens" ist der Beschluss des Antragsgegners vom 15. Juli 2010, mit dem unter Ziffer 2. die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 24.2.2010 angeordnet wurde.
Der Antragsteller ist als Orthopäde mit dem Schwerpunkt "Rheumatologie" im Planungsbereich Landkreis C. seit 1994 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Gegen den Kläger fand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren statt, das mit Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 13.8.2008 (rechtskräftig seit 26.1.2009) abgeschlossen wurde. Gegen den Antragsteller wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Des weiteren wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 46.800,- EUR verhängt. Vorgeworfen wurde dem Antragsteller - die Abrechnung von GKV-Leistungen als IGeL-Leistungen im Zeitraum vom 1.10.2006 bis 28.3.2007. - Die Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten (Dr. R.) in der Zeit vom 26.10.2004 bis 7.4.2005 und vom 1.10.2006 bis 15.11.2006. Die Schadenssumme, die von der Staatsanwaltschaft ermittelt wurde, betrug insgesamt 191.621,79 EUR.
Unter Hinweis auf das durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossene Strafverfahren wurde seitens des Zulassungsausschusses die Auffassung vertreten, dass damit das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller, der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen derart tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei.
Der Antragsteller habe entgegen der von ihm mit seiner Zulassung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V übernommenen Verpflichtung, die ärztlichen Leistungen gemäß der Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung und die Bundesmantelverträge zu erbringen, verstoßen. Nur in den in § 18 Abs. 8 BMV-Ä und § 21 Abs. 8 EKG genannten Ausnahmen sei der Antragsteller berechtigt gewesen, Vergütungen des Versicherten zu fordern.
Außerdem habe der Antragsteller gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung(§ 15 Abs. 1 BMV-Ä, § 14 Abs. 1 EKV, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) verstoßen. Er habe nämlich Dr. R. ohne die erforderliche Genehmigung beschäftigt. Auch eine Vertretung im Rahmen des § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV könne mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zu Gunsten des Antragstellers anerkannt werden. Herr Dr. R. habe nämlich nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV erfüllt. Gerade bei Herrn Dr. R. habe das Fehlen der Genehmigung dazu geführt, dass ein Arzt, der an sich keine Berechtigung hatte, im System der GKV zu arbeiten, Leistungen erbracht habe.
Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller durch die systematische Optimierung seiner Abrechnungen u.a. Leistungen zum Ansatz gebracht habe, obwohl diese von ihm nicht erbracht worden seien. Zwischen dem Antragsteller und der KVB sei eine Rückforderungsvereinbarung geschlossen worden, in der sich der Antragsteller verpflichtet habe, eine Rückforderungssumme in Höhe von insgesamt 179.768,60 EUR an die KVB zurückzuzahlen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine weitere vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers zumutbar sei, sei die Anzahl der Fälle, die Länge des Zeitraums und die Höhe des Schadens mit einzubeziehen. Es sei eine Gesamtschau vorzunehmen. In dem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass auch bereits in der Vergangenheit Plausibilitätsverfahren durchgeführt wurden, und zwar - in den Quartalen 2/96 bis 2/98 (Rückforderung: DM 111.500,-), - in den Quartalen 1/01 bis 4/02 (Rückforderung EUR 30.256,-) und - in den Quartalen 1/03 bis 4/04 (Rückforderung 83.000,- EUR).
Außerdem seien bereits zwei Disziplinarverfahren durchgeführt worden (Disziplinarbescheid vom 5.7.2000 über eine Geldbuße in Höhe von 10.000,- DM; Disziplinarbescheid vom 21.12.2005 über eine Geldbuße in Höhe von 7.000,- EUR). Besonders schwer wiege die Tatsache, dass im Laufe von 14 Jahren immer wieder Pflichtverstöße aufgedeckt worden seien. "Da das vertragsärztliche System auf die unbedingte Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit ihrer Teilnehmer angewiesen ist, um funktionsfähig zu sein bzw. zu bleiben, muss das System nach ständiger Rechtsprechung vor ungewissenhaften oder unehrlichen Teilnehmern geschützt werden."
Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid des Berufungsausschusses (Sitzung vom 15. Juli 2010) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns wurde ferner unter 2. die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Zulassungsausschusses Ärzte Niederbayern vom 24.2.2010 angeordnet. Der Antragsgegner wies auf die Ausführungen des Zulassungsausschusses und die Feststellungen der Staatsanwaltschaft hin. Allein dieser Sachverhalt reiche zur Zulassungsentziehung aus. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft könne im Übrigen ohne Weiteres auch im Zulassungsentziehungsverfahren verwertet werden. In dem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.6.2007 (Az.: B 6 KA 20/07) hingewiesen. Aufgrund der Schwere des pflichtwidrigen Verhaltens sowie der subjektiven Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzungen sei die Zulassungsentziehung einziges und gebotenes Sanktionsmittel. Denn auch die bereits zwei durchgeführten Disziplinarverfahren hätten das Verhalten des Antragstellers nicht geändert.
Auch die Vollziehungsanordnung gemäß § 97 Abs. 4 SGB V sei sachlich und rechtlich geboten. Es gehe nicht nur um eine rechtswidrige Abrechnungspraxis oder um einen Verstoß gegen den bedeutsamen Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung. Losgelöst davon habe der Antragsteller nämlich ein weiterhin grundlegend unrichtiges Verständnis von offensichtlichen Berufsrechten. So habe der Antragsteller in einem persönlich am 21.2.2010 an den Zulassungsausschuss Niederbayern gerichteten Schreiben u.a. folgende Ausführungen gemacht:
"Die im Zimmer eingeteilte Helferin hatte täglich ihre Abrechnung zu korrigieren. Es war eine Helferin eingeteilt, die für die gesamte Praxis noch einmal Karteikarten und Abrechnungen abgleichen sollte. Meine Frau sollte diese Helferin nochmals kontrollieren. Ich persönlich habe keine einzige Ziffer eingetippt und weniger als 1 % der Karteieinträge vorgenommen, um von Anfang an über jeden Verdacht erhaben zu sein. Es sollten nur Dinge in der Karteikarte stehen, die auch von den Helferinnen nachvollzogen werden können ...".
Damit habe sich der Antragsteller über seine aus der Berufsordnung (§ 10 der Berufsordnung-Ärzte) ergebende Pflicht hinweggesetzt, wonach der Arzt über die in Ausübung seines Berufs gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen vornehmen müsse. Es handle sich diesbezüglich nicht nur um eine formal juristische Ordnungsnorm, sondern dahinter stehe eine Anforderung zur Qualitätssicherung des professionellen Verhaltens mit dem Schutz des Patienten vor Fehlbehandlung z.B. infolge vorausgegangener Maßnahmen. Damit habe sich der Antragsteller bewusst und fortlaufend von einer eigenen Pflichterfüllung "dispensiert". Es gehe deshalb aus Sicht des Antragsgegners elementar auch und gerade um den Aspekt der Patientengefährdung.
Mit Schriftsatz vom 31.8.2010 (bei Gericht eingegangen am 2.9.2010) wurde Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses eingelegt. Außerdem wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.7.2010 betreffend die Entziehung der vertragsärztlichen Entlassung wieder herzustellen.
Die Klägerseite/Antragstellerseite ist der Auffassung, die Entscheidung des Berufungsausschusses sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.
Die Klägerseite/Antragstellerseite brachte u.a. vor, die Feststellungen des Strafbefehls dürften nicht ohne Weiteres im Zulassungs-Entziehungsverfahren übernommen werden. Denn es bestehe ein essentieller Unterschied zwischen einem Strafbefehl und einem Strafurteil. Der Kläger/Antragsteller habe den Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, weil bei einer mündlichen Verhandlung sein Renomee aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unwiderbringlich beschädigt worden wäre. Die Abrechnung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL-Leistungen) seien im Rahmen der §§ 18 Abs. 8 BMV-Ä, 21 Abs. 8 EKV zulässig. In dem Zusammenhang sei Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten, Zeugniseinvernahmen der Ehefrau des Klägers/Antragstellers und verschiedener Arzthelferinnen. Außerdem wurde die Beiziehung der Ermittlungsakte angeregt.
Zur Beschäftigung von Dr. R. im Zeitraum vom 1.11.2004 bis 7.4.2005 wurde die Auffassung vertreten, nach diesseitiger Rechtsauffassung sei die vorübergehende Berufserlaubnis von Herrn Dr. R. der Zulassung gleich zu stellen, so dass das Fehlen der Approbation zu diesem Zeitpunkt unerheblich wäre und damit die Voraussetzungen nach § 32 Ärzte-ZV i.V.m. § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV vorliegen würden. Es sei außerdem in dem genannten Zeitraum zu keiner Ausweitung des Praxisumfangs gekommen. Der Antragsteller/Kläger habe sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Zur Beschäftigung von Herrn Dr. R. im Zeitraum vom 8.4.2005 bis 30.9.2006 wurde darauf hingewiesen, der Kläger/Antragsteller und der von ihm beschäftigte Dr. R. hätten in einem Schichtsystem gearbeitet. Es sei auch ein Vertreterfall für halbe Tage zulässig. Damit läge während dieses Zeitraums insgesamt eine zulässige kurzzeitige Vertretung nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV vor. Im Übrigen sei der Kläger/Antragsteller stets verständig, problemeinsichtig und kooperativ gewesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ebenfalls rechtswidrig. Es fehle nämlich schon an einer hinreichenden Begründung für diese Entscheidung.
Selbst wenn die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offensichtlich aussichtslos wären, erlaube dies allein grundsätzlich noch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung. In dem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 7 KA 169/09 B ER) hinzuweisen, des Weiteren auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2009 (BVerfG, Az.: 1 BvR 1876/09). Zumindest müsse die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Der Kläger/Antragsteller habe, wie bereits umfassend dargestellt, nachhaltige Veränderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen eingeführt. Deshalb seien bereits aus diesem Grunde keinerlei Gefahren zu befürchten.
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung drohten der Praxis des Klägers schwerwiegende finanzielle Nachteile bis hin zur konkreten Existenzgefährdung der Praxis. Es sei nämlich mit einem sofortigen Verlust aller Kassenpatienten zu rechnen. Ein Insolvenzantrag sei unumgänglich.
Hingewiesen wurde ferner darauf, dass von der Möglichkeit der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 des Strafgesetzbuches kein Gebrauch gemacht wurde. Auch die Regierung von Niederbayern habe von einer Entziehung der Approbation abgesehen.
Mit Fax vom 07.10.2010 wurden dem Gericht eine Stellungsnahme des Steuerberaters des Antragstellers und eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers und einer Helferin übermittelt. Nach der Stellungnahme des Steuerberaters würde der sofortige Vollzug der Zulassung zur Insolvenz des Antragstellers führen. Die eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers betraf die IGeL-Leistungen in der Vergangenheit und die Vertretungspraxis. Die eidesstattliche Versicherung der Helferin bezog sich auf den aktuellen Behandlungsablauf bei Injektionsleistungen.
Gegenstand des Antragsverfahrens waren die Beklagtenakte und die bei Gericht eingereichten Schriftsätze.
II.
Der Antrag ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 wurde unter Ziffer 2 die sofortige Vollziehung des Zulassungsentzugs angeordnet. Damit ist gemäß § 86 a Abs. 2 Ziffer 5 SGG die aufschiebende Wirkung entfallen.
Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 86 b Abs. 1 Ziffer 2 SGG ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, nämlich zwischen dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse am Sofortvollzug. Wäre die Anfechtungsklage des Antragstellers als offensichtlich erfolgreich anzusehen, wenn also der Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 offensichtlich rechtswidrig wäre, dann wäre grundsätzlich dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Umgekehrt, wenn die Anfechtungsklage des Antragstellers als offensichtlich nicht erfolgreich anzusehen wäre, wenn also der Bescheid des Berufungsausschusses offensichtlich rechtmäßig wäre, dann wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens wäre das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit den anderen Interessen im Rahmen einer allgemeinen Güterabwägung bzw. der allgemeinen Interessenabwägung zu überprüfen (Jens-Meyer-Ladewig, Rdnr. 12 f zu § 86 b).
Nach Auffassung des Gerichts ist zwar nicht unbedingt bei summarischer Prüfung von einer absoluten Aussichtslosigkeit der Klage auszugehen. Es spricht jedoch viel dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15.7.2010 und damit der Zulassungsentzug rechtmäßig sind.
Die Voraussetzungen für die Zulassungsentziehung ergeben sich aus § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV. Eine Pflichtverletzung ist dann gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung der Zulassung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist dies der Fall, wenn durch die Pflichtverletzung das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Vertragsarzt so gestört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 25.10.1089, 6 RKa 9/88 und 28/88).
Dem Antragsteller wurde durch den Antragsgegner vorgeworfen, - er habe gegen die gemäß § 95 Abs. 3 SGB V übernommene Verpflichtung verstoßen, die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung einzuhalten (insbesondere § 18 Abs. 8 BMV-Ä/§ 21 VIII EKV-Ä), indem er Leistungen als sog. IGeL-Leistungen abrechnete, obwohl diese von den Krankenkassen bezahlt worden wären und - der Antragsteller gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nach § 15 Abs. 1 BMV-Ä, § 14 Abs. 1 EKV-Ä, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV verstoßen habe, indem er Dr. R. ohne die nach § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV erforderliche Genehmigung beschäftigte.
Die Schadenshöhe sei auf 191.621,79 EUR zu veranschlagen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Zulassungsgremien ihre Entscheidungen im Wesentlichen auf die Feststellungen der Staatsanwaltschaft stützten. Wie das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.6.2007 (Az.: B 6 KA 20/07 B) ausführt, unterliegt die Verwertung der Feststellungen als rechtskräftig abgeschlossenem Strafbefehlsverfahren keinen Einschränkungen. Weiter wird ausgeführt: "Die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen sind ebenso beachtlich wie die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil, was einzig der Gleichstellung mit rechtskräftigen Urteilen gemäß § 410 Abs. 3 StPO entspricht. Die in einem Strafbefehl erfolgten Feststellungen können also im Sinne eines Präjudizes im späteren Zulassungsentziehungsverfahren zugrunde gelegt werden." Dem ist nicht hinzuzufügen.
Von daher stellt sich grundsätzlich auch die Frage, so auch im Hauptsacheverfahren, ob und wenn ja, in welchem Umfang eigene Ermittlungen seitens der Zulassungsgremien notwendig gewesen wären. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat nämlich die Einholung von Sachverständigen-Gutachten, Zeugeneinvernahmen der Ehefrau und der Mitarbeiter und Beiziehung der Ermittlungsakte beantragt. Es kann hier aber dahinstehen, ob ein derartiger Ermittlungsumfang angesichts der Feststellungswirkung des Strafbefehls überhaupt notwendig ist. Denn bei dem streitgegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, in dem die Durchführung derartiger Ermittlungen nicht angezeigt ist.
Bei diesem Sachverhalt, wie er sich aufgrund der Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl ergibt, ist auch nach Auffassung des Gerichts von einer gröblichen Pflichtverletzung auszugehen, die grundsätzlich zum Zulassungsentzug nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V i.V.m. § 27 Ärzte-ZV führen kann. Andererseits ist sich das Gericht im Klaren, dass die Entziehung der Zulassung in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, auch in die Berufswahl des betroffenen Arztes eingreift. Sie muss daher verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2002, Az.: L 11 KA 94/02). Im konkreten Fall ist jedoch zu beachten, dass in der Vergangenheit bereits mehrere Plausibilitätsverfahren stattgefunden haben und zwar in durchaus beachtlicher Höhe (ca. 160.000 EUR). Außerdem wurden gegen den Antragsteller im Jahr 2000 und im Jahr 2005 Geldbußen als Disziplinarmaßnahmen verhängt. Der Antragsteller war somit nicht das erste Mal auffällig geworden. Bei diesem Sachverhalt, insbesondere der Schwere der Pflichtverletzungen, der Anzahl der Fälle, der Länge des Zeitraums, dem Schadensumfang, der subjektiven Vorwerfbarkeit und der Vorgeschichte ist von einer Verhältnismäßigkeit des Zulassungsentzugs auszugehen, so dass bei summarischer Prüfung gegen die Tenorierung unter 1. des Bescheides des Antragsgegners keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Ein etwaiges Wohlverhalten durch strukturelle Änderungen, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht und von der Helferin in deren eidesstattlicher Versicherung beschrieben werden, spielt für den Entzug der Zulassung keine Rolle. Ein solches Wohlverhalten kann bei der Wiederzulassung Berücksichtigung finden.
Aber auch Ziffer 2 des Bescheides des Antragsgegners ist grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Ziffer 2 des Bescheides hängt eng mit der unter Ziffer 1 getroffenen Maßnahme zusammen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zulassungsentziehung - wie sie unter Ziffer 2 getroffen wurde - greift eklatant in die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein, aber auch in die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährte Garantie auf effektiven Rechtsschutz.
Der Antragsgegner hat bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine Patientengefährdung hingewiesen. So habe der Antragsteller in einer E-Mail vom 21.2.2010, gerichtet an den Zulassungsausschuss, dokumentiert, dass er ein unrichtiges Verständnis von den Berufsrechten, insbesondere § 10 der Berufsordnung habe. Es sei Aufgabe des Arztes selbst, Aufzeichnungen zu führen. Dieses Verfahren diene auch der Qualitätssicherung. Der Antragsteller habe sich bewusst und fortlaufend von seiner eigenen Pflichterfüllung "dispensiert".
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei einem besonderen öffentlichen Interesse zulässig, so, um alsbald konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abwehren zu müssen. Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung einen überragenden Gemeinwohlbelang darstellt, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Mit seiner E-Mail vom 21.2.2010 macht der Antragsteller deutlich, dass er nicht bereit war, Verantwortung zu übernehmen und sich in das geltende Vertragsarztsystem einzufinden. Die von ihm geschilderten Kontrollmechanismen dienen lediglich dazu, etwaige Auffälligkeiten überhaupt nicht entstehen zu lassen. Solche strukturellen Maßnahmen wären nicht nötig, wenn der Antragsteller peinlich genau, korrekt und eigenverantwortlich abrechnen würde. Zu Recht macht der Antragsgegner auch darauf aufmerksam, es handle sich nicht lediglich um eine formaljuristische Sichtweise, wenn der Arzt Aufzeichnungen selbst anfertigen müsste. Eigenverantwortliche Aufzeichnungen durch den Vertragsarzt dienen nämlich auch der Qualitätssicherung, indem diese bei nachfolgenden Behandlungen in der Regel zugrunde gelegt werden.
Dem stehen möglicherweise schwerwiegende finanzielle Nachteile des Antragstellers bis hin zur Existenzgefährdung und der Insolvenz gegenüber, die naturgemäß mit jedem Zulassungsentzug drohen. Würde stets das Drohen der Existenzgefährdung berücksichtigt, wäre ein Sofortvollzug der Zulassung nie möglich. Deshalb ist auf den Einzelfall abzustellen, was bedeutet, dass die Schwere der Verfehlung und konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter trotz drohender Existenzgefährdung einen "Sofortvollzug" rechtfertigen können. Bei der vorliegenden Sachlage ist nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Interessenabwägung zum Sofortvollzug führt.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen bereits Jahre zurückliegen, der Strafbefehl seit 26.1.2009 rechtskräftig ist, Behandlungen bei anbehandelten Patienten zu Ende geführt werden müssen und letztendlich eine geordnete Abwicklung der Praxis stattfinden muss. Das Gericht macht daher von der ihm nach § 86 b Abs. 1 Satz 3 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu befristen. Die großzügige Auslauffrist bis zum 01.02.2011 trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung. Im Übrigen war der Antrag jedoch abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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