S 15 R 2135/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 R 2135/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
S 15 R 2135/14

SOZIALGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES Urteil

in dem Rechtsstreit

Firma A. GmbH , A-Straße, A-Stadt - Klägerin -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - -

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin - - - Beklagte -

Rentenversicherung

Die 15. Kammer des Sozialgerichts München hat auf die mündliche Verhandlung in München

am 11. Dezember 2014

für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 EUR zu erstatten.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine zusätzliche Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.753,94 EUR.

Mit Bescheid vom 12.8.2013 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit von Herrn C. als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin vom 1.1.2013 bis zum 17.6.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Hiergegen erhob der Klägerbevollmächtigte am 22.8.2013 im Namen der Klägerin und im Namen von Herrn C. Widerspruch. Vorgelegt wurde eine Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 20.6.2013, wonach beschlossen wurde, dass ein zum 6.6.2013 beschlossenes Erfordernis der Zustimmung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu sämtlichen Beschlüssen der Gesellschafter bereits seit dem 1.1.2013 gelten sollte und dies auch so gelebt worden sei. Daraufhin wurde der Bescheid vom 12.8.2013 mit Bescheid vom 6.2.2014 zurückgenommen. Aufgrund der zeitnahen Änderung der Beschlussfassung wurde seitens der Beklagten davon ausgegangen, dass bereits seit Beginn der Tätigkeit von Herrn C. keine abhängige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Mit Kostennote vom 12.2.2014 wurde eine Rechnung in Höhe von 2.246,48 EUR zur Erstattung geltend gemacht. Hierbei wurde ein Gegenstandswert von 14.526 EUR zu Grunde gelegt, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,8 sowie eine Erledigungsgebühr geltend gemacht. Der Gegenstandswert ergebe sich aus einer Vergütung in Höhe von 36.000 EUR brutto für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013. Der Gegenstandswert entspreche dann einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von 40,35 %. Bezug genommen wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.3.2011 (Az. L 5 R 647/10 B).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.2.2014 wurden die zu erstattenden Kosten auf 492,54 EUR festgesetzt. Hierbei wurde eine 1,3fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.000 EUR zu Grunde gelegt, da der Wert mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht anders festgestellt werden könne. Die Wertgebühren nach Nr. 2300 VV könnten nur dann über 1,3 gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen war. Vorliegend habe es sich um ein durchschnittliches Verfahren gehandelt, da die rechtsanwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig gewesen sei. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV sei nicht angefallen, da sich die Rechtssache nicht ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Anerkennung einer Erledigungsgebühr setze eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts voraus. Erforderlich sei ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streits gerichtetes Tätigwerden. Der Bevollmächtigte habe nur im Rahmen der Darlegung eines Beweismittels die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung kopieren müssen. Dies alleine genüge nicht, um zusätzlich die Erledigungsgebühr anfallen zu lassen.

Nach Widerspruch vom 6.3.2014 wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2014 zurückgewiesen. Es sei ein Rechtsverhältnis strittig gewesen. Das Ergebnis der vorgeschalteten zu klärenden Statusfrage sei entscheidend für eine daraus resultierende und nachrangige Beitragsforderung gewesen. Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswerts eines Feststellungsbescheids lägen nicht vor. Ein vermögensrechtlicher Gegenstand sei noch nicht betroffen.

Der Klägerbevollmächtigte erhob am 26.8.2014 Klage zum Sozialgericht München. Er begründete seine Klage am 2.4.2014 erneut mit der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bayerischen Landessozialgerichts. Eine 1,5fache Geschäftsgebühr sei angemessen. Eine Erhöhung um einen 0,3fachen Satz sei gerechtfertigt, da der Klägerbevollmächtigte zwei Auftraggeber vertreten hat. Eine Erledigungsgebühr würde dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt besonders bei der Erledigung der Angelegenheit mitwirkte. Dies sei dadurch gegeben, dass die Anwaltskanzlei gesellschaftsrechtlich den Beschluss vom 20.6.2013 herbeigeführt habe.

Die Klägerin beantragt: Der Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 wird dahingehend abgeändert, dass ein weiterer Betrag in Höhe von 1753,94 EUR zu erstatten ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf das Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Nach Erlass des Gerichtsbescheids vom 21.10.2014 (Az. S 15 R 1629/14) beantragte die Beklagte fristgemäß Anberaumung der Mündlichen Verhandlung. Sie macht geltend, dass der Prozessbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren sowohl den kostenprivilegierten Geschäftsführer als auch die nicht privilegierte Klägerin vertreten habe. Entsprechend der Rechtsprechung zur einheitlichen Kostenentscheidung im Gerichtsverfahren müsste der Rechtsanwalt dann einheitlich nach Betragsrahmengebühren abrechnen. Auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung aufgrund des zweiten vom Rechtsanwalt vertretenen Mandanten würde (bereits unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber) nur ein zu erstattender Betrag von 487,90 EUR resultieren. Die Klägerin sei daher nicht beschwert, der Klageantrag abzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die vorliegenden Prozessakten zu den Aktenzeichen S 15 R 1629/14 und S 15 R 2135/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der angegriffene Bescheid vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur insoweit, als die Klägerin Anspruch auf eine weitere Erstattung in Höhe von 465,64 EUR hat.

Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Gebühren bestimmen sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 mit Abs. 2 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr C., ist im Sinne von § 183 SGG privilegiert (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 183 Rn. 5b). Soweit ersichtlich ist in der Sozialrechtsprechung nicht geklärt, inwieweit bei einem Nebeneinander von zwei Widerspruchsführern, bei denen der eine kostenprivilegiert ist, der andere aber nicht, kostenrechtlich zu verfahren ist.

Die Kammer folgt der Auffassung der Beklagten, dass in analoger Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vorliegend die Regelungen für Kostenprivilegierte anzuwenden sind, mithin grundsätzlich nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist (vgl. Urteil der angerufenen Kammer vom 19.2.2014, S 15 R 825/12, Rn. 39 unter juris, unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29.5.2006, B 2 U 391/05 B). Einer gesonderten, kumulativen Abrechnung nach Wertgebühren für die Vertretung der Klägerin und nach Betragsrahmengebühren für die Vertretung von Herrn C. (wie sie bei der Vertretung der Beteiligten durch zwei unabhängige Rechtsanwälte entstehen würden) steht die Wertung von 1008 VV entgegen, wonach bei Vertretung von mehreren Personen in derselben Angelegenheit (vgl. hierzu BSG, Entscheidung vom 2.4.2014, B 4 AS 27/13, Rn. 15 unter juris; KassKomm/Mutschler SGB X, § 63 Rn. 27b) keine eigenständige Gebühr für die Doppelvertretung anfällt, sondern lediglich die angefallene Gebühr erhöht wird.

Demnach würde unter Berücksichtigung einer Schwellengebühr von 300 EUR, einer Erhöhungsgebühr, der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer - wie von der Beklagten richtig berechnet - eine Erstattung von 487,50 EUR resultieren (zum Nichtvorliegen einer umfangreichen bzw. schwierigen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vergleiche weiter unten).

Jedoch ist es nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu rechtfertigen, dass die Klägerin alleine aufgrund der zusätzlichen Vertretung des privilegierten Kostenschuldners durch ihren Bevollmächtigten einen reduzierten Kostenerstattungsanspruch haben soll, den sie bei alleiniger Vertretung nicht hätte. Denn die Klägerin kann keinen Einfluss darauf nehmen, ob ihr Bevollmächtigter noch zusätzlich von Herrn C. mandatiert wird. Zudem ist es im Ergebnis nicht sachdienlich, wenn der Klägervertreter aufgrund des mit der Doppelvertretung verbundenen Mehraufwands erheblich weniger verdienen soll als dies bei einer Einzelvertretung der nicht privilegierten Klägerin der Fall wäre. Dies führte im Endeffekt dazu, dass das Kostenrecht die im Ergebnis für alle Beteiligten preisgünstigere Mehrfachvertretung in Statusverfahren behindern würde, da die zusätzliche Vertretung des privilegierten Auftragnehmers für den Bevollmächtigten unwirtschaftlich wäre. Schließlich würde sich die vom Gesetzgeber erwünschte kostenrechtliche Privilegierung des § 183 SGG in ihr Gegenteil verkehren, da die Klägerin alleine aufgrund des Wechsels der rechtsanwaltlichen Vergütungssystematik im Ergebnis eine geringere Erstattung erhalten würde. Bei häufig bestehenden Vergütungsabreden nach abgeleisteten Arbeitsstunden führte die "Privilegierung", an der die Klägerin aufgrund der gleichzeitigen Vertretung des Auftragnehmers teilhat, in der Praxis zu einem nicht unerheblichen Nachteil.

Im Wege einer Günstigerprüfung ist die Klägerin bzgl. der Höhe der zu erstattenden Forderung daher jedenfalls so zu stellen, dass sie bei Doppelvertretungen in Statusverfahren zumindest die Anwaltsvergütung erstattet bekommt (und spiegelbildlich der Klägerbevollmächtigte dieselbe Summe mindestens fordern darf), die sich bei einer nichtprivilegierten Einzelvertretung ergeben würde.

Der Gegenstandswert richtet sich in diesem Fall nach dem Streitwert im gerichtlichen Verfahren, § 23 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache ist nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Bedeutung für die Klägerin entspricht ihrem Interesse an der angestrebten Entscheidung. Dabei gilt ein objektiver Maßstab. Entscheidend sind die rechtliche Tragweite und die Auswirkungen, die ein Erfolg des Begehrens für die wirtschaftliche Lage eines Klägers hat (vgl. Hartmann, Kostengesetz, 39. Auflage, § 52 GKG, Rdnr. 9). Eine Entscheidung der Beklagten über das Vorliegen einer Beschäftigung und das Bestehen der Sozialversicherungspflicht hat Zahlung von Beiträgen zur Folge. Für die Klägerin, als Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV, war mit dem Ausgang ihres Klageverfahrens unmittelbar verknüpft eine mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Bezifferung dieses Risikos für einen klagenden Arbeitgeber, abhängig vom Erfolg des Anfrageverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ist daher Inhalt der Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG (strittig, so die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayer. LSG; a.A. BSG, Beschluss vom 05. März 2010 - B 12 R 8/09 R -, juris, welches ohne weitere Begründung bestimmt, dass für eine Bestimmung des Streitwerts nach der wirtschaftlichen Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen würden).

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayer. LSG, da hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, um die wirtschaftliche Bedeutung der Sache zu bestimmen. Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung bzw. für die Kranken- und Pflegeversicherung waren im Jahr 2013 5.800 EUR bzw. 3.937,50 EUR. Die Beitragssätze waren (jeweils Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil summiert) 18,9 % (Rentenversicherung), 15,5 % (Krankenversicherung), 3 % (Arbeitslosenversicherung) sowie 2,05 % (Pflegeversicherung).

Die wirtschaftliche Bedeutung errechnet sich somit unter Berücksichtigung der Deckelung durch die Beitragsbemessungsgrenzen bei fünfeinhalb Monaten zu 10.819,78 EUR (5,5 * 3.937,50 EUR * 0,155 + 5,5 * 3.937,50 *0,0205 + 5,5 * 5.800 EUR *0,189 + 5,5 * 6.000 EUR *0,03).

Eine Geschäftsgebühr ist lediglich in Höhe von 1,3 gerechtfertigt (2300 VV-RVG). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts war weder besonders umfangreich noch schwierig, so dass eine Geschäftsgebühr von 1,3 grundsätzlich angemessen ist. Die Rechtsprechung zum Status des Gesellschafter-Geschäftsführer ist gefestigt (vgl. BSG, Urteile vom 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, B 12 KR 25/10 R), so dass weder ein besonderer Ermittlungs- noch ein besonderer Argumentationsaufwand notwendig wurde.

Eine Erledigungsgebühr fiel nicht an. Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und hierfür ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln zumindest mitursächlich gewesen ist (vgl. dazu zuletzt die Beschlüsse des LSG NRW vom 18.07.2014 - L 20 SO 173/14 B m.w.N. und vom 23.07.2014 - L 20 SO 444/12 B, und vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B), wobei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung allein nicht genügt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R und vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R). Eine solche anwaltliche Tätigkeit ist nicht erfolgt. Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hingewirkt hat, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beschluss vom 20.6.2013 fasste, unterlag dies seiner anwaltlichen Beratungsobliegenheit gegenüber der Mandantschaft. Er hat damit lediglich darauf hingewirkt, dass sich der Sachverhalt zugunsten seiner Mandantschaft ändert, nicht aber durch ein außergewöhnliches außerprozessuales Einflussnehmen auf den Streitgegner eine Erledigung herbeigeführt.

Dementsprechend steht der Klägerin eine Erstattung in Höhe des 1,3 fachen Satzes der Geschäftsgebühr in Bezug auf einen Gegenstandswert von 10.819,78 EUR zu, mithin 785,20 EUR netto. Hieraus ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 958,19 EUR. Nur insoweit (d.h. in Bezug auf die Differenz zum verbeschiedenen Erstattungsbetrag von 492,54 EUR in Höhe von 465,64 EUR) war die Klage erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. § 155 VwGO.

Die Berufung war für die Beklagte zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von einer Entscheidung des BSG abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Soweit ersichtlich ist die kostenrechtliche Behandlung der Mehrfachvertretung von kostenprivilegierten und nicht-kostenprivilegierten Widerspruchsführern nicht geklärt. Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Das BSG nimmt in Statusentscheidungen einen Streitwert von 5.000 EUR an. Der 5. Senat des Bayer. LSG folgt dem nicht. Insoweit besteht eine Divergenz dieses Urteils mit höchstrichterlichen Entscheidungen des BSG.
Rechtskraft
Aus
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