Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 1151/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 67/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat dem Kläger 20 % von dessen notwendigen außergerichtli- chen Kosten im Vor- und im Klageverfahren zu erstatten; im Berufungsver- fahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 sowie gegen eine darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 37.209,47 EUR.
Der 1948 geborene Kläger ist gelernter Elektro- u. Fernsehmechaniker. Er stand seit 1976 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten, war vom 01.07.1987 bis zum 30.06.1989 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Fernsehmeister bei der M. e.V. beschäftigt und bezog im Anschluss zunächst bis zur Anspruchserschöpfung am 29.06.1990 Arbeitslosengeld, danach bis zum 31.07.2000 Alhi, unterbrochen durch zeitweisen Unterhaltsgeldbezug, im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich Alhi in Höhe von anfänglich 329,40 DM, zuletzt 219,52 DM wöchentlich; wegen der Einzelheiten der Höhe des Leistungsbezugs und deren Veränderungen wird auf die in der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten vorgehefteten Zahlungsnachweise Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto des Klägers bei der H.
In sämtlichen Alhi-Fortzahlungs- bzw. Wiederbewilligungsanträgen vom 03.06.1993, 28.06.1994, 01.06.1995, 31.07.1995, 28.10.1996, 22.07.1997, 03.06.1998, 13.06.1999 und 05.06.2000 ver¬neinte der Kläger, der am 25.10.1996 zum 01.08.1996 ein bis dahin der Beklagten nicht angezeigtes Gewerbe "Vermie¬tung/Instandhaltung von Antennengemeinschaftsanlagen" abmeldete, die Fragen, ob er eine selbständi¬¬ge (Neben-)Tätigkeit (z.B. ein Gewerbe) ausübe und ob er laufen¬de bzw. gelegentlich wie¬der¬¬kehrende Einnahmen erziele, sowie das Vorhandensein von Vermögen.
Zum 01.08.2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, weil er sich als Antennen¬-bauer und Antennenanlagenbetreiber selbstständig gemacht habe.
Am 28.07.1995 hatte der Kläger – nachdem der Außendienst der Beklagten Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit vorgenommen hatte – eine "wahr¬heitsgemäße Erklärung" des Inhalts abgegeben, dass er während des Leistungs-be¬zu¬ges zu keiner Zeit eine Nebentätigkeit (entgeltlich/unentgeltlich; selbstständig/un¬selbst-stän¬dig) ausge¬¬übt habe, ohne dieses der Beklagten anzuzeigen; allerdings versuche er zur Zeit, eine Sa¬tellitenanlage zu installieren und über die Teilnehmer Einkommen zu erzielen, um sich bei der Beklagten abmelden zu können. Hierfür habe er sich von seiner Mutter und einem Freund ca. 35.000,- DM geliehen. Der Kläger hatte seiner Erklärung eine zwischen ihm und der M. e.G. am 02.01.1993 geschlossene Verein¬barung beigelegt, der zufolge die Genossenschaft ihm ge¬stattete, eine Satelliten-Gemein¬schafts¬emp¬fangs¬an¬la¬ge auf den Grundstücken der Genossenschaft zu installie¬ren und zu betreiben. Ferner hatte er ein Schreiben eines der Vorstän¬de der Mietergenos¬sen¬schaft vom 26.07.1995 vorgelegt, wonach er zur Zeit probeweise und kosten¬los eine Sa¬tel¬li¬ten¬emp¬¬fangsanlage betreibe, an der 10 Mieter der Genossenschaft angeschlossen sei¬en; hier¬aus habe er "bisher keinerlei Erträge erzielt".
Am 21.02.2001 ging bei der Beklagten eine Anzeige ein, wonach der Kläger eine Satelliten-Empfangsanlage betreibe und von 400 Teilnehmern eine Nutzungspauschale von 10,- DM pro Monat erhalte, die er zum Teil per Lastschrift einziehe – ein entsprechender Kontoauszug war in Kopie beigefügt – und zum Teil bar erhalte.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. §§ 48, 95 und 161a der Strafprozessordnung ein und bat die H. um Angabe der klägerischen Konten und der auf ihnen in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.07.2000 getätigten Bewegungen. Mit Schreiben vom 06.04.2001 übersandte die H. der Beklagten Kontoauszüge des klägerischen Kontos Nr ... Die Beklagte wertete die Kontoauszüge aus und stellte das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht vom 17.08.2001 zusammen; hiernach waren in der Zeit von April 1993 bis Juli 2000 Geldeingänge, überwiegend durch eigene Einzahlungen und Scheckeinreichungen (die geleistete Alhi nicht eingerechnet) von insgesamt 227.454,01 DM zu verzeichnen. Tabellarisch stellen sich die Geldeingänge wie folgt dar:
Monat/Jahr Eingang in DM 4/1993 3.800 5 1.400 6 5.830 7 959,60 8 6.710 9 430 10 7.200 11 2.000 12 5.270 1/1994 5.450 2 5.500 3 4 6.500 5 3.700 6 1.700 7 18.000 8 9 10 2.500 11 100 12 4.200 1/1995 4.600 2 3 600 4 1.400 5 3.380 6 8.600 7 2.300 8 1.950 9 800 10 1.750 11 1.150 12 4.500 1/1996 1.700 2 2.100 3 1.000 4 1.550 5 1.900 6 4.800 7 445 8 1.700 9 2.600 10 3.650 11 3.700 12 2.450 1/1997 1.500 2 1.400 3 4.850 4 200 5 2.900 6 7 9.500 8 450 9 3.300 10 800 11 470 12 2.400 1/1998 1.000 2 1.500 3 1.660 4 4.350 5 800 6 1.050 7 3.164,03 8 7.500 9 10 6.700 11 450 12 475 1/1999 2 20,78 3 4 5 3.500 6 7 1.500 8 8.000 9 7.200 10 7.009 11 450 12 1/2000 615 2 3 950 4 615 5 200 6 750 7 450
Mit Schreiben vom 23.09.2003 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er nach ihren Erkenntnissen ab dem 01.04.1993 seinen Lebensunterhalt anderweitig bestritten und des-halb Alhi bis zum 31.07.2000 in Höhe von 93.567,29 DM (47.840,20 EUR) zu Unrecht bezogen habe. Sofern er bis zum 17.10.2003 keine Erklärung abgebe, werde nach Aktenlage entschieden.
Mit zwei Bescheiden vom 27.10.2003 hob die Beklagte anschließend die Leis-tungsbewilligung ab dem 01.04.1993 bzw. ab dem 26.10.1996 ganz auf und forderte Er¬-stattung der bis zum 01.01.1996 bzw. bis zum 31.07.2000 erbrachten Leistungen in Hö¬he von insgesamt DM 93.567,29 (EUR 47.840,20). Zur Begründung führte sie an, der Kläger ha-be seinen Lebensunterhalt ab dem 01.04.1993 anderweitig bestritten und sei so¬mit nicht, wie für den Bezug von Alhi erforderlich, bedürftig gewesen.
Den hiergegen mit Schreiben vom 10.11.2003 eingelegten und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 als unbegründet zurück. Anspruch auf Alhi, so führte sie aus, habe gemäß § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 198 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) nur, wer bedürf¬tig sei. Bedürftig sei der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreiche. Nach den vorliegenden Unterlagen der H. habe der Kläger seit dem 01.04.1993 erhebliche Einkünfte erzielt. Bis zum 31.07.2000 ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen von DM 2.614,41. Der Kläger habe damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können und sei nicht bedürftig gewesen. Die Bewilligung von Alhi sei daher vom 01.04.1993 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 zurückzunehmen. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Er habe nämlich die rechtswidrige Bewilligung dadurch herbeigeführt, dass er gegenüber der Beklagten keine richtigen und vollständigen Angaben gemacht habe (§ 45 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 AFG und § 330 SGB III). Insgesamt sei er zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 47.840,20 EUR verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger am 21.07.2004 Klage erhoben. Er hat eingeräumt, "für die M. e.G. eine große Satellitenantennenanlage gebaut" zu ha¬¬ben, doch habe er "dies weder als Mitarbeiter oder Angestellter der Mietergenossenschaft noch als selbstständig arbeitender und verdienender Unternehmer getan". Er habe bis zum Sommer 2000, solange er Alhi bezogen habe, "ausschließlich in seiner Freizeit die Satellitenantennenanlage" gebaut. Das erforderliche Material habe er aus eigenen Mitteln beschafft und hierfür insgesamt 91.248,- DM aufgewandt. Die Anlage betreffe vier Straßenzüge mit mehreren hundert Wohnungen und habe ausweislich eines von ihm zur Akte gereichten Privatgutachtens einen Wert von ca. 100.000,- EUR. Die ersten Investitionen seien 1993 vorgenommen worden, anschließend seien bis zur Inbetriebnahme im Jahr 2000 ständig ergänzende und verbessernde Ersatzteile eingebaut worden. Er habe "für diese Investitionen keinerlei Belege mehr", da er davon ausgegangen sei, "dass er wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Freizeit und des gleichzeitigen Bezuges von Arbeits¬¬amtsleistungen keine Firma" habe, "keine Investitionen von der Steuer absetzen" kön¬ne "und auch sonst nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen" sei; er habe "die Belege schlicht und einfach vernichtet, um deutlich zu machen, dass er sich ge¬setzestreu verhalte". Er habe "seine Arbeitskraft in seiner Freizeit zur Erstellung der An¬ten¬nenanlage erbracht, während diverse andere Personen im Rahmen nicht steuerabzugs¬fähiger Spenden Geldleistungen erbracht" hätten. Hierüber habe er weder Spendenbescheinigungen ausgestellt noch Buch geführt. Insofern sei es schwer zu ermitteln, wer außer drei von ihm benannter Zeugen in dem betroffenen Zeitraum von über 7 Jahren Teile bzw. Ersatzteile für die Satellitenantennenanlage gespendet habe.
Das Sozialgericht hat die drei vom Kläger benannten Zeugen angeschrieben. Diese haben bestätigt, dem Kläger zwischen 1993 und 1998 insgesamt DM 15.000,- für seine geplante Selbstständigkeit im Antennenbau bzw. zum Auf-, Aus- und Umbau einer Antennenanlage gegeben zu haben. Ermittlungen zu den getätigten Anschaffungen bei der vom Kläger benannten Firma G. GmbH sind erfolglos geblieben.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Sozialgerichtes mitgeteilt, keine weiteren Zeugen benennen zu können, die ihm Geld zum Aufbau der Anlage gegeben hätten. Auch habe er hinsichtlich Herkunft und Zweck der Gelder in dem Maße vorgetragen, wie es ihm möglich sei; er habe bzgl. der Geldein- und -ausgänge auf seinem Konto keine Rechnungen, Quittungen oder sonstigen Belege mehr.
Die Beklagte hat nach gerichtlichem Hinweis auf die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X den Klageanspruch teilweise anerkannt und mit Schriftsatz vom 16.03.2006 mitgeteilt, dass sie die Alhi-Bewilligungen erst für die Zeit ab dem 01.07.1994 zurücknehme und sich deshalb die Er¬stat¬tungs¬for¬de¬rung auf EUR 37.209,47 reduziere.
Nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch den Kläger hat das Sozialgericht noch Beweis erhoben durch Vernehmung des ab 1991 an der Sanierung der F. beteiligten Elektroinstallateurs O. als Zeuge zur Frage der Planung und Errichtung der Antennenanlage; anschließend hat es die Klage im Übrigen mit dem Kläger am 09.09.2008 zugestelltem Urteil vom 25.08.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach § 152 Abs. 2 AFG (in Kraft bis zum 31.12.1997) bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 330 Abs. 2 SGB III (in Kraft ab dem 01.01.1998) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 bis 3 Nr. 2 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 verpflichtet sei; der Kläger sei ferner nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, die im Aufhebungszeitraum erbrachte Alhi in Hö¬he von 37.209,47 EUR zu erstatten. Die Bewilligungen von Alhi, mit denen dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und an¬schließend vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 zugesprochen wor¬den seien, seien jeweils von Anfang an rechtswidrig gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit nach den Vorschriften des AFG, des SGB III und der Alhi-Verordnung (AlhiVO) erfüllt habe, was sich zu dessen Lasten auswirke. Aufgrund der Einlassung des Klägers, der zwischen ihm und der Genossenschaft ge-schlos¬¬senen Verein¬barung zur Gestattung der Errichtung einer Satelliten-Gemein¬schafts¬¬¬-emp¬¬fangs¬an¬la¬ge und der Bestätigung eines der Vorstän¬de der Genos¬sen¬schaft, wo¬nach der Kläger eine Sa¬tel¬li¬ten¬emp¬¬fangsanlage betreibe, stehe zur Überzeugung der Kam¬¬mer fest, dass der Kläger seit 1993 mit dem Aufbau und Betrieb einer Satelliten-Gemein-schafts¬emp¬¬fangs¬an¬la¬ge beschäftigt gewesen sei. Diese Beschäftigung sei, da keine Anhaltspunkte für ein Angestelltenverhältnis zur Genossenschaft vorlägen, als selbstständige Tätigkeit zu werten. Die Einschätzung des Klägers, er sei weder selbstständig noch un¬selb¬ststän¬dig, sondern ehrenamtlich tätig gewesen, sei irrelevant und abwegig angesichts der erheblichen Geldeingänge auf dem Konto des Klägers und der weiteren Tatsache, dass er bis zum 01.08.1996 ein auf Antennengemeinschaftsanlagen bezogenes Gewerbe angemeldet gehabt habe. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit (oder aus einer anderen, bisher verschwiegenen Quelle) habe der Kläger zwischen dem 01.04.1993 und dem 31.07.2000 Einnahmen in Höhe von DM 227.454,01 erzielt. Diese Einnahmen unterfielen dem Einkommensbegriff der Alhi-Vor¬schrif¬ten - Einkommen im Sinne der §§ 138 Abs. 2 AFG bzw. 194 Abs. 2 SGB III seien alle Ein¬nahmen in Geld - und seien damit grundsätzlich bedürftigkeitsrelevant. Inwieweit sie allerdings die Bedürftigkeit konkret ausschlössen, lasse sich nicht beurteilen, da die genaue Herkunft, der Zweck und die weitere Verwendung der Gelder völlig unklar seien. Der Vortrag des Klägers, es handele sich hierbei um Spenden der Genossenschaftsmitglieder zum Zweck des Erwerbs der für die Anlage be¬¬nötigten Teile, sei für das Gericht jedenfalls eine Schutzbehauptung. Träfe er zu, hätte der Kläger un¬¬¬zählige Zeu¬gen – die jeweiligen Mieter der F. – als Spender der Gelder benennen können müssen; dies habe er aber nicht getan, sondern allein drei Personen be¬nannt, die aus Freundschaft zu ihm, nicht aber aufgrund der Mitgliedschaft in der Ge¬nos¬sen¬schaft, Gelder gegeben haben wollen, und dies auch nur in einer Höhe (DM 15.000,-), die bezogen auf die insgesamt in Rede stehende Summe zu vernachlässigen sei. Das Gericht sehe sich angesichts der unterbliebenen Benennung konkreter Zeugen nicht veranlasst, ins Blaue hinein bei möglichen Genossenschaftsmitgliedern nachzufragen, ob sie ge¬¬mäß der Behauptung des Klägers Gelder gespendet haben. Ohnehin er¬schließe sich dem Gericht nicht, warum der Kläger 227.454,01 DM an Spenden eingeworben haben wolle, wenn der Ein¬kaufs¬¬wert der Anlage nach seiner eigenen Darstellung bei ca. 100.000,- DM gelegen habe. Offenbar habe das eingegangene Geld zu¬min¬dest in Höhe von 127.454,01 DM doch noch einem anderen Zweck als dem des Erwerbs der für die Anlage benötigten Teile gedient. Aber nicht nur Herkunft und Zweck, sondern auch die Verwendung der Gel¬der bleibe unklar. Indem der Kläger vor¬trage, der Einkaufswert der An¬la¬ge liege bei ca. DM 100.000, bie¬te er genau genommen lediglich für eine Hälfte der frag¬lichen Gelder einen plausiblen Verwendungszweck an; für die zweite Hälfte bleibe er diesen Verwendungszweck schuldig. Ebenso schuldig bleibe er Nachweise (Belege, Rech¬nun¬gen, Quittungen) für die Richtigkeit der Behauptung, er habe aus den eingegangenen Geldern den Materialkauf für die fragliche Anlage finanziert. Damit lasse sich insgesamt nicht beurteilen, inwiefern der Kläger ab dem 01.07.1994 Einkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Be¬triebsausgaben) erzielt habe, das seine Alhi nicht erreicht habe, und es lasse sich ebenso wenig beurteilen, ob der Kläger bereits zum 01.07.1994 oder zu einem späteren Zeitpunkt bedürftigkeitsausschließendes (Bar-)Ver¬mö¬gen jenseits des Freibetrages von DM 8.000,- besessen habe, welches er aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt habe. Das Gericht sehe auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr, mit denen diese entscheidungserheblichen Tatsachen noch festgestellt werden könnten. Damit stelle sich die Frage nach der Beweislast. Allgemein gelte, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten gehe, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleite. Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids auf der Grundlage des § 45 SGB X im Streit stehe, treffe grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Zu beachten sei jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sei, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Ar¬¬beitslosen wurzelnde Vor¬gän¬ge nicht aufklärbar seien, d.h. wenn eine besondere Beweis¬¬nähe zum Arbeitslosen vor¬liege. Eine solche Konstellation liege im hier zu entscheidenden Fall vor. Die Frage nach Herkunft, Zweck und Verwendung der beim Kläger eingegangenen Gelder sei allein seiner persönlichen Sphäre zuzuordnen. Da er es bei den jeweiligen Antragstellungen unterlassen habe, seine selbständige Tätigkeit und die hieraus erzielten Einnahmen anzu¬ge¬ben, treffe ihn die Beweislast dafür, dass er gleichwohl bedürftig gewesen sei. Diesen Beweis könne er nicht führen. Mithin habe er keinen Anspruch auf Alhi ab dem 01.07.1994, und die entsprechenden Bewilligungen seien rechtswidrig. Die Beklagte sei gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB X auch zur rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligungen berechtigt, da das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand nicht schutzwürdig sei. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf An¬ga¬ben beruhe, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend allein dadurch erfüllt, dass es der Kläger in den jeweiligen Anträgen stets wahrheitswidrig und wissent- wie willentlich – also vorsätzlich – unterlassen habe anzugeben, dass er aus einer selb¬ständigen Tätigkeit Einnahmen erziele; darüber hinaus habe er die Beklagte erst am 28.07.1995 – und damit zeitlich nach den An-trägen vom 01.07.1994 und 01.06.1995, die hierzu noch keine Angaben enthalten haben – im We¬ge der "wahrheitsgemäßen Erklärung" sinngemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass er einer selbst¬ständigen Tätigkeit nachgehe. Die Alhi-Bewilligungen beruhten auch auf diesen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben. Die Beklagte habe die Verfahrensfristen des § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten. Der demnach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X bestehende Anspruch auf Erstattung der im Rücknahmezeitraum gezahlten Alhi sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 11.09.2008 eingelegte Berufung.
Der Kläger meint, die angefochtenen Bescheide seien bereits wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig und daher aufzuheben, weil sie nicht verdeutlichten, welche konkreten Bewilligungsbescheide sie in welchem Umfang zurücknehmen. Im Übrigen hält er die Schlussfolgerungen des Sozialgerichts für unzulässig und dessen Amtsermittlungspflicht für verletzt. Er sei im streitbefangenen Zeitraum weder selbstständig tätig gewesen noch habe er anderes Einkommen erzielt. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25.08.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2004 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt im Wesentlichen auf deren Begründung Bezug. Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vermag sie nicht zu erkennen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter am 25.11.2011 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger ausführlich befragt worden ist. Der Kläger hat erklärt, dass seine Tätigkeit während der ABM bei der F.-Genossenschaft eine allgemein handwerkliche gewesen sei und noch nichts mit der später von ihm aufgebauten Satellitenempfangsanlage zu tun gehabt habe. Nachdem er während der umfangreichen Sanierungsarbeiten angesprochen worden sei, ob er als Radio- und Fernsehtechnikermeister nicht die Anlage installieren könne, habe er sich vorgestellt, dass er seine Rente zu einem späteren Zeitpunkt dadurch um etwa 500 bis 600 EUR monatlich aufbessern könnte, wenn nur die Hälfte der anzuschließenden 300 Mieter sich tatsächlich anschließen ließen. Er habe erst mal mit Investitionskosten in Höhe von 20.000 bis 30.000 DM gerechnet und erwartet, diese Summe durch Erbschaften, Geschenke und Darlehen, z.B. von seinen Geschwistern, aufbringen zu können. Mit den Darlehensgebern sei mündlich eine Rückzahlung vereinbart worden, ohne hierfür einen konkreten Zeitpunkt zu nennen. Diese sollte nach Installation der Kopfstation mit Aufnahme des Betriebs der Anlage beginnen. Er selbst habe hierfür mit einem Zeitraum von vier bis fünf Jahren gerechnet, tatsächlich sei der Betrieb erst im August 2000 aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich dann aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten abgemeldet. Er habe zwischenzeitlich versucht, die Anlage abzugeben, nachdem die Kosten immer weiter angestiegen seien. Aber auch die Genossenschaft habe sie nicht übernehmen wollen. Auf die Frage des Berichterstatters, wie denn die Einwerbung weiterer Mittel konkret ausgesehen habe, hat der Kläger sich nicht äußern wollen. Gearbeitet habe er auf der Baustelle an Wochentagen etwa zwei bis drei Stunden täglich nach 17:00 Uhr, nachdem die anderen Handwerker die Baustelle verlassen hätten. Insbesondere bei Fertigstellungsdruck habe er auch an Wochenenden gearbeitet. Sein aus seiner Sicht im August 2000 begonnenes Unternehmen betreibe er auch heute noch. Allerdings hätten sich nur etwa 110 bis 120 Leute an der Anlage anschließen lassen, die zurzeit jeweils 7,50 EUR monatlich zu zahlen hätten. Es seien ständig Modernisierungen erforderlich. Kaufmännisch hätte sich das Ganze für ihn nicht gelohnt. Auf die Frage, warum er 1996 sein Gewerbe abgemeldet habe, hat der Kläger erklärt, er habe Überbrückungsgeld bei der Beklagten beantragt. Dort sei ihm gesagt worden, dieses stehe ihm nicht zu, weil er sich gerade in einer Maßnahme befinde. Daraufhin habe er die Selbstständigkeit wieder rückgängig gemacht. Die Gewerbeanmeldung habe daher nur für ein bis zwei Monate Bestand gehabt. Auf die Frage nach dem Hintergrund der Überweisungen eines D. in Höhe von jeweils 53,17 DM mit dem Verwendungszweck "Miete" hat der Kläger erklärt, dass jener Herr D., der inzwischen verstorben sei, damals einen Laden gehabt habe. Er könne sich nur vorstellen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Nutzung eines Bunkerraums gestanden habe, könne aber nicht erklären, warum diese Zahlung an ihn erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird neben der Sitzungsniederschrift vom 25.11.2011 Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
II.
Der Senat weist die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG )) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung nach Anhö¬rung der Beteiligten (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) durch Be¬schluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Er hat nach wie vor nichts Schlüssiges und Nachprüfbares zur Aufklärung der Herkunft der auf seinem Konto eingegangenen Gelder und ihrer Verwendung vorgetragen, so dass das Gesamtbild mit der früheren ABM-Maßnahme in der Wohnanlage, dem zugestandenen Aufbau der Anlage seit dem Vertragsschluss Anfang 1993, dem eingeräumten "Probebetrieb" 1995, der einschlägigen Gewerbean- und abmeldung 1996 (wobei die Abmeldung nur erfolgte, weil der Antrag auf Überbrückungsgeld keinen Erfolg hatte), der Abmeldung aus dem Leistungsbezug im August 2000 wegen der Aufnahme der für die Zeit davor bestrittenen selbstständigen Tätigkeit und dem seit April 1993 durchgehend erheblichen Geldeingang auf dessen Konto unverändert dafür spricht, dass jedenfalls ab April 1993 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die im Berufungsverfahren weiter aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, nur ehrenamtlich gearbeitet zu haben, hält das Gericht angesichts des erheblichen finanziellen, angeblich durchgängig von 1993 bis 2000 betriebenen finanziellen Aufwandes, des keineswegs unerheblichen Arbeitseinsatzes des Klägers und seiner eingestandenen Gewinnerzielungsabsicht für derartig lebensfremd, dass sie nur als frei erfunden angesehen werden kann. Auch vermag es nicht zu überzeugen, dass der Kläger seine Tätigkeit zum Aufbau und Betrieb der Satellitenempfangsanlage auf werktäglich zwei bis drei Stunden beschränkt und nur bei Fertigstellungsdruck auch an Wochenenden ausgeübt haben will. So verhält sich nicht jemand, der Investitionen in einer Größenordnung von etwa 100.000,- DM tätigt und hieraus und aus seiner Arbeitsleistung einen Gewinn erzielen will. Hiergegen spricht auch, dass die einzelnen Mieter kaum über Jahre hinweg einen nicht oder nur teilweise funktionierenden Empfang hingenommen haben würden. Das Gericht geht deshalb auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum bei Bedarf mehr als 18 Stunden in der Woche tätig war, ohne dies der Beklagten mitzuteilen, und dass deshalb seine Arbeits- bzw. ab 01.04.1998 auch seine Beschäftigungslosigkeit entfallen und seine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen war. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte die Verwendung der auf das Konto eingezahlten Gelder prüfen müssen, verkennt er, dass es seine Sache gewesen wäre, hierzu nachprüfbar vorzutragen. Im Übrigen lassen die vorliegenden Kontoauszüge nicht erkennen, an welche Empfänger und zu welchem Zweck Geldabflüsse an Dritte erfolgt sind, und Ermittlungen "ins Blaue" sind nicht veranlasst. Dass von dem Konto in all den Jahren kaum Barabhebungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts erfolgten, spricht darüber hinaus dafür, dass der Kläger auf anderen Wegen noch deutlich mehr Zahlungen zugegangen sind. Dazu passt, dass in der Anzeige wegen Leistungsmissbrauchs vom 19.02.2001 auch von Barzahlungen von Nutzern der Antennenanlage die Rede war. Unabhängig davon, dass das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit und der Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit angesichts der bekannten Umstände wahrscheinlich ist, verbleibt es dabei, dass sich diese aus in der Sphäre des Klägers liegenden Gründen jedenfalls nicht feststellen lässt und die grundsätzlich bei der Beklagten liegende Beweislast sich umkehrt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angefochtenen Bescheide auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteile vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R und 30/09 R, Juris, jeweils mwN). Soweit die vorliegend angefochtenen Bescheide die vollständige Rücknahme der Bewilligungen von Alhi in den konkret genannten Zeiträumen regeln, erschließt sich der Regelungsgehalt unzweifelhaft dem Empfänger, ohne dass die Daten der insoweit zurückgenommenen Bewilligungsbescheide explizit genannt werden müssten. Entsprechend hat auch der Kläger nie Zweifel daran gehabt, was für eine Rechtsfolge die Beklagte setzen wollte. Soweit die Erstattung eines konkret genannten Betrags gefordert wird, verbietet sich ohnehin jeder Zweifel an der Bestimmtheit.
Die rechnerische Richtigkeit der Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Berechnung der Beklagten auf Blatt 140 der Leistungsakte in Verbindung mit den Zahlungsnachweisen über Alhi im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum. Dass diese Berechnung fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn das Rechtsmittelgericht bei erfolglosem Rechtsmittel grundsätzlich nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet und die Kostenentscheidung des Vordergerichts gültig bleibt, kann das Rechtsmittelgericht Letztere ändern oder ergänzen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193 Rdnr. 2a sowie § 197a Rdnr. 12, jeweils mwN). Der erkennende Senat hält es für angemessen, dass das teilweise Unterliegen der Beklagten im Vor- und Klageverfahren im Umfang des angenommenen Teilanerkenntnisses, mithin in Höhe von etwa 20 %, Berücksichtigung findet. Dies ist vom Sozialgericht offenbar nicht bedacht worden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 i.V.m. §§ 153 Abs. 4 S. 3, 158 S. 3 SGG nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeiträume vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 sowie gegen eine darauf beruhende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 37.209,47 EUR.
Der 1948 geborene Kläger ist gelernter Elektro- u. Fernsehmechaniker. Er stand seit 1976 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten, war vom 01.07.1987 bis zum 30.06.1989 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Fernsehmeister bei der M. e.V. beschäftigt und bezog im Anschluss zunächst bis zur Anspruchserschöpfung am 29.06.1990 Arbeitslosengeld, danach bis zum 31.07.2000 Alhi, unterbrochen durch zeitweisen Unterhaltsgeldbezug, im streitbefangenen Zeitraum ausschließlich Alhi in Höhe von anfänglich 329,40 DM, zuletzt 219,52 DM wöchentlich; wegen der Einzelheiten der Höhe des Leistungsbezugs und deren Veränderungen wird auf die in der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten vorgehefteten Zahlungsnachweise Bezug genommen. Die Zahlungen erfolgten auf das Konto des Klägers bei der H.
In sämtlichen Alhi-Fortzahlungs- bzw. Wiederbewilligungsanträgen vom 03.06.1993, 28.06.1994, 01.06.1995, 31.07.1995, 28.10.1996, 22.07.1997, 03.06.1998, 13.06.1999 und 05.06.2000 ver¬neinte der Kläger, der am 25.10.1996 zum 01.08.1996 ein bis dahin der Beklagten nicht angezeigtes Gewerbe "Vermie¬tung/Instandhaltung von Antennengemeinschaftsanlagen" abmeldete, die Fragen, ob er eine selbständi¬¬ge (Neben-)Tätigkeit (z.B. ein Gewerbe) ausübe und ob er laufen¬de bzw. gelegentlich wie¬der¬¬kehrende Einnahmen erziele, sowie das Vorhandensein von Vermögen.
Zum 01.08.2000 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab, weil er sich als Antennen¬-bauer und Antennenanlagenbetreiber selbstständig gemacht habe.
Am 28.07.1995 hatte der Kläger – nachdem der Außendienst der Beklagten Ermittlungen wegen des Verdachts der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit vorgenommen hatte – eine "wahr¬heitsgemäße Erklärung" des Inhalts abgegeben, dass er während des Leistungs-be¬zu¬ges zu keiner Zeit eine Nebentätigkeit (entgeltlich/unentgeltlich; selbstständig/un¬selbst-stän¬dig) ausge¬¬übt habe, ohne dieses der Beklagten anzuzeigen; allerdings versuche er zur Zeit, eine Sa¬tellitenanlage zu installieren und über die Teilnehmer Einkommen zu erzielen, um sich bei der Beklagten abmelden zu können. Hierfür habe er sich von seiner Mutter und einem Freund ca. 35.000,- DM geliehen. Der Kläger hatte seiner Erklärung eine zwischen ihm und der M. e.G. am 02.01.1993 geschlossene Verein¬barung beigelegt, der zufolge die Genossenschaft ihm ge¬stattete, eine Satelliten-Gemein¬schafts¬emp¬fangs¬an¬la¬ge auf den Grundstücken der Genossenschaft zu installie¬ren und zu betreiben. Ferner hatte er ein Schreiben eines der Vorstän¬de der Mietergenos¬sen¬schaft vom 26.07.1995 vorgelegt, wonach er zur Zeit probeweise und kosten¬los eine Sa¬tel¬li¬ten¬emp¬¬fangsanlage betreibe, an der 10 Mieter der Genossenschaft angeschlossen sei¬en; hier¬aus habe er "bisher keinerlei Erträge erzielt".
Am 21.02.2001 ging bei der Beklagten eine Anzeige ein, wonach der Kläger eine Satelliten-Empfangsanlage betreibe und von 400 Teilnehmern eine Nutzungspauschale von 10,- DM pro Monat erhalte, die er zum Teil per Lastschrift einziehe – ein entsprechender Kontoauszug war in Kopie beigefügt – und zum Teil bar erhalte.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes i.V.m. §§ 48, 95 und 161a der Strafprozessordnung ein und bat die H. um Angabe der klägerischen Konten und der auf ihnen in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.07.2000 getätigten Bewegungen. Mit Schreiben vom 06.04.2001 übersandte die H. der Beklagten Kontoauszüge des klägerischen Kontos Nr ... Die Beklagte wertete die Kontoauszüge aus und stellte das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht vom 17.08.2001 zusammen; hiernach waren in der Zeit von April 1993 bis Juli 2000 Geldeingänge, überwiegend durch eigene Einzahlungen und Scheckeinreichungen (die geleistete Alhi nicht eingerechnet) von insgesamt 227.454,01 DM zu verzeichnen. Tabellarisch stellen sich die Geldeingänge wie folgt dar:
Monat/Jahr Eingang in DM 4/1993 3.800 5 1.400 6 5.830 7 959,60 8 6.710 9 430 10 7.200 11 2.000 12 5.270 1/1994 5.450 2 5.500 3 4 6.500 5 3.700 6 1.700 7 18.000 8 9 10 2.500 11 100 12 4.200 1/1995 4.600 2 3 600 4 1.400 5 3.380 6 8.600 7 2.300 8 1.950 9 800 10 1.750 11 1.150 12 4.500 1/1996 1.700 2 2.100 3 1.000 4 1.550 5 1.900 6 4.800 7 445 8 1.700 9 2.600 10 3.650 11 3.700 12 2.450 1/1997 1.500 2 1.400 3 4.850 4 200 5 2.900 6 7 9.500 8 450 9 3.300 10 800 11 470 12 2.400 1/1998 1.000 2 1.500 3 1.660 4 4.350 5 800 6 1.050 7 3.164,03 8 7.500 9 10 6.700 11 450 12 475 1/1999 2 20,78 3 4 5 3.500 6 7 1.500 8 8.000 9 7.200 10 7.009 11 450 12 1/2000 615 2 3 950 4 615 5 200 6 750 7 450
Mit Schreiben vom 23.09.2003 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er nach ihren Erkenntnissen ab dem 01.04.1993 seinen Lebensunterhalt anderweitig bestritten und des-halb Alhi bis zum 31.07.2000 in Höhe von 93.567,29 DM (47.840,20 EUR) zu Unrecht bezogen habe. Sofern er bis zum 17.10.2003 keine Erklärung abgebe, werde nach Aktenlage entschieden.
Mit zwei Bescheiden vom 27.10.2003 hob die Beklagte anschließend die Leis-tungsbewilligung ab dem 01.04.1993 bzw. ab dem 26.10.1996 ganz auf und forderte Er¬-stattung der bis zum 01.01.1996 bzw. bis zum 31.07.2000 erbrachten Leistungen in Hö¬he von insgesamt DM 93.567,29 (EUR 47.840,20). Zur Begründung führte sie an, der Kläger ha-be seinen Lebensunterhalt ab dem 01.04.1993 anderweitig bestritten und sei so¬mit nicht, wie für den Bezug von Alhi erforderlich, bedürftig gewesen.
Den hiergegen mit Schreiben vom 10.11.2003 eingelegten und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 als unbegründet zurück. Anspruch auf Alhi, so führte sie aus, habe gemäß § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und § 198 Abs. 1 Nr. 5 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) nur, wer bedürf¬tig sei. Bedürftig sei der Arbeitslose, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreiche. Nach den vorliegenden Unterlagen der H. habe der Kläger seit dem 01.04.1993 erhebliche Einkünfte erzielt. Bis zum 31.07.2000 ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen von DM 2.614,41. Der Kläger habe damit seinen Lebensunterhalt bestreiten können und sei nicht bedürftig gewesen. Die Bewilligung von Alhi sei daher vom 01.04.1993 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 zurückzunehmen. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Er habe nämlich die rechtswidrige Bewilligung dadurch herbeigeführt, dass er gegenüber der Beklagten keine richtigen und vollständigen Angaben gemacht habe (§ 45 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 152 AFG und § 330 SGB III). Insgesamt sei er zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von 47.840,20 EUR verpflichtet.
Hiergegen hat der Kläger am 21.07.2004 Klage erhoben. Er hat eingeräumt, "für die M. e.G. eine große Satellitenantennenanlage gebaut" zu ha¬¬ben, doch habe er "dies weder als Mitarbeiter oder Angestellter der Mietergenossenschaft noch als selbstständig arbeitender und verdienender Unternehmer getan". Er habe bis zum Sommer 2000, solange er Alhi bezogen habe, "ausschließlich in seiner Freizeit die Satellitenantennenanlage" gebaut. Das erforderliche Material habe er aus eigenen Mitteln beschafft und hierfür insgesamt 91.248,- DM aufgewandt. Die Anlage betreffe vier Straßenzüge mit mehreren hundert Wohnungen und habe ausweislich eines von ihm zur Akte gereichten Privatgutachtens einen Wert von ca. 100.000,- EUR. Die ersten Investitionen seien 1993 vorgenommen worden, anschließend seien bis zur Inbetriebnahme im Jahr 2000 ständig ergänzende und verbessernde Ersatzteile eingebaut worden. Er habe "für diese Investitionen keinerlei Belege mehr", da er davon ausgegangen sei, "dass er wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Freizeit und des gleichzeitigen Bezuges von Arbeits¬¬amtsleistungen keine Firma" habe, "keine Investitionen von der Steuer absetzen" kön¬ne "und auch sonst nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen" sei; er habe "die Belege schlicht und einfach vernichtet, um deutlich zu machen, dass er sich ge¬setzestreu verhalte". Er habe "seine Arbeitskraft in seiner Freizeit zur Erstellung der An¬ten¬nenanlage erbracht, während diverse andere Personen im Rahmen nicht steuerabzugs¬fähiger Spenden Geldleistungen erbracht" hätten. Hierüber habe er weder Spendenbescheinigungen ausgestellt noch Buch geführt. Insofern sei es schwer zu ermitteln, wer außer drei von ihm benannter Zeugen in dem betroffenen Zeitraum von über 7 Jahren Teile bzw. Ersatzteile für die Satellitenantennenanlage gespendet habe.
Das Sozialgericht hat die drei vom Kläger benannten Zeugen angeschrieben. Diese haben bestätigt, dem Kläger zwischen 1993 und 1998 insgesamt DM 15.000,- für seine geplante Selbstständigkeit im Antennenbau bzw. zum Auf-, Aus- und Umbau einer Antennenanlage gegeben zu haben. Ermittlungen zu den getätigten Anschaffungen bei der vom Kläger benannten Firma G. GmbH sind erfolglos geblieben.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Sozialgerichtes mitgeteilt, keine weiteren Zeugen benennen zu können, die ihm Geld zum Aufbau der Anlage gegeben hätten. Auch habe er hinsichtlich Herkunft und Zweck der Gelder in dem Maße vorgetragen, wie es ihm möglich sei; er habe bzgl. der Geldein- und -ausgänge auf seinem Konto keine Rechnungen, Quittungen oder sonstigen Belege mehr.
Die Beklagte hat nach gerichtlichem Hinweis auf die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X den Klageanspruch teilweise anerkannt und mit Schriftsatz vom 16.03.2006 mitgeteilt, dass sie die Alhi-Bewilligungen erst für die Zeit ab dem 01.07.1994 zurücknehme und sich deshalb die Er¬stat¬tungs¬for¬de¬rung auf EUR 37.209,47 reduziere.
Nach Annahme dieses Teilanerkenntnisses durch den Kläger hat das Sozialgericht noch Beweis erhoben durch Vernehmung des ab 1991 an der Sanierung der F. beteiligten Elektroinstallateurs O. als Zeuge zur Frage der Planung und Errichtung der Antennenanlage; anschließend hat es die Klage im Übrigen mit dem Kläger am 09.09.2008 zugestelltem Urteil vom 25.08.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nach § 152 Abs. 2 AFG (in Kraft bis zum 31.12.1997) bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 330 Abs. 2 SGB III (in Kraft ab dem 01.01.1998) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 bis 3 Nr. 2 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi in der Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 verpflichtet sei; der Kläger sei ferner nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, die im Aufhebungszeitraum erbrachte Alhi in Hö¬he von 37.209,47 EUR zu erstatten. Die Bewilligungen von Alhi, mit denen dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 01.01.1996 und an¬schließend vom 26.10.1996 bis zum 31.07.2000 zugesprochen wor¬den seien, seien jeweils von Anfang an rechtswidrig gewesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit nach den Vorschriften des AFG, des SGB III und der Alhi-Verordnung (AlhiVO) erfüllt habe, was sich zu dessen Lasten auswirke. Aufgrund der Einlassung des Klägers, der zwischen ihm und der Genossenschaft ge-schlos¬¬senen Verein¬barung zur Gestattung der Errichtung einer Satelliten-Gemein¬schafts¬¬¬-emp¬¬fangs¬an¬la¬ge und der Bestätigung eines der Vorstän¬de der Genos¬sen¬schaft, wo¬nach der Kläger eine Sa¬tel¬li¬ten¬emp¬¬fangsanlage betreibe, stehe zur Überzeugung der Kam¬¬mer fest, dass der Kläger seit 1993 mit dem Aufbau und Betrieb einer Satelliten-Gemein-schafts¬emp¬¬fangs¬an¬la¬ge beschäftigt gewesen sei. Diese Beschäftigung sei, da keine Anhaltspunkte für ein Angestelltenverhältnis zur Genossenschaft vorlägen, als selbstständige Tätigkeit zu werten. Die Einschätzung des Klägers, er sei weder selbstständig noch un¬selb¬ststän¬dig, sondern ehrenamtlich tätig gewesen, sei irrelevant und abwegig angesichts der erheblichen Geldeingänge auf dem Konto des Klägers und der weiteren Tatsache, dass er bis zum 01.08.1996 ein auf Antennengemeinschaftsanlagen bezogenes Gewerbe angemeldet gehabt habe. Aus dieser selbstständigen Tätigkeit (oder aus einer anderen, bisher verschwiegenen Quelle) habe der Kläger zwischen dem 01.04.1993 und dem 31.07.2000 Einnahmen in Höhe von DM 227.454,01 erzielt. Diese Einnahmen unterfielen dem Einkommensbegriff der Alhi-Vor¬schrif¬ten - Einkommen im Sinne der §§ 138 Abs. 2 AFG bzw. 194 Abs. 2 SGB III seien alle Ein¬nahmen in Geld - und seien damit grundsätzlich bedürftigkeitsrelevant. Inwieweit sie allerdings die Bedürftigkeit konkret ausschlössen, lasse sich nicht beurteilen, da die genaue Herkunft, der Zweck und die weitere Verwendung der Gelder völlig unklar seien. Der Vortrag des Klägers, es handele sich hierbei um Spenden der Genossenschaftsmitglieder zum Zweck des Erwerbs der für die Anlage be¬¬nötigten Teile, sei für das Gericht jedenfalls eine Schutzbehauptung. Träfe er zu, hätte der Kläger un¬¬¬zählige Zeu¬gen – die jeweiligen Mieter der F. – als Spender der Gelder benennen können müssen; dies habe er aber nicht getan, sondern allein drei Personen be¬nannt, die aus Freundschaft zu ihm, nicht aber aufgrund der Mitgliedschaft in der Ge¬nos¬sen¬schaft, Gelder gegeben haben wollen, und dies auch nur in einer Höhe (DM 15.000,-), die bezogen auf die insgesamt in Rede stehende Summe zu vernachlässigen sei. Das Gericht sehe sich angesichts der unterbliebenen Benennung konkreter Zeugen nicht veranlasst, ins Blaue hinein bei möglichen Genossenschaftsmitgliedern nachzufragen, ob sie ge¬¬mäß der Behauptung des Klägers Gelder gespendet haben. Ohnehin er¬schließe sich dem Gericht nicht, warum der Kläger 227.454,01 DM an Spenden eingeworben haben wolle, wenn der Ein¬kaufs¬¬wert der Anlage nach seiner eigenen Darstellung bei ca. 100.000,- DM gelegen habe. Offenbar habe das eingegangene Geld zu¬min¬dest in Höhe von 127.454,01 DM doch noch einem anderen Zweck als dem des Erwerbs der für die Anlage benötigten Teile gedient. Aber nicht nur Herkunft und Zweck, sondern auch die Verwendung der Gel¬der bleibe unklar. Indem der Kläger vor¬trage, der Einkaufswert der An¬la¬ge liege bei ca. DM 100.000, bie¬te er genau genommen lediglich für eine Hälfte der frag¬lichen Gelder einen plausiblen Verwendungszweck an; für die zweite Hälfte bleibe er diesen Verwendungszweck schuldig. Ebenso schuldig bleibe er Nachweise (Belege, Rech¬nun¬gen, Quittungen) für die Richtigkeit der Behauptung, er habe aus den eingegangenen Geldern den Materialkauf für die fragliche Anlage finanziert. Damit lasse sich insgesamt nicht beurteilen, inwiefern der Kläger ab dem 01.07.1994 Einkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Be¬triebsausgaben) erzielt habe, das seine Alhi nicht erreicht habe, und es lasse sich ebenso wenig beurteilen, ob der Kläger bereits zum 01.07.1994 oder zu einem späteren Zeitpunkt bedürftigkeitsausschließendes (Bar-)Ver¬mö¬gen jenseits des Freibetrages von DM 8.000,- besessen habe, welches er aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt habe. Das Gericht sehe auch keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten mehr, mit denen diese entscheidungserheblichen Tatsachen noch festgestellt werden könnten. Damit stelle sich die Frage nach der Beweislast. Allgemein gelte, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten gehe, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleite. Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids auf der Grundlage des § 45 SGB X im Streit stehe, treffe grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Zu beachten sei jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sei, wenn in der persönlichen Sphäre oder im Verantwortungsbereich des Ar¬¬beitslosen wurzelnde Vor¬gän¬ge nicht aufklärbar seien, d.h. wenn eine besondere Beweis¬¬nähe zum Arbeitslosen vor¬liege. Eine solche Konstellation liege im hier zu entscheidenden Fall vor. Die Frage nach Herkunft, Zweck und Verwendung der beim Kläger eingegangenen Gelder sei allein seiner persönlichen Sphäre zuzuordnen. Da er es bei den jeweiligen Antragstellungen unterlassen habe, seine selbständige Tätigkeit und die hieraus erzielten Einnahmen anzu¬ge¬ben, treffe ihn die Beweislast dafür, dass er gleichwohl bedürftig gewesen sei. Diesen Beweis könne er nicht führen. Mithin habe er keinen Anspruch auf Alhi ab dem 01.07.1994, und die entsprechenden Bewilligungen seien rechtswidrig. Die Beklagte sei gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB X auch zur rückwirkenden Aufhebung der rechtswidrigen Bewilligungen berechtigt, da das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand nicht schutzwürdig sei. Nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X könne sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf An¬ga¬ben beruhe, die er vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend allein dadurch erfüllt, dass es der Kläger in den jeweiligen Anträgen stets wahrheitswidrig und wissent- wie willentlich – also vorsätzlich – unterlassen habe anzugeben, dass er aus einer selb¬ständigen Tätigkeit Einnahmen erziele; darüber hinaus habe er die Beklagte erst am 28.07.1995 – und damit zeitlich nach den An-trägen vom 01.07.1994 und 01.06.1995, die hierzu noch keine Angaben enthalten haben – im We¬ge der "wahrheitsgemäßen Erklärung" sinngemäß davon in Kenntnis gesetzt, dass er einer selbst¬ständigen Tätigkeit nachgehe. Die Alhi-Bewilligungen beruhten auch auf diesen unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben. Die Beklagte habe die Verfahrensfristen des § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X eingehalten. Der demnach gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X bestehende Anspruch auf Erstattung der im Rücknahmezeitraum gezahlten Alhi sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 11.09.2008 eingelegte Berufung.
Der Kläger meint, die angefochtenen Bescheide seien bereits wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig und daher aufzuheben, weil sie nicht verdeutlichten, welche konkreten Bewilligungsbescheide sie in welchem Umfang zurücknehmen. Im Übrigen hält er die Schlussfolgerungen des Sozialgerichts für unzulässig und dessen Amtsermittlungspflicht für verletzt. Er sei im streitbefangenen Zeitraum weder selbstständig tätig gewesen noch habe er anderes Einkommen erzielt. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25.08.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2004 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 16.03.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt im Wesentlichen auf deren Begründung Bezug. Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vermag sie nicht zu erkennen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Berichterstatter am 25.11.2011 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen der Kläger ausführlich befragt worden ist. Der Kläger hat erklärt, dass seine Tätigkeit während der ABM bei der F.-Genossenschaft eine allgemein handwerkliche gewesen sei und noch nichts mit der später von ihm aufgebauten Satellitenempfangsanlage zu tun gehabt habe. Nachdem er während der umfangreichen Sanierungsarbeiten angesprochen worden sei, ob er als Radio- und Fernsehtechnikermeister nicht die Anlage installieren könne, habe er sich vorgestellt, dass er seine Rente zu einem späteren Zeitpunkt dadurch um etwa 500 bis 600 EUR monatlich aufbessern könnte, wenn nur die Hälfte der anzuschließenden 300 Mieter sich tatsächlich anschließen ließen. Er habe erst mal mit Investitionskosten in Höhe von 20.000 bis 30.000 DM gerechnet und erwartet, diese Summe durch Erbschaften, Geschenke und Darlehen, z.B. von seinen Geschwistern, aufbringen zu können. Mit den Darlehensgebern sei mündlich eine Rückzahlung vereinbart worden, ohne hierfür einen konkreten Zeitpunkt zu nennen. Diese sollte nach Installation der Kopfstation mit Aufnahme des Betriebs der Anlage beginnen. Er selbst habe hierfür mit einem Zeitraum von vier bis fünf Jahren gerechnet, tatsächlich sei der Betrieb erst im August 2000 aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich dann aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten abgemeldet. Er habe zwischenzeitlich versucht, die Anlage abzugeben, nachdem die Kosten immer weiter angestiegen seien. Aber auch die Genossenschaft habe sie nicht übernehmen wollen. Auf die Frage des Berichterstatters, wie denn die Einwerbung weiterer Mittel konkret ausgesehen habe, hat der Kläger sich nicht äußern wollen. Gearbeitet habe er auf der Baustelle an Wochentagen etwa zwei bis drei Stunden täglich nach 17:00 Uhr, nachdem die anderen Handwerker die Baustelle verlassen hätten. Insbesondere bei Fertigstellungsdruck habe er auch an Wochenenden gearbeitet. Sein aus seiner Sicht im August 2000 begonnenes Unternehmen betreibe er auch heute noch. Allerdings hätten sich nur etwa 110 bis 120 Leute an der Anlage anschließen lassen, die zurzeit jeweils 7,50 EUR monatlich zu zahlen hätten. Es seien ständig Modernisierungen erforderlich. Kaufmännisch hätte sich das Ganze für ihn nicht gelohnt. Auf die Frage, warum er 1996 sein Gewerbe abgemeldet habe, hat der Kläger erklärt, er habe Überbrückungsgeld bei der Beklagten beantragt. Dort sei ihm gesagt worden, dieses stehe ihm nicht zu, weil er sich gerade in einer Maßnahme befinde. Daraufhin habe er die Selbstständigkeit wieder rückgängig gemacht. Die Gewerbeanmeldung habe daher nur für ein bis zwei Monate Bestand gehabt. Auf die Frage nach dem Hintergrund der Überweisungen eines D. in Höhe von jeweils 53,17 DM mit dem Verwendungszweck "Miete" hat der Kläger erklärt, dass jener Herr D., der inzwischen verstorben sei, damals einen Laden gehabt habe. Er könne sich nur vorstellen, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Nutzung eines Bunkerraums gestanden habe, könne aber nicht erklären, warum diese Zahlung an ihn erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird neben der Sitzungsniederschrift vom 25.11.2011 Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
II.
Der Senat weist die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG )) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung nach Anhö¬rung der Beteiligten (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) durch Be¬schluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Er hat nach wie vor nichts Schlüssiges und Nachprüfbares zur Aufklärung der Herkunft der auf seinem Konto eingegangenen Gelder und ihrer Verwendung vorgetragen, so dass das Gesamtbild mit der früheren ABM-Maßnahme in der Wohnanlage, dem zugestandenen Aufbau der Anlage seit dem Vertragsschluss Anfang 1993, dem eingeräumten "Probebetrieb" 1995, der einschlägigen Gewerbean- und abmeldung 1996 (wobei die Abmeldung nur erfolgte, weil der Antrag auf Überbrückungsgeld keinen Erfolg hatte), der Abmeldung aus dem Leistungsbezug im August 2000 wegen der Aufnahme der für die Zeit davor bestrittenen selbstständigen Tätigkeit und dem seit April 1993 durchgehend erheblichen Geldeingang auf dessen Konto unverändert dafür spricht, dass jedenfalls ab April 1993 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die im Berufungsverfahren weiter aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, nur ehrenamtlich gearbeitet zu haben, hält das Gericht angesichts des erheblichen finanziellen, angeblich durchgängig von 1993 bis 2000 betriebenen finanziellen Aufwandes, des keineswegs unerheblichen Arbeitseinsatzes des Klägers und seiner eingestandenen Gewinnerzielungsabsicht für derartig lebensfremd, dass sie nur als frei erfunden angesehen werden kann. Auch vermag es nicht zu überzeugen, dass der Kläger seine Tätigkeit zum Aufbau und Betrieb der Satellitenempfangsanlage auf werktäglich zwei bis drei Stunden beschränkt und nur bei Fertigstellungsdruck auch an Wochenenden ausgeübt haben will. So verhält sich nicht jemand, der Investitionen in einer Größenordnung von etwa 100.000,- DM tätigt und hieraus und aus seiner Arbeitsleistung einen Gewinn erzielen will. Hiergegen spricht auch, dass die einzelnen Mieter kaum über Jahre hinweg einen nicht oder nur teilweise funktionierenden Empfang hingenommen haben würden. Das Gericht geht deshalb auch davon aus, dass der Kläger jedenfalls in dem hier noch streitbefangenen Zeitraum bei Bedarf mehr als 18 Stunden in der Woche tätig war, ohne dies der Beklagten mitzuteilen, und dass deshalb seine Arbeits- bzw. ab 01.04.1998 auch seine Beschäftigungslosigkeit entfallen und seine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen war. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte die Verwendung der auf das Konto eingezahlten Gelder prüfen müssen, verkennt er, dass es seine Sache gewesen wäre, hierzu nachprüfbar vorzutragen. Im Übrigen lassen die vorliegenden Kontoauszüge nicht erkennen, an welche Empfänger und zu welchem Zweck Geldabflüsse an Dritte erfolgt sind, und Ermittlungen "ins Blaue" sind nicht veranlasst. Dass von dem Konto in all den Jahren kaum Barabhebungen zur Finanzierung des Lebensunterhalts erfolgten, spricht darüber hinaus dafür, dass der Kläger auf anderen Wegen noch deutlich mehr Zahlungen zugegangen sind. Dazu passt, dass in der Anzeige wegen Leistungsmissbrauchs vom 19.02.2001 auch von Barzahlungen von Nutzern der Antennenanlage die Rede war. Unabhängig davon, dass das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen der Bedürftigkeit und der Arbeits- bzw. Beschäftigungslosigkeit angesichts der bekannten Umstände wahrscheinlich ist, verbleibt es dabei, dass sich diese aus in der Sphäre des Klägers liegenden Gründen jedenfalls nicht feststellen lässt und die grundsätzlich bei der Beklagten liegende Beweislast sich umkehrt.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angefochtenen Bescheide auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (BSG, Urteile vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R und 30/09 R, Juris, jeweils mwN). Soweit die vorliegend angefochtenen Bescheide die vollständige Rücknahme der Bewilligungen von Alhi in den konkret genannten Zeiträumen regeln, erschließt sich der Regelungsgehalt unzweifelhaft dem Empfänger, ohne dass die Daten der insoweit zurückgenommenen Bewilligungsbescheide explizit genannt werden müssten. Entsprechend hat auch der Kläger nie Zweifel daran gehabt, was für eine Rechtsfolge die Beklagte setzen wollte. Soweit die Erstattung eines konkret genannten Betrags gefordert wird, verbietet sich ohnehin jeder Zweifel an der Bestimmtheit.
Die rechnerische Richtigkeit der Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Berechnung der Beklagten auf Blatt 140 der Leistungsakte in Verbindung mit den Zahlungsnachweisen über Alhi im von der Rückforderung betroffenen Zeitraum. Dass diese Berechnung fehlerhaft sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn das Rechtsmittelgericht bei erfolglosem Rechtsmittel grundsätzlich nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet und die Kostenentscheidung des Vordergerichts gültig bleibt, kann das Rechtsmittelgericht Letztere ändern oder ergänzen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193 Rdnr. 2a sowie § 197a Rdnr. 12, jeweils mwN). Der erkennende Senat hält es für angemessen, dass das teilweise Unterliegen der Beklagten im Vor- und Klageverfahren im Umfang des angenommenen Teilanerkenntnisses, mithin in Höhe von etwa 20 %, Berücksichtigung findet. Dies ist vom Sozialgericht offenbar nicht bedacht worden.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 i.V.m. §§ 153 Abs. 4 S. 3, 158 S. 3 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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