L 11 KR 2/18 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KR 897/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 2/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Versorgung des Antragstellers mit Hörgeräten des Typs Oction Sensei 75 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2017 ist nicht begründet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit nach eingehender eigener Prüfung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 10.01.2018 Bezug. Ergänzend führt er aus:

Auch das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde belegt, dass das Verfahren nicht eilbedürftig ist. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die danach begehrte Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B - und 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es hier. Vielmehr haben die Bevollmächtigten des Antragstellers die bereits am 20.12.2017 anhängig gemachte Beschwerde bis heute nicht begründet, obwohl das Gericht unter dem 10.01.2018 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und zur Stellungnahme und Begründung der Beschwerde aufgefordert hat. Unter dem 13.02.2018 ist der Antragsteller - ohne Erfolg - an die ausstehende Begründung und Stellungnahme erinnert worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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