L 11 AS 397/18 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 542/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 397/18 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Kosten für einen orthopädischen Lattenrost als Ersatzbeschaffung sind vom Jobcenter nicht zu übernehmen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.04.2018 - S 15 AS 542/16 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost der Größe 140 x200 cm samt Lieferung.

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sein Antrag auf Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Lattenrost samt Lieferung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2016 ab. Es handle sich um eine Ersatzbeschaffung für einen Haushaltsgegenstand. Die Kosten hierfür seien aus dem Regelsatz anzusparen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nachdem ihm Akteneinsicht am 25.01.2017 gewährt worden ist und ihm nach Erteilung seines Einverständnisses vom Beklagten angeforderte medizinische Gutachten übersandt worden sind - den Eingang hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 21.04.2018 bestätigt -, hat er am 21.04.2018 erneut Akteneinsicht begehrt, in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2018 jedoch kein entsprechendes Begehren mehr erhoben, sondern einen Antrag in der Sache gestellt.

Mit Urteil vom 25.04.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 24.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2016 verwiesen. Der Beklagte habe sich nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Die Aufwendungen für einen Lattenrost seien auch im Regelbedarf berücksichtigt. Eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide aus, da es sich nicht um einen laufenden Bedarf handle. Es sei auch nicht von einer Erstausstattung auszugehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II), der Lattenrost stelle eine Ersatzbeschaffung für einen bereits vorhandenen Gegenstand dar. Es fehle auch an einer atypischen Bedarfslage. Solche 7-Zonen-Lattenroste seien ab 80,00 EUR zu erhalten. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liege unter 750,00 EUR. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Lattenroste in der Größe von 140x200 cm sind - wie das SG zutreffend ermittelt hat - samt Lieferung für unter 750,00 EUR zu erwerben.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist für den Senat nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Vielmehr spricht der Kläger lediglich die Nichtgewährung der Akteneinsicht an. Damit macht er letztendlich eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend (vgl. dazu: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 120 RdNr. 1a). Unabhängig davon, ob er dies in ausreichendem Umfang beanstandet, liegt eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht vor, denn der Kläger hat bereits am 25.01.2017 Akteneinsicht genommen und die mit Schreiben vom 16.04.2018 vom Beklagten zusätzlich übersandten Unterlagen sind ihm - wie er mit seinem Schreiben vom 21.04.2018 selbst bestätigt - übersandt worden. Zudem hat er erst kurz vor der bereits seit längerem anberaumten mündlichen Verhandlung (nochmals) Akteneinsicht begehrt und hätte die Akten am Sitzungstag einsehen können. In der mündlichen Verhandlung selbst hat er keine Akteneinsicht mehr begehrt, sondern einen Sachantrag gestellt. Damit aber hat er auf die zunächst erneut (begehrte) Akteneinsicht jedenfalls verzichtet.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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