L 1 KR 306/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 24 KR 716/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 306/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG in der hier geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Nicht beschwerdefähig ist nicht nur die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Verneinung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern z.B. auch die (nachträgliche) Anordnung von Ratenzahlung, die Höhe festgesetzter Raten oder die Ablehnung der Änderung festgesetzter Raten (vgl. Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 161 m.w.N.).

Die Klägerin macht zwar geltend, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen bereits vor dem 19.10.2017 vorgelegen hätten. Dass das LG Bielefeld erst im Oktober 2017 von ihrer "Mittellosigkeit" ausgegangen sei, liege nicht in ihrem, sondern im Verantwortungsbereich der Justiz.

Diese Argumentation führt indes nicht zu einer Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn das SG hat in dem angefochtenen Beschluss seine Entscheidung, Prozesskostenhilfe erst ab dem 19.10.2017 zu bewilligen, allein auf Umstände gestützt, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung betreffen, weil seiner (zutreffenden) Ansicht nach erst in diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife vorgelegen hat. Der Entlastungsgedanke, der § 177 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) SGG zugrunde liegt, gebietet die einschränkungslose Anwendung dieser Norm in sämtlichen Konstellationen, in denen sich das SG nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu befassen hatte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.04.2010 - L 12 EG 5/09 B PKH, juris Rn. 3; LSG NRW, Beschluss v. 06.12.2017 - L 21 AS 2252/17 B; Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 164 m.w.N.). Der Beschwerdeausschluss gilt somit auch, wenn sich die Beschwerde - wie hier - gegen den Bewilligungszeitpunkt und einer damit verbundenen Ablehnung der Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt richtet (Karl, in: jurisPK-SGG, § 172 Rn. 164 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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