Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2418/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 75/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 01.04.2016 hob der Beklagte gegenüber dem seit längerem bei ihm im Leistungsbezug stehenden Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 23. bis 24.01.2016 in Höhe von 26,93 EUR auf, da sich dieser ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten würde, und machte deren Erstattung geltend.
Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 06.05.2016 hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2016 den Bescheid vom 01.04.2016 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 20.06.2016 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2016 als unzulässig. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid vom 13.05.2016 nicht in seinen Rechten beschwert, da mit diesem Bescheid seinem Begehren entsprochen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 02.09.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen S 5 AS 2252/16, nach Verbindung und neuerlicher Abtrennung nun S 5 AS 2418/17), die nicht begründet worden ist und die das SG mit Urteil vom 22.11.2017 als unzulässig abgewiesen hat.
Gegen das ihm am 05.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und dabei, zugleich auch hinsichtlich zweier weiterer Klageverfahren, S 5 AS 2417/17 und S 5 AS 2419/17, unter anderem die "Aufhebung" der beabsichtigten Rückforderung, die Überweisung des vollen Regelsatzes, die Gewährung von Schadensersatz, die Übernahme der Lagerkosten seit Juni 2014, die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie die Übernahme der Studiengebühren beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten sind mit Aufklärungsverfügung vom 16.02.2018 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vom Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ergeht. Der Kläger ist zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden und hat keine Einwände erhoben. Gründe für das Absehen von einer Entscheidung durch Beschluss sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.04.2016 über die Aufhebung und Erstattung von 26,93 EUR aufgehoben hat. Nur hiergegen hat sich die Klage gerichtet. Der Betrag von 26,93 EUR bildet, nachdem das SG die Klage insgesamt abgewiesen hat, auch den Wert der Beschwer ab; ein Beschwerdegegenstand von mehr als 750 EUR wird damit nicht erreicht.
Dies gilt auch im Hinblick auf die erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche, die allesamt nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Streitgegenstand stehen. Der Beschwerdegegenstand ist nämlich danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rn. 14, auch zum Nachfolgenden). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann damit also zwar niedriger sein, als die Beschwer, wenn nämlich der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt, aber nicht höher.
Das SG hat die Berufung im Übrigen auch nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Abhilfeentscheidung im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 01.04.2016 hob der Beklagte gegenüber dem seit längerem bei ihm im Leistungsbezug stehenden Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 23. bis 24.01.2016 in Höhe von 26,93 EUR auf, da sich dieser ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten würde, und machte deren Erstattung geltend.
Auf den Widerspruch des Klägers hiergegen vom 06.05.2016 hob der Beklagte mit Bescheid vom 13.05.2016 den Bescheid vom 01.04.2016 auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 20.06.2016 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2016 als unzulässig. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid vom 13.05.2016 nicht in seinen Rechten beschwert, da mit diesem Bescheid seinem Begehren entsprochen worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 02.09.2016 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (ursprüngliches Aktenzeichen S 5 AS 2252/16, nach Verbindung und neuerlicher Abtrennung nun S 5 AS 2418/17), die nicht begründet worden ist und die das SG mit Urteil vom 22.11.2017 als unzulässig abgewiesen hat.
Gegen das ihm am 05.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.01.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und dabei, zugleich auch hinsichtlich zweier weiterer Klageverfahren, S 5 AS 2417/17 und S 5 AS 2419/17, unter anderem die "Aufhebung" der beabsichtigten Rückforderung, die Überweisung des vollen Regelsatzes, die Gewährung von Schadensersatz, die Übernahme der Lagerkosten seit Juni 2014, die vorläufige Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie die Übernahme der Studiengebühren beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten sind mit Aufklärungsverfügung vom 16.02.2018 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vom Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher gemäß § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von dem ihm in § 158 Satz 2 SGG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass die Entscheidung vorliegend durch Beschluss ergeht. Der Kläger ist zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden und hat keine Einwände erhoben. Gründe für das Absehen von einer Entscheidung durch Beschluss sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2016, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.04.2016 über die Aufhebung und Erstattung von 26,93 EUR aufgehoben hat. Nur hiergegen hat sich die Klage gerichtet. Der Betrag von 26,93 EUR bildet, nachdem das SG die Klage insgesamt abgewiesen hat, auch den Wert der Beschwer ab; ein Beschwerdegegenstand von mehr als 750 EUR wird damit nicht erreicht.
Dies gilt auch im Hinblick auf die erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche, die allesamt nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Streitgegenstand stehen. Der Beschwerdegegenstand ist nämlich danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rn. 14, auch zum Nachfolgenden). Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann damit also zwar niedriger sein, als die Beschwer, wenn nämlich der Berufungskläger in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiterverfolgt, aber nicht höher.
Das SG hat die Berufung im Übrigen auch nicht zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
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