L 3 AS 819/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 251/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 819/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 streitig.

Der im Jahr 1973 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Der Kläger, dem ein Umgangsrecht für seine im Jahr 2013 geborene Tochter A., seine im Jahr 2002 geborene Tochter B. und seinen im Jahr 2000 geborenen Sohn C. zusteht, ist alleinstehend und bewohnt gegen einen Mietzins inklusive Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 745,00 EUR eine circa 84 Quadratmeter (qm) große Wohnung in D., die aus einem Bad, einem Toilettenraum, einem Abstellraum, einem Flur, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem nur über das Wohnzimmer erreichbaren Zimmer 1 sowie über den Flur erreichbare und jeweils circa 12 qm große Zimmer 2 und 3 besteht, wobei der Kläger zeitweise die Zimmer 2 und 3 dieser Wohnung untervermietet. Im Rahmen des beim Sozialgericht Mannheim (SG) unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2469/14 anhängig gewesenen Klageverfahrens verpflichtete sich der Beklagte in dem am 29.01.2015 geschlossenen Vergleich unter anderem, dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2015 Kosten der Unterkunft in Höhe von angemessenen Mietkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt zu gewähren, sofern die tatsächlichen Kosten des Klägers diesen Betrag erreichten.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 11.05.2015 bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 02.06.2015 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.07.2015, vom 14.09.2015, vom 15.10.2015 und vom 06.11.2015 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juni 2015 bis November 2015 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 529,77 EUR. Sodann bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2015 die Leistungen nach dem SGB II für denselben Zeitraum und in derselben Höhe endgültig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 05.11.2015 bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 04.12.2015 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 529,77 EUR.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 04.12.2015 Widerspruch. Der Beklagte habe die tatsächlichen Mietkosten nicht berücksichtigt, da an den Wochenenden drei Zimmer von ihm bewohnt würden und somit nur ein Zimmer von 12 qm Größe letztlich fremd belegt sei, so dass ihm 84 - 12 = 72 qm zur Verfügung stünden, bei der Berechnung seiner Leistungen aber nur 60 qm berücksichtigt worden seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit beiden Töchtern ohne weiteres Zimmer zusammen wohnen könne, zumal es sich bei dem entsprechenden Zimmer 1 um ein Durchgangszimmer handele. Außerdem benötige seine Tochter nach Ansicht des Jugendamtes der Stadt D. mehr Autonomie.

Im weiteren Verlauf bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.01.2016 endgültige Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2015 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 529,77 EUR. Ferner bewilligte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.01.2016 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2015 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 529,77 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Schon seit Jahren habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft. Zwar stehe einem Ein-Personen-Haushalt nach den landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Wohnfläche von bis zu 45 qm zur Verfügung. Dem Kläger sei jedoch in dem am 29.01.2015 geschlossenen Vergleich ein Flächenbedarf von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt anerkannt worden, da er drei Kinder habe, die sich im Rahmen des Umgangsrechts zeitweise bei ihm aufhielten. Der Beklagte hat die Berechnung der angemessenen Gesamtmiete dargelegt und ausgeführt, diese betrage zwar derzeit 528,00 EUR, aus Gründen des Vertrauensschutzes werde der zuvor bereits gezahlte Betrag in Höhe von 529,77 EUR aber weiter gewährt. Das Verlangen des Klägers, bei der Berechnung die Kosten für 72 qm Wohnfläche, die sich wohl aus der Gesamtfläche der Wohnung von 84 qm abzüglich eines vermieteten Zimmers von 12 qm errechne, sei unbegründet. Es sei dem Kläger zumutbar, ein weiteres Zimmer - wie in der Vergangenheit auch schon geschehen - zu vermieten, wenn er die Unterkunftskosten nicht anders decken könne. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wo eine Kindeswohlgefährdung liegen solle, wenn den Kindern für die Besuchsaufenthalte beim Kläger zeitweise etwas weniger Platz zur Verfügung stehe, als sie es sonst gewohnt seien oder, wenn sie gelegentlich zu dritt zu Besuch seien, gegebenenfalls gemeinsam in einem Zimmer übernachten müssten. Es liege beim Kläger, seine Umgangsrechte beziehungsweise die Besuche der Kinder so zu organisieren, dass er mit den gegebenen Verhältnissen und finanziellen Mitteln zu Recht komme.

Hiergegen hat der Kläger am 02.02.2016 Klage zum SG erhoben. Seit dem am 29.01.2015 geschlossenen Vergleich habe sich einiges geändert. Seine ältere Tochter benötige viel Autonomie, wofür ein eigenes Zimmer erforderlich sei. Er werde des Öfteren von beiden Töchtern gleichzeitig besucht, wofür eine Zwei-Zimmer-Wohnung nicht ausreiche. Außerdem wolle ihn auch sein Sohn besuchen, wodurch ein drittes Zimmer erst Recht notwendig werde. Bei der Berechnung der angemessenen Mietkosten seien 72 qm zu berücksichtigen, damit er am Wochenende auch von zwei Kindern besucht werden könne. Er hat die Umgangsvereinbarung vom 14.01.2016 vorgelegt, wonach ihn sein Sohn C. an zwei Wochenenden je Monat, in den Sommerferien an sechs Tagen und in den anderen Ferien bei Bedarf besuche und er im Frühjahr mit seinen Töchtern A. und B. das Schwimmbad sowie gegebenenfalls im Sommer und im Herbst den Zoo und das Naturkundemuseum besuche.

Der Beklagte hat im weiteren Verlauf mit Änderungsbescheiden vom 08.02.2016, vom 30.03.2016, vom 12.04.2016, vom 28.04.2016 und vom 01.06.2016 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 529,77 EUR für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 und von monatlich 544,80 EUR für die Monate März 2016 bis Mai 2016 bewilligt. Sodann hat der Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2016 für denselben Zeitraum und in derselben Höhe Leistungen nach dem SGB II endgültig bewilligt.

Daraufhin hat der Kläger im Klageverfahren ausgeführt, ab 01.05.2016 seien beide übrigen Zimmer seiner Vier-Zimmer-Wohnung untervermietet, so dass an den Wochenenden kein drittes Zimmer mehr frei sei, wie es die Monate davor angesagt gewesen sei, beziehungsweise zeitweise sogar alle beide Zimmer frei gewesen seien. Er hat ferner ausgeführt, seine ältere Tochter schaue nicht mehr kontinuierlich bei ihm vorbei und seine jüngere Tochter sei nur noch an Wochenenden bei ihm. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, der Kläger könne die Differenz zwischen Mietzins in Höhe von 745,00 EUR und bewilligter Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 544,80 EUR durch Untervermietung ausgleichen. Im weiteren Verlauf hat der Kläger ausgeführt seine ältere Tochter besuche ihn, sein Sohn allerdings nur unregelmäßig. Seine jüngere Tochter sei circa zweimal im Monat an den Wochenenden bei ihm und übernachte im Zimmer 1 im Kinderbett. Für die ältere Tochter gelte, dass sie auf Wunsch weiterhin im Zimmer 1 übernachten könne. Sein Sohn müsse im Wohnzimmer auf dem Sofa schlafen. In Bezug auf die erfolgten Untervermietungen der beiden Zimmer hat der Kläger angegeben, das größere Zimmer sei vom Jahr 2014 bis zum 22.02.2016 gegen einen Mietzins in Höhe von monatlich 70,00 EUR sowie seit 01.05.2016 gegen einen Mietzinns in Höhe von monatlich 110,00 EUR und das kleinere Zimmer sei von Mai 2015 bis August 2015 gegen einen Mietzins in Höhe von monatlich 100,00 EUR, von Oktober 2015 bis März 2016 gegen einen Mietzins in Höhe von monatlich 50,00 EUR sowie seit 01.05.2016 gegen einen Mietzins in Höhe von monatlich 60,00 EUR vermietet gewesen. Ferner hat der Kläger einen Grundriss seiner Wohnung vorgelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erneut ausgeführt, seine jüngere Tochter schlafe im Kinderbett des nur durch das Wohnzimmer erreichbaren Zimmers 1. Seine ältere Tochter und sein Sohn hielten sich bei ihm weniger kontinuierlich auf. Sie kämen nicht gleichzeitig sondern getrennt zu ihm. Allerdings sei durchaus manchmal seine jüngere Tochter bei ihm zugleich entweder mit seiner älteren Tochter oder seinem Sohn zu Besuch. Ferner befinde sich in seinem Wohnzimmer eine Schlafcouch, auf der grundsätzlich zwei Personen schlafen könnten.

Das SG hat mit Urteil vom 01.02.2017 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, abweichend von der im Vergleich vom 29.01.2015 getroffenen Regelung, für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung vom Beklagten zu erhalten. Mit der vom Beklagten vorgenommenen Berücksichtigung einer Wohnungsgröße von 60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt sei der unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der Umgangskontakte mit seinen Kindern bestehende Bedarf des Klägers gedeckt. Neben den auch den Untermietern zugänglichen Bereichen des Flurs, des Bades, des Toilettenraumes und der Küche verbleibe dem Kläger in der Wohnung das Wohnzimmer und das durch das Wohnzimmer hierdurch zu erreichende Zimmer 1. Im Wohnzimmer befinde sich gleichfalls eine geräumige Schlafcouch. Der Kläger habe recht regelmäßig Besuch seitens seiner jüngeren Tochter. Sie schlafe in einem Kinderbett. Altersentsprechend sei für sie kein zusätzlicher Raum erforderlich, sondern sie habe im selben Zimmer übernachten können wie der Kläger auch. Bei Bedarf bestehe die Möglichkeit für den Kläger, mitsamt seiner jüngeren Tochter im Wohnzimmer zu übernachten. Er könne die Schlafcouch benutzen. Das Kinderbett könne auch vom Zimmer 1 in das Wohnzimmer verbracht werden. Dem entsprechend habe für den Fall eines gleichzeitigen Besuchs eines der beiden älteren Kinder des Klägers die Möglichkeit bestanden, dass dieses ältere Kind in jedem Fall in einem anderen Zimmer habe übernachten können als der Kläger, nämlich wahlweise im Zimmer 1 oder im Wohnzimmer auf der Schlafcouch. Der Bedarf, Übernachtungsmöglichkeiten für drei Kinder gleichzeitig zu bieten, habe nicht bestanden. Hierzu habe der Kläger selbst mitgeteilt, dass die beiden älteren Kinder generell nicht gleichzeitig zu ihm kämen. Sie kämen, wenn sie kämen, getrennt, weil sie dann lieber ihren Vater für sich haben wollten. Der vom Kläger hervorgehobene und wohl im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen anderweitig betonte Bedarf der älteren Kinder nach Privatsphäre während der Umgangsaufenthalte bei ihm lasse sich also in jedem Fall dadurch hinreichend befriedigen, dass er die Möglichkeit gehabt habe, sein Zimmer 1 für die älteren Kinder frei zu machen. Die Berücksichtigung eines für die Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Raumbedarfs gebiete es nicht, für die Anwesenheit von drei Personen, also dem Kläger, der jüngeren Tochter und entweder der älteren Tochter oder des Sohnes, nur ausnahmsweise und an einzelnen Tagen Leistungen für Unterkunft und Heizung in dem Umfang zu gewähren, wie dies für einen ständig von drei Personen bewohnten Haushalt der Fall wäre. Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung aus dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt D. und den Betriebskosten des Deutschen Mieterbundes sei im Übrigen nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 17.02.2017 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 02.03.2017 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Auf Grund der bei ihm diagnostizierten paranoiden narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe er einen gesonderten unabweisbaren Bedarf. Auch brauche seine ältere Tochter mehr Autonomie durch ein eigenes Zimmer, um ihre Stabilität zu gewährleisten, was in einem Durchgangszimmer nicht gewährleistet sei. Ähnliches gelte für seinen Sohn, der seine Schwächen "wegballere". Sein Sohn habe ihm mitgeteilt, dass er kein Problem hätte, ihn zusammen mit der jüngeren Tochter zu besuchen, sofern er nicht mit ihr in einem Zimmer übernachten müsse. Er beantrage daher eine Nachzahlung für eine weitere Wohnfläche von 12 qm und einen Vergleich für die Zukunft auf eine weitere Wohnfläche von 6 qm, da eine Teil-Untervermietung für Wochenendheimfahrer geplant sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 1. Februar 2017 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 (endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum von Juni 2015 bis November 2015) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22. November 2016 (endgültige Bewilligung für den Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt (also für eine Wohnfläche von 72 statt 60 qm) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seit Juli 2011 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten decke der Kläger durch Untervermietung. Es stehe dem Kläger frei, lediglich ein Zimmer seiner großen Wohnung unterzuvermieten und dafür aber - im Gegensatz zu bisher - eine marktgerechte Miete zu verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund dessen, dass das SG nicht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält sowie die Beteiligten hierzu vorher gehört hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist statthaft.

Die in § 144 Abs. 1 SGG vorgesehene Berufungssumme in Höhe von 750,00 EUR ist erreicht. Von der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 745,00 EUR und den vom Beklagten für angemessen erachteten und übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 529,77 EUR von Juni 2015 bis Februar 2016 sowie von monatlich 544,80 EUR von März 2016 bis Mai 2016 hat der Kläger durch Untervermietungen lediglich monatlich 45,23 EUR von Juni 2015 bis August 2015, 145,23 EUR im September 2015, monatlich 95,23 EUR von Oktober 2015 bis Februar 2016, 150,20 EUR im März 2016, 200,20 EUR im April 2016 sowie 30,20 EUR im Mai 2016 nicht decken können, so dass eine Deckungslücke in Höhe von 1.137,67 EUR verbleibt.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 01.02.2017. Der Kläger erstrebt nach zutreffender Auslegung die Abänderung des die endgültige Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2015 bis November 2015 regelnden Bescheides des Beklagten vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 sowie des die endgültige Leistungsbewilligung für die Zeit von Dezember 2015 bis Mai 2016 regelnden Bescheides des Beklagten vom 22.11.2016 und die Verurteilung des Beklagten, ihm für die Zeit von Juni 2015 bis Mai 2016 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 72 qm statt für einen Zwei-Personen-Haushalt mit einer Wohnfläche von 60 qm zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Der Kläger hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris). Der Bescheid vom 22.11.2016 hat die mit Bescheid vom 04.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2016 und der Änderungsbescheide vom 19.01.2016, vom 08.02.2016, vom 12.04.2016, vom 28.04.2016 und vom 01.06.2016 erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris) und ist daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eines gesonderten Vorverfahrens im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG hat es im Hinblick auf den Bescheid vom 22.11.2016 nicht bedurft (BSG, Urteil vom 30.10.1962, 2 RU 270/59, juris).

Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 7 SGB II. Er ist auch für den Anspruch auf höhere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung aufgrund einer geltend gemachten temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinen minderjährigen Kindern aktivlegitimiert, da dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehende zusätzliche oder höhere Wohnkosten einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils darstellen (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, juris).

Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung höherer laufender Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist § 22 SGB II.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Zutreffend hat das SG dargelegt, dass und warum die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen des Klägers in Höhe von 745,00 EUR für die von ihm angemietete circa 84 qm große Wohnung für den von ihm geführten Ein-Personen-Haushalt unangemessen hoch sind und der Kläger aufgrund des mit dem Beklagten vor dem SG am 29.01.2015 geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab 01.01.2015 einen Anspruch auf die Gewährung von Bedarfen für die Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung einer Wohnungsgröße für einen Zwei-Personen-Haushalt hat. Dem schließt sich der Senat an. Er sieht daher insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Angesichts der die Beteiligten bindenden vergleichsweisen Regelung war der Senat nicht zu prüfen verpflichtet, ob eine zutreffende Kostensenkungsaufforderung vorliegt, eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen wirtschaftlich wäre und der Kläger ihm zumutbare Kostensenkungsbemühungen nicht durchgeführt hat.

In Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht ist für Zwei-Personen-Haushalte von einer angemessenen Wohnfläche von 60 qm auszugehen.

Die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern begründete für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen darüber hinausgehenden Wohnraumbedarf des Klägers, der als angemessen anzusehen wäre.

Die Voraussetzungen des § 59 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liegen nicht vor.

Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Inhalts eines Vergleichsvertrags - wie vorliegend des am 29.01.2015 geschlossenen Vergleichs - maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss dieses Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann gemäß § 59 Abs. 1 SGB X diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.

Vorliegend liegt im Falle des Klägers eine die Berücksichtigung eines Drei-Personen-Haushalts statt eines Zwei-Personen-Haushalts bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung rechtfertigende wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht vor, so dass es dem Kläger weiterhin zuzumuten ist, sich an dem Vergleich festhalten zu lassen. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen.

Wird wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts ein zusätzlicher Wohnraumbedarf geltend gemacht, kann dieser zwar im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen zu berücksichtigen sein. Grundlage hierfür bietet eine Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Lichte von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Danach steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Dies hat auch einfachgesetzlich in § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II Niederschlag gefunden, wonach in einer Satzung für das schlüssige Konzept für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung insbesondere wegen der Ausübung ihres Umgangsrechts eine Sonderregelung getroffen werden soll (BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R, juris).

Der Kläger und seine Kinder bilden zwar eine sogenannte "temporäre Bedarfsgemeinschaft". Für zusätzliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist für die Zeiten, in denen die Kinder des Klägers bei diesem gewohnt haben, die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gerechtfertigt, wonach zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leitungsberechtigten gehören, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut ("dem Haushalt angehörend") kein dauerhaftes "Leben" im Haushalt wie etwa § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wie vorliegend - bei dem Kläger länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, juris).

Im Falle des Klägers war der angemessene Wohnraumbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aber nicht gegenüber dem von den Beteiligten vergleichsweise zu Grunde gelegten Zwei-Personen-Haushalt erhöht.

Im Hinblick auf die vierjährige Tochter des Klägers gilt, dass grundsätzlich erst ab dem Eintritt des Kindes in die Schule typischerweise ein weitergehender Wohnraumbedarf anzuerkennen ist. Vor diesem Zeitpunkt ist zur Überzeugung des Gerichts wegen des Umgangsrechts mit der vierjährigen Tochter ein erhöhter Wohnraumbedarf nicht angemessen, da es dem Kläger zumutbar ist, während der Ausübung des Umgangsrechts auf der Schlafcouch im Wohnzimmer zu nächtigen und sich für das Kind tagsüber erhöhter Wohnraumbedarf nicht als angemessen darstellt. Typischerweise bedeutet erst der Eintritt in die Schule eine Zäsur im Leben des Kindes, in der die Selbstständigkeit gefordert und gefördert wird. Es bedarf eines eigenen Platzes zur Erledigung von Hausaufgaben und/oder gegebenenfalls Übungsaufgaben für die Schule, eines ausschließlich dem Kind zugewiesenen Schlafplatzes sowie von Stauraum zur Unterbringung persönlicher Gegenstände des Kindes. Diese Form der Rückzugsmöglichkeit beziehungsweise Privatsphäre ist bei typisierter Betrachtungsweise für Kindergartenkinder weder erforderlich noch - vor dem Hintergrund, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lediglich einfachste und bescheidenste Lebensverhältnisse ermöglichen sollen - angemessen. Vorliegend sind auch keine atypischen Umstände (zum Beispiel Verhaltensauffälligkeiten oder Gesundheitsstörungen des Kindes) ersichtlich, die im konkreten Fall eine andere Betrachtungsweise nahelegen oder rechtfertigen würden (SG Duisburg, Urteil vom 24.03.2017, S 5 AS 1078/16, juris).

Allerdings rechtfertigen etwaige Besuche der vierzehnjährigen Tochter und des sechzehnjährigen Sohnes eine Erhöhung des Wohnbedarfs des Klägers auf einen solchen eines Zwei-Personen-Haushalts mit einer Fläche von 60 qm. Dies entspricht im Übrigen genau der Größe der Wohnung des Klägers inklusive des über das Wohnzimmer erreichbaren Zimmers 1 und exklusive der teilweise untervermieteten Zimmer 2 und 3. Dass dieser 60 qm umfassende Wohnraum ausreichend war, wenn der Kläger von seiner jüngeren Tochter und eines seiner älteren Kinder besucht worden ist, hat das SG ebenso überzeugend dargelegt wie den Umstand, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Bedarf unter Zugrundelegung eines gleichzeitigen Besuchs seiner beiden älteren Kinder gegeben war. Dem schließt sich der Senat an. Er sieht daher auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sachgerecht ist, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften nicht allein auf die Anzahl der während der Besuchszeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße können insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe sowie gegebenenfalls auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils sein. In Abhängigkeit davon ist bei temporären Bedarfsgemeinschaften ein Zuschlag ausgehend von dem Bedarf permanenter Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus beziehungsweise den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2008, L 20 B 225/07 AS ER, juris). Im Rahmen der Prüfung eines zusätzlichen Wohnbedarfs ist ferner zu beachten, dass staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen nicht dazu bestimmt sind, die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu ersetzen (vergleiche BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen durch die Finanzierung angemessenen Wohnraums von vorliegend 60 qm nicht vereitelt. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen und nicht optimieren. Ermöglicht wird aber das Umgangs- und Elternrecht, wenn in Fällen der vorliegenden Art einem Bedürftigen und seinen Kindern eigener Wohnraum bis zu einer Größe von 60 qm finanziert wird (SG Berlin, Urteil vom 22.04.2010, S 128 AS 11433/08, juris). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich die beiden Kinder des Klägers im Alter von vierzehn und sechzehn Jahren bei ihm und ihrer Mutter nicht annähernd im gleichen zeitlichen Umfang aufhalten und der zeitliche Umfang den Aufenthalten letztlich Besuchscharakter zuweist, so dass schon aus diesem Grund die Ausschöpfung des für eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich anzuerkennenden Raumbedarfs nicht angemessen erscheint. Nach alledem rechtfertigt sich die vom Beklagten vorgenommene Konkretisierung des Wohnraumbedarfs des Klägers letztlich dadurch, dass der (weitere) Platzbedarf der beiden Kinder des Klägers im Alter von vierzehn und sechzehn Jahren in Höhe von 2 x 15 qm = 30 qm zur Hälfte, also im Umfang von insgesamt weiteren 15 qm berücksichtigt wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2014, L 3 AS 1895/14 ER-B, juris) beziehungsweise durch die Annahme des Mittelwertes der für einen Haushaltsangehörigen als angemessen festgelegten Wohnfläche in Höhe von 45 qm und für drei Haushaltsangehörige als angemessen festgelegten Wohnfläche in Höhe von 75 qm errechnet wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.01.2012, L 11 AS 635/11 B ER, juris; SG Fulda, Urteil vom 27.01.2010, S 10 AS 53/09, juris; siehe dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2010, L 11 AS 105/10 B PKH, juris; SG Lüneburg, Beschluss vom 26.07.2011, S 45 AS 282/11 ER, juris).

Der Beklagte hat auch die Höhe der für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zutreffend berechnet.

Der räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der ortsüblichen Durchschnittsmiete beschränkt sich vorliegend auf die Stadt D ... Für die Festlegung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft ist auf den qualifizierten Mietspiegel für die Stadt D. im Sinne des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzugreifen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass dieser Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist und im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst wird, so dass vermutet werden kann, dass die in diesem Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (Landgericht Heidelberg, Urteil vom 17.02.2012, 5 S 95/11, juris). Daher ist unter Zugrundelegung der vom Beklagten vorgelegten Amtsverfügungen vom 14.11.2013, vom 01.10.2015 und vom 19.02.2016 sowie der Mietspiegel für die Stadt D. für das Jahr 2013 und für das Jahr 2015 der angemessene Betrag für die Kaltmiete auf 5,59 EUR je qm für die Zeit bis Oktober 2015 (unter Berücksichtigung der Baujahrklasse 1970 bis 1979), auf 5,84 EUR je qm für die Zeit bis Februar 2016 (unter Berücksichtigung der Baujahrklasse 1970 bis 1979) und auf 6,12 EUR je qm für die Zeit ab März 2016 (unter Berücksichtigung der Baujahrklasse 1980 bis 1989) festzulegen. Für einen Zwei-Personen-Haushalt errechnet sich mithin eine Kaltmiete in Höhe von 60 qm x 5,59 EUR = 335,40 EUR für die Zeit bis Oktober 2015, von 60 qm x 5,84 EUR = 350,40 EUR für die Zeit bis Februar 2016 und von 60 qm x 6,12 EUR = 367,20 EUR für die Zeit ab März 2016. Zu Recht hat der Beklagte ferner unter Zugrundelegung der Amtsverfügungen vom 14.11.2013, vom 01.10.2015 und vom 19.02.2016 sowie des vom Deutschen Mieterbund veröffentlichten Betriebskostenspiegels die Betriebskosten berechnet, indem er von den sich auf 1,75 EUR je qm belaufenden angemessenen Betriebskosten ohne Heizung und Warmwasserbereitung die sich auf 0,12 EUR je qm belaufenden nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Gemeinschaftsantenne und des Kabelfernsehens abgesetzt und mithin 1,75 EUR - 0,12 EUR = 1,63 EUR je qm berücksichtigt hat, so dass die Betriebskosten für einen Zwei-Personen-Haushalt 60 qm x 1,63 EUR = 97,80 EUR betragen. Der Senat folgt auch der vom Beklagten unter Zugrundelegung der Amtsverfügungen vom 14.11.2013, vom 01.10.2015 und vom 19.02.2016 sowie einer Auskunft der Stadtwerke D. angestellten Berechnung der Heizkosten mit 1,33 EUR je qm, so dass die angemessenen Heizkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt 60 qm x 1,33 EUR = 79,80 EUR betragen. Mithin sind die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Zwei-Personen-Haushalt auf 335,40 EUR + 97,80 EUR + 79,80 EUR = 513,00 EUR für die Zeit bis Oktober 2015, auf 350,40 EUR + 97,80 EUR + 79,80 EUR = 528,00 EUR für die Zeit bis Februar 2016 und auf 367,20 EUR + 97,80 EUR + 79,80 EUR = 544,80 EUR für die Zeit ab März 2016 festzulegen. Der Beklagte hat dem Kläger sogar höhere Beträge gewährt, da er, wie in seinem Widerspruchsbescheid dargelegt, aus Gründen des Vertrauensschutzes den zuvor bereits gezahlten Betrag in Höhe von 529,77 EUR bis Februar 2016 weiter gewährt hat.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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