L 1 SF 356/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 27 SF 579/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 356/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Dezember 2015 (S 27 SF 579/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 11 AS 7753/11 auf 399,54 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 11 AS 7753/11 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.

Gegenstand der am 14. November 2011 erhobenen Klage waren eine geltend gemachte Ver-letzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht, die Abänderung des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2011 (Änderung des Bescheides vom 30. Juni 2011 - Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2011 in Höhe von 302,54 Euro monatlich) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2011, die Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe, die Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2011 und die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beschwerdeführers. Zur Begründung der Klage führte der Beschwerdeführer aus, ohne vorab über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden bzw. Akteneinsicht zu gewähren, habe die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht bzw. die nicht erfolgte Übersendung der Leistungsakten sei rechtswidrig, deshalb habe nicht geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Es bestünden Bedenken gegen die Auffassung der Beklagten, dass im Änderungsbescheid vom 30. Juni 2011 lediglich eine Verfügung hinsichtlich der Abänderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2. getroffen worden sei. Die Beklagte habe einen gänzlich eigenständigen Verwaltungsakt erlassen, der insgesamt vollständig angreifbar sei. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 erklärte der Beschwerdeführer, die Kläger nähmen die Warmwasseraufbereitung mit einem Durchlauferhitzer vor, daher sei ihnen einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu bewilligen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 änderte die Beklagte den Bescheid vom 30. Juni 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2011 nochmals ab (u.a. Bewilligung von Leistungen vom 1. bis 31. Juli in Höhe von 337,75 Euro). Das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. sei um den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen bereinigt sowie Kosten der dezentralen Warmwasserver-sorgung - aus technischen Gründen als Mehrbedarf Ernährung - gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 erklärte der Beschwerdeführer, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) könne eine Erledigungserklärung in der Hauptsache erfolgen. Die Kosten des Rechtsstreits seien der Beklagten aufzuerlegen; in materieller Hinsicht habe sie mit der Bewilligung von weiteren 35,21 Euro ein vollumfängliches Anerkenntnis abgegeben. Insoweit habe sie auch die vollen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte trat dem entgegen. Mit Schriftsätzen vom 1. und 15. Oktober 2012 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gewährung von PKH weitere Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen des Klägers zu 2. Das SG beschloss am 18. Oktober 2012, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 80 v.H. zu erstatten habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Kläger erst mit Schriftsatz vom 2. Februar 2012 die Warmwasserbereitung mit einem Durchlauferhitzer vortrugen. Durch einen früheren Vortrag wäre eine Klage möglicherweise vermeidbar gewesen. Ebenfalls mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 bewilligte das SG den Klägern PKH ohne Kostenbeteiligung und ordnete den Beschwerdeführer bei. Am 10. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 272,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 81,00 Euro Fiktive Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 573,60 Euro Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 108,98 Euro Gesamtbetrag 682,58 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. Sep-tember 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Be-trag auf 405,79 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 272,00 Euro, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 31,60 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro, Ausla-gen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 64,79 Euro, Zwischensumme: 638,39 Euro, Absetzungen: 232,60 Euro) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die Mittelgebühr in Höhe von 170,00 Euro als angemessen erachtet. Die Erhöhungsgebühr reduziere sich entsprechend auf 51,00 Euro. Er-stattungsfähig sei eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG. Das Verfahren habe nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Annahme des Anerkenntnisses würden als unterdurchschnittlich erachtet. In Anlehnung an die Verfahrensgebühr und der ihr zu Grunde liegenden Kriterien nach § 14 RVG werde auch hier die hälftige Mittelgebühr als angemessen erachtet. Weiterhin seien die Auslagenpauschale, das Tage- und Abwesenheitsgeld, die Fahrtkosten und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner am 1. Oktober 2014 Erinnerung eingelegt (S 27 SF 233/14 E), eine fiktive Terminsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Es sei lediglich ein Teilanerkenntnis angenommen worden. Bei Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr errechne sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 286,79 Euro. Hiergegen hat der Beschwer-deführer eingewandt, die Kostenentscheidung beruhe nicht auf einem teilweisen Misserfolg der Klage, sondern darauf, dass erst im Laufe des Klageverfahrens nachgewiesen wurde, dass die Warmwasserbereitung mittels Durchlauferhitzers vorgenommen werde. Am 9. Juni 2015 hat der Beschwerdeführer ebenfalls Erinnerung eingelegt (S 27 SF 579/15 E) mit dem Antrag, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auf 200,00 Euro festzusetzen. Soweit die UdG bezüglich der Festsetzung der Terminsgebühr auf die Kriterien der Verfahrensgebühr verweise, müsse diese ebenfalls in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt werden. Die Bewertung der Höhe der fiktiven Terminsgebühr richte sich nach der Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, u.a. weil die voraussichtliche Dauer einer mündlichen Verhandlung sich in den meisten Fällen nicht sicher vorhersagen lasse und damit spekulativ sei (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 6 SF 727/10 B).

Mit Beschluss vom 14. August 2015 hat das SG die beiden anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 286,79 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Erhöhungsgebühr 51,00 Euro, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 45,79 Euro) festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die vorliegend allein streitige Terminsgebühr sei nicht entstanden. Ein Termin habe nicht stattgefunden, die Voraussetzungen für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr lägen nicht vor. Eine solche entstehe nur dann, wenn der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis beendet worden sei. Hintergrund sei, dass dem Anwalt kein gebührenrechtlicher Nachteil dadurch erwachsen solle, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Vorliegend habe der Rechtsstreit jedoch nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis geendet, sondern vielmehr durch ein angenommenes Teilanerkenntnis und eine Erledigungserklärung im Übrigen. Dies ergebe sich aus dem Vergleich des ursprünglichen Klageantrags mit dem endgültigen Ergebnis, verdeutlicht durch die Kostenquote. Die Höhe der Kostenquote lasse zweifelsfrei erkennen, dass lediglich ein Teilanerkenntnis vorgelegen habe. Die Kostengrundentscheidung könne als Auslegung der Prozesserklärung dienen. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem durch die Klageschrift nicht konkret dargelegt werde, welche genauen weitergehenden Leistungen begehrt würden, könne und müsse sich die Auslegung, ob ein volles oder ein Teilanerkenntnis gegeben sei, vor allem anhand der Einschätzung der erkennenden Kammer im Rahmen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung respektive anhand der Erklärungen der Beteiligten zur Höhe der Kostentragung durch die Beklagte orientieren. Die zu zahlende Kostenvergü-tung beziffere sich daher entsprechend der Erinnerung des Beschwerdegegners, sodass insgesamt eine Kostenfestsetzung in Höhe von 286,79 Euro zu erfolgen habe.

Gegen den am 17. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der Vergütung auf 524,79 Euro beantragt. Auch bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses und darüber hinausgehender Erledigungserklärung falle eine fiktive Terminsgebühr an. Diese sei entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag in Höhe der Mittelgebühr festzusetzen. Der Beschwerdegegner ist dem entgegengetreten.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. März 2016) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 1. Senats, die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Entgegen der Ansicht der UdG und des SG steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV RVG nur in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (127,50 Euro) zu; sie ist nach Nr. 1006 VV RVG um 30 v.H. (38,25 Euro) zu erhöhen (= 165,75 Euro). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) leicht unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14. November 2011 Klage, deren Begründung dem Senat in großen Teilen aus anderen Verfahren bekannt ist, danach erfolgten noch vier weitere Schriftsätze, von denen drei kurz waren. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Eine Subsumtion des tatsächlichen Geschehens unter rechtliche Regelungen ist nur hinsichtlich der dem Senat aus anderen Verfahren bekannten gängigen Rechtsproblematiken (Akteneinsicht, Kosten des Widerspruchsverfahrens, Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren) erfolgt und im Übrigen weit gehend unterblieben. Eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs auf "Leistungen in gesetzlicher Höhe" erfolgte nicht. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.) abzustellen. Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B, nach juris). Ein Anhalt kann allerdings dem Zugeständnis der Beklagten entnommen werden, an die Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2011 weitere 35,12 Euro nachzuzahlen. Eine überdurchschnittliche Bedeutung ist dem nicht zu entnehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich; sie werden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Der Senat kann die Verfahrensgebühr reduzieren, obwohl sie der Beschwerdegegner im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich angegriffen hat. Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet. Begrenzt wird die Überprüfung allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts und das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).

Der Beschwerdeführer hat entgegen der Ansicht des SG Anspruch auf eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (150,00 Euro). Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betrags-rahmengebühren entstehen, findet die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Nach Nr. 3106 VV-RVG beträgt die Termins-gebühr 20,00 bis 380,00 Euro. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahme-termin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. In dem Verfahren S 11 AS 7753/11 hat kein Termin stattgefunden und für eine Besprechung in dem genannten Sinne ist nichts ersichtlich.

Es liegt aber eine Verfahrenskonstellation nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG vor. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das Verfahren ist hier durch ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Ein Anerkenntnis erfordert, ein im Wege einseitiger Erklärung gegebenes uneingeschränktes Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 101 Rn. 20). Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 hat die Beklagte u.a. für den hier streitigen Zeitraum anerkannt, dass das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. um den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen zu bereinigen ist und die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung, die Gegenstand des Vortrags im Schriftsatz vom 2. Februar 2012 waren, zu gewähren sind. Dass die Kläger darüber hinaus höhere Leistungen begehrten, ist ihren Schriftsätzen nicht zu entnehmen. Vielmehr haben sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 erklärt, der Rechtsstreit könne nach Bewilligung von PKH für erledigt erklärt werden. An die Kostenentscheidung des SG ist der Senat insoweit nicht gebunden. Der verbliebene Streit über die Übernahme der Kosten des Verfahrens führt nicht dazu, dass lediglich von einem Teilanerkenntnis auszugehen ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - L 6 SF 572/17 B m.w.N., nach juris). Für den Klageantrag, die Hinzuziehung des Beschwerdeführeres im Widerspruchsverfahren als notwendig zu erachten, gilt dies entsprechend. Selbst wenn das SG hierüber zu entscheiden hätte (vgl. hierzu: Dr. Wettlaufer, Sozialgerichtsbarkeit SGb 2017, Seite 625) würde es sich lediglich um eine kostenrechtliche Nebenentscheidung handeln, nicht um den prozessualen Anspruch in der Hauptsache.

Bezüglich der Höhe der Terminsgebühr wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.

Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 127,50 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG

38,25 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Zwischensumme 335,75 Euro

Umsatzsteuer Nr. 7002 VV RVG 63,79 Euro

Summe 399,54 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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