L 1 U 1165/17

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 9 U 479/17
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1165/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig.

Die Klägerin arbeitete am 20. September 2016 als Sachbearbeiterin bei der Spedition Sch. Deutschland AG in deren Betriebsstätte in B ... An diesem Tag fuhr die Klägerin mit ihrem PKW Audi A 3 wie gewöhnlich vom E.-weg in N.-Sch. zunächst über die B 89 zur B 4 nach R., dort auf die A 73, dann die A 73 südlich nach B. bis zum B. Kreuz, wo sie auf die A 70 wechselte und dann an der Abfahrt B. Hafen zur Arbeit abfuhr. Auf der A 73 gab es nach Angaben der Klägerin in Höhe B. wegen Brückenbauarbeiten für Momente zähflüssigen Verkehr. Weitere Besonderheiten gab es jedoch nicht; insbesondere erfolgte im Fahrzeugdisplay kein Hinwies zum Tanken, auch nicht beim Eintreffen am Arbeitsort. Nach Verrichtung ihrer Arbeit ging die Klägerin zum Parkplatz und stieg in ihr Fahrzeug ein. Sie hatte ursprünglich die Heimfahrt ohne Unterbrechung in umgekehrter Wegstrecke zum Hinweg durchführen wollen. Beim Start ertönte aber das Tank-Warngeräusch. Beim Blick auf die Tankanzeige sah die Klägerin ein oranges Tanksymbol. Deswegen fuhr sie zu der an ihrer Wegstrecke nächstliegenden Tankstelle in der E.-K.-Straße in H ... Dort betankte die Klägerin ihr Fahrzeug. Auf dem anschließenden Weg von der Zapfsäule zum Bezahlen rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus, wobei es zu einer Sprunggelenksfraktur rechts Typ Weber B mit knöchernen Syndesmosenausriss und Innenbandruptur kam.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe kein Unfall stattgefunden, der mit der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang gestanden habe. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, da die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2017).

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, zwar sei das Tanken grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit, doch gelte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann etwas anderes, wenn das Nachtanken - wie bei ihr - unvorhergesehen erforderlich sei. Sie habe das Aufleuchten der Reserveanzeige erst beim Losfahren festgestellt. Ohne ein Nachtanken wäre die Heimfahrt von mehr als 70 km nicht zu schaffen gewesen - zumal auf der A 73 wegen Brückenbauarbeiten mit Stauaufkommen gerechnet werden musste.

Mit Urteil vom 4. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin ihre Heimfahrt durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich das Tanken, unterbrochen. Dieses sei nicht deswegen betrieblich veranlasst, weil es sich um eine Dienstfahrt gehandelt habe oder das Fahrzeug als Arbeitsmittel eingesetzt worden sei. Auch die Rechtsprechung zum unvorhergesehen aufgetretenen Kraftstoffmangel sei vorliegend nicht einschlägig. Diese sei nicht anzunehmen bei Notwendigkeit des Nachtankens wegen schlichten Leerfahrens des Tanks, sondern nur bei Kraftstoffmangel wegen Stehens im Stau, Defekt der Benzinleitung etc.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Erforderlichkeit zum Nachtanken sei für sie unerwartet gekommen. Sie sei ursprünglich der Auffassung gewesen, mit dem vorhandenen Tankinhalt vom Wohnort zur Arbeitsstelle und wieder zurück fahren zu können, ohne tanken zu müssen. Im Display des Fahrzeugs sei mitgeteilt worden, dass noch 70 km zurückgelegt werden könnten, die Heimstrecke betrage aber 78 km.

Die Klägerin beantragt,

dass Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 4. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20. September 2016 als Arbeitsunfall mit den Unfallfolgen einer Sprunggelenksfraktur rechts Typ Weber B mit knöchernem Syndesmosenausriss und Innenbandruptur anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Sie ist der Ansicht, die BSG-Rechtsprechung zum unvorhergesehen notwendigen Tanken sei vorliegend nicht einschlägig.

Im Rahmen des vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin eine Ablichtung der Bedienungshandbuchs zur Akte eingereicht, woraus sich ergibt, dass beim Aufleuchten der Kontrollleuchte der Benzinkraftstoff bis auf die Reservemenge (bei Frontantrieb: etwa 7 Liter) verbraucht ist und demnächst nachgetankt werden muss. Darüber hinaus hat die Beklagte erklärt, dass im Falle der Annahme einer versicherten Tätigkeit, der Gesundheitserstschaden im Sinne einer Sprunggelenksfraktur rechts Typ Weber B mit knöchernem Syndesmosenausriss und Innenbandruptur unstreitig sei und anerkannt werde. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugestimmt haben.

Die nach §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Ereignis vom 20. September 2016 ist kein Arbeitsunfall; die angegriffenen Bescheide der Beklagten verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls BSG, Urteile vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R, Rn. 9 und vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R, Rn. 14; a.A. BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12, Rn. 13 - alle nach juris).

Rechtsgrundlage für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist es danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsaus-füllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, sondern insbesondere für die Gewährung einer Verletztenrente (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R, nach juris).

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es unterschiedliche Beweisanforderungen. Für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses", "Unfallereignis" und "Gesundheitserstschaden" wird eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.

Bei dem hier streitgegenständlichen Tanken handelt es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit. Im vorliegenden Fall würde allerdings grundsätzlich ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in Betracht kommen. Danach sind versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Die Klägerin hat diesen Weg jedoch durch das Anfahren der Tankstelle zum Betanken ihres Fahrzeugs unterbrochen. Der Zweck des Anfahrens der Tankstelle, nämlich das beabsichtigte Tanken an der Tankstelle, war eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit und zählt nicht mehr zu dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Zurücklegen des Weges von und zur Arbeit. Denn grundsätzlich stellt das Auftanken des Fahrzeugs und - wie hier - ein damit im Zusammenhang stehender Weg (z.B. zum Kassenraum) eine unversicherte Vorbereitungshandlung zu der versicherten Tätigkeit des Weges von und zur Arbeit dar (vgl. Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119). Während des Tankens tritt regelmäßig - so auch hier - eine mehr als geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ein (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr 17, nach juris; Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119).

Die grundsätzliche Annahme einer eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Tätigkeit hinsichtlich eines Tankvorgangs ist unter den Beteiligten nicht umstritten. Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass in ihrem Fall eine Sachverhaltskonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz erfordert.

Zutreffend hat z.B. das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 8. März 2017 - L 2 U 458/15, nach juris; so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119) angenommen, dass eine Ausnahme zweifelsohne dann anzunehmen ist, wenn die Strecke von vornherein nicht mit einer vollständigen Tankfüllung zu bewältigen ist, weil in einem solchen Fall das Tanken zur Bewältigung der Strecke objektiv unabweisbar ist und auch nicht durch ausreichendes Tanken vor Antritt der Fahrt vermieden werden kann. Ein solcher Fall, wie er sich z.B. auch mit voranschreitender Nutzung von Elektrofahrzeugen und deren beschränkteren Wegstreckenreichweite zukünftig öfter ergeben kann, ist jedoch vorliegend bei einer einfachen Strecke von 78 km (so die Auskunft der Klägerin) bzw. 75,20 km (so die Angaben laut GoogleMaps) nicht gegeben.

Eine entsprechende Ausnahme vom Grundsatz der unversicherten Tätigkeit beim Tanken wird in Rechtsprechung und Literatur aber auch dann angenommen, wenn das Auftanken bei Antritt der Fahrt oder während der Zurücklegung eines versicherten Weges notwendig wird, um das Ziel - hier die Wohnung - noch zu erreichen. Eine solche Ausnahme erfordert, dass der Beschäftigte aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen durfte, dass das weitere Tanken zur weiteren Zurücklegung des Weges erforderlich ist. So hat das BSG nach früherer - möglicherweise nicht mehr aktuellen (so Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119) - Rechtsprechung entschieden, dass das Nachfüllen des Tanks mit der Zurücklegung des Weges nach oder von der Arbeitsstätte in einem auch rechtlich wesentlichen Zusammenhang steht, wenn es unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 = SozR 2200 § 550 Nr 39 sowie vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83, beide nach juris; zuletzt BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr 19, Rn. 18, nach juris). Dabei hat das BSG auch festgestellt, dass an die Voraussetzung, unvorhergesehen eine Tankstelle aufsuchen zu müssen, jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 2 RU 3/83, nach juris). Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens sei indes bereits, dass sich entweder während der Fahrt oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (zuletzt BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr 19, Rn. 18, nach juris).

Eine solche Konstellation ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin leuchtete das Tanksymbol bei Antritt der Heimfahrt und zwar bereits direkt mit Start des Motors - nicht früher z.B. bereits schon auf dem Hinweg oder dem Parken des Fahrzeugs und auch nicht später während der Fahrt. Das Aufleuchten des Tanksymbols - so die Ausführungen im Bordbuch - bedeutet, dass nur noch die Reservebenzinmenge von etwa sieben Litern vorhanden war. Damit war ein Erreichen des Ziels, die Wohnung der Klägerin, nicht gewährleistet. Insoweit ist einerseits zu konstatieren, dass nach unbestrittener Aussage der Klägerin davon auszugehen ist, dass im Armaturendisplay der Hinweis erschien wäre, dass nur noch eine Reststrecke von 70 km zurückgelegt werden könnte. Diese Reststrecke ist jedoch - was der Klägerin auch bewusst war - für die vorliegende einfache Wegstrecke von 78 km (so die Auskunft der Klägerin) bzw. 75,2 km (so die Angaben laut GoogleMaps) nicht ausreichend und ein Tanken des Fahrzeugs schon deswegen notwendig. Andererseits ist für die Annahme der Notwendigkeit des Tankens bereits das Aufleuchten der Tankanzeige als solches ausreichend. Das BSG hat nämlich in früherer Rechtsprechung (Urteil vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78, SozR 2200 § 550 Nr 39, Rn. 14; einschränkend dann aber BSG, Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 29/97 R, SozR 3-2200 § 550 Nr 19, Rn. 1, beide nach juris: Wenn der mitgeführte Treibstoffvorrat zwar zur Neige geht, aber nach Kenntnis des Beschäftigten noch ausreicht, um den Endpunkt des Weges nach oder von der Arbeitsstätte zu erreichen, kann das Nachtanken aber regelmäßig nicht als betriebsbezogen angesehen werden.) entschieden, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich davon ausgehen könne, dass das Auftanken notwendig ist, wenn er den Reservetank in Anspruch nehmen müsse. Die optische Anzeige, dass die Treibstoffreserve in Anspruch genommen werde, diene diesem als Warnung und Aufforderung, neuen Kraftstoff zu tanken. Die Inanspruchnahme des Reservekraftstoffes sei deshalb ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens. Das unverzügliche Auftanken nach Inanspruchnahme des Reservekraftstoffes solle unter anderem vermeiden, dass durch unvorhergesehene Ereignisse der tatsächlich noch vorhandene Kraftstoff dann doch nicht ausreicht, um an das nach einer vorangegangenen Schätzung an sich erreichbare Ziel zu kommen (vgl. auch BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 - 2 RU 22/61, Rn. 13, nach juris). Aus diesem Grunde ist vorliegend auch unerheblich, dass die Klägerin mit der Klagebegründung - entgegen dem Vortrag im Verwaltungsverfahren (vgl. "Fragebogen bei Betanken eines Fahrzeugs" Akten-Id: 6 und "Bericht im Besuchsdienst" Akten-Id: 10 / Seite 3 von 3) - vorgetragen hat, dass auf dem bereits angetretenen Heimweg, aber noch vor der Tankstelle in der E.-K.-Straße in H. das Tanksymbol leuchtete. Auch von hieraus war die Restwegstrecke von 74,4 km (so die Angaben laut GoogleMaps) mit der Reservebenzinmenge nicht mehr bis zum Ziel zu erreichen. Bei der von der Klägerin angefahrenen Tankstelle handelt es sich im Übrigen um eine Tankstelle, die sich nächstliegend und unmittelbar an der direkten Heimwegstrecke der Klägerin befand.

Noch nicht geklärt ist damit aber, ob die - hier gegebene - Notwendigkeit tatsächlich unvorhergesehen eingetreten ist. Zur Unvorhersehbarkeit hat das BSG - anders als zur Notwendigkeit (siehe oben) - keine näheren Ausführungen gemacht. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Urteil vom 08. März 2017 - L 2 U 458/15, Rn. 32, nach juris) wonach die Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken nicht auf Gründen beruhen darf, die in der privaten, unversicherten Sphäre des Beschäftigten wurzeln (so auch Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - L 3 U 268/11, nach juris). Insoweit hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 08. März 2017 - L 2 U 458/15, Rn. 33, nach juris): "Die Beschränkung der zum Versicherungsschutz führenden Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken auf solche Gründe, die nicht im privaten unversicherten Bereich wurzeln, ergibt sich aus der Überlegung, dass Vorbereitungshandlungen, die in die Privatsphäre der Versicherten hineinreichen, grundsätzlich unversichert sein müssen, um eine zu starke Ausweitung des Versicherungsschutzes von der betrieblichen in die private Sphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat mit dem Versicherungstatbestand der Wege von und zur Arbeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ohnehin die versicherte Tätigkeit sehr weit in die private Sphäre der Versicherten hinein verlagert. Um hier Grenzen zu setzen, ist bei Vorbereitungshandlungen, die dieser weit in den privaten Bereich hineinreichenden versicherten Tätigkeit dienen, eine restriktive Auslegung geboten. Hinzu kommt die Erwägung, dass die Unvorhersehbarkeit der Notwendigkeit zu tanken bei Berücksichtigung rein privater Lebensumstände kaum sinnvoll zu bestimmen ist, zumal dem Begriff der Unvorhersehbarkeit eine Verletzung von Pflichten bzw. wenigstens von Obliegenheiten innewohnt, die im rein privaten Bereich schwer zu konkretisieren sind."

Dieser Argumentation schließt sich der erkennende Senat an. Eine derartige Einschränkung des Versicherungsschutzes ist auch zur Vermeidung eines sonst nicht begründbaren Wertungswiderspruches erforderlich (a.A. oder zumindest insoweit unklar BSG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78, SozR 2200 § 550 Nr 39, Rn. 14, nach juris): Denn derjenige gewissenhafte und verantwortungsbewusste Beschäftigte, der auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte sein Fahrzeug betankt, auch ohne oder gerade zur Vermeidung, dass eine entsprechende Tankwarnung erfolgte, stünde insoweit nicht unter Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Derjenige hingegen, der kein entsprechend vorausschauendes Tankverhalten an den Tag legt und gegebenenfalls bewusst erst bei entsprechender Warnung tankt, würde wegen einer angeblichen nicht vorhersehbaren Notwendigkeit in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen.

Entsprechend ist zu fordern, dass das Erfordernis zum Tanken tatsächlich objektiv und subjektiv unvorhersehbar war, wie es z.B. bei unerwarteten Verkehrsbehinderungen, Umleitungen, sowie Motorstörungen, die zu einem erhöhten Benzinverbrauch führen, Defekt der Benzinleitung, Stau, erhöhtes Heizverhalten oder Nutzen der Klimaanlage z.B. im Stau etc. sein kann (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 16. Mai 2013 - L 3 U 268/11 sowie vom 04. September 2014 - L 2 U 42/12, beide nach juris). Derartige unerwartete Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Mangels anderer Angaben und Hinweise ist vorliegend von einem schlichten, alltäglichen Nachtanken auszugehen. Insoweit ist auch ohne Belang, dass es auf der A 73 in Höhe B. auf dem Weg zur Arbeit wegen Brückenbauarbeiten zähfließenden bzw. stockenden Verkehr gab, solcher auch für den Heimweg zu erwarten war und insoweit ein etwaiger Mehrverbrauch zu berücksichtigen wäre. Denn einerseits war der Klägerin diese Verkehrsstörung bekannt und als solche weder objektiv noch subjektiv unvorhersehbar. Andererseits ist zu konstatieren, dass die Restbenzinmenge nach Überzeugung des Senats auch ohne einen entsprechenden staubedingten Mehrverbrauch nicht ausreichend gewesen wäre (siehe hierzu oben) und ein Stau für das Tanken nicht kausal gewesen wäre. Die Klägerin tankte vielmehr in Kenntnis, dass der Reservebenzinvorrat nicht ausreichen werde, um den Heimweg auch bei normalen Fahrtbedingungen in Gänze zurücklegen zu können.

Das Tanken war unter Berücksichtigung des Vorgenannten für die Klägerin nicht im rechtlichen Sinne unvorhersehbar und damit auch nicht ausnahmsweise versichert.

Versicherungsschutz ergibt sich vorliegend im Übrigen auch nicht wegen eines Tankens auf einem Betriebsweg (vgl. hierzu Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119a) oder wegen des Betankens eines Arbeitsmittels (vgl. hierzu Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, 05/15, § 8 SGB VII Rn. 119b). Unstreitig war weder das Fahrzeug der Klägerin ein bzw. ihr Arbeitsmittel, noch handelte es sich bei der Heimfahrt von der Arbeit um einen Betriebsweg (wie z.B. eine Dienstfahrt).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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