Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 SF 577/18 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache bestimmt im Rahmen der Kostengrundentscheidung für die spätere Kostenfestsetzung verbindlich, ob es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelt.
2. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache ist bei teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz und Nichtzulassungsbeschwerden, vgl. GKG KV Nr. 7504) auch zur Entscheidung berufen, ob die Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist oder nicht erhoben wird.
3. Die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung mit der Folge einer Reduzierung oder Aufhebung des Kostenansatzes setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler voraus. Ein solch schwerer Fehler des Beschwerdegerichts, das die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung bestätigt, liegt nicht vor, wenn das Gericht des anderen Rechtsweges, an das verwiesen worden ist, seine örtliche Zuständigkeit auf Grund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage verneint, und den Rechtsstreit (örtlich) weiter verweist. Die Annahme unrichtiger Sachbehandlung kommt in diesem Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachte alternative Entscheidung über die Kosten nicht gesetzlich vorgegeben war, sondern im Ermessen des Gerichts stand (GKG KV Nr. 7504).
2. Das Gericht der jeweiligen Hauptsache ist bei teilweise erfolgreichen Beschwerdeverfahren (ohne vorläufigen Rechtsschutz und Nichtzulassungsbeschwerden, vgl. GKG KV Nr. 7504) auch zur Entscheidung berufen, ob die Gerichtsgebühr zu ermäßigen ist oder nicht erhoben wird.
3. Die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung mit der Folge einer Reduzierung oder Aufhebung des Kostenansatzes setzt einen offensichtlichen und schweren Fehler voraus. Ein solch schwerer Fehler des Beschwerdegerichts, das die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung bestätigt, liegt nicht vor, wenn das Gericht des anderen Rechtsweges, an das verwiesen worden ist, seine örtliche Zuständigkeit auf Grund anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage verneint, und den Rechtsstreit (örtlich) weiter verweist. Die Annahme unrichtiger Sachbehandlung kommt in diesem Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die geltend gemachte alternative Entscheidung über die Kosten nicht gesetzlich vorgegeben war, sondern im Ermessen des Gerichts stand (GKG KV Nr. 7504).
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 06.02.2018 im Verfahren L 1 SV 4014/17 B wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit Beschluss vom 20.11.2017 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) im Verfahren L 1 SV 4014/17 B die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart, S 10 KA 3186/17, mit dem das Sozialgericht den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht D. verwiesen hatte, eingelegte Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 18.12.2017 erklärte sich das Landgericht D. für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart.
Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) - Kostenverzeichnis (KV) - Nr. 7504 abgerechnet und die Kosten gegenüber der Erinnerungsführerin mit 60,00 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin und führt aus, die Unzuständigkeit des Landgerichts D. bereits im Beschwerdeverfahren gerügt zu haben. Die "Fehlbeschlüsse" der Sozialgerichte könnten nicht ihr zum Soll gestellt werden.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 zuständige 10. Senat durch den Einzelrichter.
Statthaft ist diese Erinnerung nur wegen einer Verletzung der Regelungen über den Kostenansatz, also insbesondere gegen die Berechnung der Gerichtskosten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen - Kostenverfügung -), nicht wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidung. Nach der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Beschlusses des 1. Senats vom 20.11.2017 trägt die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese Kostengrundentscheidung beruht - wie aus der Bezugnahme auf das GKG erkennbar - auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Erinnerungsführerin nicht zu dem durch Gerichtskostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Diese Entscheidung ist - worauf im Beschluss des 1. Senats hingewiesen wurde - rechtskräftig und daher im Rahmen der Festsetzung der Gerichtskosten verbindlich und nicht nachzuprüfen (BSG, Beschluss vom 29.09.2017, B 13 SF 2/17 S, in juris).
Der Kostenansatz ist rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - hier der beim 1. Senat anhängig gewesenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart - bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Gegenstand des Kostenansatzes ist u.a. die Berechnung der Gerichtskosten und die Feststellung des Kostenschuldners (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Kostenverfügung). Nach KV Nr. 7504 beträgt die Gebühr vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei sonstigen Beschwerden (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind), die verworfen oder zurückgewiesen werden, 60,00 EUR. Die Gebührenfestsetzung ist somit korrekt.
Da die Erinnerungsführerin nach dem rechtskräftigen und verbindlichen Beschluss des 1. Senats die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, ist sie Schuldnerin dieser Kosten. Die Erinnerungsführerin hat diese Gebühr daher zu bezahlen.
Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch grundsätzlich nicht eine Überprüfung der - hier rechtskräftigen - Entscheidung herbeigeführt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung ist auf offensichtliche und schwere Fehler begrenzt (s. zum Ganzen Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 21 GKG Rdnrn. 8 ff. m.w.N.).
Die Erinnerungsführerin rügt in diesem Zusammenhang, der 1. Senat hätte die Verweisung an das Landgericht D. nicht bestätigen dürften, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts D. und der dort erfolgten Verneinung seiner örtlichen Zuständigkeit ergebe. Allerdings vermag eine unterschiedliche Rechtsauffassung über die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit, wie sie in dem Beschluss des Sozialgerichts, auf den der 1. Senat Bezug nahm, einerseits und dem Beschluss des Landgerichts D. andererseits zum Ausdruck kommt, die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht zu begründen.
Darüber hinaus übersieht die Erinnerungsführerin, dass ihre Beschwerde in erster Linie gegen die verneinte Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten gerichtet war, wie sich der letzten Seite ihrer Beschwerdebegründung entnehmen lässt. Selbst bei - folgt man der Erinnerungsführerin in ihrer Argumentation - teilweiser Stattgabe der Beschwerde und damit Verweisung an das Landgericht Stuttgart anstelle des Landgerichts D. durch den 1. Senat wäre insoweit, was den Rechtsweg anbelangt, die Beschwerde zurückgewiesen worden. Zwar sieht der Gebührentatbestand im Falle nur teilweiser Erfolglosigkeit der Beschwerde vor, dass das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen kann, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Ob der 1. Senat als für die Kostengrundentscheidung und damit die Frage, ob Gerichtsgebühren anfallen, zuständiges Gericht (s. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007, L 5 B 403/07 KR, u.a. in juris) im Falle einer solchen teilweisen Stattgabe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, was angesichts der wertungsmäßig überwiegenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zweifelhaft erscheint, bedarf keiner Klärung. Denn zu einer solchen Entscheidung verpflichtet wäre der 1. Senat nicht gewesen, sodass die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung für jede der möglichen Entscheidungen ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten.
Mit Beschluss vom 20.11.2017 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) im Verfahren L 1 SV 4014/17 B die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart, S 10 KA 3186/17, mit dem das Sozialgericht den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht D. verwiesen hatte, eingelegte Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 18.12.2017 erklärte sich das Landgericht D. für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart.
Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühren nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) - Kostenverzeichnis (KV) - Nr. 7504 abgerechnet und die Kosten gegenüber der Erinnerungsführerin mit 60,00 EUR angesetzt. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin und führt aus, die Unzuständigkeit des Landgerichts D. bereits im Beschwerdeverfahren gerügt zu haben. Die "Fehlbeschlüsse" der Sozialgerichte könnten nicht ihr zum Soll gestellt werden.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist zulässig. Sie ist indessen nicht begründet.
Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 zuständige 10. Senat durch den Einzelrichter.
Statthaft ist diese Erinnerung nur wegen einer Verletzung der Regelungen über den Kostenansatz, also insbesondere gegen die Berechnung der Gerichtskosten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen - Kostenverfügung -), nicht wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der dem Kostenansatz zu Grunde liegenden Gerichtsentscheidung. Nach der Kostengrundentscheidung des rechtskräftigen Beschlusses des 1. Senats vom 20.11.2017 trägt die Erinnerungsführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese Kostengrundentscheidung beruht - wie aus der Bezugnahme auf das GKG erkennbar - auf § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Erinnerungsführerin nicht zu dem durch Gerichtskostenfreiheit privilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Diese Entscheidung ist - worauf im Beschluss des 1. Senats hingewiesen wurde - rechtskräftig und daher im Rahmen der Festsetzung der Gerichtskosten verbindlich und nicht nachzuprüfen (BSG, Beschluss vom 29.09.2017, B 13 SF 2/17 S, in juris).
Der Kostenansatz ist rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - hier der beim 1. Senat anhängig gewesenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart - bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt. Gegenstand des Kostenansatzes ist u.a. die Berechnung der Gerichtskosten und die Feststellung des Kostenschuldners (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Kostenverfügung). Nach KV Nr. 7504 beträgt die Gebühr vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bei sonstigen Beschwerden (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind), die verworfen oder zurückgewiesen werden, 60,00 EUR. Die Gebührenfestsetzung ist somit korrekt.
Da die Erinnerungsführerin nach dem rechtskräftigen und verbindlichen Beschluss des 1. Senats die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, ist sie Schuldnerin dieser Kosten. Die Erinnerungsführerin hat diese Gebühr daher zu bezahlen.
Zwar werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch grundsätzlich nicht eine Überprüfung der - hier rechtskräftigen - Entscheidung herbeigeführt werden. Der Anwendungsbereich der Regelung ist auf offensichtliche und schwere Fehler begrenzt (s. zum Ganzen Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage, § 21 GKG Rdnrn. 8 ff. m.w.N.).
Die Erinnerungsführerin rügt in diesem Zusammenhang, der 1. Senat hätte die Verweisung an das Landgericht D. nicht bestätigen dürften, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts D. und der dort erfolgten Verneinung seiner örtlichen Zuständigkeit ergebe. Allerdings vermag eine unterschiedliche Rechtsauffassung über die Vorschriften der örtlichen Zuständigkeit, wie sie in dem Beschluss des Sozialgerichts, auf den der 1. Senat Bezug nahm, einerseits und dem Beschluss des Landgerichts D. andererseits zum Ausdruck kommt, die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht zu begründen.
Darüber hinaus übersieht die Erinnerungsführerin, dass ihre Beschwerde in erster Linie gegen die verneinte Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten gerichtet war, wie sich der letzten Seite ihrer Beschwerdebegründung entnehmen lässt. Selbst bei - folgt man der Erinnerungsführerin in ihrer Argumentation - teilweiser Stattgabe der Beschwerde und damit Verweisung an das Landgericht Stuttgart anstelle des Landgerichts D. durch den 1. Senat wäre insoweit, was den Rechtsweg anbelangt, die Beschwerde zurückgewiesen worden. Zwar sieht der Gebührentatbestand im Falle nur teilweiser Erfolglosigkeit der Beschwerde vor, dass das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen kann, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Ob der 1. Senat als für die Kostengrundentscheidung und damit die Frage, ob Gerichtsgebühren anfallen, zuständiges Gericht (s. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007, L 5 B 403/07 KR, u.a. in juris) im Falle einer solchen teilweisen Stattgabe von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, was angesichts der wertungsmäßig überwiegenden Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zweifelhaft erscheint, bedarf keiner Klärung. Denn zu einer solchen Entscheidung verpflichtet wäre der 1. Senat nicht gewesen, sodass die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung für jede der möglichen Entscheidungen ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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