Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 569/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus
Bei Rentenauskunft handelt es sich lediglich um sog. „Wissensauskunft“
Bei Rentenauskunft handelt es sich lediglich um sog. „Wissensauskunft“
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Änderung der im Versicherungsverlauf gespeicherten Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010.
Die am xx.xx.1957 geborene Klägerin erhielt am 19.08.2016 von der Beklagten einen Bescheid über die im Versicherungsverlauf erhaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Monate zurückliegen (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" festgestellt. In der Rentenauskunft vom 19.08.2016 wird aktuell eine Regelaltersrente von 339,46 Euro genannt, die Regelaltersgrenze wird am 02.04.2023 erreicht.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, es sei in der Zeit vom 01.01.2005 bis 01.12.2010 nicht Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit, sondern Arbeitslosengeld II aufgrund Arbeitslosigkeit gezahlt worden. Im Übrigen sei nicht klar, warum die Regelaltersrente gegenüber der Feststellung vom 19.05.2016 um 91,25 Euro (19.08.2016: 339,46 Euro) gestiegen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 zurück und führte darin aus, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sei die gleichzeitige Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zulässig. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Rentenhöhe sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, da die Rentenauskunft kein Verwaltungsakt sei. Die Rente werde erst im Rentenbescheid endgültig festgesetzt. Gegen diesen Rentenbescheid könnten dann Einwände gegen die Rentenhöhe erhoben werden.
Die Klägerin hat hiergegen am 24.03.2017 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.06.2017 unter Fristsetzung von der Absicht in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Klägerin hat sich hierzu mit Schreiben vom 15. und 30.06.2017 geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 zu verurteilen, die Zeit ab 01.01.2005 bis 31.12.2010 im Versicherungsverlauf in Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit anstelle des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu ändern sowie Auskunft wegen der Erhöhung der Regelaltersrente um 91,25 Euro zu geben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erledigte Klageakte S 6 R 5/10.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 149 Abs. 5 SGB V stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entscheiden.
Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit festgestellt. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Bei der Klägerin sind Zeiten von Arbeitslosengeld II gespeichert. Damit ist eine gleichzeitige Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen.
Die Rentenauskunft vom 19.08.2016 stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich insoweit lediglich um eine sog. "Wissensauskunft" (vgl. BSGE 50,249). Die Rentenauskunft ist insoweit nicht rechtsverbindlich, sondern zeigt lediglich auf, welche Rente dem Versicherten aufgrund der zum Zeitpunkt der Auskunft maßgeblichen Gesetzeslage als Regelaltersrente zusteht, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten würde (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI, Rd.Nr. 7 m.w.N). Da es sich bei der Rentenauskunft um keinen Verwaltungsakt handelt, kann diese auch nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden. Die Beklagte hat daher den Widerspruch bezüglich der Rentenauskunft zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Wie hoch die tatsächliche Regelaltersrente der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Altersgrenze sein wird, wird im dann zu erteilenden Rentenbescheid festgestellt werden, gegen den die Klägerin gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.
Da der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung 09.03.2017 nicht zu beanstanden ist, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Änderung der im Versicherungsverlauf gespeicherten Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit in Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010.
Die am xx.xx.1957 geborene Klägerin erhielt am 19.08.2016 von der Beklagten einen Bescheid über die im Versicherungsverlauf erhaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Monate zurückliegen (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" festgestellt. In der Rentenauskunft vom 19.08.2016 wird aktuell eine Regelaltersrente von 339,46 Euro genannt, die Regelaltersgrenze wird am 02.04.2023 erreicht.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, es sei in der Zeit vom 01.01.2005 bis 01.12.2010 nicht Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit, sondern Arbeitslosengeld II aufgrund Arbeitslosigkeit gezahlt worden. Im Übrigen sei nicht klar, warum die Regelaltersrente gegenüber der Feststellung vom 19.05.2016 um 91,25 Euro (19.08.2016: 339,46 Euro) gestiegen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2017 zurück und führte darin aus, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sei die gleichzeitige Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht zulässig. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Rentenhöhe sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, da die Rentenauskunft kein Verwaltungsakt sei. Die Rente werde erst im Rentenbescheid endgültig festgesetzt. Gegen diesen Rentenbescheid könnten dann Einwände gegen die Rentenhöhe erhoben werden.
Die Klägerin hat hiergegen am 24.03.2017 Klage zum Sozialgericht München erhoben.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 09.06.2017 unter Fristsetzung von der Absicht in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Klägerin hat sich hierzu mit Schreiben vom 15. und 30.06.2017 geäußert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 zu verurteilen, die Zeit ab 01.01.2005 bis 31.12.2010 im Versicherungsverlauf in Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit Arbeitslosigkeit anstelle des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit zu ändern sowie Auskunft wegen der Erhöhung der Regelaltersrente um 91,25 Euro zu geben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erledigte Klageakte S 6 R 5/10.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2017 ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 149 Abs. 5 SGB V stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entscheiden.
Im Versicherungsverlauf der Klägerin ist die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 als Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit festgestellt. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Bei der Klägerin sind Zeiten von Arbeitslosengeld II gespeichert. Damit ist eine gleichzeitige Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen.
Die Rentenauskunft vom 19.08.2016 stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich insoweit lediglich um eine sog. "Wissensauskunft" (vgl. BSGE 50,249). Die Rentenauskunft ist insoweit nicht rechtsverbindlich, sondern zeigt lediglich auf, welche Rente dem Versicherten aufgrund der zum Zeitpunkt der Auskunft maßgeblichen Gesetzeslage als Regelaltersrente zusteht, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eintreten würde (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 109 SGB VI, Rd.Nr. 7 m.w.N). Da es sich bei der Rentenauskunft um keinen Verwaltungsakt handelt, kann diese auch nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden. Die Beklagte hat daher den Widerspruch bezüglich der Rentenauskunft zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Wie hoch die tatsächliche Regelaltersrente der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Altersgrenze sein wird, wird im dann zu erteilenden Rentenbescheid festgestellt werden, gegen den die Klägerin gegebenenfalls Widerspruch einlegen kann.
Da der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2016 in der Fassung 09.03.2017 nicht zu beanstanden ist, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
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