L 5 EG 22/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
5.
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 15 EG 3/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 22/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 1/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 22. Juli 2014 (1. bis 12. Lebensmonat des Kindes) zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum streitig.

Die 1980 geborene Klägerin und ihr Ehemann, der 1980 geborene Dr. C., sind Eltern des am 23. Juli 2013 geborenen zweiten Kindes D. Sie stellten am 23. August 2013 Antrag auf Elterngeld und bestimmten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes. Aus den ergänzenden Angaben der Klägerin ergibt sich, dass sie vor der Geburt des Kindes bzw. im Kalenderjahr vor der Geburt (2012) sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als auch Gewinneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat. Sie legte hierzu Kontounterlagen über diverse Honorareingänge in der Zeit zwischen Juli 2012 und Februar 2013, Gehaltsabrechnungen betreffend ihre Tätigkeit bei dem der Universität angegliederten Institut für Genossenschaftswesen in A Stadt vom September 2012 bis Juli 2013 sowie den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2012 vor. Aus einem Schreiben der E. Krankenkasse vom 7. August 2013 geht hervor, dass die Klägerin in der Zeit vom 23. Juli bis 17. September 2013 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR kalendertäglich zuzüglich Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 43,18 EUR bezogen hat.

Durch Bescheid vom 26. September 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat und damit für den Zeitraum vom 23. Juli 2013 bis 22. Juli 2014, wobei für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 122,75 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 686,20 EUR festgesetzt wurde. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der Bescheidanlage als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2012 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.024,18 EUR auf 686,20 EUR (67 %). Im Bescheid wies der Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zahlung vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. Eine endgültige Feststellung sei erst nach Vorlage des Steuerbescheides für 2012 möglich.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 2. Oktober 2013 und machte geltend, als Bemessungszeitraum müsse die Zeit vom Juli 2012 bis Juni 2013 berücksichtigt werden. Im anderen Fall fehlten bei der Berechnung ihre Einkünfte aus der Tätigkeit bei dem Institut für Genossenschaftswesen (für Januar bis Juni 2013 8.481,42 EUR netto bzw. 10.133,00 EUR brutto). Bei Berücksichtigung dieser Einkünfte belaufe sich die Summe ihres Bruttoeinkommens auf 22.686,00 EUR, sodass das monatliche Elterngeld-Brutto 1.890,50 EUR betrage. Darüber hinaus gab die Klägerin an, sie habe sich im Jahr 2012 im Rahmen eines Master of Laws-Studium (LL.M.) im Ausland aufgehalten (bis Ende Juli 2012) und hierfür ein Stipendium des DAAD in Höhe von 1.075,00 EUR (monatlich) erhalten. Nach den Stipendiumsbedingungen habe sie weiteres Einkommen allenfalls aus selbständiger Arbeit durch Werkverträge erzielen dürfen. Ab Juli 2012 habe sie honorierte Lehraufträge angenommen und ab September 2012 mit einer halben Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität gearbeitet. Die Einkünfte aus dem Stipendium und der (nicht-) selbständigen Arbeit hätten den Lebensunterhalt im Jahr 2012 sichergestellt. Da Sinn und Zweck des Elterngeldes sei, für den Bezugszeitraum den Lebensstandard des Bemessungszeitraums – mit Abstrichen – beibehalten zu können, führe in ihrem Fall die Anwendung von § 2b Abs. 3 BEEG zu einer Härte, sodass die Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz (GG) teleologisch zu reduzieren und verfassungskonform auszulegen sei. Im Übrigen bat die Klägerin, die Elterngeldberechnung auf der Grundlage der Steuerklasse III und nicht IV vorzunehmen. Die Steuerklasse III habe sie für die Zeit vom Januar bis einschließlich September 2013 aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes gewählt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sei für die Einkommensermittlung das Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich, vorliegend mithin das Jahr 2012. Dies gelte auch, wenn lediglich unregelmäßig Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt worden sei. Der Berechnung sei auch nicht die Lohnsteuerklasse III zu Grunde zu legen. Diese sei erst im Januar 2013 zugeordnet worden. Während des Bemessungszeitraums des Jahres 2012 habe dagegen die Steuerklasse IV gegolten, sodass diese auch zu berücksichtigen sei.

Mit ihrer am 12. November 2013 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und führte aus, vorliegend seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 BEEG erfüllt, da sie in den 12 Monaten vor der Geburt ihrer Tochter Einkommen sowohl aus selbständiger als auch nichtselbständiger Tätigkeit erzielt habe mit der Folge, dass Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2012 sei. Die Anwendung dieser Regelung führe jedoch zu einem unbilligen Ergebnis, da ihr Einkommen vom Januar bis Juni 2013 in Höhe von 8.481,42 EUR netto unberücksichtigt bleibe. Das Elterngeld falle deshalb bedeutend geringer aus. Dies sei mit Sinn und Zweck des Elterngeldes nicht zu vereinbaren und § 2 (gemeint § 2b) BEEG sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass als Bemessungszeitraum die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich seien unter Berücksichtigung des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Hilfsweise müssten – sofern es bei dem Kalenderjahr 2012 als Bemessungszeitraum bleibe – ihre Einkünfte aus dem Stipendium (7.525,00 EUR) angerechnet werden.

Demgegenüber führte der Beklagte aus, § 2b BEEG beinhalte keine Regelungslücke und sei bewusst eingeführt worden, da die Vorgängervorschrift zu erheblichen Ausführungsschwierigkeiten geführt habe.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. Oktober 2014 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Wortlaut des § 2b Abs. 3 BEEG zufolge sei für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit das Jahr 2012 als Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen, denn die Klägerin habe sowohl in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehabt wie auch im Jahr 2012. Dies werde von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, sie vertrete lediglich die Auffassung, in ihrem Fall müsse eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Vorschrift dergestalt erfolgen, dass als Bemessungszeitraum die 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich seien. Dem sei jedoch nicht zu folgen. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 (BGBl I Seite 1878) seien §§ 2a bis 2f BEEG eingefügt worden, mit dem Ziel, die aufwändige Einkommensermittlung zu reduzieren und eine zeitnahe Auszahlung der Leistung sicherzustellen (Hinweis auf Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. – 17/1221, Seite 1). Zur Erreichung dieses Ziels habe der Gesetzgeber Pauschalierungen geregelt und damit in Kauf genommen, dass nicht auf alle Einzelheiten des jeweils Betroffenen bei der Anspruchsermittlung abgestellt werden könne. Mithin sei der partielle Verzicht auf Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit sehenden Auges zugunsten der Verwaltungsfunktionalität in Kauf genommen worden. Vor diesem Hintergrund sei eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG nicht angezeigt. Insbesondere sei für den individuellen Fall der Klägerin nicht erkennbar, warum es sich hierbei um einen Härtefall handeln solle. Es sei nicht Zielsetzung des BEEG, das aufgrund der Elternzeit entfallende Einkommen vollständig zu ersetzen. Es solle Familien lediglich bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen (Hinweis auf BT-Drucks. 16/1889, Seite 19). Die Erwerbsbiografie der Klägerin stelle sich so dar, dass sie unter hypothetischer Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter ein höheres Elterngeld erzielt hätte, als dies bei Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG der Fall sei. Solche Konstellationen seien allerdings Teil der Lebenswirklichkeit einer Vielzahl von Elterngeldbeziehern. Es bestünden gegenüber der maßgeblichen gesetzlichen Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Insoweit sei die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten. Zudem liege kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Auch eine Verletzung des Artikels 6 GG sei nicht erkennbar, weil es schon eines Eingriffs ermangelte. Letztlich scheitere die Bildung einer Analogie, als das Gegenteil der teleologischen Reduktion, schon an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke, die hier gerade nicht gegeben sei. Aus den dargelegten Gründen komme auch die Zugrundelegung der Steuerklasse III nicht in Betracht. Weiter sei die von dem Beklagten ermittelte Höhe des Elterngeldes nicht zu beanstanden. Der Hilfsantrag der Klägerin, das im Wege des Stipendiums gewährte Einkommen zu berücksichtigen, sei ebenfalls nicht erfolgreich, denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG sei lediglich Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Ein Stipendium, also eine nach allgemeinem Begriffsverständnis finanzielle Unterstützung als Element der Begabtenförderung, unterfalle den Versteuerungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes aber nicht.

Gegen das der Klägerin am 4. November 2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am 4. Dezember 2014 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere unter Verweis auf Sinn und Zweck des Elterngeldes sowie auf die Gesetzesmaterialien (Hinweis auf BT-Drucks. 16/1889, Seiten 1, 2, 14, 15 und 16). Dem habe das Sozialgericht nicht Rechnung getragen, was sich daraus ergebe, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch das geringe Elterngeld wesentlich verschlechtert habe, obwohl sie in den 12 Monaten vor der Geburt ihres Kindes recht gut verdient habe. Die Klägerin hält daran fest, dass die Vorschrift des § 2b Abs. 3 BEEG vorliegend teleologisch zu reduzieren sei und als Bemessungszeitraum die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes der Berechnung zugrunde zu legen seien. Hilfsweise macht die Klägerin erneut geltend, dass ihre Einkünfte aus dem Stipendium im Kalenderjahr 2012 in Höhe von 1.075,00 EUR monatlich berücksichtigt werden müssten, weil in diesem Jahr die Zuwendungen aus dem Stipendium die wirtschaftliche Situation ihrer Familie abgesichert hätten.

Im Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 23. Dezember 2014 das der Klägerin für die Zeit vom 23. Juli 2013 bis 22. Juli 2014 zustehende Elterngeld endgültig wie folgt festgesetzt: für den 1. Lebensmonat unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Elterngeld, für den 2. Lebensmonat (unter Berücksichtigung des Geschwisterbonus) ein Elterngeld in Höhe von 95,05 EUR und für den 3. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Elterngeld in Höhe von jeweils 514,39 EUR. Zugleich hat der Beklagte geregelt, die Klägerin habe eine Überzahlung von 1.745,80 EUR zu erstatten. Als Bemessungsgrundlage hat der Beklagte weiterhin das Kalenderjahr 2012 berücksichtigt und nunmehr ein durchschnittliches monatliches Nettoerwerbseinkommen im Bemessungszeitraum von 587,20 EUR angesetzt. Den Prozentsatz für die Elterngeldberechnung hat er von 67 auf 87,6 erhöht, sodass sich ein monatliches Elterngeld von 514,39 EUR ergeben hat.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 27. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. Dezember 2014 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes D. unter Berücksichtigung der Zeit vom Juli 2012 bis Juni 2013 als Bemessungszeitraum und Zugrundelegung der Steuerklasse III, hilfsweise unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 erhaltenen Zuwendungen aus Stipendium als Erwerbseinkommen, endgültig zu bewilligen, weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Dezember 2014 abzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Zunächst ist festzustellen, dass der noch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht angefochtene Bescheid vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2013, mit dem der Beklagte das der Klägerin zustehende Elterngeld unter Vorbehalt festgestellt hat (vgl. § 8 Abs. 3 BEEG), nicht mehr streitgegenständlich ist. Dieser Bescheid ist durch den späteren Bescheid vom 23. Dezember 2014, der die endgültige Leistungsbewilligung regelt, im Sinne von § 96 Abs. 1 Satz 1 SGG ersetzt worden. Ein Vorbehaltsbescheid mit lediglich vorläufiger Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 BEEG erledigt sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise (vgl. § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 BEEG liegen auch vor. Nach dieser Vorschrift (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens gezahlt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn zum Zeitpunkt der Antragstellung (und auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Vorbehaltsbescheids) war der Steuerbescheid für 2012 noch nicht verfügbar. Im Ergebnis ist lediglich noch der Bescheid vom 23. Dezember 2014 existent, sodass ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nur noch dieser Bescheid von der Klägerin angefochten werden kann. Ihr Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Übrigen zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG i. V. m. § 56 SGG.

Nach § 1 Abs. 1 BEEG (in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für das am 23. Juli 2013 geborene Kind D. bezogen auf den streitgegenständlichen Bezugszeitraum erfüllt, was sich aus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergibt und auch nicht streitig ist. Streitig ist im Wesentlichen die Frage der Berechnung der Höhe des Elterngeldes bzw. die Bestimmung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 EUR überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 hat.

§ 2b BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) enthält u.a. folgende Regelungen:
Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt bleiben.
Weiter regelt § 2b Abs. 2 BEEG, dass für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (Satz 1). Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen (Satz 2).
Schließlich bestimmt § 2b Abs. 3 BEEG, dass abweichend von Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Abs. 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Abs. 1 oder Abs. 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte (Satz 1). Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorgelegen, ist Abs. 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat der Beklagte das im maßgeblichen Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2012 von der Klägerin erzielte Einkommen zutreffend erfasst und der Elterngeldberechnung zu Grunde gelegt.

Die Klägerin begehrt die Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum anstelle des Jahres 2012. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Zutreffend hat der Beklagte bei der Berechnung des Elterngeldes auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes im Jahr 2013 und damit das Kalenderjahr 2012 abgestellt. Dies ergibt sich zunächst aus § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG, wonach für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sind, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu Grunde liegen. Darüber hinaus ist auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum auch im Falle von Mischeinkünften sowohl aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen, wie dies § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG regelt. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nach den von ihr vorgelegten Unterlagen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit zwischen Juli 2012 und Februar 2013 und damit im Kalenderjahr 2012 und auch in der Zeitspanne der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes (Juli 2012 bis Juni 2013) erzielt (darüber hinaus war die Klägerin nichtselbständig beschäftigt vom September 2012 bis Juli 2013). Dementsprechend kommt § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG zur Anwendung mit der Folge der Zugrundelegung des Jahres 2012 als Bemessungszeitraum.

Eine andere Sicht der Dinge gebietet auch nicht die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 8 BEEG (in der Fassung vom 19. August 2007, BGBl I, 1970), wonach der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum für die Ermittlung des durchschnittlich monatlich erzielten Gewinns aus selbständiger Arbeit nur dann zu Grunde gelegt werden konnte, wenn die im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes und im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum durchgängig ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang in beiden Zeiträumen ausgeübt worden ist, die um weniger als 20 % voneinander abweicht (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 2/09 R). Mit dieser Rechtsprechung sollten erhebliche Nachteile für den Berechtigten aufgrund der Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraumes vermieden werden. Der genannten Vorgängervorschrift lag jedoch ein abweichender Gesetzeswortlaut zu Grunde, nach dem der Zwölfmonatszeitraum vor dem Geburtsmonat die Regel und der letzte steuerlichen Veranlagungszeitraum die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme war. Dies hat der Gesetzgeber geändert, indem § 2b Abs. 3 BEEG bei Mischeinkünften nunmehr grundsätzlich auf den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum zurückgreift, sodass die genannte frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr herangezogen werden kann, insbesondere kommt angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts keine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG im genannten Sinne in Betracht (zu allem: BSG, Urteil vom 21. Juni 2016, B 10 EG 8/15 R). Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die selbständige Tätigkeit durchgängig ausgeübt worden ist. Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit nicht an und es reicht für die Anwendung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG aus, dass die selbständige Erwerbstätigkeit (partiell) im letzten Veranlagungsjahr oder in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes ausgeübt worden ist.

Die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. Zunächst ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich steuerfinanzierter Sozialleistungen bzw. der gewährenden Staatstätigkeit, auch im Hinblick auf die Familienförderung, eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2011, 1 BvR 1811/08 u. 9. November 2011, 1 BvR 1853/11). Im Übrigen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 = BVerfGE 55, 72 - 95; Beschluss vom 9. November 2004, 1 BvR 684/98 = BVerfGE 112, 50 - 74). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Dabei legt das Bundesverfassungsgericht je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 = BVerfGE 88, 87 - 103). Soweit die Klägerin anders behandelt wird gegenüber Berechtigten, die ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, weil es sich um ungleiche Gruppen mit erheblichen Unterschieden in den steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt. Dessen ungeachtet ist eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. Zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede, die es rechtfertigen, den Bemessungszeitraum je nach Einkunftsart auf die vom Gesetzgeber gewählte unterschiedliche Weise festzulegen, weil Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ihrer Natur nach häufiger schwanken als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit und von den Berechtigten zudem im Regelfall leichter beeinflusst werden können (BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.). Darüber hinaus unterscheiden sich beide Einkunftsarten im Hinblick auf den Aufwand für die Feststellung der Höhe der Einkünfte. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs bzw. mit § 2b Abs. 3 BEEG eine Regelung geschaffen, die der Verwaltungsvereinfachung dient, indem der Einkommensteuerbescheid immer maßgeblich ist, wenn auch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 17/9841, Seite 21). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Bemessungszeiträume für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nichtselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich deckungsgleich sind und alle Erwerbseinkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Dies ist im Rahmen des insoweit gegebenen weiten Gestaltungsspielraumes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: BSG, Urteil vom 21. Juni 2016 a.a.O.). Das Bundessozialgericht hat in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass sich die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG auch nicht insoweit als verfassungswidrig erweist, als sie auch in besonders gelagerten Fällen greift (BSG, Urteil vom 27. Oktober 2016, B 10 EG 4/15 R). Hierzu zählen die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit mit einem nur ganz geringen, relativ einfach zu ermittelnden Anteil an den Einkünften sowie die erhebliche Verminderung des Anspruchs auf Elterngeld aufgrund der Verschiebung des Bemessungszeitraums von dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt auf das letzte abgeschlossene Veranlagungsjahr. Auch derartige atypische Konstellationen sind von der Befugnis des Gesetzgebers zu typisierenden Regelungen noch gedeckt (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 27. Oktober 2016 a.a.O.).

Weiter ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG nicht ersichtlich, da das BEEG grundsätzlich auch die Personengruppe der Klägerin nicht ohne Schutz lässt, indem ihr grundsätzlich ein vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abhängiges Elterngeld gezahlt wird, zumindest in Höhe des Sockelbetrages. Diese Förderung genügt den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 4/13 R u. 27. Juni 2013, B 10 EG 10/12 R).

Im Ergebnis hat es bei der von dem Beklagten im Bescheid vom 23. Dezember 2014 vorgenommenen Ermittlung des Einkommens im Bemessungszeitraum zu verbleiben. Die Berechnung im Einzelnen ist zutreffend und entspricht den gesetzlichen Vorschriften. So hat der Beklagte das im Steuerbescheid für 2012 ausgewiesene Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 288,00 EUR berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gemäß den vorliegenden Gehaltsabrechnungen für die Monate September bis Dezember 2012 (gesamt 7.091,69 EUR) berücksichtigt. Insoweit hält der Senat die im Rahmen des rechtlichen Hinweises vom 19. September 2017 geäußerten Bedenken nicht weiter aufrecht und schließt sich der Auffassung des Beklagten an, dass es für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bei der Heranziehung der Lohn- und Gehaltsbescheinigungen in Anwendung von § 2c Abs. 2 BEEG verbleibt. Das Abstellen auf den Steuerbescheid hätte zur Folge, dass auch Einkommensbestandteile zu berücksichtigen wären, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht berücksichtigt werden sollen (als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen, § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Insgesamt ist deshalb mit dem Beklagten davon auszugehen, dass § 2b BEEG und damit auch dessen Abs. 3 lediglich den Bemessungszeitraum regelt und die die Einkommensermittlung regelnden Vorschriften der §§ 2c und 2d BEEG hiervon unberührt bleiben. Ausgehend von den Gehaltsabrechnungen der Klägerin hat der Beklagte zutreffend den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von gesamt 333,32 EUR abgezogen (§ 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG) und im Übrigen keinen Abzug für Sozialabgaben vorgenommen, weil dieses Abzugsmerkmal nicht in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Nach alledem ist im Ergebnis von einem durchschnittlichen monatlichen Nettobetrag von 587,20 EUR auszugehen.

Dies ergibt ein Elterngeld von monatlich 514,39 EUR (87,6 %). Hinzu kommt der Geschwisterbonus von 10 % des monatlichen Elterngeldes, mindestens jedoch von 75,00 EUR (§ 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG) für die Zeit bis zum 22. September 2013. Das erstgeborene Kind der Klägerin ist am 5. September 2010 geboren. Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des (Lebens-) Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen (§ 2a Abs. 3 BEEG). Für den 1. und 2. Lebensmonat des Kindes ist hier das bis zum 17. September 2013 bezogene Mutterschaftsgeld (13,00 EUR kalendertäglich) einschließlich Arbeitgeberzuschuss (43,18 EUR kalendertäglich) anzurechnen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG), sodass für den 1. Lebensmonat kein Zahlbetrag und für den 2. Lebensmonat ein Betrag von 95,05 EUR verbleibt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Steuerklasse III. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen sind – wie ausgeführt – die Angaben in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers (§ 2c Abs. 2 BEEG). Für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben ist grundsätzlich auf die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung abzustellen, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach § 2c Abs. 1 BEEG erstellt worden ist (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). In Abweichung von diesem Grundsatz regelt § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG, dass, soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich ist, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Davon ausgehend hat der Beklagte zutreffend Lohnsteuerklasse IV berücksichtigt, wie sich dies durchgängig aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen ergibt. Die von der Klägerin reklamierte Steuerklasse III ist erst für die Zeit ab Januar 2013 und damit außerhalb des Bemessungszeitraums festgesetzt worden.

Letztlich kann die Klägerin auch nicht die Berücksichtigung ihrer Einkünfte im Jahr 2012 aufgrund des DAAD-Stipendiums beanspruchen. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach § 2 Abs. 1 BEEG lediglich von dem Einkommensteuergesetz erfasste steuerpflichtige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind. Zuwendungen aufgrund eines Stipendiums fallen nicht hierunter.

In Höhe des geregelten Betrages von 1.745,80 EUR war der Beklagte auch zur Rückforderung berechtigt. Der zunächst erteilte Bescheid vom 26. September 2013 war - wie ausgeführt - ein Vorbehaltsbescheid gemäß § 8 Abs. 3 BEEG, der sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigte. Nach § 42 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen, zuviel gezahlte Vorschüsse sind zu erstatten.

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist grundsätzliche Bedeutung angesichts der ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu verneinen.
Rechtskraft
Aus
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