Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 91/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 1000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Auszahlung der ersten Rate aus einem Vermittlungsgutschein.
Am 24.7.2014 stellte die Beklagte für die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld beziehende Beigeladene einen Vermittlungsgutschein über 2000 EUR mit einem Gültigkeitszeitraum vom 24.7.2014 bis 30.7.2014 aus. In den Nebenbestimmungen zum Vermittlungsgutschein hieß es auszugsweise:
"Nebenbestimmungen: Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung ... Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitssuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung vorgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden.
In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung." ...
Am 24.11.2014 stellte die Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen Antrag auf Zahlung der Vermittlungsvergütung i.H.v. zunächst 1000 EUR. Hierzu reichte sie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20.11.2014 ein, wonach der Arbeitgeber J. GmbH bestätigte, aufgrund der Vermittlung der Klägerin mit der Beigeladenen am 31.7.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 31.7.2014 geschlossen zu haben. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 20.10.2014 ununterbrochen bestanden und die Arbeitszeit habe mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Mit Schreiben vom 13.11.2014 bescheinigte die Firma J. GmbH der Klägerin, dass die Beigeladene am 29.7.2014 zu einem Vorstellungsgespräch erschienen und an diesem Tag u.a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses am 31.7.2014 vereinbart worden sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9.12.2014 mit, die erste Rate der Vermittlungsvergütung könne nicht gezahlt werden, weil die Beigeladene nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer 24.7.2014 – 30.7.2014) des AVGS vermittelt worden sei und die vermittelte Beschäftigung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen habe. Der Arbeitsvertrag sei am 31.7.2014 geschlossen, dass Beschäftigungsverhältnis am 31.7.2014 aufgenommen worden.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass zwar die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums erfolgt sei. Dies hindere jedoch nicht die Auszahlung, da im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 29.7.2014, welches innerhalb der Gültigkeit des AVGS erfolgt sei, vereinbart worden sei, dass die Arbeitsaufnahme am 31.7.2014 erfolge. Auch die Vermittlung, auf die es maßgeblich ankomme, sei während des Gültigkeitszeitraums erfolgt. Eine Nebenbestimmung, nach der auch die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum erfolgt sein müsse, laufe der gesetzlichen Bestimmung zuwider und hebe diese durch eine Einengung unzulässigerweise auf, da diese lediglich auf den Zeitpunkt der Vermittlung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme abstelle. Die Arbeitsaufnahme sei vorliegend zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Ende des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins erfolgt, sodass hier eine Nichtauszahlung den Geschäftsanweisungen der Beklagten entgegenlaufe. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 als unzulässig verworfen. Die Mitteilung über die Rückweisung und den Nichtausgleich der Rechnung stelle keinen belastenden Verwaltungsakt dar und könne somit nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, da die Bundesagentur für Arbeit in keiner Rechtsbeziehung zum Träger der privaten Arbeitsvermittlung und damit vorliegend zur Klägerin stehe.
Hiergegen richtet sich die am 13.2.2015 eingereichte Klage. Es sei nicht entscheidend, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins erfolgt sei. Entscheidend sei, dass die Vermittlung innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgt sei. § 45 SGB III enthalte an keiner Stelle den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme als Kriterium der Leistungsgewährung. Die Arbeitsaufnahme sei vorliegend zudem im engen zeitlichen Zusammenhang zum Ablaufdatum des Vermittlungsgutscheins erfolgt, sodass die Ablehnung der Auszahlung den Geschäftsanweisungen (06/2013 – 02) entgegenlaufe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2015 zu verurteilen, 1000 EUR an die Klägerin zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz seit dem 12.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids verwiesen. Sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der konkreten schriftlichen Einstellungszusage als auch die Arbeitsaufnahme hätten innerhalb der in dem AVGS festgelegten zeitlich befristeten Rahmen zu liegen. Daran fehle es hier. Der Alg-Bezug der Beigeladenen sei zum 30.7.2014 ausgelaufen, sodass der AVGS nur bis zum 30.7.2014 Gültigkeit gehabt habe. Zwar liege lediglich eine Überschreitung von einem Werktag vor, jedoch sehe die Beklagte keine Möglichkeit, von der Einhaltung der Frist abzusehen. Die Dienstanweisung, wonach eine geringfügige Überschreitung der Frist aus Kulanzgründen zugelassen werde, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirksamkeit entfaltet habe. Darüber hinaus seien diese Kulanzgründe auf Fälle beschränkt, in welchen die Frist aus besonderen Umständen, wie zum Beispiel Wochenende zwischen Ablauf des Gutscheins und Arbeitsaufnahme, nicht eingehalten werden könne.
Mit Beschluss vom 30.4.2015 hat das Gericht die Arbeitnehmerin N. beigeladen.
Der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde am 5.7.2014 abgeschlossen.
Am 11.7.2018 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer sowie die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).
I. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn bei der Ablehnung eines Vergütungsantrags eines Vermittlers nach § 46 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X; vgl. nur Sächsisches Landessozialgericht [LSG] Urteil vom 19.11.2015 – L 3 AL 102 90/13 – Rz. 17 ff.; Urteile des LSG Hamburg vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – Rz. 25, juris sowie zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9.6.2017 – B 11 AL 6/16 R –).
Das Sozialgericht ist auch befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl die Beklagte den Widerspruch – zu Unrecht – als unzulässig verworfen hat. Das Gericht verweist insoweit auf die Entscheidung des Sächsischen LSG vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – Rz. 26, auf dessen Gründe es sich nach eigener Prüfung bezieht: "Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. In der Rechtsprechung und der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss (eingehend zum Meinungsstand: Burkiczak, SGb 2016, 189 ff.). Die Kontroverse wird jedoch vor dem Hintergrund von Widersprüchen geführt, die verfristet oder formwidrig waren. Demgegenüber geht es vorliegend nicht um Fehler, die der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen sind, sondern um die Beurteilung einer von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches. Diese Konstellation ist mit der zu vergleichen, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides der Behördenseite zuzurechnen ist. In diesem Fall wird dieser Mangel als unbeachtlich für die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes angesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6.2.1986 entschieden, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides, im dortigen Fall eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde, zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führt, jedoch die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen lässt. Denn § 68 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 – 2 C 23/85 –, juris Rz. 11, m. w. N.; ...)."
II. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung der ersten Rate aus dem AVGS zu Recht abgelehnt.
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ist § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen (vgl. nur BSG, Urteil vom 23.2.2011, B 11 AL 10/10 R – m. w. N.; BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 19/12 R – Rz. 14 m. w. N., beide abrufbar juris): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Vorliegend ist die unter 3. genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zahlung, da die Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der J. GmbH nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS, also nicht im Zeitraum vom 24.7.2014 bis 30.7.2014, aufgenommen hat. Der öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden. Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff. BGB mit den §§ 45, 296, 297 SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des AVGS Erfolg hat. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (siehe Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.2.2011 – B 11 AL 11/10 R –).
Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass eine mündliche Absprache, ein Vorstellungsgespräch innerhalb der Gültigkeit des AVGS ausreichend sei, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. Eine Vermittlung ist in diesen Fällen gerade nicht während des Gültigkeitszeitraums erfolgt. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges ist der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies folgt bereits aus § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III. Danach setzt der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Da der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gilt, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, mithin auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2017 – L 18 AL 108/17 Rz 21 m.w.N.). Deshalb hat die Beklagte auch zu Recht in den Nebenbestimmungen des AVGS festgelegt, dass die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht dies dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht (siehe BSG, Urteile vom 6.5.2008 – B 7/7a AL 8/07 R – sowie vom 23.2.2011 – B 11 AL 11/10 R –) und ergibt sich schlussendlich auch aus dem Sachzusammenhang des Vermittlungsbegriffs in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III mit dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III (s.a. Sächsisches LSG, Urteil vom 19.10.2017 – L 3 AL 35/16 – Rz 52/53, 57, juris). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn etwas Abweichendes in dem AVGS geregelt ist. Da die Beigeladene die von der Klägerin vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der J. GmbH erst am 31.7.2014 aufgenommen hat und damit außerhalb der Geltungsdauer des bis zum 30.7.2014 befristeten AVGS und in dem AVGS nichts Abweichendes geregelt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Vermittlungsvergütung nur gezahlt wird, wenn u.a. die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer liegt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung zu.
Dies läuft entgegen der Auffassung der Klägerin aus den zuvor genannten Gründen auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwider. Zudem steht es der BA frei, selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist. Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III als gesetzlicher Grundlage, ohne dass auf § 32 SGB X Rückgriff genommen werden müsste (so bereits LSG Hamburg in seinen Urteilen vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – Rz. 40, juris). Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte von dem ihr in § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB III eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Es obliegt dem Gericht nicht, Bestimmungen wie die vorliegenden auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen, da das Gericht den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat (vgl. zu allem LSG Hamburg, Urteile vom 8.2.2017, a.a.O., Rz. 41). Gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Nebenbestimmung spricht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 11.3.2014 – B 11 AL 19/12 R –. Zwar stellt das BSG in dieser Entscheidung fest, dass nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung so lange einen Anspruch auf Vergütung hat, als der Vermittlungsgutschein nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist. Aber das BSG hat gleichfalls hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsakts auf § 39 Abs. 2 SGB X Bezug genommen, wonach ein Verwaltungsakt – also auch der AVGS – wirksam bleibt, solange er nicht u.a. auf andere Weise erledigt ist (BSG, Urteil vom 11.3.2014, a.a.O., Rz. 20). Dazu zählt auch der Eintritt der im Verwaltungsakt genannten Bedingung (s.a. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rz. 14).
Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Bestimmungen in den Geschäftsanweisungen der Beklagten berufen. Nach der Geschäftsanweisung GA § 45 SGB III 45.17 (Stand 20.11.2014) 3) müssen die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme grundsätzlich innerhalb der im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen. Liegt der Tag der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs die Vermittlungsvergütung gezahlt wird. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass hiervon nur Fälle erfasst seien, in denen zwischen der Vermittlung und der Arbeitsaufnahme ein Wochenende liege. Auf Fälle wie den vorliegenden finde die Geschäftsanweisung keine Anwendung, vorliegend schon deshalb nicht, da die Regelung in der Geschäftsanweisung, auf die die Klägerin sich beziehe, erst in den späteren Jahren erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt deutlich nach der Arbeitsaufnahme am 31.7.2014. Im vorliegenden Fall lag die Beschäftigungsaufnahme am 31.7.2014 nur einen Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS am 30.7.2014. Dennoch geht das Gericht für das vorliegende Verfahren nicht vom Vorliegen eines Falles aus, in welchem entgegen der ausdrücklichen Regelung des AVGS von einem Tatbestand ausgegangen werden kann, der einer Beschäftigungsaufnahme während der Gültigkeitsdauer des AVGS gleichgestellt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist strikt auf den Vermittlungserfolg, also die Beschäftigungsaufnahme abzustellen (s.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2017 – L 18 AL 108/17 – Rz. 21, zitiert nach juris). Die Geschäftsanweisung ist letztlich ebenso in dem Sinne zu verstehen, dass es der Agentur für Arbeit freisteht, in dem Vermittlungsgutschein selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist (so auch LSG Hamburg, Urteile vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – jeweils Rz. 40). In den zitierten Urteilen des LSG Hamburg wurde über die Frage der Anwendbarkeit der Geschäftsanweisung auf Fälle wie den vorliegenden nicht abschließend entschieden, da dort davon ausgegangen wurde, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme 14 Tage bzw. anderthalb Monate nach Beendigung der Gültigkeitsdauer des AVGS eine Unmittelbarkeit jedenfalls nicht mehr gewahrt sei, sodass die Anwendbarkeit der Geschäftsanweisung von vornherein ausschied. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass verbindlich Abweichendes nur in dem AVGS geregelt werden kann (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.2.2017 – L 18 AS 2984/15 – Rz. 41/42 sowie Beschluss vom 6.11.2017, a.a.O., Rz. 20/21, zitiert nach juris; auch in diesen Fällen lag die Arbeitsaufnahme nur einen Tag bzw. zwei Tage nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer des AVGS), hier aber entsprechend abweichende Regelungen nicht getroffen wurden, das Gericht wie bereits dargelegt den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat, die Geschäftsanweisung mit dem Inhalt, auf den sich die Klägerin beruft, zum hier relevanten Zeitpunkt noch gar keine Geltung hatte, ein Verstoß gegen den Gedanken der Gleichbehandlung insoweit nicht erkennbar ist und schließlich, dass Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrunde liegenden Gesetzes haben (BSG, Urteil vom 6.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R – Rz. 19; zitiert nach juris).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist kein Beteiligter i.S.d. § 183 SGG (vgl. BSG vom 6.4.2006 – B 7 AL 56/05 R –).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihrer außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – Rz. 56).
IV. Der Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Auszahlung der ersten Rate aus einem Vermittlungsgutschein.
Am 24.7.2014 stellte die Beklagte für die zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldete und Arbeitslosengeld beziehende Beigeladene einen Vermittlungsgutschein über 2000 EUR mit einem Gültigkeitszeitraum vom 24.7.2014 bis 30.7.2014 aus. In den Nebenbestimmungen zum Vermittlungsgutschein hieß es auszugsweise:
"Nebenbestimmungen: Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer) Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten: • Auswahl eines zugelassenen Trägers • Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger • Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung ... Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen: 1. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 2. Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld 3. Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von Krankengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw.) 4. Ende der Arbeitssuche (z.B. wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann) 5. die Betreuung durch die Agentur für Arbeit beendet ist 6. Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit. Ist die Vermittlung vor dem Wohnortwechsel erfolgt und wird diese Beschäftigung innerhalb der zeitlichen Befristung vorgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Vermittlungsvergütung gezahlt werden.
In den vorgenannten Fällen besteht keine Bindung mehr an die Zusicherung der Förderung." ...
Am 24.11.2014 stellte die Klägerin, die ein Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung betreibt und dies als Gegenstand ihres Gewerbes angezeigt hat, einen Antrag auf Zahlung der Vermittlungsvergütung i.H.v. zunächst 1000 EUR. Hierzu reichte sie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 20.11.2014 ein, wonach der Arbeitgeber J. GmbH bestätigte, aufgrund der Vermittlung der Klägerin mit der Beigeladenen am 31.7.2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 31.7.2014 geschlossen zu haben. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 20.10.2014 ununterbrochen bestanden und die Arbeitszeit habe mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen. Mit Schreiben vom 13.11.2014 bescheinigte die Firma J. GmbH der Klägerin, dass die Beigeladene am 29.7.2014 zu einem Vorstellungsgespräch erschienen und an diesem Tag u.a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses am 31.7.2014 vereinbart worden sei.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9.12.2014 mit, die erste Rate der Vermittlungsvergütung könne nicht gezahlt werden, weil die Beigeladene nicht innerhalb der zeitlichen Befristung (Gültigkeitsdauer 24.7.2014 – 30.7.2014) des AVGS vermittelt worden sei und die vermittelte Beschäftigung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS aufgenommen habe. Der Arbeitsvertrag sei am 31.7.2014 geschlossen, dass Beschäftigungsverhältnis am 31.7.2014 aufgenommen worden.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass zwar die Arbeitsaufnahme erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums erfolgt sei. Dies hindere jedoch nicht die Auszahlung, da im Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 29.7.2014, welches innerhalb der Gültigkeit des AVGS erfolgt sei, vereinbart worden sei, dass die Arbeitsaufnahme am 31.7.2014 erfolge. Auch die Vermittlung, auf die es maßgeblich ankomme, sei während des Gültigkeitszeitraums erfolgt. Eine Nebenbestimmung, nach der auch die Arbeitsaufnahme im Gültigkeitszeitraum erfolgt sein müsse, laufe der gesetzlichen Bestimmung zuwider und hebe diese durch eine Einengung unzulässigerweise auf, da diese lediglich auf den Zeitpunkt der Vermittlung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme abstelle. Die Arbeitsaufnahme sei vorliegend zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Ende des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins erfolgt, sodass hier eine Nichtauszahlung den Geschäftsanweisungen der Beklagten entgegenlaufe. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.1.2015 als unzulässig verworfen. Die Mitteilung über die Rückweisung und den Nichtausgleich der Rechnung stelle keinen belastenden Verwaltungsakt dar und könne somit nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, da die Bundesagentur für Arbeit in keiner Rechtsbeziehung zum Träger der privaten Arbeitsvermittlung und damit vorliegend zur Klägerin stehe.
Hiergegen richtet sich die am 13.2.2015 eingereichte Klage. Es sei nicht entscheidend, dass die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Gutscheins erfolgt sei. Entscheidend sei, dass die Vermittlung innerhalb des Gültigkeitszeitraums erfolgt sei. § 45 SGB III enthalte an keiner Stelle den Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme als Kriterium der Leistungsgewährung. Die Arbeitsaufnahme sei vorliegend zudem im engen zeitlichen Zusammenhang zum Ablaufdatum des Vermittlungsgutscheins erfolgt, sodass die Ablehnung der Auszahlung den Geschäftsanweisungen (06/2013 – 02) entgegenlaufe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.1.2015 zu verurteilen, 1000 EUR an die Klägerin zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basissatz seit dem 12.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids verwiesen. Sowohl der Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. der konkreten schriftlichen Einstellungszusage als auch die Arbeitsaufnahme hätten innerhalb der in dem AVGS festgelegten zeitlich befristeten Rahmen zu liegen. Daran fehle es hier. Der Alg-Bezug der Beigeladenen sei zum 30.7.2014 ausgelaufen, sodass der AVGS nur bis zum 30.7.2014 Gültigkeit gehabt habe. Zwar liege lediglich eine Überschreitung von einem Werktag vor, jedoch sehe die Beklagte keine Möglichkeit, von der Einhaltung der Frist abzusehen. Die Dienstanweisung, wonach eine geringfügige Überschreitung der Frist aus Kulanzgründen zugelassen werde, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da diese erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirksamkeit entfaltet habe. Darüber hinaus seien diese Kulanzgründe auf Fälle beschränkt, in welchen die Frist aus besonderen Umständen, wie zum Beispiel Wochenende zwischen Ablauf des Gutscheins und Arbeitsaufnahme, nicht eingehalten werden könne.
Mit Beschluss vom 30.4.2015 hat das Gericht die Arbeitnehmerin N. beigeladen.
Der Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde am 5.7.2014 abgeschlossen.
Am 11.7.2018 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte der Kammer sowie die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet (II.).
I. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn bei der Ablehnung eines Vergütungsantrags eines Vermittlers nach § 46 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X; vgl. nur Sächsisches Landessozialgericht [LSG] Urteil vom 19.11.2015 – L 3 AL 102 90/13 – Rz. 17 ff.; Urteile des LSG Hamburg vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – Rz. 25, juris sowie zuletzt Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9.6.2017 – B 11 AL 6/16 R –).
Das Sozialgericht ist auch befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl die Beklagte den Widerspruch – zu Unrecht – als unzulässig verworfen hat. Das Gericht verweist insoweit auf die Entscheidung des Sächsischen LSG vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – Rz. 26, auf dessen Gründe es sich nach eigener Prüfung bezieht: "Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. In der Rechtsprechung und der Literatur wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, dass ein Vorverfahren, das heißt ein Widerspruchsverfahren, erfolglos durchgeführt worden ist, oder ob über den Widerspruch in der Sache entschieden worden sein muss (eingehend zum Meinungsstand: Burkiczak, SGb 2016, 189 ff.). Die Kontroverse wird jedoch vor dem Hintergrund von Widersprüchen geführt, die verfristet oder formwidrig waren. Demgegenüber geht es vorliegend nicht um Fehler, die der Klägerin als Widerspruchsführerin zuzurechnen sind, sondern um die Beurteilung einer von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit des Widerspruches. Diese Konstellation ist mit der zu vergleichen, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides der Behördenseite zuzurechnen ist. In diesem Fall wird dieser Mangel als unbeachtlich für die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes angesehen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6.2.1986 entschieden, dass ein formeller Mangel des Widerspruchsbescheides, im dortigen Fall eine Entscheidung durch eine unzuständige Behörde, zwar zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides führt, jedoch die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vorverfahrens nicht entfallen lässt. Denn § 68 der der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der § 78 SGG entspricht, besage nicht, dass der Widerspruchsbescheid als gebotene Prozessvoraussetzung frei von Rechtsfehlern sein müsse (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.1986 – 2 C 23/85 –, juris Rz. 11, m. w. N.; ...)."
II. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Zahlung der ersten Rate aus dem AVGS zu Recht abgelehnt.
Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch ist § 45 Abs. 6 Satz 3 bis 6 SGB III.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III kann die Agentur für Arbeit der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 4 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III beträgt die Vergütung 2.000 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung unter anderem nach den § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III wird in Höhe von 1.000 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs. 6 Satz 6 SGB III ist eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Der Zahlungsanspruch des Vermittlers hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen (vgl. nur BSG, Urteil vom 23.2.2011, B 11 AL 10/10 R – m. w. N.; BSG, Urteil vom 11.3.2014, B 11 AL 19/12 R – Rz. 14 m. w. N., beide abrufbar juris): 1. Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines, 2. wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer, 3. Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden und 4. eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses für die Auszahlung der ersten Rate.
Vorliegend ist die unter 3. genannte Voraussetzung nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Zahlung, da die Beigeladene die von der Klägerin vermittelte Beschäftigung bei der J. GmbH nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS, also nicht im Zeitraum vom 24.7.2014 bis 30.7.2014, aufgenommen hat. Der öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers setzt zunächst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer voraus, der sich seinerseits aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergibt. Dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung wiederum richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die aber auch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert werden. Insoweit folgt aus dem Zusammenhang der §§ 652 ff. BGB mit den §§ 45, 296, 297 SGB III, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur besteht, wenn die Vermittlung innerhalb der Geltungsdauer des AVGS Erfolg hat. Ob dies der Fall ist, ist anhand der jeweiligen tatsächlichen Umstände zu beurteilen (siehe Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.2.2011 – B 11 AL 11/10 R –).
Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass eine mündliche Absprache, ein Vorstellungsgespräch innerhalb der Gültigkeit des AVGS ausreichend sei, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. Eine Vermittlung ist in diesen Fällen gerade nicht während des Gültigkeitszeitraums erfolgt. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolges ist der Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Dies folgt bereits aus § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III. Danach setzt der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsvergütung eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Da der leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses gilt, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb, mithin auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2017 – L 18 AL 108/17 Rz 21 m.w.N.). Deshalb hat die Beklagte auch zu Recht in den Nebenbestimmungen des AVGS festgelegt, dass die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht dies dem Sinn der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III, bei der es letztlich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit des Arbeitslosen geht (siehe BSG, Urteile vom 6.5.2008 – B 7/7a AL 8/07 R – sowie vom 23.2.2011 – B 11 AL 11/10 R –) und ergibt sich schlussendlich auch aus dem Sachzusammenhang des Vermittlungsbegriffs in § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB III mit dem der Arbeitsvermittlung in § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III (s.a. Sächsisches LSG, Urteil vom 19.10.2017 – L 3 AL 35/16 – Rz 52/53, 57, juris). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn etwas Abweichendes in dem AVGS geregelt ist. Da die Beigeladene die von der Klägerin vermittelte versicherungspflichtige Beschäftigung bei der J. GmbH erst am 31.7.2014 aufgenommen hat und damit außerhalb der Geltungsdauer des bis zum 30.7.2014 befristeten AVGS und in dem AVGS nichts Abweichendes geregelt, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Vermittlungsvergütung nur gezahlt wird, wenn u.a. die Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer liegt, steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung zu.
Dies läuft entgegen der Auffassung der Klägerin aus den zuvor genannten Gründen auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen zuwider. Zudem steht es der BA frei, selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist. Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III als gesetzlicher Grundlage, ohne dass auf § 32 SGB X Rückgriff genommen werden müsste (so bereits LSG Hamburg in seinen Urteilen vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – Rz. 40, juris). Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte von dem ihr in § 45 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB III eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Es obliegt dem Gericht nicht, Bestimmungen wie die vorliegenden auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen, da das Gericht den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat (vgl. zu allem LSG Hamburg, Urteile vom 8.2.2017, a.a.O., Rz. 41). Gegen die Zulässigkeit einer entsprechenden Nebenbestimmung spricht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 11.3.2014 – B 11 AL 19/12 R –. Zwar stellt das BSG in dieser Entscheidung fest, dass nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins der Vermittler nach erfolgreicher Vermittlung so lange einen Anspruch auf Vergütung hat, als der Vermittlungsgutschein nicht wirksam aufgehoben oder zurückgenommen worden ist. Aber das BSG hat gleichfalls hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsakts auf § 39 Abs. 2 SGB X Bezug genommen, wonach ein Verwaltungsakt – also auch der AVGS – wirksam bleibt, solange er nicht u.a. auf andere Weise erledigt ist (BSG, Urteil vom 11.3.2014, a.a.O., Rz. 20). Dazu zählt auch der Eintritt der im Verwaltungsakt genannten Bedingung (s.a. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 39 Rz. 14).
Auch kann sich die Klägerin nicht auf die Bestimmungen in den Geschäftsanweisungen der Beklagten berufen. Nach der Geschäftsanweisung GA § 45 SGB III 45.17 (Stand 20.11.2014) 3) müssen die Vermittlung und die Arbeitsaufnahme grundsätzlich innerhalb der im AVGS festgelegten zeitlichen Befristung erfolgen. Liegt der Tag der Arbeitsaufnahme unmittelbar nach dem Ende der zeitlichen Befristung, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs die Vermittlungsvergütung gezahlt wird. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass hiervon nur Fälle erfasst seien, in denen zwischen der Vermittlung und der Arbeitsaufnahme ein Wochenende liege. Auf Fälle wie den vorliegenden finde die Geschäftsanweisung keine Anwendung, vorliegend schon deshalb nicht, da die Regelung in der Geschäftsanweisung, auf die die Klägerin sich beziehe, erst in den späteren Jahren erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt deutlich nach der Arbeitsaufnahme am 31.7.2014. Im vorliegenden Fall lag die Beschäftigungsaufnahme am 31.7.2014 nur einen Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des AVGS am 30.7.2014. Dennoch geht das Gericht für das vorliegende Verfahren nicht vom Vorliegen eines Falles aus, in welchem entgegen der ausdrücklichen Regelung des AVGS von einem Tatbestand ausgegangen werden kann, der einer Beschäftigungsaufnahme während der Gültigkeitsdauer des AVGS gleichgestellt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist strikt auf den Vermittlungserfolg, also die Beschäftigungsaufnahme abzustellen (s.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2017 – L 18 AL 108/17 – Rz. 21, zitiert nach juris). Die Geschäftsanweisung ist letztlich ebenso in dem Sinne zu verstehen, dass es der Agentur für Arbeit freisteht, in dem Vermittlungsgutschein selbst zu bestimmen, was unter einer erfolgreichen Vermittlung zu verstehen ist (so auch LSG Hamburg, Urteile vom 8.2.2017 – L 2 AL 58/16 – und – L 2 AL 61/16 – jeweils Rz. 40). In den zitierten Urteilen des LSG Hamburg wurde über die Frage der Anwendbarkeit der Geschäftsanweisung auf Fälle wie den vorliegenden nicht abschließend entschieden, da dort davon ausgegangen wurde, dass bei einer Beschäftigungsaufnahme 14 Tage bzw. anderthalb Monate nach Beendigung der Gültigkeitsdauer des AVGS eine Unmittelbarkeit jedenfalls nicht mehr gewahrt sei, sodass die Anwendbarkeit der Geschäftsanweisung von vornherein ausschied. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang, dass verbindlich Abweichendes nur in dem AVGS geregelt werden kann (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.2.2017 – L 18 AS 2984/15 – Rz. 41/42 sowie Beschluss vom 6.11.2017, a.a.O., Rz. 20/21, zitiert nach juris; auch in diesen Fällen lag die Arbeitsaufnahme nur einen Tag bzw. zwei Tage nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer des AVGS), hier aber entsprechend abweichende Regelungen nicht getroffen wurden, das Gericht wie bereits dargelegt den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu respektieren hat, die Geschäftsanweisung mit dem Inhalt, auf den sich die Klägerin beruft, zum hier relevanten Zeitpunkt noch gar keine Geltung hatte, ein Verstoß gegen den Gedanken der Gleichbehandlung insoweit nicht erkennbar ist und schließlich, dass Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrunde liegenden Gesetzes haben (BSG, Urteil vom 6.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R – Rz. 19; zitiert nach juris).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin ist kein Beteiligter i.S.d. § 183 SGG (vgl. BSG vom 6.4.2006 – B 7 AL 56/05 R –).
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit nicht das Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), entspricht es auch nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) ihrer außergerichtlichen Kosten der Klägerin als unterlegene Beteiligte oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – Rz. 56).
IV. Der Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1000 EUR festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved