Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 17 R 10/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 626/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 5.7.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Ob der Kläger prozessfähig ist, ist bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen, weil sich der Kläger gegen eine Entscheidung wendet, mit der für ihn wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet (so schon LSG NRW Breith 1992, 868ff; s auch BSG SozR 4 1500 § 72 Nr 1; LSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Aktenzeichen (Az) L 19 B 69/09 AS). Die zentrale Frage der Prozessfähigkeit ist erst bei der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.
Die Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er seine Überzeugung von der Prozessunfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren allein aus den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dres. F und S vom 22.8.2012 (Termin vor dem 7. Senat des Landessozialgerichts NRW) stützt, in denen diese ihre schriftlichen Gutachten vom 7.10.2011 und 8.5.2012 in Bezug nehmen, mündlich erläutern und ihre Beurteilung bekräftigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Ob der Kläger prozessfähig ist, ist bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen, weil sich der Kläger gegen eine Entscheidung wendet, mit der für ihn wegen Prozessunfähigkeit ein besonderer Vertreter bestellt worden ist. In einem solchen Fall wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Prozessfähigkeit unwiderleglich vermutet (so schon LSG NRW Breith 1992, 868ff; s auch BSG SozR 4 1500 § 72 Nr 1; LSG NRW, Beschl v 10.6.2009, Aktenzeichen (Az) L 19 B 69/09 AS). Die zentrale Frage der Prozessfähigkeit ist erst bei der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.
Die Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG. Nur klarstellend weist der Senat darauf hin, dass er seine Überzeugung von der Prozessunfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren allein aus den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten mündlichen Gutachten der Sachverständigen Dres. F und S vom 22.8.2012 (Termin vor dem 7. Senat des Landessozialgerichts NRW) stützt, in denen diese ihre schriftlichen Gutachten vom 7.10.2011 und 8.5.2012 in Bezug nehmen, mündlich erläutern und ihre Beurteilung bekräftigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved